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{'item': 'LVwG-AV-485/001-2014'}

Obsah (6)§ 14§ 279§ 274§ 115§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-485/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 14Z 4 der NÖ Bau

O 1996 handle es sich bei der Abänderung von Bauwerken, wenn der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt seien, um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, und sei die neue Situierung und Unterteilung der Garderobe und der Büroräume, sowie der Sanitärräume im Einreichplan vom August *** einzuzeichnen und sei um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Ebenso seien die Betriebe durch Brandwände voneinander zu trennen; derzeit sei noch ein Glasfenster in einer Büro-Brandwand eingebaut. Bei der Werkhalle mit den Büroräumen seien Sanitäranlagen nach Geschlechtern getrennt und Waschräume mit Wasseranschlüssen vorhanden. Das am Fußboden errichtete Wasserauffangbecken an der östlichen Trennwand zu den Sanitäranlagen sei am *** mit Kartonagen befüllt und zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich nicht in Verwendung gewesen. In der Werkstätte sei ein Wasseranschluss in der Südwestecke der Halle vorhanden, welcher laut Betreiber für die Verdünnung von Frostschutzmitteln verwendet werde. Das an der östlichen Trennwand zum Magazin hin im Juli *** noch vorhanden gewesene Waschbecken sei am Tag der Begehung vom *** demontiert gewesen. Im östlichen Bereich der Werkstatt seien Wasseranschlüsse in den Toiletten, den Waschräumen und in den Garderoben vorhanden. Die Hallen I und III seien von den Büro- und Sanitärräumen aus begehbar und nicht mit einer bis zur Decke durchgehenden Wand von den anderen Gebäudeteilen getrennt. In der Halle II sei nach wie vor ein Wasseranschluss vorhanden und werde dieser auch genutzt. Auf Grund der Feststellungen und der Begehungen werde festgehalten, dass die Berechnungsfläche nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelt worden sei und der mit Berufung vom *** angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** bestätigt werde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und die angefochtene Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr bestätigt. Für die Erhebung und Ermittlung der Berechnungsfläche sei das NÖ Kanalgesetz 1977 heranzuziehen. Die Kanalbenützungsgebühr setze sich aus der Berechnungsfläche x Einheitssatz zusammen. Ein Geschoß umfasse alle in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes mit Rohrverbindung zum Kanal in mindestens einem Raum. Die Geschossfläche sei der äußerste Umriss eines Gebäudes. Die Berechnungsfläche sei die Summe aller angeschlossenen Geschossflächen. Ein Gebäudeteil sei ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil. Zum Zeitpunkt der im Juli *** durchgeführten Begehung zweier Mitarbeiter der Gemeinde *** seien in allen drei Hallen Wasseranschlüsse vorhanden gewesen. Bei der Gemeindevorstandssitzung am *** sei im Beisein der Beschwerdeführerin eine neuerliche Begehung vereinbart worden, die am *** stattgefunden habe. Bei der Begehung (durch den Bausachverständigen der Gemeinde ***, einer gf. Gemeinderätin, zweier Mitarbeiter und der Beschwerdeführerin) sei festgestellt worden, dass die Werkhalle mit Büro- und Sanitärräumen mit Bescheid vom *** baubehördlich genehmigt worden sei. Mit Bescheid vom *** sei die Erweiterung der Betriebsanlage durch den Ausbau einer Werkstätte, eines Magazins und einer Garderobe gewerbebehördlich genehmigt worden. Mit Bescheid vom *** sei die Errichtung einer KFZ-Werkstätte, eines Waschplatzes, einer Stützmauer und einer Abstellfläche baubehördlich bewilligt worden. Bei der Begehung am *** sei festgestellt worden, dass die Garderobe und die Sanitärräume, sowie die Bürozimmer abgeändert worden seien und nicht mehr wie im Einreichplan Nr. *** vom August *** genehmigt, situiert seien.

Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ BauO 1996 handle es sich bei der Abänderung von Bauwerken, wenn der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt seien, um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, und sei die neue Situierung und Unterteilung der Garderobe und der Büroräume, sowie der Sanitärräume im Einreichplan vom August *** einzuzeichnen und sei um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Ebenso seien die Betriebe durch Brandwände voneinander zu trennen; derzeit sei noch ein Glasfenster in einer Büro-Brandwand eingebaut. Bei der Werkhalle mit den Büroräumen seien Sanitäranlagen nach Geschlechtern getrennt und Waschräume mit Wasseranschlüssen vorhanden. Das am Fußboden errichtete Wasserauffangbecken an der östlichen Trennwand zu den Sanitäranlagen sei am *** mit Kartonagen befüllt und zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich nicht in Verwendung gewesen. In der Werkstätte sei ein Wasseranschluss in der Südwestecke der Halle vorhanden, welcher laut Betreiber für die Verdünnung von Frostschutzmitteln verwendet werde. Das an der östlichen Trennwand zum Magazin hin im Juli *** noch vorhanden gewesene Waschbecken sei am Tag der Begehung vom *** demontiert gewesen. Im östlichen Bereich der Werkstatt seien Wasseranschlüsse in den Toiletten, den Waschräumen und in den Garderoben vorhanden. Die Hallen römisch eins und römisch drei seien von den Büro- und Sanitärräumen aus begehbar und nicht mit einer bis zur Decke durchgehenden Wand von den anderen Gebäudeteilen getrennt. In der Halle römisch zwei sei nach wie vor ein Wasseranschluss vorhanden und werde dieser auch genutzt. Auf Grund der Feststellungen und der Begehungen werde festgehalten, dass die Berechnungsfläche nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelt worden sei und der mit Berufung vom *** angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** bestätigt werde. Aus dem im von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, vierter Tagesordnungspunkt, in welchem über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde und auf welchen sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde in seiner Einleitung zum Spruch bezieht, ist ersichtlich, dass der Gemeindevorstand beschloss, dass „der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt“ werde. Weiters wurde festgehalten, dass die fälligen Abgaben eingemahnt werden würden und der Beschwerdeführerin die Entscheidung des Gemeindevorstandes nach Zustellung der Mahnung übermittelt werden solle. Eine Begründung für seinen Beschluss ist aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes nicht ersichtlich; dieses enthält auch keinen Hinweis auf ein dem Sitzungsprotokoll beigelegtes Bescheidkonzept. Die Richtigkeit der Abschrift des dem Verwaltungsgericht vorgelegten Sitzungsprotokolles ist auf diesem durch einen Stempel der Gemeinde *** und die Unterschrift der Amtsleiterin bestätigt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** erhobenen Beschwerde zusammengefasst eine unrichtige Ermittlung der Berechnungsfläche, sowie die Unrichtigkeit der Vorschreibung ab *** vor; richtigerweise sei die jährliche Kanalbenützungsgebühr erst ab *** vorzuschreiben; es seien außerdem zu hohe Berechnungsflächen ermittelt worden, daher sei die Vorschreibung insgesamt unrichtig. 2. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. […]Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. […] § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.
  1. Zu Spruchpunkt 1.: Wie oben unter
  2. betreffend das Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** betreffend den Punkt 4., in welchem die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt worden ist, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung - zumindest in ihren wesentlichen Zügen - aufscheint. Aus dem Gemeindevorstandsprotokoll vom *** ist nur ersichtlich, dass der Gemeindevorstand lediglich über die Frage der Stattgebung oder Abweisung der Berufung entschieden hat. Gegenstand der abschließenden Abstimmung im Gemeindevorstand war also nur diese Frage, über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus. Es kann dem Sitzungsprotokoll also nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand auch eine Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, für seine Erledigung beschlossen hat. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung auf Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin auch entsprechend begründet und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hätte, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom ***, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl eine Begründung betreffend die Abweisung der Berufung enthält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  3. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  4. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  5. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  6. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  8. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  9. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  10. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  11. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  12. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom ***, der eine eingehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom ***, der in keinster Weise eine Begründung umfasst, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist, zumal im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** ist daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom
  13. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  14. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  15. April 1985, Zl. 81/05/0090, BauSlg. Nr. 433), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

