Obsah (13)
§ 50§ 52§ 25a§ 103§ 39§ 64Art. 130§ 17§ 32§ 19§ 5§ 44Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-S-387/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 2.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit € 27,00 festgesetzt.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit € 27,00 festgesetzt. 3.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgefordert binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich eine Lenkerauskunft
§ 103Abs.
2 KFG 1967 darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am *** um 13:42 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, Kreuzung mit der *** gelenkt hat. Auf der Zustellverfügung ist als Adresse des Beschwerdeführers die Anschrift ***, ***, angeführt. Die Hinterlegung (i.e. Beginn der Hinterlegungsfrist) des Schriftstückes erfolgte am *** beim Postamt ***. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgefordert binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich eine Lenkerauskunft
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am *** um 13:42 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, Kreuzung mit der *** gelenkt hat. Auf der Zustellverfügung ist als Adresse des Beschwerdeführers die Anschrift ***, ***, angeführt. Die Hinterlegung (i.e. Beginn der Hinterlegungsfrist) des Schriftstückes erfolgte am *** beim Postamt ***. Nach Aussage des Beschwerdeführers wurde diese Lenkerauskunft am *** per E-Mail an *** erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft X verneint den Erhalt dieser Lenkerauskunft.Nach Aussage des Beschwerdeführers wurde diese Lenkerauskunft am *** per E-Mail an *** erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verneint den Erhalt dieser Lenkerauskunft. 1.
- Die belangte Behörde erließ am *** die Strafverfügung zu ZI. ***, gegen die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** Einspruch erhob und begründende ausführte, dass ihm diese Strafverfügung nicht zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom *** forderte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer auf, sich zu der ihn zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bis spätestens *** zu rechtfertigen.Mit Schreiben vom *** forderte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer auf, sich zu der ihn zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bis spätestens *** zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer gab in seiner elektronischen (E-Mail) Stellungnahme vom *** an, dass er die geforderte Lenkerauskunft mittels E-Mail am *** an die Bezirkshauptmannschaft X versandt habe. In der Mail-Trail von Google Mail sei ersichtlich, dass die E-Mail von der IP *** empfangen wurde.Der Beschwerdeführer gab in seiner elektronischen (E-Mail) Stellungnahme vom *** an, dass er die geforderte Lenkerauskunft mittels E-Mail am *** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn versandt habe. In der Mail-Trail von Google Mail sei ersichtlich, dass die E-Mail von der IP *** empfangen wurde. Am *** beantragte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers die Aktenübermittlung und wiederholte die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom ***. Am *** verfasste ein Mitarbeiter der belangten Behörde einen Aktenvermerk darüber, dass bei der Bezirkshauptmannschaft am *** kein E-Mail des Beschwerdeführers eingegangen sei. Am selben Tag forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zu diesem Beweisergebnis zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom *** abermals die Übermittlung der Akten, da er sich ansonsten nicht rechtfertigen könne. Die Bezirkshauptmannschaft X übermittelte am *** die vollständigen Akten an den Beschwerdeführer. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelte am *** die vollständigen Akten an den Beschwerdeführer. In seinem Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer als Rechtfertigung im Wesentlichen an, dass er an der Abgabestellte *** (Hinterlegung) zum Zustellzeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Dies wäre durch die Auskunft aus dem Melderegister belegt. Die belangte Behörde holte daraufhin bei der Post AG Informationen über die erfolgte Nachsendung ein. Mit Schreiben vom *** gab Herr *** von der Zustellbasis *** bekannt, dass für den Zeitraum *** bis *** ein Nachsendeauftrag an die Adresse ***, *** bestand. Mit *** forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zu diesem Faktum des bestehenden Nachsendeauftrages zu äußern. Der Beschwerdeführer gab daraufhin am *** rechtfertigend an, dass er die Lenkerauskunft mit E-Mail vom *** rechtzeitig erteilt habe und die Hinterlegung an der Adresse *** nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Dies deshalb, weil der Nachsendeauftrag nicht von ihm unterfertigt worden sei und solch ein Nachsendeauftrag auch keine Nachsendung von RSb-Schriftstücken beinhalte. Herr *** von der Zustellbasis *** gab auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X bekannt, dass der Kunde sich für den verfahrensgegenständlichen Nachsendeauftrag mittels Lichtbildausweis, Personalausweis Nr. ***, ausgestellt am *** vom Magistrat ***, ausgewiesen habe. Auch wird ausgeführt, dass bei einem „Nachsender“ sämtliche einlangende Sendungen - auch eingeschriebene Briefe und Rsa- u. Rsb-Briefe - an die angegebene Adresse nachgesendet würden.Herr *** von der Zustellbasis *** gab auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bekannt, dass der Kunde sich für den verfahrensgegenständlichen Nachsendeauftrag mittels Lichtbildausweis, Personalausweis Nr. ***, ausgestellt am *** vom Magistrat ***, ausgewiesen habe. Auch wird ausgeführt, dass bei einem „Nachsender“ sämtliche einlangende Sendungen - auch eingeschriebene Briefe und Rsa- u. Rsb-Briefe - an die angegebene Adresse nachgesendet würden. Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** auf, sich zu dieser Stellungnahme der Post AG zu rechtfertigen. Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** auf, sich zu dieser Stellungnahme der Post AG zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom *** die Einholung eines EDV-technischen Sachverständigengutachtens und hielt seine bisher in den Rechtfertigungen getätigten Aussagen aufrecht. Am *** ging bei der Behörde ein Fax ein, indem der Beschwerdeführer bekannt gab, dass sein Vertreter die Vollmacht aufkündige. Mit Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer der Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Monatseinkommen von € 2.200 brutto und Verbindlichkeiten von € 95.000,-) sowie Sorgepflichten (2 minderjährige Kinder) bekannt. 1.
- Die Bezirkshauptmannschaft X erließ daraufhin mit *** das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis ZI. ***. Dieses Straferkenntnis wurde mit *** an den Beschwerdeführer zuhanden seines - bis *** vertretenden - Rechtsanwaltes zugestellt. Am *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die noch offene inzwischen als rechtskräftig erachtete Strafe (Vollstreckbarkeitsbestätigung vom ***) in Höhe von € 135,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) binnen 2 Wochen zu begleichen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erließ daraufhin mit *** das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis ZI. ***. Dieses Straferkenntnis wurde mit *** an den Beschwerdeführer zuhanden seines - bis *** vertretenden - Rechtsanwaltes zugestellt. Am *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die noch offene inzwischen als rechtskräftig erachtete Strafe (Vollstreckbarkeitsbestätigung vom ***) in Höhe von € 135,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) binnen 2 Wochen zu begleichen. Am *** wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen. Mit *** wurde die bewilligte Exekution
§ 39Abs.
1 Z 6 EO vom Bezirksgericht *** eingestellt.Am *** wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen. Mit *** wurde die bewilligte Exekution
Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO vom Bezirksgericht *** eingestellt. 1.4. Mit *** stellte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis ZI. *** mittels Hinterlegung beim Postamt *** zu. Im Spruch dieses Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung am *** der Bezirkshauptmannschaft X darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Personenkraftwagen) am *** um 13:42 Uhr in *** auf der ***, Kreuzung mit der *** gelenkt hat. Die belangte Behörde legte dem Beschuldigten die Übertretung der §§ 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 135,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Stunden.
