Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Abs- 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 37 Abs. 1, 41 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 37, Absatz eins, 41, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) §§ 40ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraphen 40 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Entscheidungsgründe:
Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** aus dem Jahr ***.“
Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** aus dem Jahr , ***.
1 haben . . . 3. Nachbarn", § 42 AWG 2002; "Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind "Nachbarn" Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten."§ 2
Paragraph 37, Absatz eins, haben . . . 3. Nachbarn", Paragraph 42, AWG 2002; "Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind "Nachbarn" Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten."§ 2
Bescheid *** ist
1.2. Auflagen Absatz 38 ein Lärmschutzdamm mit einem freien Abstand von mindestens 1,5 m zum Steinbruchrand als Lärmschutz für die betroffene Bevölkerung vorgeschrieben. Durch die Errichtung dieses Dammes (2,5 m über Nachbarschaftsniveau
Verhandlungsschrift *** vom ***), der großteils unmittelbar an der Südseite der Baugrundstücke anschließt, kommt es zu wesentlichen Abschattungen. Außerdem ist aus den Unterlagen die Realisierbarkeit dieser Lärmschutzmaßnahmen nicht erkenntlich, da offensichtlich dieser Lärmschutzwall nicht ausschließlich auf der Liegenschaft des Betreibers realisieren läßt, eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers aber nicht vorliegt (§ 39
Verhandlungsschrift *** vom ***), der großteils unmittelbar an der Südseite der Baugrundstücke anschließt, kommt es zu wesentlichen Abschattungen. Außerdem ist aus den Unterlagen die Realisierbarkeit dieser Lärmschutzmaßnahmen nicht erkenntlich, da offensichtlich dieser Lärmschutzwall nicht ausschließlich auf der Liegenschaft des Betreibers realisieren läßt, eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers aber nicht vorliegt (Paragraph 39,
***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, und *** brachten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am *** Berufung ein und begehrten, den erstinstanzlichen Bescheid aufzugeben und den Antrag der *** GmbH abzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung, insbesondere Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens
Paragraph 37 f, f, AWG, zurückzuverweisen. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „I. Zur Rechtzeitigkeit Sämtlichen Berufungswerbern wurde der angefochtene Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung niemals persönlich zugestellt. Erst durch eine "lnformationsveranstaltung" der Gemeinde *** am Abend des *** wurden die Berufungswerber über den Inhalt informiert bzw. darüber, dass überhaupt ein Antrag auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung eingebracht wurde. Auch bei der genannten Informationsveranstaltung wurde den Berufungswerbern der Bescheid nicht zugestellt, sondern erlangten diese hievon lediglich Kenntnis, weshalb die First zur Einbringung einer Berufung grundsätzlich noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Aus anwaltlicher Vorsicht wird jedoch als Zustellzeitpunkt dennoch der *** angenommen weshalb die Einbringung der nunmehrigen Berufung rechtszeitig erfolgt. II. Zur ZuIässigkeitrömisch zwei. Zur ZuIässigkeit Das Berufungsrecht fließt den Berufungswerbern unmittelbar aus seiner Parteistellung zu. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (E 13.03.1990, 86/07/0061; E 25.04.1996, 95/07/0216; E 26.05.2008, 2005/06/0024).Das Berufungsrecht fließt den Berufungswerbern unmittelbar aus seiner Parteistellung zu. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (E 13.03.1990, 86/07/0061; , E 25.04.1996, 95/07/0216; E 26.05.2008, 2005/06/0024). Die Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid ist sohin nach ständiger Rechtsprechung zulässig, auch wenn der Bescheid den Berufungswerbern gar nicht zu gestellt wurde. III. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrensrömisch drei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens a.) Nichtvorliegen eines einfachen Verfahrens
AWGa.) Nichtvorliegen eines einfachen Verfahrens
Paragraph 50, AWG Wie sich aus dem Spruch des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** ergibt, wird der *** GmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 125.000 m³ auf dem Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** entsprechend den weiters angeführten letztgültigen Einreichunterlagen erteilt.
3 Zif. 1 sind (unter anderem) folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen: "Deponien in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlich natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt;"
Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 sind (unter anderem) folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: "Deponien in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlich natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt;" Laut angefochtenem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** beträgt das Gesamtvolumen jedoch 125.000 m³, weshalb das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren nicht im einfachen Verfahren durchzuführen ist. b.) Parteistellung der Berufungswerber Aus der Rechtsmittelbelehrung bzw. der Zustellverfügung ergibt sich, dass nebst der Gemeinde *** und diversen Abteilungen der Landes- bzw. Bundesverwaltung auch Herr *** und Frau ***, ***, ***, als Parteien des Verfahrens angesehen wurden. Nicht jedoch Partei des Verfahrens waren die Berufungswerber, dies obwohl sie ebenso Nachbarn der gegenständlichen Behandlungsanlage sind und
Aus der Rechtsmittelbelehrung bzw. der Zustellverfügung ergibt sich, dass nebst der Gemeinde *** und diversen Abteilungen der Landes- bzw. Bundesverwaltung auch Herr *** und Frau ***, ***, ***, als Parteien des Verfahrens angesehen wurden. Nicht jedoch Partei des Verfahrens waren die Berufungswerber, dies obwohl sie ebenso Nachbarn der gegenständlichen Behandlungsanlage sind und
Paragraph 42, Absatz eins, auch Nachbarn der Behandlungsanlage Parteistellung im Genehmigungsverfahren
1 haben.Behandlungsanlage Parteistellung im Genehmigungsverfahren
Paragraph 37, Absatz eins, haben. Zwar verläuft zwischen den Grundstücken der Berufungswerber und der Abschusskante des Steinbruchs ein schmaler, etwa 5 m breiter Streifen, welcher im Eigentum der Gemeinde *** steht, dieser Streifen kann jedoch die Stellung der Berufungswerber als Nachbarn zum verfahrensgegenständlichen Steinbruch in keinster Weise hindern und ist die Parteistellung im Abfallwirtschaftsgesetz nicht auf den unmittelbaren Grundstücksnachbar sondern auf generell von der zu genehmigenden Behandlungsanlage betroffenen Personen abgestellt.
