← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0581'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 32Art. 130§ 31§ 10§ 112

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0581 Text Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter M

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zurückgewiesen.Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid vom ***, ***, und den Bescheid vom ***, ***, werden

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. 2. Die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom ***, ***, und vom ***, ***, werden ebenfalls

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zurückgewiesen.Die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom ***, ***, und vom ***, ***, werden ebenfalls

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft X hat der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, ***,

§ 32

Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage (Regenwasserkanalisation) in der Katastralgemeinde *** im Bereich des *** durch Errichtung diverser Leitungen und eines Kanals samt weiterer Bestandteile für die Regenwasserkanalisation und die Ableitung der Niederschlagswässer in den „***“ erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der *** bestimmt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, ***,

Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage (Regenwasserkanalisation) in der Katastralgemeinde *** im Bereich des *** durch Errichtung diverser Leitungen und eines Kanals samt weiterer Bestandteile für die Regenwasserkanalisation und die Ableitung der Niederschlagswässer in den „***“ erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der *** bestimmt. Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer nachweislich am *** zugestellt. Die Bauvollendungsfrist wurde mit Bescheid vom ***, ***, bis zum *** verlängert. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Bauvollendungsfrist neuerlich verlängert bis ***.Die Bauvollendungsfrist wurde mit Bescheid vom ***, ***, bis zum *** verlängert. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Bauvollendungsfrist neuerlich verlängert bis ***. Der amtsbekannte Erstbeschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (***), vom *** (***) und vom *** (***) gewendet. Er bringt vor, die Bezirkshauptmannschaft X sei verpflichtet, sich an den Abtretungsvertrag zwischen seiner Gattin, die er auch vertrete, und der Marktgemeinde *** für den ***, nämlich das Grundstück Nr. ***, zu halten. Die Gattin hätte als übergangene Partei in diesem Verfahren zu gelten. Dies würde sich aus dem Vertrag und einer bis dato nicht verbücherten Dienstbarkeit ergeben. Der Erstbeschwerdeführer hätte die Zustimmung für den Bescheid vom *** nur für sich selbst erteilt, und würde die Bewilligung bei Nichteinhaltung der Frist bis *** erlöschen. Die Verlängerung der Bauzeit sei ohne seine Zustimmung und ohne die seiner Gattin erfolgt. Weiters sei die Einräumung pauschaler Dienstbarkeiten im Genehmigungsbescheid rechtswidrig, da für eine Dienstbarkeit ein Nachweis erforderlich sei. Es werde die Aufhebung des Bescheides vom *** und vom *** namens der Gattin *** beantragt sowie im eigenen Namen die Aufhebung des Bescheides vom *** und vom ***. Der Marktgemeinde *** mögen Maßnahmen zur Schadensminderung und Erfüllung der wasserrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsfläche auf Grundstück Nr. *** aufgetragen werden.Der amtsbekannte Erstbeschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** (***), vom *** (***) und vom *** (***) gewendet. Er bringt vor, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei verpflichtet, sich an den Abtretungsvertrag zwischen seiner Gattin, die er auch vertrete, und der Marktgemeinde *** für den ***, nämlich das Grundstück Nr. ***, zu halten. Die Gattin hätte als übergangene Partei in diesem Verfahren zu gelten. Dies würde sich aus dem Vertrag und einer bis dato nicht verbücherten Dienstbarkeit ergeben. Der Erstbeschwerdeführer hätte die Zustimmung für den Bescheid vom *** nur für sich selbst erteilt, und würde die Bewilligung bei Nichteinhaltung der Frist bis *** erlöschen. Die Verlängerung der Bauzeit sei ohne seine Zustimmung und ohne die seiner Gattin erfolgt. Weiters sei die Einräumung pauschaler Dienstbarkeiten im Genehmigungsbescheid rechtswidrig, da für eine Dienstbarkeit ein Nachweis erforderlich sei. Es werde die Aufhebung des Bescheides vom *** und vom *** namens der Gattin *** beantragt sowie im eigenen Namen die Aufhebung des Bescheides vom *** und vom ***. Der Marktgemeinde *** mögen Maßnahmen zur Schadensminderung und Erfüllung der wasserrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsfläche auf Grundstück Nr. *** aufgetragen werden. Weiters hat der Erstbeschwerdeführer ein Schreiben vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht, mit dem er sich inhaltlich gegen den Bescheid vom *** betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist wendet. Vorgebracht wird, die Zustimmung zur Erteilung der Bewilligung nur für die Fertigstellung bis *** erteilt zu haben. Die Bewilligung würde erlöschen, wenn nicht bis zu diesem Termin die Fertigstellung erfolgt sei. Es werde um ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom *** ersucht, da die Zustimmung „aufgekündigt“ werde.Weiters hat der Erstbeschwerdeführer ein Schreiben vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht, mit dem er sich inhaltlich gegen den Bescheid vom *** betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist wendet. Vorgebracht wird, die Zustimmung zur Erteilung der Bewilligung nur für die Fertigstellung bis *** erteilt zu haben. Die Bewilligung würde erlöschen, wenn nicht bis zu diesem Termin die Fertigstellung erfolgt sei. Es werde um ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom *** ersucht, da die Zustimmung „aufgekündigt“ werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen.Nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 10Abs.

