3 AVRAG folgende Strafen verhängt:4 Geldstrafen von je € 1.500,--, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden.“„Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie
, Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG folgende Strafen verhängt:, 4 Geldstrafen von je € 1.500,--, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden.“ Der
G für das behördliche Verfahren vorgeschriebene Kostenbeitrag beträgt daher € 600,--.“Der
Paragraph 64, Absatz 2, VStG für das behördliche Verfahren vorgeschriebene Kostenbeitrag beträgt daher € 600,--.“ Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.200,-- zu leisten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Herr ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.Herr ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen sechs Übertretungen des § 7i Abs. 3 AVRAG mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher (vertretungsbefugter Geschäftsführer) der Firma ***, in ***, ***, zu verantworten, dass sechs namentlich bezeichnete Personen am *** bei der Baustelle in ***, ***, beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Im Gegenstand gebühre nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und der Bauindustrie ein Bruttostundenlohn von € 11,46, es sei aber nur ein Stundenlohn von € 10,21 geleistet worden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen sechs Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher (vertretungsbefugter Geschäftsführer) der Firma ***, in ***, ***, zu verantworten, dass sechs namentlich bezeichnete Personen am *** bei der Baustelle in ***, ***, beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Im Gegenstand gebühre nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und der Bauindustrie ein Bruttostundenlohn von € 11,46, es sei aber nur ein Stundenlohn von € 10,21 geleistet worden. In der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, es fehle an der subjektiven Tatseite. Vor Eingehen der Beschäftigungsverhältnisse habe sich der Beschwerdeführer entsprechend informiert, um den österreichischen Regelungen zu entsprechen. Er habe diesbezüglich (namentlich bezeichnete) Urkunden aufsetzen lassen bzw. beigeschafft. All diese Urkunden seien vorgelegt worden. Die Dienstnehmer hätten € 10,21 pro Stunde erhalten, da sie als Hilfskräfte eingeordnet und auch nur als solche eingesetzt gewesen seien. Es lägen keinerlei Nachweise dafür vor, dass sie über darüber hinaus gehende Fähigkeiten verfügt hätten und seien solche auch nicht festgestellt worden. Im vorliegenden Fall sei höchstens der Partieführer als Fachkraft anzusehen gewesen. Die anderen 5 Mitarbeiter seien lediglich als dessen Hilfskräfte tätig gewesen und dessen Anweisungen nachgekommen. Ausgehend von einer Unterbezahlung von € 1,25 pro Stunde am *** und ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden ergebe sich ein Betrag von € 60,-- an zu wenig bezahltem Lohn, wohin gegen nunmehr eine Strafe in 165-facher Höhe dieses Betrages verhängt werde. Die verhängte Strafe sei menschenrechtswidrig zu hoch und hätte die Behörde vom Recht der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch machen müssen. Der Einschreiter sei slowakischer Staatsbürger mit entsprechend niedrigem Einkommen und wäre finanziell gar nicht in der Lage, die Strafe zu bezahlen. In eventu wäre auch die Verhängung einer bloß (teil-) bedingten Strafe jedenfalls ausreichend und dem Strafzweck jedenfalls Genüge getan. Es wurde beantragt, allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu diesen insofern abzuändern, als die Höhe im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung weitaus vermindert und (teilweise) bedingt verhängt werde. In der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, es fehle an der subjektiven Tatseite. Vor Eingehen der Beschäftigungsverhältnisse habe sich der Beschwerdeführer entsprechend informiert, um den österreichischen Regelungen zu entsprechen. Er habe diesbezüglich (namentlich bezeichnete) Urkunden aufsetzen lassen bzw. beigeschafft. All diese Urkunden seien vorgelegt worden. Die Dienstnehmer hätten , € 10,21 pro Stunde erhalten, da sie als Hilfskräfte eingeordnet und auch nur als solche eingesetzt gewesen seien. Es lägen keinerlei Nachweise dafür vor, dass sie über darüber hinaus gehende Fähigkeiten verfügt hätten und seien solche auch nicht festgestellt worden. Im vorliegenden Fall sei höchstens der Partieführer als Fachkraft anzusehen gewesen. Die anderen 5 Mitarbeiter seien lediglich als dessen Hilfskräfte tätig gewesen und dessen Anweisungen nachgekommen. , Ausgehend von einer Unterbezahlung von € 1,25 pro Stunde am *** und ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden ergebe sich ein Betrag von , € 60,-- an zu wenig bezahltem Lohn, wohin gegen nunmehr eine Strafe in 165-facher Höhe dieses Betrages verhängt werde. Die