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{'item': 'LVwG-AB-13-0004'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§§ 22§ 16§§ 25§ 192§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0004 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgrund der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird:Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgrund der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird: „Im Bereich der Senkrechtparkplätze des Parkplatzes ***, nächst zur ***, ist auf Höhe des Wohnhauses *** ein Blendschutz anzubringen. Der Blendschutz muss eine Höhe von mindestens 1,2 m aufweisen (gemessen von der Fahrbahnoberkante) und muss jedenfalls dazu führen, dass eine direkte Beleuchtung des Wohnhauses *** durch Abblendlicht, ausgehend von diesen Senkrechtparkplätzen, unmöglich ist.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgende Vorgeschichte: 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge: belangte Behörde) vom *** wurde Frau ***

§§ 22

und 18 der Gewerbeordnung die Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes mit den Berechtigungen „Beherbergung von Fremden“, „Verabreichung und Verkauf von Speisen in dem in § 17 GewO näher bezeichneten Umfang, eingeschränkt auf die Verabreichung eines Frühstückes an die im Hause wohnenden Gäste“ und „Verkauf von Kaffee, Tee, Schokolade und anderen warmen Getränken“ im Standort ***, ***, unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid

§ 16Abs. 2 Gew

O festgelegt, dass das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform einer Frühstückspension zu führen ist. Weiters wurden diverse Bedingungen vorgeschrieben. In diesem Bescheid findet sich eine nähere Beschreibung der Räumlichkeiten.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in der Folge: belangte Behörde) vom *** wurde Frau ***

Paragraphen 22 und 18 der Gewerbeordnung die Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes mit den Berechtigungen „Beherbergung von Fremden“, „Verabreichung und Verkauf von Speisen in dem in Paragraph 17, GewO näher bezeichneten Umfang, eingeschränkt auf die Verabreichung eines Frühstückes an die im Hause wohnenden Gäste“ und „Verkauf von Kaffee, Tee, Schokolade und anderen warmen Getränken“ im Standort ***, ***, unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid

Paragraph 16, Absatz 2, GewO festgelegt, dass das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform einer Frühstückspension zu führen ist. Weiters wurden diverse Bedingungen vorgeschrieben. In diesem Bescheid findet sich eine nähere Beschreibung der Räumlichkeiten. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde Frau ***

§§ 25und 203 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Gew

O 1973 (Z 1: Beherbergung von Gästen; Z 2: Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Z 3: Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z 4: Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt.

§ 192Gew

O 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Weiters wurden diverse Auflagen vorgeschrieben. In diesem Bescheid findet sich eine nähere Beschreibung der Räumlichkeiten.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde Frau ***

Paragraphen 25 und 203 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 (Ziffer eins :, Beherbergung von Gästen; Ziffer 2 :, Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Ziffer 3 :, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Ziffer 4 :, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt.

Paragraph 192, GewO 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Weiters wurden diverse Auflagen vorgeschrieben. In diesem Bescheid findet sich eine nähere Beschreibung der Räumlichkeiten. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde Herrn ***

§§ 25und 203 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Gew

O 1973 (Z 1: Beherbergung von Gästen; Z 2: Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Z 3: Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z 4: Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt.

§ 192Gew

O 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Weiters wurden diverse Auflagen vorgeschrieben.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde Herrn ***

Paragraphen 25 und 203 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 (Ziffer eins :, Beherbergung von Gästen; Ziffer 2 :, Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Ziffer 3 :, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Ziffer 4 :, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt.

Paragraph 192, GewO 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Weiters wurden diverse Auflagen vorgeschrieben. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde über Antrag des Herrn *** die Errichtung und der Betrieb einer Saunaanlage sowie eines Öltanklagers zur Versorgung der Ölheizungsanlage im Standort ***, ***, unter Auflagen genehmigt. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde festgestellt, dass die durch die neue Betriebsart „Gasthof“ geänderte, gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, eine Anlage im Sinne des § 359b GewO 1994 darstellt und sohin dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt und ein näher genannter Auftrag erteilt. Die Projektsbeschreibung dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde festgestellt, dass die durch die neue Betriebsart „Gasthof“ geänderte, gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, eine Anlage im Sinne des Paragraph 359 b, GewO 1994 darstellt und sohin dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt und ein näher genannter Auftrag erteilt. Die Projektsbeschreibung dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt: „ Die [***] hat um gewerberechtliche Bewilligung der Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, durch Änderung der Betriebsart von ehemals Pension auf nunmehr Gasthof angesucht. Gegenstand des Verfahrens sind demnach das Betriebsgebäude sowie der angeschlossene Parkplatz. […] Der ggst. Gastgewerbebetrieb besteht demnach aus folgenden Räumlichkeiten:

  1. a)Erdgeschoß Von der *** über einen Parkplatz auf Eigengrund zugängig, 2 Gastzimmer, Schankraum, Kellerstüberl, Küche, Sanitäranlage, Tankraum, Heizraum, Saunaanlage, Frühstücksraum mit daneben befindlicher weiterer Sanitäranlage, eine kleinere Frühstücksküche, Rezeption mit Stiegenaufgang zum OG
  2. b)Obergeschoß Zum OG führt eine offene Aufgangsstiege neben der Rezeption und außerdem ist eine weiter Stiege vom Schankraum zum OG vorhanden. Im OG befinden sich im wesentlichen 12 Fremdenzimmer sowie ein Aufenthaltsraum, Fernsehraum und ein Seminarraum. Zusätzlich zu den beiden Stiegen zum EG sind 2 Notausgangtüren direkt ins Freie hangseitig angeordnet.
  3. c)Dachgeschoß Über die Aufgangsstiege von der Rezeption zum OG führt ein weiterer Stiegenarm zum Dachgeschoß, in dem 6 Fremdenzimmer und Privaträume untergebracht sind. Im Gang vor den Fremdenzimmern ist eine Rauchmeldeanlage montiert.
  4. d)Parkplatz Zwischen der *** und *** wurde ein Parkplatz mit der Abstellmöglichkeit von 12 bis 15 PKW situiert. Der Parkplatz ist sowohl von der *** als auch von der *** befahrbar eingerichtet. Der Parkplatz selbst ist straßenbaumäßig befestigt und sind teilweise Parkleitstreifen vorhanden. Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft dieser Parkplatzanlage befindet sich einerseits direkt gegenüber der *** und andererseits gegenüber der *** – Ecke ***. Die Entfernung zu diesen Wohnnachbarschaften vom Parkplatz beträgt 15 bis 20 m. Die oben erwähnten Wohnnachbarschaften befinden sich nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan im Bauland-Wohngebiet. Die Betriebsanlage selbst ist als Bauland-Sondergebiet-Beherbergungsbetrieb ausgewiesen. Jene Parkplätze, die sich nördlich ab der Parkplatzverbreiterung befinden, werden im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr ausschließlich der Benützung durch Pensionsgäste vorbehalten. Dies wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, wie insbesondere der Absperrung durch eine Kette, sowohl bei der Ausfahrt *** als auch zur restlichen Parkfläche hin. Ebenso werden entsprechende Hinweisschilder aufgestellt. Für die Besucher des Gasthofes mit ca. 120 Verabreichungsplätzen stehen außerhalb des obig beschriebenen Pensionsparkplatzes ausreichend PKW-Abstellplätze auf Eigengrund unmittelbar nördlich und nordöstlich des Objektes zur Verfügung.“ 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage „***“ durch Abänderung der Fluchtwegesituation und Durchführung von Brandschutzmaßnahmen unter Auflagen genehmigt. 7. Mit Schreiben vom *** wurde die Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch „Restaurant, Saalerweiterung, Zubau einer Windfangschleuse“ beantragt. Aufgrund dieses Antrags wurde für den *** eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom *** erhoben die im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführenden Parteien Einwendungen gegen diese Änderung der Betriebsanlage. In dieser Verhandlung wurden diverse Projektsänderungen vorgenommen und die Vorlage von ergänzten Projektunterlagen zugesagt. 8. Mit Schreiben vom *** wurde um gewerbebehördliche Bewilligung „für die Erweiterung und Neugestaltung des Frühstücksraumes, der Genehmigung des Innenhofe als Gastgarten, sowie um die Genehmigung der Parkplätze und des Erdwalls als Lärmschutz“ bei der gegenständlichen Betriebsanlage unter Anschluss eines Einreichplanes und einer Baubeschreibung angesucht. Aufgrund dieses Antrags wurde für den *** eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom *** erhoben die im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführenden Parteien Einwendungen gegen diese Änderung der Betriebsanlage. In der Verhandlung vom *** wurde der Antrag vom *** laut Verhandlungsschrift „im gesamten Umfang“ zurückgezogen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** genehmigte die belangte die mit Schreiben vom *** beantragte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage unter Auflagen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich. Mit Schreiben vom ***, bei der belangten Behörde eingelangt am ***, wurde das Genehmigungsansuchen vom *** „in vollem Umfang“ zurückgezogen. Infolge dieser Zurückziehung wurde der Bescheid der belangten Behörde vom *** mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom *** ersatzlos aufgehoben. II. Zum nunmehrigen Verfahrensgegenstand:römisch zwei. Zum nunmehrigen Verfahrensgegenstand: 1. Mit Schreiben ohne Datum, bei der belangten Behörde eingelangt am ***, beantragte *** (in der Folge: Konsenswerberin) die „Genehmigung folgender Änderungen am bestehenden Gastgewerbelokal: ● Erweiterung und Neugestaltung des Frühstücksraumes (in Zukunft 175 Verabreichungsplätze im gesamten Lokal insgesamt) ● Verwendung des Innenhofes als Gastgarten (insgesamt 60 Verabreichungsplätze) ● Umgestaltung des Parkplatzes durch Errichtung weiterer Parkflächen sowie eines Carports (43 PKW Stellplätze + 1 Abstellplatz für Bus) ● Errichtung einer Hackgutheizungsanlage“ Diesem Ansuchen waren weitere „Einreichunterlagen“ angeschlossen. Hinsichtlich der Hackgutheizungsanlage wurde auf „Projektsunterlagen vom ***“ verwiesen, welche der belangten Behörde bereits vorliegen würden. 2. Aufgrund dieses Antrags wurde am *** eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde durchgeführt. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich auszugsweise Folgendes (Befund und Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und Einwendungen der Beschwerdeführer): „Befund und Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen (übernommen aus Bescheid vom ***): Frau *** hat um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage "***" in *** u. a. durch die Errichtung einer Hackgutfeuerungsanlage und durch die Umgestaltung des Parkplatzes angesucht. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden durch den Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft ***, Herrn ***, Einwendungen bezüglich möglicher Rauchbelästigungen durch die Feuerungsanlage erhoben. Auch wurden Befürchtungen bezüglich der Abgasbelastung durch den Parkplatz vorgebracht. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht ist dazu Folgendes auszuführen:
  5. a)Feuerungsanlage: Bei dem neu, als Ersatz für eine bestehende Ölfeuerungsanlage aufgestellten Hackgutkessel handelt es sich um ein Fabrikat der Fa. ***, Type ***, mit einer Nennleistung von 160 kW. Die Anlage soll auch außerhalb der Heizperiode zur Warmwasserbereitung herangezogen werden. Vom Standpunkt der Sicht der Luftreinhaltung sind als Genehmigungsvoraussetzungen für Hackschnitzelanlagen

§ 77Gew

O 1994 einerseits die Erfüllung der emissionstechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik und andererseits die Gewährleistung vertretbarer Immissionsverhältnisse anzusehen.Vom Standpunkt der Sicht der Luftreinhaltung sind als Genehmigungsvoraussetzungen für Hackschnitzelanlagen

