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{'item': 'LVwG-AV-141/001-2014'}

Obsah (14)§ 28§ 25aArt. 133§ 5§ 6§ 8§ 10§ 11Art. 15aArtikel 15§ 1§ 2§ 43§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-141/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wie folgt neu berechnet:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wie folgt neu berechnet: Frau *** erhält Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von *** bis *** in Höhe von monatlich € 193,04. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, welcher am *** eingebracht wurde, insofern stattgegeben, als monatliche Geldleistungen in Höhe von € 43,99 ab *** längstens bis *** zuerkannt wurden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, welcher am *** eingebracht wurde, insofern stattgegeben, als monatliche Geldleistungen in Höhe von € 43,99 ab *** längstens bis *** zuerkannt wurden. Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildeten §§ 8, 9 Abs. 2 und 4 sowie 10 Abs. 1 und 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie die NÖ Mindeststandartverordnung.Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildeten Paragraphen 8, 9, Absatz 2 und 4 sowie 10 Absatz eins und 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie die NÖ Mindeststandartverordnung. Begründend führte die Behörde aus, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diejenigen zuzuerkennen sind, die sich den notwendigen Lebensunterhalt oder Wohnbedarf nicht ausreichend beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen bekommen. Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem Grundbetrag der Familienbeihilfe in Höhe von monatlich € 211,10 sowie aus den monatlichen Unterhaltsleistungen ihres Vaters in Höhe von monatlich € 43,--. Es ergebe sich daher ein Gesamtbetrag von monatlich € 254,

  1. Weiters wurde ausgeführt, dass bei dieser Berechnung der Richtsatz für „unterhaltsberechtigte volljährige Personen“ angewendet worden wäre, dieser betrage für den Lebensunterhalt € 298,
  2. Da die Beschwerdeführerin nach wie vor bei ihrer Mutter lebe und diese für sie unterhaltspflichtig sei, hätte die Beschwerdeführerin keine Kosten für den Wohnaufwand zu tragen. Deshalb wäre auch kein Richtsatzbetrag für Wohnen angerechnet worden. Das Einkommen wäre vom Richtsatzbetrag der NÖ Mindeststandardverordnung in Abzug gebracht worden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von (erhöhter) Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichgesetz 1967 als Einkommen wurde auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des OGH verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde den Grundbetrag der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag (€ 211,--) nicht als Einkommen anrechnen hätte dürfen. Zudem hätte die Behörde hinsichtlich des monatlichen Wohnbedarfes berücksichtigen müssen, dass die erhöhte Familienbeihilfe derzeit auch zur anteiligen Deckung des Wohnungsaufwandes verwendet werden müsse. Die Behörde hätte weiters den Mindeststandard zur Deckung des monatlichen Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person zum Ansatz bringen und prüfen müssen, ob das zu berücksichtigende Einkommen diesen Mindeststandard übersteigt. Schließlich wäre von der Behörde der falsche Mindeststandard zur Anwendung gelangt, da für die Betroffene der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhals sowie zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person zur Anwendung kommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und lebt mit ihrer Mutter sowie mit ihren beiden volljährigen Schwestern und ihrem minderjährigen Neffen in einer Genossenschaftswohnung in der ***, ***. Für die Miete dieser Wohnung hat sie nicht aufzukommen. Die Beschwerdeführerin ist besachwaltert, bezieht kein eigenes Einkommen. Sie erhält Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Weder die Mutter noch die Schwestern der Beschwerdeführerin beziehen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, insbesondere in folgende Unterlagen: den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die Urkunde betreffend die Bestellung der Sachwalterin für die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme sowie Beschwerde der Beschwerdeführerin. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, insbesondere in folgende Unterlagen: den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die Urkunde betreffend die Bestellung der Sachwalterin für die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme sowie Beschwerde der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen finden für den Zeitraum, der der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegt, Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 5Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

§ 6Abs.

2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 8Abs.

2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des , Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15a

B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG festgelegt werden.

§ 11Abs.

2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

§ 11Abs.

3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

§ 1Abs.

1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1-3, (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2013 für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1-3, (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2013 für: … 2. Volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) Je Person 447,14 Euro; b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 298,09 Euro; …

§ 1Abs.

