← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0852'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0852 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, mit dem der am *** gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am *** brachte die Beschwerdeführerin, Frau ***, geb. am ***, als Staatsangehörige der Türkei, persönlich beim österreichischen Generalkonsulat

*** (Türkei) einen Erstantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.

der Begründung der angefochtenen Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit dem, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“

nehabenden, im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit Türkei beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz sei laut Angaben im Antrag ***, ***. Bezüglich des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, sei im Zuge der Antragstellung eine „Wohnbestätigung“, ausgestellt am *** von ***, wohnhaft

***, ***, der Behörde vorgelegt worden.

dieser werde von *** angeführt, dass „*** für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung unentgeltlich bei mir wohnen darf“. Weiters sei im Zuge der Antragstellung ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft „***, ***“ vorgelegt worden. Diesem sei zu entnehmen, dass *** Anteilseigentümer der Liegenschaft sei und diese mit Pfandrechten

der Höhe von 206.000 Euro belastet sei. Der Familienerhalter ***, geb. ***, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Antragstellerin im Bundesgebiet. Im Zuge der Antragstellung sei dem Antrag, betreffend den Lebensunterhalt des unterhaltspflichtigen Familienerhalters, eine Lohn- und Arbeitsbestätigung, datiert per ***, ein Dienstvertrag datiert per ***, beides ausgestellt von ***, ***, sowie Abrechnungsbelege für den Zeitraum September *** bis November *** beigelegt worden. Mit Verbesserungsauftrag vom ***, übernommen beim österreichischen Generalkonsulat am ***, sei nachweislich die Aufforderung ergangen, die gemäß § 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von sechs Wochen vorzulegen:Mit Verbesserungsauftrag vom ***, übernommen beim österreichischen Generalkonsulat am ***, sei nachweislich die Aufforderung ergangen, die gemäß Paragraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von sechs Wochen vorzulegen: o Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag, sowie Nachweis der Bezahlung von Miete und Betriebskosten für den Zeitraum September *** bis Februar ***)Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag, sowie Nachweis der Bezahlung von Miete und Betriebskosten für den Zeitraum September *** bis Februar ***), o Nachweis über einen

Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (aktueller Versicherungs-datenauszug

klusive Beitragsgrundlagennachweis für *** von Sozialversicherung betreffend ***)Nachweis über einen

Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (aktueller Versicherungs-, datenauszug

klusive Beitragsgrundlagennachweis für *** von Sozialversicherung betreffend ***), o Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes betreffend *** (Dienstzettel, Einkommenssteuerbescheid ***, Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichen Nettobezug für den Zeitraum Dezember *** bis Februar ***, sowie Nachweis der Überweisung des Lohnes für diesen Zeitraum auf das Lohnkonto Ihres Gatten)Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes betreffend *** (Dienstzettel, Einkommenssteuerbescheid ***, Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichen Nettobezug für den Zeitraum Dezember *** bis Februar ***, sowie Nachweis der Überweisung des Lohnes für diesen Zeitraum auf das Lohnkonto Ihres Gatten), o Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, sowie Vorlage der Scheidungsurkunden samt Vergleichsausfertigung betreffend ***Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, sowie Vorlage der Scheidungsurkunden samt Vergleichsausfertigung betreffend ***, o Bekanntgabe der monatlichen Aufwendungen von *** betreffend seines SchuldenregulierungsverfahrensBekanntgabe der monatlichen Aufwendungen von *** betreffend seines Schuldenregulierungsverfahrens, o Schriftliche Bekanntgabe welche Berufsausbildung Sie im Heimatland absolviert haben und welche berufliche Tätigkeiten Sie

Österreich ausüben möchten. Aufgrund des Verbesserungsauftrags sei

nerhalb der gewährten Frist betreffend die Einkommenssituation des Familienerhalters, ein Dienstvertrag, nunmehr datiert per ***, eine Lohn- und Arbeitsbestätigung, datiert per ***, beides ausgestellt von ***, ***, der Behörde vorgelegt worden. Weiters seien Abrechnungsbelege für den Zeitraum September *** bis Dezember ***, alle ausgestellt am ***, Abrechnungsbelege für den Zeitraum Jänner *** bis Februar ***, „Kassa-Ausgangs“ Belege, ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom *** bis *** sowie ein Berechnungsblatt *** betreffend die Einkommenssteuer für das Jahr *** und „Lohnzettel ***“ der Behörde übermittelt worden. Der ebenfalls mit Verbesserungsauftrag vom *** geforderte Einkommenssteuerbescheid des Ehegatten für das Jahr *** sei jedoch der Behörde bis dato nicht vorgelegt worden. Weiters sei der Behörde betreffend das

solvenzverfahren des Ehegatten das Tagsatzungsprotokoll des Bezirksgerichts *** vom *** übermittelt worden. Ebenfalls seien Versicherungsdatenauszüge

