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{'item': 'LVwG-AV-366/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-366/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des Herrn *** und der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 6 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 6, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am ***, stellten Herr *** und Frau *** den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***. In der am *** zum Gegenstand durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wiesen Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer des dem Baugrundstück westlich benachbarten Grst. Nr. ***, KG ***, darauf hin, dass im Falle des Abbruches des Nachbargebäudes möglicherweise die Standsicherheit ihres Einfahrtszubaues bzw. der flächige Abschluss nicht mehr gegeben sei. Sie ersuchten weiters, die an der Grundgrenze liegende Stallmauer bis in einer Höhe von etwa 1,8 m als Einfriedungsmauer bestehen zu lassen. In der Verhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes I zunächst festgehalten, dass das abzubrechende Gebäude und der Einfahrtszubau der Beschwerdeführer eine gemeinsame Brandwand aufweisen würden. Weiters hielt der bautechnische Sachverständige fest, dass das Abbruchprojekt unter der Vorschreibung von Auflagen genehmigungsfähig sei. In der am *** zum Gegenstand durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wiesen Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer des dem Baugrundstück westlich benachbarten Grst. Nr. ***, KG ***, darauf hin, dass im Falle des Abbruches des Nachbargebäudes möglicherweise die Standsicherheit ihres Einfahrtszubaues bzw. der flächige Abschluss nicht mehr gegeben sei. Sie ersuchten weiters, die an der Grundgrenze liegende Stallmauer bis in einer Höhe von etwa 1,8 m als Einfriedungsmauer bestehen zu lassen. In der Verhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes römisch eins zunächst festgehalten, dass das abzubrechende Gebäude und der Einfahrtszubau der Beschwerdeführer eine gemeinsame Brandwand aufweisen würden. Weiters hielt der bautechnische Sachverständige fest, dass das Abbruchprojekt unter der Vorschreibung von Auflagen genehmigungsfähig sei. In einem Aktenvermerk vom *** hielt der bautechnische Sachverständige sodann fest, im Zuge der Prüfung des Bauaktes betreffend das Grst. Nr. ***, KG ***, sei ein Plan aufgefunden worden, welcher der Benützungsbewilligung zugrunde gelegen sei. Aus diesem gehe hervor, dass das Gebäude auf Grst. Nr. *** im Bereich der überdachten Einfahrt eine eigene Brandwand bis zum Grundstücksversatz aufweise. Aufgrund der Feldskizze Nr. *** aus *** aus dem Jahr *** sei erkennbar, dass das abzubrechende Gebäude auf Grst. Nr. *** eine eigene Außenwand besitze. Es sei daher aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen schlüssig nachvollziehbar, dass keine gemeinsame Brandwand angenommen werden könne. Am *** wurde eine „besondere Beschau“ unter Beiziehung der Bauwerber sowie der nunmehrigen Beschwerdeführer durchgeführt, im Zuge derer festgehalten wurde, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer derart umgebaut werden solle, dass eine tragsichere Außenwand, welche selbst tragend sei, direkt an der Grundgrenze ausgeführt werden und diese hohlraumfrei an die Eindeckung angeschlossen werden solle. Es wurde auf die Bewilligungspflicht dieser baulichen Maßnahme hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Abbruchbewilligung auf dem Grundstück der Bauwerber unter der Auflage erteilt werden könne, dass der Abbruch der Außenwand an der Grundstücksgrenze zu Grst. Nr. *** in Abstimmung mit der Bauführung auf dem Grst. Nr. *** zu tätigen wäre, sodass jederzeit due Standsicherheit des Baubestandes auf dem Grst. Nr. *** gewahrt bleibe. Der Bauwerber erklärte sich in dieser Verhandlung weiters bereit, die Materialkosten für Ziegel oder Ytong zu übernehmen, der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, einen Baumeister zu beauftragen und die Einreichpläne Anfang Juni *** der Baubehörde vorzulegen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der beantragte Abbruch des Gebäudes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von 8 Auflagen bewilligt. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Aufgrund einer dagegen von den Beschwerdeführern wiederum erhobenen Vorstellung wurde der Berufungsbescheid vom *** von der NÖ Landesregierung behoben und die Angelegenheit zu neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde *** verwiesen. Hierzu stellte die Aufsichtsbehörde mit näherer Begründung fest, die von der Baubehörde vorgeschriebenen Auflagen Nrn. 2, 3 und 8b erwiesen sich als gesetzwidrig, da sie nicht das eingereichte Projekt auf dem Baugrundstück, sondern eine Bauführung bzw. Erhebungen und Nachweisvorlagen hinsichtlich des Baubestandes auf dem Nachbargrundstück zum Inhalt hätten. Die Auflage Nr. 2 widerspreche weiters dem Akteninhalt, da in dieser von einer „gemeinsamen Brandwand“ gesprochen werde. Aus dem Aktenvermerk des bautechnischen Sachverständigen vom *** sowie aus der Niederschrift über die „besondere Beschau“ vom *** gehe jedoch hervor, dass das abzubrechende Gebäude eine eigene Außenwand zum Nachbargebäude besitze und von keiner gemeinsamen Brandwand ausgegangen werden könne. Zu den Ausführungen der (damaligen) Vorstellungswerber über die Anwendung des § 13 NÖ BauO 1996 („Grenzverlegung“) sei festzustellen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung komme, wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufwiesen und eines dieser Gebäude abgebrochen werde. Dies sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Da die Baubehörde Verfahrensfehler begangen habe, bei deren Vermeidung es nicht ausgeschlossen sei, dass sie zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, sei der Vorstellung Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde von der Baubehörde zu prüfen sein, durch welche konkreten, die lokalen Verhältnisse berücksichtigenden Auflagen die Möglichkeit der Beeinträchtigung des baubehördlich bewilligten Gebäudebestandes am Nachbargrundstück hintangehalten werden könne.Aufgrund einer dagegen von den Beschwerdeführern wiederum erhobenen Vorstellung wurde der Berufungsbescheid vom *** von der NÖ Landesregierung behoben und die Angelegenheit zu neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde *** verwiesen. Hierzu stellte die Aufsichtsbehörde mit näherer Begründung fest, die von der Baubehörde vorgeschriebenen Auflagen Nrn. 2, 3 und 8b erwiesen sich als gesetzwidrig, da sie nicht das eingereichte Projekt auf dem Baugrundstück, sondern eine Bauführung bzw. Erhebungen und Nachweisvorlagen hinsichtlich des Baubestandes auf dem Nachbargrundstück zum Inhalt hätten. Die Auflage Nr. 2 widerspreche weiters dem Akteninhalt, da in dieser von einer „gemeinsamen Brandwand“ gesprochen werde. Aus dem Aktenvermerk des bautechnischen Sachverständigen vom *** sowie aus der Niederschrift über die „besondere Beschau“ vom *** gehe jedoch hervor, dass das abzubrechende Gebäude eine eigene Außenwand zum Nachbargebäude besitze und von keiner gemeinsamen Brandwand ausgegangen werden könne. Zu den Ausführungen der (damaligen) Vorstellungswerber über die Anwendung des Paragraph 13, NÖ BauO 1996 („Grenzverlegung“) sei festzustellen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung komme, wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufwiesen und eines dieser Gebäude abgebrochen werde. Dies sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Da die Baubehörde Verfahrensfehler begangen habe, bei deren Vermeidung es nicht ausgeschlossen sei, dass