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{'item': 'LVwG-AV-10/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-10/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** GmbH, vertreten durch die *** GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** GmbH, vertreten durch die *** GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 42. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG §§ 3, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz - ALSAGParagraphen 3, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz - ALSAG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E nt s c he i du ngs gr ü nde : 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, ***, wurde gemäß § 10 Abs. 1Mit Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn vom ***, ***, wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins Altlastensanierungsgesetz i.d.g.F. festgestellt, dass die Ablagerung auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** und zwar im Speziellen 1.

  1. a)das Tunnelausbruchmaterial (Tunnelausbruch) bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial unter den Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 fällt, jedoch
  2. b)das grubeneigene Abbaumaterial (Berge, taubes Gestein) aufgrund derAushubmaterial unter den Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 fällt, jedoch
  3. b)das grubeneigene Abbaumaterial (Berge, taubes Gestein) aufgrund der Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 nicht unter denAusnahmebestimmung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 nicht unter den Abfallbegriff fällt, somit 2. das abgelagerte Tunnelausbruchmaterial bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliegt und das abgelagerte grubeneigene Abbaumaterial entsprechend der Ausnahmebestimmung nach2. das abgelagerte Tunnelausbruchmaterial bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG unterliegt und das abgelagerte grubeneigene Abbaumaterial entsprechend der Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs. 1a Z 1 ALSAG nicht beitragspflichtig ist undParagraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, ALSAG nicht beitragspflichtig ist und 3. es sich sohin bezüglich des Tunnelausbruchmaterials bzw. des fremd zugeführten Aushubmaterials um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes handelt. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus: „Zu 1 • Zur Ablagerung von grubeneigenem Abbaumaterial auf dem gegenständlichen Grundstück: Gemäß Schreiben des BMLFUW (Abteilung Abfall- und Altlastenrecht) vom *** unterliegen bergbauliche Abfälle (z.B. Berge, taubes Gestein) welche beim Aufsuchen, Gewinnung, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen und die innerhalb eines Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert werden, nicht dem Geltungsbereich des AWG 2002. Verfüllungen bzw. Ersatzmaßnahmen mit bergbaulichen Abfällen von Abbauhohlräumen sind daher kein abfallrechtliche relevanter Sachverhalt. Das im gegenständlichen Fall abgelagerte grubeneigene Abraummaterial fällt unter diese Bestimmung und ist somit nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusprechen. Zur Ablagerung von zugeführten Fremdmaterial am gegenständlichen Grundstück: Gemäß Schreiben des BMLFUW (Abteilung Abfall- und Altlastenrecht) vom *** sind die Bestimmungen des AWG 2002 anzuwenden, wenn Verfüllungen bzw. Versatzmaßnahmen von Abbauholräumen mit anderen Materialien als bergbaulichen Abfällen durchgeführt werden. Eine derartige Verfüllung ist abfallrechtlich entweder als eine Verwertungsmaßnahme oder Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn folgende 4 Kriterien erfüllt werden: - Die Verfüllung muss einen entsprechenden Zweck dienen - Das Verfüllmaterial dem Stand der Technik entsprechende Qualitätsanforderungen erfüllt. - Das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß eingesetzter Abfälle darf nicht überschritten werden - Die Maßnahme hat im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen. Die Einhaltung der Rechtsordnung ist nur dann gewährleistet, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze eingehalten werden und insbesondere alle erforderlichen Genehmigungen für diese Maßnahme vorliegen. Wird eines dieser Kriterien nicht erfüllt, liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor und ist in diesem Falle eine Deponiegenehmigung erforderlich. Hierzu kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials bzw. des fremd zugeführten Aushubmaterials um eine Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes handelt, da laut dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (Agrartechnik) für eine uneingeschränkte ackerbauliche Nutzung der Abbaufläche zusammen mit der vom Abbau ausgenommenen Teilfläche des Grundstückes Nr. *** der KG *** ausschließlich durch die Rekultivierung mit dem grubeneigenen Material bewerkstelligt hätte werden können. Bezüglich der Einhaltung der Rechtsordnung kann festgehalten werden, dass der VwGH seit längerer Zeit in ständiger Judikatur ausgeführt hat, dass eine Verwertung grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn dabei sämtliche anzuwendende Rechtsvorschriften beachtet wurden. Sobald also konsenslos rechtlicher Abfall abgelagert wurde, ist die nachträgliche Sanktionierung als Verwertungsmaßnahme nicht mehr zulässig. Es handelt sich daher bei dem zur Ablagerung zugeführten Fremdmaterial um keine Verwertungsmaßnahme nach Anhang 2 zum AWG 2002, sondern in rechtlicher Sicht um Abfall, wodurch die Einhaltung der Rechtsvorschriften (NÖ Bodenschutzgesetz) nicht gegeben ist. Trotz der nachgewiesenen Qualitätsanforderungen wäre entsprechend § 13 Abs. 4 NÖ Bodenschutzgesetz eine Anzeige spätestens 3 Monate vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde erforderlich gewesen, da die betroffene Flächenbeanspruchung weit über 1.000 m² (lt. Abschlussbetriebsplan 10.840 m²) beträgt.Bezüglich der Einhaltung der Rechtsordnung kann festgehalten werden, dass der VwGH seit längerer Zeit in ständiger Judikatur ausgeführt hat, dass eine Verwertung grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn dabei sämtliche anzuwendende Rechtsvorschriften beachtet wurden. Sobald also konsenslos rechtlicher Abfall abgelagert wurde, ist die nachträgliche Sanktionierung als Verwertungsmaßnahme nicht mehr zulässig. Es handelt sich daher bei dem zur Ablagerung zugeführten Fremdmaterial um keine Verwertungsmaßnahme nach Anhang 2 zum AWG 2002, sondern in rechtlicher Sicht um Abfall, wodurch die Einhaltung der Rechtsvorschriften (NÖ Bodenschutzgesetz) nicht gegeben ist. Trotz der nachgewiesenen Qualitätsanforderungen wäre entsprechend Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Bodenschutzgesetz eine Anzeige spätestens 3 Monate vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde erforderlich gewesen, da die betroffene Flächenbeanspruchung weit über 1.000 m² (lt. Abschlussbetriebsplan 10.840 m²) beträgt. Zu 2. und 3.: Gemäß § 3 Abs. 1 lit c ALSAG (Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen) unterliegt das abgelagerte Tunnelausbruchmaterial bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ALSAG (Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen) unterliegt das abgelagerte Tunnelausbruchmaterial bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, dass es sich im gegenständlichen Fall bei dem abgelagerten Material (grubeneigenes Humus- und Abraummaterial sowie fremd zugeführtes Aushubmaterial) um eine Überschreitung über das unbedingt erforderliche Ausmaß handelt, unterliegt diese Tätigkeit gemäß der Judikatur des § 3 Abs. 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag und ist als beitragspflichtige Tätigkeit zu titulieren.Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG dem Altlastenbeitrag und ist als beitragspflichtige Tätigkeit zu titulieren. Zu den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma *** GmbH hinsichtlich der Notwendigkeit des Materialeinbaus in landwirtschaftlicher Hinsicht (Befahren von Landmaschinen, Bewirtschaftung, Beeinträchtigung von Niederschlagswässer, etc.) wurde eingehend im landwirtschaftlichen Gutachten eingegangen und plausibel widerlegt. Demnach muss die Rekultivierungsschicht nicht wie in der Verhandlungsschrift vom *** ausgeführt mindestens 2,0 m betragen. Als Orientierungswert nennt die Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung eine Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht von 70 cm. Für eine uneingeschränkte ackerbauliche Nutzung der Abbaufläche zusammen mit der vom Abbau ausgenommenen Teilfläche des Grundstückes *** KG *** hätte eine Rekultivierung mit ausschließlich dem grubeneigenen Material bewerkstelligt werden können.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte die *** GmbH vor: „Außer Streit steht, dass die Berufungswerberin grubeneigenes Abbaumaterial und Tunnelausbruchmaterial (Tunnelausbruch) zur VerfüIIung des Abbaufeldes *** verwendet hat. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass das grubeneigene Abbaumaterial aufgrund- der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 AWG 2002 nicht unter den Abfallbegriff des AWG 2002 fällt und aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1a Z 1 ALSAG nicht beitragspflichtig ist.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 nicht unter den Abfallbegriff des AWG 2002 fällt und aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, ALSAG nicht beitragspflichtig ist. Diese Feststellung in Bezug auf grubeneigenes Abbaumaterial wird zustimmend zur Kenntnis genommen. In Bezug auf die Beurteilung des Tunnelausbruchmaterials wird allerdings die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die materielle unrichtige Entscheidung im Rahmen dieser Berufung geltend gemacht und ausgeführt wie folgt: Richtig ist, dass Tunnelausbruchmaterial, das im Zuge von Bauvorhaben anfällt, dem Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 unterliegt.Richtig ist, dass Tunnelausbruchmaterial, das im Zuge von Bauvorhaben anfällt, dem Abfallbegriff des Paragraph 2, AWG 2002 unterliegt. Gegenständlich wurde das Tunnelausbruchmaterial zur Verfüllung einer Schottergrube verwendet. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens haben sich die Sachverständigen und auch die Berufungswerberin mehrmals mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auseinandergesetzt, wonach die Verfüllung einem entsprechenden Zweck dienen muss, das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß eingesetzter Abfälle nicht überschritten werden darf, das Verfüllungsmaterial dem Stand der Technik entsprechende Qualitätsanforderungen erfüllen muss und die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen hat. Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin darauf abzielte eine offene Grube zu verfüllen, damit diese nach Abschluss des Abbaubetriebes wieder zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden kann. Das Beweisverfahren hat auch unstrittig ergeben, dass das zur Verfüllung verwendete Tunnelausbruchmaterial den Qualitätsanforderungen des Bundes- Abfallwirtschaftsplanes 2006 (jetzt 2011) entspricht und für die gegenständliche Verfüllung verwendet werden darf. Die belangte Behörde hat allerdings in Abrede gestellt, dass Tunnelausbruchmaterial im erforderlichen Umfang eingesetzt wurde. Die Berufungswerberin hat mehrmals unter Hinweis auf den von der belangten Behörde erlassenen Abbaubescheid vom ***, ***, gemäß MinroG und Nö. Naturschutzgesetz 2000 festgehalten, dass der Genehmigungskonsens die Herstellung der ursprünglichen Geländeoberkante umfasst. Mit anderen Worten ist die Berufungswerberin verpflichtet, die Abbaugrube so zu verfüllen, dass der (ursprüngliche) Zustand vor Abbau wiederhergestellt wird. Unbeschadet dessen hat der Deponiesachverständige ausgeführt, dass auch bei einer geringfügigeren Verfüllung eine landwirtschaftliche Nutzung noch möglich wäre. Der agrartechnische Sachverständige hat außer Streit gestellt, dass das zur Rekultivierung eingebrachte Tunnelausbruchmaterial aus landwirtschaftlicher Sicht als Rekultivierungsmaterial geeignet ist Völlig unverständlich ist die Ausführung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 20, „dass es sich bei der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials bzw. des fremd zugeführten Aushubmaterials um eine Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes handelt, da laut dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (Agrartechnik) für eine uneingeschränkte ackerbauliche Nutzung der Abbaufläche zusammen mit der vom Abbau ausgenommenen Teilfläche des Grundstückes Nr. *** der KG *** ausschließlich durch die Rekultivierung mit dem grubeneigenen Material bewerkstelligt hätte werden können." Zum Einen ist diese Aussage aktenwidrig, weil der Sachverständige der Agrartechnik eine derartige Stellungnahme nicht abgegeben hat. Zum Anderen ist aber entscheidend festzuhalten, dass es nicht um die Frage geht, ob ausreichend grubeneigenes Material für eine nachfolgende landwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Verfügung stand. Vielmehr ist entscheidend, ob ausreichendes grubeneigenes Material vorhanden war, um den Genehmigungskonsens gemäß dem Bescheid der angefochtenen Behörde vom *** im Bezug auf MinroG und Nö. Naturschutzgesetz 2000 herzustellen. Es entspricht den Gesetzen der Logik, dass bei Abbau von mineralischen Rohstoffen und deren Verbringung zur baulichen Nutzung nicht mehr ausreichendes grubeneigenes Abbaumaterial zur Verfügung steht und deswegen herbeigeschafft werden muss. Dies ist auch passiert. Die Berufungswerberin hat so viel Material beigeschafft und zur Verfüllung verwendet, soweit es notwendig war, den ursprünglichen Zustand der landwirtschaftlichen Böden wiederherzustellen. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass Abfälle nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfüllt wurden und damit aus dieser Sicht eine zulässige Verwertung erfolgte. Völlig unverständlich sind die Ausführungen der belangten Behörde im letzten Absatz auf Seite 20 in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Behörde führt hier aus, „sobald also konsenslos rechtlicher Abfall abgelagert wurde, ist die nachträgliche Sanktionierung als Verwertungsmaßnahme nicht mehr zulässig." Es mag schon zutreffen, dass bei einer rechtswidrigen Ablagerung eine nachträgliche Sanktionierung als Verwertungsmaßnahme nicht zulässig ist. Diese Aussage ist aber vom Sachverhalt entkleidet. Die Berufungswerberin hat in Übereinstimmung mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 und insbesondere dem Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom *** die Verfüllung der Abbaugrube durchgeführt. Zu guter Ietzt hat die belangte Behörde behauptet, dass es sich bei dem zur Ablagerung zugeführten Fremdmaterial um keine Verwertungsmaßnahme nach Anhang 2 zum .AWG 2002 handle, sondern in rechtlicher Hinsicht Abfall vorliege, wodurch die Einhaltung der Rechtvorschriften (NÖ. Bodenschutzgesetz) nicht gegeben sei. Der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass von der Berufungswerberin niemals behauptet wurde, dass das zur Verfüllung verwendete Tunnelausbruchmaterial kein Abfall ist, sondern viel mehr umfassend begründet ausgeführt, dass dieses Material einer zulässigen Verwertung im Sinne des Bundes-Abfallwirtschafsplanes 2006 und des Genehmigungsbescheides der belangten Behörde vom *** zugeführt wurde. Eine Begründung, warum der gegenständige Sachverhalt unter das NÖ Bodenschutzgesetz fallen sollte, bleibt die belangte Behörde schuldig. Folgt man der Behauptung der belangten Behörde, dass die Verfüllung des gegenständigen Abbaubetriebes unter das NÖ Bodenschutzgesetz fallen würde, ergebe sich die rechtliche Konsequenz, dass sämtliche Straßen-, Gewerbe-, Industriebauten sowie der gesamte private und kommunale Wohnbau in Niederösterreich gleichfalls dem NÖ Bodenschutzgesetz unterliegt, weil bei derartigen Baulichkeiten es stets zu Aushub- und Verfülltätigkeiten kommt. Diese Intention kann wohl dem Gesetzgeber des NÖ Bodenschutzgesetzes nicht unterstellt werden. Zielsetzung des NÖ Bodenschutzgesetzes ist die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit landwirtschaftlicher Böden zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch den Schutz vor Schadstoffeinträgen und Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung. Dies kommt auch klar in § 3 Z 12 des NÖ Bodenschutzgesetzes zum Ausdruck, wonach nur Bodenverbesserungen, das ist das Auf- und Einbringen von Materialien zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit im Rahmen von Rekultivierungen, Landschaftsbau- und Landschaftspflegemaßnahmen, dem Gesetz unterliegen. Im gegenständlichen Fall wurde aber projektgemäß nicht der Boden verbessert, sondern ein Abbau durchgeführt und danach der ursprüngliche Zustand des landwirtschaftlichen Bodens wieder hergestellt.Dies kommt auch klar in Paragraph 3, Ziffer 12, des NÖ Bodenschutzgesetzes zum Ausdruck, wonach nur Bodenverbesserungen, das ist das Auf- und Einbringen von Materialien zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit im Rahmen von Rekultivierungen, Landschaftsbau- und Landschaftspflegemaßnahmen, dem Gesetz unterliegen. Im gegenständlichen Fall wurde aber projektgemäß nicht der Boden verbessert, sondern ein Abbau durchgeführt und danach der ursprüngliche Zustand des landwirtschaftlichen Bodens wieder hergestellt. C. Antrag Es wird daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den Bescheid der belangten Behörde aufheben und feststellen, dass das gegenständliche Tunnelausbruchmaterial bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial nicht beitragspflichtiger Abfall im Sinne des ALSAG ist.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Über die Beschwerde wurde am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, bei welcher durch ausführliche Erörterung des Sachverhaltes in Anwesenheit von ***, *** und *** für die *** GmbH sowie *** für das Zollamt ***, an Hand des gegenständlichen Verfahrensaktes des Magistrates der Stadt X sowie des Aktes des Amtes der NÖ Landesregierung mit der Zl. *** Beweis erhoben wurde.*** und *** für die *** GmbH sowie *** für das Zollamt ***, an Hand des gegenständlichen Verfahrensaktes des Magistrates der Stadt römisch zehn sowie des Aktes des Amtes der NÖ Landesregierung mit der Zl. *** Beweis erhoben wurde. In der Verhandlung wurde abschließend der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zur Frage einer Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002 bzw. Anzeigepflicht nach dem NÖ BSG zu erstatten. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Mit Schriftsatz vom *** teilte die *** GmbH schließlich wie folgt mit: „1. Zum Begriff der Deponie: ln § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 werden Deponien als Anlagen definiert, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.ln Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 werden Deponien als Anlagen definiert, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nach dem AWG 2002 gelten nicht als Deponien die Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt somit für sich alleine noch keine Deponie dar, da Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs 7 Z 4Deponie dar, da Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4 AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist (vgl Erk des VwGH vom 26.07.2012,Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist vergleiche Erk des VwGH vom 26.07.2012, 2008/07/0101, Rs 1; sowie vom 21.10.2010, 2008/07/0202). Wie der VwGH in seiner ständigen Judikatur festhält (vgl VwGH vom 23.09.2004,Wie der VwGH in seiner ständigen Judikatur festhält vergleiche VwGH vom 23.09.2004, 2002/07/0142 mit Verweis auf VwGH vom 06.11.2003, 2000/07/0095), ist iSd § 22002/07/0142 mit Verweis auf VwGH vom 06.11.2003, 2000/07/0095), ist iSd Paragraph 2 Abs 11 AWG 1990 in der (insoweit bis 31.12.2000 geltenden) Stammfassung unter dem Begriff „Deponie" eine Anlage zu verstehen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw verwendet wird. Eine Auslegung, welche das bloße Ablagern von Abfällen bereits als Deponie bzw die Abfälle für sich allein als Deponieanlage im Sinn dieses Gesetzes ansieht, hat der VwGH in dem oben angeführten ErkAbsatz 11, AWG 1990 in der (insoweit bis 31.12.2000 geltenden) Stammfassung unter dem Begriff „Deponie" eine Anlage zu verstehen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw verwendet wird. Eine Auslegung, welche das bloße Ablagern von Abfällen bereits als Deponie bzw die Abfälle für sich allein als Deponieanlage im Sinn dieses Gesetzes ansieht, hat der VwGH in dem oben angeführten Erk abgelehnt. Bloße Ablagerungen bzw Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen daher nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 1990. Der VwGH hält weiters fest, dass dieses Begriffsverständnis durch die am 01.01.2001 in Kraft getretene Novelle BGBI I Nr 90/2000 in Bezug auf die Frage, ob bloße Anschüttungen von Bodenaushubmaterial die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd § 2 Abs 11 leg cit erfüllen, insoweit keine Änderung erfahren hat, als sich aus § 2 Abs 11 AWG 1990 idF der zitierten Novelle noch klarer die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen "Anlage" und "abgelagerten Abfällen" ergibt. So ist in dieser novellierten Gesetzesbestimmung von Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, die Rede und es gelten diese Anlagen nicht als Deponien, wenn die Lagerung der Abfälle deshalb erfolgt, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder wenn die Anlagen der Zwischenlagerung von Abfällen dienen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet01.01.2001 in Kraft getretene Novelle BGBI römisch eins Nr 90 aus 2000, in Bezug auf die Frage, ob bloße Anschüttungen von Bodenaushubmaterial die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd Paragraph 2, Absatz 11, leg cit erfüllen, insoweit keine Änderung erfahren hat, als sich aus Paragraph 2, Absatz 11, AWG 1990 in der Fassung der zitierten Novelle noch klarer die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen "Anlage" und "abgelagerten Abfällen" ergibt. So ist in dieser novellierten Gesetzesbestimmung von Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, die Rede und es gelten diese Anlagen nicht als Deponien, wenn die Lagerung der Abfälle deshalb erfolgt, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder wenn die Anlagen der Zwischenlagerung von Abfällen dienen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet Ebenso unterscheiden § 17 Abs 4 und § 39 Abs 1 lit b Z 13 leg cit auch nach lnkrafttreten der zitierten Novelle weiterhin zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. Im Beschwerdeverfahren zu 2002/07/0142 wurde (offenbar inertes) Bodenaushubmaterial in der Natur aufgeschüttet und dabei zur Ablagerung dieserEbenso unterscheiden Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 13, leg cit auch nach lnkrafttreten der zitierten Novelle weiterhin zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. Im Beschwerdeverfahren zu 2002/07/0142 wurde (offenbar inertes) Bodenaushubmaterial in der Natur aufgeschüttet und dabei zur Ablagerung dieser Materialien keine Anlage errichtet oder verwendet. So stellt etwa die bloße Befestigung eines Zufahrtsweges für Lkw auf dem Grundstück in diesem Zusammenhang nach Ansicht des VwGH noch keine Anlage im Sinn des genannten Deponiebegriffes dar (vgl VwGH vom 23.09.2004, 2002/07/0142).vergleiche VwGH vom 23.09.2004, 2002/07/0142). Im Sinne der obigen Ausführungen ist also das bloße Ablagern bzw Aufschütten von Aushubmaterial noch nicht unter dem Deponiebegriff zu subsumieren. Vielmehr sind unter Deponien Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen zu verstehen. Es ist daher für die Annahme einer Deponie erforderlich, dass gewisse Anlagenteile und Hilfseinrichtungen errichtet werden müssen. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass etwa in Projektunterlagen oder im allgemeinen Sprachgebrauch der Ausdruck "Deponie" verwendet wird, nicht der Schluss ableiten, dass es sich bei bloßen Ablagerungen tatsächlich um eine Deponie iSd § 2 Abs 7 Z 4Auch lässt sich aus dem Umstand, dass etwa in Projektunterlagen oder im allgemeinen Sprachgebrauch der Ausdruck "Deponie" verwendet wird, nicht der Schluss ableiten, dass es sich bei bloßen Ablagerungen tatsächlich um eine Deponie iSd Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4 AWG 2002 handelt (vgl Sander in Altenburger/Raschauer, Umweltrecht Kommentar¹AWG 2002 handelt vergleiche Sander in Altenburger/Raschauer, Umweltrecht Kommentar¹

(2013)§ 37 AWG 2002 Rz 14 mit Verweis auf VwGH vom 19.07.2007, 2004/07/0011;
(2013)Paragraph 37, AWG 2002 Rz 14 mit Verweis auf VwGH vom 19.07.2007, 2004/07/0011; 26.07.2012, 2008/07/0101). Der oben dargestellten Rechtsansicht folgte auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und es hat mit Erkenntnis vom 17.02.2014, LVwG-AB-12-0019, insbesondere Folgendes festgehalten: "Im gegenständlichen Fall waren dieselben Überlegungen wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.2004, Zl. 2002/07/0142, anzustellen. Da die Begriffsdefinition der Deponie des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 davon spricht, dass eine Anlage errichtet oder verwendet wird, muss davon ausgegangen werden, dass das bloße Ablagern von Abfällen keine Anlage im Sinne des AWG 2002 darstellt. Selbst"Im gegenständlichen Fall waren dieselben Überlegungen wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.2004, Zl. 2002/07/0142, anzustellen. Da die Begriffsdefinition der Deponie des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 davon spricht, dass eine Anlage errichtet oder verwendet wird, muss davon ausgegangen werden, dass das bloße Ablagern von Abfällen keine Anlage im Sinne des AWG 2002 darstellt. Selbst der Sachverständige sprach in seiner Stellungnahme davon, dass im vorliegenden Fall konsenslose Ablagerungen stattgefunden hätten. Solche konsenslosen Ablagerungen stellen jedoch keinen Betrieb einer Anlage dar. Für den Betrieb einer Anlage ist mehr notwendig, als das bloße Ablagern von Abfällen. Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass bereits eine landwirtschaftliche Nachnutzung stattgefunden hat. Hinweise darauf, dass irgendwelche Einrichtungen für den Betrieb einer Anlage sprachen lagen nicht vor und wurde dies auch nicht von der belangten Behörde vorgebracht. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Errichtung einer Bodenaushubdeponie gestellt hat, kann nicht dazu führen, dass sie damit auch schon eine Deponieanlage betrieben hat. Vielmehr wäre dazu die Errichtung oder Verwendung einer Anlage erforderlich gewesen. Hinweise darauf, dass eine derartige Anlage errichtet oder verwendet wurde liegen nicht im Akt auf. Vielmehr steht unstrittig fest, dass das gegenständliche Grundstück bereits seit der Bescheiderlassung landwirtschaftlich genutzt wird. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid auf Seite 8 selbst davon aus, dass kein Betrieb bei der Deponie mehr stattfand, da diese bereits faktisch stillgelegt wurde. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 vorgeschrieben werden - setzt diese doch einen solchen voraus, weshalb der Beschwerde stattzugeben war."faktisch stillgelegt wurde. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 vorgeschrieben werden - setzt diese doch einen solchen voraus, weshalb der Beschwerde stattzugeben war." Im gegenständlichen Anlassfall wurde Tunnelausbruchmaterial, das im Zuge von Bauvorhaben anfällt und dem Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 unterliegt, zur Verfüllung einer Schottergrube verwendet.Im gegenständlichen Anlassfall wurde Tunnelausbruchmaterial, das im Zuge von Bauvorhaben anfällt und dem Abfallbegriff des Paragraph 2, AWG 2002 unterliegt, zur Verfüllung einer Schottergrube verwendet. Die diesbezügliche Verfüllung bzw Verwertung zielte darauf ab, eine offene Grube zu verfüllen, damit diese nach Abschluss des Abbaubetriebes wieder zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden kann. Das diesbezüglich zur Verfüllung verwendete Tunnelausbruchmaterial hat ebenso den Qualitätsanforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 (jetzt 2011) entsprochen. Aus all diesen obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Verfüllung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes keine Deponie darstellt. 