1 AWG genießen im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren unter anderem Nachbarn Parteistellung. Dies sind Personen, welche durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht hingegen als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind.
Paragraph 42, Absatz eins, AWG genießen im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren unter anderem Nachbarn Parteistellung. Dies sind Personen, welche durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht hingegen als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Sämtliche Berufungswerber sind Eigentümer (zumindest mittelbar) angrenzender Liegenschaften und sind auf diesen Liegenschaften Einfamilienhäuser errichtet, welche von den Berufungswerbern dauerhaft bewohnt sind und durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt werden. Ferner sind die Berufungswerber ***, ***, *** sowie *** und *** Pächter jenes schmalen Streifens, welcher sich zwischen seiner Liegenschaft und der Abbruchkante des Steinbruchs befindet. Nachbar im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetztes ist nicht nur der grundbücherliche Grundstückseigentümer, sondern auch der ansonsten zur Nutzung des Grundstückes (dinglich) berechtige, im gegenständlichen Fall Mieter bzw. Pächter, zumal das Pachtverhältnis für eine Dauer abgeschlossen wurde, die über die Genehmigungsdauer der gegenständlichen Behandlungsanlage weit hinausgeht. c.) Missachtung des Parteiengehörs Weder eine Ladung zur mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung am *** noch eine sonstige Verständigung über den durch die *** GmbH eingebrachten Antrag ist jedoch erfolgt, ferner ist ebenso auch keine Verständigung analog zu dem (im gegenständlichen Fall jedoch ohnedies nicht anwendbaren) vereinfachten Bewilligungsverfahren
AWG, sohin durch Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, durchgeführt worden. Weder eine Ladung zur mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung am *** noch eine sonstige Verständigung über den durch die *** GmbH eingebrachten Antrag ist jedoch erfolgt, ferner ist ebenso auch keine Verständigung analog zu dem (im gegenständlichen Fall jedoch ohnedies nicht anwendbaren) vereinfachten Bewilligungsverfahren
Paragraph 50, AWG, sohin durch Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, durchgeführt worden. Aus § 41 AWG ergibt sich ferner, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
1 im Verfahren erster Instanz zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen ist. Die Bestimmung des § 41 AWG bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien des Verfahrens nicht auch gesondert verständigt werden müssen.Aus Paragraph 41, AWG ergibt sich ferner, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 37, Absatz eins, im Verfahren erster Instanz zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen ist. Die Bestimmung des Paragraph 41, AWG bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien des Verfahrens nicht auch gesondert verständigt werden müssen. Selbst wenn jedoch die Verständigung allein durch einen Anschlag in der Standortgemeinde zulässig wäre, ist jedoch überdies festzuhalten, dass die Ortsgemeinde *** mehrere Katastralgemeinden aufweist und sich das Gemeindeamt in der Katastralgemeinde ***, der gegenständliche Steinbruch bzw. der Ort der zu bewilligenden Behandlungsanlage jedoch in der etwa 4 km entfernten Katastralgemeinde *** befindet. Da analog zu § 50 AWG keinesfalls der Anschlag beim Gemeindeamt sondern vielmehr der Anschlag in der Standortgemeinde vorgesehen ist, wäre eine Zustellung bzw. Verständigung der Nachbarn und sonstigen Parteien lediglich durch Anschlag in der Katastralgemeinde ***, sohin in der betroffenen Wohnsiedlung "***" ausreichend.Da analog zu Paragraph 50, AWG keinesfalls der Anschlag beim Gemeindeamt sondern vielmehr der Anschlag in der Standortgemeinde vorgesehen ist, wäre eine Zustellung bzw. Verständigung der Nachbarn und sonstigen Parteien lediglich durch Anschlag in der Katastralgemeinde ***, sohin in der betroffenen Wohnsiedlung "***" ausreichend. Mangels Verständigung durch die erstinstanzliche Behörde konnten sich sämtliche Berufungswerber nicht an gegenständlichem Bewilligungsverfahren beteiligen, insbesondere nicht in die vorgelegten Planunterlagen Einsicht nehmen sowie auch nicht an der mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung teilnehmen. Sämtliche Berufungswerber sind jedoch durch den nunmehr angefochtenen Bescheid beschwert, sowohl der zu erwartende Lärm durch die das Schüttgut anliefernden Lastkraftfahrzeige einerseits sowie durch die auf der gegenständlichen Behandlungsanlage arbeitenden Maschinen andererseits beeinträchtigt die unmittelbar neben bzw. über der gegenständlichen Behandlungsanlage wohnenden Nachbarn massiv, ferner ist mit einer erheblichen Staubentwicklung zu rechnen. Aus obgenannten Gründen wurde das Parteiengehör der Berufungswerber massiv verletzt, die Berufungswerber gänzlich als Parteien übergangen und erleidet der gegenständliche angefochtene Bescheid eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und ist sohin zu beheben. IV. Missachtung verschiedenster einzelgesetzlicher Regelungenrömisch vier. Missachtung verschiedenster einzelgesetzlicher Regelungen a.) § 15 Naturschutzgesetz 2000a.) Paragraph 15, Naturschutzgesetz 2000
G ist Ziel des Baumschutzes in Gemeinden, die heimische Vielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern.
