← Österreich

{'item': 'LVwG-AM-14-0002'}

Obsah (10)§ 52§ 134§ 20Art. 151§ 50Art. 130Art. 6Art. 7Art. 8§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AM-14-0002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 980,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten: „Sie wurden am *** gegen 22:20 Uhr auf der Autobahn *** bei Strkm. *** im Gemeindegebiet *** Richtung *** als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen *** mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welcher von der *** mit Sitz in ***, *** zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr verwendet wurden, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und haben Sie folgende Übertretungen begangen: I) Nichteinhaltung der täglichen Lenkzeitenrömisch eins) Nichteinhaltung der täglichen Lenkzeiten Von *** 16:15 Uhr bis *** 22:15 Uhr haben Sie die höchst zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um 8:56 Stunden (Gesamtdauer betrug 18:56 Stunden) überschritten und somit gegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen, wonach die Tageslenkzeit, das ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, 9 Stunden nicht überschreiten darf. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.und somit gegen Artikel 6 Absatz eins, der Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, verstoßen, wonach die Tageslenkzeit, das ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, 9 Stunden nicht überschreiten darf. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. II) Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeitenrömisch zwei) Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeiten von *** 16:15 Uhr bis *** 16:14 Uhr haben Sie die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 9 Stunden um 1:07 Stunden (die längste durchgehende Ruhezeit betrug 7:53 Stunden) verkürzt und somit gegen Artikel 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen, wonach der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte Ruhezeiten einlegen.und somit gegen Artikel 8 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, verstoßen, wonach der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte Ruhezeiten einlegen. III) Nichteinhaltung der Fahrtunterbrechungenrömisch drei) Nichteinhaltung der Fahrtunterbrechungen von *** 16:15 Uhr bis *** 1:26 Uhr (keine Fahrtunterbrechung) von *** 10:30 Uhr bis *** 18:44 Uhr (Fahrtunterbrechung von 00:16 Stunden) haben Sie nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 0:45 Stunden eingelegt und somit gegen Artikel 7 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen, wonach der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die o.a. Bestimmungen eingehalten werden.“haben Sie nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 0:45 Stunden eingelegt und somit gegen Artikel 7 der Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, verstoßen, wonach der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die o.a. Bestimmungen eingehalten werden.“ Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG iVm. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit I)römisch eins) Art. 6 Abs. 1 Verordnung EG Nr. 561/2006Artikel 6, Absatz eins, Verordnung EG Nr. 561/2006 II)römisch zwei) Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm. Abs. 4 Verordnung EG Nr. 561/2006Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Verordnung EG Nr. 561/2006 III)römisch drei) Art. 7 Verordnung EG Nr. 561/2006Artikel 7, Verordnung EG Nr. 561/2006 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt: I)römisch eins) Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFGEuro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG II)römisch zwei) Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFGEuro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG III)römisch drei) Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden)

§ 134Abs.

