GVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 32,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 32,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 212,-- und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 212,-- und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Zu Spruchpunkt I: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Strafverfügung vom *** der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zl. ***, wurden dem Herrn *** (in der Folge „Beschwerdeführer“ genannt) zwei Übertretungen nach § 61 Abs. 3 StVO zur Last gelegt. Konkret wurde ihm vorgeworfen, er habe einerseits am *** um 23:30 Uhr und andererseits am *** um 00:05 Uhr in ***, *** Str.km ***, LKW Raststätte ***, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen *** und Anhänger mit dem Kennzeichen *** die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Es sei am LKW und am Anhänger Stroh transportiert worden, dieses sei lediglich mit Spanngurten gesichert gewesen. Über den Beschwerdeführer wurden
3 lit. a Strafen von je € 80,--, gesamt somit € 160,--, verhängt.Mit Strafverfügung vom *** der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zl. ***, wurden dem Herrn *** (in der Folge „Beschwerdeführer“ genannt) zwei Übertretungen nach Paragraph 61, Absatz 3, StVO zur Last gelegt. Konkret wurde ihm vorgeworfen, er habe einerseits am *** um 23:30 Uhr und andererseits am *** um 00:05 Uhr in ***, *** Str.km ***, LKW Raststätte ***, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen *** und Anhänger mit dem Kennzeichen *** die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Es sei am LKW und am Anhänger Stroh transportiert worden, dieses sei lediglich mit Spanngurten gesichert gewesen. Über den Beschwerdeführer wurden
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Strafen von je € 80,--, gesamt somit € 160,--, verhängt. Gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am *** Einspruch, bestritt die ihm zur Last gelegte Tat und beantragte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. In einer Rechtfertigung vom *** teilte der Beschwerdeführer mit, er sei der Zulassungsbesitzer der genannten Fahrzeuge, aber nicht der Fahrzeuglenker. Daraufhin wurden die beiden Kontrollorgane *** und ***, welche im gegenständlichen Fall die Meldungsleger waren, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich am *** und am *** zum gegenständlichen Vorfall als Zeugen befragt und gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer aggressiv und unkooperativ gewesen sei. Er habe immer wieder angegeben, dass er der Firmenchef selber sei und ihn daher die als Lenker vorgeworfenen Übertretungen nicht interessieren würden. Es sei aber keine weitere Person im Fahrzeug gewesen, weiters sei er nach der Amtshandlung trotz erfolgter Untersagung der Weiterfahrt mit dem KFZ weggefahren. Nachdem dem Beschwerdeführer diese Aussagen zur Kenntnis gebracht worden waren, brachte er in seiner Stellungnahme vom *** vor, er sei nicht Lenker, sondern Zulassungsbesitzer. Es handle sich zudem um ein fortgesetztes Delikt und nicht um zwei selbständige Tatbestände. Am *** wurde seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und wurde dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen, er habe am *** um 23:30 Uhr in ***, *** Str.km ***, LKW Raststätte ***, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen *** und Anhänger mit dem Kennzeichen *** die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Es sei am LKW und am Anhänger Stroh transportiert worden, dieses sei lediglich mit Spanngurten gesichert gewesen. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, er habe am *** um 00:05 Uhr in ***, *** Str.km ***, LKW Raststätte ***, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen *** und Anhänger mit dem Kennzeichen *** die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Es sei am LKW und am Anhänger Stroh transportiert worden, dieses sei lediglich mit Spanngurten gesichert gewesen. Er habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl er während der Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf den vorschriftswidrigen Zustand der Ladung hingewiesen und ihm die Weiterfahrt untersagt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurden
VO iVm § 99 Abs. 3 lit. g StVO Strafen von je € 80,--, gesamt somit € 160,--, verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 20,--.Am *** wurde seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und wurde dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen, er habe am *** um 23:30 Uhr in ***, *** Str.km ***, LKW Raststätte ***, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen *** und Anhänger mit dem Kennzeichen *** die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Es sei am LKW und am Anhänger Stroh transportiert worden, dieses sei lediglich mit Spanngurten gesichert gewesen. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, er habe am *** um 00:05 Uhr in ***, *** Str.km ***, LKW Raststätte ***, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen *** und Anhänger mit dem Kennzeichen *** die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Es sei am LKW und am Anhänger Stroh transportiert worden, dieses sei lediglich mit Spanngurten gesichert gewesen. Er habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl er während der Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf den vorschriftswidrigen Zustand der Ladung hingewiesen und ihm die Weiterfahrt untersagt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurden
Paragraph 61, Absatz 3, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera g, StVO Strafen von je € 80,--, gesamt somit € 160,--, verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 20,--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am *** Beschwerde und brachte erneut vor, dass er das Fahrzeug in den ihm angelasteten Tatzeitpunkten nicht gelenkt habe. Es handle sich zudem um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine zweimalige Bestrafung rechtswidrig sei. Weiters seien die verhängten Geldstrafen zu hoch bemessen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zl. ***, insbesondere die Anzeige und die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen *** und *** sowie die Aussagen des Beschwerdeführers. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
VO sind Ladungen, die abgeweht werden können, mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf.