Paragraph 15, NÖ NaturschutzG ist Ziel des Baumschutzes in Gemeinden, die heimische Vielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden. Bei gegenständlicher Liegenschaft handelt es sich um einen bereits vor vielen Jahren aufgelassenen Steinbruch, welcher vom ehemaligen Bergbaubetreiber nicht rekultiviert worden ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Steinbruch in den weiteren Jahren weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt wurde, entstand zwischenzeitlich ein naturbelassenes Gehölz, Tümpel etc., in welchem sich wieder zahlreiche Tiere und Pflanzen angesiedelt haben. Durch das so entstandene Kleinklima ist gewährleistet, dass die heimische Vielfalt und das örtliche Kleinklima gesichert wird. Ebenso stellt die betroffene Liegenschaft einen wichtigen und wesentlichen Beitrag zur Wohnumwelt da. Sämtliche diese Eigenschaften könnte die gegenständliche Liegenschaft nach gänzlicher Rodung des Gehölzes und Trockenlegung der Tümpel auch im Falle einer Rekultivierung nach Stilllegung der Bodenaushubdeponie nicht mehr erfüllen. b.) § 7 Naturschutzgesetz 2000b.) Paragraph 7, Naturschutzgesetz 2000
G bedürfen außerhalb vom Ortsbereich u.a. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art einer Bewilligung durch die Behörde, wobei bei gegenständlicher Anlage jedenfalls die Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind.
Paragraph 7, NÖ NaturschutzG bedürfen außerhalb vom Ortsbereich u.a. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art einer Bewilligung durch die Behörde, wobei bei gegenständlicher Anlage jedenfalls die Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind.
Abs. 2 ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Absatz 2, ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Abs. 3 liegt weiters eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischenGemäß Absatz 3, liegt weiters eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes insbesondere vor, wenn
AWG ist dem Antrag auf eine Genehmigung
Gemäß Paragraph 39, AWG ist dem Antrag auf eine Genehmigung
Paragraph 37, insbesondere die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Grund die Liegenschaftsbehandlungsanlage errichtet werden soll, anzuschließen. Eine Zustimmungserklärung der Gemeinde *** liegt nach Wissen der Beschwerdeführer nicht vor, darüber hinaus sind die Beschwerdeführer jedoch dinglich Berechtigte des Grundstückes, auf welchem zumindest ein Teil der Anlage errichtet werden soll und hätte einerseits die Gemeinde *** sohin ohne Zustimmung der Beschwerdeführer keine Zustimmung erteilen können. Darüber hinaus ist § 39 Abs. 1 Z. 4 jedoch dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sondern auch des dinglich Berechtigten eingeholt werden muss.Darüber hinaus ist Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, jedoch dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sondern auch des dinglich Berechtigten eingeholt werden muss. Insbesondere aufgrund der Zustimmungsverpflichtung der Beschwerdeführer wären diese jedenfalls persönlich vom Antrag der Antragstellerin zu verständigen gewesen, jedenfalls jedoch von der am *** durchgeführten mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein. Eine derartige Verhandlungsverständigung ist jedoch an die Beschwerdeführer jedenfalls nicht ergangen. Selbst wenn der Antragsteller nicht verpflichtet sein sollte, die Zustimmungserklärung der dinglich Berechtigen einzuholen, so wäre es jedenfalls die Aufgabe der Gemeinde *** gewesen, die dinglich Berechtigten unmittelbar zu verständigen, schließlich wusste die Gemeinde *** zwangsläufig über die von ihr selbst abgeschlossenen Pachtverträge bescheid. ln der Verhandlungsverständigung vom *** fehlt es jedoch an der Aufforderung an die Gemeinde ***, allenfalls dinglich Berechtigte unmittelbar zu verständigen. Schließlich mag sein, dass die Gemeinde *** die Verhandlungsverständigung im Zeitraum vom *** bis *** an der Amtstafel der Gemeinde ***, ***, ***, öffentlich kund gemacht hat. Die Gemeinde *** umfasst folgende 6 Ortschaften: - *** - *** - *** - *** - *** - *** Von diesen 6 Ortschaften sind neben den 4 kleinen Ortschaften ***, ***, *** und *** zwei räumlich getrennte, in etwa gleich große Ortschaften, nämlich *** und ***, vorhanden, welche etwa drei Kilometer voneinander getrennt sind. Da die Ortschaft *** 3 km taleinwärts liegt, die Ortschaft *** jedoch direkt an der Bundesstraße *** (***) suchen die Bewohner der Ortschaft *** nur selten die Ortschaft *** auf, was den Gemeindevertretern der Gemeinde ***, insbesonders dem Bürgermeister, hinlänglich bekannt ist. Aushänge an der Amtstafel am Gemeindeamt ***, welche sich in der Ortschaft *** befindet, sind sohin den Gemeindebürgern, welche in der Ortschaft *** leben, nur schwer zugänglich. Selbst im vereinfachten Verfahren des § 50 ist festgeschrieben, dass die Auflage eines Genehmigungsantrages "in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde" bekannt zu geben ist.Selbst im vereinfachten Verfahren des Paragraph 50, ist festgeschrieben, dass die Auflage eines Genehmigungsantrages "in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde" bekannt zu geben ist. Es ist sohin keinesfalls festgeschrieben, dass ein Anschlag in der Standortgemeinde ausreicht, sondern ist die Auflage in geeigneter Weise zu veröffentlichen. ln Kenntnis der räumlichen Gegebenheiten und des Gemeindegebietes *** erscheint ein Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes keinesfalls als geeignet, sondern wären in diesem Fall die Bewohner, als unmittelbar Betroffene und jedenfalls die direkt Betroffenen, entweder