O 1994 erteilt wurde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** (künftig: Beschwerdeführerin), ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom ***, Zl. ***, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage von Frau *** (künftig: Konsenswerberin), im Standort ***, *** durch eine näher beschriebene Ausweitung der Betriebszeiten und Einrichtung eines zusätzlichen Verabreichungsplatzes
Paragraphen 81, Absatz eins und 356 GewO 1994 erteilt wurde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
nachstehender Beschreibung erteilt: Mit Bescheid vom ***, Zl. *** hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** Frau *** unter Spruchpunkt römisch eins die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***,
nachstehender Beschreibung erteilt: „Die Öffnungszeiten der Betriebsanlage sollen nunmehr Montag bis Sonntag 09.00 Uhr bis 04.00 Uhr betragen. Weiters wird in der Betriebsanlage ein zusätzlicher Verabreichungsplatz eingerichtet. Der Gastgarten soll weiterhin im Sinne der Vorgaben des § 76a GewO 1994 betrieben werden. Die Anzahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen
O in der Betriebsart Gasthaus) in Hinblick auf die geänderten Öffnungszeiten nicht ausreichend ist.
O sei die Konsenswerberin verpflichtet, an Personen die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbes unzumutbar belästigt werde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestünden, könne die Gemeinde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorschreiben.Abschließend wurde die Konsenswerberin vom Bürgermeister der Landeshauptstadt *** aufmerksam gemacht, dass die derzeit aktuelle Gewerbeberechtigung (Gastgewerbe
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in der Betriebsart Gasthaus) in Hinblick auf die geänderten Öffnungszeiten nicht ausreichend ist.
Paragraph 112, Absatz 5, GewO sei die Konsenswerberin verpflichtet, an Personen die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbes unzumutbar belästigt werde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestünden, könne die Gemeinde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorschreiben. Dagegen hat ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, innerhalb offener Frist eine als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben und beantragt, den Antrag auf Erweiterung der Öffnungszeiten auf 4.00 Uhr abzuweisen. Beantragt werde, die bisherigen Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr aufrecht zu erhalten. Weiters werde angeregt, die Öffnungszeiten auf 24.00 Uhr vorzuverlegen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin führe jede Änderung einer Gaststättenbetriebsanlage in der späten Nachtzeit zu einer Beeinträchtigung der Umgebung. Bei dem lärmtechnischen Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, in welchen Zeitabständen und Frequenzen es bei einer Erweiterung des Betriebes zu zusätzlichen Lärmbelästigungen komme, wobei diese, was den Lärm von Gästen auf Eigengrund und von PKW betreffe, durchaus relevante Höhen von 63-64 dB erreichen würden. Derartige zusätzliche Lärmbelästigungen während der Nachtzeit, die über den Pegel in der leisesten halben Stunden liegen würden, würden jedenfalls eine zusätzliche Belästigung und Schlafstörung bewirken. Insbesondere habe die Behörde zu Unrecht unterlassen, die Stellungnahme der Polizeiinspektion *** zu der Häufigkeit von Anzeigen und festgestellten Übertretungen des Betriebes einzuholen. Dies werde auch als Verfahrensmangel gerügt. Die Behörde habe die unrichtige Rechtsansicht vertreten, dass bereits stattgefundene Verstöße gegen die Betriebsanlagengenehmigungen, insbesondere gegen jene Maßnahmen, welche Lärmbelästigungen hintanhalten und gegen die Sperrstundenbestimmungen im Verfahren auf Ausdehnung der Betriebszeiten nicht relevant