GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, vertreten durch Herrn ***, Steuerberater, ***, ***, beantragt, die von ihm in Polen ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ anzuerkennen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dieser Antrag
O 1994) abgewiesen. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Anerkennung
O dann auszusprechen sei, wenn mit einer Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG eine tatsächliche Tätigkeit bzw. eine facheinschlägige Ausbildung nachgewiesen werde. Die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen (s. Bescheinigung vom ***) würden mit Ausnahme des Punktes 41.20.Z nicht das Baugewerbe betreffen. Im Punkt 41.20.Z werde lediglich „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ bestätigt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dieser Antrag
Paragraph 373, c Absatz eins bis 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Anerkennung
Paragraph 373 c, GewO dann auszusprechen sei, wenn mit einer Bescheinigung nach Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG eine tatsächliche Tätigkeit bzw. eine facheinschlägige Ausbildung nachgewiesen werde. Die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen (s. Bescheinigung vom ***) würden mit Ausnahme des Punktes 41.20.Z nicht das Baugewerbe betreffen. Im Punkt 41.20.Z werde lediglich „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ bestätigt. Eine Anerkennung der in Polen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ sei daher nur dann möglich, wenn eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter bescheinigt werde. In der Bescheinigung der *** vom *** werde lediglich ausgeführt, über welche Gewerbeberechtigungen der Antragsteller seit *** verfüge. Zum Baugewerbe sei zu bemerken, dass der Antragsteller
41.20.Z berechtigt sei, „Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ auszuführen. Nicht enthalten sei eine ausdrückliche Bestätigung betreffend ausgeführte Tätigkeiten im Baugewerbe im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 und dessen Zeitausmaß Hoch- und Tiefbauten zu errichten und abzureißen. In der Bestätigung der *** werde lediglich die Ausübungsberechtigung für Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden ab *** bestätigt. Diese Bestätigung entspreche nicht dem Baugewerbe hinsichtlich ausführender Tätigkeiten und reiche daher nicht aus, um eine Anerkennung für das Baugewerbe hinsichtlich dieser Tätigkeiten auszusprechen.In der Bescheinigung der *** vom *** werde lediglich ausgeführt, über welche Gewerbeberechtigungen der Antragsteller seit *** verfüge. Zum Baugewerbe sei zu bemerken, dass der Antragsteller
41.20.Z berechtigt sei, „Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ auszuführen. Nicht enthalten sei eine ausdrückliche Bestätigung betreffend ausgeführte Tätigkeiten im Baugewerbe im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 und dessen Zeitausmaß Hoch- und Tiefbauten zu errichten und abzureißen. In der Bestätigung der *** werde lediglich die Ausübungsberechtigung für Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden ab *** bestätigt. Diese Bestätigung entspreche nicht dem Baugewerbe hinsichtlich ausführender Tätigkeiten und reiche daher nicht aus, um eine Anerkennung für das Baugewerbe hinsichtlich dieser Tätigkeiten auszusprechen. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre es erforderlich gewesen, im Verfahren entsprechend dem Artikel 50 Z 1 Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des *** vorzulegen, in welcher konkret bestätigt werde, dass der Antragsteller über einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Jahren das Baugewerbe hinsichtlich ausführender Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter tatsächlich ausgeübt habe. Das Vorhandensein einer Berechtigung des Antragstellers ohne den Nachweis einer Tätigkeit für die Errichtung und den Abbruch von Hoch- und Tiefbauten reiche im Verfahren
O 1994 nicht aus.Nach Ansicht der belangten Behörde wäre es erforderlich gewesen, im Verfahren entsprechend dem Artikel 50 Ziffer eins, Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des *** vorzulegen, in welcher konkret bestätigt werde, dass der Antragsteller über einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Jahren das Baugewerbe hinsichtlich ausführender Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter tatsächlich ausgeübt habe. Das Vorhandensein einer Berechtigung des Antragstellers ohne den Nachweis einer Tätigkeit für die Errichtung und den Abbruch von Hoch- und Tiefbauten reiche im Verfahren
