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{'item': 'LVwG-AB-14-4327'}

Obsah (7)§ 13§ 117§ 376§ 136a§ 99§ 137cArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4327 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 13Abs. 5 Gew

O 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr ***, geb. ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** GmbH angehöre. Es handle sich somit bei Herrn *** um eine natürliche Person, welcher

Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, Zl. ***, sei ein Schuldenregulierungsverfahren gegen Herrn *** mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Würden sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zustehe und habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu entziehen.Würden sich die im Paragraph 87, GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zustehe und habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu entziehen. Die *** GmbH sei mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn ***, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Auch nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Entfernung von Herrn *** sei einer Firmenbuchabfrage vom *** zufolge Herr *** weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH eingetragen und sei auch keine Löschung des Eintrages über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung in der Insolvenzdatei erfolgt.Die *** GmbH sei mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn ***, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Auch nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Entfernung von Herrn *** sei einer Firmenbuchabfrage vom *** zufolge Herr *** weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH eingetragen und sei auch keine Löschung des Eintrages über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung in der Insolvenzdatei erfolgt. Dagegen hat die *** GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer *** keinen negativen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte habe. Herr *** sei auch nicht zahlungsunfähig, es sei von ihm eine Übereinkunft mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen worden. Diese Übereinkunft lag der Beschwerde bei. Demnach wurde am *** eine Zahlungsvereinbarung zwischen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Herrn *** über die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 13.875,61 Euro in gleichen Monatsraten zu jeweils 300 Euro, jeweils fällig am 20. des Monats, beginnend ab Jänner ***, geschlossen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde mitgeteilt, dass die Verlegung des Betriebes der *** GmbH vom Standort ***, ***, ab *** in den Standort ***, ***, in das Gewerberegister eingetragen wurde.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde mitgeteilt, dass die Verlegung des Betriebes der *** GmbH vom Standort ***, ***, ab *** in den Standort ***, ***, in das Gewerberegister eingetragen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auszugehen: Die nunmehrige Beschwerdeführein, die *** GmbH, ist unter der Firmenbuchnummer *** mit der Geschäftsanschrift ***, ***, im Firmenbuch eingetragen. Handelsrechtliche Geschäftsführer sind Herr ***, geb. ***, welcher die Gesellschaft seit *** selbstständig vertritt, und Herr ***, geb. ***, welcher die Gesellschaft ebenfalls seit *** selbstständig vertritt. Herr ***, geb. ***, ist neben *** und Dr. *** Gesellschafter der *** GmbH. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, ***, wurde über Herrn ***, geb. ***, ***, ***, das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Rechtskraft dieses Beschlusses wurde am *** bekannt gemacht. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht in der Insolvenzdatei gelöscht. Herr ***, geb. ***, ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH eingetragen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, insbesondere aus dem in diesem Akt inneliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei vom *** sowie aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** vom ***. Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** Einsicht in den Firmenbuchauszug zur Nummer *** und in die Insolvenzdatei zu ***, geb. ***, genommen.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, insbesondere aus dem in diesem Akt inneliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei vom *** sowie aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** vom ***. Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** Einsicht in den Firmenbuchauszug zur Nummer *** und in die Insolvenzdatei zu ***, geb. ***, genommen. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 91, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 87 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
  1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
  2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt odereiner der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
  3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
  4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oderder Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder 4a.

§ 117Abs.

7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.

§ 136aAbs.

5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder

§ 136aAbs.

10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder

Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.

§ 136aAbs.

12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.

§ 99Abs.

7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.

§ 137cAbs.

5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 85 Gewo 1994 lautet:Paragraph 85, Gewo 1994 lautet: Die Gewerbeberechtigung endigt: 1.Ziffer eins mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes; 2.Ziffer 2 mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz odermit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder 3.Ziffer 3 mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1);mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,); 4.Ziffer 4 nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; 5.Ziffer 5 mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, unterlassen hat oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde; 6.Ziffer 6 nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im Paragraph 11, Absatz 4, angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 5, unterlassen oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde; 7.Ziffer 7 mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes; 8.Ziffer 8 mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91);mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87, 88 und 91); 9.Ziffer 9 durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,); 10.Ziffer 10 mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1);mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,); 11.Ziffer 11 mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen; 12.Ziffer 12 mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung. § 13 Abs. 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 lautet: Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennRechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn

  1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Auf Grund seiner Stellung als allein vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH steht Herrn ***, geb. ***, maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der *** GmbH zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Mendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, § 91 Rz 9 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, Zl. ***, wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von Herrn ***, geb. ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ist noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 Z 1 GewO 1994 gegeben ist. Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 hinsichtlich einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen.Auf Grund seiner Stellung als allein vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH steht Herrn ***, geb. ***, maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der *** GmbH zu vergleiche Grabler/Stolzlechner/Mendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, Paragraph 91, Rz 9 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, Zl. ***, wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von Herrn ***, geb. ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ist noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 gegeben ist. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 hinsichtlich einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen. Da somit der Gewerbeausschlussgrund der Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 betreffend Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer der *** GmbH, somit als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, vorgelegen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft X zu Recht die Gewerbeberechtigung entzogen.Da somit der Gewerbeausschlussgrund der Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 betreffend Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer der *** GmbH, somit als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, vorgelegen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Recht die Gewerbeberechtigung entzogen. Mit der Novelle zur Gewerberechtsordnung 1994, BGBl. I Nr. 85/2012, wurde dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch automatische Endigung der Gewerbeberechtigung bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens dadurch Rechnung getragen, dass anstelle des Gewerbeentziehungsverfahrens, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbeinhabers mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen wurde, die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung geknüpft wurde. In weiterer Folge ist mit dieser Novelle die Nennung des § 13 Abs. 3 im § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 entfallen und wurde im § 91 Abs. 2 der Endigungsgrund des § 85 Z. 2 GewO 1994 eingefügt (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Insofern war daher die im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 1 zu korrigieren.Mit der Novelle zur Gewerberechtsordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wurde dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch automatische Endigung der Gewerbeberechtigung bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens dadurch Rechnung getragen, dass anstelle des Gewerbeentziehungsverfahrens, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbeinhabers mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen wurde, die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung geknüpft wurde. In weiterer Folge ist mit dieser Novelle die Nennung des Paragraph 13, Absatz 3, im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 entfallen und wurde im , Paragraph 91, Absatz 2, der Endigungsgrund des Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 eingefügt vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Insofern war daher die im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsgrundlage des Paragraph 87, Absatz eins, zu korrigieren. Sofern die nunmehrige Beschwerdeführerin vorbringt, dass Herr *** nicht zahlungsunfähig ist und ein Übereinkommen mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO jedenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, unabhängig davon, welche Zahlungsvereinbarungen der handelsrechtliche Geschäftsführer getroffen hat. Gemäß der gesetzlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 ist der Umstand der rechtskräftigen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ein zwingender Gewerbeausschlussgrund. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass auch die im § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorgesehene formale Voraussetzung eingehalten wurde, wonach die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben hat, innerhalb der der Gewerbetreibende die Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen.Sofern die nunmehrige Beschwerdeführerin vorbringt, dass Herr *** nicht zahlungsunfähig ist und ein Übereinkommen mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 91, Absatz 2, GewO jedenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, unabhängig davon, welche Zahlungsvereinbarungen der handelsrechtliche Geschäftsführer getroffen hat. Gemäß der gesetzlichen Formulierung des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 ist der Umstand der rechtskräftigen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ein zwingender Gewerbeausschlussgrund. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass auch die im Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorgesehene formale Voraussetzung eingehalten wurde, wonach die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben hat, innerhalb der der Gewerbetreibende die Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die *** GmbH von den Voraussetzungen des § 85 Z. 2 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, Herrn ***, geb. ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Die Verfahrensanordnung wurde nachweislich am *** zugestellt, bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und darüber hinaus bis zur gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist Herr ***, geb. ***, jedoch weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH im Firmenbuch eingetragen.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die *** GmbH von den Voraussetzungen des , Paragraph 85, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, Herrn ***, geb. ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Die Verfahrensanordnung wurde nachweislich am *** zugestellt, bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und darüber hinaus bis zur gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist Herr ***, geb. ***, jedoch weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH im Firmenbuch eingetragen. Da die Bezirkshauptmannschaft X somit zu Recht der *** GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe“ am Standort ***, ***, entzogen hat, war die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abzuweisen.Da die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn somit zu Recht der *** GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe“ am Standort ***, ***, entzogen hat, war die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abzuweisen. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließ.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließ. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der

Art. 133Abs.

4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der

Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4327

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.