direkt zu verständigen gewesen oder wäre die Kundmachung in der Ortschaft *** auszuhängen gewesen, dies allenfalls in der Siedlung "***", in welcher sämtliche der direkt Betroffenen der gegenständlichen Anlage wohnen. Wenn schon bereits im vereinfachten Bewilligungsverfahren keinesfalls ausschließlich ein Aushang auf der Amtstafel der Gemeinde vorgeschrieben ist sondern der Aushang Form zu erfolgen hat, so gilt es umso mehr für das ordentliche Verfahren. Die Verhandlungsverständigung hätte sohin keinesfalls (nur) an der Amtstafel des Gemeindeamtes ***, sondern auch darüberhinaus in geeigneter Form für die Bewohner der Ortschaft *** kund gemacht werden müssen. Die Verhandlungsverständigung vom *** wurde sohin den Beschwerdeführern gegenüber nicht ordnungsgemäß kundgemacht und sie darüberhinaus auch nicht zur Verhandlung geladen, dies obwohl einerseits in ihre Rechte als Grundstücksnachbar, andererseits in ihrer dinglichen Rechte als Pächter jener Liegenschaft, auf welcher unter anderem die Behandlungsanlage errichtet werden soll, eingegriffen wird. Die Beschwerdeführer beantragen sohin ihre Parteistellung zuzulassen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom *** als rechtzeitig anzuerkennen und sodann der Berufung (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführer vom *** insoweit Folge zu geben, als der erstinstanzliche Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom *** aufgehoben und der Antrag der *** GmbH abgewiesen werde; in eventu der erstinstanzliehe Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom *** aufgehoben und an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung, insbesondere Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens
H abgewiesen werde; in eventu der erstinstanzliehe Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom *** aufgehoben und an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung, insbesondere Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens
Paragraph 37, fortfolgende AWG zurückverwiesen werde.“ 4. Feststellungen: Mit Schreiben vom *** stellte *** im Auftrag der *** GmbH ein Ansuchen „um Bewilligung für die Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches ***“ unter Anschluss von Projektsunterlagen. Dieses Projekt sah ein Verfüllvolumen von 170.000 m³ vor. Projektsgegenständlich war die Sanierung eines bis Ende der Neunzigerjahre betriebenen Steinbruches auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Nach Einstellung des Abbaus vor ca 40 Jahren wurde die vorgeschriebene Rekultivierung nicht durchgeführt, da die seinerzeitige Steinbruchbetreiberin 1986 tödlich verunglückt war. Nunmehr liegt das Steinbruchareal mit Bruchwänden mit einer Höhe von ca. 15 m im Osten bis zu ca. 30 m im Westen vor. In weiterer Folge wurde die östlich an den Steinbruch angrenzende Wiese (***) als Bauland gewidmet und auch entsprechend bebaut. Im Zuge dieser Bauvorhaben kam es zu konsenslosen Ablagerungen von Aushubmaterial – vor allem an der Westflanke des Steinbruches. Auf diese neu geschütteten Flächen wurden Wohnhäuser errichtet. Diese zusätzliche Belastung der Steinbruchwandoberkante bewirkte, dass die Westflanke instabil wurde. Zahlreiche Rutschungen waren und sind bis heute die Folge dieser zusätzlichen Veränderungen des Gleichgewichts. Nach Durchführung eines Vorverfahrens bei der Abfallrechtsbehörde wurde mit Schreiben vom *** von der *** GmbH ein Antrag auf Genehmigung des Sanierungsvorschlages
G bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellt. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie im bergrechtlichen Polizeiverfahren in der Verhandlung vom *** ist zu entnehmen, dass die Mineralgewinnungsstätte nicht als ordnungsgemäß abgeschlossen betrachtet werden kann, die Böschungen und Böschungskanten nicht stabil sind, brechen, rutschen und nachrieseln. Dadurch besteht eine Gefährdung für die widmungsgemäße Landschaftsnutzung. Eine Änderung dieses Zustandes kann nur durch Sicherungs- bzw Sanierungsmaßnahmen erreicht werden. Nach Darstellung des aus geologischer Sicht notwendigen Sanierungszustandes kam der Amtssachverständige zum Schluss, dass die Einbringung von Schüttmaterial im Ausmaß von 170.000 m³ nicht erforderlich ist, da die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nur einen Teil des projektierten Gesamtvolumens erfassen. Nach Durchführung eines Vorverfahrens bei der Abfallrechtsbehörde wurde mit Schreiben vom *** von der *** GmbH ein Antrag auf Genehmigung des Sanierungsvorschlages
Paragraph 179, MinroG bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gestellt. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie im bergrechtlichen Polizeiverfahren in der Verhandlung vom *** ist zu entnehmen, dass die Mineralgewinnungsstätte nicht als ordnungsgemäß abgeschlossen betrachtet werden kann, die Böschungen und Böschungskanten nicht stabil sind, brechen, rutschen und nachrieseln. Dadurch besteht eine Gefährdung für die widmungsgemäße Landschaftsnutzung. Eine Änderung dieses Zustandes kann nur durch Sicherungs- bzw Sanierungsmaßnahmen erreicht werden. Nach Darstellung des aus geologischer Sicht notwendigen Sanierungszustandes kam der Amtssachverständige zum Schluss, dass die Einbringung von Schüttmaterial im Ausmaß von 170.000 m³ nicht erforderlich ist, da die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nur einen Teil des projektierten Gesamtvolumens erfassen. Mit Stellungnahme vom *** wurde das abgeänderte Sanierungskonzept vom *** vom Amtssachverständigen für Geologie neuerlich beurteilt, welcher zum Ergebnis kam, dass das vorliegende, abgeänderte und ergänzte Sanierungskonzept geeignet ist, um weitere Bergschäden zu vermeiden. Die Änderung des Projektes von 170.000 m³ auf 125.000 m³ ist auch technischer Sicht möglich und sinnvoll. Im Bereich der Flanken bis zur Oberkante des alten Steinbruches ist die Schüttung in den Plänen plausibel dargestellt und in dieser Form vertretbar. Unter Zugrundelegung der guten Nutzbarkeit des Grundstückes und der Einbindung in die Landschaft erscheint eine Verringerung des Verfüllvolumens im Bereich der Steinbruchsohle in größerem Ausmaß nicht mehr möglich und ist ein Verfüllvolumen für die Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches von insgesamt 125.000 m³ nötig. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Antrag der *** GmbH vom *** auf „Genehmigung des Sanierungsvorschlages
