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LVwG-AB-14-0113

Obsah (6)Art. 133§ 23§ 15Artikel 151Art. 130§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0113 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 15 und 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 15 und 73 Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die ***, vertreten durch Masseverwalter *** und *** zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung folgender auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (ab)gelagerter Fahrzeugwracks verpflichtet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die ***, vertreten durch Masseverwalter *** und *** zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung folgender auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (ab)gelagerter Fahrzeugwracks verpflichtet:
  2. weißer kleiner Transporter der Marke ***, Kennzeichen ***, Überprüfungsplakette ***
  3. defekter Bagger samt kontaminiertem Erdreich mit Diesel Der Verpflichteten wurde die Durchführung der Entfernung der Fahrzeugwracks samt Bodenverunreinigungen bis spätestens *** aufgetragen. Über die fachgerechte Entsorgung waren der Bezirkshauptmannschaft X, Wasserrechtsbehörde, Nachweise in Form von Lieferscheinen, Rechnungen, Übernahmebestätigungen udgl. vorzulegen.Der Verpflichteten wurde die Durchführung der Entfernung der Fahrzeugwracks samt Bodenverunreinigungen bis spätestens *** aufgetragen. Über die fachgerechte Entsorgung waren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Wasserrechtsbehörde, Nachweise in Form von Lieferscheinen, Rechnungen, Übernahmebestätigungen udgl. vorzulegen. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung auf den vom Organ der Technischen Gewässeraufsicht beim Lokalaugenschein am *** und *** festgestellten Sachverhalt und auf dessen Gutachten. Nach Wiedergabe der §§ 15 Abs. 3 und 73 Abs. 1 AWG 2002 gab die belangte Behörde die Stellungnahme des Masseverwalters der *** wieder, welche wie folgt lautet:Nach Wiedergabe der Paragraphen 15, Absatz 3 und 73 Absatz eins, AWG 2002 gab die belangte Behörde die Stellungnahme des Masseverwalters der *** wieder, welche wie folgt lautet: „Ich schreibe Ihnen als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***. Ich habe in meiner Funktion als Insolvenzverwalter die Bestandverträge zwischen der Schuldnerin und dem Stift *** (jeweils vom ***) bezüglich der Objekte *** und ***, ***

§ 23IO aufgekündigt.

Ich darf festhalten, dass der damit ausgelöste Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung darstellt und allfällige aus der Räumung entstandenen Kosten vom Bestandgeber als Insolvenzforderung im Verfahren angemeldet werden können. Die Räumung – und somit auch die Entsorgung der sich auf den Liegenschaften befindlichen Objekte – obliegt jedoch dem Bestandgeber. Ebenfalls sind erteilte Bauaufträge vom Bestandgeber und Grundstückseigentümer zu erfüllen. Zudem darf ich festhalten, dass die Masse mittellos ist und auch keinerlei Aufträge erteilen kann. Ich ersuche Sie daher allfällige Entsorgungs- und Rückbauverpflichtungen mit dem Bestandgeber und Grundstückseigentümer zu klären.“„Ich schreibe Ihnen als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***. Ich habe in meiner Funktion als Insolvenzverwalter die Bestandverträge zwischen der Schuldnerin und dem Stift *** (jeweils vom ***) bezüglich der Objekte *** und ***, ***

Paragraph 23, IO aufgekündigt. Ich darf festhalten, dass der damit ausgelöste Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung darstellt und allfällige aus der Räumung entstandenen Kosten vom Bestandgeber als Insolvenzforderung im Verfahren angemeldet werden können. Die Räumung – und somit auch die Entsorgung der sich auf den Liegenschaften befindlichen Objekte – obliegt jedoch dem Bestandgeber. Ebenfalls sind erteilte Bauaufträge vom Bestandgeber und Grundstückseigentümer zu erfüllen. Zudem darf ich festhalten, dass die Masse mittellos ist und auch keinerlei Aufträge erteilen kann. Ich ersuche Sie daher allfällige Entsorgungs- und Rückbauverpflichtungen mit dem Bestandgeber und Grundstückseigentümer zu klären.