Paragraph 77, GewO 1994 einerseits die Erfüllung der emissionstechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik und andererseits die Gewährleistung vertretbarer Immissionsverhältnisse anzusehen. Die Anforderungen an das Emissionsverhalten sind in der Feuerungsanlagen Verordnung - FAV, BGBI. II Nr. 331/1997, geregelt. Für einen vergleichbaren Kessel der Type *** ist unter der Internetadresse *** ein Referenzmessbericht des TÜV *** einsehbar, der auf eine Einhaltung der Emissionsgrenzwerte schließen lässt und nachstehende Emissionsdaten enthält:Die Anforderungen an das Emissionsverhalten sind in der Feuerungsanlagen Verordnung - FAV, BGBI. römisch zwei Nr. 331 aus 1997,, geregelt. Für einen vergleichbaren Kessel der Type *** ist unter der Internetadresse *** ein Referenzmessbericht des TÜV *** einsehbar, der auf eine Einhaltung der Emissionsgrenzwerte schließen lässt und nachstehende Emissionsdaten enthält: Versuch Nr. Dirn Nennlast Teillast Forderung erfüllt gefordert gemessen gefordert gemessen Nennwärmeleistung kW / % min 150/100 138,2/92 min 45/30 27,8/19 - * Staub mg.m-3 1) max 150 31 max 150 26 ja * CO mg.m-3 1) max 800 62 max 800 74 ja * NOx mg.m-3 1) max 300 111 max 300 104 ja * HC mg.m-3 1) max 50 1 max 50 <2 ja 1) bezogen auf 0ºC und 1013 mbar, trockenes Abgas, 13 Vol-% O2 Bezüglich der Schadstoffimmissionen ist eine Verdünnung der ins Freie abgeführten Rauchgase mit der freien Luftströmung durch entsprechend hohe Schornsteine erforderlich. Im Hinblick auf die Lage der Heizungsanlage in einem orographisch modifiziertem Gelände, wo austauscharme Wetterlagen in einem verstärkten Ausmaß zu erwarten sind, kommt der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Rauchfanghöhen besondere Bedeutung zu. Diese sind in bundesrechtlichen Vorschriften in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 definiert, die auch im gegenständlichen Fall als Richtlinie nach dem Stand der Technik herangezogen werden kann und eine Mindesthöhe von 0,5 m über dem First des Pultdaches des Aufstellungsgebäudes vorsieht. Dies bedingt eine Erhöhung des Rauchfanges um etwa 1,7 m gegenüber den Einreichunterlagen, wo die Rauchfanghöhe mit 9 m bei einer Dachhöhe von 10,2 m angegeben ist. Auch wird zur Reduzierung der Staub-lmmissionsbelastung eine staubfreie straßenbaumäßige Befestigung der Zufahrt zum Hackgutlager und des Brennstoffentladebereichs erforderlich sein. Bezüglich Geruchsbelästigungen der Wohnnachbarschaft ist anzuführen, dass solche nur bei instationären Betriebszuständen - wie dem Anfahren - bzw. bei Störungen zu erwarten sind. Für den Sommerbetrieb zur Warmwasserbereitung ist hier jedenfalls zur Vermeidung vermehrter Anfahrvorgänge ein Pufferspeicher notwendig, auch empfiehlt sich eine Herabsetzung des Emissionsgrenzwertes für organische Verbindungen, was in § 11 Abs. 1 der FAV zwar erst ab einer Kesselgröße mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 350 kW zwingend vorgeschrieben ist, jedoch erfahrungsgemäß auch bei kleineren Kesseln und in Anbetracht der im oben angegebenen Referenzgutachten aufscheinenden Werte keine technischen Probleme bereitet.Bezüglich Geruchsbelästigungen der Wohnnachbarschaft ist anzuführen, dass solche nur bei instationären Betriebszuständen - wie dem Anfahren - bzw. bei Störungen zu erwarten sind. Für den Sommerbetrieb zur Warmwasserbereitung ist hier jedenfalls zur Vermeidung vermehrter Anfahrvorgänge ein Pufferspeicher notwendig, auch empfiehlt sich eine Herabsetzung des Emissionsgrenzwertes für organische Verbindungen, was in Paragraph 11, Absatz eins, der FAV zwar erst ab einer Kesselgröße mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 350 kW zwingend vorgeschrieben ist, jedoch erfahrungsgemäß auch bei kleineren Kesseln und in Anbetracht der im oben angegebenen Referenzgutachten aufscheinenden Werte keine technischen Probleme bereitet. Auf die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, insbesondere auf die Verpflichtung zu wiederkehrenden jährlichen messtechnischen Überprüfungen (§ 25), wird abschließend hingewiesen.Auf die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, insbesondere auf die Verpflichtung zu wiederkehrenden jährlichen messtechnischen Überprüfungen (Paragraph 25,), wird abschließend hingewiesen. b) Parkplatz: ln den Einreichunterlagen ist die Errichtung von 43 PKW-Stellplätzen und eines Bus-Parkplatzes mit entsprechender straßenbaumäßiger staubfreier Befestigung enthalten. Hinsichtlich der durch Parkplätze verursachten Immissionsbelastung kann ausgeführt werden, dass für vergleichbare Stellplätze zahlreiche Immissionsberechnungen erstellt wurden, die zeigen, dass erst bei einer vielfach größeren Parkplatzzahl Immissionskonzentrationen erreicht werden können, die in die Nähe der einschlägigen Grenzwerte anzusiedeln sind. Diese sind im Immissionsschutzgesetz-Luft wie folgt festgelegt: 200 mg NO2/m3 (HMW), 10 mg CO/m3 (MW8), 50 mg PM10/m3 (HMW) und 40 mg PM10 (JMW). Zur Verwaltungsvereinfachung wurde in der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBI. I Nr. 84/2006, der Begriff der "Irrelevanz" eingeführt, der in der Praxis als "Bagatelle-Grenze" interpretiert wird. ln den Erläuterungen zur Anlagenrechtsnovelle 2006 (1367 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien) wird bezüglich der Festlegung der Irrelevanzschwelle auf eine Empfehlung des Umweltbundesamtes verwiesen, die einen Prozentsatz von 3 % eines Kurzzeitwertes und 1 % eines Langzeitwertes für den zusätzlichen Immissionsbeitrag nennt. Ein vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingesetzter Arbeitskreis gelangte auf Grund der Auswertung einschlägiger Immissionsberechnungen zu dem Schluss, dass bis zu 200 befestigte Stellplätze in locker bebautem Gebiet unter diese Bagatellegrenze fallen und somit nicht geeignet sind, eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Abgase zu bewirken. Dies kann auch für die Adaptierung des gegenständlichen Parkplatzes des „***" angenommen werden.ln den Einreichunterlagen ist die Errichtung von 43 PKW-Stellplätzen und eines Bus-Parkplatzes mit entsprechender straßenbaumäßiger staubfreier Befestigung enthalten. Hinsichtlich der durch Parkplätze verursachten Immissionsbelastung kann ausgeführt werden, dass für vergleichbare Stellplätze zahlreiche Immissionsberechnungen erstellt wurden, die zeigen, dass erst bei einer vielfach größeren Parkplatzzahl Immissionskonzentrationen erreicht werden können, die in die Nähe der einschlägigen Grenzwerte anzusiedeln sind. Diese sind im Immissionsschutzgesetz-Luft wie folgt festgelegt: 200 mg NO2/m3 (HMW), 10 mg CO/m3 (MW8), 50 mg PM10/m3 (HMW) und 40 mg PM10 (JMW). Zur Verwaltungsvereinfachung wurde in der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBI. römisch eins Nr. 84 aus 2006,, der Begriff der "Irrelevanz" eingeführt, der in der Praxis als "Bagatelle-Grenze" interpretiert wird. ln den Erläuterungen zur Anlagenrechtsnovelle 2006 (1367 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Materialien) wird bezüglich der Festlegung der Irrelevanzschwelle auf eine Empfehlung des Umweltbundesamtes verwiesen, die einen Prozentsatz von 3 % eines Kurzzeitwertes und 1 % eines Langzeitwertes für den zusätzlichen Immissionsbeitrag nennt. Ein vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingesetzter Arbeitskreis gelangte auf Grund der Auswertung einschlägiger Immissionsberechnungen zu dem Schluss, dass bis zu 200 befestigte Stellplätze in locker bebautem Gebiet unter diese Bagatellegrenze fallen und somit nicht geeignet sind, eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Abgase zu bewirken. Dies kann auch für die Adaptierung des gegenständlichen Parkplatzes des „***" angenommen werden. [Wiedergabe vom Amtssachverständigen geforderter Auflagen] […] Herr *** (für ***) sowie Frau *** (für ***) erheben nachfolgende Einwendungen: [Es folgen umfangreiche Einwendungen betreffend Lärm, zur Unvollständigkeit der Einreichunterlagen, zur wesentlichen Wertminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführer sowie Vorbringen betreffend die behauptete Unzuverlässigkeit der Konsenswerberin durch Betrieb außerhalb des genehmigten Konsenses] Sonstige Immissionen: Bei Veranstaltungen mit Musik ist die Lärmbelästigung unerträglich, auch das "Gejohle" und Geschreie sowie das nächtliche Spielen von Musikinstrumenten am derzeitigen Parkplatz ist kein Einzelfall. Auf massive Blendwirkungen durch Autos wurde überhaupt nicht eingegangen. Weiters mussten wir feststellen, dass oftmals unangenehme Geruchsbelästigung, vor allem aus der Küche, besteht. […]“

  1. In einem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise: „Am *** wurde durch die Fa. *** eine Überarbeitung der Entwässerungsanlage für den Gastgewerbebetrieb *** vorgelegt. Mit den vorgelegten Auswechslungsplänen wurde am *** die Örtlichkeit besichtigt. BEFUND Das vorgelegte Entwässerungskonzept der Fa. *** sieht die Entwässerung des Carportdaches (315m2 Foliendach) über eine Versitzmulde mit einer Größe von125m2 vor, die an der Nordgrenze des Gst.Nr. ***, KG ***, angeordnet wird. Die Parkplätze und Verkehrsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 830 m2 werden über Einlaufgitter und einem betriebseigenen Regenwasserkanal gesammelt und in weiterer Folge in die oben beschriebene Versitzmulde abgeleitet. Die bestehende Verkehrsfläche mit ca. 200 m2 wird Richtung Südwesten in bestehende Einlaufgitter der Landesstraße entwässert. GUTACHTEN Die Bemessung der Versickerungsanlage entspricht dem Stand der Technik. Von einer Funktionsfähigkeit ist auszugehen. Die Versickerung auf Eigengrund entspricht dem wasserwirtschaftlichen Grundsatz des Wasserrückhalts und der Belassung der anfallenden Regenwässer an der Anfallsstelle. Die Entwässerung der bestehenden Verkehrsfläche kann bei Zustimmung durch die Landesstraßenverwaltung aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genommen werden. Aus Sicht der Wasserbautechnik kann die Entwässerungsanlage wasserrechtlich bewilligungsfrei errichtet werden und sind im Gewerbeverfahren zum Schutz von Boden und Gewässer nachfolgende Auflagen vorzuschreiben. [Es folgen diverse Auflagen]“
  2. In einem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise: Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen: Dem lärmtechnischen ASV wurde ein Lageplan, ein Grundrissplan sowie eine Baubeschreibung, alle versehen mit Eingangsstempel vom ***, und ein schalltechnisches Gutachten der Firma *** vom ***, Zahl ***, vorgelegt. ln diesem schalltechnischen Gutachten wird teilweise auf das Gutachten *** vom *** mit der Zahl *** verwiesen. Zusätzlich wurde ein Ergänzungsschreiben der Fa. *** vom *** per Email übermittelt, welches dem gegenständlichen Schreiben angeschlossen wird. Diese beiden Gutachten und das Ergänzungsschreiben wurden von der Firma *** in Eigenverantwortung erstellt und werden vom ASV als Projektsbestandteil angesehen. Folgendes kann diesen Unterlagen entnommen werden: Es wird die messtechnische Ermittlung der an 2 Messpunkten herrschenden Umgebungsgeräuschsituation und die rechnerische Ermittlung der an insgesamt 6 Rechenpunkte der zu erwartenden Lärmimmissionen beschrieben. Die Messung der Umgebungsgeräuschsituation erfolgte am *** und am ***. Für den Messtermin am *** wird von *** angegeben, dass laut Angaben des Bürgermeisters eine niedrige Wasserführung der im Einflussbereich befindlichen Gewässer vorlag. ln der Bilddokumentation der Firma *** befindet sich auch eine Wasserstandmarke. Ferner wird von *** beschrieben, dass aufgrund der niedrigeren Messergebnisse vom *** von einer niedrigeren Wasserführung als am *** auszugehen sein wird. Konkrete Überlegung über die tatsächliche Quantität des Wasserdurchflusses können vom lärmtechnischen ASV nicht angestellt werden. Vom lärmtechnischen ASV werden in weiterer Folge nur mehr die niedrigeren Messwerte der Umgebungsgeräuschsituation vom *** berücksichtigt. Die Lage der Messpunkte wird wie folgt angegeben: MP1 = im Bereich der östlichen Grundstücksecke der Liegenschaft *** MP2 = 10 m südöstlich der *** in Verlängerung der Nordostflucht des Hoteltraktes. Die genaue Lage der Messpunkte ist im Lageplan der Firma *** dargestellt. Folgende Umgebungsgeräuschwerte wurden festgestellt: Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr): LA95 LAeq LA1 MP1 49 63 73 MP2 38 49 61 Abendzeit (19.00 bis 22.00 Uhr) LA95 LAeq LA1 MP1 49 59 71 MP2 35 45 56 Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) LA95 LAeq LA1 MP1 49,1 bis 49,2 51,8 bis 55 59 bis 67,5 MP2 34,6 bis 34,9 37,4 bis 40,7 44,8 bis 52,2 LA95 .......... Basispegel in dB LAeq .......... äquivalenter Dauerschallpegel in dB LA 1 ........... statistischer Spitzenpegel in dB Die Umgebungsgeräusche wurden grundsätzlich vom Verkehr geprägt, wobei der Basispegel am MP1 durch Wasserrauschen geprägt wurde und am MP2 entfernte Geräusche der *** und Wasserrauschen präsent waren. Die Lage der Rechenpunkte wird wie folgt angegeben: IP1: ***, EG IP2a: ***, OG erhöht (im Rechenmodell wurde der Rechenpunkt mit einer Höhe von 7 m angesetzt) IP2b: ***,
  3. OG IP3: ***,
  4. OG IP4: ***,
  5. OG IP5: ***,
  6. OG Die Berechnung der Betriebslärmimmissionen beruhte auf folgenden wesentlichen Eckdaten: - nächtliche Betriebszeit bis 04.00 Uhr - Nutzung der Gasträume in Form eines Gasthauses, wobei aufgrund des mittleren Innenpegels von 70 dB normale Gesprächsgeräuschen berücksichtigt wurden. In diesem Wert sind keine Veranstaltungen mit Musik beinhaltet. Derartige Veranstaltungen wurden gem. Bescheid vom *** bisher nicht genehmigt und stellen auch keinen Antragsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens dar. - Be- und Entlüftung der Gasträume über Fenster - Geschlossen halten der beiden Türen des Frühstücksraumes bei Betrieb im Frühstücksraum zw. 22.00 und 06.00 Uhr - Geschlossenhalten der öffenbaren Elemente vom Wintergarten in den Innenhof zwischen 22.00 und 06.00 Uhr mit Ausnahme einer Türe. - Maximaler Öffnungszustand der Fenster von der schwarzen Stube Richtung Westen und der Fenster vom Frühstücksraum in den Innenhof zwischen 22.00 und 06.00 Uhr Stellung gekippt. - Einbau eines Selbstschließer in der Zugangstüre zum Gasthaus (Schankraum) und geschlossen halten dieser Türe mit Ausnahme des kurzzeitigen Benützungsfalles zw. 22.00 und 06.00 Uhr - Berücksichtigung des gesamten Betriebes im computergestützten Rechenmodell Betrieb des Gastgartens ohne Musik zwischen 06.00 und 22.00 Uhr - Ausführung eines Carports mit einer Höhe von 3,2 m anstelle des ursprünglich geplanten Erdwalles. Das Carport wird innenseitig eine dichte Schale (Nut-Federkonstruktion) aus 2 cm dickem Holz aufweisen. Oberhalb dieser Schale wird eine Folie eingelegt, über der sich eine Schale aus nicht fugendichtem 2,5 cm dickem Holz befinden wird. Als Witterungsschutz wird das gesamte Carport außenseitig eine dichte Blechverkleidung erhalten. Angaben über das Schalldämmmaß der Konstruktion liegen nicht vor. - Aus- und Einfahrt ausschließlich über die Zufahrt im südlichen Bereich neben dem Betriebsgebäude. - Pro Tag 2 Busfahrbewegungen und 5 Minuten Standlauf pro Bus. - Kein Betrieb von Bussen zw. 22.00 und 06.00 Uhr, ein Busabstellplatz nördlich des Gebäudes - Laut Rücksprache mit dem lärmtechn. Projektanten wurden im Rechenmodell zur Tagzeit 57 Fahrbewegungen pro Stunde und zur Nachtzeit 44 Fahrbewegungen in der exponiertesten Stunde berücksichtigt. Diese Anzahl wurde aus dem Rechenmodell der bayrischen Parkplatzlärmstudie bei der Nutzung "ländliche Gaststätte" und Aufsummierung mit der Nutzung "Hotel unter 100 Betten" abgeleitet. Die Bettenanzahl wurde gem. Bescheid vom *** mit 34 Betten angesetzt. - Aufgrund des im Rechenmodell gewählten Zuschlages sind auch Motorräder berücksichtigt. - Gesonderte Ermittlung der Geräusche der Fahrzeuge von der Einfahrt über die Fahrgassen bis zur Ausfahrt. - Berücksichtigung eines Gästegespräches während 15 % der Zeit vor dem Eingang in das Gasthaus, in den Gastgarten und in das Hotel Ermittlung der Schallausbreitungsbedingungen des Gastgartens durch Immissionsmessungen bei Beschallung des Gastgartens. - Zwei LKW Anlieferungen im Bereich Eingang Schank pro Tag zwischen 06.00 und 19.00 Uhr. - Im Zuge der VH vorn *** wurde erklärt, dass die beiden Türen zum Treppenhaus 6,9 m2 mit Selbstschließern versehen werden und mit Ausnahme des kurzzeitigen Benützungsfalles ständig geschlossen gehalten werden. Zur individuellen Beurteilung wurden folgende Beurteilungspegel (unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 5 dB auf die Gästegeräusche und von 3 dB auf die Anliefergeräusche) und Pegelspitzen angegeben und zur Genehmigung eingereicht: Tag- und Abendzeit Lr LAmax IP1 53,3/53,3 69/69 IP2a 43,6/43,6 63/63 IP2b 39,3/39,3 55/55 IP3 39,3/39,3 58/58 IP4 37,7/37,7 56/56 IP5 47,9/47,6 75/67 Nachtzeit Lr LAmax IP1 47,2 62 IP2a 39,4 51 IP2b 32,6 46 IP3 35,3 49 IP4 35 47 IP5 42,8 64 Lr Beurteilungspegel gem. ÖNORM S5004 in dB, wobei für die Gästegeräusche ein Zuschlag für die lnformationshaltigkeit von 5 dB angebracht wurde LAmax Schallpegelspitzen Angemerkt wird, dass die Ergebnisse der aktuellen Berechnung des Projektanten vom ASV mit den Messergebnissen des Gastgartenbetriebes aufsummiert wurden. Stellt man die beantragten (gerundeten) Betriebslärmimmissionen der festgestellten Umgebungsgeräuschsituation gegenüber ergibt sich folgendes Bild: IP1: Tagzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 53 dB liegt um 10 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit praktisch keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 69 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Abendzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 53 dB liegt um ca. 4 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 69 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Nachtzeit: Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 47 dB liegt um ca. 2 dB unter dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 62 dB liegen um 3 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. IP2a und 2b: Tagzeit Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 44 dB liegt um 5 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb theoretisch mit einer Erhöhung des LAeq um gerundet 1 dB zu rechnen wäre. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 63 dB liegen um 2 dB oberhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Abendzeit Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 43 dB liegt um ca. 8 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 63 dB liegen um ca. 7 dB oberhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Nachtzeit: Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 39 dB liegt um ca. 4 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 51 dB liegen um ca. 6 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. IP3: Tagzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 39 dB liegt um 10 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit praktisch keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 58 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Abendzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 39 dB liegt um ca. 2 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 58 dB liegen um ca. 2 dB oberhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Nachtzeit: Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 35 dB entspricht dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 49 dB liegen um 4 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. IP4: Tagzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 38 dB liegt um 11 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 56 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Abendzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 38 dB liegt um ca. 3 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 56 dB entsprechen den statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Nachtzeit: Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 35 dB entspricht dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 47 dB liegen um 2 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. IP5: Tagzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 48 dB liegt um 15 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 75 dB liegen um 2 dB oberhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Abendzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 48 dB liegt unter dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 67 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Nachtzeit: Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 43 dB liegt unter dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 64 dB liegen um 5 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung. Hinsichtlich der theoretischen Erhöhung des LAeq der Umgebung um ca. 1 dB wird festgestellt, dass Schallpegeldifferenzen in der Höhe von ca. 1 dB weder messtechnisch einwandfrei nachgewiesen werden können noch subjektiv vom Menschen einwandfrei wahrgenommen werden können. Zusätzlich wird festgehalten, dass bei der Darstellung der möglichen Veränderung von einer Aufsummierung des äquivalenten Dauerschallpegels der Umgebung mit dem Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche ausgegangen wurde. Beim Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche wurde ein Zuschlag von 5 dB für die Gästegeräusche angebracht, der bei Messergebnissen nicht angezeigt wird. Die eventuelle tatsächliche messtechnische Erhöhung des Dauerschallpegels der Umgebung wird daher jedenfalls noch geringer ausfallen. Aus technischer Sicht kann diese Erhöhung daher als geringfügig bezeichnet werden. Bei Durchsicht der Berechnungsblätter konnte festgestellt werden, dass aufgrund der berücksichtigten Hinderniswirkungen des Carports ein mittleres Schalldämmmaß des Carports von zumindest 30 dB erforderlich ist. Dieser Wert erscheint grundsätzlich bei entsprechender Ausführung der zweischaligen Konstruktion vorstellbar. Zur Absicherung dieser Überlegung wird daher im Genehmigungsfall die Vorschreibung folgender Auflage vorgeschlagen: - Das mittlere Schalldämmaß des geplanten Carports muss zumindest 30 dB betragen. Über die Einhaltung dieses Wertes ist der Behörde ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