4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a) handelt.

Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,) handelt. Nach § 36a Abs. 1 Z 1 AVG sind Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ehegatte.Nach Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sind Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ehegatte. Der Erstbeschwerdeführer ist amtsbekannt und beruft er sich auf eine Vertretungsbefugnis für seine Ehefrau. Dem Erstbeschwerdeführer wurde der Bewilligungsbescheid vom *** mit Rückschein-Brief am *** zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Übernahme durch ***. Ein Rechtsmittel wurde weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin dagegen erhoben, dieser Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher verspätet und war zurückzuweisen. Mit dem weiters angefochtenen Bescheid vom *** wurde die Bauvollendungsfrist für den Bewilligungsbescheid vom *** bis ***

§ 112Abs.

2 WRG 1959 verlängert.Mit dem weiters angefochtenen Bescheid vom *** wurde die Bauvollendungsfrist für den Bewilligungsbescheid vom *** bis ***

Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 verlängert. Bei einem Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensanhängigkeit um ein eigenes nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren (vgl. VwGH vom 06.07.2006, 2006/07/0048).Bei einem Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensanhängigkeit um ein eigenes nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren vergleiche VwGH vom 06.07.2006, 2006/07/0048). Die Festsetzung der in § 112 WRG genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH vom 20.02.1997, 96/07/0254).Die Festsetzung der in Paragraph 112, WRG genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt vergleiche VwGH vom 20.02.1997, 96/07/0254). Dritten erwächst aus § 112 Abs. 1 WRG kein Anspruch auf Festsetzung der in dieser Bestimmung genannten Fristen (vgl. VwGH vom 28.01.1992, 91/07/0012).Dritten erwächst aus Paragraph 112, Absatz eins, WRG kein Anspruch auf Festsetzung der in dieser Bestimmung genannten Fristen vergleiche VwGH vom 28.01.1992, 91/07/0012). Im Fristverlängerungsverfahren hat nur der Bewilligungswerber Parteistellung, einer anderen Person steht kein rechtliches Interesse an der Vorschreibung einer Bauvollendungsfrist zu und wird diese auch nicht durch eine Fristverlängerung in ihren Rechten berührt. Die Auferlegung dieser Frist ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG zugleich mit der Bewilligung, das heißt als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des WRG niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl. VwGH vom 22.09.1992, 92/07/0128).Die Auferlegung dieser Frist ist vielmehr nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG zugleich mit der Bewilligung, das heißt als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des WRG niemandem ein rechtliches Interesse zusteht vergleiche VwGH vom 22.09.1992, 92/07/0128). Die Zweitbeschwerdeführerin ist daher im Sinne der Judikatur mangels Parteistellung nicht beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom *** ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 1.: Hinsichtlich der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen die von ihm angefochtenen Bescheide vom *** und *** betreffend eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist wird auf obige Ausführungen zu Spruchpunkt 2. verwiesen. Im Fristverlängerungsverfahren hat der Erstbeschwerdeführer keine Parteistellung, es steht ihm auf die Gestaltung der Bauvollendungsfrist kein rechtliches Interesse zu (vgl. VwGH vom 22.09.1992, 92/07/0128).Im Fristverlängerungsverfahren hat der Erstbeschwerdeführer keine Parteistellung, es steht ihm auf die Gestaltung der Bauvollendungsfrist kein rechtliches Interesse zu vergleiche VwGH vom 22.09.1992, 92/07/0128). Die Beschwerden erweisen sich somit als unzulässig. zu Spruchpunkt 1. und 2.:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0581

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.