RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-PL-14-0164 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der *** vertreten durch ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der *** vertreten durch ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
- Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 und § 52 Abs. 9 VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 50 und Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 VStG Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG § 45 Abs. 1 Z 1 VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Im Spruch des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** bis ***, 11:00 Uhr Ort: „***“, ***, *** Tatbeschreibung: Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG in der Form von Walzenspielen mit folgenden Geräten durchgeführt:Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Form von Walzenspielen mit folgenden Geräten durchgeführt:
- Gehäusebezeichnung „***“, Seriennummer ***, BNL-SNr: ***, Versiegelungsplaketten-Nr.: *** (Testspiel: Big Apple – Walzenspiel: Mindesteinsatz € 0,20, dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn € 20,00 + 8 SG; Maximaleinsatz: € 10,50, dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: € 20,00 + 248 SG)
- Gehäusebezeichnung „***“, Seriennummer ***, BNL-SNr: ***, Versiegelungsplaketten-Nr.: *** (Testspiel: Simply the Best - Walzenspiel: Mindesteinsatz € 0,20, dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn € 12,00; Maximaleinsatz: € 10,50, dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: € 20,00 + 28 SG) Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin) der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass Sie im Lokal „***“ in ***, ***, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltet haben.Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin) der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass Sie im Lokal „***“ in ***, ***, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltet haben. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Zu
- § 52 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989Zu
- Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, Zu
- § 52 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989Zu
- Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von Zu
- € 10.000,00 336 Stunden § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpGZu
- € 10.000,00 336 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Zu
- € 10.000,00 336 Stunden § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpGZu
- € 10.000,00 336 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro €00 2.000.-- Gesamtbetrag: € 22.000.-- Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei. Es seien Einsätze von mehr als € 10,00 möglich gewesen. Die Beschuldigte habe nichts mit den Glücksspielen zu tun, sondern sei lediglich Dienstleister und leite die Aufträge weiter. Darüber hinaus sei das GSpG unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch die Verlesung der Verwaltungsakte.
- Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Die gegenständlichen Geräte („***“) mit den Seriennummern *** und *** befanden sich zum Kontrollzeitpunkt am *** im Lokal „***“ am *** in ***. Diese Auftragsterminals waren betriebsbereit und funktionstüchtig. Die Beschuldigte ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der „***“ ***. Dieses Unternehmen vermietete die Banknotenlesegeräte, welche fest in den Auftragsterminals verbaut waren. Dafür wurde eine fixe Miete von der *** eingehoben. Des Weiteren übermittelte die *** die Spielaufträge der Kunden an Betreiber. Ob bei den einzelnen Spielen Gewinne oder Verluste entstanden hatte keine Einfluss auf das von der *** verrechnete Honorar. Das wirtschaftliche Risiko der einzelnen Geräte trug nicht die ***. Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung: Die Funktionsweise des gegenständlichen Gerätes ergibt sich im Wesentlichen aus der bei der Kontrolle angefertigten Dokumentation. Der Umstand, dass die *** lediglich für die Vermietung der Banknotenlesegeräte zuständig war und die Spielaufträge an einen Anbieter weitergeleitet hat kam erst in der mündlichen Verhandlung zu Tage und wurde von keiner Partei bestritten. Insoweit wurde der Verantwortung der Beschuldigten Glaube geschenkt. Diese Angaben stehen auch nicht im Widerspruch mit den sonstigen Beweismitteln. Lediglich der Umstand, dass die *** die Banknotenlesegeräte vermietet hat, bedeutet noch nicht, dass diese auch Veranstalterin der angebotenen Spiele war. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Gemäß § 52 Abs. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe in den Fällen der Z 1 von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen,Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe in den Fällen der Ziffer eins, von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; Im gegenständlichen Fall wurden von der *** die Banknotenlesegeräte vermietet. Für die Vermietung wurde ein fixes Mietentgelt vereinbart. Als zweite Leistung bot die *** die Weiterleitung von Spielaufträgen an, ohne diese näher zu kennen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung an den einzelnen Spielen konnte nicht festgestellt werden, sodass die *** keinerlei wirtschaftliches Risiko für auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Spiele trug. Vielmehr war ein fixes Entgelt für die Vermietung der Banknotenlesegeräte vertraglich vereinbart. Eine Beteiligung an Ausspielungen oder eine gewinn- und verlustabhängige Verrechnung wurden nicht behauptet und ergaben sich aus dem gesamten Verfahren keine Hinweise auf solch einen Umstand. So hat sich im gegenständlichen Fall ergeben, dass die Beschuldigte eine Art „Dienstleistungsvertrag“ und einen Mietvertrag für eine Hardwarekomponente für die Geräte abgeschlossen hat. Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen strebte die Beschuldigte nicht an, da sie mit diesen in keine Verbindung gebracht werden konnte. Das Unternehmen der Beschuldigten konnte aus dem bloßen „Weiterleitungsvertrag von Spielaufträgen“ nicht beeinflussen wie viel gespielt wurde und das Unternehmen auch nicht an einem Gewinn/Verlust der Geräte abhängig oder beteiligt. Darüber hinaus trägt die Beschuldigte und ihre Firma kein Risiko aus den Ausspielungen. Würde man hingegen zu dem Schluss gelangen, dass schon solche (Umsatz) unabhängigen Tätigkeiten zu der Stellung eines Unternehmers im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und in der Folge zu einer Strafbarkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG führen würden, müssten auch sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet erfasst sein. Dass eine derart weite Auslegung des Begriffes des Unternehmers im GSpG dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand, würden doch sonst in nahezu allen Verfahren unbeteiligte Dritte (die möglicherweise auch keine näheren Informationen über die Geräte haben) von den Strafbestimmungen erfasst werden.Würde man hingegen zu dem Schluss gelangen, dass schon solche (Umsatz) unabhängigen Tätigkeiten zu der Stellung eines Unternehmers im Sinne des , Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und in der Folge zu einer Strafbarkeit gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG führen würden, müssten auch sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet erfasst sein. Dass eine derart weite Auslegung des Begriffes des Unternehmers im GSpG dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand, würden doch sonst in nahezu allen Verfahren unbeteiligte Dritte (die möglicherweise auch keine näheren Informationen über die Geräte haben) von den Strafbestimmungen erfasst werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PL.14.0164