“ In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass die Masse zwar mittellos sei, aber als Verursacher dieser Ablagerungen feststehe, die genannte Firma haftbar und daher für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle verantwortlich sei. Da durch die Lagerung dieser gefährlichen Abfälle eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, nämlich eine Verunreinigung des Untergrundes und damit des Grundwassers, herbeigeführt werden könne, wäre der Verpflichteten der Auftrag zur Entfernung der Fahrzeugwracks samt Bodenverunreinigung zu erteilen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: *** als Masseverwalter der *** brachte fristgerecht Berufung ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Schuldnerin auf Grund des Abstellens von Fahrzeugen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** vor Insolvenzeröffnung zu einer Handlung – nämlich dem Entfernen der Fahrzeuge – verpflichtet. Die entsprechenden Fahrzeuge wurden jedenfalls bereits vor Insolvenzeröffnung auf dem vorgenannten Grundstück abgestellt, was durch mehrere behördliche Verhandlungen vor Ort dokumentiert ist. Die Schuldnerin bzw die Insolvenzmasse können somit nicht zu Handlungen verpflichtet werden, wenn der betreffende Sachverhalt bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Der betreffende Gläubiger hat gem. § 14 IO eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht in Geld bestehende Forderung zu bewerten und im Verfahren als Geldforderung anzumelden.Die entsprechenden Fahrzeuge wurden jedenfalls bereits vor Insolvenzeröffnung auf dem vorgenannten Grundstück abgestellt, was durch mehrere behördliche Verhandlungen vor Ort dokumentiert ist. Die Schuldnerin bzw die Insolvenzmasse können somit nicht zu Handlungen verpflichtet werden, wenn der betreffende Sachverhalt bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Der betreffende Gläubiger hat gem. Paragraph 14, IO eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht in Geld bestehende Forderung zu bewerten und im Verfahren als Geldforderung anzumelden. Zudem war das betreffende Grundstück bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an den Vermieter zurückgestellt worden und somit der Verfügungsmacht der Schuldnerin bzw der Masse entzogen. Zivilrechtlich ist der Räumungsanspruch ebenfalls eine Insolvenzforderung, der bereits mit Abschluss des Mietvertrages entsteht. Der Vermieter hat daher das Grundstück zu räumen und kann die dadurch entstandenen Kosten als Insolvenzforderung im Verfahren anmelden. Jedenfalls kann die Schuldnerin bzw die Masse keine aktive Handlung aufgetragen werden. Der Behörde steht es jedoch frei eine Ersatzvornahme durchführen zu lassen und die dadurch entstandenen Kosten als Insolvenzforderung anzumelden.“ Mit vorbereitendem Schriftsatz vom *** erstattete *** als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der *** ua im Verfahren LVwG-AB-14-0113 folgendes Vorbringen: „Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bescheide *** und *** bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die vorgenannten Bescheide keine Rechtswirkungen entfalten können, da sie weder an den Insolvenzverwalter persönlich als gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin gerichtet sind noch an die Schuldnerin selbst, die durch die Insolvenzeröffnung nicht ihre Parteifähigkeit in Verwaltungsverfahren verliert, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nicht konkursverfangen sind. Die bekämpften Bescheide sind jeweils an die Schuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressiert, der Spruch richtet sich ausschließlich an die Schuldnerin. Sofern die Bescheide die Masse verpflichten wollten wäre der Bescheidadressat der Insolvenzverwalter der Schuldnerin als deren gesetzlicher Vertreter. Sofern der Bescheidadressat die Schuldnerin persönlich sein soll (sich also an das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin richten), so hätten die Bescheide ihr direkt zugestellt werden müssen, da für Ansprüche gegen die Schuldnerin die nicht vom Insolvenzverfahren umfasst ist, dem Insolvenzverwalter auch kein Vertretungsrecht für die Schuldnerin zukommt. Zudem wird nochmals ausgeführt, dass die beiden