O 1996 handle es sich bei der Abänderung von Bauwerken, wenn der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt seien, um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, und sei die neue Situierung und Unterteilung der Garderobe und der Büroräume, sowie der Sanitärräume im Einreichplan vom August *** einzuzeichnen und sei um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Ebenso seien die Betriebe durch Brandwände voneinander zu trennen; derzeit sei noch ein Glasfenster in einer Büro-Brandwand eingebaut. Bei der Werkhalle mit den Büroräumen seien Sanitäranlagen nach Geschlechtern getrennt und Waschräume mit Wasseranschlüssen vorhanden. Das am Fußboden errichtete Wasserauffangbecken an der östlichen Trennwand zu den Sanitäranlagen sei am *** mit Kartonagen befüllt und zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich nicht in Verwendung gewesen. In der Werkstätte sei ein Wasseranschluss in der Südwestecke der Halle vorhanden, welcher laut Betreiber für die Verdünnung von Frostschutzmitteln verwendet werde. Das an der östlichen Trennwand zum Magazin hin im Juli *** noch vorhanden gewesene Waschbecken sei am Tag der Begehung vom *** demontiert gewesen. Im östlichen Bereich der Werkstatt seien Wasseranschlüsse in den Toiletten, den Waschräumen und in den Garderoben vorhanden. Die Hallen I und III seien von den Büro- und Sanitärräumen aus begehbar und nicht mit einer bis zur Decke durchgehenden Wand von den anderen Gebäudeteilen getrennt. In der Halle II sei nach wie vor ein Wasseranschluss vorhanden und werde dieser auch genutzt. Auf Grund der Feststellungen und der Begehungen werde festgehalten, dass die Berechnungsfläche nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelt worden sei und der mit Berufung vom *** angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** bestätigt werde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und die angefochtene Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr bestätigt. Für die Erhebung und Ermittlung der Berechnungsfläche sei das NÖ Kanalgesetz 1977 heranzuziehen. Die Kanalbenützungsgebühr setze sich aus der Berechnungsfläche x Einheitssatz zusammen. Ein Geschoß umfasse alle in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes mit Rohrverbindung zum Kanal in mindestens einem Raum. Die Geschossfläche sei der äußerste Umriss eines Gebäudes. Die Berechnungsfläche sei die Summe aller angeschlossenen Geschossflächen. Ein Gebäudeteil sei ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil. Zum Zeitpunkt der im Juli *** durchgeführten Begehung zweier Mitarbeiter der Gemeinde *** seien in allen drei Hallen Wasseranschlüsse vorhanden gewesen. Bei der Gemeindevorstandssitzung am *** sei im Beisein der Beschwerdeführerin eine neuerliche Begehung vereinbart worden, die am *** stattgefunden habe. Bei der Begehung (durch den Bausachverständigen der Gemeinde ***, einer gf. Gemeinderätin, zweier Mitarbeiter und der Beschwerdeführerin) sei festgestellt worden, dass die Werkhalle mit Büro- und Sanitärräumen mit Bescheid vom *** baubehördlich genehmigt worden sei. Mit Bescheid vom *** sei die Erweiterung der Betriebsanlage durch den Ausbau einer Werkstätte, eines Magazins und einer Garderobe gewerbebehördlich genehmigt worden. Mit Bescheid vom *** sei die Errichtung einer KFZ-Werkstätte, eines Waschplatzes, einer Stützmauer und einer Abstellfläche baubehördlich bewilligt worden. Bei der Begehung am *** sei festgestellt worden, dass die Garderobe und die Sanitärräume, sowie die Bürozimmer abgeändert worden seien und nicht mehr wie im Einreichplan Nr. *** vom August *** genehmigt, situiert seien.
Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ BauO 1996 handle es sich bei der Abänderung von Bauwerken, wenn der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt seien, um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, und sei die neue Situierung und Unterteilung der Garderobe und der Büroräume, sowie der Sanitärräume im Einreichplan vom August *** einzuzeichnen und sei um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Ebenso seien die Betriebe durch Brandwände voneinander zu trennen; derzeit sei noch ein Glasfenster in einer Büro-Brandwand eingebaut. Bei der Werkhalle mit den Büroräumen seien Sanitäranlagen nach Geschlechtern getrennt und Waschräume mit Wasseranschlüssen vorhanden. Das am Fußboden errichtete Wasserauffangbecken an der östlichen Trennwand zu den Sanitäranlagen sei am *** mit Kartonagen befüllt und zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich nicht in Verwendung gewesen. In der Werkstätte sei ein Wasseranschluss in der Südwestecke der Halle vorhanden, welcher laut Betreiber für die Verdünnung von Frostschutzmitteln verwendet werde. Das an der östlichen Trennwand zum Magazin hin im Juli *** noch vorhanden gewesene Waschbecken sei am Tag der Begehung vom *** demontiert gewesen. Im östlichen Bereich der Werkstatt seien Wasseranschlüsse in den Toiletten, den Waschräumen und in den Garderoben vorhanden. Die Hallen römisch eins und römisch drei seien von den Büro- und Sanitärräumen aus begehbar und nicht mit einer bis zur Decke durchgehenden Wand von den anderen Gebäudeteilen getrennt. In der Halle römisch zwei sei nach wie vor ein Wasseranschluss vorhanden und werde dieser auch genutzt. Auf Grund der Feststellungen und der Begehungen werde festgehalten, dass die Berechnungsfläche nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelt worden sei und der mit Berufung vom *** angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** bestätigt werde. Aus dem im von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, vierter Tagesordnungspunkt, in welchem über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde und auf welchen sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde in seiner Einleitung zum Spruch bezieht, ist ersichtlich, dass der Gemeindevorstand beschloss, dass „der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt“ werde. Weiters wurde festgehalten, dass die fälligen Abgaben eingemahnt werden würden und der Beschwerdeführerin die Entscheidung des Gemeindevorstandes nach Zustellung der Mahnung übermittelt werden solle. Eine Begründung für seinen Beschluss ist aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes nicht ersichtlich; dieses enthält auch keinen Hinweis auf ein dem Sitzungsprotokoll beigelegtes Bescheidkonzept. Die Richtigkeit der Abschrift des dem Verwaltungsgericht vorgelegten Sitzungsprotokolles ist auf diesem durch einen Stempel der Gemeinde *** und die Unterschrift der Amtsleiterin bestätigt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** erhobenen Beschwerde zusammengefasst eine unrichtige Ermittlung der Berechnungsfläche, sowie die Unrichtigkeit der Vorschreibung ab *** vor; richtigerweise sei die jährliche Kanalbenützungsgebühr erst ab *** vorzuschreiben; es seien außerdem zu hohe Berechnungsflächen ermittelt worden, daher sei die Vorschreibung insgesamt unrichtig. 2. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
GH vom
Paragraph 279, BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 2.4. Ergänzend ist im gegebenen Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen zu der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt.Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen zu der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt. Bei der Kanalbenützungsgebühr handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen (vgl. § 15 Abs.3 Z.4 FAG 2008). Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten.Bei der Kanalbenützungsgebühr handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008). Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft besonders geringe Mengen an Abwässern bei großem Flächenausmaß eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Vermeidung von Härtefällen, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977).Werden jedoch von einer Liegenschaft besonders geringe Mengen an Abwässern bei großem Flächenausmaß eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Vermeidung von Härtefällen, vergleiche Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977). Den Erläuterungen zur Novelle LGBl. 8230-2 zufolge lag dem als Vermeidung von Härtefällen bezeichneten § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die im NÖ Kanalgesetz 1977 etablierte flächenbezogene Berechnungsmethode zu Härten führt, wenn ein flächenmäßig sehr großes Gebäude in Relation zur Fläche eine verhältnismäßig geringe Abwassermenge verursacht. Mit der Regelung zur Vermeidung von Härtefällen wollte der Gesetzgeber für diese Fälle ein Korrektiv zur Vermeidung von Härtefällen außerhalb eines Nachsichtsverfahrens schaffen (vgl. Ltg.-162/A-1/21-1985, 5).Den Erläuterungen zur Novelle LGBl. 8230-2 zufolge lag dem als Vermeidung von Härtefällen bezeichneten Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die im NÖ Kanalgesetz 1977 etablierte flächenbezogene Berechnungsmethode zu Härten führt, wenn ein flächenmäßig sehr großes Gebäude in Relation zur Fläche eine verhältnismäßig geringe Abwassermenge verursacht. Mit der Regelung zur Vermeidung von Härtefällen wollte der Gesetzgeber für diese Fälle ein Korrektiv zur Vermeidung von Härtefällen außerhalb eines Nachsichtsverfahrens schaffen vergleiche Ltg.-162/A-1/21-1985, 5). Zweck dieser Regelungen ist es demnach, eine verursachergerechte Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu ermöglichen, um dadurch allfällige Unsachlichkeiten, die sich aus der schematischen Anwendung der flächenbezogenen Gebührenberechnung ergeben könnten, hintanzuhalten. Dabei kommt es auf den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand an (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0373).Dabei kommt es auf den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand an vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Die Anwendung von § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 ist