seien. § 113 Abs. 5 GewO stelle die Spezialnorm für die Zulässigkeit von Betriebszeiten von Gastgewerbebetrieben in der Nacht dar, welche entgegen der Ansicht der Behörde auch in einem Verfahren zur Ausdehnung der zulässigen Betriebszeiten zu beachten sei. Im Gegensatz zum sonst im Betriebsanlagenrecht verankerten Grundsatz, dass man davon auszugehen habe, dass der Gewerbeinhaber sich an alle Auflagen halte, sei für diese Frage der Sperrzeitenerweiterung von Gastbetrieben sehr wohl auf das bisherige Verhalten der Konsenswerber abzustellen (VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2010/04/0085). Der Gesetzgeber habe durch diese Bestimmung angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er durch rechtskräftige Bestrafung und dokumentiert zu erkennen gegeben habe, dass er nicht bereit sei, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten (VwGH vom 25.11.1997, Zl. 97/04/0160). Es gäbe hier keinen Ermessensspielraum. Sogar am Tag der Verhandlung sei die Begrenzereinrichtung der Musikanlage nicht aktiviert gewesen. Der Hinweis auf diverse frühere Verstöße, der durch die Anfrage bei der Bundespolizeidirektion zu verifizieren gewesen sei, hätte daher im Beweisverfahren als Grundlage für die Versagung der Ausdehnung der Öffnungszeiten durchgeführt werden müssen. Paragraph 113, Absatz 5, GewO stelle die Spezialnorm für die Zulässigkeit von Betriebszeiten von Gastgewerbebetrieben in der Nacht dar, welche entgegen der Ansicht der Behörde auch in einem Verfahren zur Ausdehnung der zulässigen Betriebszeiten zu beachten sei. Im Gegensatz zum sonst im Betriebsanlagenrecht verankerten Grundsatz, dass man davon auszugehen habe, dass der Gewerbeinhaber sich an alle Auflagen halte, sei für diese Frage der Sperrzeitenerweiterung von Gastbetrieben sehr wohl auf das bisherige Verhalten der Konsenswerber abzustellen (VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2010/04/0085). Der Gesetzgeber habe durch diese Bestimmung angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er durch rechtskräftige Bestrafung und dokumentiert zu erkennen gegeben habe, dass er nicht bereit sei, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten (VwGH vom 25.11.1997, Zl. 97/04/0160). Es gäbe hier keinen Ermessensspielraum. Sogar am Tag der Verhandlung sei die Begrenzereinrichtung der Musikanlage nicht aktiviert gewesen. Der Hinweis auf diverse frühere Verstöße, der durch die Anfrage bei der Bundespolizeidirektion zu verifizieren gewesen sei, hätte daher im Beweisverfahren als Grundlage für die Versagung der Ausdehnung der Öffnungszeiten durchgeführt werden müssen. Die Konsenswerberin habe nicht einmal die Gewerbeberechtigung für die von ihr gewünschten bzw. schon erteilten längeren Öffnungszeiten, da sie lediglich die Berechtigungen zur Betriebsart „Gasthaus“ habe. Auch die objektiven Auswirkungen des Verhaltens der Gäste der Konsenswerberin auf die Umwelt, insbesondere durch lautes Lärmen und Verschmutzung der Umgebung nahe der Betriebsstätte (und der Nachbarhäuser) seien der Konsenswerberin im Sinne des § 113 Abs. 5 GewO zuzurechnen und würden zur Unzulässigkeit der Erweiterung der Betriebszeiten führen.Auch die objektiven Auswirkungen des Verhaltens der Gäste der Konsenswerberin auf die Umwelt, insbesondere durch lautes Lärmen und Verschmutzung der Umgebung nahe der Betriebsstätte (und der Nachbarhäuser) seien der Konsenswerberin im Sinne des Paragraph 113, Absatz 5, GewO zuzurechnen und würden zur Unzulässigkeit der Erweiterung der Betriebszeiten führen. Das Verhalten der Konsenswerberin und diese Vorfälle wären ein Anlass für die Behörde, eine Einschränkung der Betriebszeiten wieder auf 24.00Uhr vorzunehmen, was hiermit angeregt werde. Aus dem vom Bürgermeister der Landeshauptstadt *** vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich folgendes: Mit Schreiben vom *** beantragte Frau *** die Änderung der Betriebsanlage in der ***, *** dahingehend, die Öffnungszeiten von Montag - Sonntag von 09.00 Uhr bis 02.00 Uhr auf 04.00 Uhr abzuändern, sowie mit Schreiben vom *** die Änderung der Betriebsanlage durch Aufstockung eines Stehtisches und eines Sessels. Per Ladung/Kundmachung vom *** wurde eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt und auf die Präklusionsfolgen wie folgt hingewiesen: „
