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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4307 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer und Mag. Kamenik-Lackner als fachkundige Laienrichterinnen über die Säumnisbeschwerde des Herrn ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen die NÖ Landesregierung, betreffend Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

  1. Der Antrag vom *** wird zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
  3. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes amtsärztliches Gutachten den an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972 zum nächstmöglichen Termin, weil seine Dienstfähigkeit bzw. die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussichtlich aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen sei.Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes amtsärztliches Gutachten den an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand im Sinne des , Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 zum nächstmöglichen Termin, weil seine Dienstfähigkeit bzw. die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussichtlich aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde entschied über diesen Antrag nicht. In seiner Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit Oktober *** aufgrund heftigen Bossings dienstunfähig sei. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes und somit die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit sei nicht zu erwarten, weshalb er den Antrag vom *** gestellt habe. Die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag binnen 6 Monaten verletzt, was ihn zur Säumnisbeschwerde berechtige. Er stelle daher den Antrag, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und zwar mit der Maßgabe, dass er gemäß § 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972 in den dauernden Ruhestand versetzt werde.Die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag binnen 6 Monaten verletzt, was ihn zur Säumnisbeschwerde berechtige. Er stelle daher den Antrag, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und zwar mit der Maßgabe, dass er gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 in den dauernden Ruhestand versetzt werde. Die belangte Behörde gab bei der Vorlage der Beschwerde im Wesentlichen die Stellungnahme ab, dass der seit 1979 unveränderte § 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972 keine Grundlage für einen Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand böte. Die Eingabe vom *** sei daher als Anregung zur amtswegigen und laufenden Untersuchung seines Gesundheitszustandes gewertet worden. Die Ermittlungsergebnisse hätten aber eine amtswegige Versetzung in den dauernden Ruhestand als nicht zulässig erscheinen lassen.Die belangte Behörde gab bei der Vorlage der Beschwerde im Wesentlichen die Stellungnahme ab, dass der seit 1979 unveränderte Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 keine Grundlage für einen Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand böte. Die Eingabe vom *** sei daher als Anregung zur amtswegigen und laufenden Untersuchung seines Gesundheitszustandes gewertet worden. Die Ermittlungsergebnisse hätten aber eine amtswegige Versetzung in den dauernden Ruhestand als nicht zulässig erscheinen lassen.
  4. Rechtslage: § 21 Abs. 2 lit.b Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, (DPL 1972) lautet:Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, (DPL 1972) lautet: „§ 21 Dauernder Ruhestand

(1)….
(2)Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
  1. a)…;
  2. b)wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
  3. c)…; …
  4. g)….
(3)…. …
(7)…“. Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage entscheidend, ob § 21 Abs. 2 lit.b DPL 1972 dem Beschwerdeführer eine Antragsbefugnis und somit ein verletzbares Recht auf Entscheidung über seinen Antrag auf eine Sachentscheidung einräumt.Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage entscheidend, ob Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 dem Beschwerdeführer eine Antragsbefugnis und somit ein verletzbares Recht auf Entscheidung über seinen Antrag auf eine Sachentscheidung einräumt. Diese Frage ist aus folgendem Grund zu verneinen: Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge normiert § 21 Abs. 2 lit.b DPL 1972 eine amtswegige Entscheidungspflicht, ohne dem Beamten ein subjektives Recht auf eine Sachentscheidung einzuräumen.Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge normiert Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 eine amtswegige Entscheidungspflicht, ohne dem Beamten ein subjektives Recht auf eine Sachentscheidung einzuräumen. Der Rechtsprechung zufolge hat jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Der Anspruch ist auch gegeben, wenn der Antrag oder die Berufung zurückzuweisen sind. In diesem Fall hat die Partei Anspruch auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis besteht, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht der Behörde (VwGH 15.10.1986, 85/01/029). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher ungeachtet der als Anregung interpretierbaren Eingabe vom *** die mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde geltend gemachte Entscheidungspflicht wahrzunehmen. Mangels gesetzlicher Grundlage für die Annahme einer Antragsbefugnis kann der Antrag vom *** nur durch Zurückweisung erledigt werden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine mündliche Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts leisten könnte, konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4307

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.