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LVwG-AB-14-0112

Obsah (11)Art. 133§ 23§ 74§ 45§ 124a§ 15Artikel 151Art. 130§ 17§ 73§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0112 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 15, 73 Abs. 1 und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 15, 73, Absatz eins und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) §§ 53b, 56ff, 76ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraphen 53 b, 56 f, f, 76 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde das *** zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung folgender auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (ab)gelagerter Fahrzeugwracks verpflichtet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde das *** zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung folgender auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (ab)gelagerter Fahrzeugwracks verpflichtet:
  2. weißer kleiner Transporter der Marke ***, Kennzeichen ***, Überprüfungsplakette ***
  3. defekter Bagger samt kontaminiertem Erdreich mit Diesel Der Verpflichteten wurde die Durchführung der Entfernung der Fahrzeugwracks samt Bodenverunreinigungen bis spätestens *** aufgetragen. Über die fachgerechte Entsorgung waren der Bezirkshauptmannschaft X, Wasserrechtsbehörde, Nachweise in Form von Lieferscheinen, Rechnungen, Übernahmebestätigungen udgl. vorzulegen.Der Verpflichteten wurde die Durchführung der Entfernung der Fahrzeugwracks samt Bodenverunreinigungen bis spätestens *** aufgetragen. Über die fachgerechte Entsorgung waren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Wasserrechtsbehörde, Nachweise in Form von Lieferscheinen, Rechnungen, Übernahmebestätigungen udgl. vorzulegen. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung auf den vom Organ der Technischen Gewässeraufsicht beim Lokalaugenschein am *** und *** festgestellten Sachverhalt, auf dessen Gutachten und darauf, dass die Verpflichtete als Grundeigentümerin vom Ermittlungsergebnis verständigt wurde und keine Stellungnahme abgegeben worden ist. Die Fahrzeuge samt Bodenverunreinigungen seien am *** noch vorgefunden worden. Nach Wiedergabe der §§ 15 Abs. 3, 73 Abs. 1 und 74 AWG 2002 gab die Verwaltungsbehörde die Stellungnahme des Masseverwalters der *** wieder, welche wie folgt lautet:Nach Wiedergabe der Paragraphen 15, Absatz 3, 73, Absatz eins und 74 AWG 2002 gab die Verwaltungsbehörde die Stellungnahme des Masseverwalters der *** wieder, welche wie folgt lautet: „Ich schreibe Ihnen als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***. Ich habe in meiner Funktion als Insolvenzverwalter die Bestandverträge zwischen der Schuldnerin und dem Stift *** (jeweils vom ***) bezüglich der Objekte *** und ***, ***

§ 23IO aufgekündigt.

Ich darf festhalten, dass der damit ausgelöste Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung darstellt und allfällige aus der Räumung entstandenen Kosten vom Bestandgeber als Insolvenzforderung im Verfahren angemeldet werden können. Die Räumung – und somit auch die Entsorgung der sich auf den Liegenschaften befindlichen Objekte – obliegt jedoch dem Bestandgeber. Ebenfalls sind erteilte Bauaufträge vom Bestandgeber und Grundstückseigentümer zu erfüllen. Zudem darf ich festhalten, dass die Masse mittellos ist und auch keinerlei Aufträge erteilen kann. Ich ersuche Sie daher allfällige Entsorgungs- und Rückbauverpflichtungen mit dem Bestandgeber und Grundstückseigentümer zu klären.“„Ich schreibe Ihnen als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***. Ich habe in meiner Funktion als Insolvenzverwalter die Bestandverträge zwischen der Schuldnerin und dem Stift *** (jeweils vom ***) bezüglich der Objekte *** und ***, ***

Paragraph 23, IO aufgekündigt. Ich darf festhalten, dass der damit ausgelöste Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung darstellt und allfällige aus der Räumung entstandenen Kosten vom Bestandgeber als Insolvenzforderung im Verfahren angemeldet werden können. Die Räumung – und somit auch die Entsorgung der sich auf den Liegenschaften befindlichen Objekte – obliegt jedoch dem Bestandgeber. Ebenfalls sind erteilte Bauaufträge vom Bestandgeber und Grundstückseigentümer zu erfüllen. Zudem darf ich festhalten, dass die Masse mittellos ist und auch keinerlei Aufträge erteilen kann. Ich ersuche Sie daher allfällige Entsorgungs- und Rückbauverpflichtungen mit dem Bestandgeber und Grundstückseigentümer zu klären.“ In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass die *** infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde und die Masse mittellos ist, weshalb die Verpflichtete als Grundstückseigentümerin haftbar und für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle verantwortlich sei. Da durch die Lagerung dieser gefährlichen Abfälle eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, nämlich eine Verunreinigung des Untergrundes und damit des Grundwassers, herbeigeführt werden könne, wäre dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zur Entfernung der Fahrzeugwracks samt Bodenverunreinigung zu erteilen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die behördlich Verpflichtete brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „1. Verletzung des Parteiengehörs Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid vom *** auf Seite 2 unten an, dass der Berufungswerber vom Ermittlungsverfahren per E-Mail am *** verständigt worden wäre. Eine Stellungnahme hätte der Berufungswerber nicht abgegeben. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Berufungswerber von wesentlichen Verfahrensergebnissen betreffend die geplante lnanspruchnahme des Grundeigentümers