Paragraph 373 c, GewO 1994 nicht aus. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass die EU/EWR – Anerkennungsverordnung, BGBl. 2008 II/225 zu § 373c Abs. 2 bis 5 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2008 im § 2 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 bestimme, dass die durch Bescheinigung nachgewiesene, ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen sei.Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass die EU/EWR – Anerkennungsverordnung, BGBl. 2008 II/225 zu Paragraph 373 c, Absatz 2, bis 5 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, bestimme, dass die durch Bescheinigung nachgewiesene, ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen sei. In der vorgelegten Bescheinigung des *** werde sehr wohl konkret bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur über die Berechtigung für das Baugewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten verfüge, sondern dass er diese Tätigkeit als Selbständiger auch ausführe. Als Datum des Beginns der Tätigkeit sei in der Bescheinigung der *** angegeben, gleich darunter werde die Dauer der Ausübung der Tätigkeit mit 13 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen bestätigt. Weiters sei ersichtlich, dass bestätigt werde, dass die Tätigkeit weiterhin fortgesetzt werde und somit nach wie vor ausgeübt werde. Damit sei der erforderliche Nachweis der Ausübung der Tätigkeit erbracht worden. Weiters wurde dem Berufungsschriftsatz neben der bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich vorgelegten Bescheinigung des *** ein Auszug über die polnische Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige hinsichtlich des Gegenstandes des Gewerbes 41.20.Z „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ in polnischer Sprache sowie in beglaubigter Übersetzung beigelegt. Dazu wurde vorgebracht, dass daraus ersichtlich sei, dass die Tätigkeiten die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten umfassen und somit dem Gewerbe des Baumeisters hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten
O 1994 entsprechen würden.In der vorgelegten Bescheinigung des *** werde sehr wohl konkret bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur über die Berechtigung für das Baugewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten verfüge, sondern dass er diese Tätigkeit als Selbständiger auch ausführe. Als Datum des Beginns der Tätigkeit sei in der Bescheinigung der *** angegeben, gleich darunter werde die Dauer der Ausübung der Tätigkeit mit 13 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen bestätigt. Weiters sei ersichtlich, dass bestätigt werde, dass die Tätigkeit weiterhin fortgesetzt werde und somit nach wie vor ausgeübt werde. Damit sei der erforderliche Nachweis der Ausübung der Tätigkeit erbracht worden. Weiters wurde dem Berufungsschriftsatz neben der bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich vorgelegten Bescheinigung des *** ein Auszug über die polnische Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige hinsichtlich des Gegenstandes des Gewerbes 41.20.Z „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ in polnischer Sprache sowie in beglaubigter Übersetzung beigelegt. Dazu wurde vorgebracht, dass daraus ersichtlich sei, dass die Tätigkeiten die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten umfassen und somit dem Gewerbe des Baumeisters hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entsprechen würden. Es wurde daher beantragt, dem Antrag stattzugeben. Mit Schreiben vom *** wurde die Berufung und der Verwaltungsakt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
51 Z 8 B-VG werden mit
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Da somit nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden hat, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Schreiben vom *** die Berufung des Herrn *** samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde die als Beschwerde zu behandelnde Berufung samt den Beilagen
GVG) dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Partei des Verfahrens mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen übermittelt.Mit Schreiben vom *** wurde die als Beschwerde zu behandelnde Berufung samt den Beilagen
