GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.1. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X als Baubehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am *** eingelangt, beantragte die ***, Zweigniederlassung ***, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes samt Firmenschilder, Kanalanschluss, Kälte-Wärme-Verbundanlage und 74 PKW-Stellplätzen in der Stadtgemeinde ***, Hauptstraße Nr. ***, auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***. Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Baubehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am *** eingelangt, beantragte die ***, Zweigniederlassung ***, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes samt Firmenschilder, Kanalanschluss, Kälte-Wärme-Verbundanlage und 74 PKW-Stellplätzen in der Stadtgemeinde ***, Hauptstraße Nr. ***, auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***. Auf diesen Grundstücken soll ein Nahversorgungsmarkt für Lebensmittel und sonstige Bedarfsartikel errichtet werden. Der Nahversorgungsmarkt soll im nördlichen Grundstücksbereich situiert werden und soll das Gebäude, welches lediglich ein Erdgeschoß aufweisen soll, eine Gebäudehöhe von rund 5,50 m sowie maximale Außenabmessungen von rund 56,50 m x 29 m aufweisen. Es soll einen Verkaufsraum mit 774,70 m², einen Haustechnikraum für die Backvorbereitung mit 45,91 m², einen Haustechnikraum für die Lüftungsanlage mit 230,05 m², ein Lager mit 49,75 m² samt der dazugehörenden Außenanlieferung, eine Kühl- und Tiefkühlzelle sowie Büro-, Personal-, Umkleide- und Sanitärräume enthalten. Weiters sollen 74 PKW-Stellplätze im Freien errichtet werden und soll der Nahversorgungsmarkt über eine westliche Ein- und Ausfahrt über die *** erschlossen werden. Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** legt für die Baugrundstücke die Widmung Bauland Kerngebiet fest. Am *** wurde eine mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung durchgeführt und wurde in dieser u.a. festgehalten, dass für das Bauvorhaben eine raumordnungsfachliche Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, noch nicht vorliege. Es sei jedoch bereits mitgeteilt worden, dass es eine Problematik hinsichtlich des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 geben würde, zumal der verfahrensgegenständliche Nahversorgungsmarkt in funktioneller Einheit mit den bestehenden, gegenüber der *** liegenden Handelseinrichtungen (*** und ***) zu sehen sei. Vor der Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens werde daher die entsprechende Stellungnahme abgewartet, sodass in dieser Verhandlung nur eine gewerberechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die Amtssachverständigen erfolgen werde. Nach Abgabe des lärmtechnischen Gutachtens wurde festgehalten, dass das Baubewilligungsverfahren nach Vorliegen der raumordnungsfachlichen bzw. widmungsrechtlichen Stellungnahme fortgesetzt werde. Weiters sei die Zusammenlegung der Baugrundstücke und die Bauplatzerklärung durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** erforderlich. Am *** wurde eine mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung durchgeführt und wurde in dieser u.a. festgehalten, dass für das Bauvorhaben eine raumordnungsfachliche Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, noch nicht vorliege. Es sei jedoch bereits mitgeteilt worden, dass es eine Problematik hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 geben würde, zumal der verfahrensgegenständliche Nahversorgungsmarkt in funktioneller Einheit mit den bestehenden, gegenüber der *** liegenden Handelseinrichtungen (*** und ***) zu sehen sei. Vor der Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens werde daher die entsprechende Stellungnahme abgewartet, sodass in dieser Verhandlung nur eine gewerberechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die Amtssachverständigen erfolgen werde. Nach Abgabe des lärmtechnischen Gutachtens wurde festgehalten, dass das Baubewilligungsverfahren nach Vorliegen der raumordnungsfachlichen bzw. widmungsrechtlichen Stellungnahme fortgesetzt werde. Weiters sei die Zusammenlegung der Baugrundstücke und die Bauplatzerklärung durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** erforderlich. In ihrer raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom ***, Zl. ***, betreffend die Frage, ob die geplante Bruttogeschoßfläche des neu zu errichtenden Nahversorgungsmarktes mit den im Plan dargestellten Flächennutzungen im Einklang mit den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 stehe, führte die Amtssachverständige, Frau ***, (im Folgenden: Amtssachverständige) im Wesentlichen aus, dass die westliche Teilfläche des gegenständlichen Bereiches derzeit als Grünland Sport gewidmet sei, die östliche als Bauland Wohngebiet. Die geplante Nutzung als Handelseinrichtung stehe derzeit im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport. Die Gemeinde habe bereits eine Umwidmung der Gesamtfläche der Baugrundstücke auf Bauland Kerngebiet beantragt. Der Standort sei an drei Seiten von bebautem Siedlungsgebiet umgeben und liege somit innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes. Laut den Einreichunterlagen betrage die Bruttogeschoßfläche 998,01 m², die für die Haustechnik verwendeten Bereiche 264,77 m². Bemerkenswert sei die Größe der Haustechnikräume. Ca. 1/3 der Verkaufsfläche werde für die Haustechnik verwendet; die Lagerflächen seien dagegen relativ klein bemessen (ca. 36% der Haustechnikräume). Dieses Verhältnis sei in Relation zum Gebäudezweck – Verkaufslokal/Handelseinrichtung - nicht schlüssig. Weiters führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall
dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Summe der Bruttogeschoßflächen nicht mehr als 1.000 m² betragen dürfe, wenn mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** würden sich zwei Handelsbetriebe befinden, die zentrumsrelevante Güter anbieten würden (*** und ***). Auf Grund der räumlichen Trennung werde keine bauliche oder organisatorische Einheit mit dem geplanten Handelsbetrieb gebildet. Eine funktionelle Einheit sei laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Der gegenständliche Bereich werde im Norden und Osten von einem Einfamilienhausgebiet, im Westen von einer Sportanlage und im Süden - auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** - von zwei Handelsbetrieben begrenzt. Sowohl der geplante als auch die beiden angrenzenden Betriebe würden ausschließlich als Handelseinrichtungen genutzt und würden über private Abstelleinrichtungen verfügen. Mit der im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgelegten Verpflichtung, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzuzählen, solle verhindert werden, dass durch Umgehungen (Aufteilung eines Projektes) unzulässige Verkaufsgrößen erzielt würden. Diese Bestimmung gelte laut Durchführungsrundschreiben zur
dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Summe der Bruttogeschoßflächen nicht mehr als 1.000 m² betragen dürfe, wenn mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** würden sich zwei Handelsbetriebe befinden, die zentrumsrelevante Güter anbieten würden (*** und ***). Auf Grund der räumlichen Trennung werde keine bauliche oder organisatorische Einheit mit dem geplanten Handelsbetrieb gebildet. Eine funktionelle Einheit sei laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Der gegenständliche Bereich werde im Norden und Osten von einem Einfamilienhausgebiet, im Westen von einer Sportanlage und im Süden - auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** - von zwei Handelsbetrieben begrenzt. Sowohl der geplante als auch die beiden angrenzenden Betriebe würden ausschließlich als Handelseinrichtungen genutzt und würden über private Abstelleinrichtungen verfügen. Mit der im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgelegten Verpflichtung, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzuzählen, solle verhindert werden, dass durch Umgehungen (Aufteilung eines Projektes) unzulässige Verkaufsgrößen erzielt würden. Diese Bestimmung gelte laut Durchführungsrundschreiben zur
4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei eine funktionelle Einheit nur gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Da die Mehrheit der Gebäude im umgebenden Bereich nach Variante A jedoch nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht in der Variante A keine funktionelle Einheit.Zum umgebenden Bereich der Variante A wurde festgehalten, dass der umgebende Bereich nach dieser Variante anhand der an den Baublock des Projektes angrenzenden, im Nahbereich der projektierten Handelseinrichtung liegenden Baublöcke bzw. dessen Grundstücke abgegrenzt werde. Die Abgrenzung erfolge fachlich aus funktionaler Sicht, was bedeute, dass die nächstgelegenen Baublöcke bzw. Nutzungsbereiche in die Untersuchung eingebunden würden. Als umgebender Bereich nach Variante A würden demnach die Flächen in den durch Verkehrsflächen oder Widmungs- bzw. Grundstücksgrenzen begrenzten Baublöcken rund um den geplanten Standort definiert. Richtung Westen werde eine Abgrenzung nach der Nutzungsgrenze westlich des Campingplatzes vorgenommen. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 3) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 2,25 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 47,75 Gebäude mit sonstigen Nutzungen ergeben würde. Im umgebenden Bereich werde der Großteil der Gebäude (knapp 85 %) zum Wohnen genutzt. Rund 10% der Gebäude würden sonstige Nutzungen wie Freizeiteinrichtungen, Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbetriebe aufweisen. Insgesamt rund 4 % der Gebäude würden für zentrumsrelevante Handelseinrichtungen genutzt. Aufgrund der hohen Anzahl an Wohngebäuden sowie den benachbarten Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben (Dachdecker, Mechatronik, Gastgewerbe, Friseur) bestehe im Umgebungsbereich keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante A würden nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Die beiden bestehenden Handelseinrichtungen (*** und ***) würden eine eigene, private Abstelleinrichtung für Kunden aufweisen. Die Mehrzahl der Handelseinrichtungen im umgebenden Bereich verfüge somit über eigene, private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden.
Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei eine funktionelle Einheit nur gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Da die Mehrheit der Gebäude im umgebenden Bereich nach Variante A jedoch nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht in der Variante A keine funktionelle Einheit. Als umgebender Bereich nach der Variante B würden jene Grundstücke definiert, welche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Beurteilungsstandort liegen würden. Dabei würden auch jene Grundstücke berücksichtigt, die an den Beurteilungsstandort angrenzen würden, wenn sie nicht durch eine Verkehrsfläche getrennt wären. Als umgebender Bereich nach der Variante B würden demnach die Grundstücke definiert, die im direkten Anschluss an das Baugrundstück der geplanten Handelseinrichtung bzw. im Anschluss an eine trennende Verkehrsfläche liegen würden. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 4) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 2,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 7,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben würde. Im umgebenden Bereich werde der Großteil der Gebäude (knapp 45 %) für Freizeiteinrichtungen und durch einen Dienstleistungsbetrieb genutzt. Rund 35% der Gebäude würden zum Wohnen genutzt. Insgesamt rund 20 % der Gebäude würden für zentrumsrelevante Handelseinrichtungen genutzt. Aufgrund der hohen Anzahl an Wohngebäuden sowie der benachbarten Dienstleistungsbetriebe und Freizeiteinrichtungen bestehe im umgebenden Bereich keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen. Betrachte man bei der Abgrenzung nach der Variante B die unmittelbare Umgebung, so erscheine es fachlich sinnvoll, aufgrund der Größe des Grundstückes Nr. *** nicht das gesamte Grundstück, sondern nur den Bereich des direkt angrenzenden Tenniszentrums in die Betrachtung miteinzubeziehen. Bei dieser Betrachtungsweise würde sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im unmittelbar umgebenden Bereich von 2,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 5,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante B würden somit nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Die beiden bestehenden Handelseinrichtungen (*** und ***) würden eine gemeinsame, private Abstelleinrichtung für Kunden aufweisen. Die Mehrzahl der Handelseinrichtungen im umgebenden Bereich verfüge somit über eigene, private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden. Da die Mehrheit der Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante B nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht auch in der Variante B keine funktionelle Einheit. Zum umgebenden Bereich der Variante C wurde zunächst auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verwiesen, wonach im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens als Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt seien, Parteistellung hätten. Diese Grundstücke würden die unmittelbare Nachbarschaft des geplanten Projektes bilden. ln diesem Sinne werde der umgebende Bereich nach der Variante C durch jene Grundstücke definiert, welche an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke direkt angrenzen bzw. vom 14 m Umkreis der Baugrundstücke berührt würden. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 5) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 0,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 6,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben würde. Betrachte man bei der Abgrenzung nach der Variante C die unmittelbare Umgebung, so erscheine es fachlich sinnvoll, aufgrund der Größe des Grundstückes Nr. *** nicht das gesamte Grundstück, sondern nur den Bereich des direkt angrenzenden Tenniszentrums in die Betrachtung miteinzubeziehen. Bei dieser Betrachtungsweise würde sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im unmittelbar umgebenden Bereich von 0,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 4,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben. Im umgebenden Bereich nach der Variante C würden sich keine Handelseinrichtungen befinden, somit sei keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen gegeben. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante C würden nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Da keines der Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante C für Handelseinrichtungen genutzt werde, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht auch in der Variante C keine funktionelle Einheit. Zum umgebenden Bereich der Variante C wurde zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 verwiesen, wonach im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens als Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt seien, Parteistellung hätten. Diese Grundstücke würden die unmittelbare Nachbarschaft des geplanten Projektes bilden. ln diesem Sinne werde der umgebende Bereich nach der Variante C durch jene Grundstücke definiert, welche an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke direkt angrenzen bzw. vom 14 m Umkreis der Baugrundstücke berührt würden. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 5) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 0,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 6,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben würde. Betrachte man bei der Abgrenzung nach der Variante C die unmittelbare Umgebung, so erscheine es fachlich sinnvoll, aufgrund der Größe des Grundstückes Nr. *** nicht das gesamte Grundstück, sondern nur den Bereich des direkt angrenzenden Tenniszentrums in die Betrachtung miteinzubeziehen. Bei dieser Betrachtungsweise würde sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im unmittelbar umgebenden Bereich von 0,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 4,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben. Im umgebenden Bereich nach der Variante C würden sich keine Handelseinrichtungen befinden, somit sei keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen gegeben. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante C würden nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Da keines der Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante C für Handelseinrichtungen genutzt werde, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht auch in der Variante C keine funktionelle Einheit. Aufgrund der Ergebnisse der vergleichenden Untersuchung der Nutzungen der Gebäude in den einzelnen abgegrenzten umgebenden Bereichen der Varianten A, B und C kam der Sachverständige sodann zum Schluss, dass aus raumordnungsfachlicher Sicht im umgebenden Bereich der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke, abgegrenzt nach den 3 unterschiedlichen Varianten, eine funktionelle Einheit im Sinne des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht festgestellt werden könne, da die Gebäude nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Da bei allen untersuchten Varianten von unterschiedlich definierten umgebenden Bereichen die Gebäude eindeutig nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei eine weitere Betrachtung des Bestandes an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung einer funktionellen Einheit nicht notwendig.Aufgrund der Ergebnisse der vergleichenden Untersuchung der Nutzungen der Gebäude in den einzelnen abgegrenzten umgebenden Bereichen der Varianten A, B und C kam der Sachverständige sodann zum Schluss, dass aus raumordnungsfachlicher Sicht im umgebenden Bereich der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke, abgegrenzt nach den 3 unterschiedlichen Varianten, eine funktionelle Einheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht festgestellt werden könne, da die Gebäude nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Da bei allen untersuchten Varianten von unterschiedlich definierten umgebenden Bereichen die Gebäude eindeutig nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei eine weitere Betrachtung des Bestandes an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung einer funktionellen Einheit nicht notwendig. Mit Bescheid vom ***, Zlen. ***, ***, wies die belangte Behörde als Baubehörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin
Vm §§ 14 und 20 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 sodann ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin Gebühren nach dem Gebührengesetz in der Höhe von € 166,40 vorgeschrieben. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Zitierung der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften (u.a. § 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976) wurde begründend ausgeführt, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht mit den Bestimmungen des § 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in Einklang stehe. Da die für die Haustechnik verwendeten Flächen relativ groß und die Lagerflächen dagegen relativ klein bemessen seien, sei dieses Verhältnis in Relation zum Gebäudezweck - Verkaufslokal/Handelseinrichtung - nicht nur für die Amtssachverständige nicht schlüssig, sondern auch für die belangte Behörde. Warum man für Heizung, Lüftung etc. derartig viel Platz benötige, sei nicht ersichtlich und auch technisch nicht erklärbar. Es bestehe darüber hinaus die durchaus realistische Gefahr und große Wahrscheinlichkeit der Nutzung von Haustechnikräumen zu anderen Zwecken (z.B. Warenlagerungen). Damit würden Sinn und Zweck des § 17 NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 untergraben werden. Weiters dürfe im gegenständlichen Fall
dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Summe der Bruttogeschoßflächen nicht mehr als 1.000 m² betragen, wenn mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** würden sich zwei Handelsbetriebe befinden, die zentrumsrelevante Güter anbieten würden (*** und ***). Eine funktionelle Einheit sei laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Sowohl der geplante Betrieb als auch die beiden angrenzenden Betriebe würden ausschließlich als Handelseinrichtungen genutzt und würden über private Abstelleinrichtungen verfügen. Mit der im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgelegten Verpflichtung, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzuzählen, solle verhindert werden, dass durch Umgehungen (Aufteilung eines Projekts) unzulässige Verkaufsgrößen erzielt würden. Die Trennung durch eine Straße sei unbeachtlich. Der Standort der geplanten Handelseinrichtung grenze somit direkt an den Standort der zuvor genannten beiden Handelseinrichtungen an und bilde klar eine funktionelle Einheit. Die Überlegungen, auch im Gutachten von *** angeführt, zum umgebenden Bereich seien im gegenständlichen Fall irrelevant, da alle angrenzenden Handelseinrichtungen zusammenzuzählen seien. Wegen des Bestandes von Handelsbetrieben würden die zu summierenden Bruttogeschoßflächen die Grenze von 1.000 m² bei Weitem übersteigen und damit der Flächenwidmung widersprechen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Angemerkt werde, dass die westliche Teilfläche des gegenständlichen Bereiches des Bauprojektes derzeit als Grünland Sport gewidmet sei, die östliche als Bauland Wohngebiet. Die geplante Nutzung als Handelseinrichtung stehe derzeit im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport. Die Gemeinde habe bereits eine Umwidmung der Gesamtfläche auf Bauland Kerngebiet beantragt. Aufgrund der vorherigen Ausführungen würde dies jedoch nichts an der Entscheidung ändern.Mit Bescheid vom ***, Zlen. ***, ***, wies die belangte Behörde als Baubehörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin
Paragraph eins, der NÖ-Bau-Übertragungsverordnung in Verbindung mit Paragraphen 14 und 20 Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 sodann ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin Gebühren nach dem Gebührengesetz in der Höhe von € 166,40 vorgeschrieben. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Zitierung der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften (u.a. Paragraph 17, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976) wurde begründend ausgeführt, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht mit den Bestimmungen des Paragraph 17, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in Einklang stehe. Da die für die Haustechnik verwendeten Flächen relativ groß und die Lagerflächen dagegen relativ klein bemessen seien, sei dieses Verhältnis in Relation zum Gebäudezweck - Verkaufslokal/Handelseinrichtung - nicht nur für die Amtssachverständige nicht schlüssig, sondern auch für die belangte Behörde. Warum man für Heizung, Lüftung etc. derartig viel Platz benötige, sei nicht ersichtlich und auch technisch nicht erklärbar. Es bestehe darüber hinaus die durchaus realistische Gefahr und große Wahrscheinlichkeit der Nutzung von Haustechnikräumen zu anderen Zwecken (z.B. Warenlagerungen). Damit würden Sinn und Zweck des Paragraph 17, NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 untergraben werden. Weiters dürfe im gegenständlichen Fall
dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Summe der Bruttogeschoßflächen nicht mehr als 1.000 m² betragen, wenn mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** würden sich zwei Handelsbetriebe befinden, die zentrumsrelevante Güter anbieten würden (*** und ***). Eine funktionelle Einheit sei laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Sowohl der geplante Betrieb als auch die beiden angrenzenden Betriebe würden ausschließlich als Handelseinrichtungen genutzt und würden über private Abstelleinrichtungen verfügen. Mit der im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgelegten Verpflichtung, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzuzählen, solle verhindert werden, dass durch Umgehungen (Aufteilung eines Projekts) unzulässige Verkaufsgrößen erzielt würden. Die Trennung durch eine Straße sei unbeachtlich. Der Standort der geplanten Handelseinrichtung grenze somit direkt an den Standort der zuvor genannten beiden Handelseinrichtungen an und bilde klar eine funktionelle Einheit. Die Überlegungen, auch im Gutachten von *** angeführt, zum umgebenden Bereich seien im gegenständlichen Fall irrelevant, da alle angrenzenden Handelseinrichtungen zusammenzuzählen seien. Wegen des Bestandes von Handelsbetrieben würden die zu summierenden Bruttogeschoßflächen die Grenze von 1.000 m² bei Weitem übersteigen und damit der Flächenwidmung widersprechen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Angemerkt werde, dass die westliche Teilfläche des gegenständlichen Bereiches des Bauprojektes derzeit als Grünland Sport gewidmet sei, die östliche als Bauland Wohngebiet. Die geplante Nutzung als Handelseinrichtung stehe derzeit im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport. Die Gemeinde habe bereits eine Umwidmung der Gesamtfläche auf Bauland Kerngebiet beantragt. Aufgrund der vorherigen Ausführungen würde dies jedoch nichts an der Entscheidung ändern. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung am *** eine Verordnung über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Form einer Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes beschlossen habe. Diese Verordnung sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Sie sei in der Folge durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht worden und sei diese am *** in Kraft getreten.