2. Zur Nichtanwendbarkeit des NÖ Bodenschutzgesetzes: Wie dem § 1 des NÖ Bodenschutzgesetzes zu entnehmen ist, ist es das erklärte Ziel dieses Gesetzes, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975 fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch Schutz vor Schadstoffbelastungen und Verhinderung von Bodenerosionen und Bodenverdichtungen.Wie dem Paragraph eins, des NÖ Bodenschutzgesetzes zu entnehmen ist, ist es das erklärte Ziel dieses Gesetzes, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975 fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch Schutz vor Schadstoffbelastungen und Verhinderung von Bodenerosionen und Bodenverdichtungen. Im Sinne der im § 3 Z 12 NÖ Bodenschutzgesetzes idF LGBI 25/05 enthaltenen Begriffsdefinition unterliegen grundsätzlich nur Bodenverbesserungen dem Gesetz. Diese Begriffsdefinition ist in der fünften Novelle zum NÖ Bodenschutzgesetz (LGBIIm Sinne der im Paragraph 3, Ziffer 12, NÖ Bodenschutzgesetzes in der Fassung LGBI 25/05 enthaltenen Begriffsdefinition unterliegen grundsätzlich nur Bodenverbesserungen dem Gesetz. Diese Begriffsdefinition ist in der fünften Novelle zum NÖ Bodenschutzgesetz (LGBI 35/14) entfallen, weil eine ausführliche Definition in der Richtlinie des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik (ÖKL) bzw in der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 enthalten ist (vgl S 7 im Motivenbericht zur fünften Novelle zum NÖ Bodenschutzgesetz) . Unter einer Bodenverbesserung in diesem Sinne ist das Auf- und Einbringen von Materialien zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit im Rahmen von Rekultivierungen, Landschaftsbau- und Landschaftspflegemaßnahmen zu verstehen.35/14) entfallen, weil eine ausführliche Definition in der Richtlinie des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik (ÖKL) bzw in der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 enthalten ist vergleiche S 7 im Motivenbericht zur fünften Novelle zum NÖ Bodenschutzgesetz) . Unter einer Bodenverbesserung in diesem Sinne ist das Auf- und Einbringen von Materialien zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit im Rahmen von Rekultivierungen, Landschaftsbau- und Landschaftspflegemaßnahmen zu verstehen. Eine Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes kann unter diese Begriffsdefinition nicht subsumiert werden. Eine Wiederherstellung ist nämlich keine wie auch immer geartete Verbesserung, sondern eben lediglich erneute Herstellung eines Zustandes, der in der Vergangenheit bereits bestand. Im gegenständlichen Fall wurde projektgemäß jedoch nicht der Boden verbessert, sondern ein Abbau durchgeführt und danach der ursprüngliche Zustand des landwirtschaftlichen Bodens durch Verfüllung mit hochqualitativem Ausbruchmaterial wiederhergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass das NÖ Bodenschutzgesetz auf die gegenständliche Verwertung nicht anzuwenden ist. Außerdem hat das zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verwendete Ausbruchmaterial den qualitativen Anforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 entsprochen. Da die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 7.15. genau festgelegt sind, ist nicht ersichtlich, warum auf den gegenständlichen Fall zusätzlich noch das NÖ Bodenschutzgesetz anwendbar sein sollte, zumal durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit dem hochqualitativen und den Anforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 entsprechenden Aushubmaterial eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und - im Hinblick auf die Bodenfunktionen - des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes keinesfalls eintreten kann (vgl § 13 Abs 2 Z 22011 entsprochen. Da die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 7.15. genau festgelegt sind, ist nicht ersichtlich, warum auf den gegenständlichen Fall zusätzlich noch das NÖ Bodenschutzgesetz anwendbar sein sollte, zumal durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit dem hochqualitativen und den Anforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 entsprechenden Aushubmaterial eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und - im Hinblick auf die Bodenfunktionen - des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes keinesfalls eintreten kann vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 NÖ Bodenschutzgesetz idF LGBI 25/05).NÖ Bodenschutzgesetz in der Fassung LGBI 25/05). Überdies ist festzuhalten, dass § 2 NÖ Bodenschutzgesetz hinsichtlich des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Rechtsvorschriften bestimmt, dass soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sie so auszulegen sind, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.Überdies ist festzuhalten, dass Paragraph 2, NÖ Bodenschutzgesetz hinsichtlich des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Rechtsvorschriften bestimmt, dass soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sie so auszulegen sind, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Im gegenständlichen Fall verfügt die *** GmbH über einen nach den Bestimmungen des MinroG genehmigten Abbaubetriebsplan. Darüber hinaus ist der Aushub und die Verfüllung wasserrechtlich genehmigt worden und weiters ist die Verfüllung im Rahmen der Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erfolgt. Bei all diesen Bestimmungen handelt es sich um bundesrechtliche Vorschriften. Es ist daher festzuhalten, dass das NÖ Bodenschutzgesetz im Sinne dieser bundesrechtlichen Vorschriften auszulegen ist und diesen keinesfalls zuwider laufen kann.“ Diese Stellungnahme wurde den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Das Zollamt *** teilte dazu mit Schreiben vom ***, Zl. ***, mit: „Dem angefochtenen Erstbescheid des Magistrates X vom *** liegt ein Lokalaugenschein und eine ausführliche gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in dieser Angelegenheit zu Grunde. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid darf verwiesen werden.„Dem angefochtenen Erstbescheid des Magistrates römisch zehn vom *** liegt ein Lokalaugenschein und eine ausführliche gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in dieser Angelegenheit zu Grunde. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid darf verwiesen werden. In gegenständlicher Stellungnahme wird ausgeführt, dass abgelagerte Abfälle, welche zur Behandlung weitertransportiert od bis. max. 3 Jahre zwischengelagert werden nicht als in eine Deponie eingebracht gelten. Diese Argumentation ist hier nicht anwendbar. Auch handelt es sich nicht um eine Straße (Zufahrtsweg etc.). Es handelt sich bei gegenständlichem Tunnelausbruchmaterial um langfristig abgelagerte Abfälle. Es hat auf dem betreffenden Grundstück bereits eine landwirtschaftliche Nachnutzung stattgefunden. Auch dieser Umstand spricht für eine Deponierung des Tunnelausbruchsmaterials. Für das konsenslose Betreiben einer Deponie lag jedoch keine behördliche Bewilligung vor, welche jedoch nach den Materiegesetzen und auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unabdinglich ist. Das Zollamt *** ersucht, die dargelegten Überlegungen in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.“ Von der Behörde erster Instanz wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nachdem der Stellungnahme des Zollamtes kein neues Vorbringen zu entnehmen war, wurde von der Einräumung eines weiteren Parteiengehörs Abstand genommen. 4. Feststellungen: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, Zl. ***, wurde der *** eine Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz für den Abbau von mineralischen Rohstoffen auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** erteilt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der *** eine Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz für den Abbau von mineralischen Rohstoffen auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** erteilt. Die *** GmbH gab am *** bekannt, dass als neuer Konsensinhaber in den Genehmigungsbescheid eingetreten wird. Abgebaut wurden den Angaben der Konsensinhaberin folgend gegenüber einem genehmigten Konsens von ca. 36.000 m² nur 10.840 m². Die Verfüllung des Abbaubereiches erfolgte schließlich im März ***. Dem eingereichten Abschlussbetriebsplan vom *** ist eine Massenbilanz für die Verfülltätigkeit von ca. 10.950 m³ grubeneigenem Abbaumaterial, ca. 16.900 m³ fremd zugeführten Aushubmaterial und ca. 3.290 m³ grubeneigenem Humusmaterial zu entnehmen. Bei dem zugeführten Fremdmaterial handelt es sich Großteils um Tunnelausbruchmaterial aus dem Eisenbahnbau der Hochleistungsstrecke *** Abschnitt Tunnelkette ***. Die Verfüllung erfolgte bis zum Niveau des angrenzenden Geländes. Das grundeigene Abraummaterial wurde auf der Abbausohle in einer Stärke von 0 - ca. maximal 2,8 m eingebracht. Darauf wurde in einer Mächtigkeit von 1,7 m Tunnelausbruchmaterial ausgebracht und anschließend mit Humus mit einer Stärke von ca. 0,3 m abgedeckt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden umfassende deponie- und agrartechnische Gutachten eingeholt. Diese wurden zusammengefasst im Bescheid des Magistrates der Stadt X samt Entgegnungen der Beschwerdeführerin wie folgt dargestellt:Im erstinstanzlichen Verfahren wurden umfassende deponie- und agrartechnische Gutachten eingeholt. Diese wurden zusammengefasst im Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn samt Entgegnungen der Beschwerdeführerin wie folgt dargestellt: Am *** erstattete der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Rahmen einer vom Magistrat durchgeführten mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten: „Im Verfahrensakt *** wurde dokumentiert dass auf dem Gst. Nr. *** KG *** ca. 21.500 m³ zugeführtes Fremdmaterial und ca. 10.800 m³ grubeneigenes Abbaumaterial abgelagert wurden. Laut Darstellung in den Projektsunterlagen wurde das grubeneigene Abbaumaterial in der mit Bescheid vom *** (Gewinnungsbetriebsplanverfahren nach MinroG) bewilligten Abbaugrube an der Sohle eingebracht Die Ablagerung des Fremdmateriales erfolgte darüber bis zum Niveau des angrenzenden Geländes. lm Abschlussbetriebsplan vom *** (dieser wurde von der Anlagenbehörde der Stadt X mit Bescheid vom *** als unzulässig zurückgewiesen) ist eine Massenbilanz für Verfülltätigkeiten enthalten, wonach beim gegenständlichen Grundstück ca. 10.9·50 m³ grubeneigenes Abbaumaterial, ca. 16.900 m³ fremd zugeführtes Aushubmaterial und ca. 3:290 m³·grubeneigenes Humusmaterial abgelagert wurden.lm Abschlussbetriebsplan vom *** (dieser wurde von der Anlagenbehörde der Stadt römisch zehn mit Bescheid vom *** als unzulässig zurückgewiesen) ist eine Massenbilanz für Verfülltätigkeiten enthalten, wonach beim gegenständlichen Grundstück ca. 10.9·50 m³ grubeneigenes Abbaumaterial, ca. 16.900 m³ fremd zugeführtes Aushubmaterial und ca. 3:290 m³·grubeneigenes Humusmaterial abgelagert wurden. Für die Ablagerung vom zugeführten Fremdmaterial liegen bis zum heutigen Tag keine Genehmigungen vor. Bei dem zugeführten Fremdmaterial handelte es sich Großteils um Tunnelausbruchmaterial aus dem Eisenbahnbau der Hochleistungsstrecke *** Abschnitt Tunnelkette ***. Tunnelausbruchmaterial fällt laut Begriffsbestimmung § 3 Abs. 55 unter den Oberbegriff „Bodenaushubmaterial“.Für die Ablagerung vom zugeführten Fremdmaterial liegen bis zum heutigen Tag keine Genehmigungen vor. Bei dem zugeführten Fremdmaterial handelte es sich Großteils um Tunnelausbruchmaterial aus dem Eisenbahnbau der Hochleistungsstrecke *** Abschnitt Tunnelkette ***. Tunnelausbruchmaterial fällt laut Begriffsbestimmung Paragraph 3, Absatz 55, unter den Oberbegriff „Bodenaushubmaterial“. 1. Zur Ablagerung von grubeneigenes Abbaumaterial auf dem gegenständlichen Grundstück: Gemäß Schreiben des BMLFUW (Abteilung Abfall- und Altlastenrecht) vom *** unterliegen bergbauliche Abfälle (z. B. Berge, taubes Gestein) welche beim Aufsuchen, Gewinnung, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen und die innerhalb eines Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert werden, nicht dem Geltungsbereich des AWG 2002. Verfüllungen bzw. Ersatzmaßnahmen mit bergbaulichen Abfällen von Abbauhohlräumen sind daher kein abfallrechtliche relevanter Sachverhalt. Das im gegenständlichen Fall abgelagerte grubeneigene Abraummaterial fällt unter diese Bestimmung und ist somit nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusprechen. 2. Zur Ablagerung von zugeführten Fremdmaterial am gegenständlichen Grundstück: Gemäß Schreiben des BMLFUW (Abteilung Abfall- und Altlastenrecht) vom *** sind die Bestimmungen des AWG 2002 anzuwenden, wenn Verfüllungen bzw. Versatzmaßnahmen von Abbauhohlräumen mit anderen Materialien als bergbauliehen Abfällen durchgeführt werden. Eine derartige Verfüllung ist abfallrechtlich entweder als eine Verwertungsmaßnahme oder Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn folgende 4 Kriterien erfüllt werden: Die Verfüllung muss einen entsprechenden Zweck dienen - Das Verfüllmaterial dem Stand der Technik entsprechende Qualitätsanforderungen erfüllt. - Das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß eingesetzter Abfälle darf nicht überschritten werden - Die Maßnahme hat im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen. Die Einhaltung der Rechtsordnung ist nur dann gewährleistet, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze eingehalten werden und insbesondere alle erforderlichen Genehmigungen für diese Maßnahme vorliegen. Wird eines dieser Kriterien nicht erfüllt, liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor und ist in diesem Falle eine Deponiegenehmigung erforderlich. Im gegenständlichen Fall wurde auf dem Grundstück Nr. *** KG *** neben grubeneigenen Humus- und Abraummaterial auch fremd zugeführtes Aushubmaterial abgelagert. Durch die gänzliche Verfüllung der Abbaugrube bis zum Niveau des angrenzenden Geländes wurde das unbedingt erforderliche Ausmaß für eine Sicherung der Böschungen und der Sohle der Abbaugrube (nach MinroG) überschritten. Auch wäre eine landwirtschaftliche Nachnutzung ohne Zufuhr von Fremdmaterial durch Ausformung einer Geländemulde max. Niveauunterschied in der Mitte der Mulde ca. 1,40