vorgenannten Bescheide zu einem Zeitpunkt erlassen wurden als die von der Schuldnerin gepachteten Flächen bereits an den Bestandgeber zurückgestellt waren. Die Pachtfläche *** wurde mit ***, die Pachtfläche *** per *** zurückgestellt. Weder die Bestandsflächen selbst noch die darauf gelagerten Gegenstände waren somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz massezugehörig. Es können daher auch keine Sicherungs- oder Entsorgungsaufträge an die Schuldnerin erlassen werden, da sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder Vefügungsberechtiger noch Eigentümer der Gegenstände bzw. Flächen war. Festgehalten wird zudem, dass die Ablagerung von Bauschutt und Material auf der Pachtfläche sowie das Abstellen von defekten Fahrzeugen vor Insolvenzeröffnung erfolgte und damit die Beseitigungskosten eine Konkursforderung darstellen. Bereits mit Bescheid vom *** wurde der Deponiebetrieb der Schuldnerin mit sofort vollstreckbarer Wirkung geschlossen und der Schuldnerin entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen. Hat die Behörde - wie im vorliegenden Fall - vor Insolvenzeröffnung notwendige Vorkehrungen bescheidmäßig vorgeschrieben und wird vor ihrer Verwirklichung das Konkursverfahren eröffnet, so ändert dies am Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4/2000, S 124). Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4 aus 2000,, S 124). Die Masse wird daher nicht Partei dieses Verfahrens, sondern verbleiben die Parteirechte bei der Schuldnerin. Die etwaigen Auslagen einer Ersatzvornahme sind Konkursforderungen. Angemerkt wird, dass nach Kenntnis des Insolvenzverwalters die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge bereits von der Liegenschaft verbracht und entsorgt wurden. Zudem standen die im Bescheid vom *** genannten Fahrzeuge - soweit dem Insolvenzverwalter bekannt - niemals im Eigentum der Schuldnerin. Der Halter lässt sich von der Behörde über das Kennzeichen leicht ermitteln.“
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-0014.Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-
  3. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449

§ 15NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449

, Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Beweis wurde weiters erhoben durch Einvernahme des *** als Masseverwalter der *** (vormals ***), sowie der Zeugen ***, des ***, sowie des ***. Der Zeuge *** konnte bei dieser Verhandlung nicht einvernommen werden, weil die Zeugenladung aufgrund seiner unberechtigten Ortsabwesenheitsmeldung bis *** nicht zugestellt werden konnte. Zur Einvernahme der Zeugen *** und *** wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am *** fortgesetzt. Die Einvernahme des *** erfolgte antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache.

  1. Feststellungen: Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. , Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. Im Zeitpunkt der Verpachtung stellte sich dieser Grundstücksbereich als Senke dar und war bewaldet. Von der Bestandnehmerin war auf dieser Liegenschaft die Errichtung einer befestigten Stellfläche für Baumaschinen und LKWs geplant und wurde ein entsprechendes Bauverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Vor Aufbringung der Abfälle wurde der auf dem Grundstück bestehende Strauchbewuchs flächendeckend abgeschoben und wurde dieser im südlichen Bereich der gegenständlichen Grundstücksfläche in Form von zwei Haufen gelagert. Weiters wurde vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen. Die abgelagerten Abfälle wurden systematisch angeliefert, verdichtet eingebaut und mit Bodenaushubmaterial abgedeckt. Die Verfüllung des Grundstückes erfolgte vorerst in zwei Schüttbereichen. Im Februar *** wurde der Firmenwortlaut des Unternehmens von *** auf *** geändert. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. , Im Juli ***, vor dem ***, wurde durch die *** auf der gepachteten Grundstücksfläche ein weißer kleiner Transporter der Marke *** abgestellt, dessen Fahrerkabine, insbesondere vorne rechts, schwer havariert war, und sich in einem nicht fahrbereiten Zustand befand. Weiters wurde ein defekter gelber Bagger, aus welchem Betriebsmittel, insbesondere Diesel, austraten, auf dieser Liegenschaft von der *** zu diesem Zeitpunkt zurückgelassen, weil dieser einen Motorschaden aufwies und deshalb für Baggertätigkeiten auf der Liegenschaft nicht mehr eingesetzt werden konnte. Die Lagerungen der Wracks erfolgten im Wissen und Auftrag des ***, der trotz Löschung seiner Funktion als Komplementär der KG im April *** weiterhin wie ein Geschäftsführer der *** nach außen auftrat. Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Entfernung dieser Fahrzeuge zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig, insbesondere, weil beide Kraftfahrzeuge noch Betriebsmittel enthalten bzw nicht dem Stand der Technik entsprechend von Betriebsmittel entfrachtet wurden. Diese Fahrzeuge wurden zu dem Zweck auf der Liegenschaft abgestellt, weil die *** bzw *** noch Bestandteile dieser Altfahrzeuge verwerten wollten. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom ***, GZ ***, wurde über das Vermögen der ***, ***, ***, das Konkursverfahren eröffnet und ***, ***, ***, als Masseverwalter in diesem Insolvenzverfahren bestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom *** wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Zwischenzeitlich wurden beide Fahrzeuge entfernt. Zur Liquidität der in Insolvenz befindlichen Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Masse derzeit über ungefähr 70.000,-- Euro aktives Vermögen verfügt, Masseforderungen offen sind, deren Höhe zum Teil noch nicht feststehen und dass die angemeldeten Verbindlichkeiten ca. 400.000,-- Euro betragen. Die Gemeinschuldnerin verfügt über kein konkursfreies Vermögen. Einen Eintritt des Masseverwalters in das anhängige Verfahren wurde vom Masseverwalter in der Verhandlung vom *** nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde von ihm darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Schuldnerin auflassender Anlageninhaber und damit nach Insolvenzeröffnung Partei des Verfahrens ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde das Stift *** als Liegenschaftseigentümerin bereits zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der im Spruch des Bescheides vom ***, ***, genannten Altfahrzeuge verpflichtet. In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass die *** infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde und die Masse mittellos ist, weshalb die Verpflichtete als Grundstückseigentümerin haftbar und für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle verantwortlich sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde das Stift *** als Liegenschaftseigentümerin bereits zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der im Spruch des Bescheides vom ***, ***, genannten Altfahrzeuge verpflichtet. In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass die *** infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde und die Masse mittellos ist, weshalb die Verpflichtete als Grundstückseigentümerin haftbar und für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle verantwortlich sei.
  2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus der Einvernahme der Zeugen. Das von der belangten Behörde verwertete Gutachten der technischen Gewässeraufsicht ist vollkommen widerspruchsfrei und deckt sich auch mit der von diesem Organ angefertigten Fotodokumentation. Die Feststellungen, wonach die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge von der *** gelagert wurden entsprechen den Aussagen des als Geschäftsführer dieses Unternehmens nach außen hin agierenden *** gegenüber der technischen Gewässeraufsicht beim Lokalaugenschein am ***. Auch der Zeuge *** konnte glaubwürdig und widerspruchsfrei den Zustand und die Besitzverhältnisse dieser Fahrzeuge darlegen. In der gerichtlichen Verhandlung verantwortete sich *** hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Baggers den Feststellungen entsprechend. Lediglich bezüglich des havarierten Fahrzeuges behauptete er, dass ein Dritter die Abholung zugesagt hätte bzw er eine Abholung aufgrund eines Betretungsverbotes nicht mehr durchführen konnte. Die Inbesitznahme des Fahrzeuges wurde aber nicht bestritten.