dieser Verordnung seien nunmehr die gesamten Baugrundstücke als Bauland Kerngebiet gewidmet. Der Umwidmung sei ein Auflageverfahren
5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 vorangegangen. Dieses sei im Zeitraum vom *** bis zum *** durchgeführt worden. Diese Umwidmung sei für das gegenständliche Verfahren jedenfalls relevant. Da sie am *** in Kraft getreten sei, wäre sie von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres bekämpften Bescheides – die Zustellung desselben sei am *** erfolgt - zu beachten gewesen. Auch § 22 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 hindere im vorliegenden Fall nicht, dass die Umwidmung auf das anhängige Verfahren durchschlage. Nach dieser Bestimmung würden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig gewesen seien, durch die Änderung nicht berührt. Maßgeblich sei die Kundmachung der sechswöchigen Auflage des Planentwurfes
5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 und nicht etwa der Abschluss des Auflageverfahrens. Diese Kundmachung sei am *** und somit vor der Überreichung des Bauansuchens vom ***, das am *** bei der belangten Behörde eingelangt sei, erfolgt. Die Anmerkung in der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach das Bauvorhaben jedenfalls im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport stehe, gehe daher ins Leere. Weiters bemängle die belangte Behörde, dass das Ausmaß der für Haustechnik verwendeten Bereiche nicht schlüssig sei, wobei sie lediglich darauf verweise, dass die Haustechnikräume für andere Zwecke verwendet und somit Sinn und Zweck der Bestimmung des § 17 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 untergraben werden könnten, ohne auch nur zu behaupten, dass ein konkreter Widerspruch zu einer dieser Bestimmungen bestehe. Bei der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Teil der Haustechnikräume daher sehr wohl zur Bruttogeschoßfläche zu zählen sei und dass daher die maßgebliche Flächenbeschränkung sehr wohl überschritten werde, übersehe sie, dass die Begriffsbestimmung keineswegs eine Erforderlichkeitsprüfung vorsehe, denn die Bestimmung spreche nicht von den für die Haustechnik notwendigen, sondern eben von den dafür verwendeten Bereichen. Dazu komme, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Maßgeblich sei in einem solchen Verfahren ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Nur diesen Bauwillen habe die Baubehörde zu beurteilen. Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen werde, stelle sich daher im Baubewilligungsverfahren nicht. Diesbezügliche Erwägungen der Baubehörde seien gänzlich unzulässig. Allein maßgeblich sei daher, dass die im Bescheid erwähnten Haustechnikräume im Einreichprojekt explizit als solche vorgesehen seien; sie müssten bei der Berechnung der Bruttogeschoßfläche daher außer Betracht bleiben. Sie sei auch in keiner Weise verpflichtet, dieses Ausmaß der im Projekt vorgesehenen Haustechnikräume zu rechtfertigen. Auch der zweite von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund, dass nämlich die Bruttogeschoßfläche ihres geplanten Handelsbetriebes mit jenen der Unternehmen *** und *** zusammenzurechnen sei, wodurch das zulässige Ausmaß derselben somit überschritten werde, liege nicht vor. Eine bauliche Einheit könne schon deshalb nicht vorliegen, weil zwischen den Bauplätzen - wie von der belangten Behörde festgestellt worden sei - eine öffentliche Verkehrsfläche liege. Eine wie auch immer geartete Verbindung, die für eine organisatorische Einheit spreche, bestehe ebenso wenig, wobei in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die zweifellos gerichtsbekannte Tatsache genüge, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der ***-Gruppe, zu der die beiden genannten Unternehmen gehören würden, bestehe. Es sei daher keine wie auch immer geartete Kooperation der Handelseinrichtungen oder gemeinsame Nutzung von Anlagen vorgesehen. Zu prüfen bleibe somit lediglich das Kriterium der funktionellen Einheit. Eine solche werde von der Amtssachverständigen und ihr folgend von der belangten Behörde offenbar so verstanden, dass in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes ausschließlich die angrenzenden (Handels-)Betriebe zu betrachten seien, wobei der Umstand unerwähnt bleibe, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke mit dem Standort der beiden anderen Handelseinrichtungen gar keine gemeinsame Grenze haben würden. Die Ansicht, dass schlechthin eine Verpflichtung bestehe, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzurechnen, sodass das Kriterium des Dominierens völlig außer Acht gelassen werde, entspreche zwar offenbar der jahrelang geübten Beurteilungspraxis der Baubehörden und der NÖ Landesregierung, diese erweise sich jedoch im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0196, als rechtlich verfehlt. Im vorliegenden Fall fehle es daher - anders als im Gutachten der Büros *** – schon an einer Begründung für die Abgrenzung des umgebenden Bereiches. Vielmehr werde der Betrachtungsbereich, der erwähnten Beurteilungspraxis entsprechend, gerade so fokussiert, dass er nur die drei Handelsbetriebe umfasse. Die Vielzahl von sehr nahe gelegenen Grundstücken, die andere als Handelsnutzungen aufweisen würden, würde völlig unberücksichtigt bleiben. Diese Beurteilung sei durch § 17 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in keiner Weise gedeckt. Richtigerweise sei durch das Gutachten des Büros *** aufgezeigt worden, dass bei keiner der denkbaren Varianten der Abgrenzung des Umgebungsbereiches von einem Dominieren von Handelseinrichtungen gesprochen werden könne. Es erübrige sich daher auch, auf das von der belangten Behörde nicht näher untersuchte zweite Kriterium des Vorhandenseins von Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge der Kunden einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch dieses nicht erfüllt sei, da es in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke - abgesehen von jenen der beiden erwähnten Betriebe - auch keine weiteren Kundenparkplätze gebe. Sie würde daher ihr Bauvorhaben als uneingeschränkt bewilligungsfähig ansehen und weise auch darauf hin, dass die belangte Behörde selbst dann, wenn das Projekt einzelne behebbare Mängel aufweisen sollte, nicht zur Abweisung des Antrages berechtigt gewesen wäre. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, ihr die Möglichkeit zu einer Projektänderung einzuräumen, wenn durch eine solche das Projekt bewilligungsfähig werde. Das Unterbleiben dieser Verfahrensschritte werde ausdrücklich als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung am *** eine Verordnung über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Form einer Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes beschlossen habe. Diese Verordnung sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Sie sei in der Folge durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht worden und sei diese am , *** in Kraft getreten.
