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LVwG-AB-14-4171

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4171 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und Frau ***, beide vertreten durch ***, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und Frau ***, beide vertreten durch ***, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
  2. Gegen diesen Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom ***, modifiziert in der Verhandlung am *** und mit Schriftsatz vom *** beantragte die *** GmbH (Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer gewerblich genutzten (und einen Teil der dort befindlichen gewerblichen Betriebsanlage darstellende) PKW-Stellplatzanlage mit 24 Stellplätzen sowie einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Agrargebiet gewidmet. Das beantragte Projekt ist – im hier interessierenden Zusammenhang – durch das schalltechnische Projekt des *** vom ***, ergänzt um jenes vom ***, umschrieben. Diesem zufolge ist die Errichtung von 24 Stellplätzen vorgesehen, wobei auf den Stellplätzen 1 bis 3 sporadisch auch die Lagerung von Paletten, Rohren, lsolier- und Dämmmaterialien, Pellets, Wassertanks und ähnlichem erfolgen soll. Die An- und Ablieferung der Waren soll i.d.R. mit firmeneigenen Fahrzeugen, die Verladung selbst händisch erfolgen. ln Sonderfällen, maximal einmal täglich, könne eine Einfahrt mittels LKW erfolgen, wobei die Verladung ebenfalls händisch vorgesehen sei. Als Betriebszeit für die Nutzung des Parkplatzes seien Werktage von Montag bis Samstag jeweils im Zeitraum von 6.00 bis 19.00 Uhr geplant. Das Tor würde frühestens um 6.00 Uhr (händisch) geöffnet und um 19.00 Uhr wieder (händisch) geschlossen. Die ursprünglich geplante private Nutzung dreier Stellplätze findet in der Berechnung keinen Niederschlag; vielmehr bezieht sie sich auf eine Nutzung aller 24 Stellplätze, wobei der Berechnung insoweit 96 Fahrzeugbewegungen pro Tag zugrunde gelegt werden. Eine am Samstag, dem ***, zwischen 13.00 und 19.00 Uhr durchgeführte Messung (Messpunkt auf dem Betriebsgrundstück, rund 3 m von der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer entfernt in einer Höhe von 1,5m) habe für den Messzeitraum einen Basispegel von 32 bis 33 dB, ein äquivalenter Dauerschallpegel als Mittelwert von 47 dB sowie Schallpegelspitzen von bis zu 74 dB ergeben. Die Umgebungslärmsituation sei durch Straßenverkehr sowie Vogelgezwitscher hervorgerufen worden. Zeitweise sei ein nicht eindeutig zuordenbares Geräusch einer haustechnischen Anlage aus der Nachbarschaft hörbar gewesen. Unter Berücksichtigung der projektierten Zusatzbelastung gelange man zu Gesamtbelastungen an dem Grundstück der Beschwerdeführer liegenden Berechnungspunkten mit 39 bis 41 dB angegeben. In der mündlichen (Gewerbe- und Bau-) Verhandlung am *** wandten die Beschwerdeführer ein, durch das Projekt Belästigungen „durch Immissionen aller Art, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigung“ zu befürchten. Die projektierte Schallschutzwand sei zu einer ausreichenden Immissionsabwehr ungeeignet, wobei mit einer Parkplatznutzung ab 06.00 Uhr und damit „nahe der Nachtstunden“ ebenso zu rechnen sei wie mit Verstößen gegen die projektsgemäßen Betriebszeiten. Das Schallschutzprojekt sei widersprüchlich, wobei namentlich auf die angegebenen Fahrbewegungen zur Mittagszeit, auf befürchtete Torbewegungen auch während der Nachstunden (Anm.: insb. hinsichtlich der ursprünglich ausgewiesenen Privatnutzung), auf die befürchtete Beladung von Lieferfahrzeugen und die davon ausgehenden Emissionen, das befürchtete Befahren mit – naturgemäß lärmintensiveren – Motorrädern bzw. Mopeds und das befürchtete Befahren durch LKW verwiesen würde. Schließlich seien auch das Verhalten der Mitarbeiter der Bauwerberin auf dem Parkplatz sowie das Schallverhalten der projektsgegenständlichen Parkplatzbefestigung durch Betonsteine in eine Immissionsbetrachtung miteinzubeziehen.In der mündlichen (Gewerbe- und Bau-) Verhandlung am *** wandten die Beschwerdeführer ein, durch das Projekt Belästigungen „durch Immissionen aller Art, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigung“ zu befürchten. Die projektierte Schallschutzwand sei zu einer ausreichenden Immissionsabwehr ungeeignet, wobei mit einer Parkplatznutzung ab 06.00 Uhr und damit „nahe der Nachtstunden“ ebenso zu rechnen sei wie mit Verstößen gegen die projektsgemäßen Betriebszeiten. Das Schallschutzprojekt sei widersprüchlich, wobei namentlich auf die angegebenen Fahrbewegungen zur Mittagszeit, auf befürchtete Torbewegungen auch während der Nachstunden Anmerkung, insb. hinsichtlich der ursprünglich ausgewiesenen Privatnutzung), auf die befürchtete Beladung von Lieferfahrzeugen und