  1. m)möglich gewesen. Die Qualität des an der Sohle der Abbaugrube grubeneigenen Abbaumaterials entsprach ohnedies einer Verwertungsqualität für eine landwirtschaftliche Nutzung nach Bundes- Abfallwirtschaftsplan (Qualitätsklasse A1). Durch die gänzliche Verfüllung der Abbaugrube bis zum Niveau des angrenzenden Geländes wurde somit auch das unbedingt erforderliche Ausmaß für die Ermöglichung einer landwirtschaftlichen Nachnutzung deutlich überschritten Zusätzlich lagen zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme auch die dafür erforderlichen Genehmigungen nicht vor. Trotz der Tatsache, dass das VerfüIImaterial die Qualitätskriterien des Bundesabfallwirtschaftsplanes für eine Verwertungsmaßnahme (auch für eine, landwirtschaftliche Verwertung) einhält, ist die gegenständliche Ablagerung von Fremdmaterial als Beseitigungsmaßnahme anzusprechen. In Beantwortung der mit Anschreiben vom *** gestellten Anfragen der Bezirksverwaltungsbehörde der Stadt X, kann unter Hinweis auf die obigen Ausführungen aus fachlicher Sicht folgendes festgehalten werden:In Beantwortung der mit Anschreiben vom *** gestellten Anfragen der Bezirksverwaltungsbehörde der Stadt römisch zehn, kann unter Hinweis auf die obigen Ausführungen aus fachlicher Sicht folgendes festgehalten werden: Zu 1.: Die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials- bzw. des fremd zugeführten Aushubmaterials ist auf Grund der Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes (für eine Grubensicherung oder eine landwirtschaftliche Nachnutzung) und auf Grund des Fehlens der erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit als Beseitigungsmaßnahme (Beseitigungsverfahren D1 im Anhang 2 AWG 2002) anzusprechen. Das Tunnelausbruchmaterial bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial fällt somit unter den Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 AWG 2002.Zu 1.: Die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials- bzw. des fremd zugeführten Aushubmaterials ist auf Grund der Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes (für eine Grubensicherung oder eine landwirtschaftliche Nachnutzung) und auf Grund des Fehlens der erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit als Beseitigungsmaßnahme (Beseitigungsverfahren D1 im Anhang 2 AWG 2002) anzusprechen. Das Tunnelausbruchmaterial bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial fällt somit unter den Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002. Das grubeneigene Abbaumaterial (Berge, taubes Gestein) fällt auf Grund der Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs. 1 Zi. B AWG 2002 nicht unter den Abfallbegriff.Ausnahmebestimmung nach Paragraph 3, Absatz eins, Zi. B AWG 2002 nicht unter den Abfallbegriff. Zu 2.: Das abgelagerte Tunnelausbruchmaterial bzw. das fremd zugeführte Aushubmaterial unterliegt auf Grund der Bestimmung nach § 3 Abs. 1 lit.c. ALSAG (Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen) der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Das abgelagerte grubeneigene Abbaumaterial ist aufAushubmaterial unterliegt auf Grund der Bestimmung nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ALSAG (Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen) der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Das abgelagerte grubeneigene Abbaumaterial ist auf Grund der Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs. 1a Zi. 1 ALSAG nicht beitragspflichtig. Zu 3.: Wurde bereits unter 1. und 2. ausreichend beantwortet."Grund der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 3, Absatz eins a, Zi. 1 ALSAG nicht beitragspflichtig. Zu 3.: Wurde bereits unter 1. und 2. ausreichend beantwortet." Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde dazu nachstehende Erklärung abgegeben: "Vorerst ist festzuhalten, dass die *** mbH bereits mit mehreren der Behörde vorliegenden Schriftsätzen ausführlich dargelegt hat, warum im gegenständlichen Fall ausschließlich eine zulässige Verwertung stattgefunden hat. Wir werden in der Folge zu den von Herrn ASV *** vorgelegten Kriterien ausführlich binnen 3 Wochen Stellung beziehen. Zu den Gutachten von Herrn ASV *** ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass aus der Sicht des Gutachters offensichtlich entscheidungsrelevant ist, dass nach Ansicht des Gutachters auch ohne gänzliche Verfüllung der Abbaugrube bis zum Niveau des angrenzenden Geländes eine landwirtschaftliche Nachnutzung möglich gewesen wäre. Dies wird ausdrücklich bestritten und zu einem ausgeführt, dass die Beurteilung dieser Frage nicht in den Zuständigkeitsbereich des Herrn ASV *** fällt, der für den Fachbereich Deponietechnik und Gewässerschutz zuständig und dafür ausgebildet ist. Die Frage ist daher vielmehr, von einem Agrarsachverständigen mit Befund und Gutachten ausführlich zu untersuchen, wobei in der Folge davon ausgehen, dass wir diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt bekommen. In der Sache selbst ist in Bezug auf die Verfüllung zur notwendigen und sinnvollen landwirtschaftlichen Nachnutzung der gegenständlichen Abbaugrube festzuhalten, dass von den Böschungsrändern die Oberflächenneigung 1:10 zu betragen hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass für die landwirtschaftliche Nutzung deren Produkte in die Nahrungsmittelkette fließen laut Bundesabfallwirtschaftsplan die Rekultivierungsschicht mit Material der Klasse A1 mindestens 2,0 m zu betragen hat. Darüber hinaus ist die Oberfläche so zu gestalten, dass eine Abfuhr der Tagwässer zur am gegenständlichen Grundstück befindlichen Mulde Richtung Westen gewährleistet ist, da sonst durch die stehengebliebenen Tagwässer Vernässungen verursacht werden. Sollte der Agrarsachverständige zur Ansicht kommen, dass eine komplette Verfüllung der Grube nicht notwendig gewesen wäre, wird bereits jetzt festgehalten, dass das Abbauprojekt naturschutzrechtlich im Sinne der Komplettverfüllung der Grube nach Abbau genehmigt wurde und in der Auflage 17. des Spruches III. des BescheidesSollte der Agrarsachverständige zur Ansicht kommen, dass eine komplette Verfüllung der Grube nicht notwendig gewesen wäre, wird bereits jetzt festgehalten, dass das Abbauprojekt naturschutzrechtlich im Sinne der Komplettverfüllung der Grube nach Abbau genehmigt wurde und in der Auflage 17. des Spruches römisch drei. des Bescheides vom Magistrat der Stadt X vom *** ausdrücklich angeordnet wird, dass dasvom Magistrat der Stadt römisch zehn vom *** ausdrücklich angeordnet wird, dass das Abbauprojekt incl. der Verfüllung bis *** abzuschließen ist und bis zum Frühjahr *** „für die landwirtschaftliche Bewirtung vorzubereiten". Es versteht sich von selbst, dass mit dieser Auflage die Herstellung einer ordnungsgemäß landwirtschaftlich nutzbaren Fläche gemeint ist, wobei im Sinne des genehmigten Projektes von einer Komplettfüllung ausgegangen werden muss. Das heutige Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen." Mit Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat das im Zuge des Abbaus der Grube *** angefallene grubeneigene Abraummaterial, das wiederverfüllt wurde, nicht als Abfall qualifiziert. Deswegen sind zum grubeneigenen Abraummaterial weitere Ausführungen nicht erforderlich. Im Bezug auf das verfüllte Tunnelausbruchmaterial bzw. das zugeführte Aushubmaterial ist der Amtssachverständige zu Unrecht von einer Abfalleigenschaft ausgegangen. Der Amtssachverständige hat die Abfalleigenschaft dieses Materials deswegen fälschlich angenommen, weil er zwar die entsprechende Qualität bestätigt, aber eine gänzliche Verfüllung der Abbaugrube bis zum Niveau des angrenzenden Geländes für eine landwirtschaftliche Nachnutzung nicht als erforderlich ansieht. Der Amtssachverständige vermeint, dass die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft für eine Verfüllung festgelegten Kriterien, die abfallrechtlich als Verwertung zu beurteilen ist, nicht eingehalten werden. ln Ergänzung unserer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am *** führen wir Folgendes aus: Vorerst weisen wir nochmals auf die im Akt aufliegenden Schriftstücke hin, denen ausführlich begründet entnommen werden kann, dass die *** GmbH eine zulässige Verwertung im Zuge der Verfüllung der Grube *** durchgeführt und keinesfalls altlastenbeitragspflichtiges Material eingebracht hat ad 1) Die Verfüllungen muss einem entsprechendem Zweck dienen. Die Verfüllung dient der Ermöglichung der im Punkt 2.6 des Technischen Berichts des Gewinnungsbetriebsplans "Vorgesehene Nachnutzung des Tagbaugeländes nach Beendigung der Abbautätigkeit“, die die gemäß § 113 Abs. 1 Z 5 MinroG zwingend vorgeschriebene „Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche nach Beendigung des Abbaus samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten" enthält. Dieser sieht eine landwirtschaftliche Nutzung auf einer Verfüllung, die die weitgehende Wiederherstllung der ursprünglichen Geländeoberfläche anstrebt, vor.Die Verfüllung dient der Ermöglichung der im Punkt 2.6 des Technischen Berichts des Gewinnungsbetriebsplans "Vorgesehene Nachnutzung des Tagbaugeländes nach Beendigung der Abbautätigkeit“, die die gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 5, MinroG zwingend vorgeschriebene „Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche nach Beendigung des Abbaus samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten" enthält. Dieser sieht eine landwirtschaftliche Nutzung auf einer Verfüllung, die die weitgehende Wiederherstllung der ursprünglichen Geländeoberfläche anstrebt, vor. ad 2) Das Verfüllmaterial dem Stand der Technik entsprechende Qualitätsanforderungen erfüllt. Die Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen sind durch die vorliegenden Gutachten der *** GmbH • Prüfbericht GZ *** vom *** • Prüfbericht GZ *** vom *** • Prüfbericht GZ *** vom *** hinreichend nachgewiesen. Dies wird auch durch die Stellungnahme der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlungsniederschrift, *** vom ***, vorletzter Absatz bestätigt: Betreffend die Qualität des abgelagerten Materials werden im Zuge der heutigen Verhandlung 2 Prüfbefunde der *** (Befund vom *** Nr. *** und Befund vom *** Nr. ***). Diesen Befunden ist zu entnehmen, dass auf der gesamten Ablagerungsfläche von ca. 11.000 m2 Schürfe bis zum gewachsenen Boden angelegt wurden. Die untersuchten Bodenproben aus diesen Schürfen entsprachen der Qualitätsklasse A2 nach BAWPL und wurden auch die Grenzwerte der Qualität Bodenaushubdeponie nach DVO 08 eingehalten. In einer Ergänzung zum Prüfbericht *** vom *** wird seitens der *** zusätzlich bestätigt, dass der Oberboden bis in eine Tiefe von 2 m der Qualitätsklasse A1 nach BAWPL entspricht und somit für einen landwirtschaftlichen Nachnutzen geeignet ist. Die vorgelegten Prüfbefunde können aus fachlicher Sicht für die abgelagerten Materialien (21500 m3 Abfälle und 10800 m3 grubeneigenes Abbaumaterial) als repräsentativ beurteilt werden. Auf Grund der in den Prüfbefunden der *** ausgewiesenen Materialqualität sind aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes keine Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen. ad 3) Das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß eingesetzter Abfälle darf nicht überschritten werden. Diesbezüglich ergibt sich das erforderliche Ausmaß aus mehreren Aspekten:
  2. a)Erfüllung der Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14 Qualitätsanforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen, und dem diesbezüglichen- vom BMFLUW mit Schreiben vom *** zur Anwendung empfohlenen - Merkblatt "Wiederverwendung/Verwertung von Bodenaushubmaterial'' Ausgabe ***. Dieses sieht für die Rekultivierungsmaßnahmen, die sich auf die oberen 2 m unter Geländeoberkante beziehen, die Einbauklasse A1 - uneingeschränkte·Verwertbarkeit - vor. Dementsprechend wurde über dem grubeneigenen Oberlagerungsmaterial eine 2 m starke Rekultivierungsschicht, welche die Erfordernisse der Klasse A1 erfüllt, eingebaut.
  3. b)Erfüllung der Auflagen 15 und 17 der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom ***, ***. Diese sehen vor: 15. Für allfällige Verfüllung muss sichergestellt sein, dass nur unbedenkliches Material verwendet wird. Die Oberflächengestaltung muss analog dem Urzustand eine leichte Mulde aufweisen, die von Ost nach West verläuft. Die Ränder des Projektgebietes sind eben an·das umliegende Gelände anzuschließen. 17. Das Projekt ist bis spätestens *** abzuschließen und bis zum darauffolgenden Frühjahr für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorzubereiten. Nach Aufbringung des Zwischenbodens und mindestens 0,3·m Humus ist die Oberfläche aufzulockern und für die landwirtschaftliche Folgenutzung·vorzubereiten.
  4. c)Sonstige wichtige Mitteilungen der Behörde im o.a. Bescheid 2. Absatz: Im Rahmen der Baumaßnahme der *** ist ein Projekt der über die schadlose Ableitung der Oberflächenwässer aber die bestehende Geländemulde in den *** auszuarbeiten, sodann könnte eine allfällige Adaptierung des Geländes vorgenommen werden. Dies schließt die nicht vollständige·Wiederverfüllung der Tagbaugrube aus, da in diesem Fall - nachdem durch die gegenständliche Mulde überwiegend die anfallenden Tagwässer der Oberlieger abgeführt werden sollen - sich ein Teich durch die Retention dieser Wässer ergeben hätte; dieser Teich war nie vorgesehen gewesen und hätte weiterer naturschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Bewilligungen bedurft.
  5. d)MinroG § 159 Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung derd) MinroG Paragraph 159, Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit Hier geht der Gesetzgeber von der Wiederherstellung des früheren Zustandes aus, da er dem Grundeigentümer • für die Nichtwiederherstellung eine Entschädigung für den Vermögensnachteilund den Aufwand für Erhaltungsmaßnahmen • das Recht des Verlangens einer angemessenen Sicherstellung für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands zuspricht.