dieser Verordnung seien nunmehr die gesamten Baugrundstücke als Bauland Kerngebiet gewidmet. Der Umwidmung sei ein Auflageverfahren
Paragraph 21, Absatz 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 vorangegangen. Dieses sei im Zeitraum vom *** bis zum *** durchgeführt worden. Diese Umwidmung sei für das gegenständliche Verfahren jedenfalls relevant. Da sie am *** in Kraft getreten sei, wäre sie von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres bekämpften Bescheides – die Zustellung desselben sei am *** erfolgt - zu beachten gewesen. Auch Paragraph 22, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 hindere im vorliegenden Fall nicht, dass die Umwidmung auf das anhängige Verfahren durchschlage. Nach dieser Bestimmung würden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig gewesen seien, durch die Änderung nicht berührt. Maßgeblich sei die Kundmachung der sechswöchigen Auflage des Planentwurfes
Paragraph 21, Absatz 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 und nicht etwa der Abschluss des Auflageverfahrens. Diese Kundmachung sei am *** und somit vor der Überreichung des Bauansuchens vom ***, das am *** bei der belangten Behörde eingelangt sei, erfolgt. Die Anmerkung in der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach das Bauvorhaben jedenfalls im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport stehe, gehe daher ins Leere. Weiters bemängle die belangte Behörde, dass das Ausmaß der für Haustechnik verwendeten Bereiche nicht schlüssig sei, wobei sie lediglich darauf verweise, dass die Haustechnikräume für andere Zwecke verwendet und somit Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 17, , NÖ Raumordnungsgesetz 1976 untergraben werden könnten, ohne auch nur zu behaupten, dass ein konkreter Widerspruch zu einer dieser Bestimmungen bestehe. Bei der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Teil der Haustechnikräume daher sehr wohl zur Bruttogeschoßfläche zu zählen sei und dass daher die maßgebliche Flächenbeschränkung sehr wohl überschritten werde, übersehe sie, dass die Begriffsbestimmung keineswegs eine Erforderlichkeitsprüfung vorsehe, denn die Bestimmung spreche nicht von den für die Haustechnik notwendigen, sondern eben von den dafür verwendeten Bereichen. Dazu komme, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Maßgeblich sei in einem solchen Verfahren ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Nur diesen Bauwillen habe die Baubehörde zu beurteilen. Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen werde, stelle sich daher im Baubewilligungsverfahren nicht. Diesbezügliche Erwägungen der Baubehörde seien gänzlich unzulässig. Allein maßgeblich sei daher, dass die im Bescheid erwähnten Haustechnikräume im Einreichprojekt explizit als solche vorgesehen seien; sie müssten bei der Berechnung der Bruttogeschoßfläche daher außer Betracht bleiben. Sie sei auch in keiner Weise verpflichtet, dieses Ausmaß der im Projekt vorgesehenen Haustechnikräume zu rechtfertigen. Auch der zweite von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund, dass nämlich die Bruttogeschoßfläche ihres geplanten Handelsbetriebes mit jenen der Unternehmen *** und *** zusammenzurechnen sei, wodurch das zulässige Ausmaß derselben somit überschritten werde, liege nicht vor. Eine bauliche Einheit könne schon deshalb nicht vorliegen, weil zwischen den Bauplätzen - wie von der belangten Behörde festgestellt worden sei - eine öffentliche Verkehrsfläche liege. Eine wie auch immer geartete Verbindung, die für eine organisatorische Einheit spreche, bestehe ebenso wenig, wobei in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die zweifellos gerichtsbekannte Tatsache genüge, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der ***-Gruppe, zu der die beiden genannten Unternehmen gehören würden, bestehe. Es sei daher keine wie auch immer geartete Kooperation der Handelseinrichtungen oder gemeinsame Nutzung von Anlagen vorgesehen. Zu prüfen bleibe somit lediglich das Kriterium der funktionellen Einheit. Eine solche werde von der Amtssachverständigen und ihr folgend von der belangten Behörde offenbar so verstanden, dass in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes ausschließlich die angrenzenden (Handels-)Betriebe zu betrachten seien, wobei der Umstand unerwähnt bleibe, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke mit dem Standort der beiden anderen Handelseinrichtungen gar keine gemeinsame Grenze haben würden. Die Ansicht, dass schlechthin eine Verpflichtung bestehe, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzurechnen, sodass das Kriterium des Dominierens völlig außer Acht gelassen werde, entspreche zwar offenbar der jahrelang geübten Beurteilungspraxis der Baubehörden und der , NÖ Landesregierung, diese erweise sich jedoch im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0196, als rechtlich verfehlt. Im vorliegenden Fall fehle es daher - anders als im Gutachten der Büros , *** – schon an einer Begründung für die Abgrenzung des umgebenden Bereiches. Vielmehr werde der Betrachtungsbereich, der erwähnten Beurteilungspraxis entsprechend, gerade so fokussiert, dass er nur die drei Handelsbetriebe umfasse. Die Vielzahl von sehr nahe gelegenen Grundstücken, die andere als Handelsnutzungen aufweisen würden, würde völlig unberücksichtigt bleiben. Diese Beurteilung sei durch Paragraph 17, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in keiner Weise gedeckt. Richtigerweise sei durch das Gutachten des Büros *** aufgezeigt worden, dass bei keiner der denkbaren Varianten der Abgrenzung des Umgebungsbereiches von einem Dominieren von Handelseinrichtungen gesprochen werden könne. Es erübrige sich daher auch, auf das von der belangten Behörde nicht näher untersuchte zweite Kriterium des Vorhandenseins von Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge der Kunden einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch dieses nicht erfüllt sei, da es in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke - abgesehen von jenen der beiden erwähnten Betriebe - auch keine weiteren Kundenparkplätze gebe. Sie würde daher ihr Bauvorhaben als uneingeschränkt bewilligungsfähig ansehen und weise auch darauf hin, dass die belangte Behörde selbst dann, wenn das Projekt einzelne behebbare Mängel aufweisen sollte, nicht zur Abweisung des Antrages berechtigt gewesen wäre. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, ihr die Möglichkeit zu einer Projektänderung einzuräumen, wenn durch eine solche das Projekt bewilligungsfähig werde. Das Unterbleiben dieser Verfahrensschritte werde ausdrücklich als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde in dieser von der Beschwerdeführerin ihr bisher erstattetes Vorbingen wiederholt. Weiters legte sie dar, dass ihr Bauvorhaben auch nach der Bestimmung des § 18 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 zulässig wäre, da auch nach dieser Bestimmung keine funktionelle Einheit vorliegen würde, weil die angrenzenden und straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke weder ausschließlich noch dominierend für Handelseinrichtungen einschließlich Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge genutzt würden.Am *** führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde in dieser von der Beschwerdeführerin ihr bisher erstattetes Vorbingen wiederholt. Weiters legte sie dar, dass ihr Bauvorhaben auch nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 zulässig wäre, da auch nach dieser Bestimmung keine funktionelle Einheit vorliegen würde, weil die angrenzenden und straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke weder ausschließlich noch dominierend für Handelseinrichtungen einschließlich Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge genutzt würden. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
