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{'item': 'LVwG-AB-14-4174'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 17§ 1§ 21§§ 74§ 22§ 59§ 44§ 72§ 14§ 23§ 20§ 16Art. 130Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4174 Text Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Ei

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.1. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X als Baubehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am *** eingelangt, beantragte die ***, Zweigniederlassung ***, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes samt Firmenschilder, Kanalanschluss, Kälte-Wärme-Verbundanlage und 74 PKW-Stellplätzen in der Stadtgemeinde ***, Hauptstraße Nr. ***, auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***. Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Baubehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am *** eingelangt, beantragte die ***, Zweigniederlassung ***, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes samt Firmenschilder, Kanalanschluss, Kälte-Wärme-Verbundanlage und 74 PKW-Stellplätzen in der Stadtgemeinde ***, Hauptstraße Nr. ***, auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***. Auf diesen Grundstücken soll ein Nahversorgungsmarkt für Lebensmittel und sonstige Bedarfsartikel errichtet werden. Der Nahversorgungsmarkt soll im nördlichen Grundstücksbereich situiert werden und soll das Gebäude, welches lediglich ein Erdgeschoß aufweisen soll, eine Gebäudehöhe von rund 5,50 m sowie maximale Außenabmessungen von rund 56,50 m x 29 m aufweisen. Es soll einen Verkaufsraum mit 774,70 m², einen Haustechnikraum für die Backvorbereitung mit 45,91 m², einen Haustechnikraum für die Lüftungsanlage mit 230,05 m², ein Lager mit 49,75 m² samt der dazugehörenden Außenanlieferung, eine Kühl- und Tiefkühlzelle sowie Büro-, Personal-, Umkleide- und Sanitärräume enthalten. Weiters sollen 74 PKW-Stellplätze im Freien errichtet werden und soll der Nahversorgungsmarkt über eine westliche Ein- und Ausfahrt über die *** erschlossen werden. Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** legt für die Baugrundstücke die Widmung Bauland Kerngebiet fest. Am *** wurde eine mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung durchgeführt und wurde in dieser u.a. festgehalten, dass für das Bauvorhaben eine raumordnungsfachliche Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, noch nicht vorliege. Es sei jedoch bereits mitgeteilt worden, dass es eine Problematik hinsichtlich des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 geben würde, zumal der verfahrensgegenständliche Nahversorgungsmarkt in funktioneller Einheit mit den bestehenden, gegenüber der *** liegenden Handelseinrichtungen (*** und ***) zu sehen sei. Vor der Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens werde daher die entsprechende Stellungnahme abgewartet, sodass in dieser Verhandlung nur eine gewerberechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die Amtssachverständigen erfolgen werde. Nach Abgabe des lärmtechnischen Gutachtens wurde festgehalten, dass das Baubewilligungsverfahren nach Vorliegen der raumordnungsfachlichen bzw. widmungsrechtlichen Stellungnahme fortgesetzt werde. Weiters sei die Zusammenlegung der Baugrundstücke und die Bauplatzerklärung durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** erforderlich. Am *** wurde eine mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung durchgeführt und wurde in dieser u.a. festgehalten, dass für das Bauvorhaben eine raumordnungsfachliche Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, noch nicht vorliege. Es sei jedoch bereits mitgeteilt worden, dass es eine Problematik hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 geben würde, zumal der verfahrensgegenständliche Nahversorgungsmarkt in funktioneller Einheit mit den bestehenden, gegenüber der *** liegenden Handelseinrichtungen (*** und ***) zu sehen sei. Vor der Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens werde daher die entsprechende Stellungnahme abgewartet, sodass in dieser Verhandlung nur eine gewerberechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die Amtssachverständigen erfolgen werde. Nach Abgabe des lärmtechnischen Gutachtens wurde festgehalten, dass das Baubewilligungsverfahren nach Vorliegen der raumordnungsfachlichen bzw. widmungsrechtlichen Stellungnahme fortgesetzt werde. Weiters sei die Zusammenlegung der Baugrundstücke und die Bauplatzerklärung durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** erforderlich. In ihrer raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom ***, Zl. ***, betreffend die Frage, ob die geplante Bruttogeschoßfläche des neu zu errichtenden Nahversorgungsmarktes mit den im Plan dargestellten Flächennutzungen im Einklang mit den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 stehe, führte die Amtssachverständige, Frau ***, (im Folgenden: Amtssachverständige) im Wesentlichen aus, dass die westliche Teilfläche des gegenständlichen Bereiches derzeit als Grünland Sport gewidmet sei, die östliche als Bauland Wohngebiet. Die geplante Nutzung als Handelseinrichtung stehe derzeit im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport. Die Gemeinde habe bereits eine Umwidmung der Gesamtfläche der Baugrundstücke auf Bauland Kerngebiet beantragt. Der Standort sei an drei Seiten von bebautem Siedlungsgebiet umgeben und liege somit innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes. Laut den Einreichunterlagen betrage die Bruttogeschoßfläche 998,01 m², die für die Haustechnik verwendeten Bereiche 264,77 m². Bemerkenswert sei die Größe der Haustechnikräume. Ca. 1/3 der Verkaufsfläche werde für die Haustechnik verwendet; die Lagerflächen seien dagegen relativ klein bemessen (ca. 36% der Haustechnikräume). Dieses Verhältnis sei in Relation zum Gebäudezweck – Verkaufslokal/Handelseinrichtung - nicht schlüssig. Weiters führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall

dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Summe der Bruttogeschoßflächen nicht mehr als 1.000 m² betragen dürfe, wenn mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** würden sich zwei Handelsbetriebe befinden, die zentrumsrelevante Güter anbieten würden (*** und ***). Auf Grund der räumlichen Trennung werde keine bauliche oder organisatorische Einheit mit dem geplanten Handelsbetrieb gebildet. Eine funktionelle Einheit sei laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Der gegenständliche Bereich werde im Norden und Osten von einem Einfamilienhausgebiet, im Westen von einer Sportanlage und im Süden - auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** - von zwei Handelsbetrieben begrenzt. Sowohl der geplante als auch die beiden angrenzenden Betriebe würden ausschließlich als Handelseinrichtungen genutzt und würden über private Abstelleinrichtungen verfügen. Mit der im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgelegten Verpflichtung, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzuzählen, solle verhindert werden, dass durch Umgehungen (Aufteilung eines Projektes) unzulässige Verkaufsgrößen erzielt würden. Diese Bestimmung gelte laut Durchführungsrundschreiben zur

  1. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 vom
  2. April 2005 des damaligen Landesrates für Raumordnung auch für Bauplätze an zwei oder mehreren Seiten einer Verkehrsfläche. Der Standort der geplanten Handelseinrichtung grenze direkt an den Standort der zuvor genannten beiden Handelseinrichtungen. Im unmittelbar umgebenden Bereich sei somit eine funktionelle Einheit gegeben. Daraus folge, dass die beantragte Handelseinrichtung mit den unmittelbar südlich angrenzenden Handelseinrichtungen eine funktionelle Einheit bilde, auch wenn im weiteren Umgebungsbereich die Gebäude nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Wegen des Bestandes von Handelsbetrieben würden die zu summierenden Bruttogeschoßflächen die Grenze von 1.000 m² im unmittelbar umgebenden Bereich bei Weitem übersteigen und damit der Flächenwidmung widersprechen, auch im Falle einer Umwidmung auf Bauland Kerngebiet. In ihrer raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom ***, , Zl. ***, betreffend die Frage, ob die geplante Bruttogeschoßfläche des neu zu errichtenden Nahversorgungsmarktes mit den im Plan dargestellten Flächennutzungen im Einklang mit den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 stehe, führte die Amtssachverständige, , Frau ***, (im Folgenden: Amtssachverständige) im Wesentlichen aus, dass die westliche Teilfläche des gegenständlichen Bereiches derzeit als Grünland Sport gewidmet sei, die östliche als Bauland Wohngebiet. Die geplante Nutzung als Handelseinrichtung stehe derzeit im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport. Die Gemeinde habe bereits eine Umwidmung der Gesamtfläche der Baugrundstücke auf Bauland Kerngebiet beantragt. Der Standort sei an drei Seiten von bebautem Siedlungsgebiet umgeben und liege somit innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes. Laut den Einreichunterlagen betrage die Bruttogeschoßfläche , 998,01 m², die für die Haustechnik verwendeten Bereiche 264,77 m². Bemerkenswert sei die Größe der Haustechnikräume. Ca. 1/3 der Verkaufsfläche werde für die Haustechnik verwendet; die Lagerflächen seien dagegen relativ klein bemessen (ca. 36% der Haustechnikräume). Dieses Verhältnis sei in Relation zum Gebäudezweck – Verkaufslokal/Handelseinrichtung - nicht schlüssig. Weiters führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall

dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Summe der Bruttogeschoßflächen nicht mehr als 1.000 m² betragen dürfe, wenn mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** würden sich zwei Handelsbetriebe befinden, die zentrumsrelevante Güter anbieten würden (*** und ***). Auf Grund der räumlichen Trennung werde keine bauliche oder organisatorische Einheit mit dem geplanten Handelsbetrieb gebildet. Eine funktionelle Einheit sei laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Der gegenständliche Bereich werde im Norden und Osten von einem Einfamilienhausgebiet, im Westen von einer Sportanlage und im Süden - auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** - von zwei Handelsbetrieben begrenzt. Sowohl der geplante als auch die beiden angrenzenden Betriebe würden ausschließlich als Handelseinrichtungen genutzt und würden über private Abstelleinrichtungen verfügen. Mit der im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgelegten Verpflichtung, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzuzählen, solle verhindert werden, dass durch Umgehungen (Aufteilung eines Projektes) unzulässige Verkaufsgrößen erzielt würden. Diese Bestimmung gelte laut Durchführungsrundschreiben zur

