RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0380 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur
Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Er habe im Zeitraum von Anfang Jänner *** bis Mitte November *** zumindest 120g Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80 % und im Zeitraum von Anfang Dezember *** bis *** zumindest 12g Metamphetamin nicht mehr feststellbaren Reinheitsgehaltes eingeführt.Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** versagte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und f Passgesetz 1992 die Ausstellung eines österreichischen Fingerprint-Reisepasses. Begründend führte die Behörde hierzu aus, dass festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** sein Reisepass Nr. *** am *** gültig bis ***, rechtskräftig mit nachfolgender Begründung entzogen worden sei: Er sei mit Urteil des Landesgerichtes *** zu den Zahlen ***, und *** vom ***
Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Er habe im Zeitraum von Anfang Jänner *** bis Mitte November *** zumindest 120g Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80 % und im Zeitraum von Anfang Dezember *** bis *** zumindest 12g Metamphetamin nicht mehr feststellbaren Reinheitsgehaltes eingeführt. Die Passbehörde gehe aufgrund dieses Sachverhaltes davon aus, dass ein suchtgiftrelevantes Verhalten eindeutig die Annahme einer Gefahr im Hinblick auf die Verwendung eines Reisepasses zum Zweck der Einfuhr oder in Verkehr setzen großer Suchtgiftmengen zulässt bzw. eine Verwirklichung durch den Beschwerdeführer derzeit nicht ausgeschlossen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Beschwerde, eingelangt am *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Er machte die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Behörde habe es unterlassen, den Verfahrensakt des Landesgerichtes *** beizuschaffen bzw. den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Er habe durch die mangelnde Beischaffung des Aktes keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die von der Behörde herangezogene Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a Passgesetz sei auf ihn nicht anwendbar, da es keinen Hinweis darauf gäbe, dass er seinen Reisepass dazu benützen wolle, um sich einer eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen. Auch weise der Bescheid Widersprüche auf. Mit Beschwerde, eingelangt am *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Er machte die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Behörde habe es unterlassen, den Verfahrensakt des Landesgerichtes *** beizuschaffen bzw. den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Er habe durch die mangelnde Beischaffung des Aktes keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die von der Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Passgesetz sei auf ihn nicht anwendbar, da es keinen Hinweis darauf gäbe, dass er seinen Reisepass dazu benützen wolle, um sich einer eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen. Auch weise der Bescheid Widersprüche auf. Da die in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f geregelte Bestimmung nur bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der tatsächlichen Tat anwendbar sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die 3-jährige Frist bereits abgelaufen ist. Es werde daher der Antrag gestellt den Bescheid abzuändern, dass der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Fingerprint-Reisepass bewilligt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.Da die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, geregelte Bestimmung nur bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der tatsächlichen Tat anwendbar sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die 3-jährige Frist bereits abgelaufen ist. Es werde daher der Antrag gestellt den Bescheid abzuändern, dass der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Fingerprint-Reisepass bewilligt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Landesgerichtes *** zu *** (Urteil vom ***) und *** (Urteil vom ***) und diese Akten in das Verfahren einbezogen. Das Landesverwaltungsgericht hat weiters Beweis erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung am *** durch Einvernahme des Beschwerdeführers. In dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des LG *** gegeben und wurden ihm die Urteilsausfertigungen und Einvernahmeprotokolle vorgehalten. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, er sei am *** aus der Justizanstalt *** entlassen worden und habe über eine Leasingfirma Arbeit bei der Firma *** (***) in *** gefunden. Er sei seit August *** dort fix übernommen. Er verdiene ca. 1.550,-- netto monatlich und sei dort als Schlosser auf 40 Stunden Basis beschäftigt. Sein Suchtgiftdelikt führe er darauf zurück, dass es Probleme mit seiner Ehe gab und er in einem falschen Freundeskreis hineingerutscht sei. Er konsumiere jetzt kein Suchtgift mehr und habe Metamphetamin lediglich für seinen Eigenkonsum nach Österreich eingeführt. Er lebe jetzt in *** bei seinen Eltern und seiner Schwester. Seine Ehe sei seit *** geschieden. Er habe zwei Kinder mit seiner ehemaligen Gattin, eine Tochter ***, geboren am *** und einen Sohn, ***, geboren am ***. Diese Kinder lebten mit seiner Frau in *** in den Niederlanden. Er habe mit diesen Kindern telefonischen Kontakt und habe sie seit der Haftentlassung auch dreimal besucht. Es sei ihm in erster Linie deswegen wichtig einen Reisepass zu erhalten, damit er weiterhin seine Kinder in Holland besuchen könne. Er wäre auch mit einem Personalausweis zufrieden. Für seinen Beruf würde er nicht reisen müssen. Er habe am *** seinen Führerschein für die Klasse B zurückerhalten. Er gehe regelmäßig zur Harnkontrolle und es gäbe keinerlei Beanstandung. Derzeit müssten seine Kinder, wenn sie ihn besuchen wollten, jedes Mal von seinem Vater aus Holland abgeholt und wieder zurück gebracht werden. Sein Vater sei gesundheitlich aufgrund zweier Schlaganfälle angeschlagen, sodass diese Variante in absehbarer Zeit auch nicht mehr möglich sein werde. Mit Schriftsatz, eingelangt am ***, legte der Beschwerdeführer vor ● einen Dienstvertrag mit der *** GmbH vom ***, ● polizeiliche Meldungen für *** vom *** und ***, beide für die Gemeinde *** in den Niederlanden sowie ● eine Bestätigung seines Psychotherapeuten vom ***, mit der dem Beschwerdeführer attestiert wird, er sei motiviert und arbeite intensiv mit, sich mit seiner Problematik auseinanderzusetzen. Er zeige ein hohes Maß an Stabilität und Verlässlichkeit. Man könne von einer sehr positiven Entwicklung sprechen, welche nun schon über einen längeren Zeitraum anhalte. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung mit der Nr. *** befristet bis *** sei. Er müsse regelmäßig Harnkontrollen durchführen. Diesen Harnkontrollen sei er auflagenkonform bis dato nachgekommen und sei seitens des Amtsarztes der BH X keine negative Stellungnahme hierzu abgegeben worden. Mit Schreiben vom *** bestätigte die Bezirkshauptmannschaft X dies nochmals.Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung mit der Nr. *** befristet bis *** sei. Er müsse regelmäßig Harnkontrollen durchführen. Diesen Harnkontrollen sei er auflagenkonform bis dato nachgekommen und sei seitens des Amtsarztes der BH römisch zehn keine negative Stellungnahme hierzu abgegeben worden. Mit Schreiben vom *** bestätigte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dies nochmals. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, Zl. *** und ***,
§ 28aAbs.
1 SMG zu neun Monaten Freiheitsstrafe, sechs Monate davon bedingt nachgesehen, verurteilt. Er hat im Zeitraum von Jänner *** bis November *** zumindest 120g Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80 % und im Zeitraum von Anfang Dezember *** bis *** zumindest 12g Metamphetamin nicht mehr feststellbaren Reinheitsgrades eingeführt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, Zl. *** und ***,
Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu neun Monaten Freiheitsstrafe, sechs Monate davon bedingt nachgesehen, verurteilt. Er hat im Zeitraum von Jänner *** bis November *** zumindest 120g Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80 % und im Zeitraum von Anfang Dezember *** bis *** zumindest 12g Metamphetamin nicht mehr feststellbaren Reinheitsgrades eingeführt. Er wurde weiters durch Urteil des LG *** am ***
§§ 127, 130, 146 und 148 St
GB verurteilt.Er wurde weiters durch Urteil des LG *** am ***
Paragraphen 127, 130, 146 und 148 StGB verurteilt.
dieser und einer anderen Verurteilung war der Beschwerdeführer von *** bis *** in Haft. Er ist Vater zweier Kinder, *** und ***, die mit ihrer Mutter in *** in den Niederlanden leben. Er hat zu diesen telefonischen Kontakt, gelegentlich kann sie sein Vater auch aus den Niederlanden auf Besuch nach Österreich bringen. Er steht in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur *** GmbH mit einem Bruttogehalt von EUR 2.088,10 und lebt in *** bei seinen Eltern und seiner Schwester. Aus seinem Einkommen zahlt er Alimente für seine Kinder und bedient seine Schulden aus dem Unterhaltsvorschuss. Er ist
seiner Suchterkrankung in Therapie, in der ihm guter Fortschritt und Stabilität und Verlässlichkeit bescheinigt wird. Für seine befristete Lenkberechtigung kommt er seiner Verpflichtung zur Harnkontrolle regelmäßig nach und der Amtsarzt hat hierzu keine negative Stellungnahme abgeben. Er konsumiert daher seit längerem kein Suchtgift.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, soweit dieser unbestritten war, auf Einsicht in das Strafregister und die Gerichtsakte zu LG ***, *** und *** und auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen, die seine berufliche Tätigkeit, den Wohnsitz seiner Kinder in den Niederlanden und seine Therapie belegen; weiters auf die Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft *** zur Abgabe der Harnproben.