G betreffend die Sanierung und Rekultivierung des aufgelassenen Steinbruches *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zurückgewiesen. Begründet wurde diese behördliche Entscheidung damit, dass der jetzige Grundstückseigentümer kein Haftpflichtiger im Sinne des § 161 MinroG ist, sodass im Rahmen des Mineralrohstoffgesetzes keine Person vorhanden ist, die zur Erfüllung eines bergpolizeilichen Auftrages verpflichtet werden könnte. Eine „freiwillige Verpflichtungserklärung“ des jetzigen Grundstückseigentümers sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Abschlussbetriebsplan könne nur „bei Einstellung der Gewinnung“ vom Bergbauberechtigten angesucht werden. Die *** GmbH sei kein Bergbauberechtigter. Da die Grundstückseigentümerin in einer Verwaltungssache, die keines Antrages zugänglich ist, einen Antrag gestellt habe und dieser aufrechterhalten wurde, wäre mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen gewesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Antrag der *** GmbH vom *** auf „Genehmigung des Sanierungsvorschlages
, Paragraph 179, MinroG betreffend die Sanierung und Rekultivierung des aufgelassenen Steinbruches *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zurückgewiesen. Begründet wurde diese behördliche Entscheidung damit, dass der jetzige Grundstückseigentümer kein Haftpflichtiger im Sinne des Paragraph 161, MinroG ist, sodass im Rahmen des Mineralrohstoffgesetzes keine Person vorhanden ist, die zur Erfüllung eines bergpolizeilichen Auftrages verpflichtet werden könnte. Eine „freiwillige Verpflichtungserklärung“ des jetzigen Grundstückseigentümers sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Abschlussbetriebsplan könne nur „bei Einstellung der Gewinnung“ vom Bergbauberechtigten angesucht werden. Die *** GmbH sei kein Bergbauberechtigter. Da die Grundstückseigentümerin in einer Verwaltungssache, die keines Antrages zugänglich ist, einen Antrag gestellt habe und dieser aufrechterhalten wurde, wäre mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen gewesen. Mit Schreiben vom *** wurde von *** im Auftrag der *** GmbH ein neuer Antrag um Genehmigung einer Bodenaushubdeponie zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches *** bei der Abfallrechtsbehörde
Projektsunterlagen, betitelt als „Einreichprojekt für den Betreib einer Bodenaushubdeponie zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches ***“, Stand ***, gestellt. Für die Verfüllung soll Aushubmaterial, welches bei anderen Baustellen anfällt und dort zur Realisierung dieser Bauvorhaben entfernt wird, verwendet werden. Nach Durchführung eines Vorverfahrens wurde für *** eine mündliche Verhandlung wie folgt anberaumt: „Betrifft *** GmbH - Sanierung und Rekultivierung Steinbruch ***- Standort: Gemeinde *** (***), KG ***, Gst.Nr.***, ***; Verfahren
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung VERHANDLUNGSVERSTÄNDIGUNG Die *** GmbH hat mit Antrag vom *** um Bewilligung für die Sanierung und Rekultivierung des aufgelassenen Steinbruchs ***, Gst.Nr. *** und ***, KG ***,
G angesucht.*** um Bewilligung für die Sanierung und Rekultivierung des aufgelassenen Steinbruchs ***, Gst.Nr. *** und ***, KG ***,
Paragraph 179, MinroG angesucht. Nach bescheidmäßiger Zurückweisung dieses Antrages zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches *** durch die Bezirkshauptmannschaft X vom *** hat die *** GmbH bei der Abteilung Umweltrecht am *** einen neuen Antrag
AWG gestellt.Nach bescheidmäßiger Zurückweisung dieses Antrages zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches *** durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** hat die *** GmbH bei der Abteilung Umweltrecht am *** einen neuen Antrag
, Paragraph 37, AWG gestellt. Im Rahmen des Verfahrens
Im Rahmen des Verfahrens
Paragraph 37, ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird für ***, den ***, Beginn *** Uhr eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein anberaumt. Verhandlungsleiter ist Herr ***, Klappe ***. Treffpunkt: Gemeindeamt ***, ***, *** Es wird darauf hingewiesen, dass die Projektsunterlagen am Gemeindeamt *** sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht - RU4, ***, ***, ***, Zimmer ***, ***, während der Amtsstunden bis zum Tag vor dem Verhandlungstag zur Einsichtnahme aufliegen. ln diesem Verfahren haben Parteistellung (§ 42 AWG 2002):ln diesem Verfahren haben Parteistellung (Paragraph 42, AWG 2002): 1. der Antragsteller, 1. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, 2. Nachbarn, 3. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, 4. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen
2 WRG 1959,4. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBI. Nr. 27 und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat
Bundesgesetz über die VerkehrsArbeitsinspektion, BGBI.Nr. 650/1994,6. das Arbeitsinspektorat
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBI. Nr. 27 , und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat
Bundesgesetz über die , VerkehrsArbeitsinspektion, BGBI.Nr. 650 aus 1994,,
2 Z 5 AWG 2002,8. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung , ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der , Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002, 9. diejenigen, deren wasserwirtschaftlichen Interessen
den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,9. diejenigen, deren wasserwirtschaftlichen Interessen
den Paragraphen 34, Absatz 6, oder , 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
2 Wasserrechtsgesetz 1959 und Nachbarn) sofern diese nicht bereits unten angeführt sind.Wassernutzungen
Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 und Nachbarn) sofern diese nicht bereits unten angeführt sind. Ergeht an:
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 37 AWG 2002, welcher auszugsweise Folgendes regelt:Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 37, AWG 2002, welcher auszugsweise Folgendes regelt:
4.“Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept
Paragraph 57, Absatz 4,
genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für
Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für
Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 37, Absatz eins, ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. § 50.Paragraph 50,
3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung
Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren
3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen
3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Aufgrund des geplanten Verfüllvolumens des verfahrensgegenständlichen Projektes hatte die Behörde ein „ordentliches Verfahren“ durchzuführen. Der Gesetzgeber hat für ein solches abfallrechtliches Genehmigungsverfahren keine zwingenden, über die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden Normen vorgesehen. Auch aus der normierten, besonderen Form der Kundmachung einer mündlichen Verhandlung in § 41 AWG 2002 kann keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeleitet werden (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die
Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.Paragraph 42,
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Wurde eine mündliche Verhandlung nicht
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Aus der Anordnung in § 42 Abs. 1 AVG, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht rechtzeitig bei der Behörde zulässige Einwendungen erhebt, geht zweierlei hervor: Erstens hat der Eintritt der Präklusion ausdrücklich den Verlust der Parteistellung ex nunc zur Folge. Zweitens können nur jene Parteien von der Präklusion betroffen sein, denen von Rechts wegen die Möglichkeit eingeräumt ist, gegen das bewilligungspflichtige Vorhaben, das den Verfahrensgegenstand bildet, Einwendungen zu erheben. Personen verlieren die ihnen durch das materielle Recht iVm § 8 AVG verliehene Parteistellung also wieder, wenn sie sich nicht rechtzeitig durch zulässige Einwendungen selbst aktiv am Verfahren beteiligen (Hengstschläger/Leeb, AVG,
Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
Paragraph 37, Absatz eins, haben 1.Ziffer eins der Antragsteller, 2.Ziffer 2 die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, 3.Ziffer 3 Nachbarn, 4.Ziffer 4 derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, 5.Ziffer 5 die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen
2 WRG 1959,die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, 6.Ziffer 6 die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde, 7.Ziffer 7 das Arbeitsinspektorat
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,das Arbeitsinspektorat
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, 8.Ziffer 8 der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, 9.Ziffer 9 Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen
2 Z 5,Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,, 10.Ziffer 10 diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen
den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen
den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten, 11.Ziffer 11 diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und 12.Ziffer 12 das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben, 13.Ziffer 13 Umweltorganisationen, die
7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist
schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,Umweltorganisationen, die
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist
Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen, 14.Ziffer 14 Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a)Litera a sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates
2 erfolgt ist,sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates
Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist, b)Litera b sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c)Litera c sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und d)Litera d soweit sie während der Auflagefrist
schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.soweit sie während der Auflagefrist
Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen. Da es sich bei der Verpflichtung zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde in § 41 AWG 2002 um eine „in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Form“ der Kundmachung iSd § 42 Abs. 1 AVG handelt, ist ihre Wirksamkeit nicht von der Erfüllung der Voraussetzung des § 42 Abs. 1a AVG abhängig (so auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