  3. Rechtslage:

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich (teilweise) Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der (teilweisen) Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungs-verfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Das erkennende Gericht hat sohin die Entfernung der Fahrzeuge seiner Beurteilung nicht zugrunde zu legen.Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich (teilweise) Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der (teilweisen) Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungs-verfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Das erkennende Gericht hat sohin die Entfernung der Fahrzeuge seiner Beurteilung nicht zugrunde zu legen. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X stützt sich auf die §§ 15 und 73 Abs. 1 74 AWG 2002. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stützt sich auf die Paragraphen 15 und 73 Absatz eins, 74 AWG 2002. § 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 lautet wie folgt: „Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können, 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Der objektive Abfallbegriff ist im zu entscheidenden Fall erfüllt, wenn durch die Fahrzeuge die in § 1 Abs 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Der objektive Abfallbegriff ist im zu entscheidenden Fall erfüllt, wenn durch die Fahrzeuge die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Ohne auf den Rechtscharakter des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes näher einzugehen, so bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 3.16, dass Altfahrzeuge gebrauchte Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t sowie dreirädige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Krafträdern) sind, die im Sinne von § 2 Abs 1 AWG 2002 als Abfall gelten, dh dass sich deren der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder dass deren Entsorgung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, so kann dies als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt.Ohne auf den Rechtscharakter des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes näher einzugehen, so bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 3.16, dass Altfahrzeuge gebrauchte Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t sowie dreirädige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Krafträdern) sind, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten, dh dass sich deren der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder dass deren Entsorgung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, so kann dies als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt. Die Abgrenzung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen und Unfallautos wird auf Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 wie folgt getroffen:Die Abgrenzung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen und Unfallautos wird auf , Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 wie folgt getroffen: Von Abfalleigenschaft ist auszugehen, wenn:

  1. a)sich der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeugs entledigen will oder entledigt hat (Prüfung der Entledigungsabsicht – „subjektive Abfalleigenschaft“)
  2. a)sich der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeugs entledigen will oder entledigt hat , (Prüfung der Entledigungsabsicht – „subjektive Abfalleigenschaft“) Eine solche Entledigungsabsicht im Sinne des AWG 2002 bzw. der EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013/2006 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zumindest einer der folgenden Punkte zutrifft: Eine solche Entledigungsabsicht im Sinne des AWG 2002 bzw. der, EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013 aus 2006, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn , zumindest einer der folgenden Punkte zutrifft: - die Fahrzeuge sind für die Demontage (Zerlegung) mit dem Ziel der Rückgewinnung von Bauteilen bzw. für eine Verschrottung (z.B. Aufbereitung in einem Shredderprozess) bestimmt - die Fahrzeuge sind auseinandergeschnitten (z.B. in zwei Hälften) oder zugeschäumt bzw. zugeschweist (Aufbrechen nötig, um das Altfahrzeug fahrbereit zu machen); manchmal dienen diese zugeschweißten Altfahrzeuge als „Container“ für Ersatzteile oder Abfälle - die Fahrzeuge sind teilausgeschlachtet (z.B. fehlende Sitze) oder es fehlen Teile, wodurch grobe Sicherheitsmangel ausgelöst werden (z.B. fehlende Türen) - die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in Österreich bzw. Europa nicht mehr gegeben die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in Österreich bzw. Europa nicht mehr gegeben ,
  3. b)die Behandlung der Fahrzeuge als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (Prüfung der Umweltgefährdung – „objektive Abfalleigenschaft“) Ein öffentliches Interesse (AWG 2002 idgF.) an der Behandlung als Abfall ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Gefährdung der Umwelt aus mindestens einem der folgenden Gründe gegeben ist: –– Austritt von Kraftstoff oder Kraftstoffdampfen (Brand- und Explosionsgefahr bei Undichtheiten)–– Austritt von Kraftstoff oder Kraftstoffdampfen , (Brand- und Explosionsgefahr bei Undichtheiten) –– undichte Flüssiggasanlage (Brand- und Explosionsgefahr) –– Austritt von Betriebsflüssigkeiten (Wassergefährdung durch Kraftstoff, Öl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesaure, Kühlmittel)–– Austritt von Betriebsflüssigkeiten (Wassergefährdung durch Kraftstoff, , Öl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesaure, Kühlmittel) –– erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinn des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden. Die unter dem Punkt