verhängte Strafe sei menschenrechtswidrig zu hoch und hätte die Behörde vom Recht der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch machen müssen. Der Einschreiter sei slowakischer Staatsbürger mit entsprechend niedrigem Einkommen und wäre finanziell gar nicht in der Lage, die Strafe zu bezahlen. In eventu wäre auch die Verhängung einer bloß (teil-) bedingten Strafe jedenfalls ausreichend und dem Strafzweck jedenfalls Genüge getan. , Es wurde beantragt, allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu diesen insofern abzuändern, als die Höhe im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung weitaus vermindert und (teilweise) bedingt verhängt werde. Der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, das Tatbild des § 7i AVRAG umschreibe kein vorsätzliches Handeln. Es genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Jeder Unternehmer sei verpflichtet, sich noch vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit in Österreich mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Diesbezüglich sei der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Unternehmers heranzuziehen. Insofern treffe den Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht und müsse er sich die falsche kollektivvertragliche Einstufung seiner Arbeitnehmer zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer habe keine Vorkehrungen getroffen, die Arbeitnehmer korrekt zu entlohnen. Die bei der Baustellenkontrolle angetroffenen Arbeitnehmer seien bei Eisenbiegetätigkeiten angetroffen worden. Sie hätten auch angegeben, als Eisenbieger tätig zu sein, was aus dem Baustellenerhebungsprotokoll hervorgehe. Im Übrigen beinhalte auch der Arbeitsvertrag die Formulierung „Der Arbeitnehmer wird für den Arbeitgeber folgende Arbeit durchführen/Arbeitsstelle: Stahlbieger, Bewehrung-Legung“ sowie sei in der Entsendemeldung als Tätigkeit der Arbeitnehmer angeführt: „Bewehrungsstahl – Flechten/Verlegung“. Die Einstufung als Eisenbieger sei daher korrekt. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei nicht davon auszugehen, dass die Beschäftigung lediglich am Kontrolltag stattfand. Aus den Lohnunterlagen gehe hervor, dass die Unterentlohnung über einen längeren Zeitraum andauerte. Die Dauer sei aber für die Verwirklichung des Straftatbestandes nicht von unmittelbarer Bedeutung. Nach Ansicht der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse sei von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht auszugehen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass es sich bei § 7i AVRAG um eine Arbeitnehmerschutzbestimmung handle. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers die Lohnverrechnung so vorzunehmen, dass Beschäftigte nicht benachteiligt werden. Der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, das Tatbild des Paragraph 7 i, AVRAG umschreibe kein vorsätzliches Handeln. Es genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Jeder Unternehmer sei verpflichtet, sich noch vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit in Österreich mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Diesbezüglich sei der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Unternehmers heranzuziehen. Insofern treffe den Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht und müsse er sich die falsche kollektivvertragliche Einstufung seiner Arbeitnehmer zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer habe keine Vorkehrungen getroffen, die Arbeitnehmer korrekt zu entlohnen. Die bei der Baustellenkontrolle angetroffenen Arbeitnehmer seien bei Eisenbiegetätigkeiten angetroffen worden. Sie hätten auch angegeben, als Eisenbieger tätig zu sein, was aus dem Baustellenerhebungsprotokoll hervorgehe. Im Übrigen beinhalte auch der Arbeitsvertrag die Formulierung „Der Arbeitnehmer wird für den Arbeitgeber folgende Arbeit durchführen/Arbeitsstelle: Stahlbieger, Bewehrung-Legung“ sowie sei in der Entsendemeldung als Tätigkeit der Arbeitnehmer angeführt: „Bewehrungsstahl – Flechten/Verlegung“. Die Einstufung als Eisenbieger sei daher korrekt. , Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei nicht davon auszugehen, dass die Beschäftigung lediglich am Kontrolltag stattfand. Aus den Lohnunterlagen gehe hervor, dass die Unterentlohnung über einen längeren Zeitraum andauerte. Die Dauer sei aber für die Verwirklichung des Straftatbestandes nicht von unmittelbarer Bedeutung. , Nach Ansicht der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse sei von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht auszugehen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass es sich bei Paragraph 7 i, AVRAG um eine Arbeitnehmerschutzbestimmung handle. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers die Lohnverrechnung so vorzunehmen, dass Beschäftigte nicht benachteiligt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, im Übrigen auch die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
