RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.02.2015 GeschäftszahlLVwG-MI-14-0006 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde unter Anführung einer umfassenden Begründung beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB hat in einer begründeten, schriftlichen Stellungnahme beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 31Abs. 1 VSt
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
§ 31Abs. 2 VSt
G 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in , Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G 1991 ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Nach der fallbezogen auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Es darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Entscheidung 43 bis 50 zu § 31 VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873) – vgl. VwGH 2002/02/
- Nach der fallbezogen auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Es darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, Entscheidung 43 bis 50 zu Paragraph 31, VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873) – vergleiche VwGH 2002/02/
- In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Übertretungen des § 7i Abs. 3 AVRAG ausgeführt, dieser stelle unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stelle klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauere, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Durch diese Rechtsprechung ist somit nunmehr jedenfalls klar ausgesprochen, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die (unzureichend entlohnte) Beschäftigung andauert, mithin, dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung, also dem Ende der Beschäftigung in Österreich, der die Entsendung zu Grunde liegt, die Frist des § 31 Abs. 1 VStG 1991 beginnt. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG ausgeführt, dieser stelle unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stelle klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauere, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Durch diese Rechtsprechung ist somit nunmehr jedenfalls klar ausgesprochen, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die (unzureichend entlohnte) Beschäftigung andauert, mithin, dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung, also dem Ende der Beschäftigung in Österreich, der die Entsendung zu Grunde liegt, die Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1991 beginnt. Im gegenständlichen Fall ist nach dieser jüngst ergangenen Rechtsprechung des Höchstgerichtes, der ausdrücklich zu folgen ist, somit entsprechend dem Ende der Beschäftigung am *** vom Beginn der Frist für die Strafbarkeitsverjährung mit diesem Zeitpunkt auszugehen. Die Strafbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist somit mit Ablauf des *** erloschen. Das Straferkenntnis war daher aus den angeführten Gründen aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MI.14.0006