NÖ JWG Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, welche an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet wurden, unverzüglich zu überprüfen.Eben jene Bezirksverwaltungsbehörden haben
Paragraph 52 a, NÖ JWG Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, welche an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet wurden, unverzüglich zu überprüfen. Gerade diese Pflicht zur Überprüfung lasse sich nicht als privatrechtliche Aufgabe qualifizieren. Hier werde die Behörde mit Imperium tätig und sei somit von einer hoheitlichen Angelegenheit zu sprechen. Beim Hinweis der Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur handle es sich um ein Fehlzitat, da dieses Erkenntnis zu Fragen der Hilfestellung der Behörde bei Erziehungsproblemen erging. Bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch kann keinesfalls von der Gewährung von Hilfen zur Erziehung gesprochen werden, es wird ein konkreter, strafrechtlicher Verdacht geprüft. Daher sei in diesem Fall sehr wohl von einer behördlichen Aufgabe im Sinne des Art. I Abs. 1 EGVG zu sprechen, da die Bezirkshauptmannschaft X ganz offensichtlich behördliche Aufgaben besorgt, auch im Bereich der Jugendwohlfahrt.Bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch kann keinesfalls von der Gewährung von Hilfen zur Erziehung gesprochen werden, es wird ein konkreter, strafrechtlicher Verdacht geprüft. Daher sei in diesem Fall sehr wohl von einer behördlichen Aufgabe im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG zu sprechen, da die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ganz offensichtlich behördliche Aufgaben besorgt, auch im Bereich der Jugendwohlfahrt. Daraus ergebe sich klar, dass das AVG
2 EGVG Anwendung findet, da auch keine der im Absatz 3 leg. cit. normierten Ausnahmen greift.Daraus ergebe sich klar, dass das AVG
Artikel eins, Absatz 2, EGVG Anwendung findet, da auch keine der im Absatz 3 leg. cit. normierten Ausnahmen greift. Daraus sei zu folgern, dass dem Beschwerdeführer
AVG das Recht auf Akteneinsicht zustehe, da hinsichtlich eines strafrechtlichen Tatbestandes ermittelt wurde. Diese Aufgabe ist sicher nicht im privatrechtlichen Bereich der Behörde zuzuordnen, womit die Akteneinsicht nicht zu verwehren sei.Daraus sei zu folgern, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht zustehe, da hinsichtlich eines strafrechtlichen Tatbestandes ermittelt wurde. Diese Aufgabe ist sicher nicht im privatrechtlichen Bereich der Behörde zuzuordnen, womit die Akteneinsicht nicht zu verwehren sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und dem Beschwerdeführervertreter eine vollständige Kopie des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verwaltungsaktes unter Bekanntgabe der Kosten übermitteln. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. I Abs. 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG
3 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) sind Eltern bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) sind Eltern bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
6 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) darf in familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
Paragraph 2, Absatz 6, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) darf in familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist. § 3 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:Paragraph 3, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet: Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
Paragraph 79, Absatz 7,
2 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) hat eine Dokumentation im Falle einer Gefährdungsabschätzung zu enthalten:
Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) hat eine Dokumentation im Falle einer Gefährdungsabschätzung zu enthalten:
I Nr. 69/2013, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Abs. 2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
Absatz 2,, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
I Nr. 69/2013, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.
Dies wurde gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zu GZ 2011/11/0005.Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde ausgeführt, die Durchführung der Aufgaben im gegenständlichen Verfahren beruhen auf einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Behörde und seien deshalb nicht dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Behörde zuzurechnen, weshalb eine Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG nicht gewährt werden konnte, da das AVG hier nicht anwendbar ist. Dies wurde gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zu GZ 2011/11/0005. Vom Beschwerdeführervertreter wird vorgebracht, dass es sich bei dieser VwGH Judikatur um ein Fehlzitat handle, da dies zu Fragen der Hilfestellung der Behörde zu Erziehungsfragen erging. Wie aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ersichtlich ist, regelt dieses Gesetz ausschließlich Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Unterstützung bei der Erziehung. Wie der VwGH bereits im zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, ist es maßgebend, in welchen Rechtsformen eine Verwaltungsbehörde eine Angelegenheit vollzieht, um beurteilen zu können, ob die zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung und die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus. Andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Vom Beschwerdeführervertreter werden Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes zitiert. Dieses Gesetz ist
Dezember 2013 außer Kraft getreten, jedoch kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dem Beschwerdeführervertreter mit seinem Hinweis auf § 52a NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz dahingehend gefolgt werden, dass die in dieser Regelung angesprochene Überprüfung der Kindesgefährdung in § 30 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) geregelt ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat eine Gefährdungsabklärung bei dem Verdacht der Kindeswohlgefährdung durchzuführen. Bei dieser Durchführung handelt es sich um die vom Beschwerdeführervertreter angesprochene Überprüfung. Vom Beschwerdeführervertreter werden Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes zitiert. Dieses Gesetz ist