1 KFGEuro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Zusätzlich wurden als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 90,-- vorgeschrieben.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht eine als Beschwerde zu behandelnde Berufung eingelegt, in der inhaltlich ausgeführt wurde, dass die zu Punkt I) des Straferkenntnisses getroffene rechtliche Beurteilung unrichtig wäre. Die Behörde habe sich dabei auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahre 2005 gestützt, welches besagt, dass selbst dann keine Doppelbestrafung vorliegt, wenn die Tageslenkzeit derart überschritten wurde, dass die Einhaltung der täglichen Ruhezeit nicht mehr möglich ist.Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht eine als Beschwerde zu behandelnde Berufung eingelegt, in der inhaltlich ausgeführt wurde, dass die zu Punkt römisch eins) des Straferkenntnisses getroffene rechtliche Beurteilung unrichtig wäre. Die Behörde habe sich dabei auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahre 2005 gestützt, welches besagt, dass selbst dann keine Doppelbestrafung vorliegt, wenn die Tageslenkzeit derart überschritten wurde, dass die Einhaltung der täglichen Ruhezeit nicht mehr möglich ist. Vorgebracht wird dazu, dass der gegenständliche Fall aber umgekehrt gelagert sei. Das Nicht-Einhalten der täglichen Ruhezeit habe erst zur Überschreitung der täglichen Lenkzeit geführt. Der Beschwerdeführer habe kurz vor Ende seiner täglichen Ruhezeit sein Fahrzeug für äußerst kurze Zeit in Betrieb genommen, weshalb die von ihm tatsächlich eingehaltene Ruhezeit nicht als solche im Sinne der EG-VO 561/2006 qualifiziert wurde, sondern als Lenkzeit. Die tägliche Ruhezeit sei effektiv nur um wenige Minuten unterschritten worden, was dennoch zwangsläufig zu einer Überschreitung der höchst zulässigen täglichen Lenkzeit führte. Ein solcherart festgestellter Verstoß gegen Art. 8 müsse daher zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Art 6 EG-VO 561/2006 führen. In diesem Kausalitätsverhältnis liege sehr wohl eine doppelte Bestrafung derselben Tat vor, weil sowohl die tägliche Ruhezeit als auch die höchst zulässige tägliche Lenkzeit überlange Fahrten verhindern und ausreichende Erholungsphasen sicherstellen sollen. Wenn aber das geringfügige Unterschreiten der täglichen Ruhezeit automatisch zu einem Überschreiten der täglichen Lenkzeit führt, wird ein- und dieselbe Tat doppelt bestraft, weil durch Sanktionierung der zu kurzen Ruhezeit bereits der gesamte Unrechtsgehalt, der einer Überschreitung der täglichen Lenkzeit innewohnt, erfasst wurde.Vorgebracht wird dazu, dass der gegenständliche Fall aber umgekehrt gelagert sei. Das Nicht-Einhalten der täglichen Ruhezeit habe erst zur Überschreitung der täglichen Lenkzeit geführt. Der Beschwerdeführer habe kurz vor Ende seiner täglichen Ruhezeit sein Fahrzeug für äußerst kurze Zeit in Betrieb genommen, weshalb die von ihm tatsächlich eingehaltene Ruhezeit nicht als solche im Sinne der EG-VO 561 aus 2006, qualifiziert wurde, sondern als Lenkzeit. Die tägliche Ruhezeit sei effektiv nur um wenige Minuten unterschritten worden, was dennoch zwangsläufig zu einer Überschreitung der höchst zulässigen täglichen Lenkzeit führte. Ein solcherart festgestellter Verstoß gegen Artikel 8, müsse daher zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Artikel 6, EG-VO 561 aus 2006, führen. In diesem Kausalitätsverhältnis liege sehr wohl eine doppelte Bestrafung derselben Tat vor, weil sowohl die tägliche Ruhezeit als auch die höchst zulässige tägliche Lenkzeit überlange Fahrten verhindern und ausreichende Erholungsphasen sicherstellen sollen. Wenn aber das geringfügige Unterschreiten der täglichen Ruhezeit automatisch zu einem Überschreiten der täglichen Lenkzeit führt, wird ein- und dieselbe Tat doppelt bestraft, weil durch Sanktionierung der zu kurzen Ruhezeit bereits der gesamte Unrechtsgehalt, der einer Überschreitung der täglichen Lenkzeit innewohnt, erfasst wurde. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des EGMR zu Art 4
  2. ZPEMRK hingewiesen, wonach eine doppelte Bestrafung unzulässig ist, wenn diese auf demselben oder im Wesentlichen auf demselben Sachverhalt beruht. Und genau dies sei hier der Fall. Durch zwei kurze Fahrten im Gesamtausmaß von lediglich 11 Minuten wurde die tägliche Ruhezeit verkürzt und infolge dessen die tägliche Lenkzeit rückwirkend überschritten. Derselbe Sachverhalt wurde somit von der Behörde doppelt bestraft. Die Bestrafung nach Punkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte somit auch aus diesem Grund zu Unrecht.Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 4,