sie zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, sei der Vorstellung Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde von der Baubehörde zu prüfen sein, durch welche konkreten, die lokalen Verhältnisse berücksichtigenden Auflagen die Möglichkeit der Beeinträchtigung des baubehördlich bewilligten Gebäudebestandes am Nachbargrundstück hintangehalten werden könne. Die Baubehörde legte die Angelegenheit daraufhin neuerlich dem bautechnischen Sachverständigen zur Begutachtung vor. Dieser hielt im Aktenvermerk vom *** Folgendes fest: „[…] Befund: Auf dem Nachbargrundstück Nr. *** (KG ***) wurde in der Verhandlung vom *** die Errichtung eines Zubaues behandelt. Aus dem Plan von Bmstr. lng. J[…] Sch[…] vom *** ist ersichtlich, dass eine überdachte Einfahrt (ohne Außenwand zum bereits bestehenden Nachbarobjekt) mit Flachdach bewilligt wurde. Statisch lagert das Flachdach auf der straßenseitigen Außenwand bzw. den Überzügen oberhalb der Türe bzw. des Tores und auf Stahlträgern (I-Träger) welche ihrerseits auf Stahlbetonsäulen ihre Last in den Untergrund abtragen. Diese Ausführungsart wurde mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligt. Weiters befindet sich im Akt ein Bauplan welcher von Bmstr. lng. J[…] Sch[…] verfasst wurde und den Vermerk ‚Der Baubehörde vorgelegen am ***‘, trägt. Mit Bescheid vom *** wurde die Benützungsbewilligung für den Zubau erteilt. Hierbei finden sich im Bescheidvordruck die Vermerke: - Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz stellt fest, dass das Vorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist und erteilt- gemäß § 111 Abs. 1 – NÖ Bauordnung 1976 (NÖ BO 1976), LGBI. 8200- idgF. die Benützungsbewilligung.- Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz stellt fest, dass das Vorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist und erteilt- gemäß Paragraph 111, Absatz eins, – NÖ Bauordnung 1976 (NÖ BO 1976), LGBI. 8200- idgF. die Benützungsbewilligung. Die in der Verhandlung angeführten geringfügigen Abweichungen werden nachträglich genehmigt. ln der dazugehörigen Niederschrift vom *** wurde im Vordruck nicht angeführt, aufgrund welcher genehmigten Baupläne bzw. welcher Bescheid der Endbeschau zugrunde gelegen ist. Lediglich aus dem Hinweis ,Auswechslungspläne liegen vor‘ kann entnommen werden, dass gegenüber der genehmigten Bauführung Änderungen getätigt wurden. Es wird festgehalten, dass kein Antrag auf Änderung der genehmigten Bauführung im Akt aufliegt. Aus dem ‚Auswechslungsplan‘ welcher der Baubehörde am *** vorgelegen ist, ist ersichtlich, dass an Stelle der Stahlbetonsäulen eine Wand errichtet wurde und die überdachte Einfahrt gartenseitig mit einem Tor welches zwischen zwei Säulen angeordnet ist, geschlossen wurde. Es ist auch ersichtlich, dass der flächige Abschluss zum Nachbargrundstück in einem Teilbereich von ca. 1,5 m Länge durch die bestehende Nachbarwand des nunmehr abzubrechenden Objektes erfolgte. Über die Änderung der Dachkonstruktion und der Dachart finden sich weder in der Niederschrift vom *** noch im Plan vom *** Hinweise. Aus der Ladung zur Endbeschau ist ersichtlich, dass als Bauleiter (Bauführer) lng. J[…] Sch[…] tätig war. Unter der Annahme dass die Bauführung vom Bauleiter ordnungsgemäß überwacht wurde (Baugrundbeschau, Beschau der Fundamentsohle, Überwachung der Fundamenttiefe, usw. ) geht der Sachverständige aus, dass die Bautätigkeiten fachgerecht ausgeführt wurden. Aus den Unterlagen geht schlüssig hervor, dass die überdachte Einfahrt egal in welcher Ausführung, als eigenständiges Bauwerk konzipiert war. Gutachten: Um die Standsicherheit des bewilligten Baubestandes auf dem Nachbargrundstück Nr. *** KG *** zu wahren sind keine Maßnahmen erforderlich da sowohl aus den der Bewilligung zugrunde liegenden Plan vom *** in Verbindung mit der Baubeschreibung vom *** hervorgeht, dass der Zubau als eigenständige (vom Nachbarbauwerk statisch unabhängiges) Bauwerk konzipiert war. ln der Niederschrift vom *** wird die Zufahrtsüberdachung wie folgt beschrieben: ‚... werden zu diesem Zweck entlang der Nachbargrenze drei Eisenbetonpfeiler errichtet und auf denen 1-Träger aufgelegt und darüber eine Tramdecke mit Schalung und Blechdeckung ausgeführt.