RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-366/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des Herrn *** und der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 6 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 6, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am ***, stellten Herr *** und Frau *** den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***. In der am *** zum Gegenstand durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wiesen Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer des dem Baugrundstück westlich benachbarten Grst. Nr. ***, KG ***, darauf hin, dass im Falle des Abbruches des Nachbargebäudes möglicherweise die Standsicherheit ihres Einfahrtszubaues bzw. der flächige Abschluss nicht mehr gegeben sei. Sie ersuchten weiters, die an der Grundgrenze liegende Stallmauer bis in einer Höhe von etwa 1,8 m als Einfriedungsmauer bestehen zu lassen. In der Verhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes I zunächst festgehalten, dass das abzubrechende Gebäude und der Einfahrtszubau der Beschwerdeführer eine gemeinsame Brandwand aufweisen würden. Weiters hielt der bautechnische Sachverständige fest, dass das Abbruchprojekt unter der Vorschreibung von Auflagen genehmigungsfähig sei. In der am *** zum Gegenstand durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wiesen Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer des dem Baugrundstück westlich benachbarten Grst. Nr. ***, KG ***, darauf hin, dass im Falle des Abbruches des Nachbargebäudes möglicherweise die Standsicherheit ihres Einfahrtszubaues bzw. der flächige Abschluss nicht mehr gegeben sei. Sie ersuchten weiters, die an der Grundgrenze liegende Stallmauer bis in einer Höhe von etwa 1,8 m als Einfriedungsmauer bestehen zu lassen. In der Verhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes römisch eins zunächst festgehalten, dass das abzubrechende Gebäude und der Einfahrtszubau der Beschwerdeführer eine gemeinsame Brandwand aufweisen würden. Weiters hielt der bautechnische Sachverständige fest, dass das Abbruchprojekt unter der Vorschreibung von Auflagen genehmigungsfähig sei. In einem Aktenvermerk vom *** hielt der bautechnische Sachverständige sodann fest, im Zuge der Prüfung des Bauaktes betreffend das Grst. Nr. ***, KG ***, sei ein Plan aufgefunden worden, welcher der Benützungsbewilligung zugrunde gelegen sei. Aus diesem gehe hervor, dass das Gebäude auf Grst. Nr. *** im Bereich der überdachten Einfahrt eine eigene Brandwand bis zum Grundstücksversatz aufweise. Aufgrund der Feldskizze Nr. *** aus *** aus dem Jahr *** sei erkennbar, dass das abzubrechende Gebäude auf Grst. Nr. *** eine eigene Außenwand besitze. Es sei daher aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen schlüssig nachvollziehbar, dass keine gemeinsame Brandwand angenommen werden könne. Am *** wurde eine „besondere Beschau“ unter Beiziehung der Bauwerber sowie der nunmehrigen Beschwerdeführer durchgeführt, im Zuge derer festgehalten wurde, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer derart umgebaut werden solle, dass eine tragsichere Außenwand, welche selbst tragend sei, direkt an der Grundgrenze ausgeführt werden und diese hohlraumfrei an die Eindeckung angeschlossen werden solle. Es wurde auf die Bewilligungspflicht dieser baulichen Maßnahme hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Abbruchbewilligung auf dem Grundstück der Bauwerber unter der Auflage erteilt werden könne, dass der Abbruch der Außenwand an der Grundstücksgrenze zu Grst. Nr. *** in Abstimmung mit der Bauführung auf dem Grst. Nr. *** zu tätigen wäre, sodass jederzeit due Standsicherheit des Baubestandes auf dem Grst. Nr. *** gewahrt bleibe. Der Bauwerber erklärte sich in dieser Verhandlung weiters bereit, die Materialkosten für Ziegel oder Ytong zu übernehmen, der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, einen Baumeister zu beauftragen und die Einreichpläne Anfang Juni *** der Baubehörde vorzulegen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der beantragte Abbruch des Gebäudes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von 8 Auflagen bewilligt. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Aufgrund einer dagegen von den Beschwerdeführern wiederum erhobenen Vorstellung wurde der Berufungsbescheid vom *** von der NÖ Landesregierung behoben und die Angelegenheit zu neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde *** verwiesen. Hierzu stellte die Aufsichtsbehörde mit näherer Begründung fest, die von der Baubehörde vorgeschriebenen Auflagen Nrn. 2, 3 und 8b erwiesen sich als gesetzwidrig, da sie nicht das eingereichte Projekt auf dem Baugrundstück, sondern eine Bauführung bzw. Erhebungen und Nachweisvorlagen hinsichtlich des Baubestandes auf dem Nachbargrundstück zum Inhalt hätten. Die Auflage Nr. 2 widerspreche weiters dem Akteninhalt, da in dieser von einer „gemeinsamen Brandwand“ gesprochen werde. Aus dem Aktenvermerk des bautechnischen Sachverständigen vom *** sowie aus der Niederschrift über die „besondere Beschau“ vom *** gehe jedoch hervor, dass das abzubrechende Gebäude eine eigene Außenwand zum Nachbargebäude besitze und von keiner gemeinsamen Brandwand ausgegangen werden könne. Zu den Ausführungen der (damaligen) Vorstellungswerber über die Anwendung des § 13 NÖ BauO 1996 („Grenzverlegung“) sei festzustellen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung komme, wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufwiesen und eines dieser Gebäude abgebrochen werde. Dies sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Da die Baubehörde Verfahrensfehler begangen habe, bei deren Vermeidung es nicht ausgeschlossen sei, dass sie zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, sei der Vorstellung Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde von der Baubehörde zu prüfen sein, durch welche konkreten, die lokalen Verhältnisse berücksichtigenden Auflagen die Möglichkeit der Beeinträchtigung des baubehördlich bewilligten Gebäudebestandes am Nachbargrundstück hintangehalten werden könne.Aufgrund einer dagegen von den Beschwerdeführern wiederum erhobenen Vorstellung wurde der Berufungsbescheid vom *** von der NÖ Landesregierung behoben und die Angelegenheit zu neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde *** verwiesen. Hierzu stellte die Aufsichtsbehörde mit näherer Begründung fest, die von der Baubehörde vorgeschriebenen Auflagen Nrn. 2, 3 und 8b erwiesen sich als gesetzwidrig, da sie nicht das eingereichte Projekt auf dem Baugrundstück, sondern eine Bauführung bzw. Erhebungen und Nachweisvorlagen hinsichtlich des Baubestandes auf dem Nachbargrundstück zum Inhalt hätten. Die Auflage Nr. 2 widerspreche weiters dem Akteninhalt, da in dieser von einer „gemeinsamen Brandwand“ gesprochen werde. Aus dem Aktenvermerk des bautechnischen Sachverständigen vom *** sowie aus der Niederschrift über die „besondere Beschau“ vom *** gehe jedoch hervor, dass das abzubrechende Gebäude eine eigene Außenwand zum Nachbargebäude besitze und von keiner gemeinsamen Brandwand ausgegangen werden könne. Zu den Ausführungen der (damaligen) Vorstellungswerber über die Anwendung des Paragraph 13, NÖ BauO 1996 („Grenzverlegung“) sei festzustellen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung komme, wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufwiesen und eines dieser Gebäude abgebrochen werde. Dies sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Da die Baubehörde Verfahrensfehler begangen habe, bei deren Vermeidung es nicht ausgeschlossen sei, dass sie zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, sei der Vorstellung Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde von der Baubehörde zu prüfen sein, durch welche konkreten, die lokalen Verhältnisse berücksichtigenden Auflagen die Möglichkeit der Beeinträchtigung des baubehördlich