Paragraph 85, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) mit 20. Dezember 2013 außer Kraft getreten, jedoch kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dem Beschwerdeführervertreter mit seinem Hinweis auf , Paragraph 52 a, NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz dahingehend gefolgt werden, dass die in dieser Regelung angesprochene Überprüfung der Kindesgefährdung in Paragraph 30, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) geregelt ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat eine Gefährdungsabklärung bei dem Verdacht der Kindeswohlgefährdung durchzuführen. Bei dieser Durchführung handelt es sich um die vom Beschwerdeführervertreter angesprochene Überprüfung. Diese Gefährdungsabklärung wird nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder einer unmittelbaren Befehls- oder Zwangsgewalt durchgeführt. Eine Gefährdungsabklärung dient zur Kenntnisbeschaffung, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Hierzu werden Gespräche mit den betroffenen Kindern, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden. Des Weiteren werden Besuche des Wohn- und Aufenthaltsortes des Kindes abgehalten, sowie Stellungnahmen, Bericht, oder Gutachten von Fachleuten eingeholt. Die Einschätzung der Gefährdung ist dann im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. Wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, ist ein Hilfeplan zu erstellen. Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sind über die vorgeschlagenen Hilfen zu informieren und müssen einbezogen werden. Wie zu erkennen ist, ist selbst bei der Abklärung, ob eine Gefährdung vorliegt, kein hoheitliches Einschreiten der Behörde vorgesehen, und ist daher die Behörde nicht, wie vom Beschwerdeführervertreter ausgeführt, mit „imperium“ tätig. Auch aus der Bestimmung des § 33 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ergibt sich, dass selbst bei Nichtmitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gefährdungsabklärung, der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen hat und daher nicht mit den hoheitlichen Akten einer Behörde die betroffenen Personen dazu veranlasst werden können.Wie zu erkennen ist, ist selbst bei der Abklärung, ob eine Gefährdung vorliegt, kein hoheitliches Einschreiten der Behörde vorgesehen, und ist daher die Behörde nicht, wie vom Beschwerdeführervertreter ausgeführt, mit „imperium“ tätig. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 33, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) ergibt sich, dass selbst bei Nichtmitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gefährdungsabklärung, der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen hat und daher nicht mit den hoheitlichen Akten einer Behörde die betroffenen Personen dazu veranlasst werden können. Sämtliche im Akt der Bezirkshauptmannschaft X ersichtlichen Tätigkeiten bezogen sich auf Hilfestellung bei der Erziehung, nachdem klargestellt wurde, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht vorliegt.Sämtliche im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ersichtlichen Tätigkeiten bezogen sich auf Hilfestellung bei der Erziehung, nachdem klargestellt wurde, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht vorliegt. Der Beschwerdeführervertreter führt richtigerweise aus, dass der Verdacht auf sexuellen Missbrauch ein konkreter, strafrechtlicher Verdacht ist, dennoch ist die Überprüfung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe kein hoheitlicher Akt und daher keine behördliche Aufgabe im Sinne des Art I Abs. 1 EGVG.Der Beschwerdeführervertreter führt richtigerweise aus, dass der Verdacht auf sexuellen Missbrauch ein konkreter, strafrechtlicher Verdacht ist, dennoch ist die Überprüfung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe kein hoheitlicher Akt und daher keine behördliche Aufgabe im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Handeln ermächtigt. Zwar ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Hilfestellung gesetzlich verankert, jedoch besorgt die Verwaltungsbehörde hierbei keine hoheitlichen Aufgaben. Auch wenn die Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) öffentlichen Charakter haben, muss der Unterschied zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung beachtet werden, denn diese Unterscheidung ist nicht mit der des öffentlichen und privaten Rechts gleichzusetzen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, die Behörde habe hinsichtlich eines strafrechtlichen Tatbestandes ermittelt und dies sei keine privatrechtliche Tätigkeit, ist entgegenzuhalten, dass die Überprüfungstätigkeit im Rahmen einer Gefährdungsabklärung nach dem NÖ KJHG keinesfalls mit der Ermittlungstätigkeit einer Behörde in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gleichzusetzen ist, da in einem solchen Verfahren das Ergebnis nur ein hoheitlicher Akt sein kann.
4 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) haben lediglich Erziehungsberechtigte bzw. Personen, denen Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt, das Recht Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde nach jedoch kein Erziehungsberechtigter, der ein solches Auskunftsrecht geltend machen könnte. Hinzuweisen ist aber auch, dass ein Auskunftsbegehren gem. § 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) nicht einer Akteneinsicht
AVG gleichzusetzen ist.
Paragraph 10, Absatz 4, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) haben lediglich Erziehungsberechtigte bzw. Personen, denen Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt, das Recht Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde nach jedoch kein Erziehungsberechtigter, der ein solches Auskunftsrecht geltend machen könnte. Hinzuweisen ist aber auch, dass ein Auskunftsbegehren gem. Paragraph 10, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) nicht einer Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG gleichzusetzen ist. Aus dem Akteninhalt geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer die von der Polizeiinspektion *** aufgenommene Anzeige innehat, mit der die Einleitung von rechtlichen Schritten gegen seinen Beschuldiger ermöglicht wird. Selbst im außer Kraft getretenen NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz als auch im nun in Geltung stehenden NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, welches vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nun zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen ist, ist kein hoheitliches Handeln der Verwaltungsbehörde erkennbar. Die Bezirkshauptmannschaft X konnte daher nur den Antrag auf Akteneinsicht ohne inhaltliche Prüfung der Berechtigung zurückweisen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn konnte daher nur den Antrag auf Akteneinsicht ohne inhaltliche Prüfung der Berechtigung zurückweisen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung von der belangten Behörde wurde zurückgezogen und dieser Zurückziehung seitens des Beschwerdeführervertreters zugestimmt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0924
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.