§ 74AWG informiert.

Dem Berufungswerber wurde lediglich der Bescheid des Bezirkshauptmannes von X vom *** gerichtet an die *** vertreten durch den Masseverwalter *** zur Kenntnisnahme übermittelt. Von Ermittlungsergebnissen, die eine Heranziehung zur subsidiären Haftung

§ 74

AWG des Berufungswerbers betreffen, wurde der Berufungswerber nicht verständigt.Zu keinem Zeitpunkt wurde der Berufungswerber von wesentlichen Verfahrensergebnissen betreffend die geplante lnanspruchnahme des Grundeigentümers

Paragraph 74, AWG informiert. Dem Berufungswerber wurde lediglich der Bescheid des Bezirkshauptmannes von römisch zehn vom *** gerichtet an die *** vertreten durch den Masseverwalter *** zur Kenntnisnahme übermittelt. Von Ermittlungsergebnissen, die eine Heranziehung zur subsidiären Haftung

Paragraph 74, AWG des Berufungswerbers betreffen, wurde der Berufungswerber nicht verständigt. Bei einer Verständigung

§ 45

Abs 3 AVG hätte der Berufungswerber vorbringen können,dass die Ablagerungen der *** und deren Rechtsnachfolgerin der *** vom Grundeigentümer nicht geduldet wurden und auch keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen unterlassen wurden. Dadurch wäre die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zum Schluss gekommen, dass der Berufungswerber nicht zur subsidiären Haftung

§ 74AWG herangezogen werden kann.

Daher ist der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Bei einer Verständigung

Paragraph 45, Absatz 3, AVG hätte der Berufungswerber vorbringen können,dass die Ablagerungen der *** und deren Rechtsnachfolgerin der *** vom Grundeigentümer nicht geduldet wurden und auch keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen unterlassen wurden. Dadurch wäre die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zum Schluss gekommen, dass der Berufungswerber nicht zur subsidiären Haftung

Paragraph 74, AWG herangezogen werden kann. Daher ist der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 2. Keine Haftung des Grundeigentümers wegen Insolvenzeröffnung des Verursachers

§ 74

Abs 1 AWG besteht zwar die Möglichkeit den Grundeigentümer subsidiär zur Haftung heranzuziehen, wenn der Primärhaftende wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Person macht ein Verfahren nach § 73 AWG gegen den Primärverpflichteten aber nicht unzulässig (vgl. VWGH vom

  1. November 2012, Zahl 2009/07/0117, mit dem Verweis auf die alte Rechtslage zu § 32 Abs 1 AWG 1990 und dem Erkenntnis vom
  2. Mai 1996, Zahl 96/07/0071). Der Masseverwalter bringt zwar vor, dass die *** mittellos sei, gleichzeitig hat der Masseverwalter in der Ediktsdatei aber nicht angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit

§ 124aIO vorliegt.

Nur eine solche Anzeige der Masseunzulänglichkeit in der Ediktsdatei würde den von der belangten Behörde getätigten Schluss, dass die Insolvenzmasse nicht einmal die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung eines Kleintransporters und eines defekten Baggers tragen kann, zulassen (vgl. aktueller Auszug aus der Editksdatei Beilage ./A).