  3. ZPEMRK hingewiesen, wonach eine doppelte Bestrafung unzulässig ist, wenn diese auf demselben oder im Wesentlichen auf demselben Sachverhalt beruht. Und genau dies sei hier der Fall. Durch zwei kurze Fahrten im Gesamtausmaß von lediglich 11 Minuten wurde die tägliche Ruhezeit verkürzt und infolge dessen die tägliche Lenkzeit rückwirkend überschritten. Derselbe Sachverhalt wurde somit von der Behörde doppelt bestraft. Die Bestrafung nach Punkt römisch eins) des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte somit auch aus diesem Grund zu Unrecht. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis hinsichtlich Punkt I) ersatzlos zu beheben, in eventu nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden und die festgesetzte Strafe den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angemessen zu mindern und hinsichtlich der Punkte II) und III) nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden und die festgesetzte Strafe den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angemessen zu mindern.Es wurde daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis hinsichtlich Punkt römisch eins) ersatzlos zu beheben, in eventu nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden und die festgesetzte Strafe den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angemessen zu mindern und hinsichtlich der Punkte römisch zwei) und römisch drei) nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden und die festgesetzte Strafe den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angemessen zu mindern.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am *** am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik eine mündliche öffentliche Verhandlung abgehalten. Vom Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik wurde anhand der DAKO-Auswertung der Polizei der abgedruckte Zeitstrahl erklärt. Der aufgezeichnete Zeitstrahl zeigt betreffend Spruchpunkt 1., dass im Zeitraum von *** ab 16.15 Uhr bis *** 1.27 Uhr und von *** 9.25 Uhr bis 16.15 Uhr (24-Stunden-Zeitspanne) eine Lenkzeit von 16 Stunden 7 Minuten abgehalten worden ist. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum eine Ruhezeit von 7 Stunden 53 Minuten durchgeführt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine Ruhezeit von 11 Stunden zugestanden wird, wird die höchstzulässige Lenkzeit von maximal 10 Stunden massiv überschritten. Die Ruhezeit von *** 1.26 Uhr bis 10.29 Uhr war durch zwei Lenkzeiten von 9.20 Uhr bis 9.25 Uhr und 9.31 Uhr bis 9.36 Uhr unterbrochen. Unter Nichtberücksichtigung dieser Unterbrechungen würde es eine Gesamtruhezeit von 9 Stunden und 3 Minuten ergeben. Der Amtssachverständige führte diesbezüglich aus, dass eine derartige Unterbrechung der Ruhezeit mit der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeit gleichzusetzen ist. Selbst bei Außerachtlassen der zwei Lenkzeiten während der Ruhephase ergibt auch die nachträgliche Lenkzeit eine massive Überschreitung einer möglichen 10-stündigen Lenkzeit. Der Beschwerdeführervertreter bringt diesbezüglich vor, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens reumütig und geständig war, die Überschreitungen der Lenkzeit und Nichteinhaltungen der Ruhezeiten ergaben sich, weil der Beschwerdeführer Existenzängste hatte und sich als Leiharbeitsnehmer von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt fühlte. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt in einen Verkehrsstau geraten und musste die verlorene Zeit kompensieren. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer Furcht vor dienstrechtlichen Konsequenzen. Dies alles geschah auch deshalb, weil er sich privat in einer prekären sozialen Situation befinde. Trotz der verständlichen Darlegung der einzelnen Verstöße des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführervertreter auf das Verbot der Doppelbestrafung und auf das Urteil des EGMR zur Art. 4
  5. ZPMRK (Zolotukhin, 10.2.2009 14.939/03) hingewiesen.Trotz der verständlichen Darlegung der einzelnen Verstöße des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführervertreter auf das Verbot der Doppelbestrafung und auf das Urteil des EGMR zur Artikel 4,
  6. ZPMRK (Zolotukhin, 10.2.2009 14.939/03) hingewiesen. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass betreffend Spruchpunkt
  7. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X der Antrag aufrechterhalten bleibt und diesbezüglich das Verfahren auf Grund von Doppelbestrafung einzustellen ist. Betreffend Spruchpunkte
  8. und
  9. des Straferkenntnisses wird

