4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: § 27 und § 28 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG,Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG, § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: In einem „an die Marktgemeinde *** z.Hd. Hrn. Bgm. ***]“ gerichteten Schreiben vom *** stellte Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) mit näherer Beschreibung den „Antrag auf Bewilligung einer Kleingartenanlage“ auf den Parzellen Nrn. *** und ***, KG ***. Geplant sei die Errichtung einer Kleingartenanlage mit 40 Badeparzellen mit Seeanteil, sowie von 72 Kleingartenparzellen; die Gartenparzellen auf Grst. Nr. *** sollten mit je 120 m² festgelegt werden. Mit Schreiben vom ***, Betreff: „Raumordnungsfachliche Überprüfung zur Widmung von Grünland-Kleingartenanlage (Gkg) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Ihr Antrag vom ***“, teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung mit, dass die Festlegung der Widmung „Grünland-Kleingartenanlage“ im Bereich seines Grundwasserteiches nicht möglich sei. Es müsse dem Beschwerdeführer daher mitgeteilt werden, dass seinem Antrag vom *** nicht entsprochen werden könne und diesbezüglich kein Umwidmungsverfahren eingeleitet werde. Am *** richtete der Beschwerdeführer an die Marktgemeinde *** das „Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens mit Abänderung auf Bewilligung einer Kleingartenanlage mit zugehöriger Widmung Grünland-Kleingarten zum Antrag vom ***“ und führte dazu Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Aufgrund unvollständiger Daten bei der Erhebung durch den Raumplaner wohnbaugeförderter Wohnungen ohne Garten, die für eine Grünland-Kleingartenwidmung im Zuge der regionalen Bedarfsermittlung notwendig sind, stellen wir einen Abänderungsantrag zur Widmung Grünland-Kleingarten auf der Parzelle *** -Nordufer und Westufer in der KG ***. Laug Beilage finden sie den Nachweis von mindestens 140 wohnbaugeförderten Wohnungen ohne Garten die in den Einzugsbereich für die regionale Bedarfsermittlung fallen. Es ist damit auch mit einem überaus schlechten Verhältnis in der vom Raumplaner angewendeten Grundlagenforschung in der Variante 3 von 1:14 die Mindestgröße einer Kleingartensiedlung möglich. Wobei das Land Niederösterreich auch ein Verhältnis von 1:7 (Kleingarten:gartenloser Wohnung) nicht dezidiert ausschließt, jedoch 1:10 nicht unterschritten werden sollte. Wir suchen daher um die Mindestgröße einer Kleingartensiedlung von 10 Kleingärten an, und beantragen gleichzeitig die Widmung des Nordufers und des Westufers der Parz. *** dahingehend. Weiters suchen wir um Erweiterung auf jene Anzahl an Kleingärten an, die aus einem vernünftigen Verhältnis heraus maximal möglich ist. Wir möchten keinen zusätzlichen möglichen Kleingarten vergeuden. Der bauliche Bestand ist reparierbar! Mit der Bitte um Genehmigung meines Ansuchens verbleibe ich [...]“ Mit Bescheid vom *** wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** den „Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens für die Widmung Grünland-Kleingarten vom ***“ als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, Grundeigentümer hätten in einem Verfahren nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (in der Folge: NÖ ROG 1976) keinen Rechtsanspruch auf eine beantragte Umwidmung und in einem solchen Verfahren auch keine Parteistellung. Der Beschwerdeführer habe mit Ansuchen vom *** die Umwidmung von Teilflächen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf „Grünland-Kleingartenanlage“ beantragt. Nach der Einholung einer raumordnungsfachlichen Stellungnahme eines näher genannten Ortsplanungsbüros vom Jänner *** sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Gemeinde vom *** mitgeteilt worden, dass diesbezüglich kein Umwidmungsverfahren eingeleitet werde. Mit Schreiben vom *** sei vom Beschwerdeführer ein Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens zur Widmung einer Grünland-Kleingartenanlage eingebracht worden.