klusive Beitragsgrundlagennachweise der Österreichischen Sozialversicherung, ausgestellt am *** und ***, das Scheidungsurteil des Gatten der Beschwerdeführerin betreffend seiner Ehe mit *** sowie betreffend die Person der Beschwerdeführerin ein Diplom für Fachhochschule, ***, Diplom Nr.: ***, Abschlussdatum *** und ein nicht unterfertigtes Schreiben, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Fachabteilung für Computertechnik und Programmierung abgeschlossen habe, Computertechnikerin von Beruf sei und sich als Computertechnikerin beschäftigen wolle, übermittelt worden. Bezüglich eines Naschweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft seien aufgrund des Verbesserungsauftrages vom *** neuerlich eine Kopie der bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegten Wohnbestätigung vom ***, zusätzlich eine Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen am *** zwischen *** und *** betreffend ein Wohnrecht vom *** bis unbefristet an der Adresse ***, ***, sowie darüber hinaus noch eine Kopie eines nicht vergebührten Mietvertrages, abgeschlossen am *** zwischen *** und *** betreffend eines Mietgegenstands mit der Adresse ***, der keine Angaben betreffend des vereinbarten Mietzins und der zu entrichtenden Betriebskosten aufweist, vorgelegt worden. Laut diesem Mietvertrag beginne das Mietverhältnis am *** und ende unbefristet ohne Kündigung. Für die belangte Behörde war laut Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich,

wieweit die Situation der Bewilligungswerberin

Anbetracht der begehrten Familienzusammenführung die

der sogenannten „Stillhalteklausel“ (

Art. 13

ARB bzw.

Art. 41Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen und dem diesbezüglich ergangenen Urteil des Eu

GH vom 15.11.2011, C 256/11, Rechtssache Dereci, erwähnten Klausel) erfasst sein könnte (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH 27.01.2011, 2008/21/0411), da diese zwar ihre Erwerbsabsicht geäußert habe, jedoch dem übermittelten Schreiben, wonach diese als Computertechnikerin beschäftigt werden möchte, nähere Angaben hinsichtlich der Berufsausbildung und der beabsichtigten Erwerbstätigkeit bzw. der Bekanntgabe des Arbeitgebers, der die Beschwerdeführerin beschäftigen möchte, nicht getätigt habe. Ebenso wenig wie der Übermittlung eines Nachweises, dass sie bereits im Heimatland eine Erwerbstätigkeit

dem von ihr erlernten Beruf ausübe.Für die belangte Behörde war laut Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich,

wieweit die Situation der Bewilligungswerberin

Anbetracht der begehrten Familienzusammenführung die

der sogenannten „Stillhalteklausel“ (

Artikel 13

, ARB bzw.

Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen und dem diesbezüglich ergangenen Urteil des Eu

GH vom 15.11.2011, C 256/11, Rechtssache Dereci, erwähnten Klausel) erfasst sein könnte vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH 27.01.2011, 2008/21/0411), da diese zwar ihre Erwerbsabsicht geäußert habe, jedoch dem übermittelten Schreiben, wonach diese als Computertechnikerin beschäftigt werden möchte, nähere Angaben hinsichtlich der Berufsausbildung und der beabsichtigten Erwerbstätigkeit bzw. der Bekanntgabe des Arbeitgebers, der die Beschwerdeführerin beschäftigen möchte, nicht getätigt habe. Ebenso wenig wie der Übermittlung eines Nachweises, dass sie bereits im Heimatland eine Erwerbstätigkeit

dem von ihr erlernten Beruf ausübe. Die Niederlassungsbehörde verneinte somit einen tragfähigen Nachweis dahingehend, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich einer Erwerbstätigkeit

Österreich nachgehen werde. Dazu wurde

der fristgerecht eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin, wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt, angegeben habe, dass sie beabsichtige,

Österreich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bereits mit dieser Bekanntgabe unterliege die Beschwerdeführerin dem Assoziationsabkommen (vgl. Akyürek, „Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei: Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen

Österreich, 2005“).Dazu wurde

der fristgerecht eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin, wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt, angegeben habe, dass sie beabsichtige,

Österreich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bereits mit dieser Bekanntgabe unterliege die Beschwerdeführerin dem Assoziationsabkommen vergleiche Akyürek, „Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei: Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen

Österreich, 2005“). Wenn der belangten Behörde die Bekanntgabe der beabsichtigten Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht ausreiche und sie die Nichtanwendung des Assoziationsabkommens damit begründe, dass für die belangte Behörde kein tragfähiger Nachweis vorliege, so sei dem entgegen zu halten, dass rechtlich die Anwendbarkeit des Assoziationsabkommens unrichtig beurteilt worden sei. Nach der Stillhalteklausel im Assoziationsabkommen dürften für türkische Staatsangehörige keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Nachzug nach Österreich eingeführt werden. Die Stillhalteklausel entfalte unmittelbare Wirkung und schließe bezüglich türkischer Staatsangehöriger die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Nachzug nach Österreich aus. Von dieser Rechtsfolge seien alle Regelungen betroffen. Da für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Erstaufenthaltstitels die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten „Stillhalteklausel“

Art. 13des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 („Stillhalteklausel“) bzw. des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolles zum Assoziierungsabkommen vornehmlich entscheidungsrelevant ist, wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu zunächst ausgeführt wie folgt:Da für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Erstaufenthaltstitels die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten „Stillhalteklausel“

Artikel 13, des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 („Stillhalteklausel“) bzw. des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolles zum Assoziierungsabkommen vornehmlich entscheidungsrelevant ist, wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu zunächst ausgeführt wie folgt: Wie

der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin dem gegenständliche Antrag die Erklärung beigelegt,