Paragraph 74, Absatz eins, AWG besteht zwar die Möglichkeit den Grundeigentümer subsidiär zur Haftung heranzuziehen, wenn der Primärhaftende wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Person macht ein Verfahren nach Paragraph 73, AWG gegen den Primärverpflichteten aber nicht unzulässig vergleiche VWGH vom

  1. November 2012, Zahl 2009/07/0117, mit dem Verweis auf die alte Rechtslage zu Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 und dem Erkenntnis vom
  2. Mai 1996, Zahl 96/07/0071). Der Masseverwalter bringt zwar vor, dass die *** mittellos sei, gleichzeitig hat der Masseverwalter in der Ediktsdatei aber nicht angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit

Paragraph 124 a, IO vorliegt. Nur eine solche Anzeige der Masseunzulänglichkeit in der Ediktsdatei würde den von der belangten Behörde getätigten Schluss, dass die Insolvenzmasse nicht einmal die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung eines Kleintransporters und eines defekten Baggers tragen kann, zulassen vergleiche aktueller Auszug aus der Editksdatei Beilage ./A). Darüber hinaus ist der Behörde der Verursacher der konsenswidrig vorgenommenen Ablagerungen, der vormalige Komplementär der ***, Herr ***, bekannt. Zudem bestehen eine persönliche Haftung des Komplementärs der *** bis zu seinem Ausscheiden aus dieser KG am *** sowie eine persönliche Haftung des Komplementärs ***, nach diesem Zeitraum (vgl. historischer Firmenbuchauszug der ***, FN ***, Beilage ./B).Darüber hinaus ist der Behörde der Verursacher der konsenswidrig vorgenommenen Ablagerungen, der vormalige Komplementär der ***, Herr ***, bekannt. Zudem bestehen eine persönliche Haftung des Komplementärs der *** bis zu seinem Ausscheiden aus dieser KG am *** sowie eine persönliche Haftung des Komplementärs ***, nach diesem Zeitraum vergleiche historischer Firmenbuchauszug der ***, FN ***, Beilage ./B). Unter Heranziehung der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Normen besteht daher eine Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter *** und *** der ***, nunmehr ***, FN ***. Weiters ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH vom

  1. November 2012, Zahl 2009/07/0117) trotz Eröffnung eines Konkursverfahrens die Heranziehung der lnsolvenzmasse, insbesondere auch für ein Kostenersatzverfahren nach § 63 Abs 2 AWG nicht unzulässig. Dies umso mehr, als der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit in der Ediktsdatei nicht angezeigt hat und auch sonst keinen Nachweis erbracht hat, dass die Insolvenzmasse nicht einmal in der Lage wäre einen Kleintransporter und einen defekten Bagger zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.Weiters ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche VwGH vom
  2. November 2012, Zahl 2009/07/0117) trotz Eröffnung eines Konkursverfahrens die Heranziehung der lnsolvenzmasse, insbesondere auch für ein Kostenersatzverfahren nach Paragraph 63, Absatz 2, AWG nicht unzulässig. Dies umso mehr, als der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit in der Ediktsdatei nicht angezeigt hat und auch sonst keinen Nachweis erbracht hat, dass die Insolvenzmasse nicht einmal in der Lage wäre einen Kleintransporter und einen defekten Bagger zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Es zeigt sich daher, dass der von der belangten Behörde gezogene vereinfachte und verkürzte Schluss, wonach die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der *** automatisch zur subsidiären Haftung des Berufungswerbers als Grundeigentümer führt, der Judikatur des VwGH widerspricht.
  3. Keine Duldung der Ablagerungen, keine Unterlassung von Abwehrmaßnahmen Für die subsidiäre Haftung des Grundeigentümers

§ 74

Abs 2 AWG ist Voraussetzung, dass der Liegenschaftseigentümer Ablagerungen entweder zugestimmt oder diese geduldet hat und zumutbare Abwehrmaßnahmen nicht ergriffen hat. Hinsichtlich dieser Tatbestandmerkmale trifft die belangte Behörde keine Feststellungen. Die belangte Behörde führt zwar im angefochtenen Bescheid auf Seite 3 oben aus, dass für eine Haftung des LiegenschaftseigentümersFür die subsidiäre Haftung des Grundeigentümers

