RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2015 GeschäftszahlLVwG-MD-13-0151 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – Bezirkshauptmannschaft X – vom ***, Zl. ***, wegen angelasteter Übertretung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) i.d.g.F. im gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG weitergeführten Verfahren, nach antragsgemäß durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom ***, in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienenen Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung, verkündet nach § 47 Abs. 4 VwGVG folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – Bezirkshauptmannschaft römisch zehn – vom ***, Zl. ***, wegen angelasteter Übertretung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) i.d.g.F. im gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG weitergeführten Verfahren, nach antragsgemäß durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom ***, in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienenen Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung, verkündet nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 44 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 44 Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen spruchgenannter Übertretung aus dem Bereich der StVO eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 93 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs. 2c leg.cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 22 Euro bestimmt wurde. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen spruchgenannter Übertretung aus dem Bereich der StVO eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 93 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 c, leg.cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 22 Euro bestimmt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte, der nunmehrige Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht „Berufung“ – im weitergeführten Verfahren rechtlich als „Beschwerde“ zu werten – womit das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und insbesondere der Höhe der verhängten Strafe nach angefochten und begehrt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, die beantragten Beweise aufzunehmen und das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos zur Einstellung zu bringen. Antragsgemäß wurde sohin eine mündliche Verhandlung am Sitz der BH X anberaumt, zu der sich der Beschwerdeführer – nachgewiesen – wegen beruflich bedingter Ortsabwesenheit entschuldigte, und auch der Rechtsanwalt – nachdem seiner Vertagungsbitte nicht gefolgt wurde – nicht an der Verhandlung teilnahm. Antragsgemäß wurde sohin eine mündliche Verhandlung am Sitz der BH römisch zehn anberaumt, zu der sich der Beschwerdeführer – nachgewiesen – wegen beruflich bedingter Ortsabwesenheit entschuldigte, und auch der Rechtsanwalt – nachdem seiner Vertagungsbitte nicht gefolgt wurde – nicht an der Verhandlung teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung vor dem LVwG NÖ wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der unzweifelhaften, aussagekräftigen Fotografien, respektive Filmsequenzen, und insbesondere aufgrund der durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahmen der Meldungsleger der verfahrensrelevante Sachverhalt erhoben und erfolgte schlussendlich die Verkündung des beschwerdeabweisenden Spruches, wird dahingehend präzisierend ausgeführt wie folgt: Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt ist mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen, hat *** zur angegebenen Tatzeit an der angegebenen Tatörtlichkeit das ihm vorgeworfene deliktische Verhalten nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO objektiv gesetzt und subjektiv in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklicht. Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt ist mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen, hat *** zur angegebenen Tatzeit an der angegebenen Tatörtlichkeit das ihm vorgeworfene deliktische Verhalten nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO objektiv gesetzt und subjektiv in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklicht. Zu diesen Feststellungen gelangt das LVwG NÖ einerseits aufgrund der äußerst glaubwürdigen, nicht formelhaft vorgebrachten, um Sachlichkeit bemühten Aussagen der besonders geschulten, im Verkehrsaufsichtsdienst erfahrenen Beamten, der Meldungsleger *** und ***, welche nach Erinnerung an ihren Diensteid und unter Wahrheitspflicht stehend ein Bild äußerster Glaubwürdigkeit vermittelten und sohin im Rahmen der freien Beweiswürdigung keinen Zweifel erweckten, dass es sich bei gegenständlicher Anzeige um eine allfällige Fehlmessung, um einen Irrtum, oder um eine aufgrund mangelhaft funktionierender Technik nicht verwertbare Messung