Paragraph 61, Absatz 3, StVO sind Ladungen, die abgeweht werden können, mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf. Laut § 99 Abs. 3 lit a StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO verstößt.Laut Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO verstößt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt rechtlich erwogen: 3.1 Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am *** um 23:30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer um 23:30 Uhr in ***, *** Str.km ***, LKW Raststätte ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und den Anhänger mit dem Kennzeichen ***. Am LKW und am Anhänger wurde Stroh transportiert. Die abwehbare Ladung wurde nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt, sondern war lediglich mit Spanngurten gesichert. Der gegenständliche LKW samt Anhänger darf die Geschwindigkeit von 50 km/h überschreiten. Der Beschwerdeführer lenkte den LKW, als er in ca. 10 m Entfernung an den beiden Kontrollorganen *** und *** vorbeifuhr. Er hielt das Fahrzeug in der Durchfahrtsspur unmittelbar neben der LKW Tankstelle an. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle (wenige Sekunden, nachdem der Beschwerdeführer angehalten hat) saß der Beschwerdeführer am Lenkerplatz und füllte er gerade ein neues Schaublatt aus. Es war keine weitere Person im Fahrzeug und auch nicht in der Nähe des Fahrzeuges. Die Identitätsfeststellung erfolgte aufgrund des Führerscheines des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer begrüßte die beiden Kontrollorgane in einem arroganten Ton und verhielt sich während der gesamten Amtshandlung herablassend. Er zeigte sich betreffend der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht im Geringsten einsichtig. Es wurde ihm daraufhin am *** um 00:00 Uhr die Weiterfahrt untersagt, und zwar von 00:00 Uhr bis 09:00 Uhr, und wurden ihm die EU-Lizenz, Zulassungsscheine, Lärmzertifikat usw. vorläufig abgenommen. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf den vorschriftswidrigen Zustand der Ladung hingewiesen und wurde er aufgefordert, die mangelnde Ladungssicherung zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und meinte: „I pfeiff auf de Papiere, I fahr sowieso weiter! Wir sprechen uns noch!“ und setzte seine Fahrt trotz Untersagung der Weiterfahrt und mit nach wie vor vorschriftswidriger Ladungssicherung fort. Die beiden Kontrollorgane beobachteten noch am Gelände der Raststätte ***, wie der Beschwerdeführer in Fahrtrichtung *** weiterfuhr. Der Beschwerdeführer lenkte den LKW, wie schon bei der Anhaltung. Auf diesen Umstand beruht die zweite Anzeige, in der dem Beschwerdeführer erneut vorgeworfen wird, er habe am *** um 00:05 als Lenker des oben genannten KFZ und Anhänger die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt, obwohl am LKW und am Anhänger Stroh transportiert worden sei. Der Beschwerdeführer begrüßte die beiden Kontrollorgane in einem arroganten Ton und verhielt sich während der gesamten Amtshandlung herablassend. Er zeigte sich betreffend der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht im Geringsten einsichtig. Es wurde ihm daraufhin am *** um 00:00 Uhr die Weiterfahrt untersagt, und zwar von 00:00 Uhr bis 09:00 Uhr, und wurden ihm die EU-Lizenz, Zulassungsscheine, Lärmzertifikat usw. vorläufig abgenommen. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf den vorschriftswidrigen Zustand der Ladung hingewiesen und wurde er aufgefordert, die mangelnde Ladungssicherung zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und meinte: „I pfeiff auf de Papiere, römisch eins fahr sowieso weiter! Wir sprechen uns noch!“ und setzte seine Fahrt trotz Untersagung der Weiterfahrt und mit nach wie vor vorschriftswidriger Ladungssicherung fort. Die beiden Kontrollorgane beobachteten noch am Gelände der Raststätte ***, wie der Beschwerdeführer in Fahrtrichtung *** weiterfuhr. Der Beschwerdeführer lenkte den LKW, wie schon bei der Anhaltung. Auf diesen Umstand beruht die zweite Anzeige, in der dem Beschwerdeführer erneut vorgeworfen wird, er habe am *** um 00:05 als Lenker des oben genannten KFZ und Anhänger die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt, obwohl am LKW und am Anhänger Stroh transportiert worden sei. 3.2 Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen hinsichtlich Tatzeit, Tatort, Tathandlung und der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers gelangte das Gericht aufgrund der eindeutigen Angaben in der Anzeige sowie der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Kontrollorgane *** und *** als Zeugen, welche ausgesagt haben, dass der Beschwerdeführer im Anhaltezeitpunkt