Paragraph 74, Absatz 2, AWG ist Voraussetzung, dass der Liegenschaftseigentümer Ablagerungen entweder zugestimmt oder diese geduldet hat und zumutbare Abwehrmaßnahmen nicht ergriffen hat. Hinsichtlich dieser Tatbestandmerkmale trifft die belangte Behörde keine Feststellungen. Die belangte Behörde führt zwar im angefochtenen Bescheid auf , Seite 3 oben aus, dass für eine Haftung des Liegenschaftseigentümers Voraussetzung ist, dass dieser der Ablagerung zugestimmt oder diese geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, die belangte Behörde begründet aber in keinster Weise, worin die Zustimmung bzw. Duldung der Ablagerungen durch den Berufungswerber bestehen soll. Auch führt die belangte Behörde nicht aus, welche zumutbaren Abwehrmaßnahmen der Berufungswerber unterlassen hätte. Der Berufungswerber hat beginnend mit *** das Grundstück Nummer ***, an die ***, vertreten durch den Geschäftsführer, zur Benützung als Lagerplatz in Bestand gegeben (vgl. Auszug aus dem Bestandvertrag vom ***, Beilage ./C).Der Berufungswerber hat beginnend mit *** das Grundstück Nummer ***, an die ***, vertreten durch den Geschäftsführer, zur Benützung als Lagerplatz in Bestand gegeben vergleiche Auszug aus dem Bestandvertrag vom ***, Beilage ./C). Zu keinem Zeitpunkt hat der Berufungswerber den vorgenommenen Ablagerungen zugestimmt. Vielmehr hat der Berufungswerber den Geschäftsführer der *** mehrfach aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (Schreiben vom ***, Beilage ./D und mehrfach persönlich durch den Mitarbeiter des Berufungswerbers ***) und klar zum Ausdruck gebracht, dass die vorgenommenen Ablagerungen von der Bestandnehmerin zu entfernen sind. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom

  1. November 2012, Zahl 2009/07/0117) ist eine Interpretation des § 74 Abs 2 AWG in dem Sinne, dass eine freiwillige Duldung immer dann vorliegt, wenn vom Liegenschaftseigentümer keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gegen eine Ablagerung ergriffen werden, nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt so auf die bereits zu § 18 Abs 2 AWG 1990 bestehende Judikatur Bezug. Wenn so wie im vorliegenden Fall der Liegenschaftseigentümer den Bestandnehmer mehrmals auffordert, dieNach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom
  2. November 2012, Zahl 2009/07/0117) ist eine Interpretation des Paragraph 74, Absatz 2, AWG in dem Sinne, dass eine freiwillige Duldung immer dann vorliegt, wenn vom Liegenschaftseigentümer keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gegen eine Ablagerung ergriffen werden, nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt so auf die bereits zu Paragraph 18, Absatz 2, AWG 1990 bestehende Judikatur Bezug. Wenn so wie im vorliegenden Fall der Liegenschaftseigentümer den Bestandnehmer mehrmals auffordert, die konsenswidrig vorgenommene Ablagerungen zu entfernen, so kann von einer freiwilligen Duldung im Sinne einer konkludenten Zustimmung zur Ablagerung durch den Liegenschaftseigentümer nicht ausgegangen werden. Zusammengefasst zeigt sich daher, dass neben der aufgezeigten Verletzung des Parteiengehörs, die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgeht, dass die Primärverpflichtete aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Entsorgung angehalten werden könne und der Berufungswerber den Ablagerungen zugestimmt hätte und keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen ergriffen hätte. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom *** erstattete *** als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der *** ua im Verfahren LVwG-AB-14-0112 folgendes Vorbringen: „Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bescheide *** und *** bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die vorgenannten Bescheide keine Rechtswirkungen entfalten können, da sie weder an den Insolvenzverwalter persönlich als gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin gerichtet sind noch an die Schuldnerin selbst, die durch die Insolvenzeröffnung nicht ihre Parteifähigkeit in Verwaltungsverfahren verliert, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nicht konkursverfangen sind. Die bekämpften Bescheide sind jeweils an die Schuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressiert, der Spruch richtet sich ausschließlich an die Schuldnerin. Sofern die Bescheide die Masse verpflichten wollten wäre der Bescheidadressat der Insolvenzverwalter der Schuldnerin als deren gesetzlicher Vertreter. Sofern der Bescheidadressat die Schuldnerin persönlich sein soll (sich also an das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin richten), so hätten die Bescheide ihr direkt zugestellt werden müssen, da für Ansprüche gegen die Schuldnerin die nicht vom Insolvenzverfahren umfasst ist, dem Insolvenzverwalter auch kein Vertretungsrecht für die Schuldnerin zukommt. Zudem wird nochmals ausgeführt, dass die beiden vorgenannten Bescheide zu einem Zeitpunkt erlassen wurden als die von der Schuldnerin gepachteten Flächen bereits an den Bestandgeber zurückgestellt waren. Die Pachtfläche *** wurde mit ***, die Pachtfläche *** per *** zurückgestellt. Weder die Bestandsflächen selbst noch die darauf gelagerten Gegenstände waren somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz massezugehörig. Es können daher auch keine Sicherungs- oder Entsorgungsaufträge an die Schuldnerin erlassen werden, da sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder Vefügungsberechtiger noch Eigentümer der Gegenstände bzw. Flächen war. Festgehalten wird zudem, dass die Ablagerung von Bauschutt und Material auf der Pachtfläche sowie das Abstellen von defekten Fahrzeugen vor Insolvenzeröffnung erfolgte und damit die Beseitigungskosten eine Konkursforderung darstellen. Bereits mit Bescheid vom *** wurde der Deponiebetrieb der Schuldnerin mit sofort vollstreckbarer Wirkung geschlossen und der Schuldnerin entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen. Hat die Behörde - wie im vorliegenden Fall - vor Insolvenzeröffnung notwendige Vorkehrungen bescheidmäßig vorgeschrieben und wird vor ihrer Verwirklichung das Konkursverfahren eröffnet, so ändert dies am Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4/2000, S 124). Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4 aus 2000,, S 124). Die Masse wird daher nicht Partei dieses Verfahrens, sondern verbleiben die Parteirechte bei der Schuldnerin. Die etwaigen Auslagen einer Ersatzvornahme sind Konkursforderungen. Angemerkt wird, dass nach Kenntnis des Insolvenzverwalters die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge bereits von der Liegenschaft verbracht und entsorgt wurden. Zudem standen die im Bescheid vom *** genannten Fahrzeuge - soweit dem Insolvenzverwalter bekannt - niemals im Eigentum der Schuldnerin. Der Halter lässt sich von der Behörde über das Kennzeichen leicht ermitteln.“
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-0014.Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-
  4. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449