  1. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 vom
  2. April 2005 des damaligen Landesrates für Raumordnung auch für Bauplätze an zwei oder mehreren Seiten einer Verkehrsfläche. Der Standort der geplanten Handelseinrichtung grenze direkt an den Standort der zuvor genannten beiden Handelseinrichtungen. Im unmittelbar umgebenden Bereich sei somit eine funktionelle Einheit gegeben. Daraus folge, dass die beantragte Handelseinrichtung mit den unmittelbar südlich angrenzenden Handelseinrichtungen eine funktionelle Einheit bilde, auch wenn im weiteren Umgebungsbereich die Gebäude nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Wegen des Bestandes von Handelsbetrieben würden die zu summierenden Bruttogeschoßflächen die Grenze von 1.000 m² im unmittelbar umgebenden Bereich bei Weitem übersteigen und damit der Flächenwidmung widersprechen, auch im Falle einer Umwidmung auf Bauland Kerngebiet. Mit Schreiben vom *** brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme zur Kenntnis. Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin der Baubehörde ein von ihr in Auftrag gegebenes raumordnungsfachliches Gutachten des Büros *** für Raumplanung, Raumordnung und Landschaftsplanung vom *** vor. Im Wesentlichen wurde zunächst darauf hingewiesen, dass für die Ansiedlung von Handelsbetrieben grundsätzlich die Bestimmungen des § 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 maßgeblich seien. § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 definiere eine funktionelle Einheit insofern, dass eine solche dann gegeben sei, wenn im umgebenden Bereich Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Hinsichtlich des umgebenden Bereiches und der angewandten Methodik wurde sodann ausgeführt, dass mangels einer Definition dieses Begriffes in der NÖ Landesgesetzgebung die Abgrenzung des maßgeblichen Umgebungsbereiches der verfahrensgegenständlichen Handelseinrichtung aus fachlicher Sicht in 3 Varianten vorgenommen werde, nämlich in der Variante A die Abgrenzung nach angrenzenden Baublöcken, in der Variante B die Abgrenzung nach angrenzenden Grundstücken samt angrenzenden Grundstücken über einer trennenden Verkehrsfläche und in der Variante C die Abgrenzung nach einer Parteistellung als Nachbar in diesem Baubewilligungsverfahren. Eine weiter gefasste Abgrenzung des umgebenden Bereiches würde dazu führen, dass sich prozentuell immer weniger Handelseinrichtungen im untersuchten Gebiet befänden. Für die 3 Varianten der definierten umgebenden Bereiche würden die ausschließlichen bzw. dominierenden Nutzungen der Gebäude sowie die Abstelleinrichtungen für Kunden erhoben. Bei der Erhebung der Nutzungen der Gebäude würden Hauptgebäude als Bewertungskriterium herangezogen. Nebengebäude (Grundrissfläche bis zu 100 m² und der Art nach dem Verwendungszweck einem Hauptgebäude untergeordnet) würden nicht berücksichtigt, da sie einen untergeordneten Nutzungszweck aufweisen würden und daher für die vorliegende Untersuchung nicht maßgeblich seien; Gartenhütten, Garagen, Mobilheime und kleine Campinggebäude am Campingplatz etc. würden daher unberücksichtigt bleiben, wenn sie dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet seien. Um zu beurteilen, ob ein Gebäude ausschließlich oder dominierend einer Nutzung zuzuordnen sei, werde das Gebäude bei Mehrfachnutzung in Teilnutzungen untergliedert. Dadurch könne abgebildet werden, ob die einzelnen Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Zum Nachweis der ausschließlichen oder dominierenden Nutzungen der Gebäude in den definierten umgebenden Bereichen und zum besseren Vergleich der Varianten sei in diesem Gutachten eine tabellarische Auflistung der Nutzung der einzelnen Gebäude enthalten.Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin der Baubehörde ein von ihr in Auftrag gegebenes raumordnungsfachliches Gutachten des Büros , *** für Raumplanung, Raumordnung und Landschaftsplanung vom *** vor. Im Wesentlichen wurde zunächst darauf hingewiesen, dass für die Ansiedlung von Handelsbetrieben grundsätzlich die Bestimmungen des Paragraph 17, des , NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 maßgeblich seien. Paragraph 17, Absatz 4, des , NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 definiere eine funktionelle Einheit insofern, dass eine solche dann gegeben sei, wenn im umgebenden Bereich Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Hinsichtlich des umgebenden Bereiches und der angewandten Methodik wurde sodann ausgeführt, dass mangels einer Definition dieses Begriffes in der NÖ Landesgesetzgebung die Abgrenzung des maßgeblichen Umgebungsbereiches der verfahrensgegenständlichen Handelseinrichtung aus fachlicher Sicht in 3 Varianten vorgenommen werde, nämlich in der Variante A die Abgrenzung nach angrenzenden Baublöcken, in der Variante B die Abgrenzung nach angrenzenden Grundstücken samt angrenzenden Grundstücken über einer trennenden Verkehrsfläche und in der Variante C die Abgrenzung nach einer Parteistellung als Nachbar in diesem Baubewilligungsverfahren. Eine weiter gefasste Abgrenzung des umgebenden Bereiches würde dazu führen, dass sich prozentuell immer weniger Handelseinrichtungen im untersuchten Gebiet befänden. Für die 3 Varianten der definierten umgebenden Bereiche würden die ausschließlichen bzw. dominierenden Nutzungen der Gebäude sowie die Abstelleinrichtungen für Kunden erhoben. Bei der Erhebung der Nutzungen der Gebäude würden Hauptgebäude als Bewertungskriterium herangezogen. Nebengebäude (Grundrissfläche bis zu 100 m² und der Art nach dem Verwendungszweck einem Hauptgebäude untergeordnet) würden nicht berücksichtigt, da sie einen untergeordneten Nutzungszweck aufweisen würden und daher für die vorliegende Untersuchung nicht maßgeblich seien; Gartenhütten, Garagen, Mobilheime und kleine Campinggebäude am Campingplatz etc. würden daher unberücksichtigt bleiben, wenn sie dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet seien. Um zu beurteilen, ob ein Gebäude ausschließlich oder dominierend einer Nutzung zuzuordnen sei, werde das Gebäude bei Mehrfachnutzung in Teilnutzungen untergliedert. Dadurch könne abgebildet werden, ob die einzelnen Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Zum Nachweis der ausschließlichen oder dominierenden Nutzungen der Gebäude in den definierten umgebenden Bereichen und zum besseren Vergleich der Varianten sei in diesem Gutachten eine tabellarische Auflistung der Nutzung der einzelnen Gebäude enthalten. Zum umgebenden Bereich der Variante A wurde festgehalten, dass der umgebende Bereich nach dieser Variante anhand der an den Baublock des Projektes angrenzenden, im Nahbereich der projektierten Handelseinrichtung liegenden Baublöcke bzw. dessen Grundstücke abgegrenzt werde. Die Abgrenzung erfolge fachlich aus funktionaler Sicht, was bedeute, dass die nächstgelegenen Baublöcke bzw. Nutzungsbereiche in die Untersuchung eingebunden würden. Als umgebender Bereich nach Variante A würden demnach die Flächen in den durch Verkehrsflächen oder Widmungs- bzw. Grundstücksgrenzen begrenzten Baublöcken rund um den geplanten Standort definiert. Richtung Westen werde eine Abgrenzung nach der Nutzungsgrenze westlich des Campingplatzes vorgenommen. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 3) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 2,25 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 47,75 Gebäude mit sonstigen Nutzungen ergeben würde. Im umgebenden Bereich werde der Großteil der Gebäude (knapp 85 %) zum Wohnen genutzt. Rund 10% der Gebäude würden sonstige Nutzungen wie Freizeiteinrichtungen, Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbetriebe aufweisen. Insgesamt rund 4 % der Gebäude würden für zentrumsrelevante Handelseinrichtungen genutzt. Aufgrund der hohen Anzahl an Wohngebäuden sowie den benachbarten Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben (Dachdecker, Mechatronik, Gastgewerbe, Friseur) bestehe im Umgebungsbereich keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante A würden nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Die beiden bestehenden Handelseinrichtungen (*** und ***) würden eine eigene, private Abstelleinrichtung für Kunden aufweisen. Die Mehrzahl der Handelseinrichtungen im umgebenden Bereich verfüge somit über eigene, private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden.

§ 17Abs.

4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei eine funktionelle Einheit nur gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Da die Mehrheit der Gebäude im umgebenden Bereich nach Variante A jedoch nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht in der Variante A keine funktionelle Einheit.Zum umgebenden Bereich der Variante A wurde festgehalten, dass der umgebende Bereich nach dieser Variante anhand der an den Baublock des Projektes angrenzenden, im Nahbereich der projektierten Handelseinrichtung liegenden Baublöcke bzw. dessen Grundstücke abgegrenzt werde. Die Abgrenzung erfolge fachlich aus funktionaler Sicht, was bedeute, dass die nächstgelegenen Baublöcke bzw. Nutzungsbereiche in die Untersuchung eingebunden würden. Als umgebender Bereich nach Variante A würden demnach die Flächen in den durch Verkehrsflächen oder Widmungs- bzw. Grundstücksgrenzen begrenzten Baublöcken rund um den geplanten Standort definiert. Richtung Westen werde eine Abgrenzung nach der Nutzungsgrenze westlich des Campingplatzes vorgenommen. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 3) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 2,25 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 47,75 Gebäude mit sonstigen Nutzungen ergeben würde. Im umgebenden Bereich werde der Großteil der Gebäude (knapp 85 %) zum Wohnen genutzt. Rund 10% der Gebäude würden sonstige Nutzungen wie Freizeiteinrichtungen, Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbetriebe aufweisen. Insgesamt rund 4 % der Gebäude würden für zentrumsrelevante Handelseinrichtungen genutzt. Aufgrund der hohen Anzahl an Wohngebäuden sowie den benachbarten Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben (Dachdecker, Mechatronik, Gastgewerbe, Friseur) bestehe im Umgebungsbereich keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante A würden nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Die beiden bestehenden Handelseinrichtungen (*** und ***) würden eine eigene, private Abstelleinrichtung für Kunden aufweisen. Die Mehrzahl der Handelseinrichtungen im umgebenden Bereich verfüge somit über eigene, private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden.

Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei eine funktionelle Einheit nur gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Da die Mehrheit der Gebäude im umgebenden Bereich nach Variante A jedoch nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht in der Variante A keine funktionelle Einheit. Als umgebender Bereich nach der Variante B würden jene Grundstücke definiert, welche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Beurteilungsstandort liegen würden. Dabei würden auch jene Grundstücke berücksichtigt, die an den Beurteilungsstandort angrenzen würden, wenn sie nicht durch eine Verkehrsfläche getrennt wären. Als umgebender Bereich nach der Variante B würden demnach die Grundstücke definiert, die im direkten Anschluss an das Baugrundstück der geplanten Handelseinrichtung bzw. im Anschluss an eine trennende Verkehrsfläche liegen würden. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 4) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 2,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 7,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben würde. Im umgebenden Bereich werde der Großteil der Gebäude (knapp 45 %) für Freizeiteinrichtungen und durch einen Dienstleistungsbetrieb genutzt. Rund 35% der Gebäude würden zum Wohnen genutzt. Insgesamt rund 20 % der Gebäude würden für zentrumsrelevante Handelseinrichtungen genutzt. Aufgrund der hohen Anzahl an Wohngebäuden sowie der benachbarten Dienstleistungsbetriebe und Freizeiteinrichtungen bestehe im umgebenden Bereich keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen. Betrachte man bei der Abgrenzung nach der Variante B die unmittelbare Umgebung, so erscheine es fachlich sinnvoll, aufgrund der Größe des Grundstückes Nr. *** nicht das gesamte Grundstück, sondern nur den Bereich des direkt angrenzenden Tenniszentrums in die Betrachtung miteinzubeziehen. Bei dieser Betrachtungsweise würde sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im unmittelbar umgebenden Bereich von 2,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 5,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante B würden somit nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Die beiden bestehenden Handelseinrichtungen (*** und ***) würden eine gemeinsame, private Abstelleinrichtung für Kunden aufweisen. Die Mehrzahl der Handelseinrichtungen im umgebenden Bereich verfüge somit über eigene, private Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden. Da die Mehrheit der Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante B nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht auch in der Variante B keine funktionelle Einheit. Zum umgebenden Bereich der Variante C wurde zunächst auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verwiesen, wonach im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens als Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt seien, Parteistellung hätten. Diese Grundstücke würden die unmittelbare Nachbarschaft des geplanten Projektes bilden. ln diesem Sinne werde der umgebende Bereich nach der Variante C durch jene Grundstücke definiert, welche an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke direkt angrenzen bzw. vom 14 m Umkreis der Baugrundstücke berührt würden. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 5) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 0,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 6,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben würde. Betrachte man bei der Abgrenzung nach der Variante C die unmittelbare Umgebung, so erscheine es fachlich sinnvoll, aufgrund der Größe des Grundstückes Nr. *** nicht das gesamte Grundstück, sondern nur den Bereich des direkt angrenzenden Tenniszentrums in die Betrachtung miteinzubeziehen. Bei dieser Betrachtungsweise würde sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im unmittelbar umgebenden Bereich von 0,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 4,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben. Im umgebenden Bereich nach der Variante C würden sich keine Handelseinrichtungen befinden, somit sei keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen gegeben. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante C würden nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Da keines der Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante C für Handelseinrichtungen genutzt werde, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht auch in der Variante C keine funktionelle Einheit. Zum umgebenden Bereich der Variante C wurde zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 verwiesen, wonach im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens als Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt seien, Parteistellung hätten. Diese Grundstücke würden die unmittelbare Nachbarschaft des geplanten Projektes bilden. ln diesem Sinne werde der umgebende Bereich nach der Variante C durch jene Grundstücke definiert, welche an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke direkt angrenzen bzw. vom 14 m Umkreis der Baugrundstücke berührt würden. Das Gutachten enthält sodann eine Abbildung (Abbildung 5) des umgebenden Bereiches sowie eine tabellarische Auflistung der Nutzungen in diesem umgebenden Bereich. Der Sachverständige kam sodann zum Schluss, dass sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich von 0,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 6,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben würde. Betrachte man bei der Abgrenzung nach der Variante C die unmittelbare Umgebung, so erscheine es fachlich sinnvoll, aufgrund der Größe des Grundstückes Nr. *** nicht das gesamte Grundstück, sondern nur den Bereich des direkt angrenzenden Tenniszentrums in die Betrachtung miteinzubeziehen. Bei dieser Betrachtungsweise würde sich daraus eine Verteilung der Nutzung der Gebäude im unmittelbar umgebenden Bereich von 0,00 Gebäude mit Handelseinrichtungen und 4,00 Gebäude mit anderen Nutzungen ergeben. Im umgebenden Bereich nach der Variante C würden sich keine Handelseinrichtungen befinden, somit sei keine ausschließliche oder dominierende Nutzung von Handelseinrichtungen gegeben. Die Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante C würden nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt. Da keines der Gebäude im umgebenden Bereich nach der Variante C für Handelseinrichtungen genutzt werde, sei der Bestand an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung irrelevant. Es bestehe daher aus raumordnungsfachlicher Sicht auch in der Variante C keine funktionelle Einheit. Aufgrund der Ergebnisse der vergleichenden Untersuchung der Nutzungen der Gebäude in den einzelnen abgegrenzten umgebenden Bereichen der Varianten A, B und C kam der Sachverständige sodann zum Schluss, dass aus raumordnungsfachlicher Sicht im umgebenden Bereich der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke, abgegrenzt nach den 3 unterschiedlichen Varianten, eine funktionelle Einheit im Sinne des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht festgestellt werden könne, da die Gebäude nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Da bei allen untersuchten Varianten von unterschiedlich definierten umgebenden Bereichen die Gebäude eindeutig nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei eine weitere Betrachtung des Bestandes an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung einer funktionellen Einheit nicht notwendig.Aufgrund der Ergebnisse der vergleichenden Untersuchung der Nutzungen der Gebäude in den einzelnen abgegrenzten umgebenden Bereichen der Varianten A, B und C kam der Sachverständige sodann zum Schluss, dass aus raumordnungsfachlicher Sicht im umgebenden Bereich der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke, abgegrenzt nach den 3 unterschiedlichen Varianten, eine funktionelle Einheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht festgestellt werden könne, da die Gebäude nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Da bei allen untersuchten Varianten von unterschiedlich definierten umgebenden Bereichen die Gebäude eindeutig nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, sei eine weitere Betrachtung des Bestandes an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung einer funktionellen Einheit nicht notwendig. Mit Bescheid vom ***, Zlen. ***, ***, wies die belangte Behörde als Baubehörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin

§ 1der NÖ-Bau-Übertragungsverordnung i

Vm §§ 14 und 20 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 sodann ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin Gebühren nach dem Gebührengesetz in der Höhe von € 166,40 vorgeschrieben. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Zitierung der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften (u.a. § 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976) wurde begründend ausgeführt, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht mit den Bestimmungen des § 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in Einklang stehe. Da die für die Haustechnik verwendeten Flächen relativ groß und die Lagerflächen dagegen relativ klein bemessen seien, sei dieses Verhältnis in Relation zum Gebäudezweck - Verkaufslokal/Handelseinrichtung - nicht nur für die Amtssachverständige nicht schlüssig, sondern auch für die belangte Behörde. Warum man für Heizung, Lüftung etc. derartig viel Platz benötige, sei nicht ersichtlich und auch technisch nicht erklärbar. Es bestehe darüber hinaus die durchaus realistische Gefahr und große Wahrscheinlichkeit der Nutzung von Haustechnikräumen zu anderen Zwecken (z.B. Warenlagerungen). Damit würden Sinn und Zweck des § 17 NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 untergraben werden. Weiters dürfe im gegenständlichen Fall

dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Summe der Bruttogeschoßflächen nicht mehr als 1.000 m² betragen, wenn mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** würden sich zwei Handelsbetriebe befinden, die zentrumsrelevante Güter anbieten würden (*** und ***). Eine funktionelle Einheit sei laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Sowohl der geplante Betrieb als auch die beiden angrenzenden Betriebe würden ausschließlich als Handelseinrichtungen genutzt und würden über private Abstelleinrichtungen verfügen. Mit der im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgelegten Verpflichtung, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzuzählen, solle verhindert werden, dass durch Umgehungen (Aufteilung eines Projekts) unzulässige Verkaufsgrößen erzielt würden. Die Trennung durch eine Straße sei unbeachtlich. Der Standort der geplanten Handelseinrichtung grenze somit direkt an den Standort der zuvor genannten beiden Handelseinrichtungen an und bilde klar eine funktionelle Einheit. Die Überlegungen, auch im Gutachten von *** angeführt, zum umgebenden Bereich seien im gegenständlichen Fall irrelevant, da alle angrenzenden Handelseinrichtungen zusammenzuzählen seien. Wegen des Bestandes von Handelsbetrieben würden die zu summierenden Bruttogeschoßflächen die Grenze von 1.000 m² bei Weitem übersteigen und damit der Flächenwidmung widersprechen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Angemerkt werde, dass die westliche Teilfläche des gegenständlichen Bereiches des Bauprojektes derzeit als Grünland Sport gewidmet sei, die östliche als Bauland Wohngebiet. Die geplante Nutzung als Handelseinrichtung stehe derzeit im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport. Die Gemeinde habe bereits eine Umwidmung der Gesamtfläche auf Bauland Kerngebiet beantragt. Aufgrund der vorherigen Ausführungen würde dies jedoch nichts an der Entscheidung ändern.Mit Bescheid vom ***, Zlen. ***, ***, wies die belangte Behörde als Baubehörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin

Paragraph eins, der NÖ-Bau-Übertragungsverordnung in Verbindung mit Paragraphen 14 und 20 Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 sodann ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin Gebühren nach dem Gebührengesetz in der Höhe von € 166,40 vorgeschrieben. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Zitierung der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften (u.a. Paragraph 17, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976) wurde begründend ausgeführt, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht mit den Bestimmungen des Paragraph 17, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in Einklang stehe. Da die für die Haustechnik verwendeten Flächen relativ groß und die Lagerflächen dagegen relativ klein bemessen seien, sei dieses Verhältnis in Relation zum Gebäudezweck - Verkaufslokal/Handelseinrichtung - nicht nur für die Amtssachverständige nicht schlüssig, sondern auch für die belangte Behörde. Warum man für Heizung, Lüftung etc. derartig viel Platz benötige, sei nicht ersichtlich und auch technisch nicht erklärbar. Es bestehe darüber hinaus die durchaus realistische Gefahr und große Wahrscheinlichkeit der Nutzung von Haustechnikräumen zu anderen Zwecken (z.B. Warenlagerungen). Damit würden Sinn und Zweck des Paragraph 17, NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 untergraben werden. Weiters dürfe im gegenständlichen Fall

dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Summe der Bruttogeschoßflächen nicht mehr als 1.000 m² betragen, wenn mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der *** würden sich zwei Handelsbetriebe befinden, die zentrumsrelevante Güter anbieten würden (*** und ***). Eine funktionelle Einheit sei laut NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen würden. Sowohl der geplante Betrieb als auch die beiden angrenzenden Betriebe würden ausschließlich als Handelseinrichtungen genutzt und würden über private Abstelleinrichtungen verfügen. Mit der im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgelegten Verpflichtung, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzuzählen, solle verhindert werden, dass durch Umgehungen (Aufteilung eines Projekts) unzulässige Verkaufsgrößen erzielt würden. Die Trennung durch eine Straße sei unbeachtlich. Der Standort der geplanten Handelseinrichtung grenze somit direkt an den Standort der zuvor genannten beiden Handelseinrichtungen an und bilde klar eine funktionelle Einheit. Die Überlegungen, auch im Gutachten von *** angeführt, zum umgebenden Bereich seien im gegenständlichen Fall irrelevant, da alle angrenzenden Handelseinrichtungen zusammenzuzählen seien. Wegen des Bestandes von Handelsbetrieben würden die zu summierenden Bruttogeschoßflächen die Grenze von 1.000 m² bei Weitem übersteigen und damit der Flächenwidmung widersprechen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Angemerkt werde, dass die westliche Teilfläche des gegenständlichen Bereiches des Bauprojektes derzeit als Grünland Sport gewidmet sei, die östliche als Bauland Wohngebiet. Die geplante Nutzung als Handelseinrichtung stehe derzeit im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport. Die Gemeinde habe bereits eine Umwidmung der Gesamtfläche auf Bauland Kerngebiet beantragt. Aufgrund der vorherigen Ausführungen würde dies jedoch nichts an der Entscheidung ändern. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung am *** eine Verordnung über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Form einer Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes beschlossen habe. Diese Verordnung sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Sie sei in der Folge durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht worden und sei diese am *** in Kraft getreten.

dieser Verordnung seien nunmehr die gesamten Baugrundstücke als Bauland Kerngebiet gewidmet. Der Umwidmung sei ein Auflageverfahren

§ 21Abs.

5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 vorangegangen. Dieses sei im Zeitraum vom *** bis zum *** durchgeführt worden. Diese Umwidmung sei für das gegenständliche Verfahren jedenfalls relevant. Da sie am *** in Kraft getreten sei, wäre sie von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres bekämpften Bescheides – die Zustellung desselben sei am *** erfolgt - zu beachten gewesen. Auch § 22 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 hindere im vorliegenden Fall nicht, dass die Umwidmung auf das anhängige Verfahren durchschlage. Nach dieser Bestimmung würden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig gewesen seien, durch die Änderung nicht berührt. Maßgeblich sei die Kundmachung der sechswöchigen Auflage des Planentwurfes

§ 21Abs.

5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 und nicht etwa der Abschluss des Auflageverfahrens. Diese Kundmachung sei am *** und somit vor der Überreichung des Bauansuchens vom ***, das am *** bei der belangten Behörde eingelangt sei, erfolgt. Die Anmerkung in der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach das Bauvorhaben jedenfalls im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport stehe, gehe daher ins Leere. Weiters bemängle die belangte Behörde, dass das Ausmaß der für Haustechnik verwendeten Bereiche nicht schlüssig sei, wobei sie lediglich darauf verweise, dass die Haustechnikräume für andere Zwecke verwendet und somit Sinn und Zweck der Bestimmung des § 17 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 untergraben werden könnten, ohne auch nur zu behaupten, dass ein konkreter Widerspruch zu einer dieser Bestimmungen bestehe. Bei der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Teil der Haustechnikräume daher sehr wohl zur Bruttogeschoßfläche zu zählen sei und dass daher die maßgebliche Flächenbeschränkung sehr wohl überschritten werde, übersehe sie, dass die Begriffsbestimmung keineswegs eine Erforderlichkeitsprüfung vorsehe, denn die Bestimmung spreche nicht von den für die Haustechnik notwendigen, sondern eben von den dafür verwendeten Bereichen. Dazu komme, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Maßgeblich sei in einem solchen Verfahren ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Nur diesen Bauwillen habe die Baubehörde zu beurteilen. Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen werde, stelle sich daher im Baubewilligungsverfahren nicht. Diesbezügliche Erwägungen der Baubehörde seien gänzlich unzulässig. Allein maßgeblich sei daher, dass die im Bescheid erwähnten Haustechnikräume im Einreichprojekt explizit als solche vorgesehen seien; sie müssten bei der Berechnung der Bruttogeschoßfläche daher außer Betracht bleiben. Sie sei auch in keiner Weise verpflichtet, dieses Ausmaß der im Projekt vorgesehenen Haustechnikräume zu rechtfertigen. Auch der zweite von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund, dass nämlich die Bruttogeschoßfläche ihres geplanten Handelsbetriebes mit jenen der Unternehmen *** und *** zusammenzurechnen sei, wodurch das zulässige Ausmaß derselben somit überschritten werde, liege nicht vor. Eine bauliche Einheit könne schon deshalb nicht vorliegen, weil zwischen den Bauplätzen - wie von der belangten Behörde festgestellt worden sei - eine öffentliche Verkehrsfläche liege. Eine wie auch immer geartete Verbindung, die für eine organisatorische Einheit spreche, bestehe ebenso wenig, wobei in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die zweifellos gerichtsbekannte Tatsache genüge, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der ***-Gruppe, zu der die beiden genannten Unternehmen gehören würden, bestehe. Es sei daher keine wie auch immer geartete Kooperation der Handelseinrichtungen oder gemeinsame Nutzung von Anlagen vorgesehen. Zu prüfen bleibe somit lediglich das Kriterium der funktionellen Einheit. Eine solche werde von der Amtssachverständigen und ihr folgend von der belangten Behörde offenbar so verstanden, dass in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes ausschließlich die angrenzenden (Handels-)Betriebe zu betrachten seien, wobei der Umstand unerwähnt bleibe, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke mit dem Standort der beiden anderen Handelseinrichtungen gar keine gemeinsame Grenze haben würden. Die Ansicht, dass schlechthin eine Verpflichtung bestehe, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzurechnen, sodass das Kriterium des Dominierens völlig außer Acht gelassen werde, entspreche zwar offenbar der jahrelang geübten Beurteilungspraxis der Baubehörden und der NÖ Landesregierung, diese erweise sich jedoch im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0196, als rechtlich verfehlt. Im vorliegenden Fall fehle es daher - anders als im Gutachten der Büros *** – schon an einer Begründung für die Abgrenzung des umgebenden Bereiches. Vielmehr werde der Betrachtungsbereich, der erwähnten Beurteilungspraxis entsprechend, gerade so fokussiert, dass er nur die drei Handelsbetriebe umfasse. Die Vielzahl von sehr nahe gelegenen Grundstücken, die andere als Handelsnutzungen aufweisen würden, würde völlig unberücksichtigt bleiben. Diese Beurteilung sei durch § 17 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in keiner Weise gedeckt. Richtigerweise sei durch das Gutachten des Büros *** aufgezeigt worden, dass bei keiner der denkbaren Varianten der Abgrenzung des Umgebungsbereiches von einem Dominieren von Handelseinrichtungen gesprochen werden könne. Es erübrige sich daher auch, auf das von der belangten Behörde nicht näher untersuchte zweite Kriterium des Vorhandenseins von Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge der Kunden einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch dieses nicht erfüllt sei, da es in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke - abgesehen von jenen der beiden erwähnten Betriebe - auch keine weiteren Kundenparkplätze gebe. Sie würde daher ihr Bauvorhaben als uneingeschränkt bewilligungsfähig ansehen und weise auch darauf hin, dass die belangte Behörde selbst dann, wenn das Projekt einzelne behebbare Mängel aufweisen sollte, nicht zur Abweisung des Antrages berechtigt gewesen wäre. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, ihr die Möglichkeit zu einer Projektänderung einzuräumen, wenn durch eine solche das Projekt bewilligungsfähig werde. Das Unterbleiben dieser Verfahrensschritte werde ausdrücklich als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung am *** eine Verordnung über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Form einer Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes beschlossen habe. Diese Verordnung sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Sie sei in der Folge durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht worden und sei diese am , *** in Kraft getreten.