1 AVG ergeht der Hinweis, dass eine Person ihre Stellung als Partei des Verfahrens verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen iSd § 74 Abs. 2 z 1 oder 2 GewO erhebt. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.“„
Paragraph 42, Absatz eins, AVG ergeht der Hinweis, dass eine Person ihre Stellung als Partei des Verfahrens verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, z 1 oder 2 GewO erhebt. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.“ Am *** wurde eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Bei dieser waren unter anderem *** als humanmedizinischer Amtssachverständiger, *** als Sachverständiger für technischen Umweltschutz sowie die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter anwesend. Unter dem Punkt „Einwendungen der Anrainer“ ist betreffend die Beschwerdeführerin folgendes ausgeführt: „Die Anrainerin spricht sich gegen eine Ausdehnung der Öffnungszeiten aus. Schon derzeit zeigen sich in der Nacht (bis 2.00 Uhr jedoch auch danach) grobe Lärmbelästigungen durch den Betrieb und seine Gäste. In der warmen Jahreszeit wird im Gastgarten laut Musik (Lautsprecher) gespielt. Es werden auch die Fenster und die Eingangstüre der Betriebsstätte (möglicherweise infolge nicht zureichender Lüftung) regelmäßig offen gehalten, wodurch die Musik im Lokalinneren am Nachbargrundstück deutlich und störend zu vernehmen ist. Es kommt oftmals zu lautstarken Streitigkeiten der Gäste im Bereich des Gastgartens bzw. am Gehsteig vor, wodurch es auch schon öfters zu Intervention der Polizei gekommen ist. Durch die Lärmentwicklung wird bereits jetzt die Nachtruhe empfindlich gestört, wobei gerade derzeit auch 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr erfahrungsgemäß und auch im Konkreten dem dringenden Schlafbedürfnis dient, sodass bei einer Verlängerung der Öffnungszeit von diesem Zeitraum nur mehr 2 Stunden zur Verfügung stünden. Die starken Lärmbelästigungen sind erst in den letzten drei Wochen weniger geworden, was jedoch nicht darauf schließen lässt, dass die Konsenswerberin in der Lage ist, dauerhaft unzumutbare Lärmbelästigungen zu verhindern. Die Gäste verlassen regelmäßig unter zumindest lautstarken Unterhaltungen die Betriebsstätte (wenn sie nicht sogar laut streiten), sodass eine Ausdehnung der Störung der Nachtruhe zu befürchten ist. Es soll auch schon behördliche Maßnahmen wegen Übertretung der bestehenden Sperrstunde gegeben haben. Weiters wurde durch von Lokal weggehende Gäste sowohl die Fassade als auch der Hauseingang des Hauses Nr. *** verschmutzt, teils durch Kot und Urin, teils durch Verschütten von alkoholischen Flüssigkeiten, wobei diese Gäste durchwegs schwer alkoholisiert sind. Beantragt wird eine Erhebung bei der Bundespolizeidirektion hinsichtlich der Einsätze der Polizei im Bereich der Betriebsstätte und davor zum Nachweis des Vorbringens der bereits bestehenden Lärmerregung. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Öffnungszeiten liegen nicht vor.“ *** als Amtssachverständiger für technischen Umweltschutz führte in der Verhandlung folgendes aus: „Die Lärmemissionen und die daraus folgenden Lärmimmissionen wurden bereits im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die Betriebszeiterweiterung auf 02.00 Uhr lärmtechnisch untersucht. Da sich in Bezug auf die Emissionen keine Änderungen gegenüber den genehmigten Betriebsumfang bis 02.00 Uhr ergeben, erfolgt die Beurteilung aufbauend auf die damals durchgeführte lärmtechnische Immissionsprognose.