1090/2-19, werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seit dem 1. April 2002 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft X zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind.
Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2-19, werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seit dem 1. April 2002 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Besorgung übertragen, wobei die im Paragraph 2, genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Zur Zuständigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Nahversorgungsmarktes eine Betriebsanlagengenehmigung
und 77 Gewerbeordnung 1994 erforderlich ist, sodass es sich daher um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bei einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt. Diese Angelegenheiten sind
April 2002 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die belangte Behörde zur Besorgung übertragen worden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides ist daher gegeben. Zur Zuständigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Nahversorgungsmarktes eine Betriebsanlagengenehmigung
Paragraphen 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 erforderlich ist, sodass es sich daher um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bei einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt. Diese Angelegenheiten sind
Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung seit dem 1. April 2002 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die belangte Behörde zur Besorgung übertragen worden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides ist daher gegeben. Zur Flächenwidmung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke wird folgendes ausgeführt:
3 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, werden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 5) bereits anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt.
Paragraph 22, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000-27, werden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Paragraph 21, Absatz 5,) bereits anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wurde die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke im Jahre *** eingeleitet und wurde diese geplante Änderung
5 leg.cit. vom *** bis zum *** an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht. Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen langte am ***, und somit nach der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, bei der belangten Behörde ein, sodass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nach § 22 Abs. 3. leg.cit. durch die Änderung berührt wird. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wurde die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke im Jahre *** eingeleitet und wurde diese geplante Änderung
Paragraph 21, Absatz 5, leg.cit. vom *** bis zum *** an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht. Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen langte am , ***, und somit nach der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, bei der belangten Behörde ein, sodass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. durch die Änderung berührt wird. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat sodann in seiner Sitzung am *** die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Form einer Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes beschlossen und wurde diese Verordnung schließlich mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Verordnung wurde in der Folge durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** vom *** bis zum *** kundgemacht und ist diese schließlich
1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 am *** in Kraft getreten. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat sodann in seiner Sitzung am , *** die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Form einer Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes beschlossen und wurde diese Verordnung schließlich mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom , ***, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Verordnung wurde in der Folge durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** vom *** bis zum *** kundgemacht und ist diese schließlich
Paragraph 59, Absatz eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 am *** in Kraft getreten. Laut dem sich im vorgelegten Bauakt befindlichen Zustellnachweis ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber am ***, und somit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, erlassen worden. Aufgrund dieser Ausführungen steht daher fest, dass für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke die Widmung Bauland Kerngebiet festgelegt ist und dass diese Widmung im gegenständlichen Verfahren von den Behörden ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist, da diese die Sach- und geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen anzuwenden haben, sofern nicht anderes bestimmt ist (vgl. u.a. VwGH vom
1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft und wird in dieser Übergangsbestimmung gleichzeitig bestimmt, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, mit diesem Tag außer Kraft getreten ist.Seit dem 1. Februar 2015 ist
Paragraph 44, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft und wird in dieser Übergangsbestimmung gleichzeitig bestimmt, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, mit diesem Tag außer Kraft getreten ist. Seit dem 1. Februar 2015 ist
1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, jedoch auch die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, jedoch auch die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
1 der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
1 der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde im Zuge der Vorprüfung bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde im Zuge der Vorprüfung bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben die Summe der Grundrißflächen der Voll- und Nebengeschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, welche von einem oder mehreren Handelsbetrieben genutzt werden, mit Ausnahme der für Garagen und Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben die Summe der Grundrißflächen der Voll- und Nebengeschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, welche von einem oder mehreren Handelsbetrieben genutzt werden, mit Ausnahme der für Garagen und Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen. § 17 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - Gebiete für Handelseinrichtungen – lautet:Paragraph 17, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - Gebiete für Handelseinrichtungen – lautet:
1 Z. 2 bleiben zulässig.In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Handelseinrichtungen“ bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschoßfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, bleiben zulässig.