‘ Eine Fundierung aus Stampfbeton ist in der Baubeschreibung auf Seite 2 unter Punkt 3. Neubau enthalten. Da eine ordnungsgemäße Fundierung mindestens in frostfreie Tiefe auf tragfähigen Grund reichen muss und dies erst ab 80 cm angenommen werden kann, ist eine Entfernung des Baubestandes auf dem Grundstück Nr. *** (KG ***) möglich ohne die Standfestigkeit des Nachbargebäudes zu gefährden sofern die Abtragung nicht mehr als 40 cm bis unter Niveau erfolgt. Um auf allfällige Abweichungen vom genehmigten Baubestand auf dem Grundstück *** (KG ***) reagieren zu können und Gefahr für Personen und Sachen abzuwenden, sind dennoch folgende Auflagen erforderlich: Auflage 2 neu) Der Abbruch hat unter Aufsicht eines hierzu befugten Bauführers zu [er]folgen. Der Abbruch im Nahbereich des Bauwerksbestandes auf Grundstück *** (KG ***) hat in Anwesenheit des Bauführers zu erfolgen. Sollte dieser feststellen, dass der Baubestand auf de[m] Nachbargrundstück nicht der Baubewilligung entspricht, hat er dies der Baubehörde zu melden und Vorkehrungen zu treffen, um akute Gefahren abzuwenden. Auflage 3 neu) Der Abbruch im Nahbereich der Bausubstanz auf Grundstück Nr. *** (KG ***) hat händisch zu erfolgen. Der Abbruch im Nahbereich der Bauwerke auf de[m] Nachbargrundstück darf nicht tiefer als 40 cm unter dem Niveau der überdachten Einfahrt erfolgen. Jedenfalls ist nach der Abbruchführung das Niveau im Bereich der abgebrochenen Außenwand zumindest bis in Höhe des Fußbodens der überdachten Einfahrt zu erhöhen bzw. wieder herzustellen. Das Gelände muss eine Neigung vom Nachbargebäude weg aufweisen sodass es im Bereich der Außenwand des Nachbarn zu keiner Pfützenbildung kommen kann. Hinweis: Es wird empfohlen, im Einvernehmen mit dem Nachbarn falls erforderlich eine Bauwerksabdichtung durch eine Folie gegen Erdfeuchte anzubringen. Auflage 8b neu) entfällt. Hinweis: Im Zuge der Besonderen Beschau vom *** wurde vom Nachbarn Herr *** Befürchtungen geäußert, dass kein ordentliches Fundament hergestellt wurde und die Außenwand des Gebäudes auf Grundstück *** lediglich auf einer unterdimensionierten Betonplatte steht. Unterhalb der Betonplatte ist lediglich ein Schotter eingebracht, welcher im Zuge der Abbrucharbeiten ausrieseln könnte. Zur Vermeidung von Bauschäden auch an einem allenfalls nicht bewilligten Baubestand am Nachbargrund sollten ausreichende Vorkehrungen getroffen werden. Unabhängig davon ist die Baubehörde verpflichtet, den Baubestand auf dem Grundstück Nr. *** KG *** auf seine konsensführige Ausführung zu überprüfen.“ Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom *** teilweise Folge, indem er die Auflagenpunkte 2 und 3 im Sinne des eingeholten Sachverständigengutachtens abänderte und Auflagenpunkt 8b des bekämpften Bescheides gänzlich strich. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. In der dagegen mit Schreiben vom *** eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung bringen die Beschwerdeführer vor, es sei in der Bauverhandlung vom *** vom Bausachverständigen festgestellt worden, dass eine gemeinsame Brandwand vorhanden sei. Bei der „besonderen Beschau“ am *** sei versucht worden, eine der NÖ BauO 1996 entsprechende Konsens-Lösung zu finden. Es sei zu keinem Zeitpunkt auf einen Aktenvermerk verwiesen worden, nach welchem davon auszugehen wäre, dass keine gemeinsame Brandwand existiere. Um einen dauerhaften Konsens zu erreichen, sei im Zuge dieser „besonderen