“ Weiters werden die Lärmquellen angeführt. …. „Wesentlich für die Beurteilung ist, ob der Umgebungslärmpegel sich gegenüber dem Zeitraum vor 02.00 Uhr ändert. Aus diesem Grund wurden Messungen zur Erhebung der ortsüblichen Schallimmissionen im Zeitraum von 02.00 Uhr bis 04.00 Uhr durchgeführt. Die Messungen erfolgten am *** von einem geöffneten Fenster des Objektes *** aus.“ Weiters wurden die Messergebnisse dargestellt. Der Zeitraum von 03.00 bis 04.00 Uhr sei offensichtlich von Vogelzwitschern beeinflusst gewesen. Die nunmehr gemessenen Pegel würden im Bereich der beim letzten Genehmigungsverfahren im Zeitraum zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr gemessenen Pegel bzw. über den Pegeln in der leisesten halben Stunde liegen. Weiters hat er folgendes ausgeführt: „Die Betriebsanlage und die exponiertesten Nachbarn liegen im Widmungsgebiet Bauland-Kerngebiet BK. Beurteilt man die Immissionen der Betriebsanlage (LAeq = 36 dB, Lr = 41 dB) entsprechend der Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL) Nr. 3 Blatt 1, so ergibt sich die Beurteilung, dass sowohl der Grenzwert für Gesundheitsschutz als auch der planungstechnische Grundsatz eingehalten werden. Voraussetzung ist die projektgemäße Ausführung und Betriebsweise. Die im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die Erweiterung der Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr festgelegten Vorkehrungen und Auflagenpunkte gelten auch für den Zeitraum bis 04.00 Uhr.“ *** als humanmedizinischer Amtssachverständiger hat ausgeführt, dass bei projektgemäßer Betriebsweise und Einhaltung näher beschriebener Maßnahmen (die bereits im Bescheid vom ***, GZ.: *** als Auflagen 1. bis 5. vorgeschrieben sind) keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen von Wohnanrainern zu erwarten seien. Mit Aktenvermerk vom *** hat die Polizeiinspektion *** eine Stellungnahme abgegeben: Im Zeitraum vom *** bis *** kam es zu insgesamt 2 Verwaltungsanzeigen wegen Nichteinhalten der Sperrzeit. Ungeachtet dessen wurde auch eine Unzahl an Gästen im Umfeld des Lokales beanstandet, welche sonstige Verwaltungsübertretungen setzten. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** hat am *** den angefochtenen Bescheid erlassen. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** hat dem Landesverwaltungsgericht NÖ den verfahrensgegenständlichen Akt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu folgendes erwogen:
51 Z 8 B-VG wurde mit
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt folgendes: Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO bestimmt folgendes:
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, … § 77 GewO bestimmt auszugsweise folgendes:Paragraph 77, GewO bestimmt auszugsweise folgendes:
O zu subsumieren. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO sind keine anderen als jene, an die das Gesetz gem. § 77 GewO die Errichtung einer Anlage knüpft. Die Erweiterung um einen zusätzlichen Verabreichungsplatz und die Ausdehnung der Öffnungszeiten sind unter einer Änderung der Betriebsanlage
Paragraph 81, GewO zu subsumieren. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO sind keine anderen als jene, an die das Gesetz gem. Paragraph 77, GewO die Errichtung einer Anlage knüpft. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens, genauer gesagt, während der mündlichen Verhandlung, hat die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist laut Zentralem Melderegister seit *** mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet. Es handelt sich dabei um das Grst. Nr. ***, EZ ***. Die gegenständliche Betriebsanlage liegt in der ***, ***.
O sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Aufgrund des räumlichen Naheverhältnisses zur Betriebsanlage hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** die Beschwerdeführerin als Nachbarin angesehen. Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135). Zur Erhaltung seiner Parteistellung muss der Nachbar im Fall einer mündlichen Verhandlung zeitgerecht, hinreichend konkret und rechtserhebliche Einwendungen vorbringen. Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert die Partei die Parteistellung soweit sie nicht Einwendungen erhebt. Eine Einwendung liegt vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Maßgeblich für die Erhaltung der Parteistellung ist die Geltendmachung subjektiver Rechte, die im öffentlichen Recht wurzeln. Zur Erhaltung seiner Parteistellung muss der Nachbar im Fall einer mündlichen Verhandlung zeitgerecht, hinreichend konkret und rechtserhebliche Einwendungen vorbringen. Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert die Partei die Parteistellung soweit sie nicht Einwendungen erhebt. Eine Einwendung liegt vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Maßgeblich für die Erhaltung der Parteistellung ist die Geltendmachung subjektiver Rechte, die im öffentlichen Recht wurzeln. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung inhaltlich vorgebracht, dass es für sie zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage komme. Dies stellt eine zulässige Einwendung dar. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass jede Änderung einer Gaststättenbetriebsanlage in der späten Nachtzeit zu einer Beeinträchtigung der Umgebung führe. Relevant nach der Gewerbeordnung ist aber nur, ob es zu einer Gesundheitsgefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung Im Sinne des § 77 Abs. 1 und 2 GewO kommt und ob und welches Verhalten von Gästen der Betriebsanlage zuzurechnen ist. Relevant nach der Gewerbeordnung ist aber nur, ob es zu einer Gesundheitsgefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung Im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO kommt und ob und welches Verhalten von Gästen der Betriebsanlage zuzurechnen ist. In ihrer Berufung hat die Beschwerdeführerin noch vorgebracht, dass im lärmtechnischen Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, in welchen Zeitabständen und Frequenzen es bei einer Erweiterung des Betriebes zu zusätzlichen Lärmbelästigungen komme. Zusätzliche Lärmbelästigungen während der Nachtzeit, die über den Pegel der leisesten halben Stunde liegen würden, würden jedenfalls eine zusätzliche Belästigung und Schlafstörung bewirken. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei aber folgendes: Zur Beurteilung der Immissionssituation wurde das lärmtechnische Gutachten des *** eingeholt. Diesem liegt eine gründliche Erfassung der örtlichen Lärmsituation zu Grunde. Der Amtssachverständige nennt im Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind. Hinsichtlich der Belästigungen der Nachbarn legt § 77 Abs. 2 GewO Maßstäbe für die Beurteilung fest. Diese Maßstäbe sind die Auswirkungen der durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal-empfindliches Kind oder einen gesunden, normal-empfindlichen Erwachsenen. Die Lärmemissionen und die daraus folgenden Lärmimmissionen wurden bereits im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die Betriebszeitenerweiterung auf 02:00 Uhr lärmtechnisch untersucht. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass sich in Bezug auf die Emissionen (inhaltlich) keine Änderungen gegenüber den genehmigten Betriebsumfang bis 02:00 Uhr ergeben. Daher hat er die Beurteilung aufbauend auf die damals durchgeführte lärmtechnische Immissionsprognose durchgeführt.Zur Beurteilung der Immissionssituation wurde das lärmtechnische Gutachten des *** eingeholt. Diesem liegt eine gründliche Erfassung der örtlichen Lärmsituation zu Grunde. Der Amtssachverständige nennt im Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind. Hinsichtlich der Belästigungen der Nachbarn legt Paragraph 77, Absatz 2, GewO Maßstäbe für die Beurteilung fest. Diese Maßstäbe sind die Auswirkungen der durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal-empfindliches Kind oder einen gesunden, normal-empfindlichen Erwachsenen. Die Lärmemissionen und die daraus folgenden Lärmimmissionen wurden bereits im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die Betriebszeitenerweiterung auf 02:00 Uhr lärmtechnisch untersucht. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass sich in Bezug auf die Emissionen (inhaltlich) keine Änderungen gegenüber den genehmigten Betriebsumfang bis 02:00 Uhr ergeben. Daher hat er die Beurteilung aufbauend auf die damals durchgeführte lärmtechnische Immissionsprognose durchgeführt. Aufgrund der zeitlichen Änderung war wesentlich für die Beurteilung, ob der Umgebungslärmpegel sich gegenüber dem Zeitraum 02:00 Uhr ändert. Aus diesem Grund wurden Messungen zur Erhebung der ortsüblichen Schallimmissionen im Zeitraum von 02:00 bis 04:00 durchgeführt. Aus dem Pegelverlauf war zu entnehmen, dass der Zeitraum von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr offensichtlich von Vogelzwitschern beeinflusst wurde. *** führte eindeutig aus, dass es in Bezug auf die Emissionen keine Änderungen gegenüber den genehmigten Betriebsumfang bis 02.00 Uhr geben wird und sowohl der Grenzwert für Gesundheitsschutz als auch der planungstechnische Grundsatz eingehalten werden. Der Planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 /2006 besagt, dass auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren ist, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2006 ist eine lärmmedizinische Beurteilung bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten. Der Planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aus 2006, besagt, dass auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren ist, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aus 2006, ist eine lärmmedizinische Beurteilung bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** hat trotzdem ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der Amtsarzt hat in seinem Sachverständigengutachten alle relevanten Tatsachen erhoben und daraus auf Grund seines besonderen medizinischen Fachwissens Schlussfolgerungen gezogen, die jedenfalls geeignet sind, allfällige Ursachen oder Wirkungen auf den menschlichen Organismus festzustellen. Er hat ausgeführt, dass bei projektgemäßer Betriebsweise und Einhaltung nachfolgender Maßnahmen keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen von Wohnanrainern zu erwarten sind. Die eingebrachten Einwendungen waren daher zu Recht als unbegründet abzuweisen. Dies wurde mit den beiden Sachverständigengutachten, die für das Landesverwaltungsgericht NÖ schlüssig waren, nachvollziehbar dargestellt. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Kritikpunkte an den Gutachten (insbesondere am Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen) liegen daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass bereits in der Vergangenheit der Betrieb der Betriebsanlage nicht konsensgemäß erfolgte (Nichteinhalten der Sperrzeiten). Diese Einwendung hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** als unzulässig zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190). Gleiches gilt auch für den Bewilligungsinhaber. Auch er darf die Betriebsanlage nur entsprechend seiner gewerbebehördlichen Genehmigung betreiben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190). Gleiches gilt auch für den Bewilligungsinhaber. Auch er darf die Betriebsanlage nur entsprechend seiner gewerbebehördlichen Genehmigung betreiben. Der Betriebsanlageninhaber macht sich daher nicht nur durch die Nichteinhaltung von Auflagen sondern auch durch einen von der Genehmigung abweichenden Betrieb verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirksverwaltungs-behörde zur Verantwortung zu ziehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt genehmigt ist. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung
O. Gegen derartige konsenslose Änderungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
O vorzugehen. Der Betriebsanlageninhaber macht sich daher nicht nur durch die Nichteinhaltung von Auflagen sondern auch durch einen von der Genehmigung abweichenden Betrieb verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirksverwaltungs-behörde zur Verantwortung zu ziehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt genehmigt ist. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung
Paragraph 81, GewO. Gegen derartige konsenslose Änderungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 360, GewO vorzugehen. Die Befürchtung von Nachbarn, die vorzuschreibenden Auflagen würden nicht eingehalten werden, macht diese Genehmigung nicht unzulässig bzw. kann diese Befürchtung nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (vgl. VwGH 30.9.1997, 95/04/0052). Gleiches gilt für die Befürchtung, dass entgegen dem Projekt betrieben werde. Eine Regelung dahingehend, dass einem Betriebsanlageninhaber eine beantragte Änderung seiner Betriebsanlage zu verwehren ist, weil er sich in der Vergangenheit nicht an den Konsens gehalten hat bzw. vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten hat, sieht die Gewerbeordnung nicht vor.Die Befürchtung von Nachbarn, die vorzuschreibenden Auflagen würden nicht eingehalten werden, macht diese Genehmigung nicht unzulässig bzw. kann diese Befürchtung nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden vergleiche VwGH 30.9.1997, 95/04/0052). Gleiches gilt für die Befürchtung, dass entgegen dem Projekt betrieben werde. Eine Regelung dahingehend, dass einem Betriebsanlageninhaber eine beantragte Änderung seiner Betriebsanlage zu verwehren ist, weil er sich in der Vergangenheit nicht an den Konsens gehalten hat bzw. vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten hat, sieht die Gewerbeordnung nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat unerwünschtes Verhalten der Gäste außerhalb der Betriebsanlage beschrieben und kritisiert. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** hat die diesbezüglichen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage entsprechend dem Projekt in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0097). Unter einer „der Art des Betriebes“ im Sinne des § 74 Abs. 3 GewO