  6. e)Würde eine Ausformung einer Geländemulde hergestellt und gleichzeitig die Ränder des Projektsgebietes eben an das umliegende Gelände schließen, gingen gerundet 2.256 m2 an landwirtschaftlicher Produktionsfläche verloren. Das widerspricht dem Ziel einer wirtschaftlich gesunden, leistungsfähigen, bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft gemäß Landwirtschaftsgesetz 1992, insbesondere in einer Region, die durch den Ausbau einer Eisenbahnstrasse erst vor kurzem landwirtschaftliche Flächen verloren hat.
  7. f)Die Ausformung einer Geländemulde sowie der ebene Anschluss an das umliegende Gelände hat zur Folge, dass auf diesem ackerbaulich unbewirtschafteten Bereich Ungräser und Unkräuter aufkommen und den Unkrautdruck auf den umliegenden Ackerflächen erhöhen, sodass erwartet werden kann, dass sich auf diesen Flächen der Einsatz von Pestiziden erhöht wird. Das widerspricht dem Ziel der wirtschaftlichen Nützlichkeit gemäß Anhang 7.1, weil der Energieeinsatz erhöht wird, und des Ziels der ökologischen Nützlichkeit gemäß 7.1, weil Puffer-, Filter- und Transformationsfähigkeit des Bodens stärker belastet wird.
  8. g)Die Ausformung einer Geländemulde führt in einem Gelände, das von Natur aus bereits eine Hangneigung aufweist, indem analog dem Urzustand eine leichte Mulde in West-Ost- Richtung erhalten bzw. wieder hergestellt werden soll, zu einer insgesamten Verschlechterung der Hangneigungssituation, was dem Ziel der landwirtschaftlichen Nützlichkeit gemäß 7.1 widerspricht.
  9. h)Bei landwirtschaftlichen Arbeiten sind häufig Geräte bzw. Maschinen mit zum Teil erheblichem Gewicht am Heck des Traktors angebaut. Dadurch wird der Schwerpunkt des Traktors beeinflusst, sodass bei Fahrten beispielsweise entlang von Böschungen, über Geländekanten steigen kann, was dem Ziel der landwirtschaftlichen Nützlichkeit gemäß Anhang 7.1 widerspricht.
  10. i)Es wird davon auszugehen sein, dass die Auffahrt auf d)as Grundstück bzw. Abfahrt vom Grundstück durch etwaige Böschungen wegen der Ausformung einer Geländemulde nur eingeschränkt möglich sein wird, wodurch es zu Mehrwegen und einem damit höheren Energieverbrauch kommen würde. Das widerspricht dem Ziel der wirtschaftlichen Nützlichkeit gemäß Anhang 7.1, weil der Energieeinsatz (für den Mehrweg) erhöht wird.
  11. j)Die Ausformung einer zusätzlichen, eher kleinen (ca. 10.000 m² Geländemulde würde eine Störung des Landschaftsbildes bedeuten. Das widerspricht dem Bescheid vom *** (Seite 5), in dem begründet wird: "... , nach Ende der Verfüllung der Oberfläche dem Urzustand angeglichen werden soll und somit die Harmonie die Landschaftsbildes wieder hergestellt wird." Alle diese Aspekte zeigen deutlich, dass durch die getätigte Maßnahme das unbedingt erforderliche Ausmaß des Einsatzes von Abfällen nicht überschritten wurde; keinesfalls kann der Umfang dieser Maßnahmen als überschießend bezeichnet werden. ad 4) Die Maßnahme hat im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen. Die Einhaltung der Rechtsordnung ist nur dann gewährleistet, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze eingehalten werden und insbesondere alle erforderlichen Genehmigungen für diese Maßnahme vorliegen. Durch den Bescheid des Magistrates von X vom ***, *** ist der Genehmigungstatbestand nach dem MinroG Verfahren (siehe Punkt 1) und dem naturschutzbehördlichen Verfahren (siehe Punkt 3b) für die getätigten Maßnahmen abgedeckt.Durch den Bescheid des Magistrates von römisch zehn vom ***, *** ist der Genehmigungstatbestand nach dem MinroG Verfahren (siehe Punkt 1) und dem naturschutzbehördlichen Verfahren (siehe Punkt 3b) für die getätigten Maßnahmen abgedeckt. Eine weitere naturschutzbehördliche und auch wasserrechtliche Bewilligung wäre erst durch die nicht vollständige Wiederverfüllung der Tagbaugrube (siehe Punkt 3c) erforderlich gewesen. Eine abfallrechtliche Genehmigung ist bei Vorliegen einer Verwertungsmaßnahme nicht erforderlich." Am *** wurde nachstehendes agrartechnisches Gutachten erstattet: „1. Auftrag Mit Schreiben vom *** ersucht die Anlagenbehörde der Stadt X umMit Schreiben vom *** ersucht die Anlagenbehörde der Stadt römisch zehn um Stellungnahme zu den folgenden Fragestellungen: Am *** wurde von der Bezirksverwaltung der Stadt X eine mündlicheAm *** wurde von der Bezirksverwaltung der Stadt römisch zehn eine mündliche Verhandlung für die Erfassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10Verhandlung für die Erfassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10 Altlastensanierungsgesetz abgehalten. Wie auf Seite 5 der Niederschrift entnommen werden kann, wurde für die Erlassung des Feststellungsbescheides eine relevante Fragestellung aufgeworfen. Es geht hierbei um die agrartechnische Beurteilung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der getätigten Verfüllung auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** um eine vernünftige und übliche landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Die höhenmäßige Verfüllung ist aus den Rekultivierungsunterlagen - vor allem der Schnittdarstellung - zu entnehmen. ln diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass in dem Gutachten insbesondere auf eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung (Befahren von Landmaschinen, Bewirtschaftung, Beeinträchtigung von Niederschlagswässern, ...) einzugehen ist, unter dem Aspekt, dass kein Fremdmaterial (siehe Seite 3 der Niederschrift vom ***) eingebaut worden wäre. Für die Erstellung des Gutachtens werden folgende Unterlagen übermittelt: - Niederschrift vom *** - Bescheid vom *** - Parie „D'' (Rekultivierungsunterlagen) 2. Sachverhalt und Befund Im Abschlussbetriebsplan vom *** sind u. a. die folgenden Kennzahlen und Feststellungen angeführt: -2.3.1: Flächenbeanspruchung der ausgebeuteten und wieder zu verfüllenden Tagbaugrube: 10.840m2 - 2.3.2.1 gesamte eingebrachte Volumen: 31.140 m3 - 2.3.2.2: angefallener Humus: 3.300 m3 grubeneigenes Abraummaterial: 10.840 m3 - 2.3.2.2.1 Der grubeneigene Abraum wird als Lößlehm eingestuft. Der Anfall des Abraumes beträgt an 6 Schürfen 0,8 bis 1,5 m und im Mittel 1 m, woraus sich aus der Flächenbeanspruchung von 10.840 m2 die Abraummenge von 10.840 m3 ermittelt. Hinweis: Aus der Differenz zwischen eingebrachten Volumen und dem grubeneigenen Material errechnet sich eine Fremdmaterialzufuhr von 17.000 m3. - 2.4. Abbaubeginn: November ***, Abschluss der Verfülltätigkeit März *** - 3.1.1. „Das im Zuge der Gewinnung des Rohstoffes angefallene bindige Abraummaterial war im Projektareal zwischengelagert worden und wurde dann im Zuge der AuffüIIung wieder eingebaut. Auf der Abbausohle wurde dieses in einer mindestens 1 m starken dichten Lehmschicht auf der Grubensohle eingebracht, die ihrerseits als Stauer wirkt und andererseits ein ausreichender Schutz für das Grundwasser gewährleistet. Somit sind keine negativen Beeinflussungen bzw. Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten." - 3.1.2. „Nachdem auf den gegenständlichen Flächen als Nachnutzung eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgesehen ist, hat die Rekultivierungsschicht inkl. Humus mindestens 2,0 m zu betragen und das dafür verwendete Material der Klasse A1 nach BAWP 2006 zu entsprechen." - 3.2. „Ausgehend von der höhenmäßigen Angleichung im Norden und Süden an den Bestandrändern erfolgte eine Oberflächenausgestaltung derart, dass eine sanfte Mulde die Abfuhr der Tagwässer von Osten in Richtung Westen sicherstellt." Aus dem „Abschlussbetriebsplan Längs- und Querschnitte" ergibt sich zusammengefasst folgendes: Im Abbaufeld wurde ausgehend von der Geländeoberkante unterschiedlich tief, bis ca. max. 5 m Tiefe, abgebaut. Das grubeneigene Abraummaterial wurde auf der Abbausohle teils gar nicht und teils in unterschiedlichen Mächtigkeiten in einer Stärke von 0 bis max. 2, 8 m eingebracht. Durch diese höhenmäßig ungleichmäßige Einbringung wurden die zuvor unterschiedlichen Abbautiefen ausgeglichen, sodass die Grubensohle nach der Einbringung des Abraummaterials ca. 2 m unter der ursprünglichen Geländeoberkante gelegen ist. Dieser Bereich wurde in einer Mächtigkeit von ca. 1,7 m (bzw. 17.000m3, Rechnung siehe oben) mit Tunnelausbruchmaterial ausgefüllt. Auf das Tunnelausbruchmaterial wurde Humus in einer Stärke von ca. 0,3 m aufgebracht. Vom Unterfertigten beigebrachte Unterlagen: → Beilage A: Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis → Beilage B: Katasterplan/Luftbild, Imap, Amt der NÖ LR → Beilage C: Digitale Bodenkarte, Bodenformen → Beilage D: Digitale Bodenkarte, Beschreibung der Bodenformen → Beilage E: Fotos vom *** Aus diesen·Unterlagen sowie einer Besichtigung des Grundstückes ***, KG *** am *** kann ergänzend folgender Sachverhalt abgeleitet werden: Das Grundstück ***, KG ***, grundbücherlicher Eigentümer *** weist eine. Katasterfläche von 26.055 m2 auf. Das Grundstück ist rechteckig, ca. 115 m x 220 m, ausgeformt und in Längsrichtung nach N-S ausgerichtet. Das Grundstück grenzt mit der nördlichen Schmalseite an die Landesstraße L *** an, gegenüber der eine Böschungsfläche ausgebildet ist (siehe Foto 1). An der östlichen und nördlichen Schmalseite wird das Gst. ***, KG *** von Wirtschaftswegen erschlossen (siehe Foto 2). An die westliche Längsseite grenzen Ackerflächen an (siehe Foto 3). Das Grundstück wird bereits ackerbaulich genutzt (siehe Fotos). Das Grundstück ***, KG *** ist muldenförmig ausgestaltet. Ausgehend von den beiden Schmalseiten fällt das Gelände Richtung Grundstücksmitte. Die Mulde entwässert von Ost nach West (siehe Foto 2 und 3). Eine großräumige Beschreibung der Bodenverhältnisse ist anhand der im Internet frei zugänglichen digitalen Bodenkarte möglich. Die Bodenverhältnisse werden im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten beschrieben und umfassen daher nur den Bodenaufbau bis in 1 m Tiefe unter Geländeoberkante. Siehe dazu die Beilagen C und D. Demnach liegt im nordwestlichen Abbaubereich die Bodenform 79, im nordöstlichen Abbaubereich die Bodenform 56 und im südlichen Abbaubereich die Bodenform 63 vor. Die Bodentypen, der Horizontaufbau und die Bodenarten werden folgendermaßen beschrieben: Bodenform 79 Kulturrohboden aus Löß Horizontaufbau: Ap (30-35·cm unter GOK) - C (bis zumindest 100 cm unter GOK) Bodenarten: Ap: lehmiger Schluff, C: sandiger Lehm Bodenform 56 Lockersedimentbraunerde aus Löß oder lößähnlichem Material Horizontaufbau: Ap (25-30 cm unter GOK) - Bv (55-79 cm unter GOK) - C (bis zumindest 100 cm unter GOK) Bodenarten: Ap und Bv: schluffiger Lehm oder lehmiger Schluff, C: lehmiger Schluff oder sandiger Schluff Bodenform 63 Lockersedimentbraunerde aus vorwiegend feinem Schwemmmaterial und kolluvialem Material über Schotter Horizontaufbau: A (20 cm unter GOK) - AB (35-45 cm unter GOK) - D (bis zumindestHorizontaufbau: A (20 cm unter GOK) - Ausschussbericht (35-45 cm unter GOK) - D (bis zumindest 100 cm unter GOK) Bodenarten: A und AB: lehmige Sand oder sandiger Lehm mit geringem oder mäßigemBodenarten: A und Ausschussbericht, lehmige Sand oder sandiger Lehm mit geringem oder mäßigem Grobanteil (Kies, Schotter), D: vorherrschend Grobanteil (Kies, Schotter, Grobschotter) Die Bodenformen 79 und 63 werden als mittelwertiges und die Bodenform 56 als hochwertiges Ackerland charakterisiert. 3. Stellungnahme Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom *** zielt nach Ansicht des Unterfertigten der Gutachtensauftrag auf die Fragestellung ab, ob es sich bei der gegenständlichen Materialeinbringung um eine zulässige Verwertung handelt. Für die Beurteilung, ob die Aufbringung von Bodenaushubmaterial als Beseitigung (=Deponierung) oder als zulässige Verwertung anzusehen ist, sind nach Ansicht des Unterfertigten aus agrarfachlicher Sicht die folgenden Rechtsgrundlagen maßgeblich. 3.1. Rechtfiche Grundlagen aus agrarfachlicher Sicht · Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 Anfallender Bodenaushub ist im Sinn des AWG in der Regel Abfall. Abfall kann auf einer Deponie beseitigt oder einer zulässigen Verwertung zugeführt werden. Für die Verwertung von Bodenaushub kommt in der Regel und wie im gegenständlichen Fall angestrebt das Verwertungsverfahren gemäß Anhang 2 zum AWG 2002 mit der Bezeichnung „Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie" in Frage. Damit die vorgesehene Maßnahme dem Verwertungsverfahren „Aufbringung auf den Boden zum Nutzen·der Landwirtschaft oder der Ökologie“ zu entspricht, müssen u. a. folgende Voraussetzungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes, der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung und des NÖ Bodenschutzgesetzes eingehalten werden: Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) 2011 o Gemäß BAWP 2011 kann nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, dass der Qualitätsklasse A1 zugeordnet wurde, als Rekultivierungsschicht (durchwurzelbare Schicht mit max. 2 m Tiefe) für·eine landwirtschaftliche Nutzung verwendet werden. o Ist eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Rekultivierungsschicht nicht auszuschließen, so hat die Rekultivierungsschicht Material der Qualitätsklasse A1 mit einer Mindestmächtigkeit von 1,2 m aufzuweisen. o Für die Verwertung von Kleinmengen < 2.000 t (entspricht ca. 1.300 m3) kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer chemischen Untersuchung abgesehen werden. Durch den Abfallerzeuger (Bauherrn) ist eine „Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial" zu erstellen und dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmenge verwertet werden soll, zu übergeben. Dieser hat die Abfallinformation sieben Jahre aufzubewahren. o Für Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schicht bis maximal 2 m Tiefe) ist der schichtweise Aufbau, der sich am Aufbau eines natürlichen Bodens orientiert, unter besonderer Berücksichtigung des abgestuften Gehalts an organischer Substanz und an Nährstoffen sicherzustellen. o Die Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung ist anzuwenden. Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung o Unter Bodenrekultivierung wird die Planung und Durchführung von Eingriffen in einen Boden mit einem teilweise oder vollständig neuen Aufbau des Bodens bis max. 2 m unter GOK (Rekultivierungsschicht) verstanden. Eine Untergrundverfüllung betrifft den Boden jedenfalls ab 2 m Tiefe unter GOK und ist nicht Gegenstand der Richtlinie. o Die Rekultivierungsziele haben sich an den natürlichen Boden- und Nutzungsverhältnissen in der Region zu orientieren und die Standortverhältnisse vor Ort sind zu berücksichtigten. o Die technische Ausführung der Bodenrekultivierung wird in Leitlinienform beschrieben. o Die Nützlichkeit der Maßnahme für die Erfüllung eines konkreten Zweckes ist nachzuweisen Basis für die Beurteilung der Nützlichkeit ist der Ausgangszustand, wofür sich folgende Parameter eignen: - Allgemeine Standortcharakteristika - Für jede Bodeneinheit: Bodentyp, Ober- und Unterbodenmächtigkeit, Gründigkeit, Bodenart, Wasserhaushalt (Bodenwasserhaushalt und Grundwasserverhältnisse) - Hinweise auf mögliche Schadstoffbelastungen - Geländeform, insbesondere Hangneigung und Relief - Aktuelle Nutzung und potenzielle Nutzung des Standortes - Technische Einbauten, z.B. Dränagen Zentrale Hilfsmittel für die Beschreibung des Ausgangszustandes der Böden sind u. a. die Österreichische Bodenkartierung und die Ergebnisse der Bodenschätzung. Je nach Situation können neben der Beschreibung des Ausgangszustandes zusätzliche bodenkundliche Erkundungen, Beprobungen und Analysen erforderlich sein. Als Beurteilungskriterien für die Nützlichkeit werden in der Richtlinie genannt: Das Kriterium der Bonität bzw. Ertragsfähigkeit kann anhand der - Ergebnisse der Bodenschätzung (Acker- und Grünlandzahl), - dem natürlichen Bodenwert gemäß österreichischer Bodenkartierung (eBod), sowie - der Humusmächtigkeit, durchwurzelbarer Raum, Wasserspeicherfähigkeit, etc. beurteilt werden. Das Kriterium der Bewirtschaftbarkeit kann anhand - der Hangneigung, Wasserverhältnisse, Befahrbarkeit, Kleinrelief, etc. beurteilt werden. NÖ Bodenschutzgesetz Auf der Grundlage des § 13 Absatz 1 NÖ Bodenschutzgesetz darf die Auf- oder Einbringung von Abfällen auf den Boden nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit erfolgen und ist nur zulässig wennAuf der Grundlage des Paragraph 13, Absatz 1 NÖ Bodenschutzgesetz darf die Auf- oder Einbringung von Abfällen auf den Boden nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit erfolgen und ist nur zulässig wenn 1. der regional standortstypische Bodenaufbau (Abfolge und Eigenschaft der Bodenhorizonte) erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird und dafür 2. ausschließlich Materialien verwendet werden, die keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und - im Hinblick auf die Bodenfunktionen - des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes erwarten lassen. Nach § 13 Abs. 4 NÖ Bodenschutzgesetz hat der Liegenschaftseigentümer Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 bei der Behörde spätestens 3 Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1.000 m2 betreffen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang d.es Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Bodenschutzgesetz hat der Liegenschaftseigentümer Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 bei der Behörde spätestens 3 Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1.000 m2 betreffen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang d.es Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen. Konsenslose Ablagerung
  12. a)Diesbezüglich wird auf das Schreiben der Abteilung Umweltrecht des Amtes der NÖ Landesregierung, *** vom *** hingewiesen. Darin wird u. a. folgendes ausgeführt: Der VwGH hat seit längerer Zeit in ständiger Judikatur ausgeführt, dass eine Verwertung grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn dabei sämtliche anzuwendenden Rechtsvorschriften beachtet wurden. Sobald also konsenslos rechtlicher Abfall abgelagert wurde, ist die nachträgliche Sanktionierung als Verwertungsmaßnahme nicht mehr zulässig. Allfällige Verfahren nach Landesgesetzen (NÖ Naturschutzgesetz, NÖ Bodenschutzgesetz) sind daher nicht möglich. Daher bleiben nur die nachträgliche Genehmigung als (vereinfachte) Bodenaushubdeponie oder der Auftrag zur Entfernung als Reaktionsmöglichkeiten.
  13. b)Am *** hat zum Thema Bodenaushub eine weitere amtsinterne Besprechung (Teilnehmer Abt. LF1, RU4 und agrartechnischen ASV der Gebietsbauämter) stattgefunden. Dabei wurde zum Thema konsensloser Schüttungen folgendes im Protokoll festgehalten: Bei der letzten Novelle des AWG wurde § 15 Abs. 4a eingefügt, wonach eine Verwertung nur zulässig ist, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist, keine Schutzgüter (im Sinne vonBei der letzten Novelle des AWG wurde Paragraph 15, Absatz 4 a, eingefügt, wonach eine Verwertung nur zulässig ist, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist, keine Schutzgüter (im Sinne von §1 Abs.3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, und wenn durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine zulässige Verwertung beinhaltet daher immer die Einhaltung aller Rechtsvorschriften.§1 Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, und wenn durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine zulässige Verwertung beinhaltet daher immer die Einhaltung aller Rechtsvorschriften. Bei konsenslosen bereits durchgeführten Schüttungen ergibt sich in Absprache mit der Abteilung RU4 dadurch folgender unangefochtener rechtlicher Standpunkt:
  14. a)Entfernungsauftrag, wenn das Material nicht in Ordnung ist, oder
  15. b)nur in speziellen Einzelfällen denkbar - eine nachträgliche Bewilligung als Bodenaushubdeponie (mit einer Deponiegenehmigung ergibt sich keine ALSAGVerpflichtung) oder
  16. c)wenn keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne der öfftentlichen Interessen vorliegen, Belassen des Materials vor Ort (mit flankierenden Maßnahmen) jedoch mit Anzeige bei Zoll betreffend ALSAG-Beitrag (entspricht aber keiner nachträglichen Bewilligung) Bei konsenslos durchgeführten Schüttungen kommt rechtlich·keine Verwertung·mehr in Betracht (siehe §.15 Abs. 4a); d.h. es bleibt Abfall und ist damit auch das NÖ BSG nicht mehr anzuwenden! Eine nachträgliche Genehmigung ist durch das BSG nicht vorgesehen.Bei konsenslos durchgeführten Schüttungen kommt rechtlich·keine Verwertung·mehr in Betracht (siehe Paragraph 15, Absatz 4 a,); d.h. es bleibt Abfall und ist damit auch das NÖ BSG nicht mehr anzuwenden! Eine nachträgliche Genehmigung ist durch das BSG nicht vorgesehen.
  17. c)Auch im ÖKL Merkblatt "101 - Verwertung von Baurestmassen und Bodenaushubmaterial im Bereich landwirtschaftlicher Liegenschaften" welches gerade in Bearbeitung ist; findet sich derzeit folgende Formulierung, welche in die Richtung des Inhalts der Schreiben der Abt. RU4 geht: ''Eine Befreiung von der Altlastenbeitragspflicht kann nur im Rahmen von Maßnahmen, die zulässig sind, erreicht werden. Zulässig ist eine Maßnahme im landwirtschaftlichen Bereich (z.B. Verwertung von Bodenaushubmaterial oder 1 Einsatz von Recycling-Baustoffen) dann wenn sämtliche für diese Maßnahme relevanten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Unbedingt sind vor der Maßnahme die erforderlichen Bewilligungen zu erreichen und die Rechtskraft abzuwarten, weil sonst eine Altlastenbeitragspflicht anfällt." 3.2. Schlussfolgerungen 3.2.1. Schlussfolgerungen aus rechtlicher Sicht Nach Ansicht des Unterfertigten handelt es sich bei dem aufgebrachten Bodenaushub in rechtlicher Hinsicht um Abfall. Dieser Abfall wurde ohne die Einhaltung der Rechtsvorschriften (hier des NÖ Bodenschutzgesetzes) abgelagert. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt nach Ansicht des Unterfertigten deshalb eine Verwertung nicht mehr in Betracht. Es handelt sich nach Ansicht des Unterfertigten bei der gegenständlichen Materialaufbringung daher um keine Verwertungsmaßnahme nach Anhang 2 zum AWG 2002. 3.2.2. Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht - Gemäß digitaler Bodenkarte ist ein Teilbereich der Abbaufläche (Bodenform 56) als hochwertiges Ackerland charakterisiert. Für derartige Flächen erkennt die Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung grundsätzlich kein Verbesserungspotential. Es kann auf solchen Flächen daher auch kein Nutzen für die Landwirtschaft und damit auch keine Verwertungsmaße erzielt bzw. begründet werden. ln jenen Teilbereichen der Abbaufläche in welchem im obersten Bodenhorizont (bis 1 m unter GOK) Schotter ansteht, kann durch die Schotterentnahme in diesem Bereich und der Einbringung von geeignetem bindigem Bodenmaterial eine Bodenverbesserung erzielt werden. Alle darüber hinaus gehenden Maßnahmen (Entnahme über das notwendige Ausmaß und Wiederverfüllung des zuvor über das notwendige Ausmaß hinaus entnommenen Volumens) stehen mit der Verbesserung der Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit in keinem Zusammenhang. - Im gegenständlichen Fall wurde eine Schlagfläche, Gst. ***, KG *** im Ausmaß von ca. 115 x 220 m rund im halben Flächenausmaß abgesenkt und so aus einer durchgehend bewirtschaftbaren Schlagfläche somit zwei getrennte, nicht zusammen bewirtschaftbare Schlagflächen geschaffen. Selbstredend, die keiner Erörterung bzw. Begründung durch einen Sachverständigen bedarf, würde eine Wiederauffüllung auf das ursprüngliche Gelände, zur gänzlichen Beseitigung des zuvor durch den Abbau verursachten Nachteiles führen. Diese Argumentation als Begründung dafür zu benutzen, dass eine gänzliche Wiederverfüllung zum größten Nutzen der Landwirtschaft führt und damit als Verwertungsmaßnahme anzusehen ist, hätte zur Folge, dass jeder Abbau eines Teiles einer Schlagfläche und dessen anschließende Wiederverfüllung immer als Verwertungsmaßnahme anzusehen wäre, unabhängig davon, ob vor dem Abbau bester Boden vorgelegen ist, welcher gar nicht zu verbessern ist bzw. unabhängig davon, wie tief zuvor Material entnommen wurde. Es könnte bzw. hätte im gegenständlichen Fall auch ein bewirtschaftbarer Geländeübergang in der Grundstücksmitte entlang der Geländemulde ausgestaltet werden können. Die ungünstigste Variante hinsichtlich der Bewirtschaftung ist jene, dass die abgesenkte Abbaufläche eine eigene Zufahrt erhält und zukünftig 2 getrennte, nicht zusammen bewirtschaftbare Schlagflächen verbleiben. Im Rahmen der Beurteilung des NÖ Bodenschutzgesetzes geht es um die Beurteilung des Bodens (Bodenfruchtbarkeit, Bodengesundheit, regional standorttypischer Bodenaufbau) und nicht bzw. weniger um die Verbesserung der Geländeverhältnisse. -Die Rekultivierungsschicht muss nicht, wie in der Erklärung der rechtsfreundlichen Vertretung der Konsenswerberin in der VHS vom *** ausgeführt, mindestens 2,0 m mit der Klasse 1 betragen. Die Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung, spricht vielmehr von einer Rekultivierungsschicht bis max. 2 m unter GOK. Alles über 2 m Mächtigkeit ist keine Rekultivierung sondern eine Untergrundverfüllung. Als Orientierungswerte für die Schichtmächtigkeit werden in der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung für eine Ackernutzung eine Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht von 70 cm, davon 20 bis 35 cm Oberboden angegeben. -Wie im Punkt 3.1.1. des Abbaubetriebsplan festgehalten, wurde das im Zuge der Gewinnung des Rohstoffes angefallene bindige Abraummaterial auf der Abbausohle in einer mindestens 1 m starken dichten Lehmschicht auf der Grubensohle eingebracht, die ihrerseits als Stauer wirkt und andererseits einen ausreichenden Schutz für das Grundwasser gewährleistet. Hier wird also ein Tagwasserstauer eingebaut der die Standortverhältnissen an Ort nicht berücksichtigt. Ergänzend wird angemerkt, das nach den Profilschnitten 1, 2, A und B auf geschätzt der halben Abbaufläche gar kein Abraummaterial eingebaut wurde bzw. dessen Mächtigkeit, weniger als 1 m beträgt. - Um fachlich beurteilen zu können welches und in welcher Mächtigkeit Fremdmaterial auf das eingebrachte Abbraummaterial aufgebracht werden muss/könnte/sollte, müsste erstens eine bodenkundliche Charakterisierung der eingebrachten, Lehmschicht und zweitens eine bodenkundliche Charakterisierung jener Bereich der Abbausohle vorliegen, wo gar kein Abraummaterial eingebracht worden ist. - Über die bodenkundliche Charakterisierung und Eignung des eingebrachten Fremdmaterials liegen ebenfalls keine Angaben vor. 3.3. Zusammenfassung Nach Ansicht des Unterfertigten handelt es sich bei dem aufgebrachten Bodenaushub in rechtlicher Hinsicht um Abfall. Dieser Abfall wurde ohne die Einhaltung der Rechtsvorschriften (hier des NÖ Bodenschutzgesetzes) abgelagert. Nach den vorstehenden Ausrahrungen kommt nach Ansicht des Unterfertigten deshalb eine Verwertung nicht mehr in Betracht und handelt es sich bei der gegenständlichen Materialaufbringung daher um keine Verwertungsmaßnahme nach Anhang 2 zum AWG 2002. Eine allfällige fachliche Beurteilung hat nach Ansicht des Unterfertigten auf Grundlage der angeführten Rechtsgrundlagen gemäß Punkt 3.1. insbesondere unter Hinweis auf die Ausführungen in den Kapiteln „Richtlinie für eine sachgerechte Rekultivierung"' und „NÖ Bodenschutzgesetz" zu erfolgen. Dabei stehen Begrifflichkeiten wie Bodenfruchtbarkeit, Bodengesundheit, regional standorttypischer Bodenaufbau und nicht die im Auftragsschreiben verwendeten Begriffe einer vernünftigen und üblichen bzw. sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung im Vordergrund. Weiters würden für eine über die vorstellende Ausführung hinausgehende fachliche Beurteilung noch Unterlagen benötigt werden (siehe Punkt 3.2.2.). Sofern es seitens der Behörde für das Verfahren nach wie vor als erforderlich erachtet wird, dass auf die fachlich angesprochenen Punkte in einer weiteren Stellungnahme näher eingegangen werden soll, wird ersucht, die gegenständliche Problematik im Rahmen einer Bürobesprechung unter Beiziehung des Antragstellers vorab zu erörtern. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei einem großen Teil der erörterten Fragestellungen nicht um agrarfachliche Fragen im eigentlichen Sinn, sondern um Rechtsfragen handelt. Die Stellungnahme ist daher in diesen Punkten als Unterstützung der Behörde aufgrund unseres Erfahrungsschatzes für die in Hinblick auf die Entscheidung von ihr zu lösenden Fragestellungen zu verstehen." Im Zuge einer fortgesetzten Verhandlung am *** erstattete der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz folgendes ergänzendes Gutachten: „Im Zuge der heutigen Verhandlung wurden die unter Pkt.2 in der Verhandlung am *** angeführten Verwertungskriterien „Nutzen der Maßnahme für die Landwirtschaft" und „Einhaltung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes der Maßnahme" seitens des agrartechnischen Sachverständigen eingehend erörtert. In Ergänzung des Gutachtens in der Verhandlung am *** wird betreffend die Qualität des abgelagerten Tunnelausbruchmaterials jedoch Folgendes festgehalten: ln der abfallrechtlichen Verhandlung am ***, Zl. ***, wurden seitens der *** GmbH & Co KG chemisch analytische Materialuntersuchungsbefunde der Fa. *** vorgelegt. Den Gutachten der *** vom *** Nr. ***, vom ***, Nr. *** und vom *** Nr. *** war zu entnehmen, dass auf der gesamten Ablagerungsfläche von ca. 11.000 m² Schürfe bis zum gewachsenen Boden angelegt wurden. Die untersuchten Bodenproben auf diesen Schürfen entsprachen der Qualitätsklasse A2 nach Bundesabfallwirtschaftsplan und wurden auch die Grenzwerte der Qualität Bodenaushubdeponie nach DVO 08 eingehalten. ln dem Ergänzungsgutachten vom *** wurde seitens der *** zusätzlich bestätigt, dass der Oberboden bis in eine Tiefe von 2 m der Qualitätsklasse A 1 nach BAWPL entspricht und somit für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet war: Auf Grundlage der vorgelegten Materialuntersuchungsbefunde kann somit aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass das an der Oberfläche der gegenständlichen Anschüttung bis in eine Tiefe von 2 m aufgebrachte Material qualitativ für eine landwirtschaftliche Nachnutzung entsprechend den Vorgaben des BAWPL geeignet ist. Aus fachlicher Sicht sind die in der Verhandlung am *** zu den Punkten 1 u. 2 festgehaltenen Ausführungen nicht weiters zu ergänzen." Der Amtssachverständige für Agrartechnik führte aus: „Zur Frage ob das gegenständliche Grundstück auf dem ursprünglichen topografischen Zustand, wie erfolgt, wieder hergestellt werden musste um eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen: Die Stellungnahme der *** vom *** setzt sich mit dieser Fragestellung auseinander. Insbesondere wird argumentiert, dass bei nicht vollständiger Wiederauffüllung Böschungsflächen, welche nicht landwirtschaftlich genutzt werden können, verbleiben und diese Böschungsflächen weiters Nachteile (Unkrautdruck) auf die verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausüben. Zu dieser Fragestellung wurde in meiner Stellungnahme vom *** in Pkt. 3.2.2 ausgeführt: „Im gegenständlichen Fall ........ ..bis ........ bewirtschaftbare Schlagflächen verbleiben." Die Rekultivierungsschicht muss nicht wie in der Verhandlungsschrift vom *** ausgeführt mindestens 2,0 m betragen. Als Orientierungswert nennt die Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung eine Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht von 70·cm. Nach meiner Ansicht hätte daher für eine uneingeschränkte ackerbauliche Nutzung der Abbaufläche zusammen mit der vom Abbau ausgenommenen Teilfläche des Grundstückes *** KG *** ausschließlich durch die·Rekultivierung mit dem grubeneigenen Material bewerkstelligt werden können. Es·würden nur in Teilbereichen der Abbaufläche Böschungsflächen verbleiben, die aber nach dem Flächenausmaß nicht quantifiziert werden können. Durch die vorgenommene Verfüllung auf den topografischen Urzustand verbessert sich die ackerbauliche Nutzung im Sinn der maschinellen Bewirtschaftbarkeit gegenüber der vorgenannten Variante der TeilverfüIIung nicht. Der Vorteil der Verfüllung auf den ursprünglichen topografischen Zustand liegt daher nur darin begründet, dass keine Böschungsflächen vorliegen. Zur Frage ob die vorgenommene Wiederverfüllung entsprechend der Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung durchgeführt wurde, wird folgendes angemerkt: Wichtige Voraussetzungen um von einer Rekultivierung im Sinn dieser Richtlinie sprechen zu können, wurden auch in der Stellungnahme vom *** unter dem Pkt. „Richtlinie für die sachgerechte·Bodenrekultivierung" dargelegt. Ferner wurden die Bodenverhältnisse an Hand der Österreichischen Bodenkarte beschrieben. In meiner Stellungnahme vom *** wurde festgehalten, dass im Abbaufeld das Gelände bis·ca. maximal 5 m Tiefe abgesenkt wurde. Das grundeigene Abraummaterial wurde auf der Abbausohle in einer Stärke von 0 - ca. maximal 2,8 m eingebracht. Darauf wurde in einer Mächtigkeit von 1,7 m Tunnelausbruchmaterial ausgebracht und anschließend mit Humus mit einer Stärke von ca. 0,3 m abgedeckt: Um beurteilen zu können, ob das eingebrachte Tunnelaushubmaterial grundsätzlich als landwirtschaftlicher Boden geeignet ist, ist dafür eine Beschreibung der Korngrößenverteilung (Bodenart) gemäß ONORM 1050 sowie deren Einstufung in eine Schwereklasse vorzulegen. Ferner sind im Pkt. 3.3.3.2 der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung chemische und physikalische Anforderungen an die Rekultivierungsschicht in eingebautem Zustand definiert. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen sind geeignete Analysen vorzulegen." Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erklärte wie folgt: „Auf Grund des Gutachtens des ASV für DGW steht fest, dass die *** GmbH die Verfüllung des Abbaufeldes „***" mit geeignetem Material im Sinne des Bundes- Abfallwirtschaftsplan 2006 durchgeführt hat. ln der mündlichen Verhandlung am *** hat der ASV für DGW problematisiert, ob die gänzliche Verfüllung des Abbaufeldes bis zum Niveau des angrenzenden Geländes unbedingt erforderlich war, Diesbezüglich wurde der ASV für Agrartechnik bestellt, der in der heutigen mündlichen Verhandlung festgehalten hat, dass grundsätzlich 2 Varianten aus der Sicht der maschinellen Bearbeitung in Ansehung der gegenständlichen Problematik geeignet sind. Die von den *** gewählte Variante wird vom agrartechnischen Sachverständigen als jedenfalls auch geeignet angesehen, wobei der Sachverständige die von der *** GmbH gewählte Variante im Bezug auf den Entfall der Böschung positiv sieht. Die *** halten in diesem Zusammenhang fest, dass darüber hinaus die von der *** GmbH durchgeführte Verfüllung gesetzlich geboten war. Im Bescheid des Magistrates X vom ***, GZ. ***, werden klare Auflagen für dieIm Bescheid des Magistrates römisch zehn vom ***, GZ. ***, werden klare Auflagen für die Verfüllung im Sinne der von der *** durchgeführten Variante vorgeschrieben. Auf Grund des Spruchteils III, Z. 15, war die Oberflächengestaltung analog derVerfüllung im Sinne der von der *** durchgeführten Variante vorgeschrieben. Auf Grund des Spruchteils römisch drei, Ziffer 15,, war die Oberflächengestaltung analog der Urzustand mit einer leichten Mulde herzustellen, die von Ost nach West verläuft. Die Ränder des Abbaufeldes mussten an das umliegende Gelände angeschlossen werden. Gemäß Spruchteil IIl, Z. 17, musste das Projekt bis spätestens *** abgeschlossen und für das darauf folgende Frühjahr für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorbereitetRänder des Abbaufeldes mussten an das umliegende Gelände angeschlossen werden. Gemäß Spruchteil römisch zwei l, Ziffer 17,, musste das Projekt bis spätestens *** abgeschlossen und für das darauf folgende Frühjahr für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorbereitet werden. Die *** GmbH hat sich präzise im Sinne dieser Auflagen verhalten und so auch die Verfüllung durchgeführt. Wesentlich ist auch, dass der Magistrat X die Genehmigung offensichtlich nur deswegen erteilt hat, weil „nach Ende der Verfüllung die Oberfläche den Urzustand angeglichen[...] und somit die Harmonie des Landschaftsbildes“ hergestellt hat.Wesentlich ist auch, dass der Magistrat römisch zehn die Genehmigung offensichtlich nur deswegen erteilt hat, weil „nach Ende der Verfüllung die Oberfläche den Urzustand angeglichen[...] und somit die Harmonie des Landschaftsbildes“ hergestellt hat. Demgemäß ergibt sich, dass die *** GmbH nur die Möglichkeit hatte, gesetzeskonform eine Verfüllung durchzuführen, wie sie auch tatsächlich erfolgt ist. Die vom ASV für Agrartechnik angesprochene denkmögliche 2. Variante scheidet hiermit für die weiteren Betrachtungen aus. Der Rahmen für den ASV und in der Folge auch für die Behörde wird durch die gesetzlichen Bedingungen (gegenständlich Bescheid des Magistrat X vom *** und Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006) begrenzt.Der Rahmen für den ASV und in der Folge auch für die Behörde wird durch die gesetzlichen Bedingungen (gegenständlich Bescheid des Magistrat römisch zehn vom *** und Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006) begrenzt. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass die von der *** GmbH gewählte Verfüllung aus landwirtschaftlicher Sicht auch noch folgende Vorteile hat, auf die der ASV für Agrartechnik bis jetzt nicht eingegangen ist: Würde eine Ausformung einer Geländemulde hergestellt und gleichzeitig die Ränder des Projektsgebietes eben an das umliegende Gelände angeschlossen, gingen landwirtschaftliche Produktionsflächen verloren. Das widerspricht dem Ziel einer wirtschaftlich gesunden, leistungsfähigen, bäuerlichen Land-·und Forstwirtschaft gemäß Landwirtschaftsgesetz 1992, insbesondere in einer Region, die durch den Ausbau einer Eisenbahntrasse erst vor kurzem landwirtschaftliche Flächen verloren hat. Die Ausformung einer Geländemulde sowie der ebene Anschluss an das umliegende Gelände hat zur Folge, dass auf diesem ackerbaulich unbewirtschafteten Bereiche Ungräser und Unkräuter aufkommen und den Unkrautdruck auf den umliegenden Ackerflächen erhöhen, sodass erwartet werden kann, dass auf diesen Flächen der Einsatz von Pestiziden erhöht wird. Die Ausformung eine Geländemulde führt in einem Gelände, das von Natur aus bereits eine Hangneigung aufweisen, wo analog dem Urzustand eine leichte Mulde in West-Ost-Richtung erhalten bzw. wieder hergestellt werden soll zu einer insgesamten Verschlechterung der Hangneigungssituation, was den Ziel der landwirtschaftlichen Nützlichkeit widerspricht. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten sind häufig Geräte bzw. Maschinen mit zum Teil erheblichem Gewicht (Düngerstreuer, Planzenschutzspritzen, über 1.000 kg im befüllten Zustand) am Heck des Traktors aufgebaut. Dadurch wird der Schwerpunkt des Traktors beeinflusst, sodass bei Fahrten beispielsweise entlang von Böschungen, über Geländekanten (wegen der Ausformung einer Geländemulde) das Unfallrisiko (Umkippen des Traktors) steigen kann, was ebenfalls dem Ziel der landwirtschaftlichen Nützlichkeit widerspricht. Es wird davon auszugehen sein, dass die Auffahrt auf das Grundstück bzw. Abfahrt vom Grundstück durch etwaige Böschungen wegen der Ausformung einer Geländemulde nur eingeschränkt möglich sein wird. Durch die Ausformung einer Geländemulde wird zu erwarten sein, dass der Abfluss des Oberflächenwassers in Richtung der zu erhaltenen bzw. wieder herzustellenden leichten Mulde in West-Ost-Richtung erschwert bzw. teilweise verhindert wird, sodass Staunässe entsteht. Das wiederspricht sowohl dem Ziel der wirtschaftlichen als auch der ökologischen Nützlichkeit, weil einerseits der landwirtschaftlich Ertrag negative beeinflusst und andererseits die erwünschte Entwässerung behindert wird. Die Ausformung einer zusätzlichen, ehe kleinen (ca. 10.000 m²) Geländemulde würde eine Störung des Landschaftsbildes bedeuten Das widerspricht dem Bescheid vom *** (Seite 5), wo der Spruch des Bescheides begründet wird".