RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0917 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid der BH X vom ***, ***, betreffend Vollstreckung eines Abbruchauftrages, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid der BH römisch zehn vom ***, ***, betreffend Vollstreckung eines Abbruchauftrages, zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Schreiben vom *** beantragte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft X die Vollstreckung seines rechtskräftigen Abbrauchauftrages vom ***, mit dem *** (im Folgenden Beschwerdeführer) zum Abbruch konsenslos durchgeführter Neu- und Zubauten in ***, Parz. Nr. *** und ***, verpflichtet worden war.Mit Schreiben vom *** beantragte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Vollstreckung seines rechtskräftigen Abbrauchauftrages vom ***, mit dem *** (im Folgenden Beschwerdeführer) zum Abbruch konsenslos durchgeführter Neu- und Zubauten in ***, Parz. Nr. *** und ***, verpflichtet worden war. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 88.800,-- binnen vier Wochen.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, VVG den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 88.800,-- binnen vier Wochen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die vorgeschriebenen Kosten seien überhöht angesetzt worden. Er beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und legte ergänzend dazu mit Schreiben vom *** eine Kopie seines Bauansuchens vom *** zur nachträglichen Genehmigung der vom Abbruchauftrag erfassten Neu- und Zubauten vor. Gemäß der seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am *** bei der Marktgemeinde *** eingeholten Auskunft ist das über das genannte Bauansuchen eingeleitete Baubewilligungsverfahren nach wie vor anhängig und die Erlassung eines Bescheides darüber derzeit noch nicht absehbar.Gemäß der seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am , *** bei der Marktgemeinde *** eingeholten Auskunft ist das über das genannte Bauansuchen eingeleitete Baubewilligungsverfahren nach wie vor anhängig und die Erlassung eines Bescheides darüber derzeit noch nicht absehbar. Rechtslage: § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, lautet:Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, lautet: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4.
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ Erwägungen: Der Rechtsprechung zufolge ist während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung des Bauauftrages unzulässig (VwGH 19.1.1984, 83/06/0248). Vielmehr darf ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (VwGH 10.5.1994, 94/05/0031). Vor diesem Hintergrund ist anhand des Bauansuchens vom *** samt dessen Beilagen feststellbar, dass dieses Projekt auf die nachträgliche Genehmigung des gesamten, vom Abbruchauftrag vom *** umfassten Baubestandes ausgerichtet ist. Demnach steht das nun seit mehr als sechs Monaten nach wie vor ohne absehbare Erledigung anhängige Bauverfahren einem Vollstreckungsverfahren weiterhin entgegen, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben war, ohne das auf die angebliche Überhöhung der aufgetragenen Kosten ausgerichtete Beschwerdevorbringen darauf zu prüfen, ob ihm im Lichte der Rechtsprechung zur Frage Bedeutung zukommt, inwieweit es ein Verpflichteter im Falle der Ersatzvornahme hinnehmen muss, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (VwGH 10.5.1994, 94/05/0031). Aufgrund der gegenständlichen Sachentscheidung konnte von einer Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesehen werden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch einen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts leisten könnte, konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0917