Abs.3 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluss an den Kanal möglich ist.
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluss an den Kanal möglich ist. Für die gegenständliche Liegenschaft besteht jedenfalls eine (mit dem baurechtlichen Bescheid des Magistrats der Stadt X vom ***, Zahl ***, aufgetragene und rechtskräftige) Anschlussverpflichtung. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem (die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreffenden) Erkenntnis vom
3, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 mangels eines tatsächlichen Kanalanschlusses das Bestehen einer Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers ausschließen.Zwar ändert somit eine ursprünglich vorhandene Unmöglichkeit des Kanalanschlusses nichts am Bestehen der rechtskräftigen Anschlussverpflichtung, wohl aber würde eine fehlende Anschlussmöglichkeit
Paragraph 12, Absatz 3,, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 mangels eines tatsächlichen Kanalanschlusses das Bestehen einer Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers ausschließen. Fraglich ist daher aufgrund der Beschwerde, ob auch eine (durch eine bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft vorhandene Anschlussleitung gegebene) faktische Anschlussmöglichkeit vorliegt. Im gegenständlichen Fall wäre (aus abgabenrechtlicher Sicht) eine Anschlussmöglichkeit dann gegeben, wenn eine Anschlussleitung bis zur Liegenschaftsgrenze auf öffentlichem Grund vorhanden wäre, was sich im Übrigen auch aus § 17 Abs. 3, dritter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 („Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen“) unmittelbar ergibt.Im gegenständlichen Fall wäre (aus abgabenrechtlicher Sicht) eine Anschlussmöglichkeit dann gegeben, wenn eine Anschlussleitung bis zur Liegenschaftsgrenze auf öffentlichem Grund vorhanden wäre, was sich im Übrigen auch aus Paragraph 17, Absatz 3,, dritter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 („Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen“) unmittelbar ergibt. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch zweifellos nicht gegeben. Wie sowohl vom Beschwerdeführer, als auch seitens der belangten Behörde (in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides ebenso wie im Bericht zur Vorlage der gegenständlichen Beschwerde) dargelegt wurde, endet die Anschlussleitung des öffentlichen Kanals ca. 0,5 Meter von der Grenze der gegenständlichen Liegenschaft entfernt auf öffentlichem Grund. Eine Anschlussleitung bis zur Grenze der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf öffentlichem Grund ist daher nicht vorhanden, weshalb auch – im Sinne des § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 – die Möglichkeit zum Anschluss für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an den öffentlichen Kanal (noch) nicht besteht.Eine Anschlussleitung bis zur Grenze der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf öffentlichem Grund ist daher nicht vorhanden, weshalb auch – im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 – die Möglichkeit zum Anschluss für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an den öffentlichen Kanal (noch) nicht besteht. Da die gegenständliche Liegenschaft bisher nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen wurde, konnte mangels Bestehen einer Anschlussmöglichkeit
Abs.3 NÖ Kanalgesetz 1977 bisher auch keine Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers hinsichtlich einer Kanalbenützungsgebühr eintreten. Da die gegenständliche Liegenschaft bisher nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen wurde, konnte mangels Bestehen einer Anschlussmöglichkeit
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 bisher auch keine Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers hinsichtlich einer Kanalbenützungsgebühr eintreten. Dementsprechend erweisen sich die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr bzw. die Bestätigung dieser Vorschreibung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Diese Entscheidung konnte
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.63.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.