dieser Verordnung seien nunmehr die gesamten Baugrundstücke als Bauland Kerngebiet gewidmet. Der Umwidmung sei ein Auflageverfahren

Paragraph 21, Absatz 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 vorangegangen. Dieses sei im Zeitraum vom *** bis zum *** durchgeführt worden. Diese Umwidmung sei für das gegenständliche Verfahren jedenfalls relevant. Da sie am *** in Kraft getreten sei, wäre sie von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres bekämpften Bescheides – die Zustellung desselben sei am *** erfolgt - zu beachten gewesen. Auch Paragraph 22, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 hindere im vorliegenden Fall nicht, dass die Umwidmung auf das anhängige Verfahren durchschlage. Nach dieser Bestimmung würden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig gewesen seien, durch die Änderung nicht berührt. Maßgeblich sei die Kundmachung der sechswöchigen Auflage des Planentwurfes

Paragraph 21, Absatz 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 und nicht etwa der Abschluss des Auflageverfahrens. Diese Kundmachung sei am *** und somit vor der Überreichung des Bauansuchens vom ***, das am *** bei der belangten Behörde eingelangt sei, erfolgt. Die Anmerkung in der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach das Bauvorhaben jedenfalls im Widerspruch zur Widmung Grünland Sport stehe, gehe daher ins Leere. Weiters bemängle die belangte Behörde, dass das Ausmaß der für Haustechnik verwendeten Bereiche nicht schlüssig sei, wobei sie lediglich darauf verweise, dass die Haustechnikräume für andere Zwecke verwendet und somit Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 17, , NÖ Raumordnungsgesetz 1976 untergraben werden könnten, ohne auch nur zu behaupten, dass ein konkreter Widerspruch zu einer dieser Bestimmungen bestehe. Bei der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Teil der Haustechnikräume daher sehr wohl zur Bruttogeschoßfläche zu zählen sei und dass daher die maßgebliche Flächenbeschränkung sehr wohl überschritten werde, übersehe sie, dass die Begriffsbestimmung keineswegs eine Erforderlichkeitsprüfung vorsehe, denn die Bestimmung spreche nicht von den für die Haustechnik notwendigen, sondern eben von den dafür verwendeten Bereichen. Dazu komme, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Maßgeblich sei in einem solchen Verfahren ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Nur diesen Bauwillen habe die Baubehörde zu beurteilen. Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen werde, stelle sich daher im Baubewilligungsverfahren nicht. Diesbezügliche Erwägungen der Baubehörde seien gänzlich unzulässig. Allein maßgeblich sei daher, dass die im Bescheid erwähnten Haustechnikräume im Einreichprojekt explizit als solche vorgesehen seien; sie müssten bei der Berechnung der Bruttogeschoßfläche daher außer Betracht bleiben. Sie sei auch in keiner Weise verpflichtet, dieses Ausmaß der im Projekt vorgesehenen Haustechnikräume zu rechtfertigen. Auch der zweite von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund, dass nämlich die Bruttogeschoßfläche ihres geplanten Handelsbetriebes mit jenen der Unternehmen *** und *** zusammenzurechnen sei, wodurch das zulässige Ausmaß derselben somit überschritten werde, liege nicht vor. Eine bauliche Einheit könne schon deshalb nicht vorliegen, weil zwischen den Bauplätzen - wie von der belangten Behörde festgestellt worden sei - eine öffentliche Verkehrsfläche liege. Eine wie auch immer geartete Verbindung, die für eine organisatorische Einheit spreche, bestehe ebenso wenig, wobei in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die zweifellos gerichtsbekannte Tatsache genüge, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der ***-Gruppe, zu der die beiden genannten Unternehmen gehören würden, bestehe. Es sei daher keine wie auch immer geartete Kooperation der Handelseinrichtungen oder gemeinsame Nutzung von Anlagen vorgesehen. Zu prüfen bleibe somit lediglich das Kriterium der funktionellen Einheit. Eine solche werde von der Amtssachverständigen und ihr folgend von der belangten Behörde offenbar so verstanden, dass in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes ausschließlich die angrenzenden (Handels-)Betriebe zu betrachten seien, wobei der Umstand unerwähnt bleibe, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke mit dem Standort der beiden anderen Handelseinrichtungen gar keine gemeinsame Grenze haben würden. Die Ansicht, dass schlechthin eine Verpflichtung bestehe, die Bruttogeschoßflächen benachbarter Handelsbetriebe zusammenzurechnen, sodass das Kriterium des Dominierens völlig außer Acht gelassen werde, entspreche zwar offenbar der jahrelang geübten Beurteilungspraxis der Baubehörden und der , NÖ Landesregierung, diese erweise sich jedoch im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0196, als rechtlich verfehlt. Im vorliegenden Fall fehle es daher - anders als im Gutachten der Büros , *** – schon an einer Begründung für die Abgrenzung des umgebenden Bereiches. Vielmehr werde der Betrachtungsbereich, der erwähnten Beurteilungspraxis entsprechend, gerade so fokussiert, dass er nur die drei Handelsbetriebe umfasse. Die Vielzahl von sehr nahe gelegenen Grundstücken, die andere als Handelsnutzungen aufweisen würden, würde völlig unberücksichtigt bleiben. Diese Beurteilung sei durch Paragraph 17, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in keiner Weise gedeckt. Richtigerweise sei durch das Gutachten des Büros *** aufgezeigt worden, dass bei keiner der denkbaren Varianten der Abgrenzung des Umgebungsbereiches von einem Dominieren von Handelseinrichtungen gesprochen werden könne. Es erübrige sich daher auch, auf das von der belangten Behörde nicht näher untersuchte zweite Kriterium des Vorhandenseins von Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge der Kunden einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch dieses nicht erfüllt sei, da es in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke - abgesehen von jenen der beiden erwähnten Betriebe - auch keine weiteren Kundenparkplätze gebe. Sie würde daher ihr Bauvorhaben als uneingeschränkt bewilligungsfähig ansehen und weise auch darauf hin, dass die belangte Behörde selbst dann, wenn das Projekt einzelne behebbare Mängel aufweisen sollte, nicht zur Abweisung des Antrages berechtigt gewesen wäre. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, ihr die Möglichkeit zu einer Projektänderung einzuräumen, wenn durch eine solche das Projekt bewilligungsfähig werde. Das Unterbleiben dieser Verfahrensschritte werde ausdrücklich als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde in dieser von der Beschwerdeführerin ihr bisher erstattetes Vorbingen wiederholt. Weiters legte sie dar, dass ihr Bauvorhaben auch nach der Bestimmung des § 18 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 zulässig wäre, da auch nach dieser Bestimmung keine funktionelle Einheit vorliegen würde, weil die angrenzenden und straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke weder ausschließlich noch dominierend für Handelseinrichtungen einschließlich Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge genutzt würden.Am *** führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde in dieser von der Beschwerdeführerin ihr bisher erstattetes Vorbingen wiederholt. Weiters legte sie dar, dass ihr Bauvorhaben auch nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 zulässig wäre, da auch nach dieser Bestimmung keine funktionelle Einheit vorliegen würde, weil die angrenzenden und straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke weder ausschließlich noch dominierend für Handelseinrichtungen einschließlich Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge genutzt würden. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 1der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl.

1090/2-19, werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seit dem 1. April 2002 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft X zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind.

Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2-19, werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seit dem 1. April 2002 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Besorgung übertragen, wobei die im Paragraph 2, genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Zur Zuständigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Nahversorgungsmarktes eine Betriebsanlagengenehmigung

§§ 74

und 77 Gewerbeordnung 1994 erforderlich ist, sodass es sich daher um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bei einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt. Diese Angelegenheiten sind

§ 1der NÖ Bau-Übertragungsverordnung seit dem 1.

April 2002 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die belangte Behörde zur Besorgung übertragen worden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides ist daher gegeben. Zur Zuständigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Nahversorgungsmarktes eine Betriebsanlagengenehmigung

Paragraphen 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 erforderlich ist, sodass es sich daher um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bei einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt. Diese Angelegenheiten sind

Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung seit dem 1. April 2002 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die belangte Behörde zur Besorgung übertragen worden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides ist daher gegeben. Zur Flächenwidmung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke wird folgendes ausgeführt:

§ 22Abs.

3 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, werden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 5) bereits anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt.

Paragraph 22, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000-27, werden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Paragraph 21, Absatz 5,) bereits anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wurde die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke im Jahre *** eingeleitet und wurde diese geplante Änderung

§ 21Abs.