Paragraph 10, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Partei des Verfahrens mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen übermittelt. Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich darauf hingewiesen, dass der Beginn der gewerblichen Tätigkeit mit *** angegeben werde, der Meisterbrief für den „Technologen der Ausbauarbeiten“ demgegenüber das Ausstellungsdatum *** aufweise. Weiters könne aus dem Wortlaut „Ausbauarbeiten“ nicht die Berechtigung iSd § 99 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 abgeleitet werden. Herr *** hätte aufgrund des Abschlusszeugnisses der Berufsschule, der Absolvierung des Kurses „Gerüstmonteur Bau-Montage Metallgerüst“ bis zum *** in Polen Hoch- und Tiefbauten ausführen und abbrechen dürfen, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl von Gewerbeberechtigungen in Polen hingewiesen werde. Weiters wurde zur übermittelten „Polnischen Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige“ angemerkt, dass nicht ersichtlich sei, wer diese Bescheinigung ausgestellt habe. Selbst wenn man die Bestätigung der Z 41.20 „Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ anerkennen würde, sei damit nicht der Abbruch von Tiefbauten umfasst.Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich darauf hingewiesen, dass der Beginn der gewerblichen Tätigkeit mit *** angegeben werde, der Meisterbrief für den „Technologen der Ausbauarbeiten“ demgegenüber das Ausstellungsdatum *** aufweise. Weiters könne aus dem Wortlaut „Ausbauarbeiten“ nicht die Berechtigung iSd Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 abgeleitet werden. Herr *** hätte aufgrund des Abschlusszeugnisses der Berufsschule, der Absolvierung des Kurses „Gerüstmonteur Bau-Montage Metallgerüst“ bis zum *** in Polen Hoch- und Tiefbauten ausführen und abbrechen dürfen, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl von Gewerbeberechtigungen in Polen hingewiesen werde. Weiters wurde zur übermittelten „Polnischen Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige“ angemerkt, dass nicht ersichtlich sei, wer diese Bescheinigung ausgestellt habe. Selbst wenn man die Bestätigung der Ziffer 41 Punkt 20, „Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ anerkennen würde, sei damit nicht der Abbruch von Tiefbauten umfasst. Mit Schreiben vom *** wurde diese Stellungnahme dem nunmehrigen Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass die „Polnischen Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige“ von der für Gewerberecht in Polen zuständigen Behörde veröffentlicht werde; daraus gehe der Umfang der Gewerberechtigung von Herrn *** hervor. Weiters werde mit der Bestätigung des *** sehr wohl nicht nur der Umfang der Gewerbeberechtigung, sondern auch die Dauer der tatsächlichen Ausübung der ausführenden Tätigkeit des Baugewerbes konkret bestätigt. Weitere Nachweise seien daher entbehrlich und würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit der Landeshauptmann von Niederösterreich anmerke, dass bei Anerkennung der Bescheinigung nicht der Abbruch von Tiefbauten umfasst sei, sei dem entgegenzuhalten, dass wohl die Art der Tätigkeit des ausführenden Baugewerbes es mit sich bringe, dass bei Kenntnis über die Errichtung von Bauwerken auch die Kenntnis über den Abbruch von Tiefbauten gegeben sei. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, die Gewerbeberechtigung allenfalls mit einer Einschränkung zu versehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Herr *** hat folgende Ausbildungen in Polen absolviert: Am *** hat er die Berufsschule im Beruf Maurer abgeschlossen und damit den Titel des Facharbeiters in diesem Beruf erworben. Weiters hat er den Kurs „Maurer-Putzer“ in der Zeit vom *** bis zum *** und den Kurs „Gerüstmonteur Bau-Montage Metallgerüst“ in der Zeit vom *** bis zum *** absolviert. Am *** hat er die Meisterprüfung im Beruf „Technologe der Ausbauarbeiten in der Baubranche“ bestanden und ist diesbezüglich berechtigt, den Titel „Meister“ zu führen. Schließlich hat er am *** ein Erste-Hilfe-Seminar absolviert. Herr *** hat in Polen das Gewerbe „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ (41.20.Z) vom *** bis zumindest ***, über einen Zeitraum von 13 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen ausgeübt. Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes des Landeshauptmanns von Niederösterreich, ***, insbesondere aufgrund der darin befindlichen, vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 373c Abs. 1 bis 3 GewO 1994 lauten:Paragraph 373 c, Absatz eins bis 3 GewO 1994 lauten:
Abs. 2 entsprechen und1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung
Absatz 2, entsprechen und 2. keine Ausschlussgründe
keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen.
Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und3. keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, vorliegen und
Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vomGewerbe
Vm Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 erteilt wurde. Der Antragsteller, Herr ***, hat im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich eine Bescheinigung des *** über die Art, Dauer und Art des im Gebiet der Republik Polen ausgeübten Gewerbes vom *** sowohl in polnischer Sprache als auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Weiters wurde von der *** mit Schreiben vom ***, ***, mitgeteilt, dass die Bescheinigung über Art und Dauer des im Gebiet der Republik Polen ausgeübten Gewerbes
in Verbindung mit Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 erteilt wurde. In dieser Bescheinigung über die Art und Dauer des in Polen ausgeübten Gewerbes wird unter Teil C, I angeführt, dass das Gewerbe für eigene Rechnung ausgeübt wird. Die Firma „***“ übe das Gewerbe „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ (41.20.Z) aus. Als Beginndatum wird der *** angegeben, unter dem Punkt Beendigungsdatum wird angegeben: „Weiterhin fortgesetzt“. Als Dauer der Ausübung der Tätigkeit wird angegeben: 13 Jahre, 5 Monate, 24 Tage.In dieser Bescheinigung über die Art und Dauer des in Polen ausgeübten Gewerbes wird unter Teil C, römisch eins angeführt, dass das Gewerbe für eigene Rechnung ausgeübt wird. Die Firma „***“ übe das Gewerbe „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ (41.20.Z) aus. Als Beginndatum wird der *** angegeben, unter dem Punkt Beendigungsdatum wird angegeben: „Weiterhin fortgesetzt“. Als Dauer der Ausübung der Tätigkeit wird angegeben: 13 Jahre, 5 Monate, 24 Tage. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt diese Bescheinigung des *** nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht die Bestätigung der Gewerbeberechtigung dar, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut der Bescheinigung, dass diese vielmehr eine Bestätigung für die ausgeübte Tätigkeit darstellt (vgl. die Bezeichnung „Ausübung des Gewerbes“, Dauer der Ausübung der Tätigkeit, Anschrift des Hauptsitzes der ausgeübten Gewerbetätigkeit). Dass die Gewerbetätigkeit selbstständig ausgeübt wurde, geht aus der Bezeichnung unter Teil C, I „Ausübung des Gewerbes für eigene Rechnung“ hervor. Weiters ist aus dieser Bescheinigung eindeutig zu entnehmen, dass Herr *** das Gewerbe selbständig über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren ausgeübt hat und weiterhin ausübt.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt diese Bescheinigung des *** nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht die Bestätigung der Gewerbeberechtigung dar, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut der Bescheinigung, dass diese vielmehr eine Bestätigung für die ausgeübte Tätigkeit darstellt vergleiche die Bezeichnung „Ausübung des Gewerbes“, Dauer der Ausübung der Tätigkeit, Anschrift des Hauptsitzes der ausgeübten Gewerbetätigkeit). Dass die Gewerbetätigkeit selbstständig ausgeübt wurde, geht aus der Bezeichnung unter Teil C, römisch eins „Ausübung des Gewerbes für eigene Rechnung“ hervor. Weiters ist aus dieser Bescheinigung eindeutig zu entnehmen, dass Herr *** das Gewerbe selbständig über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren ausgeübt hat und weiterhin ausübt. Da somit eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger
1 Z. 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nachgewiesen wurde, ist
cit. zu prüfen, ob die von Herrn *** absolvierten Tätigkeiten facheinschlägig sind, ob sie also mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird:Da somit eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger
, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nachgewiesen wurde, ist
Paragraph eins, Ziffer 2, leg. cit. zu prüfen, ob die von Herrn *** absolvierten Tätigkeiten facheinschlägig sind, ob sie also mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird:
O 1994 ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten, somit sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Abs. 2 dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten, somit sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Absatz 2, dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Herr *** hat beantragt, die von ihm in Polen ausgeübten Tätigkeiten als Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ anzuerkennen, sodass die von ihm in Polen ausgeübten Tätigkeiten insoferne facheinschlägig sein müssen, als sie
O 1994 die Ausführung und den Abbruch sämtlicher überhaupt vorkommenden Bauarbeiten umfassen müssen. Dazu zählen neben Hochbauten auch Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudebauteile eines Hoch- oder Tiefbaus (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 99, Rz 5f.).Herr *** hat beantragt, die von ihm in Polen ausgeübten Tätigkeiten als Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ anzuerkennen, sodass die von ihm in Polen ausgeübten Tätigkeiten insoferne facheinschlägig sein müssen, als sie
Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 die Ausführung und den Abbruch sämtlicher überhaupt vorkommenden Bauarbeiten umfassen müssen. Dazu zählen neben Hochbauten auch Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudebauteile eines Hoch- oder Tiefbaus vergleiche Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 99,, Rz 5f.). Abgesehen davon, dass nicht hervorgeht, vom wem die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte polnische Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige ausgestellt wurde – dass sie von der für Gewerberecht in Polen zuständigen Behörde veröffentlicht wird, wird zwar vom Beschwerdeführer behauptet, aus der Klassifikation selbst geht dies jedoch nicht hervor -, umfasst demnach die unter 41.20.Z „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ angeführte Unterklasse folgende Tätigkeiten: „ Die Unterklasse umfasst: - Errichten aller Typen von Wohngebäuden: · Einfamiliengebäude, · Mehrfamiliengebäude, einschließlich der Hochhäuser - Errichten aller Typen von Nichtwohngebäuden, solchen wie: · Industriegebäude, z.B. Fabriken, Werkstätten, Montagewerkstätten u.ä., · Krankenhausgebäude, Schulgebäude, Bürogebäude, · Hotels, Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants, · Flughafengebäude, · Überdachte Spotanlagen, · Parkgaragen, einschließlich Tiefgaragen, · Lagergebäude, · Gebäude vorgesehen für religiöse Kult und religiöse Aktivitäten, - Montage und Errichten von Gebäuden aus vorgefertigten Bauteilen an einem bestimmten Ort, - Gebäudeumbau oder Renovierung bestehender Wohngebäude Diese Unterklasse umfasst nicht: - Errichten von Industrieobjekten, unter Anschluss der Gebäude, klassifiziert unter 42.99.Z, - Aktivitäten im Bereich von Architektur und Engineering, sowie auch Verwaltung von Bauentwürfen, klassifiziert in entsprechenden Unterklassen der Gruppe 7.1.“ Tiefbauten werden von dieser Klasse daher ebenso nicht umfasst wie der Abbruch sämtlich überhaupt vorkommender Bauten. Mit der Bescheinigung des *** vom *** hat Herr *** daher zwar nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen, diese Tätigkeit ist jedoch nicht facheinschlägig in dem Sinne, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen des Gewerbes „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ übereinstimmen, da wesentliche Tätigkeitsfelder von seiner Tätigkeit in Polen nicht abgedeckt sind. Der Hinweis der Beschwerdeführers im Schreiben vom ***, dass wohl die Art der Tätigkeit des ausführenden Baugewerbes es mit sich bringe, dass bei Kenntnis über die Errichtung von Bauwerken auch die Kenntnis über den Abbruch von Tiefbauten gegeben sei, reicht jedenfalls nicht aus, da § 1 Z. 2 der EU/EWR Anerkennungsverordnung von den absolvierten facheinschlägigen Tätigkeiten ausgeht. Auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung (Facharbeiter im Beruf Maurer, Maurer-Putzer, Gerüstmonteur Bau-Montage Metallgerüst und Technologe der Ausbauarbeiten in der Baubranche)
O 1994 entsprechen die von Herrn *** ausgeübten Tätigkeiten nicht den Anforderungen an das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich ausführender Tätigkeiten“.Mit der Bescheinigung des *** vom *** hat Herr *** daher zwar nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen, diese Tätigkeit ist jedoch nicht facheinschlägig in dem Sinne, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen des Gewerbes „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ übereinstimmen, da wesentliche Tätigkeitsfelder von seiner Tätigkeit in Polen nicht abgedeckt sind. Der Hinweis der Beschwerdeführers im Schreiben vom ***, dass wohl die Art der Tätigkeit des ausführenden Baugewerbes es mit sich bringe, dass bei Kenntnis über die Errichtung von Bauwerken auch die Kenntnis über den Abbruch von Tiefbauten gegeben sei, reicht jedenfalls nicht aus, da Paragraph eins, Ziffer 2, der EU/EWR Anerkennungsverordnung von den absolvierten facheinschlägigen Tätigkeiten ausgeht. Auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung (Facharbeiter im Beruf Maurer, Maurer-Putzer, Gerüstmonteur Bau-Montage Metallgerüst und Technologe der Ausbauarbeiten in der Baubranche)
Paragraph 373 c, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 entsprechen die von Herrn *** ausgeübten Tätigkeiten nicht den Anforderungen an das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich ausführender Tätigkeiten“. Zur vom Beschwerdeführer im Schreiben vom *** angeregten Möglichkeit, die Gewerbeberechtigung allenfalls mit einer Einschränkung zu versehen, ist auszuführen, dass eine solche schon aufgrund der vom *** ausgestellten Bescheinigung nicht möglich ist, zumal die vom Beschwerdeführer zur Verdeutlichung des Tätigkeitsfeldes vorgelegte polnische Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige keiner Behörde zugeordnet werden kann. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0164
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.