RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-1033 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn *** und Frau ***, beide vertreten durch *** Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, betreffend den Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn *** und Frau ***, beide vertreten durch *** Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, betreffend den Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der Antrag der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache hätte zurückgewiesen werden müssen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der Antrag der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache hätte zurückgewiesen werden müssen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am ***, beantragten die Ehegatten *** und *** durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO die Grundstücke *** und ***, jeweils inne liegend der EZ ***, KG ***, zum Bauplatz zu erklären.Mit Schriftsatz vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am ***, beantragten die Ehegatten *** und *** durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO die Grundstücke *** und ***, jeweils inne liegend der EZ ***, KG ***, zum Bauplatz zu erklären. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass beide Beschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, seien. Diese sei in den Jahren *** bis *** von den Voreigentümern aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung bebaut und der Bau *** erweitert worden. Zu dieser Zeit habe es noch kein Raumordnungsgesetz gegeben. Die Liegenschaft habe sich in einer kleinen gewachsenen Siedlungsstruktur befunden. Anschlüsse an die vorhandene Wasser- und Stromversorgung und ein Telefonanschluss seien im Zuge der Bauführung, der Kanalanschluss sei im Jahr *** hergestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Baulandwidmung gemäß § 14 Abs. 2 Z 6 NÖ ROG in der damals geltenden Fassung seien erfüllt gewesen.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass beide Beschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, seien. Diese sei in den Jahren *** bis *** von den Voreigentümern aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung bebaut und der Bau *** erweitert worden. Zu dieser Zeit habe es noch kein Raumordnungsgesetz gegeben. Die Liegenschaft habe sich in einer kleinen gewachsenen Siedlungsstruktur befunden. Anschlüsse an die vorhandene Wasser- und Stromversorgung und ein Telefonanschluss seien im Zuge der Bauführung, der Kanalanschluss sei im Jahr *** hergestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Baulandwidmung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ ROG in der damals geltenden Fassung seien erfüllt gewesen. Im Flächenwidmungsplan vom *** sei die Liegenschaft als Bauland – Wohngebiet ausgewiesen worden. Mit dem Flächenwidmungsplan vom *** habe der Gemeinderat, ohne dass sich die Verhältnisse geändert hätten, die Liegenschaft in Grünland umgewidmet. Eine wesentliche Voraussetzung dafür sei nicht eingehalten worden, da gemäß § 22 Abs. 6 NÖ ROG in der damals geltenden Fassung das Einvernehmen mit den Grundbesitzern nicht hergestellt worden sei. Die Umwidmung sei daher rechtswidrig gewesen.Im Flächenwidmungsplan vom *** sei die Liegenschaft als Bauland – Wohngebiet ausgewiesen worden. Mit dem Flächenwidmungsplan vom *** habe der Gemeinderat, ohne dass sich die Verhältnisse geändert hätten, die Liegenschaft in Grünland umgewidmet. Eine wesentliche Voraussetzung dafür sei nicht eingehalten worden, da gemäß Paragraph 22, Absatz 6, NÖ ROG in der damals geltenden Fassung das Einvernehmen mit den Grundbesitzern nicht hergestellt worden sei. Die Umwidmung sei daher rechtswidrig gewesen. Da es sich bei einer rechtskonformen Anwendung des Gesetzes um Bauland handle, wurde der Antrag gestellt, die Parzellen *** und *** zu einem Bauplatz zu erklären. Die Antragsteller seien in Kenntnis, dass aufgrund der derzeit einfach gesetzlichen Lage eine Bewilligung des Antrags nicht möglich erscheine. Es wurde daher um eine rasche Abweisung ersucht, damit der Instanzenweg beschritten werden könne. Mit Bescheid vom *** wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag ab und führte dazu begründend aus, dass sich die Parzellen und Bauflächen gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO nicht im Bauland befänden. Mit Bescheid vom *** wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag ab und führte dazu begründend aus, dass sich die Parzellen und Bauflächen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO nicht im Bauland befänden. Die genannten Grundstücke seien im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland „Geb.-Gebäude“ (= erhaltenswertes Gebäude im Grünland) ausgewiesen seien. Nachdem laut § 11 Abs. 2 NÖ BauO die notwendige Voraussetzung, dass die Liegenschaft im Bauland liege, fehle, sei eine Erklärung zum Bauplatz nicht möglich. Die genannten Grundstücke seien im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland „Geb.-Gebäude“ (= erhaltenswertes Gebäude im Grünland) ausgewiesen seien. Nachdem laut Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO die notwendige Voraussetzung, dass die Liegenschaft im Bauland liege, fehle, sei eine Erklärung zum Bauplatz nicht möglich. Gegen diesen Bescheid erhoben die Ehegatten *** und *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Sie gestanden zu, dass sich das Grundstück nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan tatsächlich nicht im Bauland befinde. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Umwidmung ins Grünland im Jahr *** rechtswidrig erfolgt sei. Daher hätte der Antrag auf Bauplatzerklärung bewilligt werden müssen. Sämtliche Voraussetzungen für eine Baulandwidmung seien gegeben. Es bestünden Anschlüsse an die vorhandene Wasser- und Stromversorgung sowie ein Telefon- und ein Kanalanschluss. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass eine Änderung des bestehenden Flächenwidmungsplanes geplant sei. Eine Rückwidmung des Grundstückes der Berufungswerber sei jedoch nicht vorgesehen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Stellungnahme sei bereits an die zuständige Behörde geschickt worden. Im nun vorgelegten Entwurf zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes würden Rückwidmungen von Grundstücken, welche im Jahr *** von Bauland in Grünland umgewidmet worden seien, vorgenommen. Einige Grundstücke würden in Bauland – Wohngebiet umgewidmet. Das Grundstück der Berufungswerber sei nicht davon betroffen. Die Widmung in Grünland sei am *** damit begründet worden, dass die Grundausstattung gemäß § 14 Abs. 2 Z 6 NÖ ROG gefehlt habe.Die Widmung in Grünland sei am *** damit begründet worden, dass die Grundausstattung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ ROG gefehlt habe. Ein Teil der Parzelle Nr. ***, welche im Jahr *** ebenfalls mit der Begründung, dass eine Grundausstattung gemäß § 14 Abs. 2 Z 6 NÖ ROG gefehlt habe, sei in Grünland umgewidmet worden, werde aber wieder in Bauland zurückgewidmet, obwohl sich an den Verhältnissen nichts geändert habe. Die vorgesehene Umwidmung der Parzellen Nr. ***, *** und *** sei völlig unerklärlich und für die Berufungswerber nicht nachvollziehbar, zumal sich an den Verhältnissen seit *** nichts geändert habe. Das Grundstück der Berufungswerber befinde sich in der *** auf Höhe des Friedhofs. Bei diesem Grundstück lägen die gleichen Voraussetzungen wie beim Grundstück Nr. *** vor. Es werde daher in rechtlicher Hinsicht eine Differenzierung vorgenommen, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Damit werde der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG verletzt. Ein Teil der Parzelle Nr. ***, welche im Jahr *** ebenfalls mit der Begründung, dass eine Grundausstattung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ ROG gefehlt habe, sei in Grünland umgewidmet worden, werde aber wieder in Bauland zurückgewidmet, obwohl sich an den Verhältnissen nichts geändert habe. Die vorgesehene Umwidmung der Parzellen Nr. ***, *** und *** sei völlig unerklärlich und für die Berufungswerber nicht nachvollziehbar, zumal sich an den Verhältnissen seit *** nichts geändert habe. Das Grundstück der Berufungswerber befinde sich in der *** auf Höhe des Friedhofs. Bei diesem Grundstück lägen die gleichen Voraussetzungen wie beim Grundstück Nr. *** vor. Es werde daher in rechtlicher Hinsicht eine Differenzierung vorgenommen, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Damit werde der Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG verletzt. Aus diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO bewilligt werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Erstbehörde zwecks Ergänzung und neuerlicher Entscheidung zurückzuverweisen.Aus diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO bewilligt werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Erstbehörde zwecks Ergänzung und neuerlicher Entscheidung zurückzuverweisen. Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben worden und daher von den Gemeindebehörden anzuwenden sei. Demnach habe man nach dem zum Zeitpunkt des Bescheides der Bürgermeisterin vom *** gültigen Flächenwidmungsplan vorgehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich das Grundstück bzw. die Parzellen im Grünland befunden, sodass eine Bauplatzerklärung abzulehnen sei. Die Berufungsbehörde könne daher in der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit erblicken. Gegen diesen Bescheid erhoben die Ehegatten *** und *** durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wie bereits im Antrag auf Bauplatzerklärung wurde ausgeführt, dass die Marktgemeinde *** im Jahr *** bekanntgegeben habe, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde *** beabsichtige, das örtliche Raumordnungsprogramm zu ändern. Der Bezug habende Entwurf sei gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) für einen Zeitraum von sechs Wochen in der Zeit von *** bis *** im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt worden. Nach Einsicht hätten die Beschwerdeführer festgestellt, dass im Rahmen der geplanten Änderungen eine Neuwidmung einer bisher stillgelegten Quarzitabbaufläche etliche Rückwidmungen von mit dem Flächenwidmungsplan von *** in Grünland umgewidmeten Baulandflächen in neuerliches Bauland-Wohngebiet sowie die Rückwidmung des unteren Teiles der *** zur Grünland-Grundstückszufahrt umgewidmeten *** zur öffentlichen Verkehrsfläche geplant sei. Der obere Teil der *** bleibe weiterhin als Grünland gewidmet. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wie bereits im Antrag auf Bauplatzerklärung wurde ausgeführt, dass die Marktgemeinde *** im Jahr *** bekanntgegeben habe, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde *** beabsichtige, das örtliche Raumordnungsprogramm zu ändern. Der Bezug habende Entwurf sei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) für einen Zeitraum von sechs Wochen in der Zeit von *** bis *** im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt worden. Nach Einsicht hätten die Beschwerdeführer festgestellt, dass im Rahmen der geplanten Änderungen eine Neuwidmung einer bisher stillgelegten Quarzitabbaufläche etliche Rückwidmungen von mit dem Flächenwidmungsplan von *** in Grünland umgewidmeten Baulandflächen in neuerliches Bauland-Wohngebiet sowie die Rückwidmung des unteren Teiles der *** zur Grünland-Grundstückszufahrt umgewidmeten *** zur öffentlichen Verkehrsfläche geplant sei. Der obere Teil der *** bleibe weiterhin als Grünland gewidmet. Durch diese geplanten Änderungen, insbesondere die nicht vorgesehene Rückwidmung des Grundstückes der Beschwerdeführer, werde eine sachliche Differenzierung vorgenommen, welche nicht gerechtfertigt sei. Diesbezüglich sei auch eine Stellungnahme an die Behörde übermittelt worden. Am *** habe der Gemeinderat der Marktgemeinde *** eine Änderung des Gemeindeflächenwidmungsplanes beschlossen, da dies vor allem der Bauplatzbeschaffung für ortsansässige Familien diene. Unrichtigerweise sei jedoch keine Rückwidmung des Grundstücks der Beschwerdeführer erfolgt und bleibe dieses daher im Grünland bzw. als erhaltenswerter Bau im Grünland gewidmet. Die Widmung sei am *** damit begründet worden, dass die Grundausstattung gemäß § 14 Abs. 2 Z 6 NÖ ROG gefehlt habe. Die Umwidmung in Grünland bzw. erhaltenswertes Gebäude im Grünland im Jahr *** sei rechtswidrig erfolgt. Daher wäre der Antrag auf Bauplatzerklärung zu bewilligen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet sowie rechtswidrig, zumal es der Gemeindevorstand unterlassen habe, den Sachverhalt von Amts wegen zu erheben. Die Widmung sei am *** damit begründet worden, dass die Grundausstattung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ ROG gefehlt habe. Die Umwidmung in Grünland bzw. erhaltenswertes Gebäude im Grünland im Jahr *** sei rechtswidrig erfolgt. Daher wäre der Antrag auf Bauplatzerklärung zu bewilligen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet sowie rechtswidrig, zumal es der Gemeindevorstand unterlassen habe, den Sachverhalt von Amts wegen zu erheben. Insbesondere seien die Beschwerdeführer auch durch den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, mit welchem die erwähnten Abänderungen des Flächenwidmungsplanes beschlossen worden seien, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzt. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Rückwidmungsantrag der Beschwerdeführer vom *** erfolglos geblieben sei, während die nunmehrigen Widmungsanträge im Flächenwidmungsplan *** berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführer erachteten sich durch die vorgenommene Umwidmung ihres Grundstücks bzw. der Parzellen in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, zumal sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für eine Baulandwidmung erfüllt seien, weshalb eine Rückwidmung hätte erfolgen müssen. Dadurch, dass es zu keiner Einvernahme der Beschwerdeführer gekommen sei, seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Durch die Einvernahme der Beschwerdeführer hätte eine korrekte Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere dass die Umwidmungen im Jahr *** sowie die nunmehr *** vorgenommenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes ungerechtfertigt erfolgt seien, getroffen werden können. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Marktgemeinde *** vom *** – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - abändern und dem Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Marktgemeinde *** vom *** – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - abändern und dem Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Am *** wurde von der Marktgemeinde *** ohne Anschreiben die Beschwerde samt Bauakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher *** zum Sachverhalt befragt wurde. Im Übrigen legte der ausgewiesene Rechtsvertreter das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.10.2001, B 2396/98-14, vor, mit welchem die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Z ***, betreffend die Nichterklärung der Grundparzelle Nr. *** zum Bauplatz, abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Grundparzelle *** ist von der Grundparzelle Nr. *** umgeben und entspricht dem Grundriss eines bestehenden Gebäudes. Dieses hat die Widmung „erhaltenswerter Bau im Grünland“, während die sie umgebende Grundparzelle Nr. *** die Widmung „Grünland-Landwirtschaft“ hat. Mit Schreiben vom *** beantragten die Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO bei der Marktgemeinde ***, die Grundparzelle Nr. *** zum Bauplatz zu erklären. Am *** richtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** ein mit Briefkopf der Gemeinde versehenes Antwortschreiben an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, in welchem er mitteilte, dass die Grundparzelle Nr. *** im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan im Grünland liege und somit keine Bauplatzerklärung erteilt werden könne. Mit Schreiben vom *** beantragten die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO bei der Marktgemeinde ***, die Grundparzelle Nr. *** zum Bauplatz zu erklären. Am *** richtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** ein mit Briefkopf der Gemeinde versehenes Antwortschreiben an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, in welchem er mitteilte, dass die Grundparzelle Nr. *** im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan im Grünland liege und somit keine Bauplatzerklärung erteilt werden könne. Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde *** mit Bescheid vom *** als unzulässig ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die betreffende Grundparzelle im Grünland liege und daher nach § 11 Abs. 1 NÖ BauO keine Bauplatzerklärung erteilt werden könne. Paragraph 11, Absatz eins, NÖ BauO keine Bauplatzerklärung erteilt werden könne. Mit Bescheid vom *** wies die NÖ Landesregierung die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Vorstellung als unbegründet ab und führte aus, dass entgegen der Rechtsauffassung der Vorstellungswerber der Erledigung des Bürgermeisters keinesfalls Bescheidcharakter zukomme. Der Gemeinderat habe daher zu Recht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, zumal ein Bescheid nicht vorliege. In der Sache selbst führte die Vorstellungsbehörde aus, dass die verfahrensgegenständliche Grundparzelle zum Entscheidungszeitpunkt im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland gewidmet sei. Schon aus diesem Grund stelle sich die Erklärung derselben zum Bauplatz als unzulässig dar, weshalb auf die Kriterien des § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht näher einzugehen sei.In der Sache selbst führte die Vorstellungsbehörde aus, dass die verfahrensgegenständliche Grundparzelle zum Entscheidungszeitpunkt im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland gewidmet sei. Schon aus diesem Grund stelle sich die Erklärung derselben zum Bauplatz als unzulässig dar, weshalb auf die Kriterien des Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht näher einzugehen sei. Der Verfassungsgerichtshof kam in der zitierten Entscheidung zum Ergebnis, dass die beanstandete Umwidmung der gegenständlichen Grundparzellen rechtmäßig war. In rechtlicher Hinsicht wurde wie folgt erwogen: Die in beiden Verfahren anzuwendende Verordnung, nämlich der Flächenwidmungsplan vom ***, war bereits rechtskräftig erlassen. Im Hinblick auf die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke hat sich auch sonst nichts geändert. Dass – wie vorgebracht wurde - unrichtigerweise keine Rückwidmung des Grundstücks der Beschwerdeführer erfolgt sei und dieses daher im Grünland bzw. als erhaltenswerter Bau im Grünland gewidmet bleibe, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es geht einzig und allein darum, ob die Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung erfüllt waren und noch immer sind. Genau so wenig hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen auseinander zu setzen, dass sich die Beschwerdeführer durch die vorgenommene Umwidmung ihres Grundstücks bzw. der Parzellen in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachteten, zumal sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für eine Baulandwidmung erfüllt seien, weshalb eine Rückwidmung hätte erfolgen müssen. § 68.
(1)AVG lautet wie folgt:Paragraph 68,
(1)AVG lautet wie folgt: Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war.Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war. Die Rechtskraft wird auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH vom 17.12.2014, 2013/10/0246). Das Landesverwaltungsgericht hat im nunmehrigen Verfahren über denselben Sachverhalt zu entscheiden, der bereits dem zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu Grunde lag. Gegenständlich deckt sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren, zumal es in beiden Fällen um den Antrag geht, die Grundparzelle Nr. *** als Bauplatz erklären zu lassen. Diese Parzelle umschließt das Grundstück Nr. ***, sodass eine Bauplatzerklärung – wenn überhaupt – nur für beide Grundstücke gemeinsam erfolgen könnte. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hätte daher bereits in seinem Bescheid vom *** den gegenständlichen Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen, zumal auf die Beachtung der eingetretenen Rechtskraft der bereits rechtskräftigen Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** alle Parteien des abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch haben (VwGH 08.06.1983, 82/01/0261 u.a.).Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hätte daher bereits in seinem Bescheid vom *** den gegenständlichen Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen, zumal auf die Beachtung der eingetretenen Rechtskraft der bereits rechtskräftigen Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** alle Parteien des abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch haben (VwGH 08.06.1983, 82/01/0261 u.a.). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufung abgewiesen, hätte allerdings den Spruch im angefochtenen Bescheid dahingehend ändern müssen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** der Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen war. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.1033