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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0003 TextGeschäftszeichen: Datum: LVwG-BN-14-0003 20. Februar 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, ehemals vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, ehemals vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid zu Punkt I. vollinhaltlich und zu Punkt II. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom *** als unbegründet abgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid zu Punkt römisch eins. vollinhaltlich und zu Punkt römisch zwei. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom *** als unbegründet abgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz nachstehendes Hundehalteverbot rechtskräftig erlassen:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz nachstehendes Hundehalteverbot rechtskräftig erlassen: „Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** untersagt Ihnen das Halten der Hunde ***, Spitz-Mischling, ISO Chip ***, ***, Dackel-Mischling, ISO Chip ***, ***, Jagdhund-Mischling, ISO Chip ***, ***, Dackel-Mischling, in der Heimtierdatenbank unter IOS Chip *** nicht registriert, ***, Mischling, in der Heimtierdatenbank nicht registriert. Sie haben diese Tiere sowie sämtliche bisher nicht gemeldeten und registrierten Hunde binnen drei Werktagen ab Zustellung dieses Bescheides an eine zur Haltung von Tieren berechtigte Einrichtung oder eine geeignete natürliche Person zu übergeben und die Marktgemeinde *** von der erfolgten Übergabe in Kenntnis zu setzen.“ Im Zuge einer behördlichen Überprüfung am *** wurde durch die Bezirkshauptmannschaft X festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Hunde „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“ und „***“ gehalten hat. Diese wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zur Sicherung des Verfalls behördlich in Beschlag genommen.Im Zuge einer behördlichen Überprüfung am *** wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Hunde „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“, „***“ und „***“ gehalten hat. Diese wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zur Sicherung des Verfalls behördlich in Beschlag genommen. Am *** unterzeichnete die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft X eine Einverständniserklärung, dass die ihr behördlich abgenommenen Hunde „***“, „***“, „***“, „***“, „***“ und „***“ bereits vor der Verfallsfrist laut § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz weitergegeben werden können, um dadurch Verwahrungskosten für die Tiere zu reduzieren.Am *** unterzeichnete die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Einverständniserklärung, dass die ihr behördlich abgenommenen Hunde „***“, „***“, „***“, „***“, „***“ und „***“ bereits vor der Verfallsfrist laut Paragraph 10, Absatz 3, NÖ Hundehaltegesetz weitergegeben werden können, um dadurch Verwahrungskosten für die Tiere zu reduzieren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurden gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz die Hunde „***“, „***“, „***“, „***“, „***“ und „***“ für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am *** nachweislich persönlich zugestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ Hundehaltegesetz die Hunde „***“, „***“, „***“, „***“, „***“ und „***“ für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am *** nachweislich persönlich zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Hund „***“ gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz für verfallen erklärt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Berufung und führte aus, dass der Hund „***“ zum Zeitpunkt der Erlassung des Hundehalteverbotes durch die Gemeinde *** am *** erst zwei Monate alt gewesen sei und daher nicht gegen die §§ 2 und 3 des NÖ Hundehaltegesetzes verstoßen haben könne.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Hund „***“ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ Hundehaltegesetz für verfallen erklärt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Berufung und führte aus, dass der Hund „***“ zum Zeitpunkt der Erlassung des Hundehalteverbotes durch die Gemeinde *** am *** erst zwei Monate alt gewesen sei und daher nicht gegen die Paragraphen 2 und 3 des NÖ Hundehaltegesetzes verstoßen haben könne. Dieser Berufung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Folge gegeben und der Verfall bezüglich des Hundes „***“ aufgehoben.Dieser Berufung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Folge gegeben und der Verfall bezüglich des Hundes „***“ aufgehoben. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, und führte begründend aus, aufgrund depressiver Verstimmungen und körperlicher Beschwerden nicht in der Lage gewesen sein, die Berufungsfrist wahrzunehmen. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin ärztliche Atteste ihrer Hausärztin *** vom *** vor, wonach sie seit der Abnahme der Hunde im *** unter schweren Depressionen gelitten habe. Nachdem ihr ein Anwalt am *** mitgeteilt habe, ihrer Aufforderung, einen Antrag auf Wiederaufnahme bezüglich des Verfallsbescheides zu stellen, nicht nachkommen werde, habe sie einen depressiven Schub erlitten. Deshalb habe sie die Einspruchsfristen bis zum *** nicht wahrnehmen können und sei bis Ende *** in Behandlung gewesen. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, und führte begründend aus, aufgrund depressiver Verstimmungen und körperlicher Beschwerden nicht in der Lage gewesen sein, die Berufungsfrist wahrzunehmen. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin ärztliche Atteste ihrer Hausärztin *** vom *** vor, wonach sie seit der Abnahme der Hunde im *** unter schweren Depressionen gelitten habe. Nachdem ihr ein Anwalt am *** mitgeteilt habe, ihrer Aufforderung, einen Antrag auf Wiederaufnahme bezüglich des Verfallsbescheides zu stellen, nicht nachkommen werde, habe sie einen depressiven Schub erlitten. Deshalb habe sie die Einspruchsfristen bis zum *** nicht wahrnehmen können und sei bis Ende *** in Behandlung gewesen. Weiters stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, und führte aus, dass ihr von Herrn *** abgeraten worden wäre, Berufung gegen den Verfall der Hunde zu erheben. Dafür habe sie jedoch keinen Beweis. Eine neue Tatsache sei deshalb aufgetreten, da der Bescheid vom *** ungültig wäre, da zum Zeitpunkt des Ausspruches des Verfalls noch kein Straferkenntnis vorgelegen sei. Weiters stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, und führte aus, dass ihr von Herrn *** abgeraten worden wäre, Berufung gegen den Verfall der Hunde zu erheben. Dafür habe sie jedoch keinen Beweis. Eine neue Tatsache sei deshalb aufgetreten, da der Bescheid vom *** ungültig wäre, da zum Zeitpunkt des Ausspruches des Verfalls noch kein Straferkenntnis vorgelegen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 bis 4 AVG abgewiesen und der Antrag vom *** auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Handlungsfähigkeit aufgewiesen hätte, da sie am *** sowohl bei der Behörde vorgesprochen als auch mit ihrem Anwalt über mögliche rechtliche Schritte gesprochen hätte. Ebenso habe sie die Behörde mehrfach telefonisch kontaktiert und dabei regelmäßig voll orientiert und aufnahmefähig gewirkt. Ebenso sei sie in der Lage gewesen, gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** rechtzeitig eine begründete Berufung einzubringen. Schon daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Konsequenzen behördlicher Entscheidungen bewusst gewesen seien. Hinsichtlich der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin bereits am *** ihr geltend gemachter Wiederaufnahmegrund bekannt gewesen sei und daher die Frist bereits am *** geendet habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins bis 4 AVG abgewiesen und der Antrag vom *** auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Handlungsfähigkeit aufgewiesen hätte, da sie am *** sowohl bei der Behörde vorgesprochen als auch mit ihrem Anwalt über mögliche rechtliche Schritte gesprochen hätte. Ebenso habe sie die Behörde mehrfach telefonisch kontaktiert und dabei regelmäßig voll orientiert und aufnahmefähig gewirkt. Ebenso sei sie in der Lage gewesen, gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** rechtzeitig eine begründete Berufung einzubringen. Schon daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Konsequenzen behördlicher Entscheidungen bewusst gewesen seien. Hinsichtlich der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin bereits am *** ihr geltend gemachter Wiederaufnahmegrund bekannt gewesen sei und daher die Frist bereits am *** geendet habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom ***. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund ihres psychischen Zustandes am Einbringen eines Rechtsmittels gehindert gewesen zu sein. Die Behörde hätte ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen. Das habe die Behörde überhaupt nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme stattzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin, der beiden Zeugen *** und ***, der medizinischen Amtssachverständigen Hofrat *** sowie Herrn *** in Vertretung der Verwaltungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Nachstehendes erwogen: Die Beschwerdeführerin führte hinsichtlich ihres Wiedereinsetzungsantrages aus, dass sie sich damals nicht in der Lage gefühlt habe, ein Rechtsmittel einzubringen und auch keinen Rechtsbeistand gehabt habe. Sie habe auf der Homepage des Unabhängigen Verwaltungssenates gelesen, dass man gegen einen rechtskräftigen Bescheid eine Wiedereinsetzung bzw. eine Wiederaufnahme einbringen könne. Deshalb habe sie das dann auch so gemacht. Aus diesem Grund sei sie zu ihrer Hausärztin gegangen, welche ihr bestätigt habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, ein Rechtsmittel einzubringen. Sie habe seit der Hundeabnahme am *** dieses Gefühl gehabt und keine Rechtsmittel einbringen können. Als ein Hund durch das Tierheim weitergegeben worden sei, sei sie noch trauriger geworden. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung möchte sie erreichen, dass das Verfahren wieder von vorne beginne. Befragt, wie sie am *** selbständig eine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (***, Verfallsbescheid ***) habe einbringen können, erkläre sie, dass sie sich damals mit einem Rechtsanwalt beraten und dann selbständig die Berufung eingebracht habe.Befragt, wie sie am *** selbständig eine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** (***, Verfallsbescheid ***) habe einbringen können, erkläre sie, dass sie sich damals mit einem Rechtsanwalt beraten und dann selbständig die Berufung eingebracht habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erging die Anfrage an die medizinische Amtssachverständige, ob man aufgrund des Rechtsmittels vom ***, welches die Beschwerdeführerin nachweislich bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht habe, davon ausgehen könne, dass diese sehr wohl ihr Handeln verstanden und somit entsprechend handlungsfähig gewesen sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erging die Anfrage an die medizinische Amtssachverständige, ob man aufgrund des Rechtsmittels vom ***, welches die Beschwerdeführerin nachweislich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht habe, davon ausgehen könne, dass diese sehr wohl ihr Handeln verstanden und somit entsprechend handlungsfähig gewesen sei. Aufgrund der Frage der Amtssachverständigen, ob das Rechtsmittel in sich schlüssig und aufgrund der Ausführungen auch zielführend bzw. versprechend gewesen sei, ist aus juristischer Sicht festzustellen, dass das Rechtsmittel in sich schlüssig unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verfasst war und letztendlich auch Erfolg gehabt hat. Die medizinische Amtssachverständige führte Nachstehendes aus: „Aufgrund dieses Rechtsmittels und der Ausführungen bestehen aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt die Handlungsfähigkeit von Frau *** höhergradig eingeschränkt war. Wenn Frau *** somit in der Lage war, das gegenständliche Rechtsmittel einzubringen, so wäre sie auch in der Lage gewesen, andere Fristen zu wahren bzw. diesbezüglich Rechtsmittel einzubringen oder auch mit einem Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter in Kontakt zu treten. Die vier vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen von Frau *** vom *** bzw. ***, Ärztin für Allgemeinmedizin, beschreiben Konzentrationsstörungen und Unruhe, Hinweise auf psychotische Symptomatik finden sich jedoch nicht. Frau *** bezog sich auf den Zeitraum beginnend ab *** bis ***. Da Frau *** am *** ein vernünftiges Rechtsmittel einbringen konnte, besteht aus meiner Sicht kein Zweifel darüber, dass sie auch andere Rechtsmittel einbringen bzw. Fristen wahren konnte.“ Im Zuge zeugenschaftlicher Einvernahmen sowohl durch die Verwaltungsbehörde als auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem ***. *** und *** aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Besprechung am *** zu keinem Zeitpunkt sinnes- bzw. geistesabwesend gewesen sei und nach ihrer Ansicht die Vorgangsweise und Maßnahmen verstanden habe. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 69 AVG bestimmt:Paragraph 69, AVG bestimmt: „

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ § 71 AVG bestimmt:Paragraph 71, AVG bestimmt: „