§ 64Abs. 2 VSt
G wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 13,50 festgesetzt. Begründend wurde dargelegt, dass der Sachverhalt auf Grund der durchgeführten Erhebungen erwiesen sei. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers sei am *** erstellt und am *** beim Postamt *** hinterlegt worden, nachdem beim Postamt in *** ein Nachsendeauftrag für diese Adresse bestanden habe. Der Beschwerdeführer hätte jedoch diese Lenkeranfrage nicht beantwortet. Die Lenkeranfrage sei somit rechtzeitig erstellt und sei versucht worden, an die gewünschte Adresse zuzustellen. Die Erhebungen beim Postamt hätten ergeben, dass er einen Nachsendeauftrag für den Zeitraum vom *** bis *** beantragt habe. Dieser Nachsendeauftrag sei am *** erteilt worden und sei die Identität des Beschwerdeführers durch einen Ausweis bestätigt worden. Weiters sei erhoben worden, dass bei einem Nachsender sämtliche einlangenden Sendungen (auch eingeschriebene Briefe und RSa- u. RSb-Briefe) an die Nachsendeadresse weitergeleitet würden. Es könne vom Kunden kein Ausschluss dieser Sendungen von der Nachsendung gemacht werden, lediglich Pakete und EMS-Sendungen könnten von der Nachsendung ausgeschlossen werden, da bei diesen Postsendungen zusätzliche Zusatzpauschalen (Kosten) anfielen. RSa- und RSb-Briefe würden, wenn der Kunde eine Ortsabwesenheit bzw. ein Urlaubsfach einrichte, innerhalb eines von ihm festgelegtem Zeitraumes an den Absender zurückgesendet. Somit sei die Zustellung rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe weder Beweise vorbringen noch Zeugen namhaft machen können, die seine Angaben bestätigten. Die Behörde könne Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet habe bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt habe. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssten, habe der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; könne er diese Auskunft nicht erteilen, so habe er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbindeten die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft sei unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Als mildernd wurde die erstmalig einschlägige Beanstandung gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand erkannt.Mit *** stellte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis ZI. *** mittels Hinterlegung beim Postamt *** zu. Im Spruch dieses Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung am *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Personenkraftwagen) am *** um 13:42 Uhr in *** auf der ***, Kreuzung mit der *** gelenkt hat. Die belangte Behörde legte dem Beschuldigten die Übertretung der Paragraphen 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 135,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Stunden.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 13,50 festgesetzt. Begründend wurde dargelegt, dass der Sachverhalt auf Grund der durchgeführten Erhebungen erwiesen sei. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers sei am *** erstellt und am *** beim Postamt *** hinterlegt worden, nachdem beim Postamt in *** ein Nachsendeauftrag für diese Adresse bestanden habe. Der Beschwerdeführer hätte jedoch diese Lenkeranfrage nicht beantwortet. Die Lenkeranfrage sei somit rechtzeitig erstellt und sei versucht worden, an die gewünschte Adresse zuzustellen. Die Erhebungen beim Postamt hätten ergeben, dass er einen Nachsendeauftrag für den Zeitraum vom *** bis *** beantragt habe. Dieser Nachsendeauftrag sei am *** erteilt worden und sei die Identität des Beschwerdeführers durch einen Ausweis bestätigt worden. Weiters sei erhoben worden, dass bei einem Nachsender sämtliche einlangenden Sendungen (auch eingeschriebene Briefe und RSa- u. RSb-Briefe) an die Nachsendeadresse weitergeleitet würden. Es könne vom Kunden kein Ausschluss dieser Sendungen von der Nachsendung gemacht werden, lediglich Pakete und EMS-Sendungen könnten von der Nachsendung ausgeschlossen werden, da bei diesen Postsendungen zusätzliche Zusatzpauschalen (Kosten) anfielen. RSa- und RSb-Briefe würden, wenn der Kunde eine Ortsabwesenheit bzw. ein Urlaubsfach einrichte, innerhalb eines von ihm festgelegtem Zeitraumes an den Absender zurückgesendet. Somit sei die Zustellung rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe weder Beweise vorbringen noch Zeugen namhaft machen können, die seine Angaben bestätigten. Die Behörde könne Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet habe bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt habe. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssten, habe der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; könne er diese Auskunft nicht erteilen, so habe er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbindeten die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft sei unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Als mildernd wurde die erstmalig einschlägige Beanstandung gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand erkannt. 1.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Rechtfertigung vom *** aufrecht. Es sei von ihm bereits eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Abgabe der begehrten Lenkerauskunft durch das vorgelegte Sendeprotokoll (Router Protocol) des IT Routers der Firma ***, *** in *** nachgewiesen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sei die in den Briefkasten einer anderen als im Rückschein angegeben Abgabestelle eingelegte Verständigung nicht dem Zustellgesetz entsprechend, weil auch in § 17 Abs. 2 Zustellgesetz unter der „Abgabestelle“ nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint sei. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Rechtfertigung vom *** aufrecht. Es sei von ihm bereits eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Abgabe der begehrten Lenkerauskunft durch das vorgelegte Sendeprotokoll (Router Protocol) des IT Routers der Firma ***, *** in *** nachgewiesen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sei die in den Briefkasten einer anderen als im Rückschein angegeben Abgabestelle eingelegte Verständigung nicht dem Zustellgesetz entsprechend, weil auch in Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz unter der „Abgabestelle“ nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint sei. Sohin resultiere die Rechtunwirksamkeit der Hinterlegung im vorliegenden Fall daraus, dass die an ***, *** adressierte Aufforderung zur Abgabe der Lenkerauskunft, welche auch auf dem gegenständlichen Rückschein angeführt sei, unrichtigerweise in ***, ***, eingelegt wurde, was durch den Poststempel auf dem Rückschein und den Vermerk des Zustellers „Hinterlegung bei ***, ***“ objektiv dokumentiert sei. Die Zustellung sei sohin jedenfalls rechtsunwirksam, weil sie nicht entsprechend den einschlägigen Vorschriften nach dem Zustellgesetz erfolgt sei. Eine Verletzung der Pflicht zur Lenkerauskunft liege keinesfalls vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 2.
- Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Beim Postamt *** wurde am *** die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des Lenkers
§ 103Abs.
2 KFG hinterlegt. Beim Postamt *** wurde am *** die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des Lenkers
Paragraph 103, Absatz 2, KFG hinterlegt. Für den Zeitraum *** bis *** bestand für den Beschwerdeführer ein von ihm selbst in Auftrag gegebener Nachsendeauftrag von der bisherigen Adresse ***, ***, an die neue Anschrift ***, ***. Dieser Auftrag wurde vom Beschwerdeführer persönlich in Auftrag gegeben, da er sich bei Abschluss des Auftrags mit seinem Personalausweis ausgewiesen hat. Inhalt dieses Nachsendeauftrages war auch die Nachsendung von RSa und RSb Briefen an die neue Anschrift. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am *** per E-Mail an *** die Lenkerauskunft erteilt habe. Über den Empfang dieser E-Mail legte er das Sendeprotokoll der Firma Google Mail bei. Die Behörde hielt in einem Aktenvermerk vom *** fest, dass sie diese Lenkerauskunft per Mail nicht erhalten habe. Es ist somit aus dem Akteninhalt nicht mehr nachvollziehbar, ob die Lenkerauskunft tatsächlich am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X einging. In dubio pro reo wird vom erkennenden Gericht jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am *** die geforderte Lenkerauskunft erteilt hat.Der Beschwerdeführer gab an, dass er am *** per E-Mail an *** die Lenkerauskunft erteilt habe. Über den Empfang dieser E-Mail legte er das Sendeprotokoll der Firma Google Mail bei. Die Behörde hielt in einem Aktenvermerk vom *** fest, dass sie diese Lenkerauskunft per Mail nicht erhalten habe. Es ist somit aus dem Akteninhalt nicht mehr nachvollziehbar, ob die Lenkerauskunft tatsächlich am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einging. In dubio pro reo wird vom erkennenden Gericht jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am *** die geforderte Lenkerauskunft erteilt hat. 2.
- Am *** hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer vor, dass er diese Lenkerauskunft offenbar verspätet erteilt habe, da die Frist dafür bereits am *** abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom *** dazu an, dass er von *** bis *** an der Adresse ***, ***, gewohnt habe. Ab *** habe er in ***, ***, gewohnt. Er habe die verfahrensgegenständliche Hinterlegungsanzeige nicht erhalten. Auch wäre auf dem gegenständlichen Rückschein unter der Rubrik Empfänger die Adresse ***, ***, angegeben gewesen. Tatsächliche Abgabestellte sei jedoch ***, ***, gewesen, sodass die angeführte Abgabestellte nicht mit der tatsächlichen Abgabestellte übereinstimme. Dies sei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zustellgesetz entsprechend. Bezugnehmend auf den bestehenden Nachsendeauftrag gab er an, dass ihm ein Postangestellter in *** gesagt habe, dass RSa und RSb Briefe nicht nachgesendet würden. Auf die Tatsache, dass die Lenkerauskunft offenbar verspätet erteilt wurde, ging der Beschwerdeführer trotz der diesbezüglichen und eindeutigen Aufforderung im Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** nicht ein.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
- in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6)Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (…)
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) 3.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG: § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(5)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a sind sinngemäß anzuwenden. 3.3. Kraftfahrgesetz 1967 - KFG: § 103.
