GVG) Folge gegeben und die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wie folgt neu berechnet:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wie folgt neu berechnet: Frau *** erhält Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von *** bis *** in Höhe von monatlich € 193,04. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, welcher am *** eingebracht wurde, insofern stattgegeben, als monatliche Geldleistungen in Höhe von € 43,99 ab *** längstens bis *** zuerkannt wurden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, welcher am *** eingebracht wurde, insofern stattgegeben, als monatliche Geldleistungen in Höhe von € 43,99 ab *** längstens bis *** zuerkannt wurden. Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildeten §§ 8, 9 Abs. 2 und 4 sowie 10 Abs. 1 und 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie die NÖ Mindeststandartverordnung.Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildeten Paragraphen 8, 9, Absatz 2 und 4 sowie 10 Absatz eins und 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie die NÖ Mindeststandartverordnung. Begründend führte die Behörde aus, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diejenigen zuzuerkennen sind, die sich den notwendigen Lebensunterhalt oder Wohnbedarf nicht ausreichend beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen bekommen. Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem Grundbetrag der Familienbeihilfe in Höhe von monatlich € 211,10 sowie aus den monatlichen Unterhaltsleistungen ihres Vaters in Höhe von monatlich € 43,--. Es ergebe sich daher ein Gesamtbetrag von monatlich € 254,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des , Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
a, B-VG festgelegt werden.
2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1-3, (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2013 für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1-3, (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2013 für: … 2. Volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) Je Person 447,14 Euro; b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 298,09 Euro; …
2 NÖ MSV, LGBL. 9205/1-3, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, im Jahr 2013:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV, LGBL. 9205/1-3, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, im Jahr 2013: … 2. Volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) Je Person bis zu 149,04 Euro; b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 99,37 Euro;
1 Z. 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, sowie Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, sowie Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, mit Ausnahme der Zuwendungen, die für den Hilfe Suchenden gewährt werden, nicht anzurechnen.Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem EStG 1988, , Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, mit Ausnahme der Zuwendungen, die für den Hilfe Suchenden gewährt werden, nicht anzurechnen.
1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, sind Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr 400/1988 in der Fassung BGBL. I Nr. 156/213, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nicht anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, sind Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommenssteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988, in der Fassung , BGBL. römisch eins Nr. 156/213, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nicht anzurechnen.
10 NÖ MSG, LGBl 9205-3, sind allen am
Paragraph 43, Absatz 10, NÖ MSG, Landesgesetzblatt 9205-3, sind allen am
1 Z 2 lit a und Abs. 2 Z 2 lit a NÖ MSV, LGBl. 9205/1-3, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes monatlich € 447,14 (Leben) bzw. € 149,04 (Wohnen). Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum *** bis *** beträgt
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV, LGBl. 9205/1-3, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes monatlich € 447,14 (Leben) bzw. € 149,04 (Wohnen).
Abs 3 NÖ MSG gebühren Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwände für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Wenn im Einzelfall der Wohnbedarf andersweitig gedeckt ist, ist die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des in § 2 Abs 1 NÖ MSG aufgestellten Subsidiaritätsgrundsatz zu reduzieren. Laut Angaben im Antrag auf Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden die Kosten für die Genossenschaftswohnung von der Mutter der Beschwerdeführerin getragen. Diese ist auch aufgrund der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zur Tragung dieses Aufwandes verpflichtet. Es konnten daher zur Deckung des Wohnbedarfes keine Leistungen zuerkannt werden. Es ist daher für gegenständliches Verfahren der Richtsatz für den Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes monatlich € 447,14.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG gebühren Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwände für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Wenn im Einzelfall der Wohnbedarf andersweitig gedeckt ist, ist die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des in Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG aufgestellten Subsidiaritätsgrundsatz zu reduzieren. Laut Angaben im Antrag auf Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden die Kosten für die Genossenschaftswohnung von der Mutter der Beschwerdeführerin getragen. Diese ist auch aufgrund der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zur Tragung dieses Aufwandes verpflichtet. Es konnten daher zur Deckung des Wohnbedarfes keine Leistungen zuerkannt werden. Es ist daher für gegenständliches Verfahren der Richtsatz für den Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes monatlich € 447,14. Der Beschwerdeführerin ist betreffend dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis *** jedenfalls
Vm § 43 Abs. 10 NÖ MSG der Grundbetrag der Familienbeihilfe in Höhe monatlich € 152,70 sowie der Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich € 58,40 als Einkommen anzurechnen. Zudem ist der der Beschwerdeführerin zustehende monatliche Unterhaltsanspruch gegen den Vater in Höhe von monatlich € 43,- als Einkommen zu werten. Der Beschwerdeführerin ist betreffend dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis *** jedenfalls
Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 10, NÖ MSG der Grundbetrag der Familienbeihilfe in Höhe monatlich € 152,70 sowie der Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich € 58,40 als Einkommen anzurechnen. Zudem ist der der Beschwerdeführerin zustehende monatliche Unterhaltsanspruch gegen den Vater in Höhe von monatlich € 43,- als Einkommen zu werten. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013 ausgeführt hat, hatte er keine Bedenken, gegen die ausnahmsweise Anrechnung von Leistungen der Familienbeihilfe, die dem Suchenden selbst gewährt werden. Auch ein allfälliger Verstoß gegen eine Bund- Länder-Vereinbarung
GH vom 14.03.2013, G105/12). Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013 ausgeführt hat, hatte er keine Bedenken, gegen die ausnahmsweise Anrechnung von Leistungen der Familienbeihilfe, die dem Suchenden selbst gewährt werden. Auch ein allfälliger Verstoß gegen eine Bund- Länder-Vereinbarung
GH vom 14.03.2013, G105/12). Auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 43 Abs. 10 NÖ MSG, LGBl 9205-4 sind alle am
NÖ MSG hat die Landesregierung mittels Verordnung festzulegen, in welcher Höhe diese beiden Leistungen für konkrete Lebenssachverhalte, die durch die Mindeststandards abgebildet werden, maximal zu erbringen sind.