„…, nach Ende der Verfüllung der Oberfläche dem Urzustand abgeglichen werden soll und somit die Harmonie des Landschaftsbildes wieder hergestellt wird.“ Der Konsenswerber hat die Rekultivierung entsprechend den Grundlagen des BWAPL 2006 durchgeführt. Die vom ASV für Agrartechnik herangezogene Richtlinie „Richtlinie für sachgerechte Rekultivierung" war zum Ausführungszeitpunkt März *** noch nicht bekannt und wurde erst im Laufe des Jahres *** die erste Auflage verwendet. Eine Heranziehung eine Richtlinie zur Beurteilung eines Sachverhaltes, der vor Veröffentlichung der Richtlinie erfolgt ist, ist nicht zulässig. Allerdings wurde die Verfüllung aus agrartechnischer Sicht nach dem damaligen Wissensstand ordnungsgemäß durchgeführt. Der ASV für Agrartechnik hat in der heutigen mündlichen Verhandlung eine physikalisch chemische Bodenbeschreibung entsprechend den Vorgaben des BWAPL *** einverlangt. Die *** GmbH werden diesbezügliche Unterlagen innerhalb von 2 Wochen dem Magistrat X, Fachbereich Behörden, vorlegen.Wochen dem Magistrat römisch zehn, Fachbereich Behörden, vorlegen. Zu guter Letzt wird festgehalten, dass die zulässige Verfüllung von Abbaugruben nicht unter das NÖ Bodenschutzgesetz fällt. Auf Grund des § 3 Z. 12 ist eine Bodenverbesserung das Auf- und Einbringen von Materialien zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit im Rahmen von Rekultivierungen, Landschaftsbau-und Landschaftspflegemaßnahmen. Im gegenständlichen Fall wurde aber projektgemäß nicht der Boden verbessert, sondern ein Abbau durchgeführt und danach der ursprüngliche Zustand des landwirtschaftlichen Bodens wieder hergestellt.Auf Grund des Paragraph 3, Ziffer 12, ist eine Bodenverbesserung das Auf- und Einbringen von Materialien zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit im Rahmen von Rekultivierungen, Landschaftsbau-und Landschaftspflegemaßnahmen. Im gegenständlichen Fall wurde aber projektgemäß nicht der Boden verbessert, sondern ein Abbau durchgeführt und danach der ursprüngliche Zustand des landwirtschaftlichen Bodens wieder hergestellt. Das heutige Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen." Mit Schreiben der *** GmbH vom *** wurde ein ergänzender Prüfbericht der *** GmbH vom ***, GZ *** der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt. Diese Unterlage wurde mit ha. Schreiben vom ***, GZ.: *** zur abschließenden Begutachtung an den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen weitergeleitet. Am *** hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige seine abschließende Stellungnahme an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt: „1. Auftrag Mit Schreiben vom *** übermittelt die Anlagenbehörde der Stadt X dieMit Schreiben vom *** übermittelt die Anlagenbehörde der Stadt römisch zehn die Eingabe des Hr. *** vom *** mit dem Ersuchen um abschließende Begutachtung. 2. Sachverhalt und Stellungnahme Der Eingabe vom *** ist ein Prüfbericht der *** GmbH vom ***, GZ *** angeschlossen, aus welchem hervorgeht, dass • die Beurteilungswerte des untersuchten Tunnelausbruchmaterials der Klasse A1 entsprechen und die Grenzwerte der Tabelle 9 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 eingehalten sind und • das untersuchte Material aufgrund der durchgeführten Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM 1050 als mittelschwerer Boden einzustufen ist. Seitens des Unterfertigten wird der zweite Punkt näher erläutert. Der erste Punkt ist gegebenenfalls vom deponietechnischen ASV zu beurteilen. ln der VHS vom *** wurde vom Unterfertigten ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob das eingebrachte Tunnelausbruchmaterial grundsätzlich als landwirtschaftlicher Boden geeignet ist, eine Beschreibung der Korngrößenverteilung (Bodenart) gemäß ÖNORM 1050 sowie deren Einstufung in eine Schwereklasse·vorzulegen ist. Nach der dem Prüfbericht von *** angeschlossenen Sieblinie hat die analysierte Probe folgende Prozentanteile der einzelnen Korngrößen ausgewiesen; Ton (unter 2 µm): ca. 20 % Schluff (2 µm bis 63 µm): ca. 65 % Sand (über 63 µm bis 2 mm): 12 % über 2 mm: 1% Demnach ist die untersuchte Probe gemäß Anhang D der ÖNORM 1050 als lehmiger Schluff mit der Schwereklasse III, die Bandbreite reicht von I = leichter Boden bisSchluff mit der Schwereklasse römisch drei, die Bandbreite reicht von römisch eins = leichter Boden bis V = schwerer Boden, einzuordnen.römisch fünf = schwerer Boden, einzuordnen. Die auf der verfüllten Teilfläche·des Grundstückes ***, KG *** ehemals vorgelegenen Bodenarten im A und B Horizont sind lehmiger Schluff, schluffiger Lehm, lehmiger Sand und sandiger Lehm (siehe dazu die Stellungnahme vom ***, Zl. ***). Gemäß Anhang D der ÖNORM 1050 entsprechen die vorgenannten Bodenarten den folgenden Schwereklassen: lehmiger Schluff = Schwereklasse III, schluffiger Lehm = Schwereklasse IV, lehmiger Sand = Schwereklasse II,Gemäß Anhang D der ÖNORM 1050 entsprechen die vorgenannten Bodenarten den folgenden Schwereklassen: lehmiger Schluff = Schwereklasse römisch drei, schluffiger Lehm = Schwereklasse römisch vier, lehmiger Sand = Schwereklasse römisch zwei, sandiger Lehm = Schwereklasse III.sandiger Lehm = Schwereklasse römisch drei. Das zur Rekultivierung eingebrachte Tunnelaushubmaterial entspricht daher hinsichtlich der Korngrößenverteilung (Bodenart) weitgehend den am gegenständlichen Standort ursprünglich vorgelegenen Bodenarten und ist das eingebrachte Tunnelaushubmaterial in dieser Hinsicht als Rekultivierungsmaterial geeignet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom ***, *** sowie in der Verhandlung vom *** verwiesen. Ergänzender Hinweis: In der VHS vom *** erklärt die rechtsfreundliche Vertretung des Konsenswerbers u.a. dass dieser die Rekultivierung entsprechend den Grundlagen des BAWPL 2006 durchgeführt hat.“ 5.2.14 Qualitätsanforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen Einleitung Nicht unter diesen Verwertungsgrundsatz fallen konkrete bautechnische Maßnahmen wie z.B. die Herstellung einer Rollierung, eines Frostkoffers, einer Drainageschicht oder einer abgegrenzten Trageschicht für den Straßen- oder Gleisbau. Die Einhaltung der Bodenschutzgesetze der Länder ist in jedem Anwendungsfall zu gewährleisten. Werden die beschriebenen Anforderungen eingehalten, so handelt es sich um eine ökologisch sinnvolle Verwertungsmaßnahme. Entspricht das für Rekultivierungs- oder Verfüllungsmaßnahmen oder Geländeanpassungen verwendete Material nicht den nachfolgenden Kriterien oder werden die Im nachstehend wiedergegebenen Auszug aus dem BAWPL 2006 wird unter Punkt 5.2.14 ausgeführt, dass die Einhaltung der Bodenschutzgesetze der Länder in jedem Anwendungsfall zu gewährleisten ist. Diesbezüglich hat der deponietechnische ASV in seiner Stellungnahme in der VH am *** unter Punkt 2. u. a. ausgeführt: „ – Die Maßnahme hat im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen. Die Einhaltung der Rechtsordnung ist nur dann gewährleistet, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze eingehalten werden und insbesondere alle erforderlichen Genehmigungen für diese Maßnahme vorliegen. Wird eines dieser Kriterien [insgesamt sind neben dem vorstehenden noch 3 weitere Kriterien genannt] nicht erfüllt, liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor und ist in diesem Fall eine Deponiegenehmigung erforderlich. Auf diesen Sachverhalt wurde vom Unterfertigten auch in seiner Stellungnahme vom *** unter Punkt 3.1. im Unterkapitel „Konsenslose Ablagerung" hingewiesen." Am *** wurde dazu von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom ***, ***, mit dem Sie uns die Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen vom *** im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis brachten. Wir nehmen zur Kenntnis, dass der agrartechnische Amtssachverständige bestätigt, dass das zur Verfüllung der Grube verwendete Tunnelausbruchmaterial als Rekultivierungsmaterial geeignet ist. Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals daraufhin, dass die gegenständliche Verfüllung in Übereinstimmung mit dem Mineralstoff-, Naturschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Magistrats der Stadt X vom ***, ***, erfolgte. Für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes in Bezug auf die gegenständliche Wiederverfüllung kommt das NÖ Bodenschutzgesetz eindeutig nicht zur Anwendung."Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals daraufhin, dass die gegenständliche Verfüllung in Übereinstimmung mit dem Mineralstoff-, Naturschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Magistrats der Stadt römisch zehn vom ***, ***, erfolgte. Für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes in Bezug auf die gegenständliche Wiederverfüllung kommt das NÖ Bodenschutzgesetz eindeutig nicht zur Anwendung." Schließlich wurde der nun bekämpfte Bescheid erlassen. 5. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom *** vorliegenden Akten der Verwaltungsbehörden ergänzt durch die nachfolgend erstattete ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt stellte sich als unstrittig dar, strittig ist letztlich die rechtliche Würdigung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden umfassende deponietechnische bzw. agrartechnische Gutachten eingeholt. Die Gutachten erweisen sich zumindest den Mindestanforderungen der Judikatur entsprechend. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. (zB VwGH vom 21.9.1995, 93/07/0005). 6. Rechtslage: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ist das Verfahren vom LandesverwaltungsgerichtGemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG ist das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1,4 und 5, Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz lauten:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a, Ziffer eins,,4 und 5, Absatz 2,, Absatz 3 a,, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz lauten:
(1)Dem Altlastenbeitrag unterliegen 1.das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
  1. a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
  2. b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,…
(1a)Von der Beitragspflicht ausgenommen sind 1.Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,1.Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden, …. 4.Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 14.Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins Z 1 lit. c verwendet wird,Ziffer eins, Litera c, verwendet wird, 5.Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,5.Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird, … Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
(2)Von der Beitragspflicht ausgenommen ist 1.das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder 2.eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde. …
(3a)Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine 1.Rekultivierungsschicht oder 2.temporäre Oberflächenabdeckung, die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen.2.temporäre Oberflächenabdeckung, die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen. …
(4)Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der
(4)Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, das Verbrennen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und das Befördern gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat. § 10 Altlastensanierungsgesetz lautet:Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz lautet:
(1)Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
(1)Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, 1.ob eine Sache Abfall ist, 2.ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, 3.ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, 4.welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,4.welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5.ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,5.ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6.welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.6.welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
(2)Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
(2)Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1.der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2.der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(3)Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das
(3)Verfahrensparteien gemäß Paragraph 8, AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger. In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl VwGH vom 20.9.2012, 2008/07/0183 mwN).In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche VwGH vom 20.9.2012, 2008/07/0183 mwN). Der Feststellungsantrag der potenziellen Beitragsschuldnerin bezog sich auf einen im März *** verwirklichten Sachverhalt, sodass im verfahrensgegenständlichen Fall nach §März *** verwirklichten Sachverhalt, sodass im verfahrensgegenständlichen Fall nach Paragraph 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 31. März 2009 gegolten hat.7 Absatz eins, ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 31. März 2009 gegolten hat. Zur Frage einer Anzeigepflicht nach dem NÖ Bodenschutzgesetz: § 13 NÖ Bodenschutzgesetz, idF LGBl. 6160-4

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