Österreich erwerbstätig sein zu wollen und hat diese Erklärung mit Schreiben vom *** dahingehend konkretisiert, als Computertechnikerin

Österreich arbeiten zu wollen. Sie habe die Fachabteilung für Computertechnik und Programmierung abgeschlossen. Dieser Erklärung beigelegt wurde ein Diplom der Fachhochschule Universität ***, Diplom Nr.: ***, Abschlussdatum: ***, wonach der Beschwerdeführerin das Diplom über den Abschluss des Programms für Computertechnik und Programmierung der Fachhochschule für technische Wissenschaften *** verliehen wurde. Das Gericht hat keinen Zweifel dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine reelle Erwerbsabsicht

Österreich hat. Abgesehen davon, dass die abgeschlossene Ausbildung es der Beschwerdeführerin zumindest nicht unmöglich macht, einer Erwerbstätigkeit

Österreich nachzugehen, erscheint dem erkennenden Gericht das Beschwerdevorbringen nachvollziehbar, dass

der konkreten Situation die Beschwerdeführerin auch gewillt und bemüht ist, einer eigenen Beschäftigung nachzugehen. Gemäß Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue

nerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen

krafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters

sbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts

einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst

haltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der

einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel

Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat,

einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise

tegrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin).Gemäß Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue

nerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen

krafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters

sbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts

einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst

haltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der

einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel

Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat,

einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise

tegrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande), als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09). Zu der

Art. 41Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der Eu

GH

seinem Urteil vom 15. November 2011

der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise

das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch eine türkischen Staatsangehörigen

einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll

Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat

Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031).Zu der

Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der Eu

GH

seinem Urteil vom 15. November 2011

der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise

das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch eine türkischen Staatsangehörigen

einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll

Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat

Kraft trat vergleiche EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031). Wie

den weiteren Ausführungen des EuGH

der Entscheidung

der Rechtssache Dereci (siehe Randnummer 34) geschlossen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Art. 41 Zusatzprotokoll grundsätzlich somit bereits dann, wenn die

anspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierte Umzug

den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit (vgl. Frenz, Europäische Grundfreiheiten, 2. Auflage 2012, Randnummer 2252).Wie

den weiteren Ausführungen des EuGH

der Entscheidung

der Rechtssache Dereci (siehe Randnummer 34) geschlossen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Artikel 41, Zusatzprotokoll grundsätzlich somit bereits dann, wenn die

anspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierte Umzug

den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit vergleiche Frenz, Europäische Grundfreiheiten, 2. Auflage 2012, Randnummer 2252). Neben Art. 13 ARB 1/80 verfolgt somit auch Art. 41 ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte die Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewendet werden. Im Gegensatz zu Art. 13 ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen

Art. 41

ZP auf sämtliche neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Randnummer .117).

diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig

diesem Staat aufhält oder nicht (vgl. Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33).Neben Artikel 13, ARB 1/80 verfolgt somit auch Artikel 41, ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte die Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewendet werden. Im Gegensatz zu Artikel 13, ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen

Artikel 41

, ZP auf sämtliche neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Randnummer .117).

diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig

diesem Staat aufhält oder nicht vergleiche Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33). Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbots führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem

  1. Dezember 1980 eingeführten Bestimmungen, die eine Erleichterung der am
  2. Dezember 1980 geltenden Bestimmungen vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  3. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert. Im Urteil der Rechtssache Dereci ua. hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbots führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem
  4. Dezember 1980 eingeführten Bestimmungen, die eine Erleichterung der am
  5. Dezember 1980 geltenden Bestimmungen vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  6. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert. Im Urteil der Rechtssache Dereci ua. hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94). Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007

Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) aber auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger

einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese

dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens,

dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der

nerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende

nerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist

folge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso

Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und diejenige

Art. 41ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (Eu

GH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007

Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) aber auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger

einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese

dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens,

dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der

nerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende

nerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist

folge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso

Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige

Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (Eu

GH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande). Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass sich ein türkischer Staatangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts oder gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhält, sich zumindest auf das

Art. 41ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen kann.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des Eu

GH, dass sich ein türkischer Staatangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts oder gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhält, sich zumindest auf das

Artikel 41, ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen kann.

Das aus den assoziationsrechtlichen Bestimmungen sich ergebende Verbot der Einführung neuer Beschränkungen im Bereich der Niederlassungsfreiheit kommt auf Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens erstmalig Gebrauch machen wollen oder die sich nicht rechtmäßig im Staatsgebiet dieses Mitgliedsstaats aufhalten, demnach jedenfalls unter der Bedingung zur Anwendung, dass sie selbst auch zum Zweck der Erwerbsansicht einreisen bzw. sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats rechtmäßig aufhalten wollen. Im konkreten Fall wurde die Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin

Österreich nicht nur geäußert, sondern auch glaubhaft dargelegt, sodass auch trotz des Nichtvorliegens einer konkreten Einstellungszusage und entgegen der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde die sogenannten Stillhalteklausel sehr wohl anzuwenden ist. Diesem „Verschlechterungsverbot“ folgend ergibt sich

weiterer Folge, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 5 2. Satz NAG, welche seit

krafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. 122/2009,

Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt (vgl. auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231).Diesem „Verschlechterungsverbot“ folgend ergibt sich

weiterer Folge, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz NAG, welche seit

krafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,,

Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt vergleiche auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231). Gleiches gilt für die Bestimmung des § 21a NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde.Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügt wurde. Aufbauend auf der von der belangten Behörde zunächst festgestellten Nichtanwendung der „Stillhalteklausel“ stützte sich die Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels unter anderem darauf, dass der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 1 NAG erforderlich sei und ein derartiger Nachweis nicht vorgelegt worden sei.Aufbauend auf der von der belangten Behörde zunächst festgestellten Nichtanwendung der „Stillhalteklausel“ stützte sich die Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels unter anderem darauf, dass der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erforderlich sei und ein derartiger Nachweis nicht vorgelegt worden sei. Weiters nicht nachgewiesen worden sei gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, welcher für vergleichbar große Familien als ortsüblich angesehen werde, da die Wohnbestätigung vom *** lediglich dem Ehegatten für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung unentgeltlich bei *** an der Adresse ***, ***, ausgestellt worden sei, ebenso wie die Wohnrechtsvereinbarung vom ***, wonach lediglich dem Ehegatten die unentgeltliche Mitbenützung bestätigt worden sei. Weiters nicht nachgewiesen worden sei gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, welcher für vergleichbar große Familien als ortsüblich angesehen werde, da die Wohnbestätigung vom *** lediglich dem Ehegatten für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung unentgeltlich bei *** an der Adresse ***, ***, ausgestellt worden sei, ebenso wie die Wohnrechtsvereinbarung vom ***, wonach lediglich dem Ehegatten die unentgeltliche Mitbenützung bestätigt worden sei. Aus dem vorgelegten Mietvertrag vom ***, ausgestellt auf einen Mietgegenstand mit der Adresse ***, welcher weder eine Vergebührung noch Angaben betreffend Mietzins und Betriebskosten aufweise, sei ein Nachweis auf einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, welche für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, nicht geführt worden. Des Weiteren verneinte die Behörde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Herrn *** als Familienerhalter, im Fall der Niederlassung, zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sein wird.Des Weiteren verneinte die Behörde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,

Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Herrn *** als Familienerhalter, im Fall der Niederlassung, zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sein wird. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bezüglich *** ein

solvenzverfahren betreffend Forderungen

der Höhe von 62.646,39 Euro eingeleitet worden sei und laut Zahlungsplan 35 Prozent, zahlbar

84 Teilquoten zu je 0,4166 Prozent, beginnend mit *** zu leisten seien. Der ebenfalls vorliegenden Dauerauftragsübersicht per *** sei zu entnehmen, dass die von *** diesbezüglich zu leistenden monatlichen Zahlungen 261,01 Euro betragen würden. Die monatlichen Aufwendungen für Miete und Betriebskosten könnten nicht festgestellt werden. Die Behörde habe mangels Vorliegen von diesbezüglich gegenteiligen Nachweisen davon ausgehen müssen, dass die Einkünfte des Ehegatten zukünftig zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie und zur Bestreitung seiner eigenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen eventuell nicht ausreichen könnten. Diese Annahme der Behörde werde dadurch bekräftigt, dass laut dem der Behörde vorliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung der Ehegatte

den letzten Jahren jeweils nur kurzfristig und dann meistens nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei und immer wieder bereits zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts auf Mittel der Gebietskörperschaft (Arbeitslosengeld und Nothilfe) angewiesen gewesen sei. Weiters scheine

dem der Behörde vorliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom *** auf, dass der Ehegatte derzeit seit *** als Arbeiter bei ***, *** und weiters seit *** als geringfügig Beschäftigter Arbeiter bei ***

*** gemeldet sei und die Beitragsgrundlage ***

klusive Sonderzahlungen 14.322, 77 Euro (entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von durchschnittlich 1.193,56 Euro) getragen habe. Die der Sozialversicherung für das Jahr *** gemeldeten Bruttoeinkünfte des Ehegatten haben somit bereits vor Berücksichtigung etwaiger regelmäßiger Aufwendungen unter dem erforderlichen Richtsatz gemäß § 293 ASVG

der Höhe von 1.286,03 Euro netto gelegen.Die der Sozialversicherung für das Jahr *** gemeldeten Bruttoeinkünfte des Ehegatten haben somit bereits vor Berücksichtigung etwaiger regelmäßiger Aufwendungen unter dem erforderlichen Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG

der Höhe von 1.286,03 Euro netto gelegen. Zu den im vorliegenden Versicherungsdatenauszug derzeit aufscheinenden Beschäftigungsverhältnissen des Ehegatten wird von der Behörde angemerkt, dass bezüglich dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten zu *** weder diesbezüglich Angaben noch Unterlagen der Behörde vorliegen würden. Bezüglich des seit *** bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit *** wird von der Behörde festgehalten, dass den diesbezüglich vorliegenden Dienstverträgen, abgeschlossen am *** sowie am ***, ebenso wie

