GG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 1 sowie § 48 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 - NÖ BauO.Rechtsgrundlagen:, Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz eins, sowie Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 - NÖ BauO. B e g r ü n d u n g : Mit den bekämpften Bescheiden zur Zahl *** und *** hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer keine Folge gegeben und sohin den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, mit welchem die baubehördliche Bewilligung für den Umbau der Aufstallungen in beiden Geschossen des nördlichen Gebäudes sowie die Änderung der Tierart, Tieranzahl und der Lüftungsanlage im Erdgeschoss in *** auf dem Grundstück Nr. ***, *** EZ *** erteilt wurde, ebenso bestätigt wie den weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit welchem die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung, eines Heizraumes (samt Aufstellung eines Wärmeerzeugers) und eines Hackschnitzelsilos sowie den Einbau und die Änderung des Schweinestalls im östlichen Nebengebäude in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** EZ *** erteilt wurde. In der Begründung beider Berufungsentscheidungen wird die erteilte baubehördliche Bewilligung wiedergegeben, sowie das gesamte Verwaltungsgeschehen. Dazu wurde begründend gleichlautend zu beiden Entscheidungen ausgeführt: Zum Vorbringen über die „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ und den Schutzabständen. In allen Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen *** wurde auf die „vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ Bezug genommen. Die Berufungswerber brachten vor, dass die Angabe der Auflage fehle und desweiteren vermeinten diese, dass keine nachvollziehbare und für die gegenständlichen Liegenschaften keine entsprechende Ausführung findet und auch über die Schutzabstände nicht abgesprochen wurde. Der agrartechnische ASV hat seiner Stellungnahme vom *** erläutert, dass die letzte Version der gegenständlichen Richtlinie vom Oktober 2000 herangezogen wurde und weiters, dass die Änderungen zur ursprünglichen Auflage lediglich redaktioneller Natur waren. Die Frage der Auflage ist ausreichend beantwortet und wurde die aktuellste Version herangezogen. Die Ausführung des Gutachtens erfolgte mit der vergleichenden Standortbewertung. Es wurde gezielt eine immissionstechnische Prognose betreffend der Nachbarschaft gestellt. Die Vorgangsweise stellt eine objektive und gesicherte Prognose und Beschreibung der künftigen Immissionen dar. Entsprechend der zitierten Richtlinie ist die Festlegung eines Schutzabstandes in Landwirtschaftszonen nicht gerechtfertigt und hat eine qualitative Beurteilung durch die vergleichende Standortbewertung zu erfolgen. „Bauland-Agrar-Gebiet“ ist entsprechend dem NÖ ROG 1976 für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt. Der agrartechnische Amtssachverständige führt umfassend in seiner Stellungnahme aus, dass eine Schutzabstandregelung jegliche Nutztierhaltung in dieser Widmungsart unmöglich machen würde und auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hier mit der vergleichenden Standortbewertung zu arbeiten wäre. Zum Vorhalt, dass bisherige Einwendungen nicht nachvollziehbar behandelt wurden. Vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz wurden umfangreiche Erhebungen durchgeführt und von bautechnischen, agrartechnischen und medizinischen Sachverständigen entsprechende Gutachten eingeholt. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauherrn entscheidend ist. Zweck und Inhalt der eingeholten Stellungnahmen und Gutachten beziehen sich auf die Belästigungen und Immissionen für Nachbarschaft, wobei die Basis das eingereichte Projekt ist.Zum Vorhalt, dass bisherige Einwendungen nicht nachvollziehbar behandelt wurden. Vom Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz wurden umfangreiche Erhebungen durchgeführt und von bautechnischen, agrartechnischen und medizinischen Sachverständigen entsprechende Gutachten eingeholt. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauherrn entscheidend ist. Zweck und Inhalt der eingeholten Stellungnahmen und Gutachten beziehen sich auf die Belästigungen und Immissionen für Nachbarschaft, wobei die Basis das eingereichte Projekt ist. Zum genehmigten Ist-Stand und konsensloser Stallraum („Ansuchen B“) und Emissionsmessung. Im Gutachten vom *** wurde von *** die Sachlage nachvollziehbar beschrieben. Für den bezugnehmenden konsenslosen Stallraum wurde angesucht diesen neu zu bewilligen (und den früher konsenslosen Teil zu ersetzen). Der neu zu bewilligende Stallraum wurde in den vorliegenden Gutachten berücksichtigt und die Emissionen bewertet. Zur Bedeutung der Ausblasgeschwindigkeit und der Minimal- und Maximalwerte. Die Ausblasgeschwindigkeit der Lüftungsanlage ist dem Einreichprojekt entnommen und wurde im Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen über den „lüftungstechnischen Faktor“ bewertet. In der konkreten Geruchszahlenberechnung wurden verschiedenen Abblasgeschwindigkeiten seitens des Gutachters berücksichtigt. Die Lüftungsanlage wurde immissionstechnisch beurteilt, in der gegenständlichen Grundlage sind keine Mindest- oder Grenzwerte vorgesehen. Zur Lärmemission und einwirkende Immissionen inklusive der Belastung durch den Scheinwerfer. Auf Lärmemissionen und einwirkende Emissionen wurde in den seitens der Baubehörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, auch in der Bauverhandlung konnte aufgrund der Erfahrungswerte der Sachverständigen eine Lärm- und Staubbelastung durch dieses Vorhaben ausgeschlossen werden (vgl. Niederschrift zur Bauverhandlung vom ***).Zur Lärmemission und einwirkende Immissionen inklusive der Belastung durch den Scheinwerfer. Auf Lärmemissionen und einwirkende Emissionen wurde in den seitens der Baubehörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, auch in der Bauverhandlung konnte aufgrund der Erfahrungswerte der Sachverständigen eine Lärm- und Staubbelastung durch dieses Vorhaben ausgeschlossen werden vergleiche Niederschrift zur Bauverhandlung vom ***). In der Stellungnahme des *** vom *** ist enthalten, dass keine Anlasspunkte im gegenständlichen Ansuchen vorliegen, die auf eine Erhöhung der bisherigen Staub- und Lärmemissionen schließen ließen und die für solche Anlagen typischen Immissionen sich nicht erhöhen werden bzw. sogar im geringen Ausmaß reduzieren werden. Auch der medizinische Sachverständige Gemeindearzt *** hat in seinem Gutachten vom *** über die zu erwartenden Emissionen und Immissionen abgesprochen und keine Verschlechterung des Status quo erwartet. Das derzeitige Ausmaß an Emissionen ist dem künftig beantragten Ausmaß gegenüber zu stellen und ist kein Rückschluss auf eine Erhöhung erkennbar. Zur Belastung durch den Scheinwerfer ist wiederum festzustellen, dass es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und das eingereichte Projekt die Basis darstellt. Der beanstandete Scheinwerfer ist nicht Teil des gegenständlichen Projektes. Zum „Ansuchen B“ – „vermuteter Konsens“ und „konsenslos“. Wie bereits ausgeführt, wurde die Sachlage im Gutachten vom *** des *** nachvollziehbar behandelt. Es besteht ein seit Jahrzehnten unveränderter „Altstall“, welcher als vermuteter Konsens gewertet wird sowie einen in jüngerer Zeit eingebauten Stall und daher konsenslosen (vgl. Seite 4, Gutachten vom ***, ***). Zum Vorbringen der Konsenslosigkeit wird ausgeführt, dass mit gegenständlichem Projekt ein Ansuchen vorliegt womit für diesen Teil ein Konsens erwirkt werden soll. Dieser Teil ist somit vom gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren umfasst.Zum „Ansuchen B“ – „vermuteter Konsens“ und „konsenslos“. Wie bereits ausgeführt, wurde die Sachlage im Gutachten vom *** des *** nachvollziehbar behandelt. Es besteht ein seit Jahrzehnten unveränderter „Altstall“, welcher als vermuteter Konsens gewertet wird sowie einen in jüngerer Zeit eingebauten Stall und daher konsenslosen vergleiche Seite 4, Gutachten vom ***, ***). Zum Vorbringen der Konsenslosigkeit wird ausgeführt, dass mit gegenständlichem Projekt ein Ansuchen