die davon ausgehenden Emissionen, das befürchtete Befahren mit – naturgemäß lärmintensiveren – Motorrädern bzw. Mopeds und das befürchtete Befahren durch LKW verwiesen würde. Schließlich seien auch das Verhalten der Mitarbeiter der Bauwerberin auf dem Parkplatz sowie das Schallverhalten der projektsgegenständlichen Parkplatzbefestigung durch Betonsteine in eine Immissionsbetrachtung miteinzubeziehen. Hiezu führte der lärmschutztechnische Amtssachverständige unter Zugrundelegung des schalltechnischen Projekts vom *** aus, dass die Messbedingungen anlässlich der Erhebung der Grundbelastung den Anforderungen der ÖNORM S 5004 entsprochen hätten. Die Messergebnisse seien aus lärmtechnischer Sicht in nachvollziehbarer Form dargestellt, sei der Messzeitraum ausreichend gewesen und hätten sich während der verschiedenen Messphasen sehr geringe Unterschiede bei den Pegelwerten gezeigt. Der Berechnung der Schallemissionen seien Erfahrungswerte bezüglich der Nutzung von Parkplätzen, welche den Grundlagen der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt,
  3. Überarbeitung, entsprächen, zu Grunde gelegt worden. Darauf aufbauend seien Berechnungen für insgesamt vier Immissionspunkte durchgeführt worden; dies einerseits als Mittelwert über 13 Stunden sowie für die ungünstigste Stunde. Die Berechnung zeige für den Mittelwert über 13 Stunden Schallimmissionen von 34 bis 36 dB und für die ungünstigste Stunde von 39 bis 41 dB. Berechnete Schallpegelspitzen hätten bis zu 67 dB vor den Fenstern der Wohnnachbarschaft erreicht. Die Beurteilung von Lärmauswirkungen sei aus lärmtechnischer Sicht entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, welche den Stand der Technik darstelle, erfolgt. Ebenso dieser Richtlinie entsprechend sei auch eine Prüfung erfolgt, inwieweit der kennzeichnende Spitzenpegel der Betriebsgeräusche den Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche um mehr als 25 dB überschreite. Überschreite die kennzeichnende Schallpegelspitze nämlich den Beurteilungspegel um mehr als 25 dB, so sei der um 25 dB geminderte Wert der Schallpegelspitze als Beurteilungspegel Lr,spez heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall zeige sich, dass die berechneten Schallpegelspitzen für die Bildung des Beurteilungspegels heranzuziehen seien. Zusammenfassend zeige sich, dass der Wert der Gesundheitsgefährdung entsprechend der Definition in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 deutlich unterschritten werde und werde auch der planungstechnische Grundsatz (lrrelevanzkriterium) dieser Richtlinie wird erfüllt. Letzteres sei in der Form definiert, dass der Lr, spez um mindestens 5 dB unter dem Planungswert der spezifischen Schallimmissionen Lr, PW zu liegen kommen müsse. Bei der Bildung des Lr, spez sei daher ein Zuschlag von 5 dB als Anpassungswert zu berücksichtigen. Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes seien entsprechend ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 die örtlichen Verhältnisse unverändert gültig. Eine Konfliktabschätzung nach den Kriterien der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, Ausgabe 2008, zeige, dass der planungstechnische Grundsatz bei sämtlichen Immissionspunkten eingehalten würde. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer hielt der Sachverständige fest, dass sich selbst bei zusätzlichen 24 Fahrbewegungen zur Mittagszeit am Beurteilungsergebnis nichts ändern würde, da sich der Beurteilungspegel für den 13-Stundenwert um max. 1 dB erhöhen würde. Ein Beladen von Fahrzeugen sei im Zusammenhang mit der Nutzung der Stellplätze 1 bis 3 im schalltechnischen Projekt enthalten, hinsichtlich weiterer Stellplätze aber nicht. Mopeds hätten zufolge der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Umweltamtes keine höheren Emissionen als PKW aufgewiesen. Ferner seien kurzzeitige Gespräche am Parkplatz in den Emissionen der Parkplatzlärmstudie abgedeckt. In weiterer Folge legten die Beschwerdeführer eine „Schalltechnische Prüfung“ des *** vom *** vor, wonach der Messpunkt für die Messung des Umgebungsgeräusches nicht repräsentativ für die Nachbarschaft gewesen sei und für eine Beurteilung gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 nicht herangezogen werden könne. Er habe nicht den Vorgaben dieser Richtlinie und der ÖN S 5004 entsprochen. Näherhin wäre die Messung über einen Zeitraum von 24 Stunden vorzunehmen gewesen, enthalte der Bericht kein Messprotokoll gemäß ÖN S 5004 und sei die dargestellte Messung für ein schalltechnisches Gutachten nicht brauchbar. Nicht festgestellt werden könne, welche Aktivitäten auf dem eigenen Grundstück stattgefunden und die Messung beeinflusst hätten. Die Bestimmung der Schallleistung für das Tor sei