1 AVG persönlich zu verständigen; das sind auch jene, die der Behörde bei pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein müssten. Nach § 42 Abs. 1 AVG werden aber alle – auch die bekannten – Beteiligten von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinreichend im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei dort angeführten Formen, also „doppelt“, kundgemacht hat. Durch diese sog qualifizierte doppelte Kundmachung hat die Behörde die Möglichkeit erhalten, alle Beteiligten zu erfassen und zu verständigen, ohne persönlich an sie herantreten zu müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, §§ 40 Rz 7, 42 Rz 3).Zwar sind die bekannten Beteiligten
Paragraph 40, Absatz eins, AVG persönlich zu verständigen; das sind auch jene, die der Behörde bei pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein müssten. Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG werden aber alle – auch die bekannten – Beteiligten von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinreichend im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei dort angeführten Formen, also „doppelt“, kundgemacht hat. Durch diese sog qualifizierte doppelte Kundmachung hat die Behörde die Möglichkeit erhalten, alle Beteiligten zu erfassen und zu verständigen, ohne persönlich an sie herantreten zu müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG,
2 zweiter Satz AVG „die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben“ zu enthalten. § 19 Abs 2 AVG legt den Inhalt von Ladungen im Einzelnen präzise fest. Wegen der mit der Ladung verbundenen möglichen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen und wegen der im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen Rechts-, insbesondere Präklusionsfolgen, ist an die inhaltlichen Anforderungen der Ladung ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen (VfSlg 11.233/1987).Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat ferner
Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG „die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben“ zu enthalten. Paragraph 19, Absatz 2, AVG legt den Inhalt von Ladungen im Einzelnen präzise fest. Wegen der mit der Ladung verbundenen möglichen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen und wegen der im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen Rechts-, insbesondere Präklusionsfolgen, ist an die inhaltlichen Anforderungen der Ladung ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen (VfSlg 11.233 aus 1987,). Neben Ort und Zeit der Amtshandlung sowie Angaben darüber, in welcher Eigenschaft (Beteiligter, Antragsteller) die Person von der Verhandlung verständigt wird und ob ein Vertreter entsandt werden kann, ist vor allem anzuführen, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet. Die Kundmachung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welches Vorhaben verhandelt wird, und den Gegenstand der Amtshandlung exakt umschreiben, damit die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Vor allem ist die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können. Konnten die Beteiligten auf Grund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw inwieweit ihre Interessen tangiert sein können, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, und tritt Präklusion deshalb nicht ein (Hengstschläger/Leeb, AVG,
Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass diese kundzumachende Ladung dem § 19 AVG zu entsprechen hat und insbesondere der Verhandlungsgegenstand exakt dazulegen ist.Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 984 dB römisch 21 . Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass in Paragraph 41, AWG 2002 die
Paragraph 42, AVG vorgesehene besondere Ladungsform nach dem Materiengesetz normiert wird. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass diese kundzumachende Ladung dem Paragraph 19, AVG zu entsprechen hat und insbesondere der Verhandlungsgegenstand exakt dazulegen ist. Die Verwaltungsbehörde hat sowohl durch Anschlag an der Gemeindetafel als auch im Internet lediglich kundgemacht, dass „die *** GmbH bei der Abteilung Umweltrecht am *** einen neuen Antrag
AWG gestellt hat.“ Zuvor hat sie darauf hingewiesen, dass der Antrag zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches *** von der Bezirkshauptmannschaft X zurückgewiesen worden sei. Art und Umfang des Genehmigungsantrages kann dieser Kundmachung nicht entnommen werden. Beide Kundmachungen erfüllen daher nicht die in § 41 Abs. 2 AVG normierte Forderung den Verhandlungsgegenstand präzise anzuführen. Die Verwaltungsbehörde hat sowohl durch Anschlag an der Gemeindetafel als auch im Internet lediglich kundgemacht, dass „die *** GmbH bei der Abteilung Umweltrecht am *** einen neuen Antrag