VHS vom *** wird von der Behörde zur Heizungsanlage keine weitere Aussage benötigt und eventuelle Reflexionen öffentlicher Verkehrsgeräusche am geplanten Carport sind laut Vorgabe des Verhandlungsleiters nicht zu berücksichtigen. Zu den Einwendungen der [Beschwerdeführer] kann folgendes festgehalten werden: Hinsichtlich der Fahrfrequenzen wurde von *** eine Aufsummierung der in der bayerischen Parkplatzlärmstudie für die Parkplatzart Gaststätte im ländlichen Bereich und kleines Hotel ermittelten Werte unter Berücksichtigung der Gastraumflächen und Bettenanzahl durchgeführt, wobei in der Nachtzeit ausschließlich die Werte der exponiertesten Betriebsstunde berücksichtigt wurde. Dieser Ansatz stellt

der Parkplatzlärmstudie in der Regel die Maximalwerte der Erhebungsergebnisse dar und ist damit als auf der "sicheren Seite" liegend beschrieben. Bei der Berechnung der Immissionen des Parkplatzes wurden die eigentlichen Fahrtstrecken und Fahrgassen als eigene Geräuschquelle im Modell abgebildet. Grundsätzlich wird hinsichtlich der Fahrzeugfrequenzen darauf hingewiesen, dass in der Parkplatzlärmstudie Zählergebnisse der tatsächlichen Fahrbewegungen bei Gasthöfen (Hotel klein mit Speisegaststätte, wobei eine Zuordnung der Fahrbewegungen auf die beiden Betriebsbereiche nicht erfolgte) wie folgt angegeben werden: Lokal/Sitzplatzanzahl 06.00- 22.00 Uhr 22.00 - 06.00 Uhr stärkste h Nacht A/140 Sitzplätze 108 6 6 B/180 Sitzplätze 252 18 10 C/180 Sitzplätze 314 19 16 D/80 Sitzplätze 173 3 3 Rechnet man nun vergleichsweise diese Zählergebnisse auf die ca. 240 Sitzplätze (

Lageplan der Fa. ***) des gegenständlichen Gasthofes um würden sich folgende Zahlen der Fahrbewegungen ableiten lassen: Lokal/Sitzplatzanzahl 06.00- 22.00 Uhr 22.00 - 06.00 Uhr stärkste h Nacht A/240 Sitzplätze 186 10 10 B/240 Sitzplätze 336 24 13 C/240 Sitzplätze 418 25 21 D/240 Sitzplätze 519 9 9 Das lärmtechnische Einreichprojekt *** berücksichtigt aufgrund der Fahrfrequenz von gerundet 57 Bewegungen/h zwischen 06.00 und 22.00 Uhr und gerundet 44 Bewegungen/exponiertester h zur Nachtzeit vergleichsweise folgende Anzahl von Fahrbewegungen: Sitzplatzanzahl 06.00- 22.00 Uhr 22.00 - 06.00 Uhr stärkste h Nacht 240 Sitzplätze 912 -- 44 Die obige Gegenüberstellung zeigt daher, dass der theoretische Ansatz der Parkplatzlärmstudie eindeutig über den tatsächlich durch Zählungen ermittelten Fahrbewegungen an Gasthöfen mit Zimmern liegt. An dieser Stelle wird nochmals angemerkt, dass keine Nutzung der Räume für Veranstaltungen beantragt wurde. Ferner geht der ASV davon aus, dass die im Projekt beschriebenen Fahrfrequenzen eine Darstellung des beantragten Umfanges sind. Bei der Immissionsberechnung *** wurde zusätzlich die Nutzung sämtlicher Gasträume, die Anlieferung, Gästegespräche vor dem Schankeingang, Hoteleingang und Gastgarteneingang berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf obigen Sachverhalt und die Gutachten *** hingewiesen. Für den Rechenpunkt IP2a wurde von *** eine Höhe von 7m über Betriebsareal im Rechenmodell berücksichtigt. Zusätzlich liegt das Gebäude IP2a

Erinnerung des ASV an den Ortsaugenschein bei der VH vom *** etwas eingetieft, wodurch sich diese Höhe noch vergrößert. Planunterlagen, aus denen die genaue Höhenlage der Fenster im Nachbargebäude gegenüber dem Betriebsareal hervorgeht liegen dem ASV aber nicht vor.“

  1. In einem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise: „Es soll aus amtsärztlicher Sicht beurteilt werden, ob im Hinblick auf die Luftreinhaltung und Lärmentwicklung eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung vorliegt. Die Errichtung der Feuerungsanlage ist in der Feuerungsanlagenverordnung, BGBI. II Nr. 331/1997, geregelt. Im Hinblick auf die Schadstoffimmissionen gibt es Mindestanforderungen an die Rauchfanghöhen, die in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 definiert ist.Die Errichtung der Feuerungsanlage ist in der Feuerungsanlagenverordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 331 aus 1997,, geregelt. Im Hinblick auf die Schadstoffimmissionen gibt es Mindestanforderungen an die Rauchfanghöhen, die in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 definiert ist. Zu der Errichtung von 43 PKW-Stellplätzen ist grundsätzlich zu bemerken, dass erst bei einer vielfach größeren Parkplatzanzahl Immissionskonzentrationen erreicht werden können, die in die Nähe der Grenzwerte kommen. Unter Einhaltung der luftreinhaltetechnischen Auflagen besteht aus medizinischer Sicht weder eine Belästigung noch eine Gefahr für ein gesundes normal empfindendes Kind sowie für einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen. Bei Durchsicht des lärmtechnischen Gutachtens wird festgestellt, dass es an fünf verschiedenen Messpunkten (zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführt) nur zu einer geringfügigen Erhöhung des Dauerschallpegels kommen wird. Die Installierung eines Carports ist auch aus medizinischer Sicht als Auflage zu fordern. ln Zusammenschau der Lärmmesspunkte sowie der Parkplatzlärmstudie ist keine Gesundheitsgefährdung oder Belästigung für ein gesundes normal empfindendes Kind sowie für einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, wurde die mit bei der belangten Behörde am *** eingelangten Schreiben beantragte Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage „***“ im Standort ***, ***, durch Erweiterung und Neugestaltung des Frühstücksraumes (in Hinkunft 175 Verabreichungsplätze im gesamten Lokal), Verwendung des Innenhofes als Gastgarten (60 Verabreichungsplätze), Umgestaltung des Parkplatzes sowie Errichtung eines Carports (sodann insgesamt 43 PKW-Stellplätze + 1 Abstellplatz für Reisebus) und Errichtung einer Hackgutheizungsanlage unter Auflagen genehmigt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich.
  3. Im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich betreffend den Bescheid vom *** wurden infolge einer Antragsänderung betreffend die Gestaltung des Parkplatzes (Auswechslungsplan datiert mit ***) weitere Gutachten aus den Bereichen Wassertechnik, Bautechnik und Verkehrstechnik eingeholt.
  4. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** lautet auszugsweise wie folgt: „Folgende Unterlagen vom *** wurden dem UVS am *** vorgelegt: Lageplan Parkplatzgestaltung M 1:1000 mit eingetragenen Höhenkoten für die  Sohle der Versitzmulden  FOK EG Nebengebäude ***  FOK KG Nebengebäude ***  FOK KG *** Am *** wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Am *** wurde per mail der Fa. *** ein Lagplan M 1: 1000 vom *** übermittelt, in dem folgende zusätzliche Höhe eingetragen wurde:  FOK EG Wohnhaus *** (nicht unterkellert) BEFUND Grundlage der Beurteilung bilden folgende Unterlagen:  Einreichprojekt der Fa. *** vom *** mit dazugehörigen Auswechslungsplänen vom ***  Bescheid der BH X vom ***, ***Bescheid der BH römisch zehn vom ***, ***  Verhandlungsschrift des NÖ UVS vom ***, Senat-AB-10-0144  Baubeschreibung zur Auswechslung der Fa. *** vom ***  Auswechslungsplan der Fa. *** vom ***  Lageplan Parkplatzgestaltung vom *** M 1:1000  Lageplan Parkplatzgestaltung vom *** M 1:1000, übermittelt per mail-Nachricht der Fa. *** vom *** Aufgrund der Berufung der Familie *** vom *** ergab sich die Fragestellung, ob durch die mit Bescheid der BH X vom ***, ***, bewilligte Entwässerungsanlage für die Parkplätze des *** im Standort ***, ***, Wasserschäden am alten Gebäude der Familie ***, ***, möglich sind.Aufgrund der Berufung der Familie *** vom *** ergab sich die Fragestellung, ob durch die mit Bescheid der BH römisch zehn vom ***, ***, bewilligte Entwässerungsanlage für die Parkplätze des *** im Standort ***, ***, Wasserschäden am alten Gebäude der Familie ***, ***, möglich sind. Im Zuge der Verhandlung des NÖ UVS vom *** wurde die Fragestellung dahingehend präzisiert bzw. abgeändert, dass seitens der Familie *** Vernässungen für die Wohnhäuser der Liegenschaften *** und *** durch die ausgeführte Entwässerungsanlage des *** auf Grundstück ***, KG ***, befürchtet werden. Aus dem Lageplan Parkplatzgestaltung M 1:1000 vom *** sind folgende Höhenkoten herauszulesen: Wohnhaus ***: Fußbodenoberkante (FOK) Erdgeschoß (EG): 596,94 müA Nebengebäude ***: FOK EG: 597,30 müA FOK KG: 595,02 müA Pflaster-OK (vor Eingang): 597,20 müA Wohnhaus ***: FOK KG: 595,94 müA Plaster-OK (vor Aufgangsstiege): 597,19 müA Humusfiltermulden der Parkplatzentwässerung entlang der NW-Grenze des Grundstückes ***, KG ***: Sohle Mulde West (Teilfläche 1): 595,91 - 596,07 müA Sohle Mulde Mitte (Teilfläche 2): 596,06- 596,91 müA Sohle Mulde Ost (Teilfläche 3): 596,24- 596,37 müA GUTACHTEN Die Entwässerungsanlage des *** im Standort ***, ***, besteht aus folgenden Anlagenteilen:  betriebseigne Kanalisation mit Einlaufgittern auf Grundstück *** , KG ***  Humusfiltermulden entlang der NW-Grenze des Grundstückes *** , KG ***, bestehend aus 3 Teilflächen (T1 bis T3). Der Standort der Entwässerungsanlage kommt geologisch großräumig im *** der *** und zwar im *** zu liegen. Im Speziellen liegt der Standort in der Talsohle des *** und der ***, der durch die Talfüllung- Jüngerer Talboden mit Überlagerungen durch die Talfüllung- Älterer Talboden aufgebaut wird. Der Untergrund ist durch Kiese, Sande und Aulehm sowie durch felsige Einlagerungen gekennzeichnet. Die Grundwasserströmung richtet sich einerseits nach den Fließrichtungen der beiden Oberflächengerinne *** und *** (Grundwasserbegleitströme) und andererseits nach kleinräumigen Hangkomponenten. Im betrachteten Bereich der Versickerungsanlagen ist von einer generellen Grundwasserströmung von Ost nach West auszugehen. Aufgrund der zu erwartenden Sickerwege und Grundwasserabstandsgeschwindigkeiten von mehreren Metern pro Tag, liegt das alte Wohnhaus *** im rechten Randbereich der Sickerfahne der Versickerungsmulde Ost (T3), das Wohnhaus *** außerhalb des linken Randbereiches der Sickerfahne der Versickerungsmulde West (T1). Das Nebengebäude *** auf Grundstück ***, KG ***, liegt außerhalb der Sickerfahnen. Die Sohle der Versickerungsanlage bewegt sich zwischen 595,91 müA (Westende) und 596,37 müA (Ostende). Die Fußbodenoberkante (FOK) des Erdgeschosses (EG) des alten Wohnhauses *** liegt auf 596,94 müA und damit ca. 0,57 m über der höchsten Stelle der Sohle der Versickerungsmulde (T3). Eine Vernässung des alten Wohnhauses *** auf Grundstück ***, KG ***, kann daher aus Sicht der Wasserbautechnik durch die bestehenden Versickerungsanlage auf Grundstück ***, KG ***, nicht erfolgen. Die Fußbodenoberkante (FOK) des Kellergeschoßes (KG) des Wohnhauses *** liegt auf 595,94 müA und damit oberhalb der zu erwartenden Sickerlinie, die durch die Versickerung in der Versickerungsmulde - Teilfläche 1 - entsteht. Darüber hinaus liegt das Wohnhaus *** grundwasserstromseitlich der zu erwartenden Sickerfahne der Versickerungsmulde – Teilfläche
  5. Eine Vernässung des Wohnhauses *** auf Grundstück ***, KG ***, kann daher aus Sicht der Wasserbautechnik durch die bestehenden Versickerungsanlage auf Grundstück ***, KG ***, nicht erfolgen.“
  6. Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom *** lautet auszugsweise wie folgt: „
  7. Allgemeines Der unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat mit Schreiben vom *** um Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens im Rahmen eines gewerbebehördlichen Berufungsverfahrens hinsichtlich der - geplanten Anzahl an Stellplätzen und - der möglichen Blendung der Bewohner der Liegenschaft *** angesucht. […] Für die Begutachtung liegt der gesamte Gewerbeakt vor, Verwendung findet primär der Auswechslungsplan „Schnitt- Ansicht, Lageplane“ vom ***, erstellt vom Planverfasser „***“, ***. 2: Befund 2.1: Ermittlung der Stellplatzanzahl: Grundlage bilden - das Anschreiben vom unabhängigen Verwaltungssenat im Land Nö, in dem 175 Verabreichungsplätze im gesamten Lokal und 60 Verabreichungsplätze im Gastgarten definiert sind - die Stellplatzberechnung in der Baubeschreibung vom ***, erstellt vom ***, ***. Geplant sind 44 PKW-Stellplätze, 1 Behindertenparkplatz, 1 Busparkplatz. 2.2: Mögliche Blendwirkung in Richtung Liegenschaft *** Grundlage bilden - der Lageplan inkl. Höhenkoten des Parkplatzareals vom *** - das kraftfahrtechnische Taschenbuch, Herausgeber Fa. *** - Veröffentlichungen der ECE-Regelungen im Amtsblatt der europäischen Union hinsichtlich Scheinwerfer sowie Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