Beschau“ eine Kostenteilung für eine Errichtung der nicht vorhandenen Brandwand vereinbart worden. Im Bescheid der Aufsichtsbehörde sei in der Folge festgestellt worden, dass die vorgesehenen Maßnahmen gesetzwidrig seien, da sie nicht das eingereichte Projekt auf dem Baugrundstück, sondern eine Bauführung und Erhebung und Nachweisvorlagen auf dem Nachbargrundstück zum Inhalt hätten. Diese betreffenden Maßnahmen, die den Beschwerdeführern als wirtschaftlich sinnvoll erschienen seien, seien jedoch ausschlaggebend für ihre Zustimmung im Verfahren, welches zur Erlassung des Bescheides vom *** geführt hätte, gewesen. In der Niederschrift der Verhandlung vom *** sei der Aktenvermerk des Sachverständigen vom *** erwähnt, wonach keine gemeinsame Brandwand vorhanden sei; dieser Umstand sei jedoch in der Verhandlung nicht weiter thematisiert worden. Es sei in der Verhandlung vom *** nicht darauf hingewiesen worden, dass keine gemeinsame Brandwand existiere. Aus den mittlerweile als gesetzwidrig erklärten Maßnahmen gehe hervor, dass dem Bausachverständigen bewusst sei, dass der Dachstuhl auf dem Grst. Nr. *** unmittelbar an die Außenwand des abzubrechenden Gebäudes angebaut sei. Daraus sei abzuleiten, dass es sich sehr wohl um eine gemeinsame Brandwand handle, da der Dachstuhl über die vorhandene Trennwand hinweg bis an das Nachbargebäude auf dem Grst. Nr. *** reiche und die Brandwand dieses Bauwerkes zumindest im Giebelbereich vom Gebäude auf Grst. Nr. *** als gemeinsame Brandwand benützt werde. Auf diese Gegebenheit sei in beiden Bauverhandlungen seitens der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen worden. Die Außenwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** werde vom Dachstuhl auf dem Grst. Nr. *** seit der Errichtung des Dachstuhles ca. im Jahr *** sowohl als statisches Element als auch als gemeinsame Brandwand mitbenützt. Die Dienstbarkeit der Mitbenützung sei aus Sicht der Beschwerdeführer daher mittlerweile ersessenes Recht. Die Wand auf Grst. Nr. *** sei erst nach Fertigstellung des Dachstuhles errichtet worden, um einen flächigen Abschluss herzustellen. Auf die Ausführung der Bausubstanz an der Grundstücksgrenze und die Tatsache, dass der Dachstuhl direkt an die Brandwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** angebaut worden sei, sei in den Bauverhandlungen mehrmals hingewiesen worden. Es sei im Ermittlungsverfahren auch nicht berücksichtigt worden, dass in den vorliegenden Plänen auch ein Abschnitt ersichtlich sei, wo keine Außenwand auf Grst. Nr. *** exisitere. Diese Tatsache sei im Einreichplan zum gegenständlichen Verfahren vom Bauwerber nicht berücksichtigt worden. Die Aufsichtsbehörde habe aufgrund grober Fehler im Ermittlungsverfahren fälschlicherweise die Anwendung des § 13 NÖ BauO 1996 ausgeschlossen. Die Auflagenänderung im bekämpften Berufungsbescheid sei nach Ansicht der Beschwerdeführer unzureichend, da die in § 6 NÖ BauO 1996 normierten Nachbarrechte aufgrund grober Fehler im Ermittlungsverfahren unzureichend berücksichtigt seien. Die fehlerhafte Beurteilung eines Sachverständigen und unzureichende Erhebungen der zuständigen Baubehörde, welche von den vorgefundenen und bei beiden Bauverhandlungen festgestellten Gegebenheiten abwichen, könnten nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu führen, dass ihnen ein ersessenes Recht auf Mitbenützung einer Wand sowohl als statisches Element als auch als Brandwand abgesprochen werde und auf diesem Weg ihre Nachbarrechte hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz außer Kraft gesetzt würden. Seit der Errichtung des Dachstuhles ca. im Jahr *** werde die Außenwand des Gebäudes auf Grst. Nr. *** als statisches Element und als gemeinsame Brandwand mitbenützt; eine Entfernung dieser Wand gefährde daher sowohl die Standsicherheit als auch den