nicht nachvollziehbar und seien weder Entfernungen noch Bezugszeiten angeführt. Im Bericht könnten keine Messpunkte nachvollzogen werden, Angaben zum Torgeräusch in einem Nachbarhaus (?) seien mit „Mutmaßungen“ über künftige Immissionen dargestellt, Schwingungsentkopplungen könnten eindeutig definiert und berechnet werden, was aber nicht geschehen sei. Die im Anhang auf der letzten Seite enthaltenen „Pegelschriebe“ seien nicht als solche im Sinn der ÖN S 5004 zu bezeichnen. Bei der Immissionsprognose sei nicht ersichtlich, wo der Verfasser im Modell einer Bodendämpfung von 1 und 0,8 ansetze und sei eine solche im gegenständlichen Fall nur mit 0 zu rechnen. Nicht nachvollziehbar sei, ob eine frequenzabhängige Berechnung gemäß ÖN ISO 9613 Teil 2 vorgenommen und welche Spektren für die jeweiligen Emittenten herangezogen worden seien. Die Immissionsberechnung des Parkplatzes und der Anlieferung sei weder nachvollziehbar noch schlüssig; auch würden die Anlieferungsgeräusche nicht korrekt abgebildet. In der Berechnung der Emissionen fehlten die Zeiträume Tag (Spitzenstunde und Tagesmittel), Abend und Nacht. Dass Anlieferungen nicht in der Spitzenstunde erfolgten, könne nicht ausgeschlossen werden, sondern sei immer von Vollbetrieb auszugehen. Dem Bericht könnten weder Emissions- noch Immissionspunkte entnommen werden und seien die entsprechenden Angaben nicht nachvollziehbar. Bei den Berechnungen fehle der allgemeine Anpassungswert gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 von 5 dB bei der Emission und erfülle das Projekt gemäß dem vorliegenden Bericht nicht den planungstechnischen Grundsatz und sei daher nicht genehmigungsfähig. Weiters gehe der Verfasser von falschen Umgebungslärmwerten aus und könne angenommen werden, dass die tatsächlichen ortsüblichen Verhältnisse in dieser Umgebung deutlich niedriger lägen. Dazu hielt der lärmtechnische Amtssachverständige am *** fest, dass der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 keine wesentlichen Forderungen bezüglich der Festlegung von Messpunkten zur Erfassung der Umgebungslärmsituation zu entnehmen seien. Offen lasse die Stellungnahme, warum die Messpunkte ungeeignet seien; aus lärmtechnischer Sicht sei dies nämlich nicht der Fall. Namentlich sei der genannten Richtlinie nicht zu entnehmen, dass die Umgebungsgeräuschmessung über 24 Stunden durchzuführen sei und sei aus lärmtechnischer Sicht die Qualität derselben von zentraler Bedeutung. Nicht ersichtlich sei, warum Messungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden sollten, wo keine betrieblichen Tätigkeiten entfaltet würden. Generell zeige die Messung in den Stundenmittelwerten eine sehr geringe Schwankung, aus der jeder erfahrene Lärmtechniker ableiten könne, dass es sich um eine sehr ruhige Umgebungslärmsituation handle. Beispielsweise könne an Wochentagen oder Samstagvormittagen eine höhere Umgebungslärmsituation erwartet werden, da sich gegenüber dem geplanten Kundenparkplatz das Betriebsgebäude und ein bestehender Parkplatz befänden. Auch könne sich eine solche aus höheren Verkehrsfrequenzen ergeben. Die Schallleistung des Tores, das projektsgemäß versetzt werden solle, bildeten im Übrigen schon eine Grundlage des Projektes und käme es bereits unter Berücksichtigung derselben zu keiner Überschreitung. Überschreitungen ergeben sich ausschließlich durch die Schallpegelspitzen (Planungsbasispegel + 10 dB) im Ausmaß von ca. 5 dB. Zur Minderung dieser Überschreitung seien entsprechende planliche Darstellungen nachgereicht worden, die geeignet seien, diese Überschreitungen zu vermeiden. Für eine Beschreibung der Umgebungslärmsituation erscheine ein detaillierterer Pegelschrieb nicht erforderlich. Wesentlicher sei die Beschreibung, durch welche Geräusche die Umgebungslärmsituation hervorgerufen würde. Derartige Angaben enthielte das Projekt aber. Nach Rücksprache mit *** sei eine Bodendämpfung von 0 in der Berechnung berücksichtigt und sei die Berechnung sei gemäß der ÖN ISO 9613 sowohl mit 500 Hertz als auch frequenzabhängig durchgeführt worden. Die spektrale Berechnung habe jedoch kein höheres Ergebnis als jene mit 500 Hertz ergeben. Eine Darstellung der Emissionen in Bezug auf ihre Frequenzzusammensetzung erscheine für die gegenständlichen Betriebsgeräusche, im Wesentlichen Fahrbewegungen, nicht erforderlich und seien derartige Darstellungen auch bei ähnlichen Einreichprojekten nicht üblich. Projektsgemäß fielen die ungünstigste Stunde der Parkplatznutzung samt Rollgeräusche des Tores mit der Lkw-Anlieferung nicht zusammen. Die Emissions- und Immissionspunkte seien aus lärmtechnischer Sicht in ausreichender Form beschrieben und lägen die Anhangblätter im Betriebsanlagenakt in lesbarer Weise vor. Ferner