← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0194'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0194 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Herr *** (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am *** einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Selbstständige. Diesem Antrag wurden mehrere Unterlagen angeschlossen. 1.
  5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom *** wurde dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) erteilt. Wörtlich wurde darin ausgeführt:1.
  6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom *** wurde dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) erteilt. Wörtlich wurde darin ausgeführt: „Ihrem Antrag waren nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen. Sie werden daher aufgefordert, die nachstehend angeführten Urkunden und Nachweise der Behörde vorzulegen: ● Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Österreich ● Nachweis über die Bezahlung der monatlichen Miete und Betriebskosten ● Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes während des ersten Jahres Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ● Steuernummer des Finanzamtes ● Finanzstrafregisterauszug ● Einkommenssteuerbescheid (oder bei Neubeginn der Geschäftstätigkeit Eröffnungsbilanz sowie Bestätigung des Steuerberaters über den im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Gewinn) ● Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen, bzw. Pfändungen (Kreditschutzverband-Privatauskunft) ● Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sowie Bekanntgabe der Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ● Nachweise betreffend Ihrer geplanten Erwerbstätigkeit in Österreich: Auszug aus dem Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag, Nachweis über das Vorhandensein entsprechender Betriebsmittel von Eigen- und Fremdkapital, Nachweis des Transfers von Investitionskapital und der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;Businessplan: Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens, Zielgruppen, Beschaffung, Absatzmärkte, Konkurrenzsituation, Angaben zum Güter- bzw. Dienstleistungsangebot, Angaben zu Tätigkeiten als Gesellschafter/Geschäftsführer und sonstigen verrichteten Arbeitsleistungen;Investitionsplan: Sachinvestitionen, Investitionen in Produktions- und Dienstleistungsinfrastruktur, Arbeitsmittel für den laufenden Betrieb, Nachweis der Finanzierung von Anlagevermögen und Betriebsmittel, Nachweis über die Finanzierung, Kreditverträge, Nachweise woher das Eigenkapital stammt; Personalinvestitionen, für wie viele Mitarbeiter entstehen welche Kosten; Umsatzerwartung für die nächsten 2 Jahre: Begründung der angegebenen Zahlen;Auszug aus dem Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag, Nachweis über das Vorhandensein entsprechender Betriebsmittel von Eigen- und Fremdkapital, Nachweis des Transfers von Investitionskapital und der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;, Businessplan: Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens, Zielgruppen, Beschaffung, Absatzmärkte, Konkurrenzsituation, Angaben zum Güter- bzw. Dienstleistungsangebot, Angaben zu Tätigkeiten als Gesellschafter/Geschäftsführer und sonstigen verrichteten Arbeitsleistungen;, Investitionsplan: Sachinvestitionen, Investitionen in Produktions- und Dienstleistungsinfrastruktur, Arbeitsmittel für den laufenden Betrieb, Nachweis der Finanzierung von Anlagevermögen und Betriebsmittel, Nachweis über die Finanzierung, Kreditverträge, Nachweise woher das Eigenkapital stammt; Personalinvestitionen, für wie viele Mitarbeiter entstehen welche Kosten; Umsatzerwartung für die nächsten 2 Jahre: Begründung der angegebenen Zahlen; ● Nachweis über die persönliche und fachliche Eignung, umfassender Lebenslauf mit Ausführungen über den bisherigen Ausbildungszweck und Berufsweg Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen der Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen der Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Zur Vorlage der oben angeführten Urkunden und Nachweise wird Ihnen eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Verbesserungsauftrages gewährt. Sollten Sie diesem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gewährten Frist entsprechend, wird Ihr Antrag zurückgewiesen werden.“ 1.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dazu wurde wörtlich ausgeführt:1.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dazu wurde wörtlich ausgeführt: „Da der Aufforderung zur Vorlage der gemäß § 9 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) erforderlichen Nachweise des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und eine Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeiten („Businessplan“) bis dato nicht entsprochen wurde, kann Ihr Antrag einer materiellen Prüfung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht unterzogen werden. „Da der Aufforderung zur Vorlage der gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) erforderlichen Nachweise des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und eine Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeiten („Businessplan“) bis dato nicht entsprochen wurde, kann Ihr Antrag einer materiellen Prüfung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht unterzogen werden. Ihr Antrag wird somit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Ihr Antrag wird somit gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 1.
