RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlLVwG-S-405/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 12
festgelegten Tarife nicht einhält;
Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
- § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
- Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
- einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
- § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt; Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
- § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3)Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(3)Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6, oder Ziffer 8, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5)Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6)Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(8)Wer als selbstständiger Kraftfahrer 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 24 c, überschreitet, 2.
§ 24d
vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
Paragraph 24 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
§ 24eAbs.
1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oderan Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
Paragraph 24 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 24 e, Absatz 2, ausgleicht,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 24 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen. § 24:Paragraph 24 : Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 6, sowie Ziffer 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Dem bezughabenden Administrativakt ist zu entnehmen, dass am *** durch Organe des Zollamtes *** in ***, dies bei der Einreise nach Österreich, der vom Beschwerdeführer geführte tschechische LKW mit dem Kennzeichen *** einer Zollkontrolle unterzogen wurde, dabei die güterbeförderungsrechtlichen Unterlagen geprüft wurden und festgestellt wurde, dass die vom Lenker, dem Beschwerdeführer, mitgeführte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz – die EU-Lizenz mit der Nr. *** – ungültig war, da die Gültigkeit der Lizenz bis *** befristet war. Festgehalten in der Anzeige ist in diesem Zusammenhang, dass der LKW-Fahrer eine andere (aufrechte) Lizenz nicht vorweisen hat können. Nach dem Akteninhalt ist von einer vom Anwendungsbereich der EG VO 1072/2009 auszugehen, wie keine Umstände für die Durchführung der Fahrt im Bundesgebiet auf einer anderen Rechtsbasis – als einer Gemeinschaftslizenz – hervortreten, wie auch Hinweise für eine Ausnahme danach nicht hervorkommen. Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und nach der Anzeige sowie den Angaben in der Beschwerde in ***, ***, wohnhaft.Dem bezughabenden Administrativakt ist zu entnehmen, dass am *** durch Organe des Zollamtes *** in ***, dies bei der Einreise nach Österreich, der vom Beschwerdeführer geführte tschechische LKW mit dem Kennzeichen *** einer Zollkontrolle unterzogen wurde, dabei die güterbeförderungsrechtlichen Unterlagen geprüft wurden und festgestellt wurde, dass die vom Lenker, dem Beschwerdeführer, mitgeführte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz – die EU-Lizenz mit der Nr. *** – ungültig war, da die Gültigkeit der Lizenz bis *** befristet war. Festgehalten in der Anzeige ist in diesem Zusammenhang, dass der LKW-Fahrer eine andere (aufrechte) Lizenz nicht vorweisen hat können. Nach dem Akteninhalt ist von einer vom Anwendungsbereich der EG VO 1072 aus 2009, auszugehen, wie keine Umstände für die Durchführung der Fahrt im Bundesgebiet auf einer anderen Rechtsbasis – als einer Gemeinschaftslizenz – hervortreten, wie auch Hinweise für eine Ausnahme danach nicht hervorkommen. Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und nach der Anzeige sowie den Angaben in der Beschwerde in ***, ***, wohnhaft. Die Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung, dies als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung), setzt nach § 37a Abs. 2 VStG iVm § 24 GütbefG eine Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz auf frischer Tat (den Verdacht) und als weiteres Tatbestandsmerkmal, dies neben den sonstigen Voraussetzungen, voraus, dass wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug vorliegen. § 37 Abs. 5 VStG, auf welche Bestimmung § 37a Abs. 5 leg.cit verweist, begnügt sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfall einer derart eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit letzteren Tatbestandsvoraussetzungen und setzt vielmehr voraus, dass sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug als unmöglich erweisen. Dass letztere Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen wären, ist dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht nachzuvollziehen. So ist im Administrativakt etwa ein fehlgeschlagener Versuch einer Inanspruchnahme von in Betracht kommender Rechtshilfe im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers – vgl. dazu diesbezügliche Veröffentlichung des Bundeskanzleramtes, abrufbar im Internet – nicht nachzuvollziehen, wie das aus dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, an dem offenbar problemlos nach dem RHÜK 2000 zugestellt werden konnte, die begründete Annahme einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung wegen des im Ausland gelegenen Wohnsitzes entziehen werde, nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akt zu entnehmen, dass die Behörde unmittelbar nach dem Eingang der Anzeige und dem Erhalt der Sicherheitsleistung bereits Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges gestützt werden, setzt doch, vgl. dazu VwGH Zl. 2006/03/0129 solches u.a., voraus, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt wäre, was im vorliegenden Fall nicht nachzuvollziehen ist. Da es sich bei einer vorläufigen Sicherheitsleistung, wie der Name bereits vermittelt, um, dies bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung dafür, um eine Besicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens geht und nicht darum, ein solches zu substituieren, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Hingewiesen wird auf die Rechtsfolge nach § 37a Abs. 5 VStG. Eine Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 2 VwGVG aus den dargelegten Gründen entfallen.Die Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung, dies als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung), setzt nach Paragraph 37 a, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 24, GütbefG eine Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz auf frischer Tat (den Verdacht) und als weiteres Tatbestandsmerkmal, dies neben den sonstigen Voraussetzungen, voraus, dass wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug vorliegen. Paragraph 37, Absatz 5, VStG, auf welche Bestimmung Paragraph 37 a, Absatz 5, leg.cit verweist, begnügt sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfall einer derart eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit letzteren Tatbestandsvoraussetzungen und setzt vielmehr voraus, dass sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug als unmöglich erweisen. Dass letztere Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen wären, ist dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht nachzuvollziehen. So ist im Administrativakt etwa ein fehlgeschlagener Versuch einer Inanspruchnahme von in Betracht kommender Rechtshilfe im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers – vergleiche dazu diesbezügliche Veröffentlichung des Bundeskanzleramtes, abrufbar im Internet – nicht nachzuvollziehen, wie das aus dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, an dem offenbar problemlos nach dem RHÜK 2000 zugestellt werden konnte, die begründete Annahme einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung wegen des im Ausland gelegenen Wohnsitzes entziehen werde, nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akt zu entnehmen, dass die Behörde unmittelbar nach dem Eingang der Anzeige und dem Erhalt der Sicherheitsleistung bereits Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges gestützt werden, setzt doch, vergleiche dazu VwGH Zl. 2006/03/0129 solches u.a., voraus, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt wäre, was im vorliegenden Fall nicht nachzuvollziehen ist. Da es sich bei einer vorläufigen Sicherheitsleistung, wie der Name bereits vermittelt, um, dies bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung dafür, um eine Besicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens geht und nicht darum, ein solches zu substituieren, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Hingewiesen wird auf die Rechtsfolge nach Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG. Eine Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG aus den dargelegten Gründen entfallen. Da nach der Aktenlage bereits zu ersehen war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Da nach der Aktenlage bereits zu ersehen war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.405.001.2015