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{'item': 'LVwG-AB-14-4293'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4293 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.Ziffer 3 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4.Ziffer 4 erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.Ziffer 5 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.Ziffer 6 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.Ziffer 7 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a)Absatz 2 a,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Absatz 4,Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Absatz 5,Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am *** um 7:15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dabei ist es zu einem Vekehrsunfall (Auffahrunfall) mit Personenschaden (Wirbelsäulenprellung beim Unfallgegner) gekommen. Die Alkoholisierung wurde mittels Alkomat mit 0,95 mg/l Atemluftalkohlwert festgestellt. Der Beschwerdeführerin ist schon einmal die Lenkberechtigung im Zusammenhang mit Alkohol für 8 Monate im Jahr *** entzogen worden. Da die Bestimmung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auf die Strafbestimmung des § 99 StVO verweist, war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG erfüllt hatte. Da die Bestimmung der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auf die Strafbestimmung des Paragraph 99, StVO verweist, war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG erfüllt hatte. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Es liegt somit eine „bestimmte Tatsache“ gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vor. Was die Wertung dieser Tatsache betrifft, ist für die Festsetzung der Entziehungsdauer die Prognose maßgebend, wann der Betroffene die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, d.h. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (vergleiche VwGH vom 24.09.2003, 2002/11/0155). Diese Prognoseentscheidung hat die Behörde eben aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Was die Wertung dieser Tatsache betrifft, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es liegt somit eine „bestimmte Tatsache“ gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Was die Wertung dieser Tatsache betrifft, ist für die Festsetzung der Entziehungsdauer die Prognose maßgebend, wann der Betroffene die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, d.h. wann er die Sinnesart gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (vergleiche VwGH vom 24.09.2003, 2002/11/0155). Diese Prognoseentscheidung hat die Behörde eben aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Was die Wertung dieser Tatsache betrifft, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lässt auf einen sorglosen und verantwortungslosen Umgang mit der Droge „Alkohol“ im Straßenverkehr schließen. Dies insbesondere wenn man noch in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin bereits eine Vormerkung im Führerscheinregister in Zusammenhang mit Alkohol aufweist. Darüber verursachte die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) mit Personenschaden. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass der Grad der Alkoholisierung bei der Beschwerdeführerin sehr hoch ist (1,9 Promille). Die erkennende Behörde geht aber nicht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit von der Droge „Alkohol“ besteht. Jeder Verkehrsteilnehmer weiß, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand äußerst gefährlich ist. Die Behörde geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem *** wiedererlangen wird. Da es sich beim Führerscheinentzug um eine Sicherungsmaßnahme handelt, haben spezial- bzw. generalpräventive Überlegungen keine Bedeutung. Weiter haben Umstände beruflicher Natur gegenüber dem Zweck der angeordneten Sicherungsmaßnahme zum Schutze anderer Personen zurückzutreten. (vgl. VwGH E vom 26.4.1988, 87/11/0229) Daher ist das in der Berufung angeführte wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, nicht zu berücksichtigen. Da es sich beim Führerscheinentzug um eine Sicherungsmaßnahme handelt, haben spezial- bzw. generalpräventive Überlegungen keine Bedeutung. Weiter haben Umstände beruflicher Natur gegenüber dem Zweck der angeordneten Sicherungsmaßnahme zum Schutze anderer Personen zurückzutreten. vergleiche VwGH E vom 26.4.1988, 87/11/0229) Daher ist das in der Berufung angeführte wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, nicht zu berücksichtigen. Die Anordnung der Nachschulung als begleitende Maßnahme kann die Behörde auftragen, da die Beschwerdeführerin eine gleichzuhaltende Übertretung im Sinn des § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu verantworten hat. Dies scheint im vorliegenden Fall geboten. Die Anordnung der Nachschulung als begleitende Maßnahme kann die Behörde auftragen, da die Beschwerdeführerin eine gleichzuhaltende Übertretung im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu verantworten hat. Dies scheint im vorliegenden Fall geboten. Die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO zwingend. Die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens ist bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO zwingend. Aus § 26 Abs. 2 FSG 1997 folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von zwölf Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 wiederholt begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (hier: Solche Umstände liegen vor, weil die Beschwerdeführerin den im Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Frühverkehr ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechzehn Monaten gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kam es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden der möglicherweise durch die Alkoholbeeinträchtigung verursacht wurde. Aus Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von zwölf Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 wiederholt begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (hier: Solche Umstände liegen vor, weil die Beschwerdeführerin den im Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Frühverkehr ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechzehn Monaten gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kam es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden der möglicherweise durch die Alkoholbeeinträchtigung verursacht wurde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Judikatur, der festgestellten „bestimmten Tatsache“ und ihrer Wertung erstellt das Landesverwaltungsgericht die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem Ablauf von sechzehn Monaten seit der Entziehung, wiedererlangen wird. Berücksichtigt wurde bei der Prognoseentscheidung die seit der Tat vergangen Zeit und das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin, sowie der hohe Grad an Alkoholisierung (1,9 Promille), die Vormerkung im Führerscheinregister wegen eines Deliktes in Zusammenhang mit Alkohol, sowie das verwirklichte Risiko eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Judikatur, der festgestellten „bestimmten Tatsache“ und ihrer Wertung erstellt das Landesverwaltungsgericht die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem Ablauf von sechzehn Monaten seit der Entziehung, wiedererlangen wird. Berücksichtigt wurde bei der Prognoseentscheidung die seit der Tat vergangen Zeit und das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin, sowie der hohe Grad an Alkoholisierung , (1,9 Promille), die Vormerkung im Führerscheinregister wegen eines Deliktes in Zusammenhang mit Alkohol, sowie das verwirklichte Risiko eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden. Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe anführte, ist auf das oben gesagte zu verweisen. Wenn Sie weiter anführt, dass sie offensichtlich Alkohol schlecht abbaue und ihr der hohe Alkoholisierungsgrad nicht erklärlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits nach dem ersten Alkoholdelikt auf diesen Umstand aufmerksam hätte werden müssen und dies medizinisch abklären hätte müssen. Darüber hinaus hat sie keinerlei Belege für diese Annahme. Im Übrigen würde selbst die Annahme des Umstandes des schlechteren Alkoholabbaues für den vorliegenden Fall keine wesentliche Änderung bringen, da die Beschwerdeführerin wie schon oben ausgeführt, diesen im Zuge des ersten Entzuges der Lenkberechtigung hätte erkennen können. Darüber hinaus liegt es auch in der Verantwortung es Fahrers zu beurteilen ob er im Stande ist ein Kraftfahrzeug zu lenken. Einen derartig hohen Alkoholgehalt (1,9 Promille) hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls merken müssen und hätte sie aufgrund der von ihr angegeben Menge an alkoholischen Getränken die sie konsumiert hat schließen müssen, dass sie möglicherweise nicht fahrtauglich ist. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4293

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.