vorliegt womit für diesen Teil ein Konsens erwirkt werden soll. Dieser Teil ist somit vom gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren umfasst. Zu den gesundheitlichen Problemen durch den Bestand und Betrieb des Schweinestalls. Es wurde seitens der Berufungswerber ein medizinisches Gutachten von *** vorgelegt, welches den vorliegenden Beschwerden ein Zusammenhang mit den betriebskausalen Immissionen denkbar bis sogar wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein Kausalzusammenhang im Einzelfall kann nicht konstatiert werden. Es wurde seitens der Baubehörde ein Gutachten von *** eingeholt, um eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belastung ausschließen zu können. Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu einer Reduktion der Geruchsbelastung und kommt es jedenfalls zu einer Verbesserung der Situation der Nachbarn. Die Gesamtbelastung befindet sich im widmungstypischen Durchschnittsbereich. Der Mediziner *** schließt eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belastung der unmittelbaren Anrainer nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus. Einwendungen der Nachbarn gegen Gutachten des Agrartechnikers – „reinen Büroberechnung“. Für vergleichende Standortbewertung spielen die örtlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle. Diese wurden durch den Agrartechniker an Ort und Stelle erhoben, beschrieben und in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. Stellungnahme *** vom ***).Einwendungen der Nachbarn gegen Gutachten des Agrartechnikers – „reinen Büroberechnung“. Für vergleichende Standortbewertung spielen die örtlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle. Diese wurden durch den Agrartechniker an Ort und Stelle erhoben, beschrieben und in die Beurteilung miteinbezogen vergleiche Stellungnahme *** vom ***). Zur Missachtung medizinischer Gutachten. In der Zusammenfassung des medizinischen Gutachtens des Gemeindearztes *** wird, unter der zwingenden Auflage „Ansuchen B“ nur in Verbindung mit der Reduktion im „Ansuchen A“ zu genehmigen, davon ausgegangen, dass keine Verschlechterung des Status quo zu erwarten ist und es somit zu einer minimalen Verbesserung kommen könnte. Die Baubehörde I. Instanz ist der Auflage des Mediziners gefolgt und hat „Ansuchen B“ nur in Verbindung mit der Durchführung der Maßnahme des Bescheides *** vom *** genehmigt. Im Zuge der Berufungsentscheidung wurden weitere Gutachten eingeholt um eine Gesundheitsgefährdung durch den Schweinestall ausschließen zu können und liegen diese der Entscheidung zugrunde.Zur Missachtung medizinischer Gutachten. In der Zusammenfassung des medizinischen Gutachtens des Gemeindearztes *** wird, unter der zwingenden Auflage „Ansuchen B“ nur in Verbindung mit der Reduktion im „Ansuchen A“ zu genehmigen, davon ausgegangen, dass keine Verschlechterung des Status quo zu erwarten ist und es somit zu einer minimalen Verbesserung kommen könnte. Die Baubehörde römisch eins. Instanz ist der Auflage des Mediziners gefolgt und hat „Ansuchen B“ nur in Verbindung mit der Durchführung der Maßnahme des Bescheides *** vom *** genehmigt. Im Zuge der Berufungsentscheidung wurden weitere Gutachten eingeholt um eine Gesundheitsgefährdung durch den Schweinestall ausschließen zu können und liegen diese der Entscheidung zugrunde. Zur Forderung von olfaktorischen Messungen und Berechnungen der Geruchshäufungen mit verschiedenen Programmen und zum Vorbringen, dass die Heranziehung der „vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ kein nachvollziehbares Maß für die medizinische Beurteilung darstellt. Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragekomplex behandeln, der nach österreichischer Rechtslage relevant ist. Dies ist für die „vorläufige Richtlinie“ zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ zu bejahen. Seitens des *** wurde in seiner Stellungnahme vom *** angemerkt, dass die auch vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Emissionsbeurteilungsmethode die „vergleichende Standortmethode“ nach der „vorläufigen Richtlinie“ ist. Darüberhinaus würden die verlangten Methoden unterschiedliche Ergebnisse liefern und wären für unmittelbare im Nahebereich mit wenigen Metern Abstand ausbreitungstechnisch wenig bis gar nicht geeignet bzw. aussagekräftig. Zur medizinischen Beurteilung nahm *** in seiner Stellungnahme vom *** Bezug und führte aus, dies in seinem Gutachten vom *** berücksichtigt zu haben und es gegenständlich zu einer Reduktion kommt und jede Reduktion der Emissionen zu begrüßen ist, wenn auch keine wesentliche Änderung am Status quo zu erwarten ist. Betreffend der medizinischen Beurteilung lagen die Gutachten von *** und *** zusätzlich vor. Im Gutachten des *** konnte eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belastung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen werden. Grundwasserbelastungen. Für die Ausbringung der Gülle besteht keine Zuständigkeit der Baubehörde, es darf auf europa- und bundesrechtliche Bestimmungen hingewiesen werden. Für die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu errichtenden Einrichtungen wurde die Flüssigkeitsdichte, wannenförmig und mediumsbeständige Ausführung vorgeschrieben und ist hierüber ein Attest vorzulegen. Die dichte Ausführung wird dadurch gewährleistet. Umweltverträglichkeitsprüfung: Die Schwellenwerte des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 werden mit dem eingereichten Projekt bei weitem nicht erreicht und wesentlich unterschritten. Zählereinbau Lüftungsanlage. Das gegenständliche Projekt sieht eine Lüftungsanlage vor, die im permanenten Betrieb steht. Der Betrieb der Lüftungsanlage hat
des Projekts mit entsprechender Betriebsführung zu erfolgen. Zu baulichen Mängeln. Es wird festgehalten, dass um eine Reduktion der Tieranzahl angesucht wurde. Die baulichen Maßnahmen betreffen Änderungen im Gebäudeinneren. Es handelt sich um einen geschlossenen Raum. Ein Anstieg der Emissionen ist nicht zu erwarten. Wiederum handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Zur Eignung von *** erschien der Behörde als langjähriger Amtsarzt an der Bezirkshauptmannschaft X geeignet zur Erstellung eines Gutachtens in diesem baubehördlichen Verfahren und wird die Befähigung seitens der Baubehörde II. Instanz nicht in Zweifel gezogen.Zur Eignung von *** erschien der Behörde als langjähriger Amtsarzt an der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geeignet zur Erstellung eines Gutachtens in diesem baubehördlichen Verfahren und wird die Befähigung seitens der Baubehörde römisch zwei. Instanz nicht in Zweifel gezogen. Zum Vorbringen, die Baubehörde hätte keinerlei Anstrengung getätigt, die aufgezeigten Zweifel zu beseitigen, werde festgestellt, dass im Zuge dieses Verfahrens eine Vielzahl von Gutachten eingeholt und von der Behörde in Erwägung gezogen wurden. Auch wurden bereits behördliche Überprüfungen unangekündigt in der Vergangenheit durchgeführt. Zum Antrag auf Verlängerung der Frist im Zuge des Parteiengehörs wird festgestellt, dass die gewährte Frist (bis zur heutigen Beschlussfassung – drei Wochen) ausreichend war. Die Baubehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Beurteilung entsprechend § 45 AVG vorgenommen, weshalb den erhobenen Berufungen spruchgemäß der Erfolg zu versagen war.Zum Antrag auf Verlängerung der Frist im Zuge des Parteiengehörs wird festgestellt, dass die gewährte Frist (bis zur heutigen Beschlussfassung – drei Wochen) ausreichend war. Die Baubehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Beurteilung entsprechend Paragraph 45, AVG vorgenommen, weshalb den erhobenen Berufungen spruchgemäß der Erfolg zu versagen war. In den gegen diese Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** erhobenen Beschwerden machen die Rechtsmittelwerber – im Ergebnis gleichlautend – geltend, sich gegen die baubehördlichen Bewilligungen mit den Aktenzeichen *** und *** zu wenden. Wiederum gleichlautend wird ausgeführt, die NÖ BauO regle, dass Bauwerke in entsprechendem Zustand ausgeführt und aufrecht erhalten werden. Es sollen unzumutbare Belästigungen vermieden bzw. behoben werden. Komme