2 NÖ MSV, LGBL. 9205/1-3, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, im Jahr 2013:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV, LGBL. 9205/1-3, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, im Jahr 2013: … 2. Volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) Je Person bis zu 149,04 Euro; b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 99,37 Euro;

§ 2Abs.

1 Z. 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, sowie Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, sowie Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, mit Ausnahme der Zuwendungen, die für den Hilfe Suchenden gewährt werden, nicht anzurechnen.Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem EStG 1988, , Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, mit Ausnahme der Zuwendungen, die für den Hilfe Suchenden gewährt werden, nicht anzurechnen.

§ 2Abs.

1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, sind Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr 400/1988 in der Fassung BGBL. I Nr. 156/213, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nicht anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, sind Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommenssteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988, in der Fassung , BGBL. römisch eins Nr. 156/213, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nicht anzurechnen.

§ 43Abs.

10 NÖ MSG, LGBl 9205-3, sind allen am

  1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3) für die Zeit bis zum
  2. Dezember 2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes,

Paragraph 43, Absatz 10, NÖ MSG, Landesgesetzblatt 9205-3, sind allen am

  1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3,) für die Zeit bis zum
  2. Dezember 2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–1, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1–3, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2–3, zugrunde zu legen. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum *** bis *** beträgt

§ 1Abs.

1 Z 2 lit a und Abs. 2 Z 2 lit a NÖ MSV, LGBl. 9205/1-3, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes monatlich € 447,14 (Leben) bzw. € 149,04 (Wohnen). Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum *** bis *** beträgt

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV, LGBl. 9205/1-3, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes monatlich € 447,14 (Leben) bzw. € 149,04 (Wohnen).

§ 10

Abs 3 NÖ MSG gebühren Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwände für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Wenn im Einzelfall der Wohnbedarf andersweitig gedeckt ist, ist die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des in § 2 Abs 1 NÖ MSG aufgestellten Subsidiaritätsgrundsatz zu reduzieren. Laut Angaben im Antrag auf Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden die Kosten für die Genossenschaftswohnung von der Mutter der Beschwerdeführerin getragen. Diese ist auch aufgrund der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zur Tragung dieses Aufwandes verpflichtet. Es konnten daher zur Deckung des Wohnbedarfes keine Leistungen zuerkannt werden. Es ist daher für gegenständliches Verfahren der Richtsatz für den Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes monatlich € 447,14.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG gebühren Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwände für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Wenn im Einzelfall der Wohnbedarf andersweitig gedeckt ist, ist die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des in Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG aufgestellten Subsidiaritätsgrundsatz zu reduzieren. Laut Angaben im Antrag auf Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden die Kosten für die Genossenschaftswohnung von der Mutter der Beschwerdeführerin getragen. Diese ist auch aufgrund der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zur Tragung dieses Aufwandes verpflichtet. Es konnten daher zur Deckung des Wohnbedarfes keine Leistungen zuerkannt werden. Es ist daher für gegenständliches Verfahren der Richtsatz für den Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes monatlich € 447,14. Der Beschwerdeführerin ist betreffend dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis *** jedenfalls

§ 6Abs. 1 und 2 NÖ MSG i

Vm § 43 Abs. 10 NÖ MSG der Grundbetrag der Familienbeihilfe in Höhe monatlich € 152,70 sowie der Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich € 58,40 als Einkommen anzurechnen. Zudem ist der der Beschwerdeführerin zustehende monatliche Unterhaltsanspruch gegen den Vater in Höhe von monatlich € 43,- als Einkommen zu werten. Der Beschwerdeführerin ist betreffend dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis *** jedenfalls

Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 10, NÖ MSG der Grundbetrag der Familienbeihilfe in Höhe monatlich € 152,70 sowie der Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich € 58,40 als Einkommen anzurechnen. Zudem ist der der Beschwerdeführerin zustehende monatliche Unterhaltsanspruch gegen den Vater in Höhe von monatlich € 43,- als Einkommen zu werten. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013 ausgeführt hat, hatte er keine Bedenken, gegen die ausnahmsweise Anrechnung von Leistungen der Familienbeihilfe, die dem Suchenden selbst gewährt werden. Auch ein allfälliger Verstoß gegen eine Bund- Länder-Vereinbarung