Brandschutz. In der dagegen mit Schreiben vom *** eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung bringen die Beschwerdeführer vor, es sei in der Bauverhandlung vom *** vom Bausachverständigen festgestellt worden, dass eine gemeinsame Brandwand vorhanden sei. Bei der „besonderen Beschau“ am *** sei versucht worden, eine der NÖ BauO 1996 entsprechende Konsens-Lösung zu finden. Es sei zu keinem Zeitpunkt auf einen Aktenvermerk verwiesen worden, nach welchem davon auszugehen wäre, dass keine gemeinsame Brandwand existiere. Um einen dauerhaften Konsens zu erreichen, sei im Zuge dieser „besonderen Beschau“ eine Kostenteilung für eine Errichtung der nicht vorhandenen Brandwand vereinbart worden. Im Bescheid der Aufsichtsbehörde sei in der Folge festgestellt worden, dass die vorgesehenen Maßnahmen gesetzwidrig seien, da sie nicht das eingereichte Projekt auf dem Baugrundstück, sondern eine Bauführung und Erhebung und Nachweisvorlagen auf dem Nachbargrundstück zum Inhalt hätten. Diese betreffenden Maßnahmen, die den Beschwerdeführern als wirtschaftlich sinnvoll erschienen seien, seien jedoch ausschlaggebend für ihre Zustimmung im Verfahren, welches zur Erlassung des Bescheides vom *** geführt hätte, gewesen. In der Niederschrift der Verhandlung vom *** sei der Aktenvermerk des Sachverständigen vom *** erwähnt, wonach keine gemeinsame Brandwand vorhanden sei; dieser Umstand sei jedoch in der Verhandlung nicht weiter thematisiert worden. Es sei in der Verhandlung vom *** nicht darauf hingewiesen worden, dass keine gemeinsame Brandwand existiere. Aus den mittlerweile als gesetzwidrig erklärten Maßnahmen gehe hervor, dass dem Bausachverständigen bewusst sei, dass der Dachstuhl auf dem Grst. Nr. *** unmittelbar an die Außenwand des abzubrechenden Gebäudes angebaut sei. Daraus sei abzuleiten, dass es sich sehr wohl um eine gemeinsame Brandwand handle, da der Dachstuhl über die vorhandene Trennwand hinweg bis an das Nachbargebäude auf dem Grst. Nr. *** reiche und die Brandwand dieses Bauwerkes zumindest im Giebelbereich vom Gebäude auf Grst. Nr. *** als gemeinsame Brandwand benützt werde. Auf diese Gegebenheit sei in beiden Bauverhandlungen seitens der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen worden. Die Außenwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** werde vom Dachstuhl auf dem Grst. Nr. *** seit der Errichtung des Dachstuhles ca. im Jahr *** sowohl als statisches Element als auch als gemeinsame Brandwand mitbenützt. Die Dienstbarkeit der Mitbenützung sei aus Sicht der Beschwerdeführer daher mittlerweile ersessenes Recht. Die Wand auf Grst. Nr. *** sei erst nach Fertigstellung des Dachstuhles errichtet worden, um einen flächigen Abschluss herzustellen. Auf die Ausführung der Bausubstanz an der Grundstücksgrenze und die Tatsache, dass der Dachstuhl direkt an die Brandwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** angebaut worden sei, sei in den Bauverhandlungen mehrmals hingewiesen worden. Es sei im Ermittlungsverfahren auch nicht berücksichtigt worden, dass in den vorliegenden Plänen auch ein Abschnitt ersichtlich sei, wo keine Außenwand auf Grst. Nr. *** exisitere. Diese Tatsache sei im Einreichplan zum gegenständlichen Verfahren vom Bauwerber nicht berücksichtigt worden. Die Aufsichtsbehörde habe aufgrund grober Fehler im Ermittlungsverfahren fälschlicherweise die Anwendung des Paragraph 13, NÖ BauO 1996 ausgeschlossen. Die Auflagenänderung im bekämpften Berufungsbescheid sei nach Ansicht der Beschwerdeführer unzureichend, da die in Paragraph 6, NÖ BauO 1996 normierten Nachbarrechte aufgrund grober Fehler im Ermittlungsverfahren unzureichend berücksichtigt seien. Die fehlerhafte Beurteilung eines Sachverständigen und unzureichende Erhebungen der zuständigen Baubehörde, welche von den vorgefundenen und bei beiden Bauverhandlungen