bewilligten Gebäudebestandes am Nachbargrundstück hintangehalten werden könne. Die Baubehörde legte die Angelegenheit daraufhin neuerlich dem bautechnischen Sachverständigen zur Begutachtung vor. Dieser hielt im Aktenvermerk vom *** Folgendes fest: „[…] Befund: Auf dem Nachbargrundstück Nr. *** (KG ***) wurde in der Verhandlung vom *** die Errichtung eines Zubaues behandelt. Aus dem Plan von Bmstr. lng. J[…] Sch[…] vom *** ist ersichtlich, dass eine überdachte Einfahrt (ohne Außenwand zum bereits bestehenden Nachbarobjekt) mit Flachdach bewilligt wurde. Statisch lagert das Flachdach auf der straßenseitigen Außenwand bzw. den Überzügen oberhalb der Türe bzw. des Tores und auf Stahlträgern (I-Träger) welche ihrerseits auf Stahlbetonsäulen ihre Last in den Untergrund abtragen. Diese Ausführungsart wurde mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligt. Weiters befindet sich im Akt ein Bauplan welcher von Bmstr. lng. J[…] Sch[…] verfasst wurde und den Vermerk ‚Der Baubehörde vorgelegen am ***‘, trägt. Mit Bescheid vom *** wurde die Benützungsbewilligung für den Zubau erteilt. Hierbei finden sich im Bescheidvordruck die Vermerke: - Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz stellt fest, dass das Vorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist und erteilt- gemäß § 111 Abs. 1 – NÖ Bauordnung 1976 (NÖ BO 1976), LGBI. 8200- idgF. die Benützungsbewilligung.- Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz stellt fest, dass das Vorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist und erteilt- gemäß Paragraph 111, Absatz eins, – NÖ Bauordnung 1976 (NÖ BO 1976), LGBI. 8200- idgF. die Benützungsbewilligung. Die in der Verhandlung angeführten geringfügigen Abweichungen werden nachträglich genehmigt. ln der dazugehörigen Niederschrift vom *** wurde im Vordruck nicht angeführt, aufgrund welcher genehmigten Baupläne bzw. welcher Bescheid der Endbeschau zugrunde gelegen ist. Lediglich aus dem Hinweis ,Auswechslungspläne liegen vor‘ kann entnommen werden, dass gegenüber der genehmigten Bauführung Änderungen getätigt wurden. Es wird festgehalten, dass kein Antrag auf Änderung der genehmigten Bauführung im Akt aufliegt. Aus dem ‚Auswechslungsplan‘ welcher der Baubehörde am *** vorgelegen ist, ist ersichtlich, dass an Stelle der Stahlbetonsäulen eine Wand errichtet wurde und die überdachte Einfahrt gartenseitig mit einem Tor welches zwischen zwei Säulen angeordnet ist, geschlossen wurde. Es ist auch ersichtlich, dass der flächige Abschluss zum Nachbargrundstück in einem Teilbereich von ca. 1,5 m Länge durch die bestehende Nachbarwand des nunmehr abzubrechenden Objektes erfolgte. Über die Änderung der Dachkonstruktion und der Dachart finden sich weder in der Niederschrift vom *** noch im Plan vom *** Hinweise. Aus der Ladung zur Endbeschau ist ersichtlich, dass als Bauleiter (Bauführer) lng. J[…] Sch[…] tätig war. Unter der Annahme dass die Bauführung vom Bauleiter ordnungsgemäß überwacht wurde (Baugrundbeschau, Beschau der Fundamentsohle, Überwachung der Fundamenttiefe, usw. ) geht der Sachverständige aus, dass die Bautätigkeiten fachgerecht ausgeführt wurden. Aus den Unterlagen geht schlüssig hervor, dass die überdachte Einfahrt egal in welcher Ausführung, als eigenständiges Bauwerk konzipiert war. Gutachten: Um die Standsicherheit des bewilligten Baubestandes auf dem Nachbargrundstück Nr. *** KG *** zu wahren sind keine Maßnahmen erforderlich da sowohl aus den der Bewilligung zugrunde liegenden Plan vom *** in Verbindung mit der Baubeschreibung vom *** hervorgeht, dass der Zubau als eigenständige (vom Nachbarbauwerk statisch unabhängiges) Bauwerk konzipiert war. ln der Niederschrift vom *** wird die Zufahrtsüberdachung wie folgt beschrieben: ‚... werden zu diesem Zweck entlang der Nachbargrenze drei Eisenbetonpfeiler errichtet und auf denen 1-Träger aufgelegt und darüber eine Tramdecke mit Schalung und Blechdeckung ausgeführt.