den der Behörde übermittelten Lohn- und Arbeitsbestätigungen, datiert per *** und ***, keine Angaben betreffend der Art, dem Umfang und der Dauer der Beschäftigung zu entnehmen seien. Weiters liege für die Behörde aufgrund des Mangels der Überweisung des Lohnes auf das Lohnkonto und des Umstandes, dass betreffend die Lohnauszahlung, vorliegende „Kassa-Ausgang“-Belege alle keinen Firmenstempel und teilweise auch keine Belegnummer aufweisen würden, kein tragfähiger Nachweis vor, dass die der Behörde vorliegenden Abrechnungsbelegen für den Zeitraum September *** bis Dezember *** (alle datiert per ***) sowie

den Abrechnungsbelegen für den Zeitraum Jänner *** bis Februar *** ausgewiesenen Einkünften tatsächlich

dieser Höhe ihrem Gatten ausbezahlt worden seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um Gefälligkeitsbestätigungen gehandelt haben könnte. Weiters sei trotz Verbesserungsauftrags der Einkommenssteuerbescheid für *** nicht vorgelegt worden, womit die tatsächlichen Nettoeinkünfte nicht ersichtlich seien. Für die Behörde sei es somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin

Österreich zur finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.

der gegenständlichen, fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem zu dieser Frage ausgeführt, dass der Ehemann nunmehr an der Adresse ***, ***, wohne und hat dazu eine Bestätigung der Meldung sowie einen dazugehörigen Mietvertrag vorgelegt. Der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei somit erfüllt.Der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sei somit erfüllt. Weiters sei der Ehemann bereits seit *** bei der Firma ***

***, ***, beschäftigt und bringe aus dieser Beschäftigung monatlich netto 1.850 Euro

s Verdienen. Zusätzlich arbeite er auch als Taxifahrer und verdiene aus dieser Beschäftigung 370 Euro monatlich. Unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen entspreche das einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.890 Euro. Damit sei der Lebensunterhalt gesichert und davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folge gegeben wird. Dieser Beschwerde beigelegt wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Frau *** als Vermieterin und Herrn ***, geb. ***, türkischer Staatsbürger, als Mieter über eine Wohnung

***, ***. Dieser Mietgegenstand umfasst laut Mietvertrag eine Wohnung, bestehend aus drei Zimmer, zwei Balkonen, Küche, Vorraum, Badezimmer, WC und Abstellraum und hat eine Nutzfläche von rund 78 m².

der Wohnung befinden sich eine neue Küche mit Cerankochfeld, Einbaubackrohr, Kühlschrank, Tiefkühlschrank und Mikrowelle, Dunstabzug, Deckenbeleuchtung, Einbauspots, Einbauspüle sowie ein Bad mit Spiegelbeleuchtung, Waschtischverbau und Glasduschtüre. Das Mietverhältnis beginne am *** und Ende am ***. Weiters beigelegt wurde eine Bestätigung über die Meldung des Herrn *** an der Adresse ***

*** mit der Wohnsitzqualität „Hauptwohnsitz“. Die Meldung erfolgte mit ***. Weiters der Beschwerde beigelegt sind eine Zahlungsanweisung des Herrn *** für den Lohn August *** über 1.850 Euro an Herrn ***, Kontoauszüge vom Konto des Herrn *** vom ***, ***, ***, ein Auszug über die Umsätze auf dem Konto des Herrn *** vom *** über den Zeitraum *** bis ***, eine Abrechnung vom *** betreffend die Lohnauszahlung über 370 Euro durch *** betreffend die Monate Juni, Juli, August ***, ein Lohnzettel des Herrn *** vom August und September *** aus der Beschäftigung zu *** über eine Auszahlung des Lohns

der Höhe von 1.850 Euro samt Kontoauszug vom ***, ein Lohnzettel vom *** über einen Auszahlungsbetrag von 1.850 Euro mit entsprechendem Kontoauszug vom ***, Lohnzettel vom Juli *** über einen Auszahlungsbetrag von 1.850 Euro, eine Zahlungsanweisung Juni *** über einen Auszahlungsbetrag von 3.340,25 Euro samt entsprechendem Lohnzettel und Kontoauszug vom ***. Weites vorgelegt wurden mit Schreiben vom *** Lohnzettel betreffend die Monate September, Oktober und November *** betreffend die Person des Herrn *** aus seiner Beschäftigung zu ***. Aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurden weiters vorgelegt ein Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Person des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom ***, ein Einkommenssteuerbescheid des Jahres *** und ein Einkommenssteuerbescheid des Jahres ***. Die genannten Unterlagen, welche seit Vorlage der Beschwerde

klusiver dieser beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingegangen sind, wurden der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, welche dazu wie folgt Stellung genommen hat: „Bezugnehmend auf die mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Unterlagen wird folgende Stellungnahme abgegeben: Betreffend dem Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass im gegenständlichen Verfahren das Assoziationsabkommen und die Stillhalteklause Anwendung hätte finden müssen, erlaubt sich die belangte Behörde anzumerken, dass der Beschwerde (außer den bereits dargebrachten Vorbringen, welche im Zuge der Entscheidungsfindung durch die erstinstanzliche Behörde bereits einer Abwägung unterzogen werden konnten) keine relevanten Neuerungen zu entnehmen sind. Ebenso sind für die belangte Behörde dem neuerlichen diesbezüglichen Vorbringen keine untermauernden Nachweise bzw. Urkunden zu entnehmen, welche nunmehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin beurteilt werden könnten. Zu den betreffend der aktuellen Einkommenssituation der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen erlaubt sich die belangte Behörde anzumerken, dass sich

