O 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr ***, geb. ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** GmbH angehöre. Es handle sich somit bei Herrn *** um eine natürliche Person, welcher
Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, Zl. ***, sei ein Schuldenregulierungsverfahren gegen Herrn *** mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Würden sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zustehe und habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu entziehen.Würden sich die im Paragraph 87, GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zustehe und habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu entziehen. Die *** GmbH sei mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn ***, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Auch nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Entfernung von Herrn *** sei einer Firmenbuchabfrage vom *** zufolge Herr *** weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH eingetragen und sei auch keine Löschung des Eintrages über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung in der Insolvenzdatei erfolgt.Die *** GmbH sei mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn ***, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Auch nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Entfernung von Herrn *** sei einer Firmenbuchabfrage vom *** zufolge Herr *** weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH eingetragen und sei auch keine Löschung des Eintrages über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung in der Insolvenzdatei erfolgt. Dagegen hat die *** GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer *** keinen negativen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte habe. Herr *** sei auch nicht zahlungsunfähig, es sei von ihm eine Übereinkunft mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen worden. Diese Übereinkunft lag der Beschwerde bei. Demnach wurde am *** eine Zahlungsvereinbarung zwischen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Herrn *** über die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 13.875,61 Euro in gleichen Monatsraten zu jeweils 300 Euro, jeweils fällig am 20. des Monats, beginnend ab Jänner ***, geschlossen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde mitgeteilt, dass die Verlegung des Betriebes der *** GmbH vom Standort ***, ***, ab *** in den Standort ***, ***, in das Gewerberegister eingetragen wurde.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde mitgeteilt, dass die Verlegung des Betriebes der *** GmbH vom Standort ***, ***, ab *** in den Standort ***, ***, in das Gewerberegister eingetragen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auszugehen: Die nunmehrige Beschwerdeführein, die *** GmbH, ist unter der Firmenbuchnummer *** mit der Geschäftsanschrift ***, ***, im Firmenbuch eingetragen. Handelsrechtliche Geschäftsführer sind Herr ***, geb. ***, welcher die Gesellschaft seit *** selbstständig vertritt, und Herr ***, geb. ***, welcher die Gesellschaft ebenfalls seit *** selbstständig vertritt. Herr ***, geb. ***, ist neben *** und Dr. *** Gesellschafter der *** GmbH. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, ***, wurde über Herrn ***, geb. ***, ***, ***, das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Rechtskraft dieses Beschlusses wurde am *** bekannt gemacht. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht in der Insolvenzdatei gelöscht. Herr ***, geb. ***, ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH eingetragen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, insbesondere aus dem in diesem Akt inneliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei vom *** sowie aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** vom ***. Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** Einsicht in den Firmenbuchauszug zur Nummer *** und in die Insolvenzdatei zu ***, geb. ***, genommen.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, insbesondere aus dem in diesem Akt inneliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei vom *** sowie aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** vom ***. Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** Einsicht in den Firmenbuchauszug zur Nummer *** und in die Insolvenzdatei zu ***, geb. ***, genommen. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 91, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.
5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder
10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder
Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.
12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.
7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.
5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 85 Gewo 1994 lautet:Paragraph 85, Gewo 1994 lautet: Die Gewerbeberechtigung endigt: 1.Ziffer eins mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes; 2.Ziffer 2 mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz odermit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder 3.Ziffer 3 mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1);mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,); 4.Ziffer 4 nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; 5.Ziffer 5 mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, unterlassen hat oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde; 6.Ziffer 6 nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im Paragraph 11, Absatz 4, angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 5, unterlassen oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde; 7.Ziffer 7 mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes; 8.Ziffer 8 mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91);mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87, 88 und 91); 9.Ziffer 9 durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,); 10.Ziffer 10 mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1);mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,); 11.Ziffer 11 mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen; 12.Ziffer 12 mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung. § 13 Abs. 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 lautet: Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennRechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der
Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4327
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.