‘ Eine Fundierung aus Stampfbeton ist in der Baubeschreibung auf Seite 2 unter Punkt 3. Neubau enthalten. Da eine ordnungsgemäße Fundierung mindestens in frostfreie Tiefe auf tragfähigen Grund reichen muss und dies erst ab 80 cm angenommen werden kann, ist eine Entfernung des Baubestandes auf dem Grundstück Nr. *** (KG ***) möglich ohne die Standfestigkeit des Nachbargebäudes zu gefährden sofern die Abtragung nicht mehr als 40 cm bis unter Niveau erfolgt. Um auf allfällige Abweichungen vom genehmigten Baubestand auf dem Grundstück *** (KG ***) reagieren zu können und Gefahr für Personen und Sachen abzuwenden, sind dennoch folgende Auflagen erforderlich: Auflage 2 neu) Der Abbruch hat unter Aufsicht eines hierzu befugten Bauführers zu [er]folgen. Der Abbruch im Nahbereich des Bauwerksbestandes auf Grundstück *** (KG ***) hat in Anwesenheit des Bauführers zu erfolgen. Sollte dieser feststellen, dass der Baubestand auf de[m] Nachbargrundstück nicht der Baubewilligung entspricht, hat er dies der Baubehörde zu melden und Vorkehrungen zu treffen, um akute Gefahren abzuwenden. Auflage 3 neu) Der Abbruch im Nahbereich der Bausubstanz auf Grundstück Nr. *** (KG ***) hat händisch zu erfolgen. Der Abbruch im Nahbereich der Bauwerke auf de[m] Nachbargrundstück darf nicht tiefer als 40 cm unter dem Niveau der überdachten Einfahrt erfolgen. Jedenfalls ist nach der Abbruchführung das Niveau im Bereich der abgebrochenen Außenwand zumindest bis in Höhe des Fußbodens der überdachten Einfahrt zu erhöhen bzw. wieder herzustellen. Das Gelände muss eine Neigung vom Nachbargebäude weg aufweisen sodass es im Bereich der Außenwand des Nachbarn zu keiner Pfützenbildung kommen kann. Hinweis: Es wird empfohlen, im Einvernehmen mit dem Nachbarn falls erforderlich eine Bauwerksabdichtung durch eine Folie gegen Erdfeuchte anzubringen. Auflage 8b neu) entfällt. Hinweis: Im Zuge der Besonderen Beschau vom *** wurde vom Nachbarn Herr *** Befürchtungen geäußert, dass kein ordentliches Fundament hergestellt wurde und die Außenwand des Gebäudes auf Grundstück *** lediglich auf einer unterdimensionierten Betonplatte steht. Unterhalb der Betonplatte ist lediglich ein Schotter eingebracht, welcher im Zuge der Abbrucharbeiten ausrieseln könnte. Zur Vermeidung von Bauschäden auch an einem allenfalls nicht bewilligten Baubestand am Nachbargrund sollten ausreichende Vorkehrungen getroffen werden. Unabhängig davon ist die Baubehörde verpflichtet, den Baubestand auf dem Grundstück Nr. *** KG *** auf seine konsensführige Ausführung zu überprüfen.“ Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom *** teilweise Folge, indem er die Auflagenpunkte 2 und 3 im Sinne des eingeholten Sachverständigengutachtens abänderte und Auflagenpunkt 8b des bekämpften Bescheides gänzlich strich. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. In der dagegen mit Schreiben vom *** eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung bringen die Beschwerdeführer vor, es sei in der Bauverhandlung vom *** vom Bausachverständigen festgestellt worden, dass eine gemeinsame Brandwand vorhanden sei. Bei der „besonderen Beschau“ am *** sei versucht worden, eine der NÖ BauO 1996 entsprechende Konsens-Lösung zu finden. Es sei zu keinem Zeitpunkt auf einen Aktenvermerk verwiesen worden, nach welchem davon auszugehen wäre, dass keine gemeinsame Brandwand existiere. Um einen dauerhaften Konsens zu erreichen, sei im Zuge dieser „besonderen Beschau“ eine Kostenteilung für eine Errichtung der nicht vorhandenen Brandwand vereinbart worden. Im Bescheid der Aufsichtsbehörde sei in der Folge festgestellt worden, dass die vorgesehenen Maßnahmen gesetzwidrig seien, da sie nicht das eingereichte Projekt auf dem Baugrundstück, sondern eine Bauführung und Erhebung und Nachweisvorlagen auf dem Nachbargrundstück zum Inhalt hätten. Diese betreffenden Maßnahmen, die den Beschwerdeführern als wirtschaftlich sinnvoll erschienen seien, seien jedoch ausschlaggebend für