§ 15NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449

Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Beweis wurde weiters erhoben durch Einvernahme des *** als Masseverwalter der *** (vormals ***), sowie der Zeugen ***, des ***, sowie des ***. Der Zeuge *** konnte bei dieser Verhandlung nicht einvernommen werden, weil die Zeugenladung aufgrund seiner unberechtigten Ortsabwesenheitsmeldung bis *** nicht zugestellt werden konnte. Zur Einvernahme der Zeugen *** und *** wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am *** fortgesetzt. Die Einvernahme des *** erfolgte antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache.

  1. Feststellungen: Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. , Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. Im Zeitpunkt der Verpachtung stellte sich dieser Grundstücksbereich als Senke dar und war bewaldet. Von der Bestandnehmerin war auf dieser Liegenschaft die Errichtung einer befestigten Stellfläche für Baumaschinen und LKWs geplant und wurde ein entsprechendes Bauverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Vor Aufbringung der Abfälle wurde der auf dem Grundstück bestehende Strauchbewuchs flächendeckend abgeschoben und wurde dieser im südlichen Bereich der gegenständlichen Grundstücksfläche in Form von zwei Haufen gelagert. Weiters wurde vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen. Die abgelagerten Abfälle wurden systematisch angeliefert, verdichtet eingebaut und mit Bodenaushubmaterial abgedeckt. Die Verfüllung des Grundstückes erfolgte vorerst in zwei Schüttbereichen. Im Februar *** wurde der Firmenwortlaut des Unternehmens von *** auf *** geändert. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Im Juli ***, vor dem ***, wurde durch die *** auf der gepachteten Grundstücksfläche ein weißer kleiner Transporter der Marke *** abgestellt, dessen Fahrerkabine, insbesondere vorne rechts, schwer havariert war, und sich in einem nicht fahrbereiten Zustand befand., Im Juli ***, vor dem ***, wurde durch die *** auf der gepachteten Grundstücksfläche ein weißer kleiner Transporter der Marke *** abgestellt, dessen Fahrerkabine, insbesondere vorne rechts, schwer havariert war, und sich in einem nicht fahrbereiten Zustand befand. Weiters wurde ein defekter gelber Bagger, aus welchem Betriebsmittel, insbesondere Diesel, austraten, auf dieser Liegenschaft von der *** zu diesem Zeitpunkt zurückgelassen, weil dieser einen Motorschaden aufwies und deshalb für Baggertätigkeiten auf der Liegenschaft nicht mehr eingesetzt werden konnte. Die Lagerungen der Wracks erfolgten im Wissen und Auftrag des ***, der trotz Löschung seiner Funktion als Komplementär der KG im April *** weiterhin wie ein Geschäftsführer der *** nach außen auftrat. Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Entfernung dieser Fahrzeuge zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig, insbesondere, weil beide Kraftfahrzeuge noch Betriebsmittel enthalten bzw nicht dem Stand der Technik entsprechend von Betriebsmittel entfrachtet wurden. Diese Fahrzeuge wurden zu dem Zweck auf der Liegenschaft abgestellt, weil die *** bzw *** noch Bestandteile dieser Altfahrzeuge verwerten wollten. , Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Entfernung dieser Fahrzeuge zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig, insbesondere, weil beide Kraftfahrzeuge noch Betriebsmittel enthalten bzw nicht dem Stand der Technik entsprechend von Betriebsmittel entfrachtet wurden. Diese Fahrzeuge wurden zu dem Zweck auf der Liegenschaft abgestellt, weil die *** bzw *** noch Bestandteile dieser Altfahrzeuge verwerten wollten. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom ***, GZ ***, wurde über das Vermögen der ***, ***, ***, das Konkursverfahren eröffnet und ***, ***, ***, als Masseverwalter in diesem Insolvenzverfahren bestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom *** wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Zwischenzeitlich wurden beide Fahrzeuge entfernt. Zur Liquidität der in Insolvenz befindlichen Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Masse derzeit über ungefähr 70.000,-- Euro aktives Vermögen verfügt, Masseforderungen offen sind, deren Höhe zum Teil noch nicht feststehen und dass die angemeldeten Verbindlichkeiten ca. 400.000,-- Euro betragen. Die Gemeinschuldnerin verfügt über kein konkursfreies Vermögen. Einen Eintritt des Masseverwalters in das anhängige Verfahren wurde vom Masseverwalter in der Verhandlung vom *** nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde von ihm darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Schuldnerin auflassender Anlageninhaber und damit nach Insolvenzeröffnung Partei des Verfahrens ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die ***, vertreten durch den Masseverwalter, ebenfalls zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der im Spruch des Bescheides vom ***, ***, genannten Altfahrzeuge verpflichtet. In der Begründung dieser Erledigung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Masse mittellos ist, aber als Verursacher dieser Ablagerungen feststeht. Die genannte Firma ist haftbar und daher für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle verantwortlich.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die ***, vertreten durch den Masseverwalter, ebenfalls zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der im Spruch des Bescheides vom ***, ***, genannten Altfahrzeuge verpflichtet. In der Begründung dieser Erledigung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Masse mittellos ist, aber als Verursacher dieser Ablagerungen feststeht. Die genannte Firma ist haftbar und daher für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle verantwortlich.
  2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus der Einvernahme der Zeugen. Das von der belangten Behörde verwertete Gutachten der technischen Gewässeraufsicht ist vollkommen widerspruchsfrei und deckt sich auch mit der von diesem Organ angefertigten Fotodokumentation. Die Feststellungen, wonach die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge von der *** gelagert wurden entsprechen den Aussagen des als Geschäftsführer dieses Unternehmens nach außen hin agierenden *** gegenüber der technischen Gewässeraufsicht beim Lokalaugenschein am ***. Auch der Zeuge *** konnte glaubwürdig und widerspruchsfrei den Zustand und die Besitzverhältnisse dieser Fahrzeuge darlegen. In der gerichtlichen Verhandlung verantwortete sich *** hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Baggers den Feststellungen entsprechend. Lediglich bezüglich des havarierten Fahrzeuges behauptete er, dass ein Dritter die Abholung zugesagt hätte bzw er eine Abholung aufgrund eines Betretungsverbotes nicht mehr durchführen konnte. Die Inbesitznahme des Fahrzeuges wurde aber nicht bestritten.
  3. Rechtslage:

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich (teilweise) Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der (teilweisen) Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungs-verfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Das erkennende Gericht hat sohin die Entfernung der Fahrzeuge seiner Beurteilung nicht zugrunde zu legen.Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich (teilweise) Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der (teilweisen) Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungs-verfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Das erkennende Gericht hat sohin die Entfernung der Fahrzeuge seiner Beurteilung nicht zugrunde zu legen. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X stützt sich auf die §§ 15, 73 Abs. 1 und 74 AWG 2002. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stützt sich auf die Paragraphen 15, 73, Absatz eins und 74 AWG 2002. § 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 lautet wie folgt: „Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist in § 74 AWG 2002 wie folgt geregelt: Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist in Paragraph 74, AWG 2002 wie folgt geregelt:

(1)Ist der

§ 73

Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den

§ 73Verpflichteten bleiben unberührt.

(1)Ist der

Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den

Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.

