Obsah (5)
§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-163/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet:Paragraph 7, NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet:
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(5)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(5)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(6)Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise und bis zu 50% zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 6 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 6, darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
- Erwägungen: Aus einer Sachverhaltsdarstellung vom Österreichischen Arbeitsmarktservice, übermittelt an die belangte Behörde, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, sich um eine vermittelte Arbeitsstelle zu bewerben. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde auch von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Sie zeigte dadurch, dass sie nicht bereit war, ihre Arbeitskraft einzusetzen und es wurde daraufhin über sie eine Ausschlussfrist verhängt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass sie nicht arbeitsfähig wäre bzw. nicht berechtigt wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. auszuüben. Sie ist gelernte Köchin und es wurde ihr über das Arbeitsmarktservice eine im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zumutbare Beschäftigung, nämlich als Köchin, vermittelt. Im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes wäre die Beschwerdeführerin bereit, ihre Arbeitskraft einzusetzen, wenn sie eine vermittelte zumutbare Beschäftigung annimmt. Die vermittelte Stelle als Köchin war den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angemessen und auch dementsprechend entlohnt. Des Weiteren war weder ihre Gesundheit noch ihre Sittlichkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeit gefährdet. Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass bei Ausübung dieser Tätigkeit ihre Betreuungspflichten für ihre mj. Kinder nicht eingehalten werden können. Auch wurde nicht eingewendet, dass die vermittelte Arbeitsstelle in einer nicht angemessenen Entfernung erreichbar wäre. Die Beschwerdeführerin war ihren eigenen Angaben nach nicht bereit, sich für die vermittelte Arbeitsstelle zu bewerben. Das heißt, sie hat die Schritte, „Bewerbung“ und mögliches „Vorstellungsgespräch“, nicht durchgeführt, um beurteilen zu können, ob die angebotene Beschäftigung zumutbar ist oder nicht. Auch dem potentiellen Dienstgeber war es dadurch verwehrt, sich davon zu überzeugen, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitskraft in seinem Betrieb passend wäre. Die Nicht-Annahme eines Arbeitsplatzes im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist der Verweigerung, sich für eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung zu bewerben, gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht willig ist, dem freien Arbeitsmarkt als Arbeitskraft zur Verfügung zu stehen. Auch wenn sie davon ausgehe, eine Arbeitsstelle im Gasthaus *** wäre aufgrund vorangegangener Streitigkeiten nicht zustande gekommen, hat sie sich aufgrund der Vereinbarung mit dem Österreichischen Arbeitsmarktservice zu bewerben, wenn ihr diese Stelle vermittelt wird. Erst nach einer Bewerbung bzw. eines darauf folgenden möglichen Bewerbungsgespräches hätte die Zumutbarkeit von ihr selbst beurteilt werden können. Da bereits im Jahr *** zwei Ausschlussfristen gegen die Beschwerdeführerin gesetzt wurden und aktuell eine bis *** besteht, ist die Beharrlichkeit der Beschwerdeführerin erkennbar, ihre Arbeitskraft nicht am freien Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die Einstellung der Bezüge mit *** war somit berechtigt. Eine teilweise Stattgebung der Beschwerde und dadurch eine Neuberechnungwar notwendig, da aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder nicht beeinträchtigt werden darf.Eine teilweise Stattgebung der Beschwerde und dadurch eine Neuberechnung, war notwendig, da aufgrund der Bestimmung des , Paragraph 7, Absatz 7, NÖ Mindestsicherungsgesetz der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder nicht beeinträchtigt werden darf. Die belangte Behörde halbierte den mit Bescheid zustehenden Betrag an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es müssen aber die Mindeststandards der mj. Kinder unberücksichtigt bleiben. Ebenso muss der Wohnbedarf erhalten bleiben. Für die Beschwerdeführerin betrug der Gesamtmindeststandard im Jahre *** 813,99 Euro (Lebensunterhalt und Wohnbedarf). Für die beiden mj. Kinder betrug der Gesamtmindeststandard jeweils 187,22 Euro (Lebensunterhalt und Wohnbedarf), also insgesamt 374,44 Euro. Von diesem Betrag sind nun jeweils 90,-- Euro an Unterhaltsvorschüssen für die mj. Kinder abzuziehen und ergibt somit einen Betrag in der Höhe von 194,44 Euro. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Bereitstellung der Arbeitskraft ist nur der Gesamtmindeststandard der Beschwerdeführerin um 50 % zu kürzen, wobei jedoch der volle Wohnbedarf, welcher 203,50 Euro ergibt, erhalten bleiben muss. Für Dezember *** ergibt dies daher eine Leistung in der Höhe von 601,43 Euro (der um 50 % gekürzte Gesamtmindeststandard der Beschwerdeführerin plus der volle Mindeststandard der beiden mj. Kinder). Für Jänner *** ergibt sich über dieselbe Berechnungsmodalität bei anderen Werten der Mindeststandards eine Leistung in der Höhe von 614,71 Euro.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.163.001.2015