sei, wie sich aus der Tabelle auf Seite 13 des schalltechnischen Projekts ergäbe, ein genereller Anpassungswert von 5 dB berücksichtigt worden und würde der planungstechnische Grundsatz nach Auffassung des Amtssachverständigen eingehalten. Die Stellungnahme enthalte keine Begründung, warum dies nicht der Fall sein sollte. Bezüglich möglicher Lärmauswirkungen auf das Grundstück 398 seien ergänzende Berechnungen durchgeführt worden, die als Tagesmittelwert für die 4 Berechnungspunkte Immissionen von 28 bis 34 dB gezeigt hätten. Für die ungünstigsten Stunden wären die Immissionen zwischen 33 und 39 dB anzusetzen, Schallpegelspitzen seien mit 63 dB errechnet worden. Im Ergebnis würden die Feststellungen aus der Verhandlung vom *** in lärmtechnischer Hinsicht vollinhaltlich aufrechterhalten. Zumal sich bereits das ursprüngliche Projekt auf alle 24 Stellplätze bezogen hätte, ergebe sich aus der Nutzung aller Parkplätze zu betrieblichen Zwecken keine Änderung in der Beurteilung. In seiner Beschwerde bemängelte der Beschwerdeführer das Fehlen der Berücksichtigung brandschutztechnischer Aspekte. Darüber hinaus habe er im Verfahren eine Immissionsbelastung durch Schall, Staub und Abgase geltend gemacht und hinsichtlich der Schallbeeinträchtigung ein Gutachten des *** vorgewiesen. Fälschlich gehe die Behörde davon aus, dass an den Nachmittagen des Samstags ebenso ein Grenzwert von 55 dB anzunehmen sei, zumal dies mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 nicht vereinbart sei. Dieser zufolge seien an Samstagen ab 12.00 Uhr die Anforderungen für die Nachtzeit einzuhalten. Diese würden aber – wie sich aus der Ergänzung zum schalltechnischen Projekt ergäbe – jedenfalls überschritten. Auch wären zwischen 06.00 Uhr und 07.30 Uhr die Spitzenpegel heranzuziehen, weil gerade Schallereignisse wie das Zuschlagen von Türen in der Aufwachphase schlafender Menschen am unangenehmsten und störendsten seien. Entgegen der Ansicht des lärmtechnischen Amtssachverständigen enthalte die zitierte ÖAL-Richtlinie im Übrigen „wesentliche Forderungen bezüglich der Festlegung von Messpunkten zur Erfassung der Umgebungslärmsituation“. Ihr zufolge habe die Wahl der Messpunkte in Bezug auf Anzahl und Situierung sowie Messzeitpunkt und Dauer in repräsentativer Weise zu erfolgen. Bei der Auswahl des Messzeitpunktes und der Messdauer sei besonders darauf zu achten, dass eine repräsentative Erfassung erfolge, die einen Vergleich mit einem rechnerisch gebildeten Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission gemäß 4.1.4 erlaube. Insoweit wären die Immissionen zur ungünstigen Stunde zu berechnen, die zwischen 06.00 Uhr und 07.00 Uhr anzusetzen sei. Schließlich bemängelten die Beschwerdeführer – neben der Wiederholung des bisherigen Vorbringens – dass die Betriebsanlagen- und die Baubewilligung in einem einheitlichen Bescheid hätte erfolgen müssen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte der Sachverständige dahingehend, dass *** im Vorfeld der Verhandlung einer Rasterlärmkarte angefertigt habe, der das bereits (im Akt) vorhanden gewesene Zahlenmaterial zugrunde gelegt worden sei. Dieses Zahlenmaterial bzw. diese Daten seien lege artis erhoben worden. Die Berechnung der zusätzlichen Immissionspunkte sei seitens des *** mittels des Immissionsberechnungsprogramms IMMI 2013 erfolgt, das marktüblich und dem Sachverständigen auch bekannt sei. Für Berechnungspunkte unmittelbar an der Grundstücksgrenze ergäbe sich daraus – noch unter Außerachtlassung der projektierten Lärmschutzwand – eine projektbedingte maximale Schallbelastung von 50 dB. Die Grundbelastung sei mit 47 dB gemessen worden, sodass sich eine Gesamtbelastung nach Projektsverwirklichung an der Grundstücksgrenze von 51,8 dB ergebe. Selbst bei Verdopplung der Verkehrsfrequenz auf der benachbarten Verkehrsfläche, die zu einer Erhöhung der Grundbelastung um 3 dB führte, ergäbe sich an der Grundstücksgrenze eine Gesamtbelastung von maximal 53 dB. Generell sei – wie sich aus für Ballungsräume, etwa ***, angefertigten Rasterlärmkarten ergäbe – davon auszugehen, dass der Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 07.00 Uhr leiserer sei als etwa ein entsprechender nachmittags, wobei generell in der Früh eine Lärmspitze bestehe, die Lärmbelastung danach absinke und dann ab 16.00 Uhr – verkehrsbedingt – nochmals ansteige. Beziehe man im Übrigen die als Lärmschutzwand projektierte 30 cm starke Ziegelwand ein, so sei von einer Mindestdämmung von 45 dB auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am
  4. Jänner 2015 bestand. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am