festgestellten Gegebenheiten abwichen, könnten nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu führen, dass ihnen ein ersessenes Recht auf Mitbenützung einer Wand sowohl als statisches Element als auch als Brandwand abgesprochen werde und auf diesem Weg ihre Nachbarrechte hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz außer Kraft gesetzt würden. Seit der Errichtung des Dachstuhles ca. im Jahr *** werde die Außenwand des Gebäudes auf Grst. Nr. *** als statisches Element und als gemeinsame Brandwand mitbenützt; eine Entfernung dieser Wand gefährde daher sowohl die Standsicherheit als auch den Brandschutz. II. Zu den Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lautet: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 6 Abs 1 und 2 NÖ BauO 1996 lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 lautet:, „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks,
  5. der Eigentümer des Baugrundstücks,
  6. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  7. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  8. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,), sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.[…]“
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen., […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
  4. In der Sache: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom *** der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom *** insofern Folge gegeben, als die Auflagenpunkte Nrn. 2 und 3 gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid abgeändert wurden und der Auflagenpunkt Nr. 8b gestrichen wurde. Im Übrigen wies er die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Berufungsbescheid zusammenfassend mit dem Argument, ihre in § 6 Abs. 2 Z 1 der NÖ BauO 1996 normierten Nachbarrechte der Standsicherheit und des Brandschutzes seien durch die erteilte Bewilligung des Abbruches des Gebäudes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Berufungsbescheid zusammenfassend mit dem Argument, ihre in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ BauO 1996 normierten Nachbarrechte der Standsicherheit und des Brandschutzes seien durch die erteilte Bewilligung des Abbruches des Gebäudes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des westlich an das Grundstück Nr. ***, KG ***, unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Sie sind daher Nachbarn des Bauvorhabens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO
  5. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des westlich an das Grundstück Nr. ***, KG ***, unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Sie sind daher Nachbarn des Bauvorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO
  6. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 nicht berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Die Beschwerdeführer besitzen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und können daher in diesem Verfahren nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; diese sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 nicht berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Die Beschwerdeführer besitzen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und können daher in diesem Verfahren nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; diese sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  8. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Zu dem von den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall vorgebrachten Argument, ihre in § 6 Abs. 2 Z 1 der NÖ BauO 1996 normierten Nachbarrechte der Standsicherheit und des Brandschutzes seien durch die erteilte Bewilligung des Abbruches des Gebäudes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist im Hinblick auf das Gesagte auszuführen, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 der NÖ BauO 1996 die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zusteht (vgl. z.B. VwGH vom 25.2.2005, Zl. 2003/05/0099, VwGH vom 23.3.2005, Zl 2003/05/0180). Die genannten Rechte kommen dem Nachbarn nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu (z.B. VwGH vom 6.7.2010, Zl. 2009/05/0016; vgl. auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