  4. b)genannten Kriterien für die Behandlungsbedürftigkeit eines Fahrzeuges als Abfall im öffentlichen Interesse führen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls dazu, dass der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Fraglich ist, ob bei derartigen Fallkonstellationen nicht sogar Gefahr in Verzug vorliegt. Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN). Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des , Paragraph eins, Absatz 3, leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus Autowracks nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts. Hierbei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (so VwGH vom 16.10.2003, 2002/07/0162).Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus Autowracks nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts. Hierbei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (so VwGH vom 16.10.2003, 2002/07/0162). Dieser Rechtsprechung folgend ist der objektive Abfallbegriff bereits bei weniger gravierenden Mängeln, als im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 genannt, erfüllt. Beim verfahrensgegenständlichen Bagger waren Betriebsmittelaustritte feststellbar, sodass bei diesem Fahrzeug aufgrund der obigen rechtlichen Ausführungen der objektive Abfallbegriff jedenfalls erfüllt ist. Auch der schwer havarierte weiße Transporter beinhaltete noch Betriebsflüssigkeiten, sodass auch bei diesem der objektive Abfallbegriff zu bejahen ist. Die Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Höchstgerichtes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung (so VwGH vom 18.11.2010, 2007/07/0035 mwN). Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den Erläuterungen zur RV 1005 GP XXIV zu BGBl I 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1005 Gesetzgebungsperiode römisch 24 zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. Da die *** die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge in ihrem Auftrag auf der Liegenschaft gelagert hat, ist zweifelsfrei vom Abfallbesitz dieses Unternehmens an diesen Gegenständen auszugehen; ob die Fahrzeuge auf die nunmehrige Schuldnerin angemeldet waren und der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, ist für diese rechtliche Qualifizierung irrelevant. Zur Inanspruchnahme der Insolvenzmasse ist Folgendes festzuhalten: Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des § 6 IO und in weiterer Folge des § 8 IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ I 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes.Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des Paragraph 6, IO und in weiterer Folge des Paragraph 8, IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ römisch eins 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 6, KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 6, Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes. Nach der zu § 1 Abs 1 KO (nunmehr § 2 Abs. 2 IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG², § 9 Z 16 und 19).Nach der zu Paragraph eins, Absatz eins, KO (nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 9, Ziffer 16 und 19). Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum (vgl VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist.Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum vergleiche VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist. Die Notwendigkeit zur Vorschreibung des Maßnahmenauftrages wurde von der Technischen Gewässeraufsicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, und wurde diesem Gutachten im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Wie festgestellt verfügt die Insolvenzmasse derzeit ein aktives Vermögen von ca.70.000,-- Euro. An der behördlichen Entscheidung, die Insolvenzmasse zu verpflichten, kann deshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden., Wie festgestellt verfügt die Insolvenzmasse derzeit ein aktives Vermögen von ca., 70.000,-- Euro. An der behördlichen Entscheidung, die Insolvenzmasse zu verpflichten, kann deshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die in § 74 Abs 1 AWG 2002 normierte Liegenschaftseigentümerhaftung greift nicht bereits durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten, sondern erst dann, wenn aufgrund entsprechender Erhebungen festgestellt werden konnte, dass der abfallrechtlich Verpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Auftrag je zu erfüllen.Die in Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 normierte Liegenschaftseigentümerhaftung greift nicht bereits durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten, sondern erst dann, wenn aufgrund entsprechender Erhebungen festgestellt werden konnte, dass der abfallrechtlich Verpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Auftrag je zu erfüllen. Nachdem die belangte Behörde einen Entfernungsauftrag über die verfahrensgegenständlichen Gegenstände an die Liegenschaftseigentümerin mit Bescheid vom ***, ***, bereits erlassen hat, hat sie bereits „in der Sache“ entschieden, indem sie die subsidiäre Liegenschaftseigentümer-haftung bejaht hat. Da die Verwaltungsbehörde bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage einen identen Maßnahmenauftrag an die Rechtsmittelwerberin erlassen hat, hat sie dem Verbot der Wiederholbarkeit der Entscheidung in einer Sache zuwider gehandelt. Weil der Bescheid an die Liegenschaftseigentümerin vom ***, ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, LVwG-AB-14-0112, ersatzlos behoben wurde, hat sich durch die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung die Sach- und Rechtslage insofern geändert, als die im Zeitpunkt der Fällung der verfahrensgegenständlichen behördlichen Entscheidung vorliegende Rechtswidrigkeit durch den Wegfall der ersten Entscheidung nunmehr saniert wurde. Die Frist für die vollständige Durchführung des Maßnahmenauftrages samt Vorlage der Nachweise wurde entsprechend der Dauer des Rechtmittelverfahrens angepasst, wobei jahreszeitbedingte Unsicherheiten in den Wintermonaten berücksichtigt wurden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0113

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