dem vorliegenden Lageplan verläuft die Zufahrt mit einer Steigung, von der Grundgrenze zur Landesstraße beginnend, - die ersten ca. 7m mit ca. 0,57% (Höhenkoten 597,15m auf 597,19m in einem Abstand von ca. 7m) [Bereich I] - anschließend mit ca. 2% (Höhenkoten 597,19m auf 597,29m in einem Abstand von ca. 5m) [Bereich II] - dann mit ca. 4% (Höhenkoten 597,29m auf 597,49m in einem Abstand von ca. 5m) bis zum Beginn der Parkfläche [Bereich III] Die Parkfläche selbst ist in Richtung Nordwesten (Richtung Liegenschaft ***) zur Gewährleistung der Entwässerung mit einem Gefälle von ca. 2-2,5% geneigt. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze (in Richtung Liegenschaft ***) befindet sich eine ca. 50m lange, für 18 PKW-Stellplätze ausgelegte Carportanlage. Diese weist, ausgehend von der Höhenkote ca. 597,13m eine Bauhöhe von 3,2m auf. 3: Gutachten: 3.1: Ermittlung der Stellplatzanzahl 3.1.1: Grundsätzliches: Hinsichtlich der optimalen Stellplatzanzahl für diverseste Nutzungen besteht eine Vielzahl an Regelwerken, insbesondere - die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (§ 155 "Anzahl der Stellplätze")die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (Paragraph 155, "Anzahl der Stellplätze") - die RVS 03.07.11 "Organisation und Anzahl der Stellplätze für den Individualverkehr" Während es sich bei der RVS lediglich um eine Empfehlung handelt, ist die NÖ Bautechnikverordnung zumindest im Bauverfahren entsprechend durch- und umsetzbar. Sowohl infolge der laufend unterschiedlichen Nutzungsarten als auch infolge des variablen Anteils des PKW-Verkehrs am Gesamtverkehrs (Modal Split, welcher die Verteilung der Personenwege auf die verschiedenen Verkehrsmittel beschreibt) ist die Angabe einer Stellplatzanzahl, welche die "absolute Wahrheit" darstellen soll, unmöglich. Es kann lediglich eine Stellplatzanzahl angegeben werden, welche im "normalen" Nutzungsrahmen nachvollziehbar und sinnvoll ist. 3.1.2: Anwendunq auf den speziellen Fall:

  1. a)Bestimmung der Parkplatzanzahl nach der NÖ- Bautechnikverordnung: Ein entsprechender Nachweis wurde in der Baubeschreibung vom *** bereits geführt (***, ***). Bei einer überörtlichen Bedeutung der Gaststätte sind je 5 Sitzplätze 1 PKW-Stellplatz vorschreibbar. Dies ergäbe bei 175 Sitzplätzen 35 PKW-Stellplätze. Die Anzahl der Betten (34 Stück) mit einem Stellplatz je 5 Betten (analog Sitzplätze bei überörtlicher Bedeutung) wird nicht mehr berücksichtigt, da eine Berücksichtigung bereits mit der Sitzplatzanzahl im Frühstücksraum (32 zusätzliche Plätze) erfolgte (keine mehrmalige Erfassung). Ebenso würden - eine überörtliche Bedeutung vorausgesetzt – 60 Sitzplätze im Garten max. 12 PKW-Stellplätze erfordern. ln Summe wären somit – jedoch noch ohne Berücksichtigung des Personals (hier liegen keine Daten vor) – 47 Stellplätze vorschreibbar. Da jedoch - keine ausschließlich überörtliche Bedeutung vorausgesetzt werden kann - zur Bedienung des "Modal Split's" (Verteilung der Personenwege auf verschiedene Verkehrsmittel) ein Stellplatz für einen Bus eingeplant wird kann mit den einreichten 45 Stellplätzen (inkl. 1 Behindertenparkplatz) mit zusätzlich einem Busparkplatz - basierend auf der NÖ Bautechnikverordnung - das Auslangen gefunden werden. Angemerkt wird jedoch, dass - sollten Bedenken hinsichtlich der Stellplatzanzahl bestehen - weitere PKW Stellplätze auf der Teilfläche nordwestlich des Busplatzes angeordnet werden könnten. Ca. 3 weitere (Längs)- Parkplätze wären markierbar.
  2. a)Abschätzung der Stellplatzanzahl gern. RVS 03.07.11 "Organisation und Anzahl der Stellplätze für den Individualverkehr" Unter Voraussetzung eines PKW-Anteils am Modal Split von 100% (inklusive Personal, Motorisierungsgrad 530 PKW/1000 Einwohner) sind hier 1 Stellplatz für 3 Sitzplätze vorgesehen. Die Anzahl der Betten wird – zur Vermeidung einer Doppelberechnung – nicht berücksichtigt und ist in der Sitzplatzanzahl (Frühstücksraum) integriert. ln diesem Fall ergäben sich 59 Stellplätze (175 Sitzplätze /3) bei 100% PKW-Anteil. Ausgehend von diesem Wert erfolgt nunmehr eine Abschätzung des Modal Splits je nach Lage des Betriebes. Für Wohngebiet in Kleinstädten, Agglomerationsgemeinden und Dörfern wird eine PKW- Anteil von 50 bis 80% angenommen. Würden 80% PKW-Anteil berücksichtigt, ergäben sich hier ebenfalls 48 PKW-Stellplätze (59 x 0,8 = ca. analog der NÖ-Bautechnikverordnung siehe oben). Da jedoch für einen idealeren "Modal Split" die Fläche für einen Bus vorgesehen ist (wobei sich diese Fläche im Bedarfsfall auch als Parkfläche für PKW's organisieren lässt) kann auch auf Basis dieser RVS mit den geplanten Stellplätzen (siehe Befund 2.1) das Auslangen gefunden werden. Zusätzlich wären auf der Teilfläche 1 ca. 3 weitere (Längs)- Parkplätze machbar. Derzeit fehlen in der Stellplatzanordnung Abstellplätze für einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Mopeds, Motorräder). Für die Optimierung der Aufteilung nach Verkehrsmitteln wird empfohlen, für einspurige Fahrzeuge speziell kundgemachte Abstellanlagen auszuweisen (um z. B. durch ein einspuriges Motorfahrzeug keinen gesamten PKW- Abstellplatz zu blockieren). 3.2: Blendwirkung in Richtung Liegenschaft Nr. ***: 3.2.1: Grundsätzliches: Blendung: ln der Verkehrstechnik wird unterschieden in die Begriffe der physiologischen und der psychologischen Blendung. Eine physiologische Blendung bewirkt eine messbare Einbuße an Sehleistung durch BlendIichtquellen, also z. B. im Verkehrsablauf eine Verminderung der Sichtweiten bei Begegnung zweier Fahrzeuge. Eine psychologische Blendung tritt auf, wenn eine Blendlichtquelle - ohne Verminderung der Sehleistung - stört. Eine Bewertung erfolgt nach einer Beurteilungsskala zwischen angenehm und unangenehm. Fahrzeugscheinwerfer:

den ECE-Regelungen R1, R5 und speziell R48 sind Scheinwerfer für Abblendlicht Leuchten, die dazu dienen, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Führer der entgegenkommenden Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu beeinträchtigen (R48). Im Gegensatz dazu sind Scheinwerfer für Fernlicht Leuchten, die dazu dienen, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten (R48). Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie ein nichtblendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben (RS). ln der ECE-R112 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht) wird auch explizit darauf hingewiesen, dass - bei der Genehmigung - die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung zu prüfen ist. Während

diesen o.g. Definitionen Fernlicht nunmehr dazu dient, die Fahrbahn möglichst gut auszuleuchten, ist beim Abblendlicht die Verhinderung der Blendung anderer Personen - auch unter Vorschreibung diverser Prüf- und Genehmigungsverfahren - explizit in den ECE-Regelungen vorgesehen. Zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzungen benötigen Scheinwerfer mit Abblendlicht eine Hell-Dunkel-Grenze in der Lichtverteilung (erzielt wird dies durch spezielle Lampenkonstruktionen je nach Beleuchtungssystem, z. B. mit Schatter). Durch diese Hell- Dunkel -Grenze entsteht mit „oben dunkel/unten hell“ eine Verteilung, die sich dazu eignet, akzeptable Sichtweiten in allen Verkehrssituationen zu erzielen. Einerseits kann die Blendung in Richtung des Gegenverkehrs in Grenzen gehalten werden, und andererseits gelingt es, unterhalb der Hell- Dunkel- Grenze relativ große Beleuchtungsstärken zu erzeugen. Die Anordnung der Scheinwerfer für Abblendlicht wird in der ECE-Regelung R48 festgelegt. Die Unterkante der sichtbar leuchtenden Fläche benötigt dabei einen Mindestabstand zur Fahrbahn von 0,5m, die Oberkante einen Maximalabstand von 1,2m. ln diesem Bereich ist die Anordnung des Abblendlichtes (Ausnahme sind Geländefahrzeuge) möglich. Eine weitere Regelung (R48) betrifft den Wert der vertikalen Neigung der Hell- Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels. Dabei beträgt die Scheinwerfergrundeinstellung bis zu einer max. Anbauhöhe von Scheinwerfern von 1,0m (ECE R 48) 1% bis 1,5% [Reichweite für den waagrechten Teil der Hell- Dunkel-Grenze (Abblendlicht) zwischen 100m (Neigung 1%) und 67m (Neigung 1,5%)]. ln diese Montagehöhe fällt der Großteil aller Fahrzeuge. Lichtimissionen (z. B. in Gebäuden): Herangezogen werden hier die Studien - "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" vom

