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{'item': 'LVwG-AB-14-0449'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0449 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in *** ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in *** ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ersatzlos behoben.
  2. Die Beschwerdeführerin hat die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** zur GZ. *** mit insgesamt 291,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogene nicht amtliche Dolmetscherin in der Höhe von 145,50 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 15, 73 Abs. 1 und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 15, 73, Absatz eins und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) §§ 53b, 56ff, 76ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraphen 53 b, 56 f, f, 76 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde das *** zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung folgender auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (ab)gelagerter Materialien verpflichtet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde das *** zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung folgender auf dem Grundstück Nr. ***, , KG ***, (ab)gelagerter Materialien verpflichtet: ● ca. 10 m³ Bauschutt, vermengt mit Baustellenabfällen, im Nordosten des Grundstückes ● ca. 150 m³ Bauschutt, vermengt mit Baustellenabfällen, in der Mitte des Grundstückes Der Verpflichteten wurde die Durchführung der Entfernung des Materials binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Der Verpflichteten wurde die Durchführung der Entfernung des Materials binnen , zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung auf den vom Organ der Technischen Gewässeraufsicht beim Lokalaugenschein am *** und *** festgestellten Sachverhalt. *** hätte in seiner Einvernahme im Rahmen eines Strafverfahrens erklärt, dass er für die „neuen Ablagerungen“ nicht verantwortlich sei. Das Ermittlungsergebnis hätte ergeben, dass betreffend die *** KG (vormals *** KG) ein Konkursverfahren anhängig sei. Nach Wiedergabe der §§ 15 Abs. 3, 73 Abs. 1 und 74 AWG 2002 führte die Verwaltungsbehörde aus, dass durch die Lagerungen eine Verunreinigung des Untergrundes und damit des Grundwassers befürchtet werden müsste, weshalb der Liegenschaftseigentümer der Auftrag zur Entfernung der Materialien zu erteilen sei. Von welcher Fallkonstellation des § 74 Abs. 1 AWG 2002 im konkreten Fall die belangte Behörde ausging, ist der Begründung der Entscheidung nicht zu entnehmen. Nach Wiedergabe der Paragraphen 15, Absatz 3, 73, Absatz eins und 74 AWG 2002 führte die Verwaltungsbehörde aus, dass durch die Lagerungen eine Verunreinigung des Untergrundes und damit des Grundwassers befürchtet werden müsste, weshalb der Liegenschaftseigentümer der Auftrag zur Entfernung der Materialien zu erteilen sei. Von welcher Fallkonstellation des Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 im konkreten Fall die belangte Behörde ausging, ist der Begründung der Entscheidung nicht zu entnehmen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Die behördlich Verpflichtete brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „
  6. Ablagerungen sind *** zuzurechnen Die belangte Behörde folgt anscheinend den Aussagen des *** in seiner Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren. Dies obwohl *** im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigter vernommen wurde und seiner Aussagen daher nicht jene Beweiskraft zukommt, wie einer Zeugenaussage. Noch dazu sind die Aussagen des ***, wonach er die im Zeitraum Ende September/Anfang Oktober erfolgten Ablagerungen nicht zu verantworten hätte mehrfach widersprüchlich. So behauptet der Verursacher der Ablagerungen, Herr ***, dass er Fotos von den neuen Ablagerungen angefertigt habe. Später legt er dann Fotos von einem LKW vor. Diese Fotos stammen eindeutig von einer anderen Fläche (***). Für die Beschwerdeführerin ist daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Schutzbehauptungen des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren für richtig hält, wo dieser doch seit Monaten immer wieder Zusagen tätigt, die er dann nicht einhält. Über Monate hinweg hat der Verursacher der Ablagerungen, ***, gegenüber der Bestandgeberin und der belangten Behörde versichert, die illegalen Ablagerungen zu entfernen. Dies ist nicht erfolgt. Vielmehr ist Herr *** Ende April *** Im Firmenbuch von der *** KG ausgeschieden, dies offensichtlich deshalb, um nicht weiter als persönlich haftender Gesellschafter belangt werden zu können. Gegenüber der Bestandnehmerin und der Behörde ist er aber stets als de facto Geschäftsführer der *** KG und später der *** KG aufgetreten. Es erfolgten auch weiterhin illegale Ablagerungen. Schließlich verfiel die *** KG in Konkurs. Nach der Insolvenzeröffnung über die *** KG führte *** seine Tätigkeiten mittels Web-Auftritt ***, auf welchem als einzige Kontaktmöglichkeit die Handynummer des Herrn *** aufscheint, weiter. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass *** oder von ihm beauftragte Dritte, die Bestandfläche trotz Rückstellung des Bestandobjektes durch den Masseverwalter per *** einfach weiter als Ablagerungsplatz genutzt haben. Die Beschwerdeführerin schließt auch nicht aus, dass diese sogar Ablagerungen über die aufgestellten Betontrennwände hinweg durchgeführt haben. Zusammengefasst ist aufgrund der reinen Schutzbehauptungen des *** davon auszugehen, dass dieser für die Ablagerungen Ende September/ Anfang Oktober *** verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf die vorgelegten Urkunden in der Stellungnahme vom *** sowie das beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelt und Energietechnik, Außenstelle *** zu GZ *** anhängige Verfahren und die in diesem Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden. Zudem wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Einvernahme der Zeugen *** p.A. der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** p.A. ***, ***, im Zuge der vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumenden mündlichen Verhandlung.
  7. Keine Duldung der Ablagerungen, keine Unterlassung von Abwehr-maßnahmen durch das *** Für die subsidiäre Haftung des Grundeigentümers gemäß § 74 Abs 2 AWG ist Voraussetzung, dass der Liegenschaftseigentümer Ablagerungen entweder zugestimmt oder diese geduldet hat und zumutbare Abwehrmaßnahmen nicht ergriffen hat. Die Beschwerdeführerin hat beginnend mit *** das Grundstück, GSTNr ***, KG ***, an die *** KG, vertreten durch den Geschäftsführer, zur Benützung als Lagerplatz in Bestand gegeben (vgl. vorgelegter Auszug aus dem Bestandvertrag vom ***).Für die subsidiäre Haftung des Grundeigentümers gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AWG ist Voraussetzung, dass der Liegenschaftseigentümer Ablagerungen entweder zugestimmt oder diese geduldet hat und zumutbare Abwehrmaßnahmen nicht ergriffen hat. Die Beschwerdeführerin hat beginnend mit *** das Grundstück, GSTNr ***, KG ***, an die *** KG, vertreten durch den Geschäftsführer, zur Benützung als Lagerplatz in Bestand gegeben vergleiche vorgelegter Auszug aus dem Bestandvertrag vom , ***). Zu keinem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin den vorgenommenen Ablagerungen zugestimmt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Geschäftsführer der *** KG mehrfach aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (vorgelegte Schreiben vom ***, E-Mail vom *** und *** an ***) und klar zum Ausdruck gebracht, dass die vorgenommenen Ablagerungen zu entfernen sind. *** wurde auch im Jahr *** mehrfach persönlich durch den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, ***, aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und die vorgenommenen Ablagerungen zu entfernen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass nach der Judikatur des VwGH (2009/07/0117) eine Interpretation des § 74 Abs 2 AWG in dem Sinne, dass eine freiwillige Duldung immer dann vorliegt, wenn vom Liegenschaftseigentümer keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gegen eine Ablagerung ergriffen werden, nicht zulässig ist. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Bestandnehmer mehrmals aufgefordert hat, die konsenswidrig vorgenommenen Ablagerungen zu entfernen, kann von einer freiwilligen Duldung im Sinne einer konkludenten Zustimmung zur Ablagerung durch die Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass nach der Judikatur des VwGH (2009/07/0117) eine Interpretation des Paragraph 74, Absatz 2, AWG in dem Sinne, dass eine freiwillige Duldung immer dann vorliegt, wenn vom Liegenschaftseigentümer keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gegen eine Ablagerung ergriffen werden, nicht zulässig ist. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Bestandnehmer mehrmals aufgefordert hat, die konsenswidrig vorgenommenen Ablagerungen zu entfernen, kann von einer freiwilligen Duldung im Sinne einer konkludenten Zustimmung zur Ablagerung durch die Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin, einerseits durch das Aufstellen von Betonleitwänden binnen kurzer Frist nachdem die Bestandfläche vom Masseverwalter zurückgestellt wurde, sowie andererseits durch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft *** vom *** und in weiterer Folge einer Bekanntgabe an die Staatsanwaltschaft *** vom *** die ihr zumutbaren Abwehrmaßnahmen ergriffen. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom *** erstattete *** als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der *** KG ua im Verfahren *** folgendes Vorbringen: „Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bescheide *** und *** bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die vorgenannten Bescheide keine Rechtswirkungen entfalten können, da sie weder an den Insolvenzverwalter persönlich als gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin gerichtet sind noch an die Schuldnerin selbst, die durch die Insolvenzeröffnung nicht ihre Parteifähigkeit in Verwaltungsverfahren verliert, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nicht konkursverfangen sind. Die bekämpften Bescheide sind jeweils an die Schuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressiert, der Spruch richtet sich ausschließlich an die Schuldnerin. Sofern die Bescheide die Masse verpflichten wollten wäre der Bescheidadressat der Insolvenzverwalter der Schuldnerin als deren gesetzlicher Vertreter. Sofern der Bescheidadressat die Schuldnerin persönlich sein soll (sich also an das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin richten), so hätten die Bescheide ihr direkt zugestellt werden müssen, da für Ansprüche gegen die Schuldnerin die nicht vom Insolvenzverfahren umfasst ist, dem Insolvenzverwalter auch kein Vertretungsrecht für die Schuldnerin zukommt. Zudem wird nochmals ausgeführt, dass die beiden vorgenannten Bescheide zu einem Zeitpunkt erlassen wurden als die von der Schuldnerin gepachteten Flächen bereits an den Bestandgeber zurückgestellt waren. Die Pachtfläche *** wurde mit ***, die Pachtfläche *** per *** zurückgestellt. Weder die Bestandsflächen selbst noch die darauf gelagerten Gegenstände waren somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz massezugehörig. Es können daher auch keine Sicherungs- oder Entsorgungsaufträge an die Schuldnerin erlassen werden, da sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder Vefügungsberechtiger noch Eigentümer der Gegenstände bzw. Flächen war. Festgehalten wird zudem, dass die Ablagerung von Bauschutt und Material auf der Pachtfläche sowie das Abstellen von defekten Fahrzeugen vor Insolvenzeröffnung erfolgte und damit die Beseitigungskosten eine Konkursforderung darstellen. Bereits mit Bescheid vom *** wurde der Deponiebetrieb der Schuldnerin mit sofort vollstreckbarer Wirkung geschlossen und der Schuldnerin entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen. Hat die Behörde - wie im vorliegenden Fall - vor Insolvenzeröffnung notwendige Vorkehrungen bescheidmäßig vorgeschrieben und wird vor ihrer Verwirklichung das Konkursverfahren eröffnet, so ändert dies am Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4/2000, S 124). Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4 aus 2000,, S 124). Die Masse wird daher nicht Partei dieses Verfahrens, sondern verbleiben die Parteirechte bei der Schuldnerin. Die etwaigen Auslagen einer Ersatzvornahme sind Konkursforderungen. Angemerkt wird, dass nach Kenntnis des Insolvenzverwalters die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge bereits von der Liegenschaft verbracht und entsorgt wurden. Zudem standen die im Bescheid vom *** genannten Fahrzeuge - soweit dem Insolvenzverwalter bekannt - niemals im Eigentum der Schuldnerin. Der Halter lässt sich von der Behörde über das Kennzeichen leicht ermitteln.“
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-0014.Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-
  9. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449 gemäß § 15 NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449 gemäß Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Beweis wurde weiters erhoben durch Einvernahme des *** als Masseverwalter der *** KG (vormals *** KG), sowie der Zeugen ***, des ***, sowie des ***. Der Zeuge *** konnte bei dieser Verhandlung nicht einvernommen werden, weil die Zeugenladung aufgrund seiner unberechtigten Ortsabwesenheitsmeldung bis *** nicht zugestellt werden konnte. Zur Einvernahme der Zeugen *** und *** wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am *** fortgesetzt. Die Einvernahme des *** erfolgte antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache.
  10. Feststellungen: Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** KG Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** KG am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. , Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** KG Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** KG am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. Im Zeitpunkt der Verpachtung stellte sich dieser Grundstücksbereich als Senke dar und war bewaldet. Von der Bestandnehmerin war auf dieser Liegenschaft die Errichtung einer befestigten Stellfläche für Baumaschinen und LKWs geplant und wurde ein entsprechendes Bauverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** KG begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Die abgelagerten Abfälle stammen von diversen Baustellen in ***, welche der *** KG übergeben wurden, um eine Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Eine Trennung zwischen diesen unterschiedlichen Materialien im Zuge der Verfülltätigkeiten fand nicht statt. Vor Aufbringung der Abfälle wurde der auf dem Grundstück bestehende Strauchbewuchs flächendeckend abgeschoben und wurde dieser im südlichen Bereich der gegenständlichen Grundstücksfläche in Form von zwei Haufen gelagert. Weiters wurde vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen. Die abgelagerten Abfälle wurden systematisch angeliefert, verdichtet eingebaut und mit Bodenaushubmaterial abgedeckt. Die Verfüllung des Grundstückes erfolgte vorerst in zwei Schüttbereichen. Im Februar *** wurde der Firmenwortlaut des Unternehmens von *** KG auf *** KG geändert. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erging an die *** KG betreffend die konsenslosen Ablagerungen von Bauschutt auf einem Teilbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der Auftrag zur Stilllegung des Deponiebetriebes, sowie zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung bezüglich der abgelagerten Abfälle. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. , Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom ***, ***, wurde über das Vermögen der ***, ***, ***, das Konkursverfahren eröffnet und ***, ***, ***, als Masseverwalter in diesem Insolvenzverfahren bestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom *** wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Der Pachtvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin wurde per *** einvernehmlich vorzeitig aufgelöst. Festgestellt wird, dass durch die *** KG von Juli *** bis Oktober *** weitere Abfallablagerungen, insbesondere von Baurestmassen, auf dem Grundstück erfolgten und Planierarbeiten am Schüttkörper durchgeführt wurden. Ua wurden ca. 10 m³ Bauschutt, vermengt mit Baustellenabfällen, im Nordosten des Grundstückes, sowie ca. 150 m³ Bauschutt, vermengt mit Baustellenabfällen, in der Mitte des Grundstückes abgelagert.Festgestellt wird, dass durch die *** KG von Juli *** bis Oktober *** weitere Abfallablagerungen, insbesondere von Baurestmassen, auf dem Grundstück erfolgten und Planierarbeiten am Schüttkörper durchgeführt wurden. Ua wurden ca. , 10 m³ Bauschutt, vermengt mit Baustellenabfällen, im Nordosten des Grundstückes, sowie ca. 150 m³ Bauschutt, vermengt mit Baustellenabfällen, in der Mitte des Grundstückes abgelagert. Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Entfernung der Materialien zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig. Die Ablagerungen erfolgten im Wissen und Auftrag des ***, der trotz Löschung seiner Funktion als Komplementär der KG im April *** weiterhin wie ein Geschäftsführer der *** KG nach außen auftrat. Im Oktober ***, zwischen *** und ***, wurde von der Liegenschaftseigentümerin die Liegenschaft straßenseitig mit Betonleitwänden abgesperrt. Dennoch wurde mit den Abfalllagerungen fortgefahren bzw erfolgte die Grundstücksbefahrung zur Ablagerung von Abfällen über einen angrenzenden Feldweg. Nur durch Abstellen von Sattelschleppern entlang der Grundstücksgrenze konnte ein weiteres Ablagern verhindert werden. Zur Liquidität der in Insolvenz befindlichen Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Masse derzeit über ungefähr 70.000,-- Euro aktives Vermögen verfügt, Masseforderungen offen sind, deren Höhe zum Teil noch nicht feststehen und dass die angemeldeten Verbindlichkeiten ca. 400.000,-- Euro betragen. Die Gemeinschuldnerin verfügt über kein konkursfreies Vermögen. Einen Eintritt des Masseverwalters in das anhängige Verfahren wurde vom Masseverwalter in der Verhandlung vom *** nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde von ihm darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Schuldnerin auflassender Anlageninhaber und damit nach Insolvenzeröffnung Partei des Verfahrens ist.
  11. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus der Einvernahme der Zeugen. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom , *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus der Einvernahme der Zeugen. Das von der belangten Behörde verwertete Gutachten der technischen Gewässeraufsicht ist vollkommen widerspruchsfrei und deckt sich auch mit der von diesem Organ angefertigten Fotodokumentation. Die Feststellungen, wonach die Abfalllagerungen und die Arbeiten am Schüttkörper im Auftrag der *** KG auch zwischen Juli *** und Oktober *** durchgeführt wurden, ergeben sich aus der Einvernahme der Zeugen. Ob diese Ablagerungstätigkeit in Kenntnis bzw mit Zustimmung des Masseverwalters erfolgte oder nicht, ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant. Der Zeuge *** hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck und versuchte stets, seine eigene Verantwortung und die der Einschreiterin auf andere zu lenken. Insbesondere die Konfrontation des Zeugen mit der Fotodokumentation, welche von der technischen Gewässeraufsicht im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeiten laufend erstellt wurde, ergab, dass die Ablagerungen von ihm als de facto Geschäftsführer der *** KG beauftragt und zum Teil auch beaufsichtigt wurden. Jene Fotos, zu welchen *** befragt wurde, auf denen er zB „seine Mitarbeiter“ bzw Fahrzeuge und Maschinen erkannte, welche angeblich im Besitz der *** KG standen, wurden eindeutig nach den von diesem Zeugen behaupteten Zeitpunkten aufgenommen, sodass daraus zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass die Schüttungen von diesem Unternehmen durchgeführt wurden. Auch seine Aussage, dass die Betonleitschienen deshalb aufgestellt wurden, damit er vom Grundstück keine Abfälle entferne, lassen den Schluss zu, dass Ablagerungstätigkeiten auf der Liegenschaft weiterhin durchgeführt wurden. Insbesondere auch die Tatsache, dass er seinen Mitarbeitern nicht mitgeteilt hat, dass Ablagerungen auf dem Grundstück nicht mehr durchgeführt werden dürfen, bestätigt den vom Gericht gewonnenen Eindruck. Dem gegenüber stimmten die Aussagen der Vertreterin der Behörde und des Zeugen ***, insbesondere was die Person und die Verhaltensweisen des *** betrifft, völlig überein. Die Schutzbehauptung des Zeugen ***, wonach *** für die Ablagerungen - insbesondere im Oktober *** - verantwortlich sei, wurde durch die Aussage des Zeugen *** widerlegt, wonach dieser seit dem Frühjahr *** in der Türkei sei. Auch konnte durch die widersprüchlichen Aussagen des *** und des *** die Behauptung des *** entkräftet werden, wonach Zweiterer aufgrund von Türkei-Aufenthalten in den inkriminierten Zeiträumen gar nicht für die Handlungen in dieser Zeit verantwortlich sein könne.
  12. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X stützt sich auf die §§ 15, 73 Abs. 1 und 74 AWG 2002. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stützt sich auf die Paragraphen 15, 73, Absatz eins und 74 AWG 2002. § 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 lautet wie folgt: „Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist in § 74 AWG 2002 wie folgt geregelt: Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist in Paragraph 74, AWG 2002 wie folgt geregelt:
(1)Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(1)Ist der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
(2)Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Die festgestellten Abfallablagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern der *** KG ihr in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Die festgestellten Abfallablagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern der *** KG ihr in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der *** KG – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der *** KG – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Bei den abgelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen den Schuldner, vertreten durch den Masseverwalter, insbesondere ein solches, welches abfallrechtliche Maßnahmenaufträge zum Inhalt hat, nicht unzulässig. Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des § 6 IO und in weiterer Folge des § 8 IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ I 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom
  10. Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes.Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des Paragraph 6, IO und in weiterer Folge des Paragraph 8, IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ römisch eins 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 6, KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 6, Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom
  11. Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes. Nach der zu § 1 Abs 1 KO (nunmehr § 2 Abs. 2 IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG², § 9 Z 16 und 19).Nach der zu Paragraph eins, Absatz eins, KO (nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 9, Ziffer 16 und 19). Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum (vgl VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist.Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum vergleiche VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist. Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist, dass die belangte Behörde – ohne nähere Begründung – von der Verwirklichung einer Fallkonstellation des § 74 Abs. 1 AWG 2002 als Tatbestandsvoraussetzung für eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ausgeht, ohne darzulegen, aus welchem Grund Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist, dass die belangte Behörde – ohne nähere Begründung – von der Verwirklichung einer Fallkonstellation des Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 als Tatbestandsvoraussetzung für eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ausgeht, ohne darzulegen, aus welchem Grund die primär Verpflichtete iSd § 73 AWG 2002 nicht beauftragt werden könnte. die primär Verpflichtete iSd Paragraph 73, AWG 2002 nicht beauftragt werden könnte. Festgestellt werden konnte, dass die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen der *** KG zuzurechnen sind. Wie festgestellt verfügt die Insolvenzmasse dieses Unternehmen derzeit ein aktives Vermögen von ca. 70.000,-- Euro. Die in § 74 Abs 1 AWG 2002 normierte Liegenschaftseigentümerhaftung greift nicht bereits durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten, sondern erst dann, wenn aufgrund entsprechender Erhebungen festgestellt werden konnte, dass der abfallrechtlich Verpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Auftrag je zu erfüllen.Die in Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 normierte Liegenschaftseigentümerhaftung greift nicht bereits durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten, sondern erst dann, wenn aufgrund entsprechender Erhebungen festgestellt werden konnte, dass der abfallrechtlich Verpflichtete wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Auftrag je zu erfüllen. Durch das Vorliegen eines doch nicht unerheblichen Vermögens der Insolvenzmasse ist die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung rechtsirrig davon ausgegangen, dass die *** KG, vertreten durch den Masseverwalter, nicht in Anspruch genommen werden könnte. Nachdem eine Haftung der beschwerdeführenden Partei als bloße Liegenschafts-eigentümerin nach § 74 Abs. 2 AWG 2002 nur subsidiär in Betracht kommen könnte, war somit spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem eine Haftung der beschwerdeführenden Partei als bloße Liegenschafts-eigentümerin nach Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 nur subsidiär in Betracht kommen könnte, war somit spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, ***, an die *** KG, vertreten durch den Masseverwalter ***, deponiespezifische Aufträge betreffend die konsenslosen Ablagerungen von Bauschutt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ergingen.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, ***, an die *** KG, vertreten durch den Masseverwalter ***, deponiespezifische Aufträge betreffend die konsenslosen Ablagerungen von Bauschutt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ergingen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch in den Verfahren *** und *** beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit der in der Verhandlung vom *** gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom *** wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von gesamt 291,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG als antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren betreffend ein verwaltungspolizeiliches Verfahren zu werten, sodass ihr der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren nach dieser Gesetzesgrundlage verfahrensanteilig, sohin jeweils zur Hälfte, vorzuschreiben war. Die Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG als antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren betreffend ein verwaltungspolizeiliches Verfahren zu werten, sodass ihr der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren nach dieser Gesetzesgrundlage verfahrensanteilig, sohin jeweils zur Hälfte, vorzuschreiben war.
  12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0449

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