Abs. 2 nicht mehr als 1.000 m² und die Summe der Verkaufsflächen an Standorten
Abs. 3 nicht mehr als 80 m² betragen. Eine funktionelle Einheit ist dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen.Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, darf die Summe der Bruttogeschoßflächen in den Fällen
Absatz 2, nicht mehr als 1.000 m² und die Summe der Verkaufsflächen an Standorten
Absatz 3, nicht mehr als 80 m² betragen. Eine funktionelle Einheit ist dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen.
4 letzter Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, so der Verwaltungsgerichtshof.Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die von der Amtssachverständigen und der belangten Behörde vertretene Auffassung des Vorliegens einer funktionellen Einheit zwischen ihrem Bauvorhaben und den beiden bestehenden Handelseinrichtungen nur die Ansicht zugrunde liegen kann, dass lediglich die in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke befindlichen beiden gegenüberliegenden Handelseinrichtungen zu betrachten und zur Beurteilung heranzuziehen sowie die Bruttogeschoßflächen aller benachbarter Handelseinrichtungen von vorneherein zusammenzurechnen sind. Eine solche Ansicht und Vorgehensweise widerspricht jedoch nicht nur den vorzitierten Gesetzesbestimmungen, sondern auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 23. August 2012, , Zl. 2011/05/0196, zu dieser Problematik ausgesprochen, dass die Auffassung, dass es bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer funktionellen Einheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht auch auf im umgebenden Bereich vorhandene Wohnhäuser und Dienstleistungsbetriebe ankomme, unzutreffend sei. Eine derartige Einschränkung sei dem Text des Gesetzes (Gebäude im umgebenden Bereich) nicht zu entnehmen. Auch in den den Materialien beiliegenden Skizzen (Beispiele „Einkaufsstraße“ und Beispiele „Stadtplatz“) seien Objekte in die Berechnung einbezogen, die ausschließlich eine andere Nutzung als eine Handelsnutzung aufweisen würden. Abgesehen von den Beispielen „Einkaufsstraße“ und „Stadtplatz“ würden darüber hinaus auch im Beispiel „Fachmarktzeile“ Gebäude einbezogen, die neben der Handelsnutzung auch noch sonstige Nutzungen (teilweise nach den Skizzen sogar überwiegend) aufweisen würden. Die belangte Behörde habe ferner, so der Verwaltungsgerichtshof, nicht dargelegt und begründet, was sie als „umgebenden Bereich“ ansehe. Dieser Bereich wäre aber von der belangten Behörde nach sachlichen Kriterien abzugrenzen und nachvollziehbar darzustellen gewesen. Der Verweis in der Bescheidbegründung auf Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 helfe schon deshalb nicht weiter, weil diese Bestimmung hinsichtlich der funktionellen oder organisatorischen Einheit kein räumliches Kriterium enthalte. Auch die belangte Behörde selbst führe nur aus, dass der Gesetzgeber die „unmittelbare Umgebung“ gemeint habe. Ferner gehe die belangte Behörde von der „Nähe“ der Handelsbetriebe zueinander aus. Die Behörde hätte aber diese „unmittelbare Umgebung“ bzw. die von ihr angesprochene „Nähe“ abzugrenzen gehabt und alle Liegenschaften und darauf befindlichen Gebäude und deren jeweilige Nutzungen auflisten müssen, die somit im „umgebenden Bereich“ liegen würden, um entscheiden zu können, ob
Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, so der Verwaltungsgerichtshof. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zum vorliegenden Fall festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie auch die Amtssachverständige – auch im gegenständlichen Fall weder den umgebenden Bereich in irgendeiner Weise abgegrenzt noch alle Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude samt deren jeweilige Nutzungen aufgelistet hat, sodass zum einen das Gutachten der Amtssachverständigen bereits in dieser Hinsicht unvollständig, unschlüssig und ergänzungsbedürftig ist, weshalb die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen hätte dürfen, und ist zum anderen auch die Entscheidung der belangten Behörde in dieser Hinsicht somit mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal die Amtssachverständige selbst in ihrem Gutachten festgehalten hat, dass die Gebäude im weiteren Umgebungsbereich nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Demgegenüber enthält das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten vom *** nicht nur 3 Varianten (A, B und C) der Abgrenzungen des umgebenden Bereiches, die schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und begründet sind, sondern auch eine Auflistung und Gegenüberstellung der in diesen Bereichen befindlichen Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude samt deren jeweilige Nutzungen. Anhand dieser Abgrenzungen und Auflistungen wird in diesem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in allen 3 Varianten A, B und C aus der Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich die Mehrheit der Gebäude weder ausschließlich noch dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden. Dieses Gutachten entspricht den vom Gesetz und von der Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, welche Sach- und Rechtslage – auch in Bezug auf das örtliche Raumordnungsprogramm - anzuwenden ist und ob das Bauansuchen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 versagt werden durfte, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, welche Sach- und Rechtslage – auch in Bezug auf das örtliche Raumordnungsprogramm - anzuwenden ist und ob das Bauansuchen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 versagt werden durfte, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4174
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.