5 leg.cit. vom *** bis zum *** an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht. Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen langte am ***, und somit nach der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, bei der belangten Behörde ein, sodass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nach § 22 Abs. 3. leg.cit. durch die Änderung berührt wird. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wurde die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke im Jahre *** eingeleitet und wurde diese geplante Änderung

Paragraph 21, Absatz 5, leg.cit. vom *** bis zum *** an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht. Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen langte am , ***, und somit nach der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, bei der belangten Behörde ein, sodass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. durch die Änderung berührt wird. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat sodann in seiner Sitzung am *** die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Form einer Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes beschlossen und wurde diese Verordnung schließlich mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Verordnung wurde in der Folge durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** vom *** bis zum *** kundgemacht und ist diese schließlich

§ 59Abs.

1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 am *** in Kraft getreten. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat sodann in seiner Sitzung am , *** die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Form einer Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes beschlossen und wurde diese Verordnung schließlich mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom , ***, Zl. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Verordnung wurde in der Folge durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** vom *** bis zum *** kundgemacht und ist diese schließlich

Paragraph 59, Absatz eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 am *** in Kraft getreten. Laut dem sich im vorgelegten Bauakt befindlichen Zustellnachweis ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber am ***, und somit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, erlassen worden. Aufgrund dieser Ausführungen steht daher fest, dass für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke die Widmung Bauland Kerngebiet festgelegt ist und dass diese Widmung im gegenständlichen Verfahren von den Behörden ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist, da diese die Sach- und geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen anzuwenden haben, sofern nicht anderes bestimmt ist (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Oktober 1998, Zl. 96/07/0006, sowie VwGH vom
  2. September 2003, Zl. 2003/17/0124, sowie VwGH vom
  3. November 2008, Zl. 2008/22/0056, sowie VwGH vom
  4. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076).Aufgrund dieser Ausführungen steht daher fest, dass für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke die Widmung Bauland Kerngebiet festgelegt ist und dass diese Widmung im gegenständlichen Verfahren von den Behörden ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist, da diese die Sach- und geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen anzuwenden haben, sofern nicht anderes bestimmt ist vergleiche u.a. VwGH vom ,
  5. Oktober 1998, Zl. 96/07/0006, sowie VwGH vom
  6. September 2003, , Zl. 2003/17/0124, sowie VwGH vom
  7. November 2008, Zl. 2008/22/0056, sowie VwGH vom
  8. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076). Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  11. Februar 2015 ist

§ 44Abs.

1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft und wird in dieser Übergangsbestimmung gleichzeitig bestimmt, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, mit diesem Tag außer Kraft getreten ist.Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 44, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft und wird in dieser Übergangsbestimmung gleichzeitig bestimmt, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, mit diesem Tag außer Kraft getreten ist. Seit dem 1. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, jedoch auch die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, jedoch auch die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden am ‚
  2. Jänner 2015 anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  3. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren weiterhin die am
  4. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze - in der an diesem Tag geltenden Fassung - wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, die NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220-1, das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-7, das NÖ Spielplatzgesetz 2002, LGBl. 8215-0, und das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, LGBl. 8204-0, sowie die Durchführungsverordnungen zu einem dieser Gesetze wie z.B. die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7, die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995, LGBl. 8220/1-2, oder auch die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, weiterhin anzuwenden sind.Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden am ‚,
  5. Jänner 2015 anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  6. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren weiterhin die am
  7. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze - in der an diesem Tag geltenden Fassung - wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996, , LGBl. 8200-23, das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, die , NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220-1, das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-7, das NÖ Spielplatzgesetz 2002, LGBl. 8215-0, und das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, LGBl. 8204-0, sowie die Durchführungsverordnungen zu einem dieser Gesetze wie z.B. die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7, die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995, LGBl. 8220/1-2, oder auch die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, , LGBl. 8000/4-0, weiterhin anzuwenden sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht nur weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, anzuwenden sind, sondern auch u.a. das am
  8. Jänner 2015 in Geltung stehende NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-
  9. Somit ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren weiterhin die Bestimmung des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-27, und nicht die Bestimmung des § 18 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, anzuwenden.Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht nur weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, anzuwenden sind, sondern auch u.a. das am
  10. Jänner 2015 in Geltung stehende NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-
  11. Somit ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren weiterhin die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-27, und nicht die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, anzuwenden. Zu den von der belangten Behörde herangezogenen beiden Versagungsgründen wird folgendes ausgeführt:

§ 14

Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 23Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

§ 20Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde im Zuge der Vorprüfung bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde im Zuge der Vorprüfung bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 1Abs.

1 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben die Summe der Grundrißflächen der Voll- und Nebengeschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, welche von einem oder mehreren Handelsbetrieben genutzt werden, mit Ausnahme der für Garagen und Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben die Summe der Grundrißflächen der Voll- und Nebengeschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, welche von einem oder mehreren Handelsbetrieben genutzt werden, mit Ausnahme der für Garagen und Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen. § 17 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - Gebiete für Handelseinrichtungen – lautet:Paragraph 17, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - Gebiete für Handelseinrichtungen – lautet:

(1)In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Handelseinrichtungen“ bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschoßfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten

§ 16Abs.

1 Z. 2 bleiben zulässig.In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Handelseinrichtungen“ bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschoßfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, bleiben zulässig.

(2)Innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes – ausgenommen in der Widmung Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen – darf die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben nicht mehr als 1.000 m² betragen.
(3)Außerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m² nicht übersteigen.Außerhalb der in Absatz 2, bezeichneten Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m² nicht übersteigen.
(4)Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, darf die Summe der Bruttogeschoßflächen in den Fällen

Abs. 2 nicht mehr als 1.000 m² und die Summe der Verkaufsflächen an Standorten

Abs. 3 nicht mehr als 80 m² betragen. Eine funktionelle Einheit ist dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen.Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, darf die Summe der Bruttogeschoßflächen in den Fällen

Absatz 2, nicht mehr als 1.000 m² und die Summe der Verkaufsflächen an Standorten

Absatz 3, nicht mehr als 80 m² betragen. Eine funktionelle Einheit ist dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen.

(5)Unabhängig von ihrer Lage unterliegen Handelsbetriebe keinen Größenbeschränkungen, wenn sie – abgesehen von dem im Abs. 3 bezeichneten Ausmaß – ausschließlich Waren anbieten, welche nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren). Diese Warengruppen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.Unabhängig von ihrer Lage unterliegen Handelsbetriebe keinen Größenbeschränkungen, wenn sie – abgesehen von dem im Absatz 3, bezeichneten Ausmaß – ausschließlich Waren anbieten, welche nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren). Diese Warengruppen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(6)Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist der Direktverkauf von am Standort des Produktionsbetriebes produzierten Waren zulässig. Weiters ist der Verkauf von Waren, die diese wirtschaftlich ergänzen oder als Zubehör zu bewerten sind, zulässig. Dies allerdings nur soweit, als der Charakter als Produktionsbetrieb eindeutig gewahrt bleibt. Darüber hinaus sind Handelseinrichtungen zulässig, wenn diese ihre Waren ausschließlich an Wiederverkäufer abgeben.Unabhängig von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 ist der Direktverkauf von am Standort des Produktionsbetriebes produzierten Waren zulässig. Weiters ist der Verkauf von Waren, die diese wirtschaftlich ergänzen oder als Zubehör zu bewerten sind, zulässig. Dies allerdings nur soweit, als der Charakter als Produktionsbetrieb eindeutig gewahrt bleibt. Darüber hinaus sind Handelseinrichtungen zulässig, wenn diese ihre Waren ausschließlich an Wiederverkäufer abgeben. Hinsichtlich der Versagung der Baubewilligung wegen des Widerspruches des beantragten Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan, weil dieses mit den beiden bestehenden Handelseinrichtungen *** und *** eine funktionelle Einheit im Sinne des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 bilden und daher die gesetzlich festgelegte Bruttogeschoßfläche von 1.000 m² überschreiten würde, ist zunächst festzuhalten, dass es zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass der verfahrensgegenständliche Standort des Bauvorhabens innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes liegt und zwischen dem Bauvorhaben und den beiden gegenüberliegenden Handelseinrichtungen weder eine bauliche noch eine organisatorische Einheit besteht. Auch das Landesverwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht, die aus dem Inhalt des Bauaktes erschlossen werden kann, an.Hinsichtlich der Versagung der Baubewilligung wegen des Widerspruches des beantragten Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan, weil dieses mit den beiden bestehenden Handelseinrichtungen *** und *** eine funktionelle Einheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 bilden und daher die gesetzlich festgelegte Bruttogeschoßfläche von 1.000 m² überschreiten würde, ist zunächst festzuhalten, dass es zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass der verfahrensgegenständliche Standort des Bauvorhabens innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes liegt und zwischen dem Bauvorhaben und den beiden gegenüberliegenden Handelseinrichtungen weder eine bauliche noch eine organisatorische Einheit besteht. Auch das Landesverwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht, die aus dem Inhalt des Bauaktes erschlossen werden kann, an. Während die belangte Behörde und die Amtssachverständige die Ansicht vertreten, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mit den beiden gegenüberliegenden Handelseinrichtungen aufgrund ihrer Nähe eine funktionelle Einheit bilden würde, auch wenn im weiteren Umgebungsbereich die Gebäude nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, vertritt die Beschwerdeführerin wiederum die Auffassung, dass eine funktionelle Einheit nicht gegeben sei, da die Gebäude im umgebenden Bereich weder ausschließlich noch dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Mit dieser Ansicht ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen im Recht: Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die von der Amtssachverständigen und der belangten Behörde vertretene Auffassung des Vorliegens einer funktionellen Einheit zwischen ihrem Bauvorhaben und den beiden bestehenden Handelseinrichtungen nur die Ansicht zugrunde liegen kann, dass lediglich die in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke befindlichen beiden gegenüberliegenden Handelseinrichtungen zu betrachten und zur Beurteilung heranzuziehen sowie die Bruttogeschoßflächen aller benachbarter Handelseinrichtungen von vorneherein zusammenzurechnen sind. Eine solche Ansicht und Vorgehensweise widerspricht jedoch nicht nur den vorzitierten Gesetzesbestimmungen, sondern auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0196, zu dieser Problematik ausgesprochen, dass die Auffassung, dass es bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer funktionellen Einheit im Sinne des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht auch auf im umgebenden Bereich vorhandene Wohnhäuser und Dienstleistungsbetriebe ankomme, unzutreffend sei. Eine derartige Einschränkung sei dem Text des Gesetzes (Gebäude im umgebenden Bereich) nicht zu entnehmen. Auch in den den Materialien beiliegenden Skizzen (Beispiele „Einkaufsstraße“ und Beispiele „Stadtplatz“) seien Objekte in die Berechnung einbezogen, die ausschließlich eine andere Nutzung als eine Handelsnutzung aufweisen würden. Abgesehen von den Beispielen „Einkaufsstraße“ und „Stadtplatz“ würden darüber hinaus auch im Beispiel „Fachmarktzeile“ Gebäude einbezogen, die neben der Handelsnutzung auch noch sonstige Nutzungen (teilweise nach den Skizzen sogar überwiegend) aufweisen würden. Die belangte Behörde habe ferner, so der Verwaltungsgerichtshof, nicht dargelegt und begründet, was sie als „umgebenden Bereich“ ansehe. Dieser Bereich wäre aber von der belangten Behörde nach sachlichen Kriterien abzugrenzen und nachvollziehbar darzustellen gewesen. Der Verweis in der Bescheidbegründung auf § 17 Abs. 4 erster Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 helfe schon deshalb nicht weiter, weil diese Bestimmung hinsichtlich der funktionellen oder organisatorischen Einheit kein räumliches Kriterium enthalte. Auch die belangte Behörde selbst führe nur aus, dass der Gesetzgeber die „unmittelbare Umgebung“ gemeint habe. Ferner gehe die belangte Behörde von der „Nähe“ der Handelsbetriebe zueinander aus. Die Behörde hätte aber diese „unmittelbare Umgebung“ bzw. die von ihr angesprochene „Nähe“ abzugrenzen gehabt und alle Liegenschaften und darauf befindlichen Gebäude und deren jeweilige Nutzungen auflisten müssen, die somit im „umgebenden Bereich“ liegen würden, um entscheiden zu können, ob