am Fahrersitz des Kraftfahrzeuges gesessen ist und dort Schaublätter ausfüllte. Im Fahrzeug oder in der Nähe hat sich keine andere Person befunden, sodass nur der Beschwerdeführer als Lenker in Frage kommt. Zudem erfolgte die Feststellung seiner Identität durch die Kontrollorgane anhand seines von ihm ausgehändigten Führerscheines vom ***, ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft ***, für die Gruppen A,B,C,E und F. Des Weiteren hat er ebenso nicht bekanntgegeben, wer tatsächlich der Lenker gewesen sein soll und hat er einen solchen auch im gesamten Verfahren nicht namhaft gemacht, auch nicht als Zeugen. Auch angesichts der weiteren Tatsache, dass es sich bei den anzeigenden Beamten um zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtete Organe der Straßenaufsicht handelt, war an der Richtigkeit der Angaben der beiden Zeugen nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, er sei der Zulassungsbesitzer, er habe das Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten nicht gelenkt. Eine Erklärung und Beweise für diese Behauptung ist er schuldig geblieben, somit ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. 3.3 In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Zum objektiven und subjektiven Tatbestand:
VO sind Ladungen, die abgeweht werden können, mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf.
Paragraph 61, Absatz 3, StVO sind Ladungen, die abgeweht werden können, mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, er sei der Zulassungsbesitzer. Für das erkennende Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug, wie oben bereits ausgeführt, in beiden ihm zur Last gelegten Tatzeitpunkten gelenkt hat und die Ladung, welche aus Strohballen bestand, nicht abdeckte, sondern lediglich mit Gurten sicherte. Eine Glaubhaftmachung, dass den Beschuldigten an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist in der bloßen Behauptung, es lägen bestimmte entlastende Umstände vor, nicht gegeben. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es vielmehr Aufgabe des Beschuldigten, initiativ zu werden und von sich aus ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten (vgl. u.a. VwGH vom 19.01.1994, Zl. 93/03/0220). Eine Bestreitung der Taten allein reicht nicht aus. Die beiden Zeugen haben glaubwürdig ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Anhaltezeitpunkt am Fahrersitz des Kraftfahrzeuges gesessen ist und dort Schaublätter ausfüllte. Im Fahrzeug oder in der Nähe hat sich keine andere Person befunden, sodass nur der Beschwerdeführer als Lenker in Frage kommt. Zudem erfolgte die Feststellung seiner Identität durch die Kontrollorgane anhand seines vorgewiesenen Führerscheines vom ***, ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft ***, für die Gruppen A,B,C,E und F. Des Weiteren hat er ebenso nicht bekanntgegeben, wer tatsächlich der Lenker gewesen sein soll und hat er einen solchen auch im gesamten Verfahren nicht namhaft gemacht, auch nicht als Zeugen. Des Weiteren ist er schließlich auch allein, und somit als Lenker, nach der Anhaltung weitergefahren. Dass er nicht der Lenker gewesen ist, konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen.Eine Glaubhaftmachung, dass den Beschuldigten an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist in der bloßen Behauptung, es lägen bestimmte entlastende Umstände vor, nicht gegeben. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es vielmehr Aufgabe des Beschuldigten, initiativ zu werden und von sich aus ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten vergleiche u.a. VwGH vom 19.01.1994, Zl. 93/03/0220). Eine Bestreitung der Taten allein reicht nicht aus. Die beiden Zeugen haben glaubwürdig ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Anhaltezeitpunkt am Fahrersitz des Kraftfahrzeuges gesessen ist und dort Schaublätter ausfüllte. Im Fahrzeug oder in der Nähe hat sich keine andere Person befunden, sodass nur der Beschwerdeführer als Lenker in Frage kommt. Zudem erfolgte die Feststellung seiner Identität durch die Kontrollorgane anhand seines vorgewiesenen Führerscheines vom ***, ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft ***, für die Gruppen A,B,C,E und F. Des Weiteren hat er ebenso nicht bekanntgegeben, wer tatsächlich der Lenker gewesen sein soll und hat er einen solchen auch im gesamten Verfahren nicht namhaft gemacht, auch nicht als Zeugen. Des Weiteren ist er schließlich auch allein, und somit als Lenker, nach der Anhaltung weitergefahren. Dass er nicht der Lenker gewesen ist, konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen. Aber auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht der Lenker, sondern nur der Zulassungsbesitzer wäre, wäre für ihn nichts gewonnen. Für die Beladung verantwortlich ist neben dem Lenker auch der Zulassungsbesitzer und auch ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (vgl. u.a. Pürstl/Somereder, StVO11
G zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes besteht und das keinen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorsieht (Ungehorsamsdelikte), wird – wenn nicht ausschließlich Vorsatz verlangt wird – Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes besteht und das keinen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorsieht (Ungehorsamsdelikte), wird – wenn nicht ausschließlich Vorsatz verlangt wird – Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da es sich beim § 61 Abs. 3 StVO um ein solches Ungehorsamsdelikt handelt und der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden auch nicht behauptet, ist jedenfalls Fahrlässigkeit gegeben und somit auch die subjektive Tatseite erfüllt.Da es sich beim Paragraph 61, Absatz 3, StVO um ein solches Ungehorsamsdelikt handelt und der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden auch nicht behauptet, ist jedenfalls Fahrlässigkeit gegeben und somit auch die subjektive Tatseite erfüllt. Zum fortgesetzten Delikt: Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei den ihm angelasteten Taten um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine zweimalige Bestrafung rechtswidrig sei. Es ist sohin zu klären, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten einmal oder zweimal begangen hat. Unter einem fortgesetzten Delikt werden von der herrschenden Meinung eine Reihe gesetzwidriger Einzelhandlungen verstanden, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform einschließlich der Verletzung desselben Rechtsguts, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, der zeitlichen Kontinuität sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters eine Deliktseinheit bilden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II² E 143 ff zu § 22 VStG zitierte Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes Gleichartigkeit der Begehungsformen mehrerer gesetzwidriger Einzelhandlungen, Gleichartigkeit der Schuldform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitliche und örtliche Zusammenhang erforderlich (vgl. u.a. VwGH vom 22.02.1982, Zl. 82/03/0051, sowie VwGH vom 23.09.1987, Zl. 87/03/0108). Der Annahme der zeitlichen Kontinuität steht z.B. auch entgegen, wenn zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretung gesetzt wurden (vgl. u.a. VwGH vom 9.8.2006, Zl. 2003/10/0053). Daraus lässt sich ableiten, dass ein fortgesetztes Delikt u.a. dann zu verneinen ist, wenn zwischen zwei an sich ähnlichen Verwaltungsübertretungen eine Amtshandlung stattfindet, während der der Beschuldigte positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erlangt und er dennoch den Entschluss fasst, eine zweite strafbare Handlung zu begehen.Unter einem fortgesetzten Delikt werden von der herrschenden Meinung eine Reihe gesetzwidriger Einzelhandlungen verstanden, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform einschließlich der Verletzung desselben Rechtsguts, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, der zeitlichen Kontinuität sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters eine Deliktseinheit bilden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II² E 143 ff zu Paragraph 22, VStG zitierte Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes Gleichartigkeit der Begehungsformen mehrerer gesetzwidriger Einzelhandlungen, Gleichartigkeit der Schuldform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitliche und örtliche Zusammenhang erforderlich vergleiche u.a. VwGH vom 22.02.1982, Zl. 82/03/0051, sowie VwGH vom 23.09.1987, Zl. 87/03/0108). Der Annahme der zeitlichen Kontinuität steht z.B. auch entgegen, wenn zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretung gesetzt wurden vergleiche u.a. VwGH vom 9.8.2006, Zl. 2003/10/0053). Daraus lässt sich ableiten, dass ein fortgesetztes Delikt u.a. dann zu verneinen ist, wenn zwischen zwei an sich ähnlichen Verwaltungsübertretungen eine Amtshandlung stattfindet, während der der Beschuldigte positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erlangt und er dennoch den Entschluss fasst, eine zweite strafbare Handlung zu begehen. Dem Beschwerdeführer wurde von den beiden Kontrollorganen unter Hinweis auf sein rechtswidriges Verhalten einerseits die Weiterfahrt untersagt, andererseits wurden ihm die Zulassungsscheine, die EU-Lizenz, Lärmzertifikat usw. vorläufig abgenommen. Dennoch nahm der Beschwerdeführer das Fahrzeug neuerlich in Betrieb. Er wurde weiters aufgefordert, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Auch diese Anordnung ignorierte der Beschwerdeführer und setzte die Fahrt fort. Mag der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Tatbegehung noch fahrlässig gehandelt haben, so handelte er im Zeitpunkt der zweiten Tatbegehung jedenfalls vorsätzlich, da er die Ladung wissentlich, also trotz Aufforderung, nicht sicherte. Im vorliegenden Fall kann somit weder von der Gleichartigkeit der Schuldform, noch von einer Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände ausgegangen werden, sodass zwei selbständige Tatbestände vorliegen. 