der Eigentümer eines Bauwerks diesen Verpflichtungen nicht nach, habe die Baubehörde die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Es könne dazu die Vornahme von Untersuchungen und die Vorlage von Gutachten angeordnet werden. Eine Verwaltungsübertretung begehe wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführe oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Das Bauwerk müsse derart geplant und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Nachbarn insbesondere durch folgende Einwirkungen (Freisetzung giftiger Gase, Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, Emission gefährlicher Strahlen, Wasser- oder Bodenverunreinigung oder –vergiftung, unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall) nicht gefährdet werden. Das Bauwerk müsse derart geplant und ausgeführt sein, dass der von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstelle Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Diese Anforderungen sind dem Stand der Technik entsprechend zu erfüllen. Weiters normiere die Bauordnung, dass Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Die vorliegenden Beschwerden begründen sich darauf, dass die erlassende Behörde offenbar die für den Betrieb und den Bau relevanten Gesetzesmaterien nicht entsprechend und ausreichend geprüft habe und die vom Betrieb ausgehenden Emissionen nicht entsprechend aufgenommen und bewertet hätte. Die Angst vor einer Gesundheitsschädigung habe jedenfalls im bisherigen Verfahrensverlauf nicht genommen werden können. Es sei auch nach entsprechender Aufforderung ein diesbezügliches Gutachten von *** vorgelegt worden, welches in der Folge allerdings von einem anderen Gutachter (***) abgetan worden sei, wobei es allerdings nicht sein könne, dass jemand ein Gutachten über den Gesundheitszustand einer Person anfertige, ohne diese untersucht zu haben. Ein weiteres Schreiben, beinhaltend ergänzende Ausführungen zu seinem Gutachten von ***, wäre im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht mehr berücksichtigt worden. Diesbezüglich sei nicht einzusehen, dass die Beibringung eines Gutachtens verlangt werde und dieses im Verfahren keine Beachtung finde. Die vorliegendenfalls vom Betrieb ausgehenden Emissionen seien jedenfalls messbar und stellten keine Frage der Ortsüblichkeit einer Belästigung dar, sondern seien auf die Möglichkeit der Gesundheitsschädigung der beschwerdeführenden Personen hin zu bewerten. Dass der Hausarzt aus Befangenheitsgründen keine weitere Stellungnahme abgebe, dürfe ebenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgelegt werden. Warum habe die Behörde dann zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens aufgefordert, welches privat zu zahlen gewesen sei, wenn sie dieses dann im Verfahren als irrelevant ansehe. Bis dato habe sich auch keiner der Sachverständigen bzw. die Behörde dazu geäußert, welche Stoffe sich tatsächlich in der Luft und in der Folge auf den Nachbargrundstücken befänden. Der Schutz von derartigen eventuell giftigen Immissionen sei ebenfalls im Regelungsbereich der Bauordnung gelegen. Die Baubehörde habe deshalb klar zu legen, dass die Gesundheit der Nachbarn durch die derzeitigen und geplanten Emissionen des Betriebes (Staub, Feinstaub usw.) nicht gefährdet werde. Weiters sei die derzeitige Lärmsituation (moniert nur von den Beschwerdeführern *** und ***) als massiv schlecht zu beurteilen, weshalb von einer zufriedenstellenden Nachtruhe nicht gesprochen werden könne. Durch das gegenständliche Projekt sei diesbezüglich mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Dass die Behörde nunmehr nachträglich Umbauten genehmige, sei jedenfalls unbegreiflich, vielmehr wäre es sinnvoll den Auftrag zur Einstellung des konsenslosen Betriebes zu erteilen. Es sei gesundheitlich jedenfalls nicht zumutbar, dass die Behörde keinerlei Messungen des derzeitig existierenden Betriebes (Lärm, Geruch, Staub usw.) vornehme, wie bereits in vorherigen Eingaben beantragt worden sei. Weiters seien im Verfahren keine Angaben betreffend Explosionsschutz (Fütterung, Heizung) bekannt geworden. Die Behörde habe diesbezüglich nicht alle Rechtsmaterien in Betracht gezogen und finde sich auch keine Aussage in der angefochtenen Entscheidung darüber, inwieweit im geplanten Betrieb bzw. Projekt explosionsfähige Atmosphären bestehen. Weiters sei die Behörde nur teilweise auf die im bisherigen Verfahren getätigten Ausführungen und Bedenken eingegangen, weshalb diese aufrecht erhalten und in die gegenständliche Beschwerde miteinbezogen würden. Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass nach der erfolgten Berufungserhebung gegen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide des Bürgermeisters im Verfahren eine neuerliche Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen zu seinem ursprünglichen Gutachten eingeholt wurde, sowie im Auftrag der Berufungswerber und nunmehrigen Beschwerdeführer *** als allgemein beeideter Sachverständiger für Umweltmedizin mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt wurde, dies aufgrund der Aufforderung durch die Baubehörde, die in der Berufung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme durch die Vorlage eines medizinischen Attests bzw. Gutachten eines Mediziners zu belegen. Betreffend dieses von *** am *** erstellten Gutachtens, welches in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis gelangte, dass der landwirtschaftliche Betrieb (der Bauwerber) aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zu Geruchsbelästigungen führe. Quantitative Angaben durch den Agrartechniker seien nicht vorliegend, allerdings davon auszugehen, dass die Belastung eine erhebliche und häufige sei. Mindestmaßnahmen seien daher jedenfalls angebracht, wobei es Aufgabe des technischen Sachverständigen wäre, über Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der möglichen Maßnahmen zu urteilen. Es gebe Hinweise auf Mängel in der baulichen Ausführung und im Betrieb der Anlage. Diese würden Licht, Lärm und Staubniederschlag betreffen. Die Behörde sei angehalten, diesen Hinweisen nachzugehen und allfällige Mängel zu beseitigen. Insbesondere bezüglich des Verdachtes eines für die Anrainer nicht optimalen Betriebes der Lüftungsanlage (N) wäre die Installation eines Zählers zur kontinuierlichen Überwachung bzw. Dokumentation zu erwägen. Der von der Marktgemeinde *** mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftrage ***, Arzt für Allgemeinmedizin gelangte betreffend der Fragestellung, ob das Bauvorhaben eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der unmittelbaren Anrainer darstellt, wobei ihm bereits das medizinische Gutachten von *** vom *** zur Verfügung stand, zu dem Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der unmittelbaren Anrainer nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen werden kann. Die agrartechnische Stellungnahme von ***, das medizinische Gutachten von ***, die medizinische Stellungnahme von ***, sowie auch das vorgelegte medizinische Gutachten von *** wurden in der Folge seitens der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern zwecks Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, ebenso wie den Bauwerbern, welche sich durch ihre rechtsfreundliche Vertretung für die sofortige Bewilligung ihres Bauansuchens aussprachen, die Beschwerdeführer allerdings um eine Fristerstreckung zwecks Prüfung der ihnen übermittelten Unterlagen ersuchten, auf welchen Antrag allerdings seitens der Marktgemeinde *** nicht eingegangen wurde. Diese erließ vielmehr am *** die nunmehr angefochtene Entscheidung, bei welchem die am *** bei der Marktgemeinde eingegangene Stellungnahme des *** zu dem von *** erstatteten Gutachten keine Beachtung mehr fand, sowie ebenfalls nicht die Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft vom ***, welche auf Ersuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer zum Berufungsverfahren eine Stellungnahme dahingehend abgab, dass das medizinische Gutachten von *** jedenfalls nicht den Ansprüchen und Voraussetzungen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur an diesbezügliche Gutachten stellt, erfülle.
O haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
Abs. 2 leg.cit. werden Subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieGemäß Absatz 2, leg.cit. werden Subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
O ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.
O dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
Abs. 2 leg.cit. ist die Frage, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen zu beurteilen.1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden; , 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendungen oder Spiegelungen nicht örtlich unzumutbar belästigen., ,
Absatz 2, leg.cit. ist die Frage, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Die Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen das seitens der Marktgemeinde *** von *** eingeholte Gutachten zu der Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der unmittelbaren Anrainer darstellt, zumal der dort gezogene Schluss einfach nicht nachvollziehbar sei, sondern nur lapidar festgestellt werde, dass eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belastung der unmittelbaren Anrainer nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen werden könne. Sowie zu diesem Gutachten der von den Beschwerdeführern beauftragte *** eine Stellungnahme abgab – welche in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt wurde – zumal sie erst nach der Erlassung derselben auf der Marktgemeinde einlangte. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, *** komme zum Schluss, dass eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belastung der unmittelbaren Anrainer ausgeschlossen werden könne. Es sei allerdings nicht ersichtlich, wie er zu diesem Schluss gekommen sei. Um die gesundheitliche Bedeutung einer Emission zu kennen, müsse diese zuerst quantifiziert werden. Dazu stelle *** lediglich fest, dass die Emission (angegeben als Geruchszahl) gegenüber dem ursprünglich eingereichten Plan (leicht) reduziert werde. Die Immission, also die tatsächliche Belastung bei den Anrainern, werde von ihm nicht einmal qualitativ beschrieben. Er stehe hier vor demselben Problem, vor welchem auch er schon gestanden sei, dass nämlich die agrartechnischen Sachverständigen in Niederösterreich entweder nicht willens oder nicht fähig seien, die Immissionsbelastung bei den nächsten Anrainern anzugeben. Seine Feststellung, dass mangels einer Emissionsbeschreibung durch unabhängige Sachverständige auf die plausible Emissionsbeschreibung durch mehrere Anrainer zurückgegriffen werden könne, wische *** offenbar vom Tisch indem er anmerke, dass die von den Anrainern beobachteten Immissionen ja eventuell nicht durch konsensgemäßen Betrieb hervorgerufen seien und dass die Beurteilung, ob der Betrieb konsensmäßig sei, eine juristische und keine medizinische Fragestellung darstelle. Wenn er das angesprochene Gutachten recht verstehe dann handle es sich um eine Argumentation (verkürzt) „weil nicht sein kann, was nicht sein darf“. Etwas ausführlicher gehe das Gutachten auf die von den Anrainern berichteten und durch ärztliche Befundberichte belegte Krankheiten und Symptome ein. Hier komme es zum richtigen Schluss, dass es sich bei diesen Krankheiten um multikausale Identitäten handle, wobei im Einzelfall die wahre Ursache oft unbekannt bleibe. Daraus scheine der Gutachter abzuleiten, dass die Belastung durch den Schweinestall als Ursache ausgeschlossen werden könne. Auch dieser Schluss sei aber unzulässig. Eventuell folge er auch der Argumentation (verkürzt) wonach noch niemand „erstunken“ sei. Tatsächlich führe schon die Geruchswahrnehmung an sich über Reflexe, teils über psychologische bzw. kognitive Mechanismen zur Änderung in der Atemregulation. Abluft eines Schweinestalls führe aber nicht nur zu einer Geruchswahrnehmung. Vielmehr seien einige Geruchsstoffe