§ 17Abs.

4 letzter Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, so der Verwaltungsgerichtshof.Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die von der Amtssachverständigen und der belangten Behörde vertretene Auffassung des Vorliegens einer funktionellen Einheit zwischen ihrem Bauvorhaben und den beiden bestehenden Handelseinrichtungen nur die Ansicht zugrunde liegen kann, dass lediglich die in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke befindlichen beiden gegenüberliegenden Handelseinrichtungen zu betrachten und zur Beurteilung heranzuziehen sowie die Bruttogeschoßflächen aller benachbarter Handelseinrichtungen von vorneherein zusammenzurechnen sind. Eine solche Ansicht und Vorgehensweise widerspricht jedoch nicht nur den vorzitierten Gesetzesbestimmungen, sondern auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 23. August 2012, , Zl. 2011/05/0196, zu dieser Problematik ausgesprochen, dass die Auffassung, dass es bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer funktionellen Einheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht auch auf im umgebenden Bereich vorhandene Wohnhäuser und Dienstleistungsbetriebe ankomme, unzutreffend sei. Eine derartige Einschränkung sei dem Text des Gesetzes (Gebäude im umgebenden Bereich) nicht zu entnehmen. Auch in den den Materialien beiliegenden Skizzen (Beispiele „Einkaufsstraße“ und Beispiele „Stadtplatz“) seien Objekte in die Berechnung einbezogen, die ausschließlich eine andere Nutzung als eine Handelsnutzung aufweisen würden. Abgesehen von den Beispielen „Einkaufsstraße“ und „Stadtplatz“ würden darüber hinaus auch im Beispiel „Fachmarktzeile“ Gebäude einbezogen, die neben der Handelsnutzung auch noch sonstige Nutzungen (teilweise nach den Skizzen sogar überwiegend) aufweisen würden. Die belangte Behörde habe ferner, so der Verwaltungsgerichtshof, nicht dargelegt und begründet, was sie als „umgebenden Bereich“ ansehe. Dieser Bereich wäre aber von der belangten Behörde nach sachlichen Kriterien abzugrenzen und nachvollziehbar darzustellen gewesen. Der Verweis in der Bescheidbegründung auf Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 helfe schon deshalb nicht weiter, weil diese Bestimmung hinsichtlich der funktionellen oder organisatorischen Einheit kein räumliches Kriterium enthalte. Auch die belangte Behörde selbst führe nur aus, dass der Gesetzgeber die „unmittelbare Umgebung“ gemeint habe. Ferner gehe die belangte Behörde von der „Nähe“ der Handelsbetriebe zueinander aus. Die Behörde hätte aber diese „unmittelbare Umgebung“ bzw. die von ihr angesprochene „Nähe“ abzugrenzen gehabt und alle Liegenschaften und darauf befindlichen Gebäude und deren jeweilige Nutzungen auflisten müssen, die somit im „umgebenden Bereich“ liegen würden, um entscheiden zu können, ob

Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden, so der Verwaltungsgerichtshof. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zum vorliegenden Fall festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie auch die Amtssachverständige – auch im gegenständlichen Fall weder den umgebenden Bereich in irgendeiner Weise abgegrenzt noch alle Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude samt deren jeweilige Nutzungen aufgelistet hat, sodass zum einen das Gutachten der Amtssachverständigen bereits in dieser Hinsicht unvollständig, unschlüssig und ergänzungsbedürftig ist, weshalb die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen hätte dürfen, und ist zum anderen auch die Entscheidung der belangten Behörde in dieser Hinsicht somit mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal die Amtssachverständige selbst in ihrem Gutachten festgehalten hat, dass die Gebäude im weiteren Umgebungsbereich nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Demgegenüber enthält das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten vom *** nicht nur 3 Varianten (A, B und C) der Abgrenzungen des umgebenden Bereiches, die schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und begründet sind, sondern auch eine Auflistung und Gegenüberstellung der in diesen Bereichen befindlichen Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude samt deren jeweilige Nutzungen. Anhand dieser Abgrenzungen und Auflistungen wird in diesem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in allen 3 Varianten A, B und C aus der Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich die Mehrheit der Gebäude weder ausschließlich noch dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden. Dieses Gutachten entspricht den vom Gesetz und von der Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom

  1. März 1994, Zl. 93/10/0012, sowie VwGH vom
  2. September 1996, Zl. 94/10/0033) geforderten Anforderungen, ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt, dieses Gutachten, das im Sachverhalt dieses Beschlusses ausführlich dargelegt wird und auf das verwiesen wird, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ausgehend von den Ergebnissen der vergleichenden Untersuchung der Nutzungen der Gebäude in den einzelnen abgegrenzten umgebenden Bereichen der Varianten A, B und C in diesem Gutachten kann daher zu Recht der Schluss gezogen werden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mit den beiden bestehenden Handelseinrichtungen keine funktionelle Einheit im Sinne des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 bildet, da die Gebäude im umgebenden Bereich nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden. Aus diesem Grund kann auch die weitere Betrachtung des Bestandes an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung einer funktionellen Einheit unterbleiben. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zum vorliegenden Fall festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie auch die Amtssachverständige – auch im gegenständlichen Fall weder den umgebenden Bereich in irgendeiner Weise abgegrenzt noch alle Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude samt deren jeweilige Nutzungen aufgelistet hat, sodass zum einen das Gutachten der Amtssachverständigen bereits in dieser Hinsicht unvollständig, unschlüssig und ergänzungsbedürftig ist, weshalb die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen hätte dürfen, und ist zum anderen auch die Entscheidung der belangten Behörde in dieser Hinsicht somit mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal die Amtssachverständige selbst in ihrem Gutachten festgehalten hat, dass die Gebäude im weiteren Umgebungsbereich nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt würden. Demgegenüber enthält das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten vom *** nicht nur 3 Varianten (A, B und C) der Abgrenzungen des umgebenden Bereiches, die schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und begründet sind, sondern auch eine Auflistung und Gegenüberstellung der in diesen Bereichen befindlichen Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude samt deren jeweilige Nutzungen. Anhand dieser Abgrenzungen und Auflistungen wird in diesem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in allen 3 Varianten A, B und C aus der Verteilung der Nutzung der Gebäude im umgebenden Bereich die Mehrheit der Gebäude weder ausschließlich noch dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden. Dieses Gutachten entspricht den vom Gesetz und von der Rechtsprechung vergleiche u.a. VwGH vom
  3. März 1994, Zl. 93/10/0012, sowie VwGH vom
  4. September 1996, Zl. 94/10/0033) geforderten Anforderungen, ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt, dieses Gutachten, das im Sachverhalt dieses Beschlusses ausführlich dargelegt wird und auf das verwiesen wird, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ausgehend von den Ergebnissen der vergleichenden Untersuchung der Nutzungen der Gebäude in den einzelnen abgegrenzten umgebenden Bereichen der Varianten A, B und C in diesem Gutachten kann daher zu Recht der Schluss gezogen werden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mit den beiden bestehenden Handelseinrichtungen keine funktionelle Einheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 bildet, da die Gebäude im umgebenden Bereich nicht ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden. Aus diesem Grund kann auch die weitere Betrachtung des Bestandes an Kundenparkplätzen der Handelseinrichtungen für die Beurteilung einer funktionellen Einheit unterbleiben. Zur Versagung der Baubewilligung, weil das Verhältnis der für die Haustechnik verwendeten Flächen bzw. Bereiche in Relation zum Gebäudezweck und somit zur Verkaufsfläche weder schlüssig und erklärbar noch erforderlich sei, sodass die realistische Gefahr und große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Haustechnikfläche rechtswidrig zu anderen Zwecken, wie z.B. für die Lagerung von Waren, genützt würde, sodass die Haustechnikfläche zumindest zum Teil in die Bruttogeschoßfläche einzubeziehen sei, wodurch die gesetzlich festgelegten 1.000 m² überschritten würden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 folgt, dass die Baubewilligung ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118). Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren eines Bauwerbers. Das bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen hat. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich daher stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom
  6. Dezember 1981, Zl. 81/05/0104 u.a.). Maßgebend und Verfahrensgegenstand für das Baubewilligungsverfahren als ein Projektgenehmigungsverfahren ist also ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, sowie VwGH vom
  8. November 2011, Zl. 2008/05/0051). Daraus folgt, dass die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren lediglich über das Begehren eines Bauwerbers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen und hiebei dieses Begehren auf die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften zu überprüfen hat.Zur Versagung der Baubewilligung, weil das Verhältnis der für die Haustechnik verwendeten Flächen bzw. Bereiche in Relation zum Gebäudezweck und somit zur Verkaufsfläche weder schlüssig und erklärbar noch erforderlich sei, sodass die realistische Gefahr und große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Haustechnikfläche rechtswidrig zu anderen Zwecken, wie z.B. für die Lagerung von Waren, genützt würde, sodass die Haustechnikfläche zumindest zum Teil in die Bruttogeschoßfläche einzubeziehen sei, wodurch die gesetzlich festgelegten 1.000 m² überschritten würden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 folgt, dass die Baubewilligung ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist vergleiche u.a. VwGH vom ,
  9. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118). Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren eines Bauwerbers. Das bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen hat. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich daher stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom
  10. Dezember 1981, Zl. 81/05/0104 u.a.). Maßgebend und Verfahrensgegenstand für das Baubewilligungsverfahren als ein Projektgenehmigungsverfahren ist also ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers vergleiche u.a. VwGH vom
  11. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, sowie VwGH vom
  12. November 2011, , Zl. 2008/05/0051). Daraus folgt, dass die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren lediglich über das Begehren eines Bauwerbers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen und hiebei dieses Begehren auf die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften zu überprüfen hat. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf, dass die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 keineswegs eine Erforderlichkeitsprüfung vorsieht, zumal diese Bestimmung nicht von den für die Haustechnik erforderlichen Flächen, sondern von den dafür verwendeten Bereichen bzw. Flächen spricht. Der Gesetzgeber hat jene Gebäudeteile von der Bruttogeschoßfläche ausgenommen, die tatsächlich für die Haustechnik verwendet werden, wobei es dem einzelnen Bauwerber obliegt, die Größe bzw. Fläche seiner Haustechnikräume festzulegen. Allein maßgeblich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist daher, ob und welche Flächen des beantragten Bauvorhabens konkret für die Haustechnik vorgesehen sind, wobei diese in die Bruttogeschoßfläche nicht einzuberechnen sind. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Gebäude nach seiner Errichtung nicht der Baubewilligung entsprechend nutzen werde, stellt sich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht und kommt der Baubehörde in diesem Verfahren auch kein Recht auf Überprüfung des rechtlich zulässigen Bauvorhabens dahin zu, ob dieses durch eine Abänderung nicht wirtschaftlicher, zweckmäßiger, umweltschonender oder den Ansichten eines Nachbarn eher entsprechend errichtet werden kann. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf, dass die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 keineswegs eine Erforderlichkeitsprüfung vorsieht, zumal diese Bestimmung nicht von den für die Haustechnik erforderlichen Flächen, sondern von den dafür verwendeten Bereichen bzw. Flächen spricht. Der Gesetzgeber hat jene Gebäudeteile von der Bruttogeschoßfläche ausgenommen, die tatsächlich für die Haustechnik verwendet werden, wobei es dem einzelnen Bauwerber obliegt, die Größe bzw. Fläche seiner Haustechnikräume festzulegen. Allein maßgeblich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist daher, ob und welche Flächen des beantragten Bauvorhabens konkret für die Haustechnik vorgesehen sind, wobei diese in die Bruttogeschoßfläche nicht einzuberechnen sind. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Gebäude nach seiner Errichtung nicht der Baubewilligung entsprechend nutzen werde, stellt sich im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht und kommt der Baubehörde in diesem Verfahren auch kein Recht auf Überprüfung des rechtlich zulässigen Bauvorhabens dahin zu, ob dieses durch eine Abänderung nicht wirtschaftlicher, zweckmäßiger, umweltschonender oder den Ansichten eines Nachbarn eher entsprechend errichtet werden kann. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich konsenswidrige Baumaßnahmen durchgeführt werden bzw. worden sind oder dass die Bauwerberin ihr Bauvorhaben rechtswidrig benützt, dann hat die Baubehörde nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (vgl. u.a. §§ 27 bis 29, 34, 35 und 37) ohnedies zahlreiche Möglichkeiten und auch die Verpflichtung, diese Bauordnungswidrigkeiten zu beseitigen. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich konsenswidrige Baumaßnahmen durchgeführt werden bzw. worden sind oder dass die Bauwerberin ihr Bauvorhaben rechtswidrig benützt, dann hat die Baubehörde nach den Bestimmungen der , NÖ Bauordnung 2014 vergleiche u.a. Paragraphen 27 bis 29, 34, 35 und 37) ohnedies zahlreiche Möglichkeiten und auch die Verpflichtung, diese Bauordnungswidrigkeiten zu beseitigen.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  4. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  6. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  8. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens, wie bereits vorhin dargelegt, zum einen von der verfehlten Rechtsansicht des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan wegen des Vorliegens einer funktionellen Einheit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mit den beiden bestehenden Handelseinrichtungen und zum anderen von der Unzulässigkeit der Größe der beantragten Fläche für die Haustechnik ausgegangen. Die Versagung der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauansuchen erfolgte daher zu Unrecht. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften (u.a. Prüfung der Beeinträchtigung des Ortsbildes; Prüfung des Widerspruches zur festgelegten Flächenwidmung Bauland Kerngebiet; Prüfung, ob die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen Menschen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 örtlich unzumutbar belästigen etc.) einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, wie auch in der Niederschrift über die mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung vom *** festgehalten worden ist, sodass aus baubehördlicher Sicht jegliche (Sachverhalts-)Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch als Gewerbehörde zu beurteilen hat und sie somit bereits einige Teilbereiche der baurechtlichen Bestimmungen als Gewerbehörde mitzuprüfen hat (vgl. u.a. die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 letzter Satz und 23 Abs. 1 dritter Satz der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Restkompetenz“ der Prüfung der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen in W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  9. Auflage, S. 714 ff). Dabei werden von der Gewerbehörde auch Amtssachverständige aus den jeweiligen Fachgebieten herangezogen, die auch im Baubewilligungsverfahren mitzuwirken haben. Während die belangte Behörde die Prüfung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens somit kostensparend und rascher in einem konzentrierten Verfahren durchführen kann, müsste das Landesverwaltungsgericht wiederum die Amtssachverständigen anfordern und ein eigenes Baubewilligungsverfahren durchführen. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  10. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens, wie bereits vorhin dargelegt, zum einen von der verfehlten Rechtsansicht des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan wegen des Vorliegens einer funktionellen Einheit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mit den beiden bestehenden Handelseinrichtungen und zum anderen von der Unzulässigkeit der Größe der beantragten Fläche für die Haustechnik ausgegangen. Die Versagung der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauansuchen erfolgte daher zu Unrecht. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften (u.a. Prüfung der Beeinträchtigung des Ortsbildes; Prüfung des Widerspruches zur festgelegten Flächenwidmung Bauland Kerngebiet; Prüfung, ob die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen Menschen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 örtlich unzumutbar belästigen etc.) einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, wie auch in der Niederschrift über die mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung vom *** festgehalten worden ist, sodass aus baubehördlicher Sicht jegliche (Sachverhalts-)Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch als Gewerbehörde zu beurteilen hat und sie somit bereits einige Teilbereiche der baurechtlichen Bestimmungen als Gewerbehörde mitzuprüfen hat vergleiche u.a. die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, letzter Satz und 23 Absatz eins, dritter Satz der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Restkompetenz“ der Prüfung der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen in W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  11. Auflage, S. 714 ff). Dabei werden von der Gewerbehörde auch Amtssachverständige aus den jeweiligen Fachgebieten herangezogen, die auch im Baubewilligungsverfahren mitzuwirken haben. Während die belangte Behörde die Prüfung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens somit kostensparend und rascher in einem konzentrierten Verfahren durchführen kann, müsste das Landesverwaltungsgericht wiederum die Amtssachverständigen anfordern und ein eigenes Baubewilligungsverfahren durchführen. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
  12. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da das Baubewilligungsverfahren in erster Instanz somit noch nicht abgeschlossen ist, war auch der Beschwerde über die vorgeschriebenen Gebühren Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, welche Sach- und Rechtslage – auch in Bezug auf das örtliche Raumordnungsprogramm - anzuwenden ist und ob das Bauansuchen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 versagt werden durfte, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, welche Sach- und Rechtslage – auch in Bezug auf das örtliche Raumordnungsprogramm - anzuwenden ist und ob das Bauansuchen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 versagt werden durfte, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4174

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.