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Paragraph 103,
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. § 134.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 134,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. 3.4. Zustellgesetz: § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG: § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 4.1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, ZI. Ro 2014/03/0076). Das Verwaltungsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG erfüllt ist. Somit hat das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, ZI. Ro 2014/03/0063).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, ZI. Ro 2014/03/0076). Das Verwaltungsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt ist. Somit hat das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, ZI. Ro 2014/03/0063). 4.1.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Bezirkshauptmannschaft X ihm die Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht ordnungsgemäß zugestellt habe und er diese trotzdem am *** per E-Mail an die Behörde übermittelt hätte. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ihm die Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht ordnungsgemäß zugestellt habe und er diese trotzdem am *** per E-Mail an die Behörde übermittelt hätte. Die Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde nachweislich am *** beim Postamt *** hinterlegt. Richtig ist, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers für diesen Tag in ***, *** lag. Es bestand jedoch für diesen Zeitraum auch ein aufrechter vom Beschwerdeführer abgeschlossener Nachsendeauftrag an die Adresse ***, ***. Voraussetzung für eine Hinterlegung
§ 17Abs.
1 Zustellgesetz ist das Vorliegen eines Grundes für die Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass "Grund zur Annahme" dabei heißt, „dass bestimmte objektive Tatsachen (Namensschild, frühere Zustellungen am selben Ort oder ein Nachsendeauftrag) vorliegen müssen, aus denen der Zusteller mit einiger Sicherheit ableiten kann, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. VwGH vom
- Februar 1997, ZI. 95/16/0134, und vom
- Jänner 2004, ZI. 2003/11/0070). Die Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde nachweislich am *** beim Postamt *** hinterlegt. Richtig ist, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers für diesen Tag in ***, *** lag. Es bestand jedoch für diesen Zeitraum auch ein aufrechter vom Beschwerdeführer abgeschlossener Nachsendeauftrag an die Adresse ***, ***. Voraussetzung für eine Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Vorliegen eines Grundes für die Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass "Grund zur Annahme" dabei heißt, „dass bestimmte objektive Tatsachen (Namensschild, frühere Zustellungen am selben Ort oder ein Nachsendeauftrag) vorliegen müssen, aus denen der Zusteller mit einiger Sicherheit ableiten kann, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält , vergleiche VwGH vom
- Februar 1997, ZI. 95/16/0134, und vom
- Jänner 2004, , ZI. 2003/11/0070). Eine Abgabestellte kann nicht alleine durch die im zentralen Melderegister eingetragenen Daten bestimmt werden. Denn eine meldebehördliche Abmeldung beseitigt den Charakter einer Abgabestelle nicht. Allein aus der meldebehördlichen Abmeldung lässt sich noch nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestellte geändert oder aufgegeben hätte (vgl. VwGH vom
- April 2002, ZI. 2002/21/0036, vom
- März 2009, ZI. 2006/19/0515 und vom
- November 2014, ZI. 2012/06/0027). Auch bewirkt eine Abwesenheit von der Abgabestellte nicht schlechthin die im dritten Satz des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung. Nur eine solche Abwesenheit von der Abgabestellte, bei der der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, führt dazu, dass ein hinterlegtes Dokument nicht zugestellt wurde (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, ZI. 2013/03/0055 und vom
- Mai 2007, ZI. 2006/07/0101).Eine Abgabestellte kann nicht alleine durch die im zentralen Melderegister eingetragenen Daten bestimmt werden. Denn eine meldebehördliche Abmeldung beseitigt den Charakter einer Abgabestelle nicht. Allein aus der meldebehördlichen Abmeldung lässt sich noch nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestellte geändert oder aufgegeben hätte vergleiche VwGH vom ,
- April 2002, ZI. 2002/21/0036, vom
- März 2009, ZI. 2006/19/0515 und vom ,
- November 2014, ZI. 2012/06/0027). Auch bewirkt eine Abwesenheit von der Abgabestellte nicht schlechthin die im dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz normierte Zustellwirkung. Nur eine solche Abwesenheit von der Abgabestellte, bei der der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, führt dazu, dass ein hinterlegtes Dokument nicht zugestellt wurde vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, ZI. 2013/03/0055 und vom
- Mai 2007, ZI. 2006/07/0101). 4.1.