ihre Zustimmung im Verfahren, welches zur Erlassung des Bescheides vom *** geführt hätte, gewesen. In der Niederschrift der Verhandlung vom *** sei der Aktenvermerk des Sachverständigen vom *** erwähnt, wonach keine gemeinsame Brandwand vorhanden sei; dieser Umstand sei jedoch in der Verhandlung nicht weiter thematisiert worden. Es sei in der Verhandlung vom *** nicht darauf hingewiesen worden, dass keine gemeinsame Brandwand existiere. Aus den mittlerweile als gesetzwidrig erklärten Maßnahmen gehe hervor, dass dem Bausachverständigen bewusst sei, dass der Dachstuhl auf dem Grst. Nr. *** unmittelbar an die Außenwand des abzubrechenden Gebäudes angebaut sei. Daraus sei abzuleiten, dass es sich sehr wohl um eine gemeinsame Brandwand handle, da der Dachstuhl über die vorhandene Trennwand hinweg bis an das Nachbargebäude auf dem Grst. Nr. *** reiche und die Brandwand dieses Bauwerkes zumindest im Giebelbereich vom Gebäude auf Grst. Nr. *** als gemeinsame Brandwand benützt werde. Auf diese Gegebenheit sei in beiden Bauverhandlungen seitens der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen worden. Die Außenwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** werde vom Dachstuhl auf dem Grst. Nr. *** seit der Errichtung des Dachstuhles ca. im Jahr *** sowohl als statisches Element als auch als gemeinsame Brandwand mitbenützt. Die Dienstbarkeit der Mitbenützung sei aus Sicht der Beschwerdeführer daher mittlerweile ersessenes Recht. Die Wand auf Grst. Nr. *** sei erst nach Fertigstellung des Dachstuhles errichtet worden, um einen flächigen Abschluss herzustellen. Auf die Ausführung der Bausubstanz an der Grundstücksgrenze und die Tatsache, dass der Dachstuhl direkt an die Brandwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** angebaut worden sei, sei in den Bauverhandlungen mehrmals hingewiesen worden. Es sei im Ermittlungsverfahren auch nicht berücksichtigt worden, dass in den vorliegenden Plänen auch ein Abschnitt ersichtlich sei, wo keine Außenwand auf Grst. Nr. *** exisitere. Diese Tatsache sei im Einreichplan zum gegenständlichen Verfahren vom Bauwerber nicht berücksichtigt worden. Die Aufsichtsbehörde habe aufgrund grober Fehler im Ermittlungsverfahren fälschlicherweise die Anwendung des § 13 NÖ BauO 1996 ausgeschlossen. Die Auflagenänderung im bekämpften Berufungsbescheid sei nach Ansicht der Beschwerdeführer unzureichend, da die in § 6 NÖ BauO 1996 normierten Nachbarrechte aufgrund grober Fehler im Ermittlungsverfahren unzureichend berücksichtigt seien. Die fehlerhafte Beurteilung eines Sachverständigen und unzureichende Erhebungen der zuständigen Baubehörde, welche von den vorgefundenen und bei beiden Bauverhandlungen festgestellten Gegebenheiten abwichen, könnten nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu führen, dass ihnen ein ersessenes Recht auf Mitbenützung einer Wand sowohl als statisches Element als auch als Brandwand abgesprochen werde und auf diesem Weg ihre Nachbarrechte hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz außer Kraft gesetzt würden. Seit der Errichtung des Dachstuhles ca. im Jahr *** werde die Außenwand des Gebäudes auf Grst. Nr. *** als statisches Element und als gemeinsame Brandwand mitbenützt; eine Entfernung dieser Wand gefährde daher sowohl die Standsicherheit als auch den Brandschutz. In der dagegen mit Schreiben vom *** eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung bringen die Beschwerdeführer vor, es sei in der Bauverhandlung vom *** vom Bausachverständigen festgestellt worden, dass eine gemeinsame Brandwand vorhanden sei. Bei der „besonderen Beschau“ am *** sei versucht worden, eine der NÖ BauO 1996 entsprechende Konsens-Lösung zu finden. Es sei zu keinem Zeitpunkt auf einen Aktenvermerk verwiesen worden, nach welchem davon auszugehen wäre, dass keine gemeinsame Brandwand existiere. Um einen dauerhaften Konsens zu erreichen, sei im Zuge dieser „besonderen Beschau“ eine Kostenteilung