Paragraph 37, AWG gestellt hat.“ Zuvor hat sie darauf hingewiesen, dass der Antrag zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückgewiesen worden sei. Art und Umfang des Genehmigungsantrages kann dieser Kundmachung nicht entnommen werden. Beide Kundmachungen erfüllen daher nicht die in Paragraph 41, Absatz 2, AVG normierte Forderung den Verhandlungsgegenstand präzise anzuführen. Die belangte Behörde hat zwar in der Verständigung (Kundmachung) angegeben, dass Projektsunterlagen am Gemeindeamt in *** und bei der Behörde zur Einsicht aufliegen und innerhalb welcher Zeiträume die Einsichtnahme möglich ist. Dieser Hinweis ist im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Behörde zu sehen, den Gegenstand der Verhandlung präzise zu umschreiben. Dieser Hinweis entpflichtet die Behörde aber nicht, bereits in der Verhandlungsverständigung (Kundmachung) den Gegenstand des Verfahrens den §§ 41 Abs. 2 iVm 19 AVG gerecht, präzise zu beschreiben. Die belangte Behörde hat zwar in der Verständigung (Kundmachung) angegeben, dass Projektsunterlagen am Gemeindeamt in *** und bei der Behörde zur Einsicht aufliegen und innerhalb welcher Zeiträume die Einsichtnahme möglich ist. Dieser Hinweis ist im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Behörde zu sehen, den Gegenstand der Verhandlung präzise zu umschreiben. Dieser Hinweis entpflichtet die Behörde aber nicht, bereits in der Verhandlungsverständigung (Kundmachung) den Gegenstand des Verfahrens den Paragraphen 41, Absatz 2, in Verbindung mit 19 AVG gerecht, präzise zu beschreiben. Vermögen die Beteiligten nur bei Einsicht in die Pläne oder sonstige Behelfe abzuschätzen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sein können, tritt bei mangelhafter Darlegung des Verhandlungsgegenstandes in der Kundmachung die Präklusion nicht ein. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 41 Rz 23 mwN).Vermögen die Beteiligten nur bei Einsicht in die Pläne oder sonstige Behelfe abzuschätzen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sein können, tritt bei mangelhafter Darlegung des Verhandlungsgegenstandes in der Kundmachung die Präklusion nicht ein. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 41, Rz 23 mwN). Sind die Kundmachungserfordernisse des § 42 Abs. 1 AVG nicht erfüllt, treten auch die Präklusionsfolgen nicht für alle, sondern
2 AVG nur für jene Parteien ein, die rechtzeitig eine fehlerfreie Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Die der Beschwerdeführerin *** zugegangene persönliche Ladung wies denselben beschriebenen Formfehler auf, sodass auch gegenüber dieser Person die Präklusionsfolgen nicht eingetreten sind.Sind die Kundmachungserfordernisse des Paragraph 42, Absatz eins, AVG nicht erfüllt, treten auch die Präklusionsfolgen nicht für alle, sondern
Paragraph 42, Absatz 2, AVG nur für jene Parteien ein, die rechtzeitig eine fehlerfreie Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Die der Beschwerdeführerin *** zugegangene persönliche Ladung wies denselben beschriebenen Formfehler auf, sodass auch gegenüber dieser Person die Präklusionsfolgen nicht eingetreten sind. Festzuhalten ist weiters, dass auf die Rechtmittel erhebende Gemeinde als Formalpartei § 42 Abs. 1 AVG keine Anwendung findet, was bedeutet, dass sie ihre Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen iS dieser Bestimmung nicht verlieren konnte.Festzuhalten ist weiters, dass auf die Rechtmittel erhebende Gemeinde als Formalpartei Paragraph 42, Absatz eins, AVG keine Anwendung findet, was bedeutet, dass sie ihre Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen iS dieser Bestimmung nicht verlieren konnte. Die Folge des Kundmachungsmangels liegt darin, dass übergangene Parteien alle ihre Rechte behalten und das Verfahrensergebnis ohne jede zeitliche Beschränkung bekämpfen können, dh die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fortwährend in Schwebe bleibt (Hengstschläger in FS Fröhler 250ff). Dass die belangte Behörde die von ihr durchgeführte Verhandlung im ordentlichen Verfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 fehlerhaft kundgemacht hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren gravierenden Verfahrensmangel.Dass die belangte Behörde die von ihr durchgeführte Verhandlung im ordentlichen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 fehlerhaft kundgemacht hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren gravierenden Verfahrensmangel. Der angefochtene Bescheid war daher ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen
GVG aufzuheben, und der Verwaltungsbehörde die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.Der angefochtene Bescheid war daher ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben, und der Verwaltungsbehörde die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Die mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage erwarten ließ.Die mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage erwarten ließ. Unter Hinweis auf § 15 Abs. 4a AWG 2002 und auf die Erläuterungen zur Unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 und auf die Erläuterungen zur RV 1005 dB XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 zur Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen wird die Abfallrechtsbehörde im fortgesetzten Verfahren im Übrigen zu prüfen haben, ob auch die Einhaltung der anderen notwendigen Kriterien für eine zulässige Verwertungsmaßnahme bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens gewährleistet ist, da der Zweck der Maßnahme, sowie das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß vom Amtssachverständigen für Geologie bereits positiv geprüft wurde.Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, zur Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen wird die Abfallrechtsbehörde im fortgesetzten Verfahren im Übrigen zu prüfen haben, ob auch die Einhaltung der anderen notwendigen Kriterien für eine zulässige Verwertungsmaßnahme bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens gewährleistet ist, da der Zweck der Maßnahme, sowie das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß vom Amtssachverständigen für Geologie bereits positiv geprüft wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.12.0244
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.