§ 279BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Vw

GH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Wie oben unter
  2. betreffend das Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** betreffend den Punkt 4., in welchem die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt worden ist, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung - zumindest in ihren wesentlichen Zügen - aufscheint. Aus dem Gemeindevorstandsprotokoll vom *** ist nur ersichtlich, dass der Gemeindevorstand lediglich über die Frage der Stattgebung oder Abweisung der Berufung entschieden hat. Gegenstand der abschließenden Abstimmung im Gemeindevorstand war also nur diese Frage, über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus. Es kann dem Sitzungsprotokoll also nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand auch eine Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, für seine Erledigung beschlossen hat. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung auf Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin auch entsprechend begründet und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hätte, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom ***, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl eine Begründung betreffend die Abweisung der Berufung enthält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  3. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  4. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  5. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  6. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  8. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  9. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  10. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  11. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  12. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom ***, der eine eingehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom ***, der in keinster Weise eine Begründung umfasst, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist, zumal im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** ist daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom
  13. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  14. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  15. April 1985, Zl. 81/05/0090, BauSlg. Nr. 433), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

Paragraph 279, BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im Gemeindevorstand nur über den Antrag abgestimmt wurde, der Berufung keine Folge zu geben, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Gemeindevorstand eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war, ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Es war daher schon aus dem genannten Grund spruchgemäß zu entscheiden. 2.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 2.4. Ergänzend ist im gegebenen Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen zu der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt.Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen zu der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt. Bei der Kanalbenützungsgebühr handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen (vgl. § 15 Abs.3 Z.4 FAG 2008). Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten.Bei der Kanalbenützungsgebühr handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008). Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft besonders geringe Mengen an Abwässern bei großem Flächenausmaß eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Vermeidung von Härtefällen, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977).Werden jedoch von einer Liegenschaft besonders geringe Mengen an Abwässern bei großem Flächenausmaß eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Vermeidung von Härtefällen, vergleiche Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977). Den Erläuterungen zur Novelle LGBl. 8230-2 zufolge lag dem als Vermeidung von Härtefällen bezeichneten § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die im NÖ Kanalgesetz 1977 etablierte flächenbezogene Berechnungsmethode zu Härten führt, wenn ein flächenmäßig sehr großes Gebäude in Relation zur Fläche eine verhältnismäßig geringe Abwassermenge verursacht. Mit der Regelung zur Vermeidung von Härtefällen wollte der Gesetzgeber für diese Fälle ein Korrektiv zur Vermeidung von Härtefällen außerhalb eines Nachsichtsverfahrens schaffen (vgl. Ltg.-162/A-1/21-1985, 5).Den Erläuterungen zur Novelle LGBl. 8230-2 zufolge lag dem als Vermeidung von Härtefällen bezeichneten Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die im NÖ Kanalgesetz 1977 etablierte flächenbezogene Berechnungsmethode zu Härten führt, wenn ein flächenmäßig sehr großes Gebäude in Relation zur Fläche eine verhältnismäßig geringe Abwassermenge verursacht. Mit der Regelung zur Vermeidung von Härtefällen wollte der Gesetzgeber für diese Fälle ein Korrektiv zur Vermeidung von Härtefällen außerhalb eines Nachsichtsverfahrens schaffen vergleiche Ltg.-162/A-1/21-1985, 5). Zweck dieser Regelungen ist es demnach, eine verursachergerechte Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu ermöglichen, um dadurch allfällige Unsachlichkeiten, die sich aus der schematischen Anwendung der flächenbezogenen Gebührenberechnung ergeben könnten, hintanzuhalten. Dabei kommt es auf den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand an (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0373).Dabei kommt es auf den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand an vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Die Anwendung von § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 ist

dessen Abs. 3 an die Voraussetzung geknüpft, dass die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt. Die Anwendung von Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 ist

dessen Absatz 3, an die Voraussetzung geknüpft, dass die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt. Die Kanalbenützungsgebühr ist – wie sich aus den §§ 5 Abs. 3 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt – eine liegenschaftsbezogene Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr ist – wie sich aus den Paragraphen 5, Absatz 3 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt – eine liegenschaftsbezogene Gebühr. Maßgeblich für das Überschreiten des im § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vorgesehenen Schwellenwerts ist die sich für die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit ergebende Berechnungsfläche.Maßgeblich für das Überschreiten des im Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 vorgesehenen Schwellenwerts ist die sich für die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit ergebende Berechnungsfläche. Unabhängig von der Frage, ob die Berechnungsfläche tatsächlich 1.032,38 m², wie in den Abgabenbescheiden festgesetzt, beträgt, ist die Voraussetzung des § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 durch das Überschreiten des dort geregelten Schwellenwertes von 700 m² für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft offensichtlich erfüllt. Diese Tatsache allein führt schon zwingend zur Anwendbarkeit des § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz

  1. Unabhängig von der Frage, ob die Berechnungsfläche tatsächlich 1.032,38 m², wie in den Abgabenbescheiden festgesetzt, beträgt, ist die Voraussetzung des Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 durch das Überschreiten des dort geregelten Schwellenwertes von 700 m² für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft offensichtlich erfüllt. Diese Tatsache allein führt schon zwingend zur Anwendbarkeit des Paragraph 5 b, Absatz eins und 2 NÖ Kanalgesetz
  2. Die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinn der genannten Bestimmung vorliegt, ist von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 hat nämlich nicht den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen jeweils im Einzelfall anzuwenden wäre. Vielmehr ist § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 schon bei der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde ist

§ 115Abs.

1 BAO dazu verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der in § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt vom Amts wegen zu erheben. Die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinn der genannten Bestimmung vorliegt, ist von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 hat nämlich nicht den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen jeweils im Einzelfall anzuwenden wäre. Vielmehr ist Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 schon bei der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde ist

Paragraph 115, Absatz eins, BAO dazu verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der in Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt vom Amts wegen zu erheben. Der in § 115 Abs. 1 BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf.Der in Paragraph 115, Absatz eins, BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf. Die Rechtsnatur des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 begründet keine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie dies etwa bei antragsbedürftigen begünstigenden Verwaltungsakten (wie der Gewährung von Nachsicht oder Stundung oder im Haftungsverfahren) der Fall wäre.Die Rechtsnatur des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 begründet keine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie dies etwa bei antragsbedürftigen begünstigenden Verwaltungsakten (wie der Gewährung von Nachsicht oder Stundung oder im Haftungsverfahren) der Fall wäre. Ein Abgabenpflichtiger hat einen Rechtsanspruch auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr, wenn die in § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen zutreffen, ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373).Ein Abgabenpflichtiger hat einen Rechtsanspruch auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr, wenn die in Paragraph 5 b, Absatz eins und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen zutreffen, ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zufolge sind der Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand gegenüberzustellen. Für die Gegenüberstellung sind grundsätzlich die jeweiligen Jahreswerte der genannten Ansätze maßgebend (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Paragraph 5 b, Absatz eins und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zufolge sind der Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand gegenüberzustellen. Für die Gegenüberstellung sind grundsätzlich die jeweiligen Jahreswerte der genannten Ansätze maßgebend (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Die Verminderung der Kanalbenützungsgebühr ist nur geboten, wenn die vorstehend angeführte Gegenüberstellung ein offensichtliches Missverhältnis offenbart. Das Missverhältnis muss zwischen dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung und den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten entstehen (VwGH 11.12.2000, 97/17/0460). Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Schmutzwasserberechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein Einwohnergleichwert ist. Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nach Paragraph 5 b, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Schmutzwasserberechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein Einwohnergleichwert ist. Was als offensichtliches Missverhältnis anzusehen ist, ist damit aber nicht abschließend geregelt. Nach der Rechtsprechung kann ein offensichtliches Missverhältnis vielmehr auch in anderen Fällen vorliegen (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und das allfällige Ausmaß einer Gebührenreduktion sind die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die konkrete Liegenschaft einerseits und die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren andererseits heranzuziehen. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hat die Behörde (zufolge § 115 Abs. 1 BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand festzustellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberzustellen.Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hat die Behörde (zufolge Paragraph 115, Absatz eins, BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand festzustellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberzustellen. Die Behörde hat daher in einem derart gelagerten Fall das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln. Gegenüberzustellen wäre die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits. 2.5. Zum Revisionsausspruch:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (vgl. oben unter 2.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen vergleiche , oben unter 2.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.485.001.2014

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