en Inanspruchnahme der Betriebsanlage kann ein rechtswidriges Verhalten von Gästen jedoch nicht subsumiert werden (VwGH 22.11.1994, 93/04/0009). Von Kunden verursachte Lärmemissionen, die vom öffentlichen Parkplatz und von den Zugangswegen zur Betriebsanlage ausgehen, sind der Betriebsanlage nicht zuzurechnen, wenn weder der Parkplatz noch die Zugangswege vom Genehmigungsumfang der Betriebsanlage umfasst sind. VwGH
en Inanspruchnahme der Betriebsanlage kann ein rechtswidriges Verhalten von Gästen jedoch nicht subsumiert werden (VwGH 22.11.1994, 93/04/0009). Von Kunden verursachte Lärmemissionen, die vom öffentlichen Parkplatz und von den Zugangswegen zur Betriebsanlage ausgehen, sind der Betriebsanlage nicht zuzurechnen, wenn weder der Parkplatz noch die Zugangswege vom Genehmigungsumfang der Betriebsanlage umfasst sind. VwGH
O in der Betriebsart Gasthaus, somit ist diese in Hinblick auf die geänderten Öffnungszeiten nicht ausreichend. Der Bestand einer Gewerbeberechtigung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage (VwGH Slg 7182 A
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in der Betriebsart Gasthaus, somit ist diese in Hinblick auf die geänderten Öffnungszeiten nicht ausreichend. Der Bestand einer Gewerbeberechtigung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage (VwGH Slg 7182 A
O ein selbstständiges Verfahren ist, welches in einem Verfahren betreffend der Änderung einer Betriebsanlage nicht miteinbezogen werden darf, denn wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbes unzumutbar belästigt wird oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben.Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend einer einzuholenden Stellungnahme der Polizeiinspektion wird ausgeführt, dass das Ergebnis der beantragten Einholung einer Stellungnahme der Polizeiinspektion *** nichts daran ändert, dass auch das Verfahren
Paragraph 113, Absatz 5, GewO ein selbstständiges Verfahren ist, welches in einem Verfahren betreffend der Änderung einer Betriebsanlage nicht miteinbezogen werden darf, denn wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbes unzumutbar belästigt wird oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Die Bestimmung des § 113 GewO enthält die Ermächtigung an den Landeshauptmann, Sperrstunden und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe festzulegen. Diese Verordnung gilt grundsätzlich für den örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Bundeslandes.Die Bestimmung des Paragraph 113, GewO enthält die Ermächtigung an den Landeshauptmann, Sperrstunden und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe festzulegen. Diese Verordnung gilt grundsätzlich für den örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Bundeslandes. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Verfahren
O betreffend einer Änderung der Betriebsanlage. Eine derartige Änderung einer Betriebsanlage ist unabhängig von der Ausübungsvorschrift des § 113 Abs. 5 GewO rechtlich möglich. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Ausübung des Gastgewerbes allfällige Verordnungen oder Bescheide
5 vom Betriebsanlageninhaber zu beachten sind und aufgrund derartiger Anordnungen trotz erteilter Betriebsanlagengenehmigung allenfalls die Betriebsanlage – aufgrund von Gewerbeausübungsvorschriften – nicht in vollem zeitlichen Umfang betrieben werden darf. Nichts gegenteiliges ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen des VwGH (VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2010/04/0085; VwGH vom 25.11.1997, Zl. 97/04/0160), in welchen es nicht um die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ging, sondern um die Beurteilung der Zulässigkeit der Verweigerung der Verkürzung der Sperrzeiten
O. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Verfahren
Paragraph 81, Absatz eins, GewO betreffend einer Änderung der Betriebsanlage. Eine derartige Änderung einer Betriebsanlage ist unabhängig von der Ausübungsvorschrift des Paragraph 113, Absatz 5, GewO rechtlich möglich. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Ausübung des Gastgewerbes allfällige Verordnungen oder Bescheide
Paragraph 113, Absatz 5, vom Betriebsanlageninhaber zu beachten sind und aufgrund derartiger Anordnungen trotz erteilter Betriebsanlagengenehmigung allenfalls die Betriebsanlage – aufgrund von Gewerbeausübungsvorschriften – nicht in vollem zeitlichen Umfang betrieben werden darf. Nichts gegenteiliges ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen des VwGH (VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2010/04/0085; VwGH vom 25.11.1997, Zl. 97/04/0160), in welchen es nicht um die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ging, sondern um die Beurteilung der Zulässigkeit der Verweigerung der Verkürzung der Sperrzeiten
O. Die Einwendungen im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurden daher zurecht zurückgewiesen.Die Einwendungen im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurden daher zurecht zurückgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision : Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.