- Für den gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die Zulässigkeit der Hinterlegung
§ 17Abs.
1 Zustellgesetz nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zusteller „Grund zur Annahme“ hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestellte aufhalte. Eine Zustellung gilt nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nur in jenem Fall - ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers - als nicht vollzogen, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom 19. April 2001, ZI. 99/06/0049). Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Zustellung einen aufrechten Nachsendeauftrag in Auftrag gegeben hatte, konnte der Zusteller somit berechtigterweise davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an dieser neuen Anschrift ***, ***, aufhalte. Auch kann hier festgestellt werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum der Beschwerdeführer vom durchgeführten Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen konnte, da eben ein von ihm in Auftrag gegebener Nachsendeauftrag existierte. Es ist vorauszusetzen, dass sich jemand über an eine andere Anschrift gesandte Dokumente informiert, wenn ein diesbezüglicher Auftrag von ihm abgeschlossen wurde.Für den gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die Zulässigkeit der Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zusteller „Grund zur Annahme“ hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestellte aufhalte. Eine Zustellung gilt nach Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz nur in jenem Fall - ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers - als nicht vollzogen, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH vom
- April 2001, ZI. 99/06/0049). Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Zustellung einen aufrechten Nachsendeauftrag in Auftrag gegeben hatte, konnte der Zusteller somit berechtigterweise davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an dieser neuen Anschrift ***, ***, aufhalte. Auch kann hier festgestellt werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum der Beschwerdeführer vom durchgeführten Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen konnte, da eben ein von ihm in Auftrag gegebener Nachsendeauftrag existierte. Es ist vorauszusetzen, dass sich jemand über an eine andere Anschrift gesandte Dokumente informiert, wenn ein diesbezüglicher Auftrag von ihm abgeschlossen wurde. 4.1.
- Richtig ist, dass die Behörde die Abgabestellte von Amts wegen zu ermitteln hat. Die Behörde trifft insofern die Verpflichtung, das Vorliegen einer Abgabestelle darzulegen (vgl. VwGH vom
- November 1997, Zl. 97/17/0117). Dies bedeutet für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass die Bezirkshauptmannschaft X darlegen musste, warum die Anschrift ***, ***, als Abgabestellte anzusehen ist. Dieser Verpflichtung ist die Behörde nachgekommen. Sie hat bei der Zustellbasis *** mit zwei Schreiben nachgefragt, ob ein Nachsendeauftrag für den gegenständlichen Zeitraum besteht und welchen konkreten Inhalt dieser Nachsendeauftrag hat. Somit hat die Behörde dargelegt, dass sie berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in der ***, *** aufhält und diese Anschrift somit als Abgabestellte
§ 17
Zustellgesetz zu werten ist.Richtig ist, dass die Behörde die Abgabestellte von Amts wegen zu ermitteln hat. Die Behörde trifft insofern die Verpflichtung, das Vorliegen einer Abgabestelle darzulegen vergleiche VwGH vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0117). Dies bedeutet für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn darlegen musste, warum die Anschrift ***, ***, als Abgabestellte anzusehen ist. Dieser Verpflichtung ist die Behörde nachgekommen. Sie hat bei der Zustellbasis *** mit zwei Schreiben nachgefragt, ob ein Nachsendeauftrag für den gegenständlichen Zeitraum besteht und welchen konkreten Inhalt dieser Nachsendeauftrag hat. Somit hat die Behörde dargelegt, dass sie berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in der ***, *** aufhält und diese Anschrift somit als Abgabestellte
Paragraph 17, Zustellgesetz zu werten ist. 4.1.
- Dem Beschwerdevorbringen, dass die Zustellung nicht rechtmäßig erfolgt sei, weil auf der Aufforderung zur Lenkerauskunft und auf dem verfahrensgegenständlichen Rückschein die Adresse ***, *** angeführt wäre, wohingegen diese Aufforderung an einer anderen Adresse – nämlich ***, *** – hinterlegt worden wäre, ist entgegen zu halten, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1998, ZI.96/19/1636 einen nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat. Diesem Erkenntnis lag zugrunde, dass ein Dokument nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, weil die gesamte Post der im Haus wohnenden Parteien regelmäßig in das Hausbