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LVwG-AB-07-0119

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-07-0119 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen des

  1. Herrn *** und
  2. der ***, beide vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen des
  3. Herrn *** und
  4. der ***, beide vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
  5. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  7. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der *** (in der Folge: Konsenswerberin)aufgrund ihres Antrages vom *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch die Aufstellung eines gasbefeuerten Wannentiegel-Kippofens der Type *** im Standort ***, *** unter einer im angefochtenen Bescheid näher genannten Projektsbeschreibung sowie Auflagen erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Entscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf das in den Verhandlungsschriften vom *** und *** festgehaltene Verhandlungsergebnis, auf die Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik und Maschinenbautechnik aber auch die Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und der Amtsärztin stütze. Den eingelangten Einwendungen sei insoferne Rechnung getragen worden, als in der Fortsetzungsverhandlung am *** der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik beigezogen worden sei. Angesichts der vorgebrachten möglichen Geruchsproblematik führte dieser im Anschluss an eine durchgeführte Probeschmelzung einer Aluminiumlegierung schließlich in seiner Stellungnahme aus, dass keine relevanten Geruchsimmissionen bei den umliegenden Wohnnachbarn zu erwarten seien. Eine Belästigung durch Lärm und Erschütterung sei nach Durchführung der Probeschmelzung und allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen. Die Immissionen durch Staub bzw. Luftschadstoffe betreffend seien Nachweise zum Zwecke der rechnerischen Ermittlung der zu erwartenden Immissionskonzentrationen (NOx, CO und Staub) bei den umliegenden Wohnnachbarn gefordert worden. Vorher habe der Amtssachverständige entsprechende messtechnische Nachweise gefordert, welche schließlich am *** zur Beurteilung vorgelegt worden seien. Daraufhin habe der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik sein schriftliches Gutachten vom *** abgegeben, in dem eine detaillierte Immissionsberechnung bezüglich NOx, CO und Staub im Hinblick auf die umliegende Wohnnachbarschaft angestellt worden sei. In der Folge seien diese Immissionsdaten der Amtsärztin zur Bewertung aus medizinischer Sicht vorgelegt worden. Diese habe in ihrem Gutachten vom *** zusammenfassend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Zusatzbelastung an Kohlenmonoxid und Stickoxiden als gering einzustufen sei, bei der zusätzlichen Belastung an Feinstaub sei darauf hingewiesen worden, dass diese für einen gemeinsamen Betrieb der Öfen festgestellt worden sei und diese lediglich ein- bis zweimal pro Monat für jeweils 4 Stunden vorgesehen sei. Ebenso sei zu bedenken, dass die ermittelten Immissionswerte Maximalwerte bei direkter Windbeaufschlagung darstellen würden. Die geschilderten gesundheitlichen Auswirkungen würden daher voraussichtlich eher vereinzelt auftreten vor allem Personen mit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffen. Diese Gutachten seien den Anrainern nachweislich zur Stellungnahme übermittelt und eine solche auch abgegeben worden. (In dieser Stellungnahme wurde zusammenfassend vor allem die zusätzliche Belastung betreffend Feinstaub, Kohlenmonoxid und Stickoxid angezweifelt.) Aufgrund dieser Stellungnahme der Nachbarn sei eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom *** eingeholt worden, welche der Projektsbeschreibung im Detail zu entnehmen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass zu den Einwendungen die zu erwartenden Zusatzbelastungen durch den Betrieb des Wannentiegel-Kippofens auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen sei, wonach Gegenstand eines Änderungsverfahrens nur die Änderung der genehmigten Betriebsanlage sei, nicht jedoch die Betriebsanlage insgesamt. Der genehmigte Teil der Betriebsanlage sei nur dann miteinzubeziehen, wenn durch die beantragte Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfahre. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertige dies noch nicht. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid zu begegnen. Konkret umfasse das Änderungsverfahren daher nur die möglichen zusätzlichen Immissionen durch den Betrieb des neuen Schmelzofens; nicht umfasst seien hingegen alle durch die beantragte Änderung nicht berührten Immissionen des Gesamtbetriebes mit all seinen technischen und maschinellen Einrichtungen. Sämtliche auf diese genehmigten Immissionen abzielenden Einwendungen der Nachbarn könnten daher nicht zu einer Versagung der Änderungsgenehmigung führen. Der Umstand, dass Immissionskonzentrationen für die nächsten Wohnnachbarn bei gemeinsamem Betrieb des in Rede stehenden gasbefeuerten Wannentiegel-Kippofens sowie des bestehenden ölbefeuerten Tiegelofens berechnet worden seien, ändere unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur bzw. wie in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom *** ausgeführt, sowohl rechtlich als auch technisch am Ergebnis nichts. Insbesondere werde im Hinblick auf die Immission durch Staub angemerkt, dass bei großer Schwankungsbreite der Immissionswerte der Maximalwert (bei direkter Windbeaufschlagung) rechnerisch berücksichtigt worden sei, dieser Immissionswert somit als Maximalvariante den gleichzeitigen Betrieb beider Öfen beinhalte. Insgesamt habe das Ermittlungsverfahren ergeben, welchem die schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und der Amtsärztin zugrunde lägen, dass Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Interessen gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bei projekts- und beschreibungsgemäßen Betrieb und Einhaltung der Auflagen durch die Änderung der Betriebsanlage nicht zu erwarten seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass zu den Einwendungen die zu erwartenden Zusatzbelastungen durch den Betrieb des Wannentiegel-Kippofens auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen sei, wonach Gegenstand eines Änderungsverfahrens nur die Änderung der genehmigten Betriebsanlage sei, nicht jedoch die Betriebsanlage insgesamt. Der genehmigte Teil der Betriebsanlage sei nur dann miteinzubeziehen, wenn durch die beantragte Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfahre. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertige dies noch nicht. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid zu begegnen. Konkret umfasse das Änderungsverfahren daher nur die möglichen zusätzlichen Immissionen durch den Betrieb des neuen Schmelzofens; nicht umfasst seien hingegen alle durch die beantragte Änderung nicht berührten Immissionen des Gesamtbetriebes mit all seinen technischen und maschinellen Einrichtungen. Sämtliche auf diese genehmigten Immissionen abzielenden Einwendungen der Nachbarn könnten daher nicht zu einer Versagung der Änderungsgenehmigung führen. Der Umstand, dass Immissionskonzentrationen für die nächsten Wohnnachbarn bei gemeinsamem Betrieb des in Rede stehenden gasbefeuerten Wannentiegel-Kippofens sowie des bestehenden ölbefeuerten Tiegelofens berechnet worden seien, ändere unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur bzw. wie in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom *** ausgeführt, sowohl rechtlich als auch technisch am Ergebnis nichts. Insbesondere werde im Hinblick auf die Immission durch Staub angemerkt, dass bei großer Schwankungsbreite der Immissionswerte der Maximalwert (bei direkter Windbeaufschlagung) rechnerisch berücksichtigt worden sei, dieser Immissionswert somit als Maximalvariante den gleichzeitigen Betrieb beider Öfen beinhalte. Insgesamt habe das Ermittlungsverfahren ergeben, welchem die schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und der Amtsärztin zugrunde lägen, dass Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bei projekts- und