Paragraph 11, NÖ MSG hat die Landesregierung mittels Verordnung festzulegen, in welcher Höhe diese beiden Leistungen für konkrete Lebenssachverhalte, die durch die Mindeststandards abgebildet werden, maximal zu erbringen sind. Aus diesen Bestimmungen, insbesondere den Mindeststandards, die nicht darauf abstellen, ob die Hilfesuchende behindert ist oder nicht, sowie aus der Systematik des NÖ MSG ist erkennbar, dass das NÖ MSG im Bereich der Hoheitsverwaltung nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen unterscheidet, sondern diese völlig gleich stellt. Soweit es daher um den Rechtsanspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung geht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle Menschen die gleichen Grundbedürfnisse haben und diese durch die jeweiligen Mindeststandards abgedeckt sind. Für allfällige - durch Mindeststandards nicht abgedeckte – höhere Bedarfe eines Menschen, wozu unter anderem auch behinderungsbedingte Mehrbedarfe zählen, bestimmt § 13 NÖ MSG, dass diese durch Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechtes erbracht werden können.Für allfällige - durch Mindeststandards nicht abgedeckte – höhere Bedarfe eines Menschen, wozu unter anderem auch behinderungsbedingte Mehrbedarfe zählen, bestimmt Paragraph 13, NÖ MSG, dass diese durch Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechtes erbracht werden können. Zum Vorbringen, wonach bei der Beschwerdeführerin der Richtsatz
Abs 1 Z 2a und nicht jener des „§ 1 Abs 1 Z 2b NÖ Mindeststandardverordnung heranzuziehen gewesen wäre, wird – mit Blick auf die Erläuterungen zum NÖ MSG - folgendes ausgeführt:Zum Vorbringen, wonach bei der Beschwerdeführerin der Richtsatz
, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a und nicht jener des „§ 1 Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ Mindeststandardverordnung heranzuziehen gewesen wäre, wird – mit Blick auf die Erläuterungen zum NÖ MSG - folgendes ausgeführt: Die Mindeststandards werden für alle anderen Personen außer Alleinstehende und AlleinerzieherInnen einheitlich festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Regelbedarf eines Haushalts mit zwei volljährigen Personen 150% dessen einer allein stehenden Person beträgt. Dabei wird nicht mehr zwischen Haupt- und Mitunterstützenden unterschieden, sondern ein emanzipatorischer Ansatz verfolgt, nach dem jede dieser Person „gleich viel wert“ ist. Es spielt also keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Sehr wohl maßgebend ist dieser Umstand
Abs 1 Z 2b NÖ Mindeststandardverordnung aber im Hinblick auf weitere dem Haushalt angehörende Personen: Deren Mindestbedarf wird wiederum grundsätzlich mit 50% eines Alleinstehenden festgesetzt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch andere Personen in diesem Haushalt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen und dem dritten dort lebenden Erwachsenen gegenüber unterhaltspflichtig sind. Der 50%-Wert gilt dagegen nicht, wenn bloß drei Erwachsene z.B. in einer „bloßen“ Wirtschaftsgemeinschaft miteinander leben, diese aber nicht Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen. In diesem Fall kommt jeder dieser Person ein Anspruch in Höhe von 75% des Alleinstehenden-Mindeststandards zu. Sehr wohl maßgebend ist dieser Umstand
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ Mindeststandardverordnung aber im Hinblick auf weitere dem Haushalt angehörende Personen: Deren Mindestbedarf wird wiederum grundsätzlich mit 50% eines Alleinstehenden festgesetzt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch andere Personen in diesem Haushalt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen und dem dritten dort lebenden Erwachsenen gegenüber unterhaltspflichtig sind. Der 50%-Wert gilt dagegen nicht, wenn bloß drei Erwachsene z.B. in einer „bloßen“ Wirtschaftsgemeinschaft miteinander leben, diese aber nicht Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen. In diesem Fall kommt jeder dieser Person ein Anspruch in Höhe von 75% des Alleinstehenden-Mindeststandards zu. Im gegenständlichen Fall lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden volljährigen Schwestern und einem minderjährigen Neffen im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter ist der Beschwerdeführerin gegenüber nach wie vor unterhaltspflichtig, da diese aufgrund geistiger Defizite nicht selbsterhaltungsfähig ist. Weder die Mutter noch die Schwestern der Beschwerdeführerin beziehen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es ist daher – entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde – auf § 1 Abs 1 Z 2a zurückzugreifen und der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben je Person heranzuziehen. Dieser ist im Jahr *** mit monatlich € 447,14 festgesetzt. Von diesem ist – wie oben bereits näher ausgeführt – das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich € 254,10 in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daher ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von *** bis *** in Höhe von monatlich € 193,04.Es ist daher – entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde – auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, zurückzugreifen und der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben je Person heranzuziehen. Dieser ist im Jahr *** mit monatlich € 447,14 festgesetzt. Von diesem ist – wie oben bereits näher ausgeführt – das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich € 254,10 in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daher ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von *** bis *** in Höhe von monatlich € 193,04.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies bereits Kenntnis hatte.
Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies bereits Kenntnis hatte. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.141.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.