dem für das Jahr *** vorliegenden Einkommenssteuerbescheid nicht alle von *** dem Landesverwaltungsgericht bekannt gegebenen Einkünfte wiederfinden dürften und somit auch keine steuerliche Erfassung durch das Finanzamt erfolgen konnte. So sind die von *** aus dem (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis mit „***“ für das Jahr *** bekannt gegebenen Bezüge im vorliegenden Einkommensteuerbescheid *** nicht ersichtlich. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich für die belangte Behörde betreffend den im Einkommensteuerbescheid *** angeführten Einkünften von *** aus dem Beschäftigungsverhältnis mit „***“. Laut Einkommenssteuerbescheid *** wurde von *** bezüglich diesem Beschäftigungsverhältnis für das Jahr *** Bruttobezüge i.d.H.v. € 31.639,84 dem Finanzamt zur Berechnung der Einkommensteuer bekannt gegeben. Den ebenfalls betreffend diesem Beschäftigungsverhältnis vorliegenden „Abrechnungsbelegen“ sind jedoch Bruttobezüge (

kl. Aufwandsentschädigung) i.d.H.v. monatlich € 2.687,02 bzw. i.d.H.v. € 2.509,92 (ohne Aufwandsentschädigung) zu entnehmen. Hochgerechnet auf ein Jahr (

cl.

  1. und
  2. Monatsbezug) müssten die von *** aus dem Beschäftigungsverhältnis mit „***“ dem Finanzamt zur Steuerberechnung bekannt zugegebenen Bruttobezüge somit € 37.618,28 (

cl. Aufwandsentschädigung) bzw. € 35.138,88 (ohne Aufwands- entschädigung) betragen. Die belangte Behörde kann somit weder die vorgelegten „Abrechnungsbelege“ noch den vorliegenden Einkommenssteuerbescheid *** als tragfähigen Nachweis betreffend den von *** im Jahr *** tatsächlich erzielten Einkünften ansehen. Weiters erlaubt sich die belangte Behörde anzumerken, dass betreffend den derzeit bestehenden Beschäftigungsverhältnissen von *** weder ein Dienstvertrag noch ein Dienstzettel (aus dem Art, Umfang, Entlohnung und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hervorgeht) vorliegen und der vorliegende Versicherungsdatenauszug, ausgestellt von der Österreichischen Sozialversicherung am ***, keinen Beitragsgrundlagennachweis enthält, weshalb eine Prüfung der Plausibilität der

den vorgelegten Lohnbestätigungen angeführten Angaben derzeit nicht möglich ist. Aus den von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten Unterlagen liegt für die belangte Behörde weder ein gesicherter Nachweis betreffend den von *** im Jahr *** tatsächlich erzielten Einkünften vor, noch kann aus den vorliegenden Unterlagen die belangte Behörde den Schluss daraus ziehen, dass für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ausreichende Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie der zu bestreitenden regelmäßigen Aufwendungen (z.B. Miete, Betriebskosten, Aufwendungen bezüglich des Schuldenregulierungsverfahrens von *** usw.) zur Verfügung stehen werden. Abschließend erlaubt sich die belangte Behörde bekannt zu geben, dass ein Quotenplatz für die Antragstellerin zur Verfügung steht. Betreffend des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Betreffend des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen i.S.d. Paragraph 11, Absatz eins, und Abs. 2 Z. 1 und 5 NAG darf angemerkt werden, dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung von der erstinstanzlichen Behörde geprüft wurden und gegeben waren. Ob diese nach wie vor gegeben sind, könnte (aufgrund der nunmehrigen Zuständigkeit betreffend der Beschwerde) derzeit nur vom nunmehr verfahrensführenden Gericht selbst einer Überprüfung unterzogen werden, da diesbezüglich neue Erhebungen der belangten Behörde (ihrer Ansicht nach) verwehrt sind.“und Absatz 2, Ziffer eins und 5 NAG darf angemerkt werden, dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung von der erstinstanzlichen Behörde geprüft wurden und gegeben waren. Ob diese nach wie vor gegeben sind, könnte (aufgrund der nunmehrigen Zuständigkeit betreffend der Beschwerde) derzeit nur vom nunmehr verfahrensführenden Gericht selbst einer Überprüfung unterzogen werden, da diesbezüglich neue Erhebungen der belangten Behörde (ihrer Ansicht nach) verwehrt sind.“ Zunächst wird ausgeführt, dass gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen wurde, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Zunächst wird ausgeführt, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen wurde, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Unter Wertung und Würdigung des gesamten vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Frau ***, geb. *** ist türkische Staatsangehörige und hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2a NAG gestellt. Frau ***, geb. *** ist türkische Staatsangehörige und hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 a, NAG gestellt. Laut Schreiben der belangten Behörde vom *** verfügt die Antragstellerin über einen Quotenplatz. Gleichzeitig mit diesem Antrag hat sie ihre Erwerbsabsicht