wie etwa Ammoniak auch potente Irritantien und andere Stoffe, die durch den Geruch wenn auch unvollkommen angezeigt werden, wie etwa Endotoxin, welches eine sehr stark irritierende Wirkung aufweise. Es stimme zwar, dass in jedem Einzelfall einer Erkrankung die Verursachung durch den Schweinestall nicht überwiegend zuzuordnen sei, bei einer größeren Zahl von Betroffenen zeigten jedoch wiederholte Studien, dass die Exposition gegenüber Bioaerosolen das Risiko für Beschwerden an den Atemwegen und dem Verdauungstrakt erhöhe. Ein Gesundheitsrisiko sei also jedenfalls anzunehmen, wenn auch der Kausalnachweis im Einzelfall nicht zu erbringen wäre und auch im abgegebenen Gutachten nie behauptet worden sei. Das Ansinnen der Baubehörde, die Anrainer mögen Atteste für die von ihnen behaupteten Krankheiten beibringen, hätte er schon in seinem Gutachten kritisch kommentiert. Mit keinem Wort gehe das Gutachten auf die anderen Belastungen ein, welche von den Anrainern als Lärm, Blendung, Grobstaubniederschlag und dgl. geschildert worden seien. Vielleicht beziehe sich aber die Bemerkung zum konsensgemäßen Betrieb ja auch auf diese Belastungen, die eventuell seiner Ansicht nach nicht konsensgemäß seien und die ihn daher, so seine Interpretation, nichts angingen. Kurzum, es könne sein, dass die Anrainer tatsächlich unzumutbar belastet würden. Aber dies entspreche nicht dem Bescheid und ginge ihn deshalb nichts an. Soweit im Gutachten deshalb darauf hingewiesen werde, es solle sich damit ein Jurist beschäftigen, stimme er dem insoweit zu, als sich die Behörde tatsächlich damit befassen sollte. Verstehen könne er aber trotzdem nicht, warum der Arzt nicht die tatsächliche Belastung bewerten sollte. Dass aber selbst der Gutachter *** für eine weitergehende Kontrolle des Betriebes und die Einhaltung der bescheidgemäßen Auflagen eintrete, mache er in einer Bemerkung am Ende seines Textes deutlich; dies quasi damit, dass eine (relevante) Belastung zwar ausgeschlossen sei, eine Kontrolle dennoch befürwortet werde. Insgesamt halte er allerdings den Text des zweiseitigen Gutachtens für nicht sehr konsistent und wenig nachvollziehbar. Die Marktgemeinde *** hat sich in ihrer Entscheidung faktisch ausschließlich auf das Gutachten des beauftragten Sachverständigen *** betreffend der Frage einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der unmittelbaren Anrainer durch die angesuchten Bauprojekte gestützt. Bei der Bedachtnahme auf eine sachverständige Äußerung in einer Entscheidung, die sich nur in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil begründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft worden sind, erkennen lässt, begründet dieser Umstand jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel der getroffenen Entscheidung (vgl. dazu VwGH am
2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hatte, sondern wie oben ausgeführt, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen hatte. Zwar hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden, jedoch gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall. Vielmehr besteht im Sinne der genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung des Sachverhaltes und einer folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des vorliegenden Falles und die Nähe zur Sache wird betreffend der erforderlichen Ermittlungsschritte und damit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes, dies mit größerer Raschheit und mit nicht höheren Kosten durch die belangte Behörde zu bewerkstelligen sein, sodass das Gericht
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hatte, sondern wie oben ausgeführt, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen hatte. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.503.001.2014.u.a.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.