  1. Mai 2000 - "Licht und Umweltschutz" des Landesumweltamtes von Nordrhein-Westfalen vom Mai 2002 Diese beiden Studien basieren auf jener der deutschen lichttechnischen Gesellschaft e.V. "Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" Publikation Nr. 12 aus Jänner 1991 Hier wird u. a. auch auf die Problematik der Raumaufhellung eingegangen. Mess- und Beurteilungsgröße für die Raumaufhellung ist die Vertikalbeleuchtungsstärke [Iux] am Immissionsort (z. B. Aufhellung bei am stärksten betroffenen Fenstern von Aufenthaltsräumen). Diese Messungen sollen in einer Zeit durchgeführt werden, die für die Beurteilung typisch sind. Können die Messwerte durch Regen, Schnee oder Nebel beeinflusst werden, so ist i.a. nicht zu messen. Als Grenzwerte für die Raumaufhellung werden in diesem Werk 3 [Iux] angegeben. Eine Berücksichtigung des störenden Einflusses von wechselnden Beleuchtungsstärken ist je nach Auffälligkeit durch Multiplikation des gemessenen Wertes mit den Faktoren 2 bis 5 möglich. 3.2.2: Anwendung auf den speziellen Fall: [Lichtbild betreffend den Blick von der Zufahrt in Richtung Liegenschaft Carport/***] Der Problembereich der möglichen Anstrahlung durch Abblendlicht der Liegenschaft *** besteht im Bereich III zwischen den Höhenkoten 597,29 und 597,49.Der Problembereich der möglichen Anstrahlung durch Abblendlicht der Liegenschaft *** besteht im Bereich römisch drei zwischen den Höhenkoten 597,29 und 597,
  2. Unter der Annahme einer Scheinwerfergrundeinstellung von 1,0% Neigung bei einer Steigung von 4% ergibt sich eine relative Steigung von 3%. Der Abstand zur Carportanlage an der nördlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 35m. Somit ergibt sich eine relative Höhe der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels von ca. 105cm (3cm Steigung pro Meter auf eine Länge von 35m ergeben in Summe 3x35 = 105cm relative Höhe). Dazu ist noch die Höhe des Abblendlichtes mit max. 1,0m (ECE R48) zu addieren. ln Summe ergibt sich somit die absolute Höhe der Hell-Dunkel-Grenze bei der Carportanlage mit Höhenkote Ausgangspunkt (597,49) +Höhe Abblendlicht (1,0m) + relative Höhe des Abblendlichtbündels an der Carportanlage (1,05m) = 599,54m Demgegenüber steht die Carportanlage mit einer Höhe von 3,2m auf der absoluten Höhenkote von 597,
  3. Es ergibt sich somit eine absolute Höhe der Carportanlage von zumindest 600,33m. Die max. Höhe der Hell- Dunkel-Grenze liegt somit ca. 0,75m unterhalb der Höhe des Carports. Eine mögliche Erhellung der Fenster der Liegenschaft "***" kann somit nur auf Streulicht und nicht durch direkte Anstrahlung unterhalb der Hell-Dunkel-Grenze zurückzuführen sein. Hinsichtlich der tatsächlichen Raumaufhellung kann keine Aussage getroffen werden. Hingewiesen wird jedoch auf den Verweis in 3.2.1 "Grundsätzliches" hinsichtlich Raumaufhellung. Beim Betrieb des Parkplatzes liegt die Hell- Dunkel-Grenze im unteren Bereich der Carportanlage, zumal sich nunmehr die Neigung der Parkfläche als Gefälle in Richtung Carportanlage darstellt (am Parkplatz ca. 2%). Überschlagsmäßig ergibt sich eine max. absolute Höhe der Hell-Dunkelgrenze bei der Carportanlage mit ca. 598,15m (1m über Fahrbahnniveau bei Carportanlage, wenn Fahrzeug direkt vor Carportanlage steht) sowie ca. 597,95m (ca. 0,8m über Fahrbahnniveau der Carportanlage, wenn Fahrzeug in einer Entfernung von 20m, somit am Ende des Einfahrtsbereiches, steht). Zusammenfassung hinsichtlich Liegenschaft ***: Lediglich bei der direkten Zufahrt - unter Berücksichtigung der geringsten Neigung der Grundeinstellung der Abblendlichtscheinwerfer bei max. Montagehöhe der Scheinwerfer (somit unter den ungünstigsten Voraussetzungen) -kann die Hell- Dunkelgrenze in den oberen Bereich der Carportanlage wandern. Ansonsten (beim Befahren des eigentlichen Parkplatzes) kann die Hell-Dunkelgrenze bis auf eine Höhe von max. 1,0m (gesehen vom Fahrbahnniveau, auf dem die Carportanlage aufgestellt wurde) wandern. Hinweis: Hinsichtlich einer möglichen Anstrahlung der Liegenschaft *** (westlich der ***) gegenüber dem Parkplatz besteht - rein aus verkehrstechnischer Sicht - kein Einwand gegen eine Erhöhung der Steinwurfmauer oder Errichtung eines darauf aufgesetzten Sicht- (Blend)- Schutzes. Begründet wird dies damit, dass diese Mauer keine Sichtbehinderung (Sehpunktabstand ca. 3m), weder aus der Parkplatzausfahrt noch aus der nordwestlich des Parkplatzes einmündenden Gemeindestraße "***" darstellt siehe Bilder 2-
  4. [Es folgt eine Darstellung der Lichtbilder 2 bis 4: 1) „Blick aus Parkplatzareal auf Steinmauer und Liegenschaft ***“; 2) „Blick aus Parkplatzausfahrt in die *** in Richtung ***“; 3) „Blick aus *** „***“ in Richtung ***“]“
  5. Mit Schreiben vom *** beantragte die Konsenswerberin, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Gasthofes „***“ durch „die Erweiterung des Küchentraktes […] wie folgt: ● Errichtung eines südostseitigen Zubaus zum bestehenden Betriebsgebäude (Küchentrakt samt Nebenräume) ● Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude ● Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude ● Errichtung eines Windfanges beim Haupteingang und einer straßenseitigen Einfriedung entlang der *** in Form eines Natursteinmauerwerkes ● Einrichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume (Kühlräume, Technikraum etc.) ● Mechanische Lüftungsanlage für die neue Küche und die neue Sanitäranlage sowie den Speisesaal“
  6. Aus einem Aktenvermerk vom *** ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter an diesem Tag Akteneinsicht in den gesamten Betriebsanlagenakt ersucht und erhalten haben, „um sich einen Überblick über die vorherrschenden rechtskräftigen Genehmigungen zu machen.“ Bei dieser Akteneinsicht wurden laut Aktenvermerk Kopien von einem Großteil der Akten angelegt.
  7. In der Folge wurden am *** sowie am *** mündliche Verhandlungen betreffend das Ansuchen vom *** durch die belangte Behörde durchgeführt. In der Verhandlung vom *** führte der lärmtechnische Amtssachverständige wie folgt aus: „Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen: Zu den Immissionen der gegenständlichen Lüftungs- und Kälteanlagen kann aus lärmtechnischer Sicht folgendes festgestellt werden:

Lageplan im Einreichprojekt befindet sich das nächstgelegene Wohngebäude südwestlich auf dem Grundstück ***, in einer Entfernung von ca. 50 m von den vorgesehenen Technikräumen. ln Richtung Nordosten verbleibt die Böschung, das nächstgelegene Nachbargebäude befindet sich in einer Entfernung von mehr als 60 m. Die nächstgelegenen Gebäude südöstlich befinden sich laut Angabe des Vertreters der Gemeinde in einer Entfernung von mehr als 50 m, abgeschirmt hinter einem Hügel. Das Grundstück *** der Familie *** befindet sich in einer Entfernung von rund 90 m, wobei die gegenständlichen Anlagen durch das bestehende Gasthausgebäude abgeschirmt werden. Die beiden Kälteaggregate werden in einem eigenen Maschinenraum aufgestellt. Im Bereich der Zugangstüre zu diesem Maschinenraum werden die beiden Kondensatoren auf Konsolen an der Wand im Freien montiert. Ferner werden in diesem Bereich eine mechanische Abluftöffnung und eine statische Zuluftöffnung des Maschinenraumes ausgeführt. Im Projekt wird angegeben, dass der Innenpegel im Maschinenraum unter 85 dB liegen wird. Für die Abluftöffnung wird ein Schallleistungspegel von 59 dB angegeben. Der lärmtechnische ASV geht davon aus, dass dieser Wert auch für die Zuluftöffnung zutrifft. Aus den Abmessungen und den angegebenen Schalldruckpegeln der beiden Kondensatoren wird vom lärmtechnischen ASV ein Summenschallleistungspegel von 72 dB abgeleitet. Die Lüftungsanlage wird in einem eigenen Technikraum aufgestellt. Die beiden Fortluftleitungen und die Frischluftleitung münden ebenfalls im Bereich der Türe ins Freie. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde vom Projektanten der Lüftungsanlage, Herrn *** angegeben, dass der Schalldruckpegel in 1 m Entfernung von diesen drei Lüftungsöffnungen den Wert von je 48 dB nicht übersteigen wird. Der Maschinenraum der Kälteaggregate und der Technikraum der Lüftungsanlage werden mit massiven Wänden und einer massiven Decke ausgeführt. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde vom lärmtechnischen ASV eine überschlägige Berechnung der in 50 m Entfernung zu erwartenden Betriebslärmimmissionen der Kälte- und Lüftungsanlagen nach einem einfachen Rechenmodell durchgeführt. Als Ergebnis können Immissionen der gegenständlichen Lüftungs- und Kälteanlagen von ca. 31 dB angegeben werden. Der Stellungnahme des lärmtechnischen ASV *** vom ***, welche im Zuge des Genehmigungsverfahrens des PKW-Abstellplatzes abgegeben wurde, entnimmt der lärmtechnische ASV, dass ein Absinken des Basispegels der Umgebung unter 34-35 dB auch in der Nachtzeit nicht auftrat. Die Betriebslärmimmissionen der gegenständlichen Lüftungs- und Kälteanlagen liegen daher unter diesem Basispegel der Umgebung, weshalb mit einer sehr geringen Auffälligkeit zu rechnen sein wird.“

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, wurde die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch „Errichtung eines südostseitigen Zubaus zum bestehenden Betriebsgebäude im Ausmaß von 6,91 x 32,42 m (Küchentrakt samt Nebengebäude)“, „Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude“, „Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude“, „Errichtung eines Windfanges beim Haupteingang“, „Errichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume (Kühlräume, Technikräume etc.) sowie „Errichtung und Betrieb mechanischer Be- und Entlüftungsanlagen“ unter Auflagen genehmigt. Die Beschwerdeführer erhoben auch gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, Berufung.
  2. Mit Bescheid des Unabhängigen Veraltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Senat-AB-12-0243, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, ersatzlos behoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass aufgrund des untrennbaren sachlichen und örtlichen Zusammenhanges der beiden Genehmigungsansuchen und der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend das frühere Ansuchen, keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides vom *** bestanden habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  3. Mit Bescheid des Unabhängigen Veraltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Senat-AB-10-0144, wurde der Bescheid vom ***, ***, ersatzlos aufgehoben. Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat darin aus, dass der Genehmigungsantrag vom *** als Modifizierung des dem Bescheid vom *** zugrundeliegenden Antrages anzusehen sei. Da sich der insofern geänderte Antrag jedoch „wesentlich“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom ursprünglichen Antrag unterscheide und daher nicht mehr „dieselbe Sache“ wie bei der belangten Behörde vorliege, habe die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die belangte Behörde über den modifizierten Antrag abzusprechen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  4. Aufgrund der behebenden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich wurde das Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde über den Antrag mit Schreiben ohne Datum, bei der belangten Behörde eingelangt am ***, sowie dem Antrag vom *** nunmehr gemeinsam als ein zu beurteilendes Projekt durchgeführt.
  5. In einer Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise: „Dem lärmtechnischen ASV wurde mitgeteilt, dass der Genehmigungsbescheid, *** vom *** und der Genehmigungsbescheid, *** vom *** behoben wurde. Die lärmtechnische Grundlage des Bescheides von *** bildete das Gutachten des lärmtechnischen ASV *** vom ***. ln diesem Gutachten wurde auch eine Auflage zur Verifizierung des Schalldämmmaßes des Carports vorgeschlagen. Die lärmtechnische Grundlage des Bescheides von *** bildete das Gutachten des lärmtechnischen ASV in der Verhandlungsschrift vom ***. ln diesem Gutachten wurden auch Auflagen zur Verifizierung der Geräuschemissionen der vorgesehenen Geräte vorgeschlagen. Nach Rücksprache mit der Behörde wird nunmehr vom ASV eine Aufsummierung der Immissionen

diesen beiden Gutachten für den Bereich *** und *** durchgeführt. Dem Gutachten *** entnimmt der ASV, dass das Gebäude *** im Einreichprojekt durch den Immissionspunkt IP1 und das Gebäude *** durch die Punkte IP2a und IP2b abgebildet wurde. Folgende Beurteilungspegel wurden für diese Punkte im Projekt *** zur Tag/Abend/Nachtzeit ausgewertet: IP1 = 53,3/53,3/47,2 dB IP2a = 43,6/43,6/39,4 dB IP2b = 39,3/39,3/32,6 dB Im Gutachten *** wurden für das exponierteste Gebäude auf dem Grundstück *** in ungefähr 50 m Entfernung Immissionen der Lüftungs- und Kälteanlagen von ca. 31 dB angegeben. Eine Abschirmwirkung wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Montage/Aufstellung der Geräte ist auf der Südostseite des Gebäudes vorgesehen. Sowohl das Gebäude *** als auch das Gebäude *** werden durch das bestehende Gasthausgebäude abgeschirmt und weisen zu den Lüftungs/Kälteanlagen eine größere Entfernung als das Grundstück *** auf. Es kann daher aufgrund der örtlichen Situation davon ausgegangen werden, dass im Bereich der IP1, 2a und 2b die Geräusche der Lüftungs- und Kälteanlagen

Verhandlungsschrift *** Immissionen hervorrufen, durch die keine Erhöhung der *** an diesen Punkten angegebenen Immissionen zu erwarten ist.“ 18. In einer Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise: „Der Konsenswerberin Frau *** wurden mit Bescheiden vom *** und *** jeweils Betriebsanlagenänderungen bzw. Erweiterungen gewerberechtlich genehmigt. Diese beiden Bescheide wurden in der Zwischenzeit vom UVS behoben. Auf die Frage, ob sich durch die Vereinigung der beiden Projekte nunmehr eine Änderungen der verkehrstechnischen Befunde und Gutachten ergeben, wird ausgeführt: Stellplatzanzahl:

der VHS vom *** bleibt die Anzahl der Verabreichungsplätze gegenüber dem genehmigten Bestand gleich, es erfolgt lediglich eine Verschiebung bestehender Verabreichungsplätze vom Foyer zur neuen Gaststube. Da sich nunmehr die Grundlagen zur Ermittlung der Stellplätze nicht ändern, bleibt das verkehrstechnische Gutachten vom *** vollinhaltlich aufrecht. Hinsichtlich der in diesem Gutachten zitierten Normen handelt es sich um grundsätzlich allgemein zugängliche, dem Stand der Technik entsprechende Richtlinien, welche für derartige Berechnungen heranzuziehen sind. Blendung: Gegenstand des Beweisthemas im Gutachten vom *** war eine Beeinträchtigung der Liegenschaft ***. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft *** war nicht Gegenstand des Beweisthemas, vorgegeben von der Behörde. Nachgewiesen wurde, dass die Hell-Dunkel-Grenze des Scheinwerferlichtes sowohl bei der Zufahrt zum Parkplatz als auch bei den Fahrbewegungen am Parkplatz selbst nicht über die Oberkante des Carports wandert (Details siehe Gutachten). Bezüglich der Reflexion an der weißen Fassade durch Autoscheinwerfer entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass dadurch keine wesentliche Erhöhung der Umfeldleuchtdichte gegeben sein kann, da es sich bei der weißen Fassade um keine Reflexion in Form eines Spiegels handelt. Abschließend wird festgestellt, dass der Zubau lt. Plan vom *** keine verkehrstechnischen Belange berührt, es kommt lediglich zu einer internen Verschiebung bzw. Zubau von Räumlichkeiten, welche für die Erschließung der Betriebsanlage und die Parkplatzanzahl irrelevant sind.“