4. Zur Strafhöhe: Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist durchaus erheblich, kommt doch der Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Sicherung geladener Güter im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr und der Abwendung von Unfällen mit anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch auf Schnellstraßen und Autobahnen, besondere Bedeutung zu, weshalb die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der ersten Tat zumindest fahrlässig, im Zeitpunkt der zweiten Tat jedoch als vorsätzlich zu werten, zumal er sich über die Aufforderungen der Kontrollorgane einfach hinwegsetzte, obwohl er wusste, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert war. Mildernd war im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen die Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art in einem kurzen Zeitraum, wobei er zumindest die letzte Tat vorsätzlich begangen hat. Der Beschwerdeführer gab an, € 13.000,-- netto jährlich zu verdienen und Sorgepflichten für 2 Kinder zu haben. Er gab weiters an, eine Liegenschaft zu besitzen und Schulden in Höhe von € 200.000,-- zu haben. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO von bis zu € 726,-- erscheinen die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 80,-- im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert als durchaus schuld- und tatangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Strafhöhen noch im untersten Bereich des vorgegebenen Strafrahmens bewegen und auch mit den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar sind, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Betracht kam.Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von bis zu € 726,-- erscheinen die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 80,-- im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert als durchaus schuld- und tatangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Strafhöhen noch im untersten Bereich des vorgegebenen Strafrahmens bewegen und auch mit den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar sind, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Betracht kam. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann im gegenständlichen Fall auch kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – insbesondere bei Berücksichtigung des vorhin genannten Erschwerungsgrundes - § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. u.a VwGH vom 19. Juli 2913, Zl. 2013/02/0101).Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann im gegenständlichen Fall auch kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – insbesondere bei Berücksichtigung des vorhin genannten Erschwerungsgrundes - Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden vergleiche u.a VwGH vom 19. Juli 2913, Zl. 2013/02/0101). 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid für das jeweilige Delikt eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid für das jeweilige Delikt eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zu Spruchpunkt II:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Da im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen beide Delikte abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren für jedes Delikt € 16,--, somit insgesamt € 32,--. Zu Spruchpunkt III: Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer zum einen das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind und darauf aufbauend – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen war, sowie, ob es sich zum anderen um ein fortgesetztes Delikt gehandelt hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer zum einen das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind und darauf aufbauend – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen war, sowie, ob es sich zum anderen um ein fortgesetztes Delikt gehandelt hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.183.001.2015
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