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LVwG-AV-45/001-2015

Obsah (7)Art. 132§ 3§ 2§ 60§ 63§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-45/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 132Abs.

6 B-VG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 132

, Absatz 6, B-VG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Bei der Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich

§ 3

NÖ Bauordnung 1996 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Bei der Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich

Paragraph 3, NÖ Bauordnung 1996 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 2Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister.

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister. Die Erteilung einer Baubewilligung ist daher eine Aufgabe des Bürgermeisters. Diese Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Bürgermeister mit dem nunmehr ausdrücklich angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. *** wahrgenommen.

§ 60Abs.

1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeindevorstand.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeindevorstand. Zufolge § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist der Gemeindevorstand auch Baubehörde zweiter Instanz. Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ist der Gemeindevorstand auch Baubehörde zweiter Instanz. Gegen einen baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters kann daher das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand (

§ 63Abs.

5 AVG innerhalb von zwei Wochen) erhoben werden. Eine Berufung ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gegen einen baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters kann daher das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand (

Paragraph 63, Absatz 5, AVG innerhalb von zwei Wochen) erhoben werden. Eine Berufung ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Eine Beschwerdemöglichkeit sieht das Gesetz hier jedoch nicht vor. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, konnte daher innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung bei der Gemeinde *** eingebracht werden. Auf diese Möglichkeit wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch zutreffend hingewiesen und wurde eine solche Berufung vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** auch eingebracht. Über diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Berufungsentscheidung vom *** entschieden. Die gegenständliche Beschwerde, welche wohl aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung, unrichtig als „Vorstellung beim Landesverwaltungsgerichtshof“ bezeichnet wurde, richtet sich jedoch nicht gegen diese Berufungsentscheidung. In der Beschwerde wurde als angefochtener Bescheid ausdrücklich der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, bezeichnet. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch

Art. 132Abs.

6 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch

Artikel 132, Absatz 6, B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist eben die Erschöpfung des Instanzenzuges. Ist der Instanzenzug ausgeschöpft und ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen, so kann eine Beschwerde nur gegen diesen und nicht etwa gegen den Bescheid der ersten Instanz erhoben werden. Als tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kommt somit ausschließlich ein letztinstanzlicher Bescheid in Betracht. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wurde in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, weder behauptet, noch liegt sie tatsächlich vor. Es handelt sich bei diesem in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten Bescheid eben um einen erstinstanzlichen Bescheid. Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Gemeindevorstandes, sein. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters handelt es sich um einen erstinstanzlichen Bescheid und daher nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erweist sich als unzulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.45.001.2015

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