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Zu Spruchpunkt I. (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand): Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der oder die Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Im gegenständlichen Fall hat die Hausärztin der Beschwerdeführerin bestätigt, dass diese aufgrund der Hundeabnahme nicht in der Lage gewesen sei, Rechtsmittel einzubringen. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass tatsächliches Handeln (siehe die Berufung vom ***) selbst dann die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit ausschließt, wenn eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt wird. Im gegenständlichen Fall haben die beiden Zeugen *** und *** sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung klar und überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung am *** sehr wohl die Maßnahmen verstanden und klar gehandelt habe. Diese habe zu keinem Zeitpunkt sinnes- bzw. geistesabwesend gewirkt. Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem selbstverfassten und eingebrachten Rechtsmittel vom *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** eindeutig nachgewiesen hat, dass sie sehr wohl in der Lage war, ein Rechtsmittel ordnungsgemäß selbst zu verfassen und einzubringen, zumal diesem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Folge gegeben wurde. Im gegenständlichen Fall haben die beiden Zeugen *** und *** sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung klar und überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung am *** sehr wohl die Maßnahmen verstanden und klar gehandelt habe. Diese habe zu keinem Zeitpunkt sinnes- bzw. geistesabwesend gewirkt. Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem selbstverfassten und eingebrachten Rechtsmittel vom *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** eindeutig nachgewiesen hat, dass sie sehr wohl in der Lage war, ein Rechtsmittel ordnungsgemäß selbst zu verfassen und einzubringen, zumal diesem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** Folge gegeben wurde. Die medizinische Amtssachverständige führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass aus medizinischer Sicht kein Zweifel darüber bestehe, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage gewesen wäre, andere Rechtsmittel einzubringen bzw. Fristen zu wahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt zusammenfassend fest, dass bei der Beschwerdeführerin keinesfalls eine über Monate durchgehend andauernde Dispositionsunfähigkeit vorgelegen ist, welche verhindert hätte, Rechtsmittel einzubringen, weshalb gegenständlich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu verneinen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt zusammenfassend fest, dass bei der Beschwerdeführerin keinesfalls eine über Monate durchgehend andauernde Dispositionsunfähigkeit vorgelegen ist, welche verhindert hätte, Rechtsmittel einzubringen, weshalb gegenständlich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu verneinen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu Punkt II. (Wiederaufnahme des Verfahrens):Zu Punkt römisch zwei. (Wiederaufnahme des Verfahrens): Bei den im § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bezeichneten Tatsachen und Beweismittel muss es sich um neu hervorgekommene, das heißt nur solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt wurden. Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint.Bei den im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bezeichneten Tatsachen und Beweismittel muss es sich um neu hervorgekommene, das heißt nur solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt wurden. Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass ein Beweismittel, welches, ohne Neuerungen im Tatsachenbereich aufzuzeigen, lediglich zu begründen versucht, dass das seinerzeitige Verfahren allenfalls mangelhaft gewesen ist, eine Wiederaufnahme des Verfahrens ebenso wenig rechtfertigen kann, wie eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde. Im gegenständlichen Fall machte die Beschwerdeführerin als Wiederaufnahmegrund geltend, dass zum Zeitpunkt des Verfallsbescheides hinsichtlich der oben angeführten Hunde ein Straferkenntnis durch die Behörde noch nicht erlassen worden sei und daher der Verfallsbescheid noch nicht hätte ergehen dürfen. Da durch dieses Vorbringen lediglich eine unrichtige rechtliche Vorgangsweise durch die Verwaltungsbehörde vorgebracht wurde und keinesfalls neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel geltend gemacht wurden, war der Antrag auf Wiederaufnahme und die Beschwerde mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Da durch dieses Vorbringen lediglich eine unrichtige rechtliche Vorgangsweise durch die Verwaltungsbehörde vorgebracht wurde und keinesfalls neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel geltend gemacht wurden, war der Antrag auf Wiederaufnahme und die Beschwerde mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist keine ordentliche Revision zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen diesen Bescheid ist keine ordentliche Revision zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.