  1. In einer Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise: Die Bezirkshauptmannschaft hat um wasserbautechnische Stellungnahme ersucht, ob durch die gesamtheitliche Betrachtung der beiden Projekte (eingelangt am *** und am ***) die ursprünglich erstellten Befunden, Gutachten und Auflagen einer Abänderung bedürfen. Aus fachlicher Sicht ergeben sich durch die gemeinsame Betrachtung der Projektsunterlagen keinerlei inhaltliche Änderungen zu den bereits erstellten Gutachten. Es wird auf die wbt. Gutachten vom ASV für Wasserbau *** vom *** und vom *** verwiesen. Die Beurteilungskriterien, sowie Rahmenbedingungen haben sich seither nicht geändert. Ebenso wird auf die Verhandlungsschrift vom *** verwiesen, in der die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Zubaus (Küchentrakt) beschrieben wird. Die bereits vorgeschlagenen Auflagenpunkte aus den jeweiligen Gutachten können unverändert übernommen werden.“
  2. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom *** genehmigte die belangte Behörde die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, Gasthof ***, durch: ● Erweiterung und Neugestaltung des „Frühstücksraumes“ (in Hinkunft 175 Verabreichungsplätze) ● Verwendung des Innenhofes als Gastgarten (60 Verabreichungsplätze) ● Umgestaltung des Parkplatzes sowie Errichtung eines Carports ● Errichtung einer Hackgutheizungsanlage ● Errichtung eines südostseitigen Zubaus zum bestehenden Betriebsgebäude im Ausmaß von 6,91 x 32,42 m (Küchentrakt samt Nebengebäude) ● Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude ● Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude ● Errichtung eines Windfanges beim Haupteingang ● Errichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume (Kühlräume, Technikraum etc.) ● Errichtung und Betrieb von mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung. III. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:römisch drei. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
  4. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde seitens der Konsenswerberin eine verkehrstechnische Stellungnahme vom *** des Amtssachverständigen vorgelegt, welche auf dem verkehrstechnischen Gutachten vom *** aufbaut und vom selben Amtssachverständigen verfasst wurde und welche auszugsweise folgenden Inhalt hat:
  5. Allgemeines Die Marktgemeinde *** hat mit e-mail vom *** um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich Blendwirkung durch Betrieb des Parkplatzes der Gastgewerbebetriebsanlage "***", bezogen auf die gegenüber befindliche Liegenschaft *** angesucht. Als Unterlagen standen zur Verfügung: - Auswechslungsplan "Parkplatzgestaltung ***- ***'', datiert mit ***, erstellt von der Fa. ***, *** [1] - Verkehrstechnisches Gutachten, Zl. ***, erstellt für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes NÖ im Rahmen eines gewerbebehördlichen Berufungsverfahrens; dieses Gutachten wurde vom ehem. UVS der Marktgemeinde *** zur Verfügung gestellt [2] Auf einen Ortsaugenschein wurde verzichtet, da dieser im Rahmen von [2] ausführlich erfolgte.
  6. Befund Parkplatzgestaltung und Niveau: a. Im nordwestlichen Bereich des Parkplatzes liegen im Wesentlichen zwei Abstellflächen mit Senkrechtparkplätzen vor. Die Beschickung dieser Senkrechtparkplätze (Teilflächen 2 und 3) erfolgt durch eine ca. Ost-West ausgerichtete Fahrgasse. Diese Fahrgasse verläuft von Ost nach West annähernd horizontal. Die Entwässerung erfolgt von Süd nach Nord in einem Gefälle von ca. 2 bis 2,5%. b. Die Verkehrsfläche direkt nordwestlich des Betriebsgebäudes (Teilfläche 1) ist ebenfalls in Ost- Westrichtung annähernd horizontal, die Entwässerung erfolgt hier ebenfalls in Richtung Norden in einem Gefälle von ca. 2 bis 2,5%. c. Die Senkrechtstellplatzreihe östlich der *** (zwischen *** und Teilfläche 1) d. steigt in Richtung Westen (***) mit ca. 1%, von Süd nach Nord liegt ein Gefälle von ca. 2% vor. Westlich dieser Stellplatzreihe besteht eine Steinmauer als Abgrenzung zur ***. [Lichtbild 1: Blick Richtung *** und der westlich davon befindlichen Liegenschaften; Lichtbild 2: Blick Richtung Norden auf Steinmauer, *** und der westlichen Liegenschaften]
  7. Gutachten: Vorab wird festgehalten, dass die verkehrstechnischen Belange aus [2], speziell in den Punkten 3.2 auch in diesem Gutachten ihre volle Gültigkeit haben. Auf eine Wiederholung wird daher aus Zeitgründen verzichtet. Eine Ausleuchtung mittels Fahrzeugscheinwerfern in Richtung *** (und der westlich davon bestehenden Liegenschaften) kann nur dann erfolgen, wenn Fahrzeuge - in a) auf der Fahrgasse ca. in Richtung Westen (***) fahren - auf der Teilfläche 1 ebenfalls in Richtung *** ausgerichtet sind und - auf der Stellplatzreihe c), in Richtung *** ausgerichtet, parken. Auf Grund der grundsätzlichen Parkplatzneigungsverhältnisse zum Entwässerungszwecke von ca. Süd- nach Nord und der annähernd horizontalen Verhältnisse von Ost- nach West (in Richtung ***) sind die Einflüsse der Parkplatzneigungsverhältnisse auf den Verlauf der Hell- Dunkelgrenze [2] in Richtung *** vernachlässigbar. Insofern ergibt sich die höchste Hell- Dunkelgrenze bei c), also bei jenen Parkplätzen, die entlang der Steinmauer als Senkrechtparkplätze bestehen. Bei allen anderen (Teil)flächen steigt die Hell- Dunkelgrenze (bezogen auf die Steinmauer) infolge der vertikalen Neigung der Hell- Dunkelgrenze des Abblendlichtbündels (siehe [2]) nicht an. Berücksichtigt man nunmehr die ECE Regelung R48 im extremen Ausnahmefall mit einem Abstand der sichtbar leuchtenden Fläche von 1,2m Maximalabstand zur Fahrbahn – die höhere vertikale Neigung der Hell- Dunkelgrenze bleibt infolge der Betrachtung der Stellplätze c) unberücksichtigt – so zeigt sich hier eine notwendige Höhe der Steinmauer von zumindest 1,2m, damit die Hell- Dunkelgrenze nicht über die Steinmauer wandern kann. Wie aus dem Bild 2 leicht erkennbar, kann derzeit bei höheren Fahrzeugen (z.B. Geländefahrzeugen) die Hell- Dunkelgrenze leicht über die Steinmauer wandern. Insofern wird abschließend empfohlen, die Steinmauer auf zumindest 1,2m Höhe (gemessen von der Fahrbahnoberkante) zu erhöhen, damit sichergestellt werden kann, dass die Hell- Dunkelgrenze nicht über die Oberkante der Steinmauer wandern kann. Dabei wird auch auf den Hinweis in [2], Seite 6, verwiesen, wo diese Option bereits erwähnt wurde. Angemerkt wird, dass die Hinweise auf "Blendung" aus [2], Pkt. 3.2.1 weiterhin vollinhaltlich gelten.
  8. Überdies wurde seitens der Konsenswerberin ein „Schalltechnisches Gutachten“ vom *** vorgelegt, welches im Verfahren vor dem Landesgericht ***, Zl. ***, erstattet wurde und auszugsweise folgenden Inhalt aufweist: „
  9. GUTACHTEN […] 4.1 Gehen vom von der beklagten Partei betriebenen Gasthaus "***" auf die Liegenschaften der klagenden Parteien EZ *** und EZ ***, GB ***, Lärm-, Licht- und/oder Abgas- bzw. Geruchsemissionen aus und wenn ja, in welchem Ausmaß? Im vorliegenden Gutachten werden die Fachgebiete Lärm und Licht behandelt. Lärm: Nahezu jede menschliche Tätigkeit ruft Lärmemissionen hervor. Insofern ist diese Frage mit Ja zu beantworten. Das Ausmaß der Immissionen bei den benachbarten Klägern wird auch in den im Akt befindlichen schalltechnischen Untersuchungen/6/ und /7I untersucht. Diese bilden auch die Grundlage für die Beurteilung durch die Behörde.

den Bescheiden /10/ und /11/ sind die durch den Betrieb verursachten zusätzlichen Immissionen in einem zumutbaren Ausmaß. Dies wurde durch die selbst durchgeführten Messungen (siehe Punkte 3.1 und 3.2) auch bestätigt. Allerdings gelten die Untersuchungen /6/ und /7I sowie die darauf beruhenden Beurteilungen in /10/ und /11/ für den beantragten und genehmigten Zustand. Wenn der Genehmigungsrahmen nicht eingehalten wird, ist mit höheren Immissionen zu rechnen. Wenn auf dem Parkplatz beispielsweise die doppelte Anzahl von Fahrzeugen abgestellt wird, werden die Immissionen – bei freier Schallausbreitung wie z.B. zum MP 1, *** – um 3 dB erhöht. Das Wohnhaus *** ist vom Parkplatz teilweise durch das Carport schalltechnisch abgeschirmt. Wenn das Abstellen zusätzlicher Fahrzeuge nun im nicht schalltechnisch abgeschirmten Bereich erfolgt, werden die Schallimmissionen insbesondere in den oberen Geschoßen des Hauses möglicherweise beträchtlich erhöht. Die Schallimmissionen überschreiten dann das genehmigte Ausmaß. Hinsichtlich der Betriebsbedingungen wie Öffnen von Fenstern und Türen liegen Auflagen vor. Bei Einhaltung dieser Auflagen ist im Gebäudeinneren auch bei mehr als der genehmigten Gästeanzahl nicht mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen. Die Spitzen, die fallweise von Besuchern im Freien verursacht werden (z.B. lautes Lachen oder Singen und dgl.), weisen ein hohes Belästigungspotential auf und überschreiten fallweise auch die in /6/ und /7I prognostizierten Pegelspitzen. Licht: Die Messungen haben ergeben, dass zusätzliche Immissionen durch die Scheinwerfer der Fahrzeuge vorliegen. ln Anlehnung an die ÖNORM O 1052 /19/, Anhang A, Tabelle A.1 sollte im sensibelsten Fall ein mittlere Beleuchtungsstärke von 3 Iux nicht überschritten werden. Im verkehrstechnischen Gutachten /8/ wird als Grenzwert für die Raumaufhellung korrespondierend 3 Iux angegeben. Unter Anwendung dieses Grenzwertes ist die Aufhellung im Haus *** im zulässigen Bereich. Die Aufhellung beim Haus *** überschreitet je nach Situierung des Fahrzeuges die Aufhellung das zulässige Ausmaß. […] 4.3 Der Sachverständige möge die Umgebung und das Ausmaß der in der Umgebung durchschnittlich vorhandenen, ortsüblichen Immissionen darstellen Die ortsüblichen Schallimmissionen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen /6/ sowie aus dem vorliegenden Gutachten: Bereich ***: LA,eq [dB] LA,01 [dB] LA,95 [dB] Tag Abend Nacht ca. 63 57-61 52-60 71-75 71-73 59-72 45-49 38-50 36-49 Tabelle 4.1: ortsübliche Schallimmissionen im Bereich *** Bereich ***: LA,eq [dB] LA,01 [dB] LA,95 [dB] Tag Abend Nacht 49-55 45-53 37-53 61-64 56-63 45-62 38-43 35-43 35-42 Tabelle 4.2: ortsübliche Schallimmissionen im Bereich *** Je nach Jahreszeit, Verkehrsaufkommen und Wasserführung der *** bzw. des Baches vom *** kann die ortsübliche Schallimmission sehr schwanken. Im Bereich *** sind die Dauerschallpegel aufgrund des Straßenverkehrs auf der *** generell höher. 4.4 Der Sachverständige möge darlegen, ob und durch welche Maßnahmen eine allfällige Einwirkung von Immissionen auf die Liegenschaften der klagenden Parteien vermindert werden könnte Lärm: Wenn der genehmigte Zustand insbesondere bei der Parkplatzbenützung eingehalten wird, erscheinen keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Sinnvolle bauliche Maßnahmen in Richtung zum Haus der Kläger erscheinen mit der Errichtung des Carports ausgeschöpft. Übermäßige Lautäußerungen von Gästen im Freien sind mit baulichen Maßnahmen nicht zu entschärfen. Maßnahmen auf öffentlichem Grund wie z.B. Parkverbot an der *** sind aus anderen Gründen nicht möglich. Licht: Um die Raumaufhellung im Haus *** zu vermeiden, erscheint eine Erhöhung der Begrenzungsmauer um ca. 30- 50 cm ausreichend. ln Richtung zum Haus *** sind keine Maßnahmen erforderlich. 4.5 Der Sachverständige möge zumindest eine Befundaufnahme zu einem Zeitpunkt durchführen, an dem im Gasthaus "***" eine Veranstaltung mit Musik stattfindet; hinsichtlich der behaupteten Lärmimmissionen möge soweit möglich darauf eingegangen werden, inwieweit sich eine allfällige Änderung durch geöffnete Fenster im "Frühstücksraum" des Gasthauses "***" ergibt. Es wurden zwei Befundaufnahmen bei Veranstaltungen mit Musik durchgeführt. Diese sind in den Punkten 3.1 und 3.2 beschrieben. Bei einem Raumschallpegel im Saal von 85 dB, wie er bei Musikveranstaltungen mit Publikum zu erwarten ist, ist bei 2 geöffneten Fenstern (Gesamtfläche ca. 4 m2) beim Immissionspunkt MP 3 (***,

  1. OG) mit zusätzlichen Immissionen in der Größenordnung von 50 dB zu rechnen. Unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes, wie er für solche Geräusche bei einer Beurteilung anzusetzen ist, beträgt der Beurteilungspegel daher 55 dB und bedeutet zumindest zur Nachtzeit eine unzulässige Erhöhung der Lärmsituation. […] 4.7 Der Sachverständige möge darstellen, für wie viele Gäste der Betrieb der Beklagten ausgelegt ist (Betten/Verabreichungsplätze/Seminarplätze) und die bei Betrieb entstehenden Immissionen darstellen. ln Punkt 3.4 wird dargelegt, für wie viele Gäste der Betrieb ausgelegt ist: Bettenanzahl: zwischen 36 und 44 Verabreichungsplätze: nach Auskunft der Beklagten insgesamt ca. 175 Seminarplätze: nach Auskunft der Beklagten 20 Seminarplätze Bei einem der Genehmigung entsprechenden Betrieb im geschlossenen Raum entstehen dadurch keine unzumutbaren Immissionen. Es gelten die Werte aus der schalltechnischen Untersuchung /6/ bzw. /7/. Aus schalltechnischer Sicht kann jedoch nicht festgestellt werden, ob die Kapazität des Parkplatzes dem Angebot an Verabreichungsplätzen entspricht. Es kann lediglich ausgesagt werden, dass für einen genehmigungskonformen Betrieb des Parkplatzes sowohl eine schlüssige schalltechnische Untersuchung vorliegt als auch eine Beurteilung durch die Behörde, welche die Zulässigkeit aus schalltechnischer Sicht bescheinigt. 4.8 Der Sachverständige möge die "ortsüblichen" Immissionen zum einen dem "Normalbetrieb" eines Gasthauses ohne Veranstaltungen sowie dem eines Gasthauses mit Veranstaltungen unter Musikbegleitung gegenüberstellen. Musikalische Darbietungen sind unter anderem in der ÖNORM S 5012/17/ beschrieben. Die Schwankungsbreite der Raumschallpegel von Musikveranstaltungen liegt in der Größenordnung zwischen etwa 58 dB für Hintergrundmusik und 100 dB oder mehr für Diskotheken. Ohne Konkretisierung der Musikbegleitung kann daher dazu keine konkrete Aussage getroffen werden. Geht man von etwa 85 dB Raumschallpegel aus, ist das eine Größenordnung, die für die gemessenen Veranstaltungen zutreffen könnte. Daraus kann im Zusammenhang mit den Messungen geschlossen werden, dass bei Veranstaltungen im Raum bei geschlossenen Fenstern und Türen keine für die in der gegenständlichen Untersuchung betroffenen Nachbarn nennenswerten Veränderungen in der Immissionssituation auftreten.“
  2. Diese beiden Gutachten wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** zur Stellungnahme übermittelt.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Folge ein Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt, welches auszugsweise folgenden Inhalt aufweist: „Zu 1.: Im Gutachten des ASV vom *** wurde die eingereichte Geräuschsituation samt Parkflächen zum Gutachtensdatum dargestellt. ln der Stellungnahme vom *** wurde festgestellt, dass eine Aussage zu den Immissionen der Lüftungs- und Kühlanlagen möglich erscheint. ln der Stellungnahme vom *** wurde vom lärmtechnischen ASV eine Aufsummierung der Immissionen

Gutachten *** und der in der VHS vom *** beschriebenen Immissionen der Lüftungs- und Kühlanlagen durchgeführt. Die nunmehr von der Behörde angeführten Änderungen des Parkplatzes stellten daher bisher keinen lärmtechnischen Beurteilungspunkt dar. ln den nunmehr vorgelegten Unterlagen befindet sich ein Auswechslungsplan der Fa. *** vom ***, der die Parkplatzgestaltung abbildet und mit einem Genehmigungsvermerk zum Bescheid vom *** versehen ist. In diesem Plan wird als Änderung gegenüber der Genehmigung *** ein Behindertenparkplatz direkt neben dem Gasthof, ein zusätzlicher Parkplatz an der Südwestseite des mittleren Bereichs (15 frühere bzw. nunmehr 16 Stellplätze) und eine Verschiebung der südwestlichen 10 PKW Stellplätze Richtung *** dargestellt und damit beantragt. Ferner werden zwei Flächen (315 m2 zwischen dem Carport und den 16 Stellplätzen sowie 405 m2 südöstlich der 16 Stellplätze) als zusätzlich asphaltiert beschrieben. Bei den weiteren Überlegungen des ASV wird auf diese angegebenen Änderungen Bedacht genommen. Eine Grundlage für die Beurteilung der Geräuschimmissionen im Vorverfahren bildete für den ASV das Ergänzungsschreiben der Fa. *** vom ***. ln diesem Schreiben wird auch die rechnerische Ermittlung der zu erwartenden Geräusche der Parkflächen beschrieben, wobei sich die Überlegungen

*** auf einen Lageplan der Fa. *** vom *** beziehen. Dieser Lageplan konnte vom ASV in den vorliegenden Unterlagen nicht aufgefunden werden, weshalb sich die folgenden Überlegungen zu den angeführten Änderungen auf den Lageplan im Projekt *** vom *** beziehen. Im Projekt *** findet sich kein Hinweis auf die beiden zusätzlichen Stellplätze und die Verschiebung der 10 Stellplätze Richtung ***.