  9. Auflage, S. 150). Zu dem von den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall vorgebrachten Argument, ihre in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ BauO 1996 normierten Nachbarrechte der Standsicherheit und des Brandschutzes seien durch die erteilte Bewilligung des Abbruches des Gebäudes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist im Hinblick auf das Gesagte auszuführen, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ BauO 1996 die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zusteht vergleiche z.B. VwGH vom 25.2.2005, Zl. 2003/05/0099, VwGH vom 23.3.2005, Zl 2003/05/0180). Die genannten Rechte kommen dem Nachbarn nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu (z.B. VwGH vom 6.7.2010, Zl. 2009/05/0016; vergleiche auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
  10. Auflage, S. 150). Aus den von der belangten Behörde im Verfahren vorgelegten Unterlagen betreffend die Errichtung der Einfahrtsüberdachung der Beschwerdeführer auf dem Grst. Nr. *** geht zweifelsfrei hervor, dass diese als eigenständiges Bauwerk ohne die Inanspruchnahme einer Wand auf dem Nachbargrundstück baubewilligt wurde. Der der Baubewilligung vom *** zugrundeliegende Plan bzw. die einen Bestandteil der Baubewilligung bildende Niederschrift sieht an der Grundgrenze zum Grst. Nr. *** die Errichtung von Eisenbetonpfeilern mit darüberliegenden Stahlträgern vor, auf welchen das Dach zu lagern ist. Laut der mit Benützungsbewilligung vom *** bewilligten Änderung sollte an Stelle der Eisenbetonpfeiler an der Grundgrenze zum Grst. Nr. *** eine Wand als tragendes Element der Einfahrtsüberdachung errichtet werden. Aus sämtlichen einer Baubewilligung für die Einfahrtsüberdachung zugrundeliegenden Unterlagen geht daher hervor, dass diese auf Stützen auf Eigengrund der Beschwerdeführer zu lagern ist. Indem, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst ausführen, die an der Grundgrenze zu ihrem Grundstück liegende Außenwand des Gebäudes auf dem Grst. Nr. *** vom Dachstuhl auf Grst. Nr. *** als gemeinsame Brandwand mitbenützt wird, vermögen die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall das Nachbarrecht der Standsicherheit und des Brandschutzes nicht erfolgreich vorzubringen. Die Mitbenützung der Außenwand auf dem Nachbargrundstück als tragendes Element des Daches erfolgte und erfolgt entgegen der den Beschwerdeführern erteilten Baubewilligung. Dass die Mitbenützung der Außenwand des Nachbargebäudes von der Baubewilligung für die Einfahrtsüberdachung umfasst sei, behaupten die Beschwerdeführer gerade nicht, vielmehr berufen sie sich in ihrem Vorbringen darauf, dass es sich bei der Mitbenützung mittlerweile um ersessenes Recht handle. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern jedoch entgegenzuhalten, dass behauptete Servitutsrechte im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen (z.B. VwGH vom 27.11.1990, Zl. 90/05/0212). Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (z.B. VwGH vom 23.9.1986, Zl. 86/05/0088, BauSlg. 762, 21.10.1986, Zl. 86/05/0131, BauSlg. 790). Da daher insgesamt eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch die bekämpfte Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter III.
  11. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter römisch drei.
  12. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.366.001.2014

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