GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Näheres siehe beiliegenden Hinweis.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,-- und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Näheres siehe beiliegenden Hinweis. Entscheidungsgründe 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, hat mit Anonymverfügung vom ***, ***, gegen Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, basierend auf einer Verordnung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, die auf Grund des § 49a VStG erlassen worden war, eine Geldstrafe in der Höhe von € 45.- verhängt.Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, hat mit Anonymverfügung vom ***, ***, gegen Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, basierend auf einer Verordnung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, die auf Grund des Paragraph 49 a, VStG erlassen worden war, eine Geldstrafe in der Höhe von € 45.- verhängt. Die vierwöchige Zahlungsfrist verstrich ungenützt, weshalb im Zug der Durchführung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens eine Lenkererhebung durchgeführt wurde. Demnach wurde Herr *** als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***
2 KFG aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des angeschlossenen Vordruckes) binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zuschrift Auskunft darüber zu erteilen, wer am *** um 20:01 Uhr in ***, ***, StrKm ***, Richtung *** das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sofern er als Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen könne, habe er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen könne. Diese treffe dann die Auskunftspflicht. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die vierwöchige Zahlungsfrist verstrich ungenützt, weshalb im Zug der Durchführung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens eine Lenkererhebung durchgeführt wurde. Demnach wurde Herr *** als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***
Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des angeschlossenen Vordruckes) binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zuschrift Auskunft darüber zu erteilen, wer am *** um 20:01 Uhr in ***, ***, StrKm ***, Richtung *** das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sofern er als Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen könne, habe er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen könne. Diese treffe dann die Auskunftspflicht. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Dieses Schreiben wurde am *** durch Hinterlegung zugestellt. Da die zweiwöchige Frist ungenützt verstrich, erließ die Landespolizeidirektion Niederösterreich (PK ***) am *** zur Zahl *** eine Strafverfügung, mit welcher wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG
1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt wurde. Auch die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung am *** zugestellt. Da die zweiwöchige Frist ungenützt verstrich, erließ die Landespolizeidirektion Niederösterreich (PK ***) am *** zur Zahl *** eine Strafverfügung, mit welcher wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG
Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt wurde. Auch die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung am *** zugestellt. Fristgerecht erhob Herr *** dagegen Einspruch und führte begründend aus, dass zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht von ihm gelenkt worden wäre, sondern er das Fahrzeug Herr ***, geb. ***, ***, geborgt habe. Schreiben habe er zuvor keine bekommen. Mit Verständigung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (PK ***) erging in der Folge eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher die Tat samt Angabe von Ort, Datum und Zeit exakt angegeben wurde. Weiters findet sich der Hinweis, dass die betreffende Lenkererhebung nach Angabe des Zustellers am *** ordnungsgemäß an der Abgabestelle in *** zugestellt wurde. Innerhalb der zweiwöchigen Frist sei keinerlei Reaktion erfolgt. Nunmehr wurde eine Rechtfertigungsfrist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, allenfalls nach telefonischer Vereinbarung, eingeräumt. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist ***) zugestellt. Auch die dreiwöchige Frist verstrich ohne Reaktion seitens Herrn ***. Danach wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, am *** ein Straferkenntnis erlassen, das wie folgt lautet: „Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** unterlassen, der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** auf ihr schriftliches Verlangen vom *** innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 20:01 in *** auf der ***, StrKm *** Richtung *** gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 2 KFG. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 50.-- , Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden,
1 KFG.Geldstrafe von € 50.-- , Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden,
Paragraph 134, Absatz eins, KFG. Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG zu zahlen: € 10.-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100.-- angerechnet);€ 10.-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich , € 100.-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60.--.“ Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens stütze. Eine Verständigung von diesem sei schriftlich erfolgt, die Stellungnahmefrist sei trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen ungenützt verstrichen, weshalb auf Grund der Aktenlage habe entschieden werden müssen. Das strafbare Verhalten sei auf Grund der Beweise eindeutig erwiesen. Es seien weder Straferschwerungs- noch Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Die Höhe der Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Auf persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sei in hohem Maße Bedacht genommen worden. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Fristgerecht erhob Herr *** dagegen Einspruch und führte begründend aus, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht von ihm, sondern von Herrn ***, geb. ***, ***, gelenkt worden wäre. Verhandlung wurde keine beantragt. 3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 38 VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) 4. Erwägungen: Der Beschwerdeführer war unbestritten zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Als solcher war er
Km ***, Richtung *** dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat oder, falls er dies nicht kann, alternativ eine Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, wobei zutreffendenfalls die Auskunftspflicht diese Person trifft. Der Beschwerdeführer war unbestritten zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Als solcher war er
