RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-MD-14-0077 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X aufgehoben wird.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgehoben wird., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom *** wurde der Beschuldigten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** – *** Ort: ***, ***, ***, *** (***) Tatbeschreibung: Die Verantwortliche der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, ***, hat zu verantworten, dass die Firma als Arbeitgeber in deren weiterer Betriebsstätte in ***, *** / ***, nachstehende(
- n)ausländische(
- n)StaatsbürgerInbeschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt.Die Verantwortliche der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, ***, hat zu verantworten, dass die Firma als Arbeitgeber in deren weiterer Betriebsstätte in ***, *** / ***, nachstehende(
- n)ausländische(
- n)StaatsbürgerInbeschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt. Name und Geburtsdatum des Ausländers: ***, geb. ***. Staatsangehörigkeit: TÜRKEI. Beschäftigungszeitraum: Keine Angabe (geringfügig).“ Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde, wo unter anderem nicht ausreichende Konkretisierung entgegengehalten wird, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zunächst festzuhalten, dass aus dem Spruch des Straferkenntnisses erkennbar sein muss, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft (VwGH 31.10.1986, 86/10/0124). Es bedarf der eindeutigen Anführung der Organfunktion, die eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 9 VStG zulässt (VwGH 20.09.1988, 88/04/0086).Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde, wo unter anderem nicht ausreichende Konkretisierung entgegengehalten wird, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zunächst festzuhalten, dass aus dem Spruch des Straferkenntnisses erkennbar sein muss, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft (VwGH 31.10.1986, 86/10/0124). Es bedarf der eindeutigen Anführung der Organfunktion, die eine Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 9, VStG zulässt (VwGH 20.09.1988, 88/04/0086). So ist die Beschuldigte keineswegs „Die Verantwortliche“ der Firma *** mit dem Sitz in ***, sondern als Filialleiterin der *** Filiale in ***, *** / ***, lediglich für einen räumlich und weiters auch sachlich eingegrenzten Bereich zuständig als verantwortlich Beauftragte bestellt (Bestellungsurkunde vom *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft). Im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort (VwGH 04.09.2006, 2003/09/0096). Dann aber, wenn die tatsächliche Leitung an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0143).Im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort (VwGH 04.09.2006, 2003/09/0096). Dann aber, wenn die tatsächliche Leitung an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0143). Da Frau *** mit Bestellungsurkunde vom *** zur verantwortlichen Beauftragten lediglich für die Filiale in ***, *** / ***, bestellt wurde, wo sie für den weiters sachlich eingeschränkten Bereich des AuslBG zu agieren hatte, ergibt sich die eindeutige Tatortbestimmung ***, *** / ***, sodass die Zweifelsregelung der Firmensitzjudikatur keine Anwendung findet. Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 2. Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung, also im Gegenstand nicht am Firmensitz der *** in ***.Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung, also im Gegenstand nicht am Firmensitz der *** in ***. Die Bezirkshauptmannschaft X hat daher als örtlich unzuständige Behörde gehandelt, indem statt der Bezirkshauptmannschaft die für den Tatortbereich ***, *** / ***, zuständige Behörde in *** zu befassen gewesen wäre.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat daher als örtlich unzuständige Behörde gehandelt, indem statt der Bezirkshauptmannschaft die für den Tatortbereich ***, *** / ***, zuständige Behörde in *** zu befassen gewesen wäre. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0077