handelte, diese Faktoren ausgeschlossen sind. Gerade in Verbindung mit der Amtskenntnis des Gerichtes aufgrund des notorischen Wissens über die Funktionsweise der in Rede stehenden Anlage zur Erhebung der dem Verfahren zugrundeliegenden Messungen ist gegenständlich das Gericht von der korrekten Feststellung der diesem Verfahren zugrundeliegenden Messergebnisse überzeugt und konnte daher – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von allfällig weiteren, auch amtswegigen, Beweisaufnahmen Abstand genommen werden. Dem gegenüber ist dem Vorbringen in gegenständlichem Rechtsmittel – soweit es sich außerhalb von Polemik im sachlichen Bereich befindet – kein erhöhter Glaubheitswert beizumessen und ist die Argumentation in vorliegendem Rechtsmittel nicht geeignet, Zweifel an der Korrektheit und Richtigkeit gegenständlicher Amtshandlung der beiden Meldungsleger zu erwecken oder glaubhaft zu machen. Das LVwG NÖ hält vorweg fest, dass vorliegendes Rechtsmittel in vielen Teilen den Boden der Sachlichkeit verlässt, getragen ist von unsachlicher Emotion, Polemik und parteipolitisch gefärbten Äußerungen, denen in Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens jegliche rechtliche Relevanz abzusprechen ist, und ist in Gesamtschau dieses Rechtsmittel schon zu überlegen, ob durch die Art der Argumentation und Rechtfertigung hier nicht den Standespflichten und den Richtlinien der Rechtsanwaltskammer entgegen eine Diktion gewählt wurde, die in weiten Teilen nicht nur unsachlich, sondern geradezu persönlich beleidigend ist, und einen offensichtlichen Vorwurf strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber den die Amtshandlung tätigenden Beamten impliziert. In Betracht zu ziehen ist sohin einerseits die Übermittlung einer Ausfertigung dieses Rechtsmittels sowohl an den Disziplinarausschuss der Rechtsanwaltskammer als auch eine Übermittlung an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung des Vorliegens strafrechtlich relevanter Delikte nach dem StGB. Inhaltlich ist zur vorliegender Beschwerde festzuhalten: Eine Unrichtigkeit des Straferkenntnisses daraus ableiten zu wollen, dass die belangte Behörde zu einer anderen Geschäftszahl eine – zugegebenermaßen – unrichtige Tatzeit erhebt, respektive anlastet, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens dieser Irrtum durch Einstellung des Verfahrens berichtigt wird, ist lebensfremd und bedarf keiner näheren rechtlichen Erörterung. Auf Seite 3 seiner schriftlichen Berufung führt der Rechtsvertreter unter Punkt 4 selbst aus, dass sich der Beschuldigte am *** gegen 10:50 Uhr im Großraum *** befand. Die Unrichtigkeit im Sinne einer nicht ausreichenden Konkretisierung dahingehend begründen zu wollen, dass ein Zeitraum von einer Minute nicht nachgewiesen werden kann, liegt praktisch schon an der Grenze zur Lächerlichkeit, es dem Gericht nicht bekannt ist, dass bonierte Rechnungen an Tankstellen, die auch Datum und Uhrzeit vermerken, geeicht sind. Wenn der Rechtsanwalt das Vorliegen einer weiterer Zeitspanne behauptet, die er mit „Anstellen, Lulu-Gehen, Bezahlen, Unterschreiben und sonstigen Nebentätigkeiten“ begründet, handelt es sich hiebei um keinerlei rechtlich relevantes oder bewiesenes Vorbringen. Es ist dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Hinblick auf eine nicht ausreichende Konkretisierung der Tatzeit erkennen zu lassen. Gegenständlich ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ausreichend entsprochen, dies auch im Lichte ständiger VwGH-Judikatur – da im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den nunmehrigen Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Gegenständlich ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend entsprochen, dies auch im Lichte ständiger VwGH-Judikatur – da im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den nunmehrigen Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes ist somit nicht isoliert zu sehen, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten (vgl. VwGH v. 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.).Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes ist somit nicht isoliert zu sehen, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten vergleiche VwGH v. 