Lageplan/Geräuschquellenplan *** wurden die Fahrbewegungen der 18 Stellplätze (unter dem Carport) der zwischen dem Carport und den 15 Stellplätzen befindlichen Fläche bis zur *** (incl. einem Aus/Eingliederungstück auf der Straße) zugeordnet und als Fahrgasse 1 - 5 bezeichnet. Angemerkt wird, dass der Punkt 5 im Geräuschquellenplan fehlt, aufgrund der Fahrtstreckenlänge von 86 m geht der ASV aber davon aus, dass die Fahrtstrecke auf Betriebsareal bis zur *** (incl. Einem Aus/Eingliederungstück auf der Straße) berücksichtigt wurde. Die Fahrbewegungen der mittleren 15 Stellplätze wurden der Fläche südöstlich der Stellplätze bis zur *** (incl. einem Aus/Eingliederungstück auf der Straße) zugeordnet und als *** bezeichnet. Den 10 Parkplätzen an der Seestraße wurde die Fahrgasse 2 - 3 bis zur *** (incl. einem Aus/Eingliederungstück auf der Straße) zugeordnet. Die genaue Lage kann dem Lageplan/Geräuschquellenplan *** entnommen werden. Um der Behörde eine Größenordnung der eventuellen Veränderung der im Gutachten des ASV *** beschriebenen Betriebslärmimmissionen an den Punkten IP1 (***) und der Punkte IP2a und 2b (***) mitteilen zu können werden vom ASV in den Rechenblättern *** folgende Änderungen berücksichtigt: Die beiden zusätzlichen Parkplätze werden dem Parkplatzbereich an der *** und der *** zugeschlagen. Es werden daher 12 anstelle von 10 Stellplätzen in diesem für den exponiertesten Bereich IP1 nächstgelegenen Bereich samt den damit in Verbindung stehenden Bewegungen auf der *** berücksichtigt. Aufgrund der Darstellungen im Lageplan *** geht der ASV davon aus, dass die Verschiebung der 10 Stellplätze Richtung *** eine Entfernungsreduktion um rund 2m in Richtung IP1 mit sich bringt. Zur Berücksichtigung eventueller Fahrbewegungen der 16 Stellplätze im mittleren Bereich wurden zusätzlich 8 dieser Stellplätze der *** zugeordnet. Diese Punkte wurden vom ASV händisch in die Rechenblätter eingearbeitet, wobei eine eventuelle Änderung der Hinderniswirkungen zum IP2a/2b insbesondere durch die Verschiebung der 10 Stellplätze an der *** bei diesen einfachen Überlegungen rechnerisch nicht berücksichtigt werden konnte. Der ASV geht aber davon aus, dass jedenfalls eine Hinderniswirkung von zumindest 3 dB für diesen Bereich erhalten bleibt. Als Ergebnis dieser Überlegungen kann im ungünstigsten Bereich IP1 eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels

Vorverfahren zur Tagzeit und Abendzeit jeweils um rund 1 dB auf gerundet 54 dB und zur Nachtzeit ebenfalls um ca. 1 dB auf gerundet 48 dB angegeben werden kann. Im Bereich des IP2a und 2b bringen diese Veränderungen eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels

Vorverfahren von 44 dB zur Tag- und Abendzeit auf jeweils ca. 45 dB mit sich. ln der Nachtzeit ergibt sich eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels

Vorverfahren von bis zu rund 39 dB auf rund 42 dB. Stellt man die veränderten Werte der Umgebungsgeräuschsituation aus dem Gutachten *** gegenüber, ergibt sich folgendes Bild: IP1: Tagzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 54 dB liegt um 9 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit praktisch keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Der Basispegel wird um ca. 5 dB überschritten. Abendzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 54 dB liegt um ca. 5 dB über dem Basispegel. Nachtzeit: Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 48 dB liegt um ca. 1 dB unter dem Basispegel. IP2a und 2b: Tagzeit Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 45 dB liegt um 7 dB über dem Basispegel. Abendzeit Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 45 dB liegt um ca. 10 dB über dem Basispegel. Nachtzeit: Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB liegt um ca. 7 dB über dem Basispegel. Festgehalten wird, dass die obigen Änderungen vom ASV zur Feststellung der Größenordnung der Änderung händisch in das Rechenmodell eingearbeitet wurden. Sollte die Behörde genauere Angaben benötigen wäre eine entsprechende Adaptierung des digitalen Rechenmodells durch *** erforderlich. Zu 2.: Die Fahrbewegungen auf dem Betriebsareal sowie eine Strecke zum Aus/Eingliedern wurden im Rechenmodell *** berücksichtigt. Siehe diesbezüglich Lageplan/Geräuschquellenplan im Projekt ***. Zu 3.: Zur Abklärung der genauen Fragestellung wurde [vom erkennenden Richter] telefonisch am *** angegeben, dass vom ASV Überlegungen anzustellen sind, ob die im Gutachten des *** angegebenen Betriebsgeräusche der Anlage im Widerspruch zu der vom lärmtechnischen ASV im Gutachten vom *** angeführten Höhe der beantragten Betriebsgeräusche der Betriebsanlage stehen. Dabei ist aber nur von der gewerblich beantragten Situation auszugehen. Von Herrn *** werden im Gutachten vom *** je zwei Messungen im Bereich der Liegenschaften *** (MP1)und *** (MP2 und MP3) beschrieben. Die erste Messung fand angekündigt während einer Veranstaltung mit Musik (Hochzeit) statt. Die zweite Messung wurde unangekündigt für den Betrieb während einer Faschingsveranstaltung mit Musik durchgeführt, wobei vom ASV davon ausgegangen wird, dass die Betriebsanlage bei beiden Terminen bereits fertiggestellt war. Die Messungen *** erfolgten daher grundsätzlich während Veranstaltungen mit der damit verbundenen Kundenfrequenz und den damit verbundenen Geräuschquellen wie z.B. Musikdarbietungen, die nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens waren. Ein direkter Vergleich der festgestellten Werte mit der gewerblich beantragten Situation ist daher nicht möglich und wurden die Messergebnisse vom ASV deshalb nicht weiter ausgewertet. Es wird aber auf Seite 27 von *** ausgeführt, dass die gewerblich beantragten Immissionen der Betriebsanlage von der Behörde in Genehmigungen aus den Jahren *** und *** als zumutbar angesehen wurden. Diese Überlegung wurde laut *** durch seine eigenen aktuellen Messeindrücke bei Betrieb der Anlage bestätigt. Dabei wird von ihm aber auf die erforderliche Einhaltung des Genehmigungsumfanges hingewiesen. Auf Seite 31 wird von *** ausgeführt, dass beim Betrieb im genehmigten Umfang aus seiner Sicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich erscheinen.“ 5. Auf Basis dieses lärmtechnischen Gutachtens wurde weiters ein Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt, in welchem es auszugsweise wie folgt lautet: Befund: Gegenstand des Behördenverfahrens ist eine Änderung der Betriebsanlage *** im Standort ***, ***, KG ***, Gst.Nr. ***, durch verschiedene Maßnahmen wie zum Beispiel: - Errichtung eines südostseitigen Zubaus - Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude - Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude - Errichtung eines Windfangs beim Haupteingang - Errichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume - Errichtung und Betrieb von mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen - Erweiterung und Neugestaltung des Frühstücksraums - Verwendung des Innenhofes als Gastgarten - Umgestaltung des Parkplatzes sowie Errichtung eines Carports - Errichtung einer Hackgutheizungsanlage - … […] Lärm: Eine Umgebungslärmmessung wurde durchgeführt: "Gutachten über die Höhe der durch die projektierten Änderungen beim Gasthof *** in ***, *** in der Nachbarschaft zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen" der Firma ***, Zahl ***, Verfasser ***. Die Umgebungsgeräuschsituation wurde dabei bei niedriger Wasserführung im Bereich zweier Messpunkte erhoben. MP1 = Im Freien, an der östlichen Grundstücksecke von ***, Mikrofon ca. 4 m über Boden MP2 = Im Freien, am Betriebsgrund, 10 m südöstlich der *** in Verlängerung der NO - Flucht des Hoteltraktes (Frühstücksraum), Mikrofon ca. 4 m über Boden [Grafik] Folgende Messergebnisse wurden dabei bei zwei verschiedenen Messungen ermittelt: Messung im März: Tagzeit (6:00 bis 19:00 Uhr) LA95 LAeq LA1 MP1 - *** 49 63 75 MP2- *** 38 49 61 Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) LA95 LAeq LA1 MP1 49 59 73 MP2 35 45 56 Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) LA95 LAeq LA1 (LA,max) MP1 49,1 - 49,2 51,8 - 55 60,1 - 67,5 (74,7 - 80,9) MP2 34,6 - 34,9 37,4 - 40,7 44,8 - 52,2 (56,7 - 70,9) Messung im Oktober: Tagzeit (6:00 bis 19:00 Uhr) LA95 LAeq LA1 MP1 - *** 49,1 63,2 73 MP2- *** 41,5 53,8 61,3 Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) LA95 LAeq LA1 MP1 49,7 59,3 71,4 MP2 41,8 50,6 61,3 Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) LA95 LAeq LA1 (LA,max) MP1 49 - 49,5 51,8 – 58,3 59 – 71,8 (76,6 – 84,4) MP2 40,5 - 41,2 42,8 - 49,3 53,1 - 61,6 (63,7 - 69,3) Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Geräuschsituation generell vom Verkehr auf der *** und der *** geprägt wird. Naturgeräusche, wie Vogelgezwitscher, waren nur tagsüber vereinzelt wahrzunehmen. Der Basispegel wurde am MP1 vom Rauschen des nahegelegen Flusses bestimmt. Am MP2 war auch der entfernte Verkehr der *** im gleichen Ausmaß wie der Fluss akustisch präsent. Die Spitzen wurden von den PKW und LKW auf der ***-, bzw. *** ausgelöst. ln der Abend- und Nachtzeit sank der energieäquivalente Dauerschallpegel kontinuierlich gegenüber der Tageszeit aufgrund der abnehmenden Verkehrsbewegungen. Zu den zu erwartenden Betriebsgeräuschen an den Immissionspunkten IP1, das entspricht der Adresse *** und an den Immissionspunkten 2a und 2b, das entspricht der Adresse *** wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik in seinen Stellungnahmen verwiesen. [Grafische Darstellung der Immissionspunkte] Im schalltechnischen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen Herrn *** vom *** (***) führt der Amtssachverständige aus, dass zusätzliche Parkplätze und damit zusätzliche Fahrbewegungen berücksichtigt werden und das es aufgrund dessen im ungünstigsten Bereich des IP1 zu einer Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels

Vorverfahren zur Tagzeit und Abendzeit jeweils um rund 1 dB auf gerundet 54 dB und zur Nachtzeit ebenfalls um ca. 1 dB auf gerundet 48 dB kommt. Im Bereich des IP2a und 2b bringen diese Veränderungen eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels

Vorverfahren von 44 dB zur Tag- und Abendzeit auf jeweils ca. 45 dB mit sich. ln der Nachtzeit ergibt sich eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels

Vorverfahren von bis zu rund 39 dB auf rund 42 dB. Damit ergeben sich folgende Betriebslärmimmissionen im Bereich der Immissionspunkte 1 und 2a und 2b Tag- und Abendzeit: Lr LAmax IP1 *** 54/54 69/69 IP2a *** 45/45 60/60 IP2b *** 45/45 50/50 Nachtzeit: Lr LAmax IP1 48 62 IP2a 42 51 IP2b 42 50 (die Pegel mit der Bezeichnung Lr sind Beurteilungspegel und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen mit entsprechenden Lästigkeitszuschlägen versehen worden) Zu den konstanten Geräuschemissionen im Nachtzeitraum führt der lärmtechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom *** (***) folgendes aus: "Im Gutachten *** wurden für das exponierteste Gebäude auf dem Grundstück *** in ungefähr 50 m Entfernung Immissionen der Lüftungs- und Kälteanlagen von ca. 31 dB angegeben. Eine Abschirmwirkung wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Montage/Aufstellung der Geräte ist auf der Südostseite des Gebäudes vorgesehen. Sowohl das Gebäude *** als auch das Gebäude *** werden durch das bestehende Gasthausgebäude abgeschirmt und weisen zu den Lüftungs/Kälteanlagen eine größere Entfernung als das Grundstück auf. Es kann daher aufgrund der örtlichen Situation davon ausgegangen werden, dass im Bereich der IP1, 2a und 2b die Geräusche der Lüftungs- und Kälteanlagen

Verhandlungsschrift *** Immissionen hervorrufen, durch die keine Erhöhung der *** an diesen Punkten angegebenen Immissionen zu erwarten ist." Lichtimmissionen: Im Schalltechnischen Gutachten betreffend die Rechtssache ***, Kläger *** und ***, ***, ***, Beklagte ***, ***, *** verfasst von ***, ***, *** für das Landesgericht *** finden sich unter Punkt 3.3 Lichtimmissionsmessungen. Der Sachverständige hat an folgenden Immissionspunkten die Aufhellung gemessen: LMP1: Haus ***,