beschreibungsgemäßen Betrieb und Einhaltung der Auflagen durch die Änderung der Betriebsanlage nicht zu erwarten seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  8. Zur als Beschwerde zu wertenden Berufung: In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Gegensatz zum bisher genehmigten Betrieb, nunmehr zwei Schmelzöfen auch gleichzeitig befeuert würden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer, die auch durch die Lebenserfahrung bestätigt werde, würden die nunmehr unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid genehmigten Aufstellung eines zweiten Schmelzofens durch den Betrieb der Konsenswerberin bewirkten Immissionen vermehrt bzw. vergrößert. Es sei klar, dass zwei auch gleichzeitig befeuerte Öfen mehr und größere Schadstoffe emittieren, als der bisher vorhandene einzelne Schmelzofen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom ***. Diese Umstände seien von der Behörde bei ihrer Entscheidung nicht richtig beurteilt und berücksichtigt worden. Aus dem Gutachten der Amtsärztin ergebe sich unter anderem, dass sowohl an Kohlenmonoxid als auch an Stickoxiden Zusatzbelastungen für die Nachbarn durch die gegenständliche Betriebsanlagenerweiterung auftreten würden. Insbesondere bei den Stickstoffdioxiden, die als Reizgase vor allem über die Atmungsorgane aufgenommen würden und Husten, Atemnot, Übelkeit, aber auch eine chemische Lungenentzündung verursachen könnten, würden technischerseits Immissionskonzentrationen von bis zu 99 µg/m3 ermittelt. Der Grenzwert der IG-Luft für NO2 betrage 200 µg/m3 als Halbstundenmittelwert. Da es sich bei den Grenzwerten um maximal zumutbare Belastungen handle, sei festzuhalten, dass von der geplanten betrieblichen Tätigkeit eine im Unterschied zur Auffassung der Amtsärztin erhebliche zusätzliche Belastung der Nachbarn an Stickstoffdioxid bewirkt würde bzw. werde. Durch einen Vergleich zum bisherigen Vertrieb der Konsenswerberin ergäben sich durch den beantragten neuen zweiten Ofen Immissionserhöhungen bei den Nachbarn. Bei CO von bisher 7 µg/m3 auf nunmehr 690 µg/m3 (also fast das 100-fache) und bei NOx (als NO2) von bisher 68 µg/m3 auf nunmehr 99 µg/m3 (also um rund 45 % mehr). Es handle sich demnach keineswegs um geringe, sondern um erhebliche Zusatzbelastungen. Auf die Gefährlichkeit der zusätzlichen Feinstaubbelastung, die insbesondere bei einer langanhalten Dauer zu einer wesentlich verkürzten Lebenserwartung führe und auch bei kurzfristiger Belastung zu Entzündungsreaktionen der Lunge, Atemwegsbeschwerden, negativen Auswirkungen auf Herz und Kreislauf und zu Anstiegen bei Medikamentenverbrauch, Krankenhausaufnahme und bei der Sterblichkeitsrate führe, werde schon von der Amtsärztin hingewiesen. Die Amtsärztin weise weiters darauf hin, dass es sich bei der im technischen Gutachten ausgewiesenen Immissionskonzentration für einen Stunden- bzw. Halbstundenmittelwert von 32 µg/m3 um einen Maximalwert handle, der nur selten erreicht werde. Es sei als höchstzulässiger Immissionsgrenzwert ein Tagesmittelwert von 50 µg/m3 festgelegt, wobei derzeit nach Angaben der Sachverständigen pro Kalenderjahr 30 Überschreitungen für zulässig erachte würden. Nach Ansicht vor allem des Erstbeschwerdeführers, der bereits seit Jahrzehnten in der gegenständlichen Wohnhausanlage wohne, sei im Hinblick auf die von den geplanten betrieblichen Tätigkeiten ausgehenden zusätzlichen Belastungen und Feinstaub im Hinblick auf die von der Sachverständigen geschilderten auch bei kurzfristiger Belastung bestehenden Gefährdungen insbesondere eine gleichzeitige Befeuerung beider Öfen nicht zulässig. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass die vom technischen Sachverständigen festgestellten, durch den gemeinsamen Betrieb der beiden Öfen hervorgerufenen Feinstaubbelastungen bereits alleine zu stundenlangen Feinstaubkonzentrationen im Bereich von rund 2/3 des Grenzwertes führten, und dabei noch gar nicht berücksichtigt sei, dass diese zusätzliche Feinstaubbelastung durch den Betrieb ja nicht isoliert zu betrachten sei.
  9. Zum vom Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
  10. Mit Schreiben vom *** ersuchte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung um eine ergänzende luftreinhaltetechnische Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes, wobei insbesondere im Detail zu beantworten sei, ob durch den Betrieb des gasbefeuerten Wannentiegel-Kippofens mit einem Anstieg der in der unmittelbaren Wohnnachbarschaft zur Betriebsanlage vorherrschenden Grundbelastung an CO, NOx (angegeben als NO2) und Staub zu rechnen und wie hoch die zu erwartenden Gesamtimmissionskonzentrationen wären. Überdies erging die Frage, ob sich dadurch Grenzwertüberschreitungen und wenn ja in welcher Höhe ergeben würden. 3.
  11. Mit Schreiben vom *** übermittelte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige seine Beurteilung, in welcher er eine Betrachtung der zu erwartenden Immissionen vor und nach Errichtung der beantragten Schmelzanlage vornahm, wobei dazu auf der Basis der von der Konsenswerberin bekanntgegebenen Emissionen unter Berücksichtigung des eingereichten Betriebsablaufes die Immissionen in Form einer Immissionsprognose berechnet wurden (zu den Details wird auf die Ausführungen in diesem Gutachten verwiesen). Dieses Gutachten wurde der Konsenswerberin und den Beschwerdeführern mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** übermittelt. 3.
  12. Mit Schreiben vom *** ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen um Ergänzung bzw. Aktualisierung seines Gutachtens vom ***, welche er mit Schreiben vom *** übermittelte. Darin kam der Amtssachverständige zum Schluss, dass die nunmehrigen Berechnungsergebnisse mit der am *** vorgenommenen, fachlichen Beurteilung übereinstimmen würden (zu den Details wird auf dieses Gutachten verwiesen). 3.
  13. Über Aufforderung des medizinischen Amtssachverständigen übermittelte der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik mit Schreiben vom *** weitere Ergänzungen zu seinem Gutachten. 3.
  14. Basierend auf den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik erstattete in der Folge der Amtssachverständige für Medizin sein Gutachten vom ***. In diesem kommt er zum Ergebnis, dass während seines Ortsaugenscheines keine Immissionen wahrnehmbar waren, die geeignet gewesen sind, eine Belästigung hervorzurufen. Überdies führt er aus, dass aus medizinischer Sicht die von der gegenständlichen Anlage ausgehende Feinstaubzusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen sei; mit hoher Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen werde als die Vorbelastung alleine. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch Stickstoffdioxid, kam der medizinische Sachverständige zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass eine wie immer geartete negative gesundheitliche Beeinträchtigung der Anrainer erfolgen werde, da die resultierende NO2-Mittelwertbelastung im konkreten Fall beim nächsten Anrainer sehr deutlich unter 30 µg/m3 zu liegen komme, und der gesetzlich gültige Grenzwert in Österreich damit nicht überschritten werde und eine medizinisch/toxikologische Grenze von 40 µg/m3 sehr deutlich unterschritten sei. Hinsichtlich Kohlenmonoxid führte der medizinische Amtssachverständige aus, dass die rechnerisch ausgewiesene CO-Zusatzbelastung von 426 µg/m3 = 0,426 mg/m3 als 1-Stunden-Mittelwert bzw. 82 µg/m3 = 0,082 mg/m3 als 8-Stunden-Mittelwert als medizinisch irrelevant anzusehen sei. Auch die rechnerisch ermittelte maximale Gesamtbelastung für *** (Vorbelastung plus Zusatzbelastung durch gegenständliche Betriebsanlage) von 1981 µg/m3 = 1,981 mg/m3 als 1-Stunden-Mittelwert bzw. 1182 µg/m3 = 1,182 mg/m3 als 8-Stunden-Mittelwert könne als gering angesehen werden. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer ließen sich aus den angegebenen Konzentrationen nicht ableiten (zu den Details wird auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen verwiesen). 3.
  15. Das Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom ***, die weitere Ergänzung vom *** sowie das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom *** wurden der Konsenswerberin, den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Bis auf die belangte Behörde, welche in ihrem Schreiben vom *** ausführte, keine Stellungnahme abzugeben, sind keine Stellungnahmen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt.
  16. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen 4.
  17. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: „
  18. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,

(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, […] § 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. […] § 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]
(2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […] § 81.
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. […]“ 4.
  1. Der medizinische Amtssachverständige ist auf Basis der Gutachtens des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangt, dass gegenständlich mit keiner Belästigung und auch keiner Gesundheitsgefährdung von Anrainern durch Feinstaub, Stickstoffdioxid oder Kohlenmonoxid zu rechnen ist. Die von den Amtssachverständigen Gutachten sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei und wurden von keiner Partei des Verfahrens als unrichtig angezweifelt. Aufgrund dieser Gutachten ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen von Feinstaub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und projektsgemäßen Betrieb eine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Aufgrund dieser Gutachten ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen von Feinstaub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und projektsgemäßen Betrieb eine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insofern war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen. 4.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin: Die zweitbeschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, somit eine juristische Person. In ihrer Äußerung im Schreiben vom *** hat sie u.a. angegeben, „zum Schutz und zur Wahrung der Interessen der von ihr als Eigentümerin und Hausverwalterin vertretenen Bestandnehmern [näher genannter] Wohnungsanlagen“ einzuschreiten. Als juristische Person kann die zweitbeschwerdeführende Partei jedoch nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein. Überdies kommt ihr – anders als ihr offenbar vorschwebt – auch keine Parteistellung als „verlängerter Arm der Mieter“ und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 zu, zumal derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen VwGH vom
  3. April 2014, Zl. 2013/04/0157, mwN). Dass die zweitbeschwerdeführende Partei von Nachbarn der Betriebsanlage gemäß § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre, hat sie nicht vorgebracht und ist eine derartige Vollmacht auch nicht aktenkundig.Als juristische Person kann die zweitbeschwerdeführende Partei jedoch nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 belästigt sein. Überdies kommt ihr – anders als ihr offenbar vorschwebt – auch keine Parteistellung als „verlängerter Arm der Mieter“ und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zu, zumal derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche zum Ganzen VwGH vom
  4. April 2014, Zl. 2013/04/0157, mwN). Dass die zweitbeschwerdeführende Partei von Nachbarn der Betriebsanlage gemäß Paragraph 10, AVG bevollmächtigt worden wäre, hat sie nicht vorgebracht und ist eine derartige Vollmacht auch nicht aktenkundig. Eine Nachbarstellung der zweitbeschwerdeführenden Partei als juristische Person käme daher nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage (vgl. abermals VwGH vom
  5. April 2014, Zl. 2013/04/0157):Eine Nachbarstellung der zweitbeschwerdeführenden Partei als juristische Person käme daher nach Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage vergleiche abermals VwGH vom
  6. April 2014, Zl. 2013/04/0157): Hierbei ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Gesetz im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn nur vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vorsieht. Einer Substanzvernichtung ist allerdings auch der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten, wobei ein solcher Verlust der Verwertbarkeit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Allerdings ist es Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist (vgl. zB VwGH vom
  7. Juni 2003, Zl. 2001/04/0236, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein bloßer Wertverlust stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte dar (vgl. zB VwGH vom
  8. Dezember 2004, Zl. 2000/04/0201).Hierbei ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Gesetz im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn nur vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vorsieht. Einer Substanzvernichtung ist allerdings auch der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten, wobei ein solcher Verlust der Verwertbarkeit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Allerdings ist es Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist vergleiche zB VwGH vom
  9. Juni 2003, Zl. 2001/04/0236, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein bloßer Wertverlust stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte dar vergleiche zB VwGH vom
  10. Dezember 2004, Zl. 2000/04/0201). Eine Gefahr der Substanzvernichtung oder auch den Verlust der Verwertbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die zeitbeschwerdeführende Partei jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Unabhängigen Veraltungssenat bzw. dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konkret behauptet und ist eine solche für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei war daher abzuweisen.
  11. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall – aufgrund der unbestrittenen und schlüssigen Sachverständigengutachten – nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  12. April 2014, Zl. 2013/04/0157 , mit weiteren Nachweisen).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall – aufgrund der unbestrittenen und schlüssigen Sachverständigengutachten – nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  13. April 2014, Zl. 2013/04/0157 , mit weiteren Nachweisen).
  14. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.07.0119

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