2 und 4 LDG 1984 festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende *** 32 Jahre, 7 Monate und 26 Tage beträgt. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde
Paragraph 115 f, Absatz 2 und 4 LDG 1984 festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende *** 32 Jahre, 7 Monate und 26 Tage beträgt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom *** angefochten. Vorgebracht wurde, dass „in meiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit unter Lfd Nr 1 (anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten) ca. 5 Jahre fehlen. Offensichtlich wurde mein besonderer Pensionsbeitrag, für den ich 120.342,30 ATS geleistet habe, in der Höhe von 4 Jahren, 11 Monaten und 28 Tagen nicht berücksichtigt“. Der Beschwerde wurden in Kopie der bekämpfte Bescheid, die Bescheide des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, (Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten) und vom ***, ***, (Feststellung der Höhe des zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages) sowie das Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, (Mitteilung über die Höhe des zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages) beigelegt. Der Landesschulrat für Niederösterreich legte die Beschwerde samt Beilagen sowie den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
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Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,
3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides in einer Tabelle die Zeiten angeführt, die sie
2 LDG 1984 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides in einer Tabelle die Zeiten angeführt, die sie
Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG 1984 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Vor der in den Spalten 2 und 3 der Tabelle enthaltenen ruhegenussfähigen Landesdienstzeit beinhaltet die Spalte 1 als „anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten“ 9 Jahre, 5 Monate und 26 Tage. Dabei handelt es sich um mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***,
Nr. 340/1965, angerechnete „Ruhegenussvordienstzeiten“, jedoch reduziert um die Schulzeit vom *** bis *** (2 Jahre, 3 Monate und 9 Tage) und die Studienzeit vom *** bis *** (2 Jahre, 8 Monate und 19 Tagen). Dies erklärt sich aus § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984, wonach zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit zählen, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Dabei handelt es sich um mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***,
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, angerechnete „Ruhegenussvordienstzeiten“, jedoch reduziert um die Schulzeit vom *** bis *** (2 Jahre, 3 Monate und 9 Tage) und die Studienzeit vom *** bis *** (2 Jahre, 8 Monate und 19 Tagen). Dies erklärt sich aus Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984, wonach zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit zählen, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Zieht man nun von den mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***,
PG 1965 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Gesamtausmaß von 14 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen die Schul- und Studienzeiten von 4 Jahren, 11 Monaten und 28 Tagen ab, so verbleiben 9 Jahre, 5 Monate und 26 Tage an Zeiten einer Erwerbstätigkeit. Nur diese Ruhegenussvordienstzeiten
2 Z. 2 LDG 1984 sind zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 115f Abs. 1 LDG 1984 zu zählen. Zieht man nun von den mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***,
Paragraph 53, PG 1965 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Gesamtausmaß von 14 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen die Schul- und Studienzeiten von 4 Jahren, 11 Monaten und 28 Tagen ab, so verbleiben 9 Jahre, 5 Monate und 26 Tage an Zeiten einer Erwerbstätigkeit. Nur diese Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 sind zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 115 f, Absatz eins, LDG 1984 zu zählen. Die Berechnung der beitragsgedeckten Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte somit im Umfang der in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gesetzmäßig und war daher das inhaltlich auf Abänderung des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerdevorbringen abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4240
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.