Art. 15aB-VG hätte nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge (vgl. Vf

GH vom 14.03.2013, G105/12). Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013 ausgeführt hat, hatte er keine Bedenken, gegen die ausnahmsweise Anrechnung von Leistungen der Familienbeihilfe, die dem Suchenden selbst gewährt werden. Auch ein allfälliger Verstoß gegen eine Bund- Länder-Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG hätte nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge vergleiche Vf

GH vom 14.03.2013, G105/12). Auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 43 Abs. 10 NÖ MSG, LGBl 9205-4 sind alle am

  1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für die Zeit bis zum 31.12.2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205-1, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-3 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/203, zugrunde zu legen.Auf Grund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 43, Absatz 10, NÖ MSG, LGBl 9205-4 sind alle am
  2. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für die Zeit bis zum 31.12.2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205-1, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-3 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/203, zugrunde zu legen. Es ist daher die Familienbeihilfe in Höhe von € 211,10 (diese Summe ergibt sich ohne den Erhöhungsbetrag, welcher ohnehin nicht als Einkommen anzurechnen ist) als Einkommen zu berücksichtigen. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel ausführt, dass das Familienlastenausgleichsgesetz bestimme, dass die Familienbeihilfe kein Einkommen darstelle, ist auszuführen, dass auf Grund der Eigenmittelverordnung der Grundbetrag der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag als Einkommen des Hilfesuchenden anzurechnen ist, wenn dieser die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für sich selbst bezieht. Zum angeblichen Verstoß gegen die Art 15a B-VG Vereinbarung wird ausgeführt, dass aus dieser Vereinbarung keine Rechte für den Einzelnen abgeleitet werden können.Zum angeblichen Verstoß gegen die Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung wird ausgeführt, dass aus dieser Vereinbarung keine Rechte für den Einzelnen abgeleitet werden können. Soweit die Rechtsmittelwerberin vorbringt, dass die Verwaltungsbehörde hätte prüfen müssen, ob ihr allfällig behinderungsbedingt höhere Lebensbedarf gedeckt sei, wird erwidert, dass auf dieses Vorbringen mangels konkretem Vorbringens nicht näher einzugehen war. Ungeachtet dieser Tatsache wird folgendes festgehalten: § 9 Abs. 1 NÖ MSG regelt, welche Leistungen die bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst. Sofern die Rechtsmittelwerberin vorbringt, dass sie behinderungsbedingt höhere Aufwendungen habe und ihr Bedarf daher nicht gedeckt wäre, bezieht sie sich hiebei auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des notwendigen Wohnbedarfes.Ungeachtet dieser Tatsache wird folgendes festgehalten: Paragraph 9, Absatz eins, NÖ MSG regelt, welche Leistungen die bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst. Sofern die Rechtsmittelwerberin vorbringt, dass sie behinderungsbedingt höhere Aufwendungen habe und ihr Bedarf daher nicht gedeckt wäre, bezieht sie sich hiebei auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des notwendigen Wohnbedarfes.

§ 11

NÖ MSG hat die Landesregierung mittels Verordnung festzulegen, in welcher Höhe diese beiden Leistungen für konkrete Lebenssachverhalte, die durch die Mindeststandards abgebildet werden, maximal zu erbringen sind.

Paragraph 11, NÖ MSG hat die Landesregierung mittels Verordnung festzulegen, in welcher Höhe diese beiden Leistungen für konkrete Lebenssachverhalte, die durch die Mindeststandards abgebildet werden, maximal zu erbringen sind. Aus diesen Bestimmungen, insbesondere den Mindeststandards, die nicht darauf abstellen, ob die Hilfesuchende behindert ist oder nicht, sowie aus der Systematik des NÖ MSG ist erkennbar, dass das NÖ MSG im Bereich der Hoheitsverwaltung nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen unterscheidet, sondern diese völlig gleich stellt. Soweit es daher um den Rechtsanspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung geht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle Menschen die gleichen Grundbedürfnisse haben und diese durch die jeweiligen Mindeststandards abgedeckt sind. Für allfällige - durch Mindeststandards nicht abgedeckte – höhere Bedarfe eines Menschen, wozu unter anderem auch behinderungsbedingte Mehrbedarfe zählen, bestimmt § 13 NÖ MSG, dass diese durch Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechtes erbracht werden können.Für allfällige - durch Mindeststandards nicht abgedeckte – höhere Bedarfe eines Menschen, wozu unter anderem auch behinderungsbedingte Mehrbedarfe zählen, bestimmt Paragraph 13, NÖ MSG, dass diese durch Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechtes erbracht werden können. Zum Vorbringen, wonach bei der Beschwerdeführerin der Richtsatz

§ 1

Abs 1 Z 2a und nicht jener des „§ 1 Abs 1 Z 2b NÖ Mindeststandardverordnung heranzuziehen gewesen wäre, wird – mit Blick auf die Erläuterungen zum NÖ MSG - folgendes ausgeführt:Zum Vorbringen, wonach bei der Beschwerdeführerin der Richtsatz

, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a und nicht jener des „§ 1 Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ Mindeststandardverordnung heranzuziehen gewesen wäre, wird – mit Blick auf die Erläuterungen zum NÖ MSG - folgendes ausgeführt: Die Mindeststandards werden für alle anderen Personen außer Alleinstehende und AlleinerzieherInnen einheitlich festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Regelbedarf eines Haushalts mit zwei volljährigen Personen 150% dessen einer allein stehenden Person beträgt. Dabei wird nicht mehr zwischen Haupt- und Mitunterstützenden unterschieden, sondern ein emanzipatorischer Ansatz verfolgt, nach dem jede dieser Person „gleich viel wert“ ist. Es spielt also keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Sehr wohl maßgebend ist dieser Umstand

§ 1

Abs 1 Z 2b NÖ Mindeststandardverordnung aber im Hinblick auf weitere dem Haushalt angehörende Personen: Deren Mindestbedarf wird wiederum grundsätzlich mit 50% eines Alleinstehenden festgesetzt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch andere Personen in diesem Haushalt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen und dem dritten dort lebenden Erwachsenen gegenüber unterhaltspflichtig sind. Der 50%-Wert gilt dagegen nicht, wenn bloß drei Erwachsene z.B. in einer „bloßen“ Wirtschaftsgemeinschaft miteinander leben, diese aber nicht Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen. In diesem Fall kommt jeder dieser Person ein Anspruch in Höhe von 75% des Alleinstehenden-Mindeststandards zu. Sehr wohl maßgebend ist dieser Umstand

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ Mindeststandardverordnung aber im Hinblick auf weitere dem Haushalt angehörende Personen: Deren Mindestbedarf wird wiederum grundsätzlich mit 50% eines Alleinstehenden festgesetzt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch andere Personen in diesem Haushalt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen und dem dritten dort lebenden Erwachsenen gegenüber unterhaltspflichtig sind. Der 50%-Wert gilt dagegen nicht, wenn bloß drei Erwachsene z.B. in einer „bloßen“ Wirtschaftsgemeinschaft miteinander leben, diese aber nicht Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen. In diesem Fall kommt jeder dieser Person ein Anspruch in Höhe von 75% des Alleinstehenden-Mindeststandards zu. Im gegenständlichen Fall lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden volljährigen Schwestern und einem minderjährigen Neffen im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter ist der Beschwerdeführerin gegenüber nach wie vor unterhaltspflichtig, da diese aufgrund geistiger Defizite nicht selbsterhaltungsfähig ist. Weder die Mutter noch die Schwestern der Beschwerdeführerin beziehen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es ist daher – entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde – auf § 1 Abs 1 Z 2a zurückzugreifen und der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben je Person heranzuziehen. Dieser ist im Jahr *** mit monatlich € 447,14 festgesetzt. Von diesem ist – wie oben bereits näher ausgeführt – das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich € 254,10 in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daher ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von *** bis *** in Höhe von monatlich € 193,04.Es ist daher – entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde – auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, zurückzugreifen und der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben je Person heranzuziehen. Dieser ist im Jahr *** mit monatlich € 447,14 festgesetzt. Von diesem ist – wie oben bereits näher ausgeführt – das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich € 254,10 in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daher ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von *** bis *** in Höhe von monatlich € 193,04.

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies bereits Kenntnis hatte.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies bereits Kenntnis hatte. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.141.001.2014

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