GVG in Anwesenheit einer Vertreterin der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse als weitere Partei im Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Zeugen *** sowie durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Anwesenheit einer Vertreterin der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse als weitere Partei im Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Zeugen *** sowie durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführervertreter und der Beschwerdeführer haben an der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen. Es wurde daher die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt. Die Vertreterin der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse verwies in der mündlichen Verhandlung auf ihr bisheriges Vorbringen und beantragte die Bestätigung des Straferkenntnisses in vier Fällen. Dem gegenüber verwies sie in den Fällen der Beschäftigung des *** und des *** auf ein gegen den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Zahl VGW-041/083/23100/2014-10 geführtes Verfahren, welches mit Erkenntnis abgeschlossen worden sei. Mit diesem sei eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Unterentlohnung der beiden Personen, festgestellt auf Grund einer Kontrolle am ***, erfolgt. Ausgehend davon, dass es sich jeweils um ein Dauerdelikt handelt, läge daher in diesen Fällen eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Unter Einbeziehung des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere des vorliegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien sowie der Aussage des Zeugen *** (Erhebungsorgan) ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der *** (kurz: s.r.o.) mit dem Sitz in ***, ***. Die s.r.o. hat auf der von ihr betriebenen Baustelle in ***, ***, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten und aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse angetroffenen Arbeitnehmer als Eisenbieger beschäftigt, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn bezahlt zu haben. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelfrei aus den im Akteninhalt befindlichen Urkunden, insbesondere den Entsendemeldungen der s.r.o., welche als Art der Tätigkeit „Bewehrungsstahl-Flechten + Verlegung“ ausweisen, aber auch aus den Arbeitsverträgen, welche die Durchführung der Arbeiten „Stahlbieger, Bewehrung-Legung“ beinhalten. Weiter stehen diese Inhalte im Einklang mit den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Erhebungsorganes, wonach die Arbeitnehmer bei derartigen Tätigkeiten angetroffen wurden. Die widersprechende Beschwerdebehauptung, dass die angeführten Personen (mit einer nicht namentlich bezeichneten Ausnahme) nicht derartige Arbeiten, sondern bloß Hilfsarbeiten geleistet hätten, ist daher nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat auch am weiteren Verfahren nicht mitgewirkt. Die von ihm aufgestellte Behauptung ist daher nicht verifiziert, vielmehr hat das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt – auf Grund der obigen Darstellung keine Zweifel daran, dass sämtliche spruchgegenständliche Personen als Eisenbieger beschäftigt wurden. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Zu Spruchpunkt I: Aus dem durchgeführten Beweisverfahren hat sich hinsichtlich der Personen *** und *** ergeben, dass diese bereits aus Anlass einer Kontrolle am *** als von der s.r.o. in Österreich Beschäftigte angetroffen wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird .Davon ausgehend, dass die Beschäftigungsverhältnisse der beiden genannten Personen zur s.r.o. ununterbrochen bestanden haben, ergibt sich nach Einsicht in das bezeichnete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, dass der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 7i Abs. 3 AVRAG in diesen beiden Fällen bereits bestraft wurde. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren hat sich hinsichtlich der Personen *** und *** ergeben, dass diese bereits aus Anlass einer Kontrolle am *** als von der s.r.o. in Österreich Beschäftigte angetroffen wurden. , Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird ., Davon ausgehend, dass die Beschäftigungsverhältnisse der beiden genannten Personen zur s.r.o. ununterbrochen bestanden haben, ergibt sich nach Einsicht in das bezeichnete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, dass der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in diesen beiden Fällen bereits bestraft wurde.
Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Dieses Grundrecht des Verbots der Doppelbestrafung bzw. –verfolgung verbietet eine neuerliche Strafverfolgung „wegen einer strafbaren Handlung“, wenn diese bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens war.
Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. , Dieses Grundrecht des Verbots der Doppelbestrafung bzw. –verfolgung verbietet eine neuerliche Strafverfolgung „wegen einer strafbaren Handlung“, wenn diese bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens war. Das Verbot der Doppelbestrafung umfasst daher ein Verbot der weiteren Bestrafung ein- und derselben Person. Das gegen den Beschwerdeführer geführte und rechtskräftig zum Abschluss gebrachte Strafverfahren schützt ihn daher in den beiden Fällen im Rahmen des Grundsatzes „ne bis in idem“. Zu Spruchpunkt II: Der Beschwerdeführer hat die zur Last gelegten Übertretungen im Hinblick auf die Beschäftigung der Personen ***, ***, *** und *** zu verantworten. Die s.r.o. hat an die am angeführten Tag beschäftigten Personen einen Stundenlohn von € 10,21 bezahlt. Unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses, wonach diese eine Tätigkeit als Eisenbieger (anzuwendender Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie) ausgeübt haben, wofür ein Bruttostundenlohn von € 11,46 gebührt hätte, hat der Beschwerdeführer in vier Fällen eine unrechtmäßig entlohnte Beschäftigung im Ausmaß von jeweils 11% zu verantworten. Dem Beschwerdeführer liegt fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist, sind nicht hervorgekommen.Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist, sind nicht hervorgekommen. Mit dem Vorbringen, namentlich bezeichnete Urkunden beigeschafft zu haben, kann sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall der unterentlohnten Beschäftigung, die nicht die Vorlage oder Bereithaltung von Unterlagen betrifft, ebenso wenig exkulpieren, wie durch den Einwand, alle entsprechenden Informationen im Hinblick auf ihm nicht bekannte österreichische Regelungen eingeholt zu haben. Träfe letzterer Einwand nämlich zu, so wäre dem Beschwerdeführer die von der s.r.o. geleistete, hinter der zustehenden Höhe des Bruttostundenlohnes zurückbleibende Größe bekannt gewesen und wäre in diesem Fall nicht mehr von bloßer Fahrlässigkeit auszugehen. Zur Strafhöhe wird erwogen: § 7i Abs. 3 AVRAG sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen von € 2.000,-- bis zu € 20.000,-- pro Arbeitnehmer vor (dritter strafsatzbestimmender Fall).Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen von € 2.000,-- bis zu € 20.000,-- pro Arbeitnehmer vor (dritter strafsatzbestimmender Fall).
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dem Akteninhalt zu Folge ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. , Dem Akteninhalt zu Folge ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Behörde hat für sechs vorgeworfene Verwaltungsübertretungen eine Gesamtstrafe im Ausmaß von € 9.000,-- verhängt. Eine Teilung dieses Betrages ergibt eine Geldstrafe von € 1.500,-- pro Arbeitnehmer. Damit liegt die verhängte Geldstrafe unter dem gesetzlich vorgesehenen Mindestmaß von € 2.000,-- pro Arbeitnehmer. Die Behörde hat somit den Strafrahmen, der eine Unterschreitung nur bei Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Rahmen des § 20 VStG erlaubt, unterschritten. Die Behörde hat für sechs vorgeworfene Verwaltungsübertretungen eine Gesamtstrafe im Ausmaß von € 9.000,-- verhängt. Eine Teilung dieses Betrages ergibt eine Geldstrafe von € 1.500,-- pro Arbeitnehmer. Damit liegt die verhängte Geldstrafe unter dem gesetzlich vorgesehenen Mindestmaß von € 2.000,-- pro Arbeitnehmer. Die Behörde hat somit den Strafrahmen, der eine Unterschreitung nur bei Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Rahmen des Paragraph 20, VStG erlaubt, unterschritten. Eine noch weiter gehende Unterschreitung der Mindeststrafe ist selbst unter Zugrundelegung des als strafmildernd zu wertenden Umstandes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gerechtfertigt, wie auch die Strafen geeignet sein sollen, den Beschwerdeführer und andere Arbeitgeber von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher oder ähnlicher Art abzuhalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (lediglich geringe Unterschreitung des Grundlohnes oder bloß geringes Verschulden und nachweisliche Leistung des Differenzbetrages) lagen ebenfalls nicht vor. Entgegen dem Beschwerdeantrag sieht das VStG die Verhängung von (teil)bedingten Strafen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MI.14.0002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.