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{'item': 'LVwG-AV-532/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-532/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn ***, vertreten durch Herrn Dr. ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ohne Zahl, soweit damit die Anträge des Herrn *** ● vom ***, Pkt. Ila/1 und vom ***, Pkt. III/2, das gesamte Bauvorhaben *** Einfamilienhaus und Garagenbau auf seine bewilligungsgemäße Ausführung gemäß§ 30 Abs 3 in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996 zu überprüfen, undvom ***, Pkt. Ila/1 und vom ***, Pkt. III/2, das gesamte Bauvorhaben *** Einfamilienhaus und Garagenbau auf seine bewilligungsgemäße Ausführung gemäß§ 30 Absatz 3, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996 zu überprüfen, und ● vom ***, Pkt. III/1, das Bauansuchen des *** zur Errichtung einer baulichen Anlage (Garagendach) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** vom *** abzuweisen, zurückgewiesen werden, zu Recht erkannt:zurückgewiesen werden, zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der genannte Bescheid im Anfechtungsumfang behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der genannte Bescheid im Anfechtungsumfang behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Im *** stellt der Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Gemeinde *** die im Spruch genannten Anträge, die mit dem angefochtenen Bescheid durch den im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeindevorstand der Gemeinde *** (nach Aufhebung des zuvor ergangenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich [vgl. das hg Erkenntnis vom
  3. April 2014, LVwG-AV-363-2014]) als unzulässig zurückgewiesen wurden. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom *** Beschwerde. Mit Schriftsatz vom *** zog der Beschwerdeführer die im Spruch genannten verfahrenseinleitenden Anträge zurück und führte aus, dass seines Erachtens der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ohne Zahl, sowie die dagegen erhobene Beschwerde im interessierenden Umfang gegenstandslos würde. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage. Fällt daher im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens der verfahrenseinleitende Antrag weg, führt dies nicht automatisch auch zur Beseitigung des angefochtenen Bescheides, sondern ist dieser vielmehr vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Im Hinblick darauf war der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** im Umfang der aufrecht erhaltenen Anfechtung ersatzlos zu beheben. Der verbleibende Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ist hingegen infolge Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.532.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.