(2)Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

§ 2

Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können, 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Der objektive Abfallbegriff ist im zu entscheidenden Fall erfüllt, wenn durch die Fahrzeuge die in § 1 Abs 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Der objektive Abfallbegriff ist im zu entscheidenden Fall erfüllt, wenn durch die Fahrzeuge die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Ohne auf den Rechtscharakter des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes näher einzugehen, so bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 3.16, dass Altfahrzeuge gebrauchte Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t sowie dreirädige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Krafträdern) sind, die im Sinne von § 2 Abs 1 AWG 2002 als Abfall gelten, dh dass sich deren der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder dass deren Entsorgung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, so kann dies als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt.Ohne auf den Rechtscharakter des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes näher einzugehen, so bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 3.16, dass Altfahrzeuge gebrauchte Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t sowie dreirädige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Krafträdern) sind, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten, dh dass sich deren der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder dass deren Entsorgung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, so kann dies als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt. Die Abgrenzung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen und Unfallautos wird auf Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 wie folgt getroffen:Die Abgrenzung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen und Unfallautos wird auf , Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 wie folgt getroffen: Von Abfalleigenschaft ist auszugehen, wenn:

  1. a)sich der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeugs entledigen will oder entledigt hat (Prüfung der Entledigungsabsicht – „subjektive Abfalleigenschaft“)
  2. a)sich der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeugs entledigen will oder entledigt hat , (Prüfung der Entledigungsabsicht – „subjektive Abfalleigenschaft“) Eine solche Entledigungsabsicht im Sinne des AWG 2002 bzw. der EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013/2006 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zumindest einer der folgenden Punkte zutrifft: Eine solche Entledigungsabsicht im Sinne des AWG 2002 bzw. der, EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013 aus 2006, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn , zumindest einer der folgenden Punkte zutrifft: - die Fahrzeuge sind für die Demontage (Zerlegung) mit dem Ziel der Rückgewinnung von Bauteilen bzw. für eine Verschrottung (z.B. Aufbereitung in einem Shredderprozess) bestimmt - die Fahrzeuge sind auseinandergeschnitten (z.B. in zwei Hälften) oder zugeschäumt bzw. zugeschweist (Aufbrechen nötig, um das Altfahrzeug fahrbereit zu machen); manchmal dienen diese zugeschweißten Altfahrzeuge als „Container“ für Ersatzteile oder Abfälle - die Fahrzeuge sind teilausgeschlachtet (z.B. fehlende Sitze) oder es fehlen Teile, wodurch grobe Sicherheitsmangel ausgelöst werden (z.B. fehlende Türen) - die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in Österreich bzw. Europa nicht mehr gegeben die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in Österreich bzw. Europa nicht mehr gegeben ,
  3. b)die Behandlung der Fahrzeuge als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (Prüfung der Umweltgefährdung – „objektive Abfalleigenschaft“) Ein öffentliches Interesse (AWG 2002 idgF.) an der Behandlung als Abfall ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Gefährdung der Umwelt aus mindestens einem der folgenden Gründe gegeben ist: –– Austritt von Kraftstoff oder Kraftstoffdampfen (Brand- und Explosionsgefahr bei Undichtheiten)–– Austritt von Kraftstoff oder Kraftstoffdampfen , (Brand- und Explosionsgefahr bei Undichtheiten) –– undichte Flüssiggasanlage (Brand- und Explosionsgefahr) –– Austritt von Betriebsflüssigkeiten (Wassergefährdung durch Kraftstoff, Öl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesaure, Kühlmittel)–– Austritt von Betriebsflüssigkeiten (Wassergefährdung durch Kraftstoff, , Öl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesaure, Kühlmittel) –– erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden. Die unter dem Punkt
