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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0213 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 12.
(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:Paragraph 12,
(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 : 1.Ziffer eins die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 unddie erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und 2.Ziffer 2 die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für das Jahr 2015 beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat; für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind weitere 134,59 Euro im Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr 2015 278,72 Euro monatlich.Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG für das Jahr 2015 beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat; für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind weitere 134,59 Euro im Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr 2015 278,72 Euro monatlich. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführer selbst hat nicht darlegen können, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführer selbst hat nicht darlegen können, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist demnach unterhaltspflichtig für die gesamten Kosten seines Lebensunterhaltes und des Aufenthalts in Österreich. Da er über kein eigenes Einkommen verfügt, muss ihm nach Abzug seiner regelmäßigen Aufwendungen ein Einkommen in Höhe des vorgenannten Richtsatzes verbleiben. Der zu erreichende Richtsatz beträgt daher für unter Berücksichtigung des gemeinsamen Kindes für 12 Kalendermonate 17.309,76 Euro. Monatliche Aufwendungen etwa für Miete und Betriebskosten fallen nicht an; da im Wert der „freien Station“ berücksichtigten „Lebensgrundkosten“ aufgrund dieser Sachlage nicht anfallen, ist auch die „freie Station“ nicht zu berücksichtigen. An jährlichem Einkommen sind aufgrund der Feststellungen 5.303,45 Euro im Jahr aus Kinderbetreuungsgeld und 2.017,20 Euro aus Familienbeihilfe (soweit diese überhaupt einzurechnen ist; vgl. VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689) und Kinderabsetzbetrag einzubeziehen, gesamt somit 7.320,65 Euro im Jahr.An jährlichem Einkommen sind aufgrund der Feststellungen 5.303,45 Euro im Jahr aus Kinderbetreuungsgeld und 2.017,20 Euro aus Familienbeihilfe (soweit diese überhaupt einzurechnen ist; vergleiche VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689) und Kinderabsetzbetrag einzubeziehen, gesamt somit 7.320,65 Euro im Jahr. Damit wird selbst unter Einbeziehung der Familienbeihilfe der zu erreichende Richtsatz von 17.309,76 Euro im Jahr deutlich unterschritten. Weiters einzubeziehen sind die offenen Forderungen aus dem Insolvenzverfahren von mindestens 13.666,65 Euro, für deren Abdeckung aufgrund des geringen Einkommens kein finanzieller Spielraum besteht. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG in der anzuwendenden Fassung ist somit nicht erfüllt.Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in der anzuwendenden Fassung ist somit nicht erfüllt. Ebenfalls nicht erfüllt ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG in der anzuwendenden Fassung, verfügt der Beschwerdeführer doch über keinen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft, sondern ist lediglich berechtigt, auf Widerruf in der Wohnung seiner Schwiegermutter zu leben.Ebenfalls nicht erfüllt ist die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in der anzuwendenden Fassung, verfügt der Beschwerdeführer doch über keinen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft, sondern ist lediglich berechtigt, auf Widerruf in der Wohnung seiner Schwiegermutter zu leben. Zu § 11 Abs. 3 NAG ist auszuführen:Zu Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist auszuführen: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Hochzeit mit *** im Rahmen des visumsfreien Aufenthaltes ca. 6 von 12 Monaten in Österreich aufhältig. Er hatte zu keinem Zeitpunkt einen Daueraufenthaltstitel; es bestehen jedoch auch keine Hinweise auf rechtswidrige Aufenthalte in Österreich. Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit seiner Gattin *** und seinem Sohn *** besteht kein Zweifel; das Familienleben mit der Gattin besteht seit ***, mit dem Sohn seit seiner Geburt im Herbst *** und ist daher als intensiv zu bezeichnen. Über die engere Familie und gewisse erweitere Familienbeziehungen hinausgehendes schutzwürdiges Privatleben und eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegen demgegenüber nicht vor. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und hat niemals durchgehend in Österreich gelebt. Die sehr unverbindliche in-Aussicht-Stellung eines Arbeitsplatzes kann demgegenüber nicht ins Gewicht fallen. Da der Beschwerdeführer niemals einen Daueraufenthaltstitel für Österreich verfügte, ist das gesamte Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Aufenthalt in Österreich unsicher war. Zwar ist zuzugestehen, dass die Verfahrensdauer seit Antragseinbringung im September *** als lang zu bezeichnen ist; in Anbetracht der dem Beschwerdeführer und seiner Familie bekannten Unsicherheit seines – immer nur vorübergehenden und stets freiwilligen – Aufenthaltes muss dieser Umstand jedoch in den Hintergrund treten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist serbische Staatsangehörige und könnte daher jederzeit im gemeinsamen Heimatland Serbien Aufenthalt nehmen. Sie verfügt nach ihren eigenen Angaben über familiäre und freundschaftliche Bindungen in Serbien sowie über Wohnmöglichkeiten, die im Eigentum ihrer Familie stehen; weiters über ausgezeichnete Kenntnisse der serbischen Sprache. Ihre Eltern leben in Österreich, haben aber – der Großvater lebt und verfügt laut Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers über Immobilien in Serbien – ebenfalls familiären Bezug zu Serbien; der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie könnten weiterhin zeitweise visumfrei nach Österreich kommen (oder umgekehrt), so dass die Beziehung der Familie zu den Eltern (bzw. Schwiegereltern und