dessen Abs. 3 an die Voraussetzung geknüpft, dass die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt. Die Anwendung von Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 ist
dessen Absatz 3, an die Voraussetzung geknüpft, dass die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt. Die Kanalbenützungsgebühr ist – wie sich aus den §§ 5 Abs. 3 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt – eine liegenschaftsbezogene Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr ist – wie sich aus den Paragraphen 5, Absatz 3 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt – eine liegenschaftsbezogene Gebühr. Maßgeblich für das Überschreiten des im § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vorgesehenen Schwellenwerts ist die sich für die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit ergebende Berechnungsfläche.Maßgeblich für das Überschreiten des im Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 vorgesehenen Schwellenwerts ist die sich für die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit ergebende Berechnungsfläche. Unabhängig von der Frage, ob die Berechnungsfläche tatsächlich 1.032,38 m², wie in den Abgabenbescheiden festgesetzt, beträgt, ist die Voraussetzung des § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 durch das Überschreiten des dort geregelten Schwellenwertes von 700 m² für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft offensichtlich erfüllt. Diese Tatsache allein führt schon zwingend zur Anwendbarkeit des § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz
1 BAO dazu verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der in § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt vom Amts wegen zu erheben. Die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinn der genannten Bestimmung vorliegt, ist von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 hat nämlich nicht den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen jeweils im Einzelfall anzuwenden wäre. Vielmehr ist Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 schon bei der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde ist
Paragraph 115, Absatz eins, BAO dazu verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der in Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt vom Amts wegen zu erheben. Der in § 115 Abs. 1 BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf.Der in Paragraph 115, Absatz eins, BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf. Die Rechtsnatur des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 begründet keine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie dies etwa bei antragsbedürftigen begünstigenden Verwaltungsakten (wie der Gewährung von Nachsicht oder Stundung oder im Haftungsverfahren) der Fall wäre.Die Rechtsnatur des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 begründet keine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie dies etwa bei antragsbedürftigen begünstigenden Verwaltungsakten (wie der Gewährung von Nachsicht oder Stundung oder im Haftungsverfahren) der Fall wäre. Ein Abgabenpflichtiger hat einen Rechtsanspruch auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr, wenn die in § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen zutreffen, ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373).Ein Abgabenpflichtiger hat einen Rechtsanspruch auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr, wenn die in Paragraph 5 b, Absatz eins und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen zutreffen, ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zufolge sind der Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand gegenüberzustellen. Für die Gegenüberstellung sind grundsätzlich die jeweiligen Jahreswerte der genannten Ansätze maßgebend (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Paragraph 5 b, Absatz eins und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zufolge sind der Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand gegenüberzustellen. Für die Gegenüberstellung sind grundsätzlich die jeweiligen Jahreswerte der genannten Ansätze maßgebend (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Die Verminderung der Kanalbenützungsgebühr ist nur geboten, wenn die vorstehend angeführte Gegenüberstellung ein offensichtliches Missverhältnis offenbart. Das Missverhältnis muss zwischen dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung und den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten entstehen (VwGH 11.12.2000, 97/17/0460). Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Schmutzwasserberechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein Einwohnergleichwert ist. Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nach Paragraph 5 b, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Schmutzwasserberechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein Einwohnergleichwert ist. Was als offensichtliches Missverhältnis anzusehen ist, ist damit aber nicht abschließend geregelt. Nach der Rechtsprechung kann ein offensichtliches Missverhältnis vielmehr auch in anderen Fällen vorliegen (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und das allfällige Ausmaß einer Gebührenreduktion sind die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die konkrete Liegenschaft einerseits und die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren andererseits heranzuziehen. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hat die Behörde (zufolge § 115 Abs. 1 BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand festzustellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberzustellen.Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hat die Behörde (zufolge Paragraph 115, Absatz eins, BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand festzustellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberzustellen. Die Behörde hat daher in einem derart gelagerten Fall das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln. Gegenüberzustellen wäre die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits. 2.5. Zum Revisionsausspruch:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (vgl. oben unter 2.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen vergleiche , oben unter 2.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.485.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.