§ 20VSt

G um Reduzierung der Strafe ersucht.Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass betreffend Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Antrag aufrechterhalten bleibt und diesbezüglich das Verfahren auf Grund von Doppelbestrafung einzustellen ist. Betreffend Spruchpunkte
  2. und
  3. des Straferkenntnisses wird

Paragraph 20, VStG um Reduzierung der Strafe ersucht.

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am ***, gegen 22:20 Uhr auf der Autobahn *** bei Strkm *** im Gemeindegebiet ***, festgestellt wurde, in der Zeit von ***, 16:15 Uhr bis ***, 22:15 Uhr, die höchstzulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um 8:56 Stunden (Gesamtdauer betrug 18:56 Stunden) überschritten. In der Zeit von ***, 16:15 Uhr, bis ***, 16:14 Uhr, hat der Beschwerdeführer die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 9 Stunden um 1:07 Stunden (die längste durchgehende Ruhezeit betrug 7:53 Stunden) verkürzt. In der Zeit von ***, 16:15 Uhr bis ***, 1:26 Uhr hat der Beschwerdeführer keine Fahrtunterbrechung und in der Zeit von ***, 10:30 Uhr bis ***, 18:44 Uhr, lediglich eine Fahrtunterbrechung von 16 Minuten abgehalten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Betreffend Spruchpunkt I) des Straferkenntnisses wurde in der Verhandlung dargelegt, dass für den gegenständlichen Zeitraum eine Lenkzeit von 16 Stunden 7 Minuten abgehalten worden ist. Dies ergibt sich aus dem Zeitstrahl der DAKO-Auswertung.Betreffend Spruchpunkt römisch eins) des Straferkenntnisses wurde in der Verhandlung dargelegt, dass für den gegenständlichen Zeitraum eine Lenkzeit von 16 Stunden 7 Minuten abgehalten worden ist. Dies ergibt sich aus dem Zeitstrahl der DAKO-Auswertung. Bezüglich der Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeiten ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in dem vorgeworfenen Zeitraum eine Ruhezeit von 7 Stunden 53 Minuten eingehalten hat. Auch bei Einräumung der Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine Ruhezeit von 11 Stunden zuzugestehen, ergab das Ergebnis der Verhandlung, dass die dann höchstzulässige Lenkzeit von maximal 10 Stunden massiv überschritten wurde. Würde man ebenso die Nichtberücksichtigung der zwei kurzen Unterbrechungen der Lenkzeiten (am *** von 9.20 Uhr bis 9.25 Uhr und von 9.31 Uhr bis 9.36 Uhr) zugestehen, würde sich eine Gesamtruhezeit von 9 Stunden 3 Minuten ergeben, die Ausführungen des Amtssachverständigen aber ergaben, dass eine derartige Unterbrechung der Ruhezeit mit einer Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeit gleichzusetzen ist. Selbst bei Außerachtlassen der zwei Lenkzeiten während der Ruhephase ergibt die nachträgliche Lenkzeit eine massive Überschreitung einer möglichen 10-stündigen Lenkzeit.
  3. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs. 2 Vw

GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Art. 6der Verordnung EG Nr.

561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Artikel 6, der Verordnung EG Nr.

561 aus 2006, darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Art. 7der Verordnung EG Nr.

561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der Verordnung EG Nr.

561 aus 2006, hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Art. 8Abs.

1 und 2 der Verordnung EG Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung EG Nr.

561 aus 2006, muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

  1. Erwägungen: Da gegen die Spruchpunkte II) und III) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X nur gegen die Höhe der verhängten Strafe vorgegangen wurde, sind diese als erwiesen anzunehmen und das erkennende Gericht hat sich diesbezüglich nur mit der Höhe der festgesetzten Strafe auseinanderzusetzen.Da gegen die Spruchpunkte römisch zwei) und römisch drei) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nur gegen die Höhe der verhängten Strafe vorgegangen wurde, sind diese als erwiesen anzunehmen und das erkennende Gericht hat sich diesbezüglich nur mit der Höhe der festgesetzten Strafe auseinanderzusetzen. Betreffend des Spruchpunktes I) ist auszuführen, dass eine massive Überschreitung der täglichen Lenkzeit durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Vorgebracht wurde, dass die Übertretung der Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeiten die Überschreitung der täglichen Lenkzeit ausgelöst hat. Es sei daher dieser Sachverhalt nicht unter die Entscheidung des VwGH vom 28.
  2. 2005, GZ 2004/11/0028, zu subsumieren. In diesem, von der Behörde zitierten Judikat wird ausgeführt, dass die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit

Art. 6Abs.

1 EG-VO 3820/85 und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Art. 8Abs.

1 EG-VO 3820/85 zwei verschiedene Übertretungen bilden, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht. In der Regel ist die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden (diese Zeitspanne beginnt nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom

  1. Juni 1994, Rs C-313/92, Van Swieten, Slg. 1994, I-2177, Rz 22 ff, in der Regel in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt) auch dann möglich, wenn die Tageslenkzeit, die grundsätzlich höchstens neun Stunden betragen darf, überschritten wird. Aber auch dann, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist, wäre der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit nicht abgegolten. Die vom Beschwerdeführer behauptete Konsumtion liegt daher nicht vor.Betreffend des Spruchpunktes römisch eins) ist auszuführen, dass eine massive Überschreitung der täglichen Lenkzeit durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Vorgebracht wurde, dass die Übertretung der Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeiten die Überschreitung der täglichen Lenkzeit ausgelöst hat. Es sei daher dieser Sachverhalt nicht unter die Entscheidung des VwGH vom 28.
  2. 2005, GZ 2004/11/0028, zu subsumieren. In diesem, von der Behörde zitierten Judikat wird ausgeführt, dass die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit

Artikel 6

, Absatz eins, EG-VO 3820/85 und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Artikel 8

, Absatz eins, EG-VO 3820/85 zwei verschiedene Übertretungen bilden, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht. In der Regel ist die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden (diese Zeitspanne beginnt nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom

  1. Juni 1994, Rs C-313/92, Van Swieten, Slg. 1994, I-2177, Rz 22 ff, in der Regel in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt) auch dann möglich, wenn die Tageslenkzeit, die grundsätzlich höchstens neun Stunden betragen darf, überschritten wird. Aber auch dann, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist, wäre der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit nicht abgegolten. Die vom Beschwerdeführer behauptete Konsumtion liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführervertreter wirft hierbei die Frage auf, ob zwei strafrechtliche Sanktionen wegen derselben Strafhandlung verhängt werden dürfen und verweist auf die Rechtsprechung des EGMR zum Art 4
  2. ZPEMRK, Urteil vom 10.2.2009 (Große Kammer), Sergey Zolotukhin. In dieser einschlägigen Rechtsprechung weicht der EGMR von seinem bisherigen Verständnis ab. Wurde bisher das Vorbringen eines Verstoßes (gegen das Verbot der Doppelbestrafung) nur dann bejaht, wenn jemand wegen derselben tatsächlichen Handlung aufgrund derselben Vorschrift oder aufgrund unterschiedlicher, materiell jedoch mindestens teilweise identischer Vorschriften bestraft wurde, so hängt das Vorliegen einer „strafbaren Handlung“ im Sinne des Art 4
  3. ZPEMRK davon ab, ob Gegenstand der Strafverfahren derselbe oder der im Wesentlichen selbe Sachverhalt ist. Damit ist die mehrfache Verfolgung eines Beschuldigten wegen einer Tat durch unterschiedliche Gerichte oder Behörden auch dann unzulässig, wenn es sich um echte Konkurrenz iSv Idealkonkurrenz handelt.Der Beschwerdeführervertreter wirft hierbei die Frage auf, ob zwei strafrechtliche Sanktionen wegen derselben Strafhandlung verhängt werden dürfen und verweist auf die Rechtsprechung des EGMR zum Artikel 4,
  4. ZPEMRK, Urteil vom 10.2.2009 (Große Kammer), Sergey Zolotukhin. In dieser einschlägigen Rechtsprechung weicht der EGMR von seinem bisherigen Verständnis ab. Wurde bisher das Vorbringen eines Verstoßes (gegen das Verbot der Doppelbestrafung) nur dann bejaht, wenn jemand wegen derselben tatsächlichen Handlung aufgrund derselben Vorschrift oder aufgrund unterschiedlicher, materiell jedoch mindestens teilweise identischer Vorschriften bestraft wurde, so hängt das Vorliegen einer „strafbaren Handlung“ im Sinne des Artikel 4,
  5. ZPEMRK davon ab, ob Gegenstand der Strafverfahren derselbe oder der im Wesentlichen selbe Sachverhalt ist. Damit ist die mehrfache Verfolgung eines Beschuldigten wegen einer Tat durch unterschiedliche Gerichte oder Behörden auch dann unzulässig, wenn es sich um echte Konkurrenz iSv Idealkonkurrenz handelt. Es handelt sich bei den zwei Übertretungen des Beschwerdeführers nicht um denselben Sachverhalt. Die Überschreitung der Lenkzeit und die Verkürzung der Ruhezeit sind nicht ein und demselben Sachverhalt unterzuordnen. Die höchstzulässige Lenkzeit und die tägliche Ruhezeit sollen zwar, wie vorgebracht, überlange Fahrten verhindern und ausreichend Erholungsphasen sicherstellen, dennoch einzeln betrachtet, soll das Überschreiten der Lenkzeit verhindern, Gefahrenmomente im Güterverkehr entstehen zu lassen und die Einhaltung der Ruhezeit, die Erholung für die folgende Lenkzeit gewährleisten. Die dafür notwendigen Handlungen, das Lenken eines Fahrzeuges und gerade das Nicht-Lenken eines solchen, sind unterschiedliche Tätigkeiten. Auch wenn der Beschwerdeführervertreter behauptet, die gegenständliche Sachlage sei genau umgekehrt zum Inhalt des Judikates des VwGH, so irrt er sich, da die Unterbrechung der Ruhezeit, wenn auch nur für kurze Zeit, der Nichteinhaltung gleichzusetzen ist und bilden daher zwei verschiedene Übertretungen, die zueinander nicht in so einem Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht.