  5. Jänner 2015 bestand. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die genannte Bewilligung nicht erfasst ist. Ausschlaggebend ist dabei bloß das Bestehen einer betriebsanlagenrechtlicher Bewilligungspflicht nach der GewO, nicht aber das Vorliegen einer solchen Bewilligung selbst. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Gesetzgeber die Konsumation der Baubewilligung in den hier interessierenden Fällen erst nach Vorliegen der der gewerbebehördlichen Genehmigung gestattet (§ 23 Abs. 1 a.E. BÖ BauO 1996). Dürfte die baubehördliche Bewilligung aber erst nach Vorliegen der gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung erteilt werden, wäre diese Bestimmung völlig inhaltsleer, was dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden kann. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die genannte Bewilligung nicht erfasst ist. Ausschlaggebend ist dabei bloß das Bestehen einer betriebsanlagenrechtlicher Bewilligungspflicht nach der GewO, nicht aber das Vorliegen einer solchen Bewilligung selbst. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Gesetzgeber die Konsumation der Baubewilligung in den hier interessierenden Fällen erst nach Vorliegen der der gewerbebehördlichen Genehmigung gestattet (Paragraph 23, Absatz eins, a.E. BÖ BauO 1996). Dürfte die baubehördliche Bewilligung aber erst nach Vorliegen der gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung erteilt werden, wäre diese Bestimmung völlig inhaltsleer, was dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden kann. Den Beurteilungsgegenstand des als Projektgenehmigungsverfahren ausgestalteten Baubewilligungsverfahrens bildet stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen des Bauwerbers zum Ausdruck bringt (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159 m.w.N.). Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann daher eine Versagung nicht gestützt werden und kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob die Bauausführung bzw. die Nutzung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/05/0208; 9.10.2014, 2011/05/0159). Derartigen Abweichungen ist vielmehr mit verwaltungspolizeilichen Mitteln zu begegnen. Im Hinblick darauf haben daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falls all jene Aspekte der Einwendungen und Vorbringen der Beschwerdeführer außer Betracht zu bleiben, die sich nicht auf das Projekt selbst, sondern auf eine allenfalls davon abweichende Verwirklichung beziehen.Den Beurteilungsgegenstand des als Projektgenehmigungsverfahren ausgestalteten Baubewilligungsverfahrens bildet stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen des Bauwerbers zum Ausdruck bringt (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159 m.w.N.). Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann daher eine Versagung nicht gestützt werden und kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob die Bauausführung bzw. die Nutzung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/05/0208; 9.10.2014, 2011/05/0159). Derartigen Abweichungen ist vielmehr mit verwaltungspolizeilichen Mitteln zu begegnen. Im Hinblick darauf haben daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falls all jene Aspekte der Einwendungen und Vorbringen der Beschwerdeführer außer Betracht zu bleiben, die sich nicht auf das Projekt selbst, sondern auf eine allenfalls davon abweichende Verwirklichung beziehen. Zumal es sich beim vorliegenden Projekt unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten um eine – im ordentlichen Verfahren (vgl. zum Ausschluss im vereinfachten Verfahren VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038) zu genehmigende – gewerbliche Betriebsanlage i.S.d. § 74 Abs. 1 GewO handelt, kommt der Baubehörde insoweit – der ständigen Rechtsprechung zufolge – nach §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 lediglich eine „Restkompetenz“ zu, indem es ihr – soweit Regelungsinhalte der Bauordnung durch das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht erfasst sind – an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften i.d.S. hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (VwGH 28.1.2009, 2008/05/0057; 13.12.2011, 2008/05/0062). Zumal es sich beim vorliegenden Projekt unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten um eine – im ordentlichen Verfahren vergleiche zum Ausschluss im vereinfachten Verfahren VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038) zu genehmigende – gewerbliche Betriebsanlage i.S.d. Paragraph 74, Absatz eins, GewO handelt, kommt der Baubehörde insoweit – der ständigen Rechtsprechung zufolge – nach Paragraphen 23, Absatz eins, in Verbindung mit 20 Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 lediglich eine „Restkompetenz“ zu, indem es ihr – soweit Regelungsinhalte der Bauordnung durch das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht erfasst sind – an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften i.d.S. hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (VwGH 28.1.2009, 2008/05/0057; 13.12.2011, 2008/05/0062). Wenn die Beschwerdeführer die Beschwerde zunächst auf die mangelnde Auseinandersetzung mit brandschutztechnischen Aspekten stützen, ist unter Hinweis auf das von ihnen selbst zitierte Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, 2006/05/0152, zunächst klarzustellen, dass sich der im § 43 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 geregelte Brandschutz auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen bezieht und im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke dient. Bei der Frage des Brandschutzes steht den Nachbarn demzufolge dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Zumal das Bauvorhaben selbst lediglich in der Asphaltierung der Abstellanlage, der Versetzung eines Tores und der Errichtung einer Ziegelmauer besteht, kann daher (wie im Anlassfall des zitierten Erkenntnisses) von einer solchen drohenden Gefahr nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus bezieht sich das Recht des Nachbarn auf Brandschutz auch auf die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerkes und geht der NÖ Landesgesetzgeber offensichtlich davon aus, dass durch Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge Interessen des Brandschutzes berührt werden könnten (VwGH 27.04.1999, 99/05/0065). Zumal die Benützung der gegenständlichen Anlage aber den Gegenstand des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens bildet und in diesem zu beurteilen ist (VwGH 18.6.1996, 96/04/0005, 0006; ferner Reithmayer, in Altenburger/N.Raschauer [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht [2014], § 74 GewO Rz 31) ist diese Frage nicht der „Restkompetenz“ der Baubehörde zuzurechnen.Wenn die Beschwerdeführer die Beschwerde zunächst auf die mangelnde Auseinandersetzung mit brandschutztechnischen Aspekten stützen, ist unter Hinweis auf das von ihnen selbst zitierte Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, 2006/05/0152, zunächst klarzustellen, dass sich der im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 geregelte Brandschutz auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen bezieht und im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke dient. Bei der Frage des Brandschutzes steht den Nachbarn demzufolge dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Zumal das Bauvorhaben selbst lediglich in der Asphaltierung der Abstellanlage, der Versetzung eines Tores und der Errichtung einer Ziegelmauer besteht, kann daher (wie im Anlassfall des zitierten Erkenntnisses) von einer solchen drohenden Gefahr nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus bezieht sich das Recht des Nachbarn auf Brandschutz auch auf die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerkes und geht der NÖ Landesgesetzgeber offensichtlich davon aus, dass durch Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge Interessen des Brandschutzes berührt werden könnten (VwGH 27.04.1999, 99/05/0065). Zumal die Benützung der gegenständlichen Anlage aber den Gegenstand des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens bildet und in diesem zu beurteilen ist (VwGH 18.6.1996, 96/04/0005, 0006; ferner Reithmayer, in Altenburger/N.Raschauer [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht [2014], Paragraph 74, GewO Rz 31) ist diese Frage nicht der „Restkompetenz“ der Baubehörde zuzurechnen. Gleiches gilt im Hinblick auf § 48 NÖ BauO 1996 hinsichtlich der Auswirkungen von Immissionen auf Leben oder Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BuauO 1996), nicht jedoch für die Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt (§ 48 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 NÖ BauO 1996). Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Ausschlaggebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006), dass schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten dürfen. Gleiches gilt im Hinblick auf Paragraph 48, NÖ BauO 1996 hinsichtlich der Auswirkungen von Immissionen auf Leben oder Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BuauO 1996), nicht jedoch für die Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 1996). Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Ausschlaggebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006), dass schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten dürfen. Der Maßstab der zulässigen Belästigung ist dabei das Widmungsmaß des Bauplatzes (VwGH 6.11.1990, 90/05/0102) wobei die Summe der vorhandenen Grundbelastung (Istmaß) und den aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastungen (Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht übersteigen darf (VwGH 27.6.1996, 96/06/0071). Die Beurteilung hat dabei für jenen Punkt zu erfolgen, der für den Nachbarn am ungünstigsten ist (VwGH 28.3.2007, 2006/04/0228), also in der Regel an der Grundstücksgrenze. Ausgehend von der vorliegenden Widmung als Bauland-Betriebsgebiet ist daher zu prüfen, ob die in der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, vorgesehenen Grenzwerte, also 45 dB bei Nacht und 55 dB bei Tag eingehalten werden oder nicht, zumal es sich bei diesen um jedenfalls zulässige Emissionswerte handelt (VwSlg 17.523 A/2008). Werden die dort vorgesehenen Grenzwerte nicht überschritten, erübrigt sich im Rahmen der Restkompetenz der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen auch die Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens (vgl. abermals VwSlg 17.523 A/2008).Der Maßstab der zulässigen Belästigung ist dabei das Widmungsmaß des Bauplatzes (VwGH 6.11.1990, 90/05/0102) wobei die Summe der vorhandenen Grundbelastung (Istmaß) und den aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastungen (Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht übersteigen darf (VwGH 27.6.1996, 96/06/0071). Die Beurteilung hat dabei für jenen Punkt zu erfolgen, der für den Nachbarn am ungünstigsten ist (VwGH 28.3.2007, 2006/04/0228), also in der Regel an der Grundstücksgrenze. Ausgehend von der vorliegenden Widmung als Bauland-Betriebsgebiet ist daher zu prüfen, ob die in der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, vorgesehenen Grenzwerte, also 45 dB bei Nacht und 55 dB bei Tag eingehalten werden oder nicht, zumal es sich bei diesen um jedenfalls zulässige Emissionswerte handelt (VwSlg 17.523 A/2008). Werden die dort vorgesehenen Grenzwerte nicht überschritten, erübrigt sich im Rahmen der Restkompetenz der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen auch die Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens vergleiche abermals VwSlg 17.523 A/2008). Insoweit ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen, dass unter Zugrundelegung der gemessenen Grundbelastung selbst unter Annahme einer Verdopplung des Verkehrs auf der benachbarten Verkehrsfläche und unter Hinzurechnung der projektbedingt zu erwartenden Emissionen an der Grundstücksgrenze schon ohne Bestehen von Lärmschutzmaßnahmen eine Überschreitung dieser Grenzwerte nicht erfolgt. Vielmehr liegt die zu erwartende Immissionsbelastung dort mit 51,8 dB noch um 3,2 dB unter dem entsprechenden Grenzwert. Soweit die Beschwerdeführer diesen Ausführungen unter Hinweis auf jene des *** entgegentreten, vermag dies die Ausführungen des Amtssachverständigen insoweit nicht zu erschüttern, als sich dieser mit den Einwendungen in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise auseinandergesetzt hat. Namentlich lässt sich (worauf der Sachverständige zutreffend und durch Einsichtnahme in die veröffentlichte ÖAL-Richtlinie jederzeit verifizierbar) – entgegen den Ausführungen des *** – aus der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 keinesfalls explizit entnehmen, dass die Messung der Grundbelastung über einen Zeitraum von 24 Stunden erfolgen müsse; die diesbezüglichen Ausführungen sind daher für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nicht ersichtlich ist auch, warum der zur Bestimmung der Grundbelastung gewählte Messpunkt nicht den Anforderungen der ÖAL-Richtlinie entsprechen soll. Nicht zuletzt kann nicht übersehen werden, dass die Stellungnahme des *** an der Messung der Grundbelastung namentlich bemängelt, dass die ermessenen Werte zu hoch gegriffen seien und von einer ruhigeren Umgebung auszugehen sei, sodass – unter Zugrundlegung seiner Annahme – die Unterschreitung der Schwellenwerte noch deutlicher ausfallen müsste. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es darüber hinaus unerheblich, dass die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 für Samstag ab 12.00 Uhr Grenzwerte vorschreibt, die zu Nachtstunden einzuhalten sind. Wenngleich sie den Stand der Technik wiedergeben mag, handelt es sich bei derartigen Regelungswerken nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112) bloß um unverbindliche Empfehlungen, wenn sie vom Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht für verbindlich erklärt werden. Weicht das normsetzende Organ von derartigen Regelungswerken ab, so kommt ihnen (insoweit) keine Bedeutung zu. Gerade das trifft auf den vorliegenden Fall zu, zumal der Verordnung LGBl. 8000/4-0, hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte eine Differenzierung zwischen Sonn- und Feiertagen auf der einen und Werktagen (einschließlich