Paragraph 103, Absatz 2, KFG auch verpflichtet, der Behörde Auskünfte darüber zu erteilen, wer am *** um 20:01 Uhr in ***, ***, StrKm ***, Richtung *** dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat oder, falls er dies nicht kann, alternativ eine Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, wobei zutreffendenfalls die Auskunftspflicht diese Person trifft. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der schon zuvor erwähnten Lenkererhebung der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom *** nachweislich aufgefordert wurde,
2 KFG 1967 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung bestehen nicht. Die im Zug der Abwicklung eines weiteren Verfahrens abgewickelte Hausbefragung ergab, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die verwendete Adresse benützt bzw. dort aufhältig ist. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der schon zuvor erwähnten Lenkererhebung der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom *** nachweislich aufgefordert wurde,
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung bestehen nicht. Die im Zug der Abwicklung eines weiteren Verfahrens abgewickelte Hausbefragung ergab, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die verwendete Adresse benützt bzw. dort aufhältig ist. Die geforderte Lenkerauskunft wurde jedenfalls innerhalb der eingeräumten Frist nicht erteilt. Erstmalig findet sich eine solche im Einspruch gegen die Strafverfügung und ist somit verspätet zu werten. Die in § 103 Abs. 2 KFG festgesetzte Frist ist eine gesetzliche und sind demnach sowohl Behörden als auch alle anderen Parteien daran unabänderbar gebunden. Selbst für den Fall des Ansuchens um Fristverlängerung wäre somit kein anderes Ergebnis erzielbar gewesen, da gesetzliche Fristen mangels anderer Regelung (eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor) auch einvernehmlich nicht geändert werden können. Die geforderte Lenkerauskunft wurde jedenfalls innerhalb der eingeräumten Frist nicht erteilt. Erstmalig findet sich eine solche im Einspruch gegen die Strafverfügung und ist somit verspätet zu werten. Die in Paragraph 103, Absatz 2, KFG festgesetzte Frist ist eine gesetzliche und sind demnach sowohl Behörden als auch alle anderen Parteien daran unabänderbar gebunden. Selbst für den Fall des Ansuchens um Fristverlängerung wäre somit kein anderes Ergebnis erzielbar gewesen, da gesetzliche Fristen mangels anderer Regelung (eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor) auch einvernehmlich nicht geändert werden können. Auch von der Aufforderung zur Rechtfertigung, ebenfalls zugestellt durch Hinterlegung, wurde kein Gebrauch gemacht. Zur rechtswirksamen Zustellung siehe die obigen die Ausführungen zur Lenkererhebung. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diese ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da eine solche von keiner Partei beantragt wurde, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und darüber hinaus ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 16.9.1987, 87/03/0066; 24.2.1988, 87/03/0253; 30.6.1993, 93/02/0109 u.a.). Paragraph 103, Absatz 2, KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 16.9.1987, 87/03/0066; 24.2.1988, 87/03/0253; 30.6.1993, 93/02/0109 u.a.). Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen), sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter (vgl. Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht, KFG Anmerkung 17 zu § 103 KFG) bestimmen daher regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert, wenngleich die Behörde nicht angehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 2.9.1992, 92/02/0170 u.a.). Gleichwohl können diese als Orientierungshilfe dienen.Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen), sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter vergleiche Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht, KFG Anmerkung 17 zu Paragraph 103, KFG) bestimmen daher regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert, wenngleich die Behörde nicht angehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 2.9.1992, 92/02/0170 u.a.). Gleichwohl können diese als Orientierungshilfe dienen. § 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu sechs Wochen vor. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu sechs Wochen vor. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering waren, kam die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Für die Strafbemessung wirkte sich erschwerend aus, dass es sich bereits um den zweiten Verstoß gegen die betreffende Bestimmung handelte. Strafmilderungsgründe waren keine zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mangels Mitwirkung währen des gesamten Verfahrensablaufes nicht bekanntgegeben, weshalb von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 1500,00, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mangels Mitwirkung währen des gesamten Verfahrensablaufes nicht bekanntgegeben, weshalb von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in Höhe von , € 1500,00, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass mit der Höhe der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von € 50.--(Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gerade noch das Auslangen gefunden werden konnte. Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Behinderung der Ermittlungstätigkeit der Behörde bestand, ist sie auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des Paragraph 134, Absatz eins, KFG gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass mit der Höhe der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von € 50.--(Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gerade noch das Auslangen gefunden werden konnte. Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Behinderung der Ermittlungstätigkeit der Behörde bestand, ist sie auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen. Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10.-- zu tragen hat. Hinzu kommen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die ebenfalls in der Mindesthöhe von € 10.- festzusetzen waren. Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10.-- zu tragen hat. Hinzu kommen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die ebenfalls in der Mindesthöhe von € 10.- festzusetzen waren. 5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.354.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.