Österreich ausdrücklich bekundet. Die Beschwerdeführer hat das Programm für Computertechnik und Programmierung der Fachhochschule für technische Wissenschaften *** erfolgreich abgeschlossen. Sie verfügt über einen türkischen Reisepass, gültig bis ***. Frau *** ist seit *** mit Herrn ***, geb. ***, verheiratet. Herr *** ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“ vom ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X.Herr *** ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“ vom ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Herr *** ist Mieter der Wohnung

***, ***, und dort auch hauptwohnhaft gemeldet. Diese Wohnung verfügt über drei Zimmer, zwei Balkone, Küche, Vorraum, Badezimmer, WC und Abstellraum und hat eine Nutzfläche von 78 m². Weiters verfügt sie über ein Kellerabteil. Die Wohnung ist teilmöbliert und verfügt auch über eine vollständig eingerichtete Küche und ein eingerichtetes Bad. Das Mietverhältnis hat am *** begonnen und endet am ***. Herr *** ist seit *** laufend bis dato bei Herrn *** beschäftigt und hat im Jahr *** netto aus dieser Beschäftigung und aus der Beschäftigung zur *** GmbH und zur Beschäftigung zu Herrn *** 14.621,93 Euro und im Jahr *** aus der Beschäftigung zu Herrn *** und Herrn ***, 18.318,82 Euro verdient. Ausgehend von einer Beschäftigung ab Juni *** (Beschäftigungsbeginn bei Herrn ***) kann, umgerechnet für eine Beschäftigung von 19 Monaten

den Jahren *** und *** von einem monatlichen Nettoverdienst

der Höhe von 1.733,72 Euro ausgegangen werden. Beweiswürdigend ist zu dem festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich die Daten der Beschwerdeführerin, auch hinsichtlich ihres Reisepasses und der von ihr getätigten Erwerbsabsicht sowie ihrer Ausbildung eindeutig aus dem Akteninhalt ergeben und auch unwidersprochen sind. Dass Herr *** Mieter der genannten Wohnung ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag sowie aus der Wohnsitzmeldung, welche vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nochmals überprüft wurde und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrecht ist. Der Aufenthaltstitel des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist ebenfalls dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und ist ebenfalls unwidersprochen. Die Beschäftigung des Herrn *** seit *** zu ***

***, *** ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Sozialversicherungsauszug vom *** sowie den aus den

den Akten befindlichen Lohnzettel, Auszahlungsbelegen und Kontoauszügen, auf denen jeweils der Gehaltseingang verzeichnet ist. Dass es sich dabei um „Gefälligkeitsbelege“ handeln soll, erscheint dem erkennenden Gericht angesichts des langen Zeitraumes der Beschäftigung und des damit verbundenen Aufwandes und der Kosten, äußerst unwahrscheinlich. Die rechnerisch festgestellte Höhe der monatlichen Einkünfte ist eindeutig aus den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre *** und *** zu entnehmen. Warum diese von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden weder schlüssig noch nachvollziehbar sein sollen bzw. warum dadurch nicht schlüssig dargelegt werden konnte, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin

dem genannten Dienstverhältnis zu Herrn *** steht und ein entsprechendes Einkommen wie festgestellt bezieht, ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass eventuell weitere Beschäftigungsverhältnisse, wie jenes zu Herrn *** dem Finanzamt nicht bekannt gegeben worden sind. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestimmt: „Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.“Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4

nehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4

nehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU”

nehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4

nehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4

nehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG bestimmen:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG bestimmen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist„Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 1.Ziffer eins Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6.Ziffer 6 Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9.Ziffer 9 Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;, 10.Ziffer 10 Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 81 Abs. 29 NAG bestimmt:Paragraph 81, Absatz 29, NAG bestimmt: „Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten

nerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.

haber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als

haber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ Gemäß § 11 Abs1 NAG-DV gelten die vor dem

-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75

der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, ua wie folgt weiter:Gemäß Paragraph 11, Abs1 NAG-DV gelten die vor dem

-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75

der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ua wie folgt weiter: …. C. Niederlassungsnachweis Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Niederlassungsnachweis a) bei Familienangehörigen von dauernd

Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

  1. b)bei allen anderen: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“
  2. c)bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
  3. c)bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:

(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er

den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise

das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.er

den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise

das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.,

(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen

teressen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung

Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der

tegrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der

tegrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.,

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen

teresse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen

teresse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen

deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen

deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.,

(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne

anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert,

sbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde,

sbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne

anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert,

sbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde,

sbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins, NAG bestimmt: „Erstanträge sind vor der Einreise

das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.“ § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt: „

(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im , gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 872,31 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder , Pension nach § 259Pension nach Paragraph 259 872,31 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 320,84 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 570,14 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €., Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres nicht erreicht.,
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  3. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  4. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.,
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der

Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden.

diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der

Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden.

diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.,

(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass laut Schreiben der belangten Behörde vom *** der Antragstellerin ein Quotenplatz zur Verfügung steht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG und im Besitz eines nunmehr als „Daueraufenthalt - EU“ geltenden Aufenthaltstitels.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Zusammenführender gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG und im Besitz eines nunmehr als „Daueraufenthalt - EU“ geltenden Aufenthaltstitels. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. C sublit. b der Niederlassungs- und Durchführungsverordnung wird bestimmt, das als Niederlassungsnachweis bei Familienangehörigen von dauernd

Österreich wohnhaften Zusammenführenden der Aufenthaltstitel als „Daueraufenthalt-EG“ weiter gilt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lit. C sublit. b der Niederlassungs- und Durchführungsverordnung wird bestimmt, das als Niederlassungsnachweis bei Familienangehörigen von dauernd

Österreich wohnhaften Zusammenführenden der Aufenthaltstitel als „Daueraufenthalt-EG“ weiter gilt.

