RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-32/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, Paragraph 35,
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen,
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oderdie Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt undfür das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß.
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. 2.5. NÖ Bauordnung 2014: Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 3.
- Würdigung: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Gegenstand des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgesetzten Bauverfahrens zu ZI. *** ist die Überprüfung des auf der Parzelle *** befindlichen Bauwerks. Dabei handelt es sich um eine überdachte Stellfläche, die in massiver Bauweise ausgeführt ist und ein Ausmaß von etwa 8 x 5 m und eine Höhe von 2,3 m besitzt. Die Stellfläche verfügt nicht über Seitenwände, die Massivdecke ruht auf einem Pfeilermauerwerk. Für diese Stellfläche gibt es weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung. Somit hatte die Baubehörde über einen Abbruchauftrag bzw. das Absehen davon gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 zu entscheiden. Die im Rahmen der Überprüfungsverhandlung durchgeführte Vermessung hatte ergeben, dass sich das gegenständliche Bauwerk in geringem Ausmaß auf der Parzelle ***, welche im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht, befindet.Gegenstand des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgesetzten Bauverfahrens zu ZI. *** ist die Überprüfung des auf der Parzelle *** befindlichen Bauwerks. Dabei handelt es sich um eine überdachte Stellfläche, die in massiver Bauweise ausgeführt ist und ein Ausmaß von etwa 8 x 5 m und eine Höhe von 2,3 m besitzt. Die Stellfläche verfügt nicht über Seitenwände, die Massivdecke ruht auf einem Pfeilermauerwerk. Für diese Stellfläche gibt es weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung. Somit hatte die Baubehörde über einen Abbruchauftrag bzw. das Absehen davon gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 zu entscheiden. Die im Rahmen der Überprüfungsverhandlung durchgeführte Vermessung hatte ergeben, dass sich das gegenständliche Bauwerk in geringem Ausmaß auf der Parzelle ***, welche im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht, befindet. 3.1.
- Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der , NÖ Bauordnung 2014, dem
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz , (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ausgesetzten Bauverfahrens zu ZI.*** ein ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß § 70 leg.cit.) anzuwenden. Flankierend hat dazu der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2014, ZI. Ro 2014/03/0076 ausgeführt, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ausgesetzten Bauverfahrens zu ZI.*** ein ein Abbruchauftrag gemäß , Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. Flankierend hat dazu der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2014, , ZI. Ro 2014/03/0076 ausgeführt, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. 3.1.
- Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen.Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. 3.1.
- Eine Vorfrage gemäß § 38 AVG ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist (vgl. VwGH vom
- Februar 1992, ZI.91/19/0320, vom
- Mai 2009, ZI. 2007/09/0113, und vom
- März 2010, ZI. 2008/18/0305). Präjudiziell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung eine Rechtsfrage betreffen muss, deren Beantwortung für die Hauptfrageentscheidung eine notwendige Grundlage ist und die diese Rechtsfrage in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 188). Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen bezüglich Vorfragen in baurechtlichen Angelegenheiten ausgesprochen, dass eine strittigen Grundgrenze (vgl. VwGH vom
- Dezember 2009, ZI. 2008/05/0143) und die Feststellung von Eigentumsverhältnissen am überbauten Grund (vgl. VwGH vom 15.Dezember 2009, ZI. 2007/05/0057) zivilrechtliche Vorfragen gemäß § 38 AVG darstellen. Die Baubehörden hatten somit gemäß § 38 AVG über das Vorliegen einer Vorfrage zu entscheiden.Eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist vergleiche VwGH vom
- Februar 1992, ZI.91/19/0320, vom
- Mai 2009, ZI. 2007/09/0113, und vom
- März 2010, , ZI. 2008/18/0305). Präjudiziell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung eine Rechtsfrage betreffen muss, deren Beantwortung für die Hauptfrageentscheidung eine notwendige Grundlage ist und die diese Rechtsfrage in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 188). Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen bezüglich Vorfragen in baurechtlichen Angelegenheiten ausgesprochen, dass eine strittigen Grundgrenze vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, ZI. 2008/05/0143) und die Feststellung von Eigentumsverhältnissen am überbauten Grund vergleiche VwGH vom 15.Dezember 2009, ZI. 2007/05/0057) zivilrechtliche Vorfragen gemäß Paragraph 38, AVG darstellen. Die Baubehörden hatten somit gemäß Paragraph 38, AVG über das Vorliegen einer Vorfrage zu entscheiden. Für den gegenständlichen Fall hat dies für die Zeit während des von den Gemeindebehörden durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens bedeutet, dass die Baubehörde grundsätzlich für die Beurteilung, ob eine nachträgliche Baubewilligung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 3 iVm § 49 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden kann, die Information darüber benötigt hatte, wer ein Eigentumsrecht an der Parzelle *** hat oder ob etwaige Servituten auf dieser Parzelle bestehen. Die Aussetzung des Verfahrens war vor dem Hintergrund der (damals anzuwendenden) Bauordnung 1996 durchaus denkmöglich.Für den gegenständlichen Fall hat dies für die Zeit während des von den Gemeindebehörden durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens bedeutet, dass die Baubehörde grundsätzlich für die Beurteilung, ob eine nachträgliche Baubewilligung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden kann, die Information darüber benötigt hatte, wer ein Eigentumsrecht an der Parzelle *** hat oder ob etwaige Servituten auf dieser Parzelle bestehen. Die Aussetzung des Verfahrens war vor dem Hintergrund der (damals anzuwendenden) Bauordnung 1996 durchaus denkmöglich. Da jedoch nach der seit
- Jänner 2015 anzuwendenden Bestimmung des § 35 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrages vorgesehen ist, kommt der Klärung der Eigentumsverhältnisse nun keine Bedeutung als Vorfrage (mehr) für das in Rede stehende Bauverfahren zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte im Lichte der Rechtslage ab 2015 somit das gegenständliche Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen. Da jedoch nach der seit
- Jänner 2015 anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrages vorgesehen ist, kommt der Klärung der Eigentumsverhältnisse nun keine Bedeutung als Vorfrage (mehr) für das in Rede stehende Bauverfahren zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte im Lichte der Rechtslage ab 2015 somit das gegenständliche Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen. Dem Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist daher im Ergebnis nicht beizupflichten, wenn er davon ausgegangen ist, dass das zu erwartende Urteil des LG *** eine wesentliche Vorfrage für das Bauverfahren *** darstellt. Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrem Recht auf Durchführung eines den Vorschriften der NÖ Bauordnung 2014 entsprechenden Verfahrens verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben war. 3.1.
- Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da von den Parteien kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurde und die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4).Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da von den Parteien kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurde und die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Artikel 6, der EMRK bzw. dem Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Paragraph 24, Absatz eins und 4). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und liegt zur Verfahrensaussetzung eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und liegt zur Verfahrensaussetzung eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.32.001.2015