Beschluss des Gemeindevorstandes vom *** sei der genannte Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Ortsplaners vom *** abgelehnt worden. Im Zuge der Gründung des Gartenvereines „Zukunft ***“ sei mit den Stellvertretern des Vereines, dem Bürgermeister und dem Beschwerdeführer vereinbart worden, neben der vorliegenden raumordnungsfachlichen Beurteilung des Ortsplaners eine zusätzliche raumordnungsfachliche Untersuchung zur Errichtung einer Kleingartenanlage auf dem in Rede stehenden Grundstück in Auftrag zu geben. Der Auftrag für diese zusätzliche Untersuchung sei durch den Beschwerdeführer erfolgt. Nach Vorliegen der Untersuchung seien bereits im Vorfeld Gespräche mit der zuständigen Fachabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung geführt worden. Aus der diesbezüglichen Gesprächsnotiz gehe eindeutig hervor, dass eine Bewilligung der Kleingartenanlage nicht möglich sein werde und es dafür keine positive Beurteilung durch das Amt der NÖ Landesregierung geben werde. Nach dem Vorliegen dieser Unterlagen sei dem Beschwerdeführer von der Gemeinde per E-Mail vom *** wieder mitgeteilt worden, dass es seitens der Gemeinde keinen Umwidmungsantrag beim Amt der NÖ Landesregierung für die Widmungsänderung bei seinem Grundwasserteich geben werde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Abänderung auf Bewilligung einer Kleingartenanlage mit zugehöriger Widmung Grünland-Kleingarten als unzulässig zurückzuweisen. Die gegen diesen Bescheid per E-Mail vom *** samt Beilagen bei der Marktgemeinde *** eingebrachte Beschwerde lautet folgendermaßen: „Berufung gegen erwähnten Bescheid! Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht! Es ist alleine schon komisch, dass eine Beschwerde/ Berufung an die Marktgemeinde gerichtet werden muss! lnformationsvorsprung?? Selbstkontrolle?? Wozu gibt es den Verein überhaupt???? Sg. Damen und Herren! Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ersehen Sie unter Beilage
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „§ 25a.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“ 2. In der Sache: Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers „um Wiederaufnahme des Verfahrens für die Widmung Grünland-Kleingarten vom ***“ als unzulässig zurück und führte dazu begründend aus, Grundeigentümer hätten in einem Verfahren nach dem NÖ ROG 1976 keinen Rechtsanspruch auf eine beantragte Umwidmung und in einem solchen Verfahren auch keine Parteistellung. Die im Bescheid geäußerte Rechtsansicht des Gemeinderates, dass dem Grundeigentümer ein Rechtsanspruch auf Abänderung eines Flächenwidmungsplanes nicht zukommt, trifft zu (vgl. z.B. VwGH vom 19.10.1982, Zl. 82/05/0122, vom 17.1.1984, Zl. 83/05/0123, vom 15.9.1994, Zl. 94/06/0073, vom 23.4.1996, Zl. 95/05/0333 oder vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0593). Die im Bescheid geäußerte Rechtsansicht des Gemeinderates, dass dem Grundeigentümer ein Rechtsanspruch auf Abänderung eines Flächenwidmungsplanes nicht zukommt, trifft zu vergleiche z.B. VwGH vom 19.10.1982, Zl. 82/05/0122, vom 17.1.1984, Zl. 83/05/0123, vom 15.9.1994, Zl. 94/06/0073, vom 23.4.1996, Zl. 95/05/0333 oder vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0593). Der Gemeinderat übersieht jedoch, dass ihm die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Umwidmung fehlt:
9 NÖ ROG 1976 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung LGBl. 8000-27, welcher das Verfahren zur Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes regelt, obliegt dem Gemeinderat die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm. Im NÖ ROG 1976 (und auch nicht im nunmehr geltenden NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015) gesetzlich nicht vorgesehen ist jedoch eine Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung von Bescheiden im vorliegenden Zusammenhang. Der Gemeinderat übersieht jedoch, dass ihm die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Umwidmung fehlt:
Paragraph 21, Absatz 9, NÖ ROG 1976 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung LGBl. 8000-27, welcher das Verfahren zur Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes regelt, obliegt dem Gemeinderat die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm. Im NÖ ROG 1976 (und auch nicht im nunmehr geltenden NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,) gesetzlich nicht vorgesehen ist jedoch eine Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung von Bescheiden im vorliegenden Zusammenhang.
NÖ ROG 1976 haben die Gemeinden ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht
3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
1 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23 (NÖ GO 1973), obliegt, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, und vorbehaltlich der Bestimmung des § 42 Abs. 3, die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches dem Bürgermeister. Die Behandlung von Anträgen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde obliegt daher in erster Instanz, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich dem Bürgermeister.
Paragraph 26, NÖ ROG 1976 haben die Gemeinden ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht
Paragraph 3, Absatz 3, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, -23 (NÖ GO 1973), obliegt, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, und vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3,, die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches dem Bürgermeister. Die Behandlung von Anträgen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde obliegt daher in erster Instanz, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich dem Bürgermeister. Für den vorliegenden Fall ist darüberhinaus festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Hinblick darauf, dass ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplanes als generellem Verwaltungsakt niemandem zusteht, auch kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides existiert. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher keine Verpflichtung, aufgrund eines Antrages auf Umwidmung einen Bescheid zu erlassen (vgl. z.B. VwGH vom 20.3.1986, Zl. 86/06/0038 oder vom 15.12.1992, Zl. 92/05/0147). Für den vorliegenden Fall ist darüberhinaus festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Hinblick darauf, dass ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplanes als generellem Verwaltungsakt niemandem zusteht, auch kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides existiert. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher keine Verpflichtung, aufgrund eines Antrages auf Umwidmung einen Bescheid zu erlassen vergleiche z.B. VwGH vom 20.3.1986, Zl. 86/06/0038 oder vom 15.12.1992, Zl. 92/05/0147). Indem der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Erlassung des bekämpften Bescheides jedenfalls eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt, ist der Bescheid vom ***, Zl. ***, durch das Landesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.
GVG ist die Unzuständigkeit der Behörde vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis (§ 28 Abs. 1 VwGVG) aufzuheben.Indem der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Erlassung des bekämpften Bescheides jedenfalls eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt, ist der Bescheid vom ***, Zl. ***, durch das Landesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.
Paragraph 27, VwGVG ist die Unzuständigkeit der Behörde vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass zur Behandlung von Anträgen nach dem NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-7, in erster Instanz die Zuständigkeit des Bürgermeisters, in zweiter Instanz die Zuständigkeit des Gemeinderates besteht (vgl. § 12 leg.cit.).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass zur Behandlung von Anträgen nach dem NÖ Kleingartengesetz, Landesgesetzblatt 8210, -7, in erster Instanz die Zuständigkeit des Bürgermeisters, in zweiter Instanz die Zuständigkeit des Gemeinderates besteht vergleiche , Paragraph 12, leg.cit.). Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben unter II.2. dargestellte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche die oben unter römisch zwei.2. dargestellte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.141.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.