Verbindung mit § 81 Abs. 29 NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel

nerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weiter.

Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 29, NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel

nerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weiter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Türkei auch Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Türkei auch Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen

sbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen

sbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG gegeben wäre und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG gegeben wäre und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen

teressen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und die Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, dies unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, verfügt und diese Versicherung

Österreich auch leistungspflichtig ist. Auch diese wurde von der Verwaltungsbehörde nicht

Abrede gestellt.Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen

teressen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, dies unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, verfügt und diese Versicherung

Österreich auch leistungspflichtig ist. Auch diese wurde von der Verwaltungsbehörde nicht

Abrede gestellt. Wie bereits oben ausführlich ausgeführt, vertritt die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Bescheid den Standpunkt, dass die Stillhalteklausel

Art. 13

ARB bzw.

Art. 41Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen und dem diesbezüglich ergangenen Urteil des Eu

GH vom 15.11.2011, C256/11, Rechtssache Dereci, nicht zur Anwendung zu kommen hätte.Wie bereits oben ausführlich ausgeführt, vertritt die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Bescheid den Standpunkt, dass die Stillhalteklausel

Artikel 13

, ARB bzw.

Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen und dem diesbezüglich ergangenen Urteil des Eu

GH vom 15.11.2011, C256/11, Rechtssache Dereci, nicht zur Anwendung zu kommen hätte. Wie ebenfalls oben ausgeführt, ist jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts die Stillhalteklausel anzuwenden, weshalb die Voraussetzung des § 21a NAG nicht erfüllt sein muss und kein Nachweis der Deutschkenntnisse durch die Beschwerdeführerin zu erbringen ist.Wie ebenfalls oben ausgeführt, ist jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts die Stillhalteklausel anzuwenden, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 21 a, NAG nicht erfüllt sein muss und kein Nachweis der Deutschkenntnisse durch die Beschwerdeführerin zu erbringen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass Herr *** unter Zugrundelegung des gegenständlichen Mietvertrages ein Mietrecht an der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Hauptmieter

nehat und es sich bei dieser, wie sich aus dem genannten Mietvertrag ergibt, auch um eine Wohnung handelt, wie sie für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Auf Grund der Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn *** hat diese einen familienrechtlichen Anspruch auf Benützung dieser Wohnung, weshalb auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt ist.Auf Grund der Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn *** hat diese einen familienrechtlichen Anspruch auf Benützung dieser Wohnung, weshalb auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt ist. Nicht zuletzt stellen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – dies vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, wonach die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu überprüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreich. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist

einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nachdem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 93 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten

einem gemeinsamen Haushalt 1.307,89 Euro.Nicht zuletzt stellen die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – dies vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, wonach die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu überprüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreich. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist

einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nachdem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten

einem gemeinsamen Haushalt 1.307,89 Euro. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin kein feststellbares Einkommen, jedoch ihr unterhaltspflichtiger Ehegatte ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.700 Euro

s Verdienen bringt. Daraus ergibt sich sohin, dass also eben dieses Haushaltsnettoeinkommen weit über den zu erreichenden Richtsatz liegt. § 11 Abs. 5 2. Satz NAG zählt nur grundsätzlich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind (z.B. Mietbelastungen, Kreditbelastungen usw.), wobei jedoch einmal ein Betrag

Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hätte. Diese Bestimmung steht seit

krafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. 122/2009,

Geltung, § 10 Abs. 2 Z 2 FRG 1997 enthielt lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher

teresse

sbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Sohin stellt diese Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel dar (siehe bereits oben zitiertes VwGH Erkenntnis vom 03.04.2009 und 02.10.2012).Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz NAG zählt nur grundsätzlich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind (z.B. Mietbelastungen, Kreditbelastungen usw.), wobei jedoch einmal ein Betrag

Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hätte. Diese Bestimmung steht seit

krafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,,

Geltung, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, FRG 1997 enthielt lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher

teresse

sbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Sohin stellt diese Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel dar (siehe bereits oben zitiertes VwGH Erkenntnis vom 03.04.2009 und 02.10.2012). Daraus ergibt sich sohin, dass entgegen der Argumentation der Verwaltungsbehörde die Kreditverbindlichkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne Belang sind, ebenso wie Wohnungskosten und sonstige regelmäßige Verbindlichkeiten.

sgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Zusammenfassend werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters die gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorgesehene

teressensabwägung durchführen zu müssen.Zusammenfassend werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene

teressensabwägung durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt,

sbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage

der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt,

sbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage

der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0852

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.