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.). Im Lichte dieser grundlegenden Judikatur ist sohin durch die Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind, die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls ausreichend individualisiert, unter Bedachtnahme auf das einzelne Tatbild. Dieses Vorbringen geht sohin rechtlich ins Leere. Widersprechend den Feststellungen in vorliegendem Rechtsmittel ist der Rechtsvertreter *** schon darauf hinzuweisen, dass es – Aktenstudium vorausgesetzt – schon erkennbar ist, dass der Meldungsleger dieses Delikt nicht zweimal angezeigt hat. Der weiters gestellte Antrag, den Lenker des vor dem dem Beschuldigten zugeordneten Fahrzeuges auszuforschen und zu dem Umstand des Fahrstreifenwechsels vom rechten in den linken zu befragen, stellt einerseits ein völlig untaugliches Beweismittel dar, und handelt es sich hiebei um einen im Übrigen unzulässigen Erkundungsbeweis, dem zu folgen das Gericht nicht verpflichtet ist. Aus obigen Ausführungen erhellt, dass das dem Beschwerdeführer deliktische Verhalten einerseits ausreichend konkret innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden ist und *** die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sohin objektiv gesetzt und subjektiv zumindest bewusst fahrlässig verschuldet hat. Es war sohin der Beschwerde dem Grunde nach jeglicher Erfolg zu versagen: Zur Strafhöhe: Unter Berücksichtigung und Bedachtnahme auf die Strafzumessungsregeln der Bestimmung des § 19 VStG erweist sich die seitens der BH X ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, welche im unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, als äußerst moderat und ist sie als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat anzusehen, Letzteres unter der Annahme des Vorliegens selbst auch nur durchschnittlicher Einkommensverhältnisse in der Person des Beschwerdeführers, wobei offenbar doch eine innerbetriebliche Führungsposition vorliegt, welche Annahme durch die vorgelegten Beweismittel, nämlich Flug in der Business Class und Quartiernahme in einem der führenden Hotels, gerechtfertigt und lebensnah ist. Unter Berücksichtigung und Bedachtnahme auf die Strafzumessungsregeln der Bestimmung des Paragraph 19, VStG erweist sich die seitens der BH römisch zehn ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, welche im unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, als äußerst moderat und ist sie als durchaus , schuld-, tat-, tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat anzusehen, Letzteres unter der Annahme des Vorliegens selbst auch nur durchschnittlicher Einkommensverhältnisse in der Person des Beschwerdeführers, wobei offenbar doch eine innerbetriebliche Führungsposition vorliegt, welche Annahme durch die vorgelegten Beweismittel, nämlich Flug in der Business Class und Quartiernahme in einem der führenden Hotels, gerechtfertigt und lebensnah ist. Erschwerend war der Strafzumessung kein Umstand zugrunde zu legen, mildernd kein Faktum zu gewichten, ist die Bestätigung des moderaten Strafausspruches durchaus unbedingt notwendig, um general- und spezialpräventiv wirksam zu sein, und steht die Strafhöhe auch im Einklang mit der ständigen VwGH-Judikatur und der darauf basierenden Rechtsprechung des LVwG NÖ. Gerade die Tatbildverwirklichung nach § 18 StVO stellt eine häufige Kausalität schwerer, respektive schwerster, Unfälle gerade im Freiland und auf Autobahnen dar, ist solchem rücksichtslosen Zuwiderhandeln einschlägiger straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen mit spürbarer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu begegnen und ist es auch im Sinne des Gesetzgebers, bei solchen Verstößen über die Bestrafung hinausgehende Maßnahmen zu setzen, dienen diese einerseits dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und der versuchten Disziplinierung dieser Lenker von Kraftfahrzeugen.Gerade die Tatbildverwirklichung nach Paragraph 18, StVO stellt eine häufige Kausalität schwerer, respektive schwerster, Unfälle gerade im Freiland und auf Autobahnen dar, ist solchem rücksichtslosen Zuwiderhandeln einschlägiger straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen mit spürbarer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu begegnen und ist es auch im Sinne des Gesetzgebers, bei solchen Verstößen über die Bestrafung hinausgehende Maßnahmen zu setzen, dienen diese einerseits dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und der versuchten Disziplinierung dieser Lenker von Kraftfahrzeugen. Es war sohin auch das Straferkenntnis der BH X der Höhe nach vollinhaltlich zu bestätigen, hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kosten des Verfahrens binnen der angemessenen Frist von zwei Wochen gemäß § 54b VStG zu bezahlen. Es war sohin auch das Straferkenntnis der BH römisch zehn der Höhe nach vollinhaltlich zu bestätigen, hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kosten des Verfahrens binnen der angemessenen Frist von zwei Wochen gemäß Paragraph 54 b, VStG zu bezahlen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Vorliegendes Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, steht gegenständliche Entscheidung im Einklang mit der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der darauf basierenden Rechtsprechung des LVwG NÖ, weiters ist auch die vorgenommene Beweiswürdigung als rechts- und gesetzeskonform zu ersehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.13.0151