- Rechtlich folgt: § 14 Abs. 1 Z 3 lit.a und f sowie Abs 3 Passgesetz 1992 lauten:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und f sowie Absatz 3, Passgesetz 1992 lauten: § 14.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn […] 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um a. sich einer
einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen, […] f. entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder […]
(3)Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(3)Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Die belangte Behörde begründet die Antragsabweisung im Wesentlichen mit § 14 Abs. 3 PassG, und damit, dass seit der letzten Verurteilung durch das Landesgericht *** vom *** noch keine drei Jahre „Wohlverhalten“ bestanden haben und damit ein gesetzmäßiger Versagungsgrund für die Ausstellung eines Reisepasses gem. § 14 Abs. 3 PassG vorliege. Sie zitiert weiters wörtlich aus der Begründung des Bescheides vom ***, in dem im Wesentlichen ein Konnex zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht *** zur Zahl ***
des Suchtmittelgesetzes und der Gefahr, den Reisepass zum Zwecke der Einfuhr oder des In-Verkehr-Setzens großer Suchtgiftmengen zu verwenden, hergestellt wird. Die Behörde stützte sich in diesem Bescheid auf die „Erfahrungstatsache“, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei und ein Reisepass einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde. Es bestehe daher die Annahme zu Recht, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, weil die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich bringen würde.Die belangte Behörde begründet die Antragsabweisung im Wesentlichen mit Paragraph 14, Absatz 3, PassG, und damit, dass seit der letzten Verurteilung durch das Landesgericht *** vom *** noch keine drei Jahre „Wohlverhalten“ bestanden haben und damit ein gesetzmäßiger Versagungsgrund für die Ausstellung eines Reisepasses gem. Paragraph 14, Absatz 3, PassG vorliege. Sie zitiert weiters wörtlich aus der Begründung des Bescheides vom ***, in dem im Wesentlichen ein Konnex zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht *** zur Zahl ***
des Suchtmittelgesetzes und der Gefahr, den Reisepass zum Zwecke der Einfuhr oder des In-Verkehr-Setzens großer Suchtgiftmengen zu verwenden, hergestellt wird. Die Behörde stützte sich in diesem Bescheid auf die „Erfahrungstatsache“, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei und ein Reisepass einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde. Es bestehe daher die Annahme zu Recht, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, weil die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich bringen würde. Gemäß dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 PassG gilt die dort aufgestellte „unwiderlegliche Vermutung“ für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Tat. Der im Urteil des LG *** vom *** für das Landesverwaltungsgericht bindend bindende Tatzeitraum endete am ***. Die Verurteilung vom ***
§§ 127, 130, 146 und 148 St
GB ist demgegenüber für § 14 Abs. 3 PassG nicht einschlägig. Haft- und Unterbringungszeiten haben bei der Drei-Jahres-Frist außer Betracht zu bleiben. Der Beschwerdeführer war – aufgrund dieser Verurteilungen – von *** bis ***, sohin 13 Monate – in Haft. Seit dem Ende des Tatzeitraumes sind 4 Jahre und mehr als ein Monat vergangen. Der „unwiderlegliche Vermutungszeitraum“ des § 14 Abs. 3 PassG ist daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten bereits abgelaufen.Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, PassG gilt die dort aufgestellte „unwiderlegliche Vermutung“ für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Tat. Der im Urteil des LG *** vom *** für das Landesverwaltungsgericht bindend bindende Tatzeitraum endete am ***. Die Verurteilung vom ***
Paragraphen 127, 130, 146 und 148 StGB ist demgegenüber für Paragraph 14, Absatz 3, PassG nicht einschlägig. Haft- und Unterbringungszeiten haben bei der Drei-Jahres-Frist außer Betracht zu bleiben. Der Beschwerdeführer war – aufgrund dieser Verurteilungen – von *** bis ***, sohin 13 Monate – in Haft. Seit dem Ende des Tatzeitraumes sind 4 Jahre und mehr als ein Monat vergangen. Der „unwiderlegliche Vermutungszeitraum“ des Paragraph 14, Absatz 3, PassG ist daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und entsprechend Unionsbürger, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG und insb. deren Art. 27 Abs. 1 fällt, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen. Der EuGH hat dazu in der Rs C-430/10, Gaydarov, Urteil vom