für eine Errichtung der nicht vorhandenen Brandwand vereinbart worden. Im Bescheid der Aufsichtsbehörde sei in der Folge festgestellt worden, dass die vorgesehenen Maßnahmen gesetzwidrig seien, da sie nicht das eingereichte Projekt auf dem Baugrundstück, sondern eine Bauführung und Erhebung und Nachweisvorlagen auf dem Nachbargrundstück zum Inhalt hätten. Diese betreffenden Maßnahmen, die den Beschwerdeführern als wirtschaftlich sinnvoll erschienen seien, seien jedoch ausschlaggebend für ihre Zustimmung im Verfahren, welches zur Erlassung des Bescheides vom *** geführt hätte, gewesen. In der Niederschrift der Verhandlung vom *** sei der Aktenvermerk des Sachverständigen vom *** erwähnt, wonach keine gemeinsame Brandwand vorhanden sei; dieser Umstand sei jedoch in der Verhandlung nicht weiter thematisiert worden. Es sei in der Verhandlung vom *** nicht darauf hingewiesen worden, dass keine gemeinsame Brandwand existiere. Aus den mittlerweile als gesetzwidrig erklärten Maßnahmen gehe hervor, dass dem Bausachverständigen bewusst sei, dass der Dachstuhl auf dem Grst. Nr. *** unmittelbar an die Außenwand des abzubrechenden Gebäudes angebaut sei. Daraus sei abzuleiten, dass es sich sehr wohl um eine gemeinsame Brandwand handle, da der Dachstuhl über die vorhandene Trennwand hinweg bis an das Nachbargebäude auf dem Grst. Nr. *** reiche und die Brandwand dieses Bauwerkes zumindest im Giebelbereich vom Gebäude auf Grst. Nr. *** als gemeinsame Brandwand benützt werde. Auf diese Gegebenheit sei in beiden Bauverhandlungen seitens der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen worden. Die Außenwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** werde vom Dachstuhl auf dem Grst. Nr. *** seit der Errichtung des Dachstuhles ca. im Jahr *** sowohl als statisches Element als auch als gemeinsame Brandwand mitbenützt. Die Dienstbarkeit der Mitbenützung sei aus Sicht der Beschwerdeführer daher mittlerweile ersessenes Recht. Die Wand auf Grst. Nr. *** sei erst nach Fertigstellung des Dachstuhles errichtet worden, um einen flächigen Abschluss herzustellen. Auf die Ausführung der Bausubstanz an der Grundstücksgrenze und die Tatsache, dass der Dachstuhl direkt an die Brandwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** angebaut worden sei, sei in den Bauverhandlungen mehrmals hingewiesen worden. Es sei im Ermittlungsverfahren auch nicht berücksichtigt worden, dass in den vorliegenden Plänen auch ein Abschnitt ersichtlich sei, wo keine Außenwand auf Grst. Nr. *** exisitere. Diese Tatsache sei im Einreichplan zum gegenständlichen Verfahren vom Bauwerber nicht berücksichtigt worden. Die Aufsichtsbehörde habe aufgrund grober Fehler im Ermittlungsverfahren fälschlicherweise die Anwendung des Paragraph 13, NÖ BauO 1996 ausgeschlossen. Die Auflagenänderung im bekämpften Berufungsbescheid sei nach Ansicht der Beschwerdeführer unzureichend, da die in Paragraph 6, NÖ BauO 1996 normierten Nachbarrechte aufgrund grober Fehler im Ermittlungsverfahren unzureichend berücksichtigt seien. Die fehlerhafte Beurteilung eines Sachverständigen und unzureichende Erhebungen der zuständigen Baubehörde, welche von den vorgefundenen und bei beiden Bauverhandlungen festgestellten Gegebenheiten abwichen, könnten nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu führen, dass ihnen ein ersessenes Recht auf Mitbenützung einer Wand sowohl als statisches Element als auch als Brandwand abgesprochen werde und auf diesem Weg ihre Nachbarrechte hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz außer Kraft gesetzt würden. Seit der Errichtung des Dachstuhles ca. im Jahr *** werde die Außenwand des Gebäudes auf Grst. Nr. *** als statisches Element und als gemeinsame Brandwand mitbenützt; eine Entfernung dieser Wand gefährde daher sowohl die Standsicherheit als auch den Brandschutz. II. Zu den Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.
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