Samstagen) auf der anderen Seite fremd ist. Demnach war für die Beurteilung auch am Samstag ab 12.00 Uhr ein Grenzwert von 55dB heranzuziehen. Wenn die Beschwerdeführer schließlich bemängeln, der Amtssachverständige habe zunächst durch den Projektwerber bzw. seinen Lärmschutztechniker Berechnungen durchführen lassen, vermag dies an der Rechtmäßigkeit des Gutachtens insoweit nichts zu ändern, als die Erhebung des Basismaterials durch den Sachverständigen geprüft wurde, das Berechnungsprogramm diesem bekannt ist und auch keine Anhaltspunkte für allfällige Manipulationen vorliegen. Nun ist es aber gerade Sache des Bauwerbers, durch ein entsprechendes Projekt auch in lärmschutztechnischer Hinsicht seien Bauwillen zum Ausdruck zu bringen, sodass alleine aus dem Umstand der Vorlage von Messergebnissen und Berechnungen durch die Bauwerberin nichts gewonnen werden kann (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall etwa VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131). Soweit die Beschwerdeführer schließlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bemängelten, dass ihnen die Berechnung nicht bereits zuvor zur Verfügung gestellt worden sei, verkennen sie, dass das Ausgangsmaterial bereits im Verwaltungsverfahren vorlag und daher jederzeit auch für sie bzw. den von ihnen beigezogenen Techniker die Möglichkeit bestanden hätte, auch für die Belastung an der Grundstücksgrenze Berechnungen durchzuführen.Wenn die Beschwerdeführer schließlich bemängeln, der Amtssachverständige habe zunächst durch den Projektwerber bzw. seinen Lärmschutztechniker Berechnungen durchführen lassen, vermag dies an der Rechtmäßigkeit des Gutachtens insoweit nichts zu ändern, als die Erhebung des Basismaterials durch den Sachverständigen geprüft wurde, das Berechnungsprogramm diesem bekannt ist und auch keine Anhaltspunkte für allfällige Manipulationen vorliegen. Nun ist es aber gerade Sache des Bauwerbers, durch ein entsprechendes Projekt auch in lärmschutztechnischer Hinsicht seien Bauwillen zum Ausdruck zu bringen, sodass alleine aus dem Umstand der Vorlage von Messergebnissen und Berechnungen durch die Bauwerberin nichts gewonnen werden kann vergleiche zu einem gleich gelagerten Fall etwa VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131). Soweit die Beschwerdeführer schließlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bemängelten, dass ihnen die Berechnung nicht bereits zuvor zur Verfügung gestellt worden sei, verkennen sie, dass das Ausgangsmaterial bereits im Verwaltungsverfahren vorlag und daher jederzeit auch für sie bzw. den von ihnen beigezogenen Techniker die Möglichkeit bestanden hätte, auch für die Belastung an der Grundstücksgrenze Berechnungen durchzuführen. Insgesamt ergibt sich daher, dass von Überschreitungen der in der Verordnung LGBl. 8000/4-0 festgesetzten Grenzwerte nicht ausgegangen werden kann, sodass unter bauchrechtlichen Gesichtspunkten von keinen örtlich unzumutbaren Immissionen auszugehen ist. Ob bzw. inwieweit durch das Projekt Leben oder Gesundheit von Menschen beeinträchtigt werden können, ist im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren zu klären. Wendet man sich schließlich möglichen Beeinträchtigungen durch Staub bzw. Abgase zu, so ist – auch hinsichtlich der der Baubehörde verbleibenden Restkompetenz – auf die Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung durch die belangte Behörde zu verweisen. Darin gelangte der Sachverständige nach Befunderstellung (das Projekt liegt in einem Belastungsgebiet nach der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub [PM10], LGBl. Nr. 8103/1-0) unter Zugrundelegung der vom (nunmehrigen) BMWFW in Form „Technischer Grundlagen“ herausgegebenen Richtlinien betreffend durch Stellplatzanlagen verursachter Immissionen mit näherer Begründung zum Schluss, dass vorliegend keine für die Nachbarschaft „relevante“ Immissionsbelastung an Feinstaubpartikeln entstehen könne. Auch von den übrigen in den KFZ-Abgasen enthaltenen Schadstoffen wie Stickstoffoxide, Kohlenstoffmonoxid und Benzol könne bei Anlagen mit geringer Stellplatzzahl wie der gegenständlichen keine Immissionsbelastung bewirkt werden, die auch nur annähernd in den Bereich der Immissionsgrenzwerte des IG-L gelangt. Diesen Ausführungen des Sachverständigen traten die Beschwerdeführer nicht entgegen. Wird aber durch das Projekt die Irrelevanzschwelle nach luftreinhalterechtlichen Vorschriften nicht überschritten, kann auch unter diesen Gesichtspunkten von einer Unvereinbarkeit des Projekts mit der Flächenwidmung und damit örtlich unzumutbaren Immissionen nicht ausgegangen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4171

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