  6. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen in der Höhe von 1.200,-- Euro hat, jedoch wurde in der Verhandlung vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass er sich privat in einer prekären sozialen Situation befindet. Mildernd wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer von Beginn an reumütig geständig gezeigt hat, die einzelnen Übertretungen sich aufgrund von Existenzängsten ergeben haben und er Angst vor dienstrechtlichen Konsequenzen hatte. Die Strafdrohungen dienen dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des KFG 1967 und der entsprechenden EG-Verordnungen. Da die Tatbildverwirklichungen der Spruchpunkte I) und II) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X von in angelasteter Form festgestellt wurden, ist die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter nicht als unbedeutend einzustufen. Als strafmildernd sind das Geständnis und die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen, wie nach den Verfahren keine Umstände hervortraten, die gegen ein Wohlverhalten in dieser Zeit sprechen könnten. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Im Hinblick auf den Umstand, dass für die Delikte gesetzliche Mindestgeldstrafen vorgesehen sind, die jeweils dem Betrage nach nicht überschritten wurden, den Strafmilderungsgründen im Rahmen des konkreten Sachverhaltes, dies gemessen am Unwertgehalt, keine überragende Bedeutung beizumessen sind, dass deswegen die für die Delikte vorgesehenen gesetzlichen Mindestgeldstrafen noch weitergehend unterschritten hätten werden dürfen, erübrigen sich nähere Ausführungen zu den Bemessungen der Geldstrafen.Die Strafdrohungen dienen dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des KFG 1967 und der entsprechenden EG-Verordnungen. Da die Tatbildverwirklichungen der Spruchpunkte römisch eins) und römisch zwei) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von in angelasteter Form festgestellt wurden, ist die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter nicht als unbedeutend einzustufen. Als strafmildernd sind das Geständnis und die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen, wie nach den Verfahren keine Umstände hervortraten, die gegen ein Wohlverhalten in dieser Zeit sprechen könnten. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Im Hinblick auf den Umstand, dass für die Delikte gesetzliche Mindestgeldstrafen vorgesehen sind, die jeweils dem Betrage nach nicht überschritten wurden, den Strafmilderungsgründen im Rahmen des konkreten Sachverhaltes, dies gemessen am Unwertgehalt, keine überragende Bedeutung beizumessen sind, dass deswegen die für die Delikte vorgesehenen gesetzlichen Mindestgeldstrafen noch weitergehend unterschritten hätten werden dürfen, erübrigen sich nähere Ausführungen zu den Bemessungen der Geldstrafen. Die durch die Strafbehörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen jeweils den Strafzumessungskriterien nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und 2 VStG und sind schuld- und tatadäquat. Die Strafen sind aus Gründen der Spezialprävention und der Generalprävention notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die durch die Strafbehörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen jeweils den Strafzumessungskriterien nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG und sind schuld- und tatadäquat. Die Strafen sind aus Gründen der Spezialprävention und der Generalprävention notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Betreffend Spruchpunkt III. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Strafminderung auf die gesetzliche Mindeststrafe aufgrund der bereits angeführten Strafmilderungsgründe zulässig ist. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Strafminderung auf die gesetzliche Mindeststrafe aufgrund der bereits angeführten Strafmilderungsgründe zulässig ist. Eine Reduzierung der Strafe

§ 20VSt

G kann aber auch hier nicht zur Anwendung kommen, da das Verschulden des Beschwerdeführers keinesfalls als gering einzustufen ist. Dem reumütigen Geständnis ist auch hier nicht, gemessen am Unwertgehalt, eine überragende Bedeutung beizumessen. Auch wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, der Beschwerdeführer befinde sich in einer prekären sozialen Situation, so sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben.Eine Reduzierung der Strafe

Paragraph 20, VStG kann aber auch hier nicht zur Anwendung kommen, da das Verschulden des Beschwerdeführers keinesfalls als gering einzustufen ist. Dem reumütigen Geständnis ist auch hier nicht, gemessen am Unwertgehalt, eine überragende Bedeutung beizumessen. Auch wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, der Beschwerdeführer befinde sich in einer prekären sozialen Situation, so sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AM.14.0002

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.