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{'item': 'LVwG-KO-14-2003'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-KO-14-2003 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) auf den Betrag von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.Weiters wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, dass bezüglich der Bezeichnung des Tatorts die Angabe „Landesstraße ***“ richtig „Landesstraße ***“ zu lauten hat.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) auf den Betrag von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird., , Weiters wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, dass bezüglich der Bezeichnung des Tatorts die Angabe „Landesstraße ***“ richtig „Landesstraße ***“ zu lauten hat.,
  2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 lit.a Z 7a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am *** um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des Sattelzugfahrzeuges *** mit Sattelanhänger *** das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit der Zusatztafel „gilt für Fahrten mit dem Fahrziel in *** und darüber hinaus oder nördlich von ***“ nicht beachtet hat.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am *** um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des Sattelzugfahrzeuges *** mit Sattelanhänger *** das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit der Zusatztafel „gilt für Fahrten mit dem Fahrziel in *** und darüber hinaus oder nördlich von ***“ nicht beachtet hat. Vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die von ihm angeblich gesetzte Tathandlung werde bestritten, da das Verbotszeichen nicht deutlich sichtbar aufgestellt gewesen sei; zudem sei er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und habe das äußerst komplexe Fahrverbot mit Zusatztafel nicht richtig deuten können. Die Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben, insbesondere habe sie nicht überprüft, ob das Verbotszeichen deutlich sichtbar aufgestellt bzw. die Zusatztafel deutlich erkennbar und ausreichend verständlich formuliert sei. Falls die Behörde der Meinung sei, eine Bestrafung sei geboten, so werde ersucht, im Hinblick auf das äußerst geringfügige Verschulden und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen bzw. es bei einer Abmahnung bewenden zu lassen, dies auch im Hinblick auf sein nur geringes Einkommen. Er beantrage somit die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu möge die verhängte Strafe angemessen gemildert werden. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** lenkte der Beschuldigte zum angegebenen Tatzeitpunkt das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug von *** kommend auf der *** und in der Folge bei Km *** auf die *** (oben in der Anzeige ist diesbezüglich Straßennummer „***“ angeführt). Er ignorierte das dortige Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z 7a StVO und verstieß gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (Lkw-Fahrverbot). Der Sattelanhänger war mit 22 Leerspulen und 32 Colli Sammelgut beladen, Bestimmungsort laut Frachtbrief war ***. Der Lenker gab an, die Firma *** habe in *** eine Zweigstelle, dort habe er einen Zettel abgeben müssen. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** lenkte der Beschuldigte zum angegebenen Tatzeitpunkt das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug von *** kommend auf der *** und in der Folge bei Km *** auf die *** (oben in der Anzeige ist diesbezüglich Straßennummer „***“ angeführt). Er ignorierte das dortige Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO und verstieß gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** (Lkw-Fahrverbot). Der Sattelanhänger war mit 22 Leerspulen und 32 Colli Sammelgut beladen, Bestimmungsort laut Frachtbrief war ***. Der Lenker gab an, die Firma *** habe in *** eine Zweigstelle, dort habe er einen Zettel abgeben müssen. In seinem Einspruch gegen die hierauf ergangene Strafverfügung hat der Beschuldigte angegeben, die Tathandlung werde bestritten, es sei insbesondere nicht richtig, dass das Verbotszeichen deutlich sichtbar aufgestellt gewesen sei, er dieses nicht beachtet habe und dass er ein entsprechendes Fahrziel hatte. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion *** eingeholt; in dieser Stellungnahme vom *** wird ausgeführt, es werde mitgeteilt, dass nach Kontaktaufnahme mit dem Anzeigeerstatter der Polizeiinspektion *** mitgeteilt wurde, dass hinsichtlich der Tatörtlichkeit ein Übertragungsfehler bestehe; die richtige Tatörtlichkeit lautet: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***. Weiters hat die Autobahnpolizeiinspektion *** mehrere Lichtbilder vom angegebenen Tatort vorgelegt, auf denen das am rechten Fahrbahnrand befindliche Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t“ sowie die darunter befindliche Zusatztafel „gilt für Fahrten mit dem Fahrziel in *** und darüber hinaus oder nördlich von ***“ deutlich erkennbar sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass sich aus der Stellungnahme ergebe, dass sich jenes Verbotszeichen, dessen Nichtbeachtung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, nicht (wie im Straferkenntnis angegeben) im Gemeindegebiet *** auf der *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, sondern tatsächlich im Gemeindegebiet *** auf der *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung *** befinde. In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme vom *** hat der Beschwerdeführer ausgeführt, gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 VStG müsse in der Strafverfügung der Ort der Tatbegehung bestimmt angeführt werden; im angefochtenen Bescheid werde als Ort der Tatbegehung das Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** angegeben, tatsächlich sei die ihm zur Last gelegte Tat jedoch im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** begangen worden. Der Ort der Tat sei daher im angefochtenen Bescheid nicht richtig bezeichnet, sodass dieser Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sein werde. Im Übrigen wiederhole er seine bisherigen Anträge.In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme vom *** hat der Beschwerdeführer ausgeführt, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VStG müsse in der Strafverfügung der Ort der Tatbegehung bestimmt angeführt werden; im angefochtenen Bescheid werde als Ort der Tatbegehung das Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** angegeben, tatsächlich sei die ihm zur Last gelegte Tat jedoch im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** begangen worden. Der Ort der Tat sei daher im angefochtenen Bescheid nicht richtig bezeichnet, sodass dieser Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sein werde. Im Übrigen wiederhole er seine bisherigen Anträge. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 52 lit.a Z 7a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe (wie im vorliegenden Fall „3,5 t“) bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe (wie im vorliegenden Fall „3,5 t“) bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Fahrziel der Fahrt des Beschwerdeführers in *** (Deutschland) lag und seine Fahrt somit von dem am Tatort geltenden Fahrverbot erfasst war; er macht jedoch geltend, das Verbotszeichen sei nicht deutlich sichtbar aufgestellt gewesen, weiters sei er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um das äußerst komplexe Fahrverbot mit Zusatztafel richtig deuten zu können. Hiezu ist auszuführen, dass – wie sich aus den von der Autobahnpolizeiinspektion *** vorgelegten Lichtbildern ergibt – sowohl das in Rede stehende Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t“ als auch die darunter befindliche Zusatztafel „gilt für Fahrten mit dem Fahrziel in *** und darüber hinaus oder nördlich von ***“ für von der *** auf die *** auffahrende Fahrzeuglenker (wie es zum Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer war) völlig klar und deutlich wahrnehmbar aufgestellt waren. Was die vom Beschwerdeführer angeführten Sprachprobleme bezüglich des Verständnisses des Inhalts der Zusatztafel betrifft, so wird hiezu bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sind, sich über in Österreich geltende Vorschriften, insbesondere über die StVO, ausreichend zu unterrichten (siehe etwa VwGH 21.5.1970, 1058/69, 23.10.
  4. 86/02/0064), was für den Beschwerdeführer als einem Berufskraftfahrer umso mehr gilt. Es wäre seine Sache gewesen, sich über die Bedeutung des Inhalts der Zusatztafel Kenntnis zu verschaffen und im Zweifelsfall – da er die Bedeutung des Verbotszeichens (Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) jedenfalls erkennen musste – davon auszugehen, dass ein auch ihn betreffendes Fahrverbot vorliegt, und somit das Befahren der Straße ab dem Verbotszeichen zu unterlassen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch geltend macht, im angefochtenen Bescheid sei als Tatort die *** angeführt, während die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich auf der *** begangen worden sei, sodass der Bescheid schon wegen dieser falschen Tatortbezeichnung aufzuheben sei, so ist hiezu festzuhalten, dass tatsächlich (aufgrund eines offensichtlichen Versehens in der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige) im Straferkenntnis die Straße am Tatort mit „***“ statt richtig mit „***“ bezeichnet wurde. Mit der Übermittlung der (diesen Irrtum klar- stellenden) Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion *** (samt Lichtbildern vom Tatort) an den Beschwerdeführer mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** ist jedoch eine den richtigen Tatort enthaltende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG innerhalb der (einjährigen) Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt, sodass dieser Fehler bezüglich der Tatortbezeichnung im angefochtenen Straferkenntnis einer Berichtigung durch das erkennende Gericht zugänglich war.Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch geltend macht, im angefochtenen Bescheid sei als Tatort die *** angeführt, während die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich auf der *** begangen worden sei, sodass der Bescheid schon wegen dieser falschen Tatortbezeichnung aufzuheben sei, so ist hiezu festzuhalten, dass tatsächlich (aufgrund eines offensichtlichen Versehens in der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige) im Straferkenntnis die Straße am Tatort mit „***“ statt richtig mit „***“ bezeichnet wurde. Mit der Übermittlung der (diesen Irrtum klar- stellenden) Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion *** (samt Lichtbildern vom Tatort) an den Beschwerdeführer mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** ist jedoch eine den richtigen Tatort enthaltende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG innerhalb der (einjährigen) Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt, sodass dieser Fehler bezüglich der Tatortbezeichnung im angefochtenen Straferkenntnis einer Berichtigung durch das erkennende Gericht zugänglich war. Nach Auffassung des Gerichts hat somit der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen: Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Wahrung der Sicherheit des Verkehrs, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maße beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts als nicht unerheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts zumindest grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Mildernd ist allerdings die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Nach eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000 RON (umgerechnet € 225,--) und ist für seine (einkommenslose) Ehegattin sorgepflichtig. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere des gewichtigen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie seiner unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die nunmehr verhängte Strafe im Ausmaß von € 100,-- noch als ausreichend schuld- und tatangemessen betrachtet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu € 726,-- reicht. Gemäß § 54 b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.KO.14.2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.