  4. b)genannten Kriterien für die Behandlungsbedürftigkeit eines Fahrzeuges als Abfall im öffentlichen Interesse führen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls dazu, dass der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Fraglich ist, ob bei derartigen Fallkonstellationen nicht sogar Gefahr in Verzug vorliegt. Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN). Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des , Paragraph eins, Absatz 3, leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus Autowracks nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts. Hierbei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (so VwGH vom 16.10.2003, 2002/07/0162).Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus Autowracks nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts. Hierbei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (so VwGH vom 16.10.2003, 2002/07/0162). Dieser Rechtsprechung folgend ist der objektive Abfallbegriff bereits bei weniger gravierenden Mängeln, als im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 genannt, erfüllt. Beim verfahrensgegenständlichen Bagger waren Betriebsmittelaustritte feststellbar, sodass bei diesem Fahrzeug aufgrund der obigen rechtlichen Ausführungen der objektive Abfallbegriff jedenfalls erfüllt ist. Auch der schwer havarierte weiße Transporter beinhaltete noch Betriebsflüssigkeiten, sodass auch bei diesem der objektive Abfallbegriff zu bejahen ist. Die Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Höchstgerichtes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung (so VwGH vom 18.11.2010, 2007/07/0035 mwN). Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den Erläuterungen zur RV 1005 GP XXIV zu BGBl I 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1005 Gesetzgebungsperiode römisch 24 zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. Da die *** die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge in ihrem Auftrag auf der Liegenschaft gelagert hat, ist zweifelsfrei vom Abfallbesitz dieses Unternehmens an diesen Gegenständen auszugehen; ob die Fahrzeuge auf die nunmehrige Schuldnerin angemeldet waren und der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, ist für diese rechtliche Qualifizierung irrelevant. Der Rechtsmittelwerberin ist beizupflichten, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren gegen den Schuldner, vertreten durch den Masseverwalter, insbesondere ein solches, welches abfallrechtliche Maßnahmenaufträge zum Inhalt hat, nicht unzulässig macht. Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des § 6 IO und in weiterer Folge des § 8 IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ I 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes.Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des Paragraph 6, IO und in weiterer Folge des Paragraph 8, IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ römisch eins 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 6, KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 6, Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes. Nach der zu § 1 Abs 1 KO (nunmehr § 2 Abs. 2 IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG², § 9 Z 16 und 19).Nach der zu Paragraph eins, Absatz eins, KO (nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 9, Ziffer 16 und 19). Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum (vgl VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist.Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum vergleiche VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist. Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist, dass die belangte Behörde – ohne nähere Begründung - scheinbar davon ausging, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die dritte Fallkonstellation des § 74 Abs 1 leg cit gegeben ist und die primär Verpflichtete iSd § 73 AWG 2002 „aus sonstigen Gründen“ nicht beauftragt werden könnte. Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist, dass die belangte Behörde – ohne nähere Begründung - scheinbar davon ausging, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die dritte Fallkonstellation des Paragraph 74, Absatz eins, leg cit gegeben ist und die primär Verpflichtete iSd Paragraph 73, AWG 2002 „aus sonstigen Gründen“ nicht beauftragt werden könnte. Wie festgestellt verfügt die Insolvenzmasse derzeit ein aktives Vermögen von ca70.000,-- Euro. Wie festgestellt verfügt die Insolvenzmasse derzeit ein aktives Vermögen von ca, 70.000,-- Euro. Die in § 74 Abs 1 AWG 2002 normierte Liegenschaftseigentümerhaftung greift nicht bereits durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten, sondern erst dann, wenn aufgrund entsprechender Erhebungen festgestellt werden konnte, dass der abfallrechtlich Verpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Auftrag je zu erfüllen.Die in Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 normierte Liegenschaftseigentümerhaftung greift nicht bereits durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten, sondern erst dann, wenn aufgrund entsprechender Erhebungen festgestellt werden konnte, dass der abfallrechtlich Verpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Auftrag je zu erfüllen. Durch das Vorliegen eines doch nicht unerheblichen Vermögens der Insolvenzmasse ist die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung rechtsirrig davon ausgegangen, dass die ***, vertreten durch den Masseverwalter,