- November 2011, ausgesprochen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass „außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen.“Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und entsprechend Unionsbürger, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG und insb. deren Artikel 27, Absatz eins, fällt, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen. Der EuGH hat dazu in der Rs C-430/10, Gaydarov, Urteil vom
- November 2011, ausgesprochen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass „außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen.“ Im Falle der Richtlinie 2004/38/EG trifft diese unionsrechtliche Garantie auch die Republik Österreich ihren eigenen Staatsbürgern gegenüber, könnten doch diese ansonsten ihre aus der Unionsbürgerschaft erfließenden Rechte der Freizügigkeit nicht wirksam in Anspruch nehmen (VwGH, GZ 2009/18/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH geschlossen, dass ein gesetzlicher Automatismus, wie in § 14 Abs. 3 PassG vorsieht, mit den genannten unionsrechtlichen Anforderungen nicht im Einklang steht und daher infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben hat (neben anderen VwGH, GZ 2009/18/0458).Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH geschlossen, dass ein gesetzlicher Automatismus, wie in Paragraph 14, Absatz 3, PassG vorsieht, mit den genannten unionsrechtlichen Anforderungen nicht im Einklang steht und daher infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben hat (neben anderen VwGH, GZ 2009/18/0458). Soweit sich die Behörde in ihrer Begründung auf § 14 Abs. 3 PassG stützt, stünde dessen Anwendung, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen wäre, daher Unionsrecht, insb. Art. 27 Abs. 1 der RL 2004/38/EG, entgegen.Soweit sich die Behörde in ihrer Begründung auf Paragraph 14, Absatz 3, PassG stützt, stünde dessen Anwendung, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen wäre, daher Unionsrecht, insb. Artikel 27, Absatz eins, der RL 2004/38/EG, entgegen. Aufgrund der unionsrechtlichen Anforderungen hat die Passbehörde jedenfalls eine Zukunftsprognose zu erstellen, ob aufgrund konkreter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der Betreffende seinen Reisepass dazu nutzen will, Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die bloße Anführung von „Erfahrungswissen“ und die bloße Nennung strafgerichtlicher Verurteilungen genügen diesen Anforderungen nicht. Auch ist auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers Rücksicht zu nehmen (vgl. zB VwGH GZ 2009/18/0159). Vielmehr hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, „ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist.“ (VwGH, GZ 2009/18/0458). Nichts anderes als beim Passentzugsverfahren muss auch im Verfahren zur Ausstellung eines neuen Reisepasses gelten.Aufgrund der unionsrechtlichen Anforderungen hat die Passbehörde jedenfalls eine Zukunftsprognose zu erstellen, ob aufgrund konkreter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der Betreffende seinen Reisepass dazu nutzen will, Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die bloße Anführung von „Erfahrungswissen“ und die bloße Nennung strafgerichtlicher Verurteilungen genügen diesen Anforderungen nicht. Auch ist auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers Rücksicht zu nehmen vergleiche zB VwGH GZ 2009/18/0159). Vielmehr hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, „ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist.“ (VwGH, GZ 2009/18/0458). Nichts anderes als beim Passentzugsverfahren muss auch im Verfahren zur Ausstellung eines neuen Reisepasses gelten. Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht festgestellten Umstände rechtfertigen eine weitere Aufrechterhaltung des „Reisepassverbotes“ nicht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, besteht kein Anhaltspunkt, er wolle sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland entziehen und hat die Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Das Ausmaß an beruflicher und sozialer Integration spricht ebenfalls dagegen. Der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a PassG liegt daher nicht vor.Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht festgestellten Umstände rechtfertigen eine weitere Aufrechterhaltung des „Reisepassverbotes“ nicht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, besteht kein Anhaltspunkt, er wolle sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland entziehen und hat die Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Das Ausmaß an beruflicher und sozialer Integration spricht ebenfalls dagegen. Der Versagungsgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, PassG liegt daher nicht vor. Aber auch der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG kann nicht mehr herangezogen werden. Aufgrund des Verhaltens und der sozialen und beruflichen Integration des Antragstellers ist von keiner erheblichen Gefahr auszugehen, dass der Betreffende seinen Reisepass dazu nutzen will, Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, Suchtgift immer nur für den persönlichen Gebrauch eingeführt zu haben; er wurde auch lediglich
der Einfuhr von Suchtgift verurteilt, nicht aber etwa für das In-Verkehr-Setzen. Er ist mittlerweile seit geraumer Zeit berufstätig und daher in der Lage, seine Schulden (insb. Unterhaltsvorschuss) zu bedienen, lebt bei seiner Familie, pflegt Kontakt zu seinen in den Niederlanden lebenden Kindern, besucht erfolgreich eine Therapie und konsumiert ausweislich der negativen Harnproben, die er bei der Bezirkshauptmannschaft X abgibt, kein Suchtgift mehr. Aufgrund dieser Tatsachen, der stabilen Lebensführung und der seit der Tat vergangenen Zeit ist jedenfalls nur von einer geringen Gefahr auszugehen, dass er neuerlich suchtgiftabhängig und seinen Reisepass zur Einfuhr von Suchtgift verwenden wird.Aber auch der Versagungsgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG kann nicht mehr herangezogen werden. Aufgrund des Verhaltens und der sozialen und beruflichen Integration des Antragstellers ist von keiner erheblichen Gefahr auszugehen, dass der Betreffende seinen Reisepass dazu nutzen will, Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, Suchtgift immer nur für den persönlichen Gebrauch eingeführt zu haben; er wurde auch lediglich
der Einfuhr von Suchtgift verurteilt, nicht aber etwa für das In-Verkehr-Setzen. Er ist mittlerweile seit geraumer Zeit berufstätig und daher in der Lage, seine Schulden (insb. Unterhaltsvorschuss) zu bedienen, lebt bei seiner Familie, pflegt Kontakt zu seinen in den Niederlanden lebenden Kindern, besucht erfolgreich eine Therapie und konsumiert ausweislich der negativen Harnproben, die er bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgibt, kein Suchtgift mehr. Aufgrund dieser Tatsachen, der stabilen Lebensführung und der seit der Tat vergangenen Zeit ist jedenfalls nur von einer geringen Gefahr auszugehen, dass er neuerlich suchtgiftabhängig und seinen Reisepass zur Einfuhr von Suchtgift verwenden wird. In dieser Konstellation überwiegt im Lichte der zitierten EuGH- und VwGH-Judikatur sein persönliches Interesse an der Ermöglichung der unionsrechtlich garantierten Reisefreiheit sehr deutlich, leben doch seine beiden Kinder in den Niederlanden und hat er zur Wahrung seines gem. Art. 8 EMRK garantierten Familienlebens ein erhebliches, grundrechtlich und unionsrechtlich geschütztes Interesse daran, seine Kinder besuchen oder sie zwecks eines Besuches in Österreich in den Niederlanden abholen und sie wieder zurückbringen zu können.In dieser Konstellation überwiegt im Lichte der zitierten EuGH- und VwGH-Judikatur sein persönliches Interesse an der Ermöglichung der unionsrechtlich garantierten Reisefreiheit sehr deutlich, leben doch seine beiden Kinder in den Niederlanden und hat er zur Wahrung seines gem. Artikel 8, EMRK garantierten Familienlebens ein erhebliches, grundrechtlich und unionsrechtlich geschütztes Interesse daran, seine Kinder besuchen oder sie zwecks eines Besuches in Österreich in den Niederlanden abholen und sie wieder zurückbringen zu können. Hinweise auf sonstige Versagungsgründe gem. § 14 PassG sind im Verfahren nicht zutage getreten, so dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass auszustellen ist.Hinweise auf sonstige Versagungsgründe gem. Paragraph 14, PassG sind im Verfahren nicht zutage getreten, so dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass auszustellen ist. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung – wie im Erwägungsteil anhand der angeführten Rechtsprechung erkennbar – nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung – wie im Erwägungsteil anhand der angeführten Rechtsprechung erkennbar – nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0380