Großeltern) nicht abbrechen würde. Zwar wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich geboren und hat ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht; dass dieser Umstand aber nicht per se zur auf Art. 8 EMRK gestützten Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung führen kann, hat der Gesetzgeber bereits dadurch zu erkennen gegeben, dass er selbst dann, wenn der Zusammenführende österreichischer Staatsbürger ist, die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG verlangt und Ausnahmen hiervon ebenfalls nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 zulässig sind, eine enge Bindung an Österreich daher nicht allein eine Ausnahme rechtfertigen kann.Zwar wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich geboren und hat ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht; dass dieser Umstand aber nicht per se zur auf Artikel 8, EMRK gestützten Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung führen kann, hat der Gesetzgeber bereits dadurch zu erkennen gegeben, dass er selbst dann, wenn der Zusammenführende österreichischer Staatsbürger ist, die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, NAG verlangt und Ausnahmen hiervon ebenfalls nur nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 3, zulässig sind, eine enge Bindung an Österreich daher nicht allein eine Ausnahme rechtfertigen kann. Der gemeinsame Sohn der Eheleute ***, ***, ist ebenfalls serbischer Staatsbürger. Er ist im Entscheidungszeitpunkt erst wenige Monate alt, so dass ihm eine rasche Integration in Serbien möglich wäre. Es besteht kein Recht darauf, ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK (vgl. VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0352). Das Familienleben des Beschwerdeführers könnte daher auch in Serbien fortgeführt werden, ohne das dem gravierende Hindernisse entgegenstünden.Es besteht kein Recht darauf, ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK vergleiche VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0352). Das Familienleben des Beschwerdeführers könnte daher auch in Serbien fortgeführt werden, ohne das dem gravierende Hindernisse entgegenstünden. Zwar gibt es keine Umstände im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, sind dennoch erheblich. Das erwartete Haushaltseinkommen erreicht nicht einmal die Hälfte des verlangten Richtsatzes. Selbst unter Annahme einer Zuzahlung aus Mindestsicherung etwa in der im Jahr *** erreichten Höhe würde sich am erheblichen Unterschreiten des Richtsatzes nichts ändern. Im Zusammenhang mit der erheblichen Höhe der offenen Forderungen der Ehegattin des Beschwerdeführers aus dem Insolvenzverfahren ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer deutlich höheren Inanspruchnahme der sozialen Sicherheitssysteme durch die Familie führen, als durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes allein; ein Ergebnis, dass der Gesetzgeber, wie sich insb. aus § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG ergibt, jedenfalls vermeiden will. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung in Österreich, wodurch auch dahingehend die erhebliche Gefahr der Entstehung prekärer sozialer Verhältnisse gegeben ist.Zwar gibt es keine Umstände im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, sind dennoch erheblich. Das erwartete Haushaltseinkommen erreicht nicht einmal die Hälfte des verlangten Richtsatzes. Selbst unter Annahme einer Zuzahlung aus Mindestsicherung etwa in der im Jahr *** erreichten Höhe würde sich am erheblichen Unterschreiten des Richtsatzes nichts ändern. Im Zusammenhang mit der erheblichen Höhe der offenen Forderungen der Ehegattin des Beschwerdeführers aus dem Insolvenzverfahren ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer deutlich höheren Inanspruchnahme der sozialen Sicherheitssysteme durch die Familie führen, als durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes allein; ein Ergebnis, dass der Gesetzgeber, wie sich insb. aus Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG ergibt, jedenfalls vermeiden will. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung in Österreich, wodurch auch dahingehend die erhebliche Gefahr der Entstehung prekärer sozialer Verhältnisse gegeben ist. § 11 Abs. 3 NAG in der anzuwendenden Fassung und Art. 8 EMRK sehen eine Interessensabwägung vor, die im vorliegenden Fall zulasten des Beschwerdeführers ausfallen muss: Erhebliche öffentliche Interessen an der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels stehen zwar unzweifelhaft vorhandenen, aber letztlich nur beschränkten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich entgegen.Paragraph 11, Absatz 3, NAG in der anzuwendenden Fassung und Artikel 8, EMRK sehen eine Interessensabwägung vor, die im vorliegenden Fall zulasten des Beschwerdeführers ausfallen muss: Erhebliche öffentliche Interessen an der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels stehen zwar unzweifelhaft vorhandenen, aber letztlich nur beschränkten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich entgegen. Bei Änderung der relevanten Umstände, insb. in Bezug auf die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. 4. Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscher zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und haben die Dolmetscher ihre Gebühren mit der in den Verhandlungen gelegten Gebührennoten geltend gemacht. Mit Beschlüssen vom *** und vom *** wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 357,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscher zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und haben die Dolmetscher ihre Gebühren mit der in den Verhandlungen gelegten Gebührennoten geltend gemacht. Mit Beschlüssen vom *** und vom *** wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 357,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, wie aus dem Erwägungsteil hervorgeht, die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, wie aus dem Erwägungsteil hervorgeht, die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0213

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.