§ 73Abs.

1 AWG 2002 nicht in Anspruch genommen werden könnte. Durch das Vorliegen eines doch nicht unerheblichen Vermögens der Insolvenzmasse ist die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung rechtsirrig davon ausgegangen, dass die ***, vertreten durch den Masseverwalter,

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 nicht in Anspruch genommen werden könnte. Durch die Erlassung des Bescheides vom ***, ***, an die ***, vertreten durch den Masseverwalter, hat die belangte Behörde scheinbar zu einem späteren Zeitpunkt ihre Rechtsmeinung geändert. Nachdem eine Haftung der beschwerdeführenden Partei als bloße Liegenschafts-eigentümerin nach § 74 Abs. 2 AWG 2002 nur subsidiär in Betracht kommen könnte, war somit spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem eine Haftung der beschwerdeführenden Partei als bloße Liegenschafts-eigentümerin nach Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 nur subsidiär in Betracht kommen könnte, war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch in den Verfahren LVwG-AB-14-0449 und LVwG-AB-14-0112 beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit der in der Verhandlung vom *** gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom *** wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von gesamt 291,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin ist

§ 17Vw

GVG iVm § 76 Abs. 1 AVG als antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren betreffend ein verwaltungspolizeiliches Verfahren zu werten, sodass ihr der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren nach dieser Gesetzesgrundlage verfahrensanteilig, sohin jeweils zur Hälfte, vorzuschreiben war. Die Beschwerdeführerin ist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG als antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren betreffend ein verwaltungspolizeiliches Verfahren zu werten, sodass ihr der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren nach dieser Gesetzesgrundlage verfahrensanteilig, sohin jeweils zur Hälfte, vorzuschreiben war. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0112

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