  9. Dagegen wurde vom nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Berufung erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe nach eigenem Bekunden sämtliche in dem angefochtenen Bescheid als fehlend genannten Unterlagen der Behörde bereits übermittelt. Es würden diese Unterlagen zwar nochmals übermittelt werden, dies würde jedoch erst im Berufungsverfahren, das voraussichtlich erst im Jahr *** abgeführt werde, erfolgen. Es würden dann auch die Jahresbilanzen *** sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen *** vorgelegt werden können. Der Beschwerdeführer betreibe insgesamt 3 Firmen mit einem Gesamt-Beschäftigungsstand von durchschnittlich 9 Personen. Die von ihm getätigten Investitionen würden den Betrag von 100.000,-- Euro überschreiten. Der Beschwerdeführer habe nach eigenem Bekunden sämtliche in dem angefochtenen Bescheid als fehlend genannten Unterlagen der Behörde bereits übermittelt. Es würden diese Unterlagen zwar nochmals übermittelt werden, dies würde jedoch erst im Berufungsverfahren, das voraussichtlich erst im Jahr *** abgeführt werde, erfolgen. Es würden dann auch die Jahresbilanzen *** sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen *** vorgelegt werden können. Der Beschwerdeführer betreibe insgesamt 3 Firmen mit einem , Gesamt-Beschäftigungsstand von durchschnittlich 9 Personen. Die von ihm getätigten Investitionen würden den Betrag von 100.000,-- Euro überschreiten. 1.
  10. Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung – der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  12. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt in Folge von der Bundesministerin für Inneres an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. 2.
  13. Mit Schreiben vom *** übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X und brachte dazu vor, dass sein Antrag auf Erteilung einer weiteren Gewerbeberechtigung abgelehnt worden sei, weil über den Zweckänderungsantrag noch nicht entschieden sei. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend die Dringlichkeit seines Verfahrens vor. 2.
  14. Mit Schreiben vom *** übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und brachte dazu vor, dass sein Antrag auf Erteilung einer weiteren Gewerbeberechtigung abgelehnt worden sei, weil über den Zweckänderungsantrag noch nicht entschieden sei. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend die Dringlichkeit seines Verfahrens vor.
  15. Maßgebliche Rechtslage: Der von der belangten Behörde zur Zurückweisung des Antrages herangezogene § 9 Abs. 4 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 201/2011 (im Folgenden: NAG-DV) lautet: Der von der belangten Behörde zur Zurückweisung des Antrages herangezogene Paragraph 9, Absatz 4, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011, (im Folgenden: NAG-DV) lautet: „

(4)Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:„
(4)Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
  2. Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (‚Businessplan‘).“
  3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, erstmals – unter Umgehung einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. hinsichtlich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 15.6.2010, 2010/22/0055; 3.3.2011, 2009/22/0080). 4.
  5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, erstmals – unter Umgehung einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche , hinsichtlich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 15.6.2010, 2010/22/0055; 3.3.2011, 2009/22/0080). Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist (VwGH 29.6.1993, 92/08/0074, mwH). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Berufungsverfahrens ist auf die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte übertragbar. Das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, ist nämlich unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten (vgl. dazu ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Berufungsverfahrens ist auf die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte übertragbar. Das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, ist nämlich unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten vergleiche dazu ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). 4.
  6. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Selbstständige gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer „der Aufforderung zur Vorlage der gemäß § 9 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) erforderlichen Nachweise des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und eine Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeiten (‚Businessplan‘)“ nicht entsprochen habe. 4.
  7. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Selbstständige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer „der Aufforderung zur Vorlage der gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) erforderlichen Nachweise des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und eine Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeiten (‚Businessplan‘)“ nicht entsprochen habe. Zur Zurückweisung war die Behörde jedoch nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302, mwH; vgl. auch etwa VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).Zur Zurückweisung war die Behörde jedoch nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche , VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302, mwH; vergleiche auch etwa VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dem Antrag des Beschwerdeführers ein zur Zurückweisung führender Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angehaftet hätte. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dem Antrag des Beschwerdeführers ein zur Zurückweisung führender Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angehaftet hätte. Einen solchen hat der Verwaltungsgerichtshof etwa bei Nichtvorlage der Kopie eines gültigen Reisedokumentes angenommen. Nicht hingegen wurde ein solcher Mangel angenommen, wenn das Gesetz nicht ausreichend konkret festlegt, welche Unterlagen im Einzelfall anzuschließen sind (vgl. wiederum VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; vgl. weiters auch etwa VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055; 3.3.2011, 2009/22/0080; 26.6.2012, 2009/22/0165). Einen solchen hat der Verwaltungsgerichtshof etwa bei Nichtvorlage der Kopie eines gültigen Reisedokumentes angenommen. Nicht hingegen wurde ein solcher Mangel angenommen, wenn das Gesetz nicht ausreichend konkret festlegt, welche Unterlagen im Einzelfall anzuschließen sind vergleiche wiederum VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; vergleiche weiters auch etwa VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055; 3.3.2011, 2009/22/0080; 26.6.2012, 2009/22/0165). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall und auf die gemäß § 9 Abs. 4 NAG-DV vorzulegenden „Urkunden und Nachweise“ übertragbar. Zudem handelt es sich bei den geforderten Urkunden und Nachweisen um solche, die zur Erstellung eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dienen, was aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls eine materielle Erfolgsvoraussetzung nach § 41 Abs. 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anspricht (vgl. hinsichtlich der Nichtvorlage eines Nachweises des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Übrigen auch bereits VwGH 5.5.2011, 2008/22/0309). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall und auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NAG-DV vorzulegenden „Urkunden und Nachweise“ übertragbar. Zudem handelt es sich bei den geforderten Urkunden und Nachweisen um solche, die zur Erstellung eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dienen, was aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls eine materielle Erfolgsvoraussetzung nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anspricht vergleiche , hinsichtlich der Nichtvorlage eines Nachweises des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Übrigen auch bereits VwGH 5.5.2011, 2008/22/0309). Davon abgesehen ist dem behördlichen Verbesserungsauftrag schließlich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welcher Mangel den bereits vorgelegten Unterlagen aus Behördensicht anhaftete bzw. welche anderen Unterlagen als die bereits vorgelegten vom Beschwerdeführer beizubringen gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Unterlagen und darunter auch ein „Business-Arbeitskonzept“ vorgelegt hat. Der Verbesserungsauftrag erfüllt daher insofern auch nicht die Anforderungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konkretisierung und Unmissverständlichkeit eines solchen Auftrages (vgl. dazu etwa VwGH 15.1.2009, 2006/01/0248; 22.5.2012, 2008/04/0208, mwH). Davon abgesehen ist dem behördlichen Verbesserungsauftrag schließlich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welcher Mangel den bereits vorgelegten Unterlagen aus Behördensicht anhaftete bzw. welche anderen Unterlagen als die bereits vorgelegten vom Beschwerdeführer beizubringen gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Unterlagen und darunter auch ein „Business-Arbeitskonzept“ vorgelegt hat. Der Verbesserungsauftrag erfüllt daher insofern auch nicht die Anforderungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konkretisierung und Unmissverständlichkeit eines solchen Auftrages vergleiche dazu etwa VwGH 15.1.2009, 2006/01/0248; 22.5.2012, 2008/04/0208, mwH). Die belangte Behörde hätte aus diesen Gründen nicht mit einer Zurückweisung des Antrages vorgehen dürfen. 4.
  8. Festzuhalten ist im Übrigen noch, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass die belangte Behörde den Antrag mangels Befolgung des auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages zurückgewiesen hat. Es liegt daher jedenfalls auch kein bloßes „Vergreifen im Ausdruck“ durch die Behörde vor (vgl. dazu etwa VwGH 29.3.2007, 2006/07/0019; 24.2.2011, 2009/21/0006; 26.4.2012, 2010/07/0129).4.
  9. Festzuhalten ist im Übrigen noch, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass die belangte Behörde den Antrag mangels Befolgung des auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages zurückgewiesen hat. Es liegt daher jedenfalls auch kein bloßes „Vergreifen im Ausdruck“ durch die Behörde vor vergleiche , dazu etwa VwGH 29.3.2007, 2006/07/0019; 24.2.2011, 2009/21/0006; 26.4.2012, 2010/07/0129). 4.
  10. Der angefochtene Bescheid ist daher spruchgemäß zu beheben. Eine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in merito über den Antrag des Beschwerdeführers kommt angesichts der zitierten Judikatur zur Sache des Verfahrens nicht in Betracht (s. Punkt 4.1.). 4.
  11. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Es wurde auch zu keiner Zeit die Durchführung einer Verhandlung beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG).4.
  12. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Es wurde auch zu keiner Zeit die Durchführung einer Verhandlung beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 5.
  14. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.5.
  15. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. 5.
  16. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Punkt 4.), die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.5.
  17. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Punkt 4.), die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0194

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.