RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-18/001-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer beschlossen: I.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde der Abwassergenossenschaft ***, vertreten durch den Obmann ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage/Bewässerungsanlage, wird eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde der Abwassergenossenschaft ***, vertreten durch den Obmann ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage/Bewässerungsanlage, wird eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr .10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr .10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung Mit Schriftsatz vom *** brachte die Abwassergenossenschaft ***, vertreten durch den Obmann ***, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasser-versorgungsanlage/Bewässerungsanlage, ein.Mit Schriftsatz vom *** brachte die Abwassergenossenschaft ***, vertreten durch den Obmann ***, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasser-versorgungsanlage/Bewässerungsanlage, ein. Mit Schreiben (Email) vom *** erklärte die Einschreiterin, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Folgende Rechtsvorschriften hat das Gericht angewendet: VwGVG § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Durch die Zurückziehung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung verloren (vgl. VwGH 06.05.1971, 227/70). Das auf Grund der Beschwerde anhängige Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Durch die Zurückziehung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung verloren vergleiche VwGH 06.05.1971, 227/70). Das auf Grund der Beschwerde anhängige Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a VwGG nicht zuzulassen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.18.001.2015