  1. OG in der Fensterebene bei geöffnetem Fenster LMP2: Haus ***, Höhe EG, in der Fenster- bzw. Fassadenebene im Freien unmittelbar neben dem Haus [Grafik über Lage der Lichtmesspunkte] Dabei hat der Sachverständige seinen PKW so positioniert, dass die Scheinwerfer direkt auf die Immissionspunkte LMP1 und LMP2 gerichtet waren. Gemessen wurde die Beleuchtungsstärke im Bereich des Fensters (LMP1) bzw. daneben (LMP2) bei eingeschaltetem und ausgeschaltetem Abblendlicht, wobei die Messungen bei einwandfreien Witterungsbedingungen und klare Sicht erfolgten. Folgende Messergebnisse für die Beleuchtungsstärke mit und ohne Scheinwerferlicht wurden dabei erhoben: LMP Messsituation Beleuchtungsstärke in Lux LMP 1 - ***, 2 OG ohne Abblendlicht eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz in Richtung Immissionspunkt 0,38 mit Abblendlicht 0,44 I 0,54 I 0,530,44 römisch eins 0,54 römisch eins 0,53 LMP 2 - ***, EG ohne Abblendlicht 1,73 mit Abblendlicht 3,00 / 2,91 / 3,23 / 3,02 Die Situation ohne Abblendlicht beschreibt die Situation ohne Lichtimmissionen eines Kraftfahrzeugs, sie wird im konkreten Fall durch die Straßenbeleuchtung bestimmt. Die nachfolgenden Bilder zeigen die Situation am Immissionspunkt *** mit und ohne PKW-Abblendlicht aus Richtung des Parkplatzes [Lichtbilder: Blick Richtung *** einmal mit und einmal ohne Abblendlicht eines Fahrzeuges] Lokalaugenschein mit Hörprobe: Ein Lokalaugenschein mit Hörprobe erfolgte am *** in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr, am *** in der Zeit von 19:00 bis 20:30 und am *** in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr (unterbrochen durch eine Fahrt zum ***). Bei allen diesen Lokalaugenscheinen wurde die Situation im Umkreis der Gebäude ***, *** und *** durch den unterfertigten Gutachter erhoben. An allen drei Tagen war die Situation vor Ort für die Durchführung eines Lokalaugenscheins mit Hörprobe geeignet. Sowohl an den beiden Freitagen als auch am Sonntag den *** war der Gasthof in Betrieb und es konnten Fahrbewegungen auf dem Parkplatz beobachtet werden. Die Umgebungsgeräuschsituation im Bereich der Wohnobjekte *** und *** wird bei PKW Fahrten auf der *** durch diese Verkehrsgeräusche geprägt. Am Sonntag den ***, eine außergewöhnlich schönen Oktobertag waren sehr viele Fahrzeuge in Richtung *** unterwegs bzw. kamen vom ***, sodass die Umgebungslärmsituation hier sehr deutlich von den Vorbeifahrten dieser PKW geprägt war. Gegen 14 Uhr befanden sich viele PKWs auf dem Parkplatz des ***. Die Fahrbewegungen dieser PKW auf dem Parkplatz bzw. von der *** zum Parkplatz und retour konnten im Bereich der Wohnobjekte *** kaum und im Bereich *** gar nicht wahrgenommen werden. Dies bedingt durch das hohe Verkehrsaufkommen auf der ***. Während der Lokalaugenscheine an den beiden Freitagen war weniger Verkehrsaufkommen auf der *** zu verzeichnen, die Vorbeifahrt eines PKW dominierte aber auch hier die Umgebungsgeräuschsituation im Bereich *** und ***. Wenn keine PKW Geräusche einwirkten, dann ist im Bereich *** ein deutliches Rauschen des *** und der ***, die im direkten Nahbereich der Wohnobjekte *** und *** ineinander münden, hörbar. Das Rauschen des Wasser ist dort auch so deutlich zu hören, da die *** knapp vor der Einmündung in den *** über eine Wehrstufe geführt wird. [Lichtbild der ***] Dieses Geräusch ist im Bereich ***, Blickrichtung Fluss (siehe nachfolgendes Foto) noch deutlicher hörbar und bestimmt den Höreindruck. [Lichtbild betreffend dem „***“ abgewandte Seite und ***] Im Bereich ***, auf der *** befindlich, wird das Wasserrauschen etwas leiser, verschwindet aber nicht, da die *** in diesem Bereich parallel zur Straße verläuft. [Lichtbild *** mit einem Teil der Liegenschaft *** und dem Carport des ***] Es kann davon ausgegangen werden, dass im Bereich der *** in Richtung *** und Richtung *** die Umgebungsgeräuschsituation bei Abwesenheit von PKW Geräuschen durch das Wasserrauschen geprägt wird. Es ist weiters davon auszugehen, dass das Wasserrauschen in der warmen Jahreszeit immer einwirkt, da der Fluss immer Wasser führend ist, siehe hierzu die online Daten des hydrografischen Dienstes des Landes Niederösterreich. *** Lediglich im Winter ist vorstellbar, dass der Fluss zufriert und daher geringere bis gar keine Geräuschemissionen durch Wasserrauschen vorliegen. Wenn man sich auf der *** Richtung Osten bewegt sind ungefähr ab der Grundstücksgrenze *** auch Verkehrsgeräusche von der Bundesstraße *** zu vernehmen. Die Geräusche der vorbeifahrenden Autos auf der *** werden mit zunehmender Entfernung zur *** schwächer. Zu den konstanten Geräuschen (Lüftungs- und Kältegeräte, Trafo im Bereich der Hackschnitzelheizung) ist festzuhalten, dass diese nur im unmittelbaren Nahbereich zu hören sind. ln einer Entfernung von mehr als 8 - 10 m von der Geräuschquelle konnten sie, auch bei völliger Abwesenheit von Verkehrsgeräuschen, nicht mehr gehört werden. Gutachten: Lärm: Allgemeines Lärm ist unerwünschter Schall und eine von Menschen unmittelbar empfundene Umweltbelastung. Unter Schall versteht man Druckschwankungen, oder genauer, Schwingungen, die sich dem ruhenden Luftdruck überlagern. Übersteigen diese Druckschwingungen einen gewissen Schwellenwert und liegt die Schwingungszahl innerhalb eins bestimmten Frequenzbereichs können wir das Ereignis hören. Das menschliche Gehör wandelt diese Ereignisse in Sinneswahrnehmungen um. Das menschliche Gehör hat die Funktion eines Warnorgans, es tastet die Umgebung ununterbrochen nach akustischen Sensationen ab und meldet diese an das Gehirn weiter. Dieser Vorgang ist nicht abschaltbar und findet auch während des Schlafens statt. Schall kann mit Hilfe von Messgeräten in Form von Pegelwerten (in Dezibel) gemessen und somit objektivierbar gemacht werden. Das Phänomen Lärm entzieht sich einer solchen Messung und ist im Gegensatz zum Schall kaum objektivierbar. Dies ist bedingt durch den Umstand, dass die subjektive Wahrnehmung von Schall und dessen Interpretation als Lärm von einer Vielzahl an physiologischen, psychologischen und sozialen Faktoren bestimmt wird: Solche Faktoren sind: • das Geräusch selbst, d.h. seine physikalischen Eigenschaften, wie z.B. Frequenz, Schalldruckpegel und Zeitverlauf des Geräusches, • die Person, die dem Geräusch ausgesetzt ist, mit ihren persönlichen Einstellungen zu Schallquelle und Geräusch, ihrem Befinden und ihrer Tätigkeit • die Situation, d.h. von Ort und Zeitpunkt des auftretenden Geräusches Schall/Lärm kann vielfältige Auswirkungen auf den Menschen haben. Prinzipiell ist ein lautes Geräusch aber ein Zeichen für Gefahr und versetzt den Körper in Alarmbereitschaft. Dieser Stress bewirkt eine Aktivierung des Herz-Kreislauf-Systems, eine Erhöhung der Pulsfrequenz, führt zu einer unwillkürlichen Anspannung der Muskeln und eine Beschleunigung der Atmung. Diese Reaktionen werden begleitet durch eine verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen. Die stark subjektive Komponente von Lärm führt aber dazu, dass ein lautes Geräusch nicht zwangsläufig als störend interpretiert werden muss (so wird von vielen ein Wasserfall oder Meeresrauschen als angenehm empfunden, obwohl diese Geräusche oft sehr hohe Pegelwerte erreichen können, auch Musikkonzerte können sehr laut sein, wobei das gleichermaßen auf klassische wie auch auf moderne Musik zutrifft). Andererseits kann ein leises Geräusch als subjektiv sehr störend empfunden werden (z.B. ein tropfender Wasserhahn in einer sehr ruhigen Umgebung). Umfangreiche Untersuchungen zeigen aber, dass Geräusche (Verkehrsgeräusche und Betriebsgeräusche) mit zunehmendem Schallpegel als störender empfunden werden. Ab 80/85 dB Schalldruckpegel droht bei Langzeiteinwirkung die Zerstörung der empfindlichen Sinneszellen im lnnenohr. Gibt es hier keine ausreichend langen Erholungsphasen für das Ohr, kann das zu dauerhaften Hörschäden führen (dies betrifft in erster Linie den Arbeitnehmerschutz). Dabei ist es unabhängig, ob dieser Lärm als angenehm (z.B. Musik) oder als unangenehm empfunden wird. Im Bereich der Bewertung von Schall und Lärm liegen gesetzliche Grenzwerte nur für Spezialbereiche vor. ln Österreich existieren Richtlinien und ÖNORMEN die zur Beurteilung von Lärm herangezogen werden können. Die fortwährende Aktivierung durch Lärmreize, auf die der Körper nicht reagiert, nicht reagieren kann, weil eine Reaktion entweder nicht möglich ist oder aber keinen Sinn macht, ist als bedenklich anzusehen und kann die Basis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung sein. Aus der Epidemiologie ist bekannt, dass die Gesundheitsgefährdung durch Lärm erst ab gewissen Schallpegeln einsetzt. Untersuchungen hierzu gibt es viele, fest umrissene Pegelwerte und die Dauer der Einwirkung, also starre Grenzen sind aber nicht bekannt. Pragmatisch hat der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) in seiner Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 vom
  2. März 2008 einen Schwellenwert von 65 dB (als energieäquivalenten Dauerschallpegel) für die Gesundheitsgefährdung untertags (60 dB für den Abend und 55 dB) angesetzt. Dieser Wert ist gut gewählt und stützt sich auf umfangreiche Studien, er darf aber nicht so verstanden werden, dass 64 dB völlig unbedenklich und 66 dB akut gesundheitsgefährdend sind, vielmehr handelt es sich hier um eine fließende Grenze, die im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht überschritten werden sollte. Zur Belästigung ist festzuhalten, dass jeder Reiz der wahrgenommen wird als belästigend interpretiert werden kann. Das hängt vom subjektiven Empfinden ab. Das subjektive Empfinden wird durch Faktoren geprägt, die nicht konstant sein müssen, so kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Person die gleiche Situation einmal als stören und einmal als nicht störend empfindet und es ist natürlich möglich, dass unterschiedliche Menschen die gleiche Situation als störend oder als nicht störend beurteilen. Das erklärt deutlich die stark subjektive Komponente des Begriffs Belästigung. Wie bereits ob ausgeführt ist das Erleben einer "Belästigung" abhängig von "moderierenden" Faktoren, die selbst nicht vom Ausmaß der akustischen Einwirkung abhängen müssen. Bei diesen moderierenden Faktoren handelt es sich meist um individuelle Einstellungen, es können aber auch gesellschaftlich vorherrschende Werturteile bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Bei der Wahrnehmung von Schall als Lärm spielt also das subjektive Erleben eine zentrale Rolle. Eine negative Einstellung zu einer Schallquelle führt dazu, dass ein Schallreiz eher als belästigend wahrgenommen wird. Ein weiteres Phänomen, das es zu beachten gilt ist die Tatsache, dass unterschiedliche Schallquellen bei gleicher akustischer Intensität (messtechnisch sind sie gleich laut, weisen den gleichen Schalldruckpegel auf) deutlich in der wahrgenommen Belästigung differieren können. Das alles zwingt zu einem pragmatischen Vorgehen in der Lärmbeurteilung. So sind im Verwaltungsverfahren Belästigungen in Bezug auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu untersuchen und zu beurteilen. Das bedeutet einerseits, dass jegliche subjektive Einstellung zu einem potentiellen Lärmverursacher, sei diese nun positiv oder negativ, ausgeschlossen werden muss und andererseits, dass den technischen Maßzahlen (also den ermittelten oder errechneten Pegelwerten, den im Gutachten der Schalltechniker angeführten Dezibel) ein hohes Gewicht beizumessen ist. Nichtsdestotrotz hat aber auch die wahrzunehmende Hörprobe großen Einfluss auf die Beurteilung. Die Hörprobe bleibt zwar eine subjektive Größe, sie vermittelt aber, von einem Kundigen vorgenommen, wesentliche Merkmale und Charakteristika der örtlichen Situation die einem schalltechnischen Bericht nicht entnommen werden können. Spezielles Im konkreten Fall sind Lärmeinwirkungen ausgehend vom Betrieb des *** im Bereich der Beschwerdeführer in der Tag-, Abend- und Nachtzeit möglich. Zum Immissionspunkt 1, ***: Im Bereich des Immissionspunktes 1 *** wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 54 dB betragen (

den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 69 dB im Bereich des Immissionspunktes 1 erreichen. Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Tagzeit mit 63 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 73 dB (LA1). Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 54 dB deutlich unter dem Umgebungsgeräusch mit 63 dB zu liegen kommt. Eine spezielle Auffälligkeit des Gasthausbetriebs ist daher nicht zu erwarten. Die betriebsbedingten Spitzenpegelliegen deutlich unter den statistischen Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation. Der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden wird 54 dB betragen (

den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 69 dB im Bereich des Immissionspunktes 1 erreichen. Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Abendzeit mit 59 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 71 dB (LA1). Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 54 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 59 dB zu liegen kommt. Eine spezielle Auffälligkeit des Gasthausbetriebs ist daher nicht zu erwarten. Die betriebsbedingten Spitzenpegelliegen deutlich unter den statistischen Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation. Im Bereich des Immissionspunktes 1 *** wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Nachtstunden 48 dB betragen (

den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden maximal 62 dB im Bereich des Immissionspunktes 1 erreichen. Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Nachtzeit mit 52 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 59 dB (LA1) bei Spitzenpegel von 75 bis 85 dB. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 48 dB knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 52 dB zu liegen kommen wird. Eine Wahrnehmbarkeit bzw. Zuordenbarkeit der Betriebsgeräusche im Freien in der Nacht ist möglich. Eine spezielle Auffälligkeit des Gasthausbetriebs im Innenbereich des Wohnhauses selbst ist aber nicht zu erwarten. Der Basispegel des Umgebungsgeräusches weist aufgrund der Geräusche des vorbeiströmenden Wassers rund 49 dB auf und liegt damit über dem zu erwartenden Betriebsgeräusch. Eine erhebliche Belästigung durch Geräusche aus dem Gaststättenbetrieb ist daher nicht zu erwarten. Zum Immissionspunkt 2a und 2b: Im Bereich der Immissionspunkte 2a und 2b *** wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagesstunden 45 dB betragen (

den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden mit bis zu 60 dB im Bereich dieses Immissionspunktes angegeben. Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Tagzeit mit 49 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 61 dB (LA1). Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 45 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 49 dB zu liegen kommt. Eine spezielle Auffälligkeit des Gasthausbetriebs ist nicht zu erwarten, dies ergibt sich schon aus der absoluten Höhe des Betriebsgeräusches von 45 dB. Die betriebsbedingten Spitzenpegelliegen im Bereich der statistischen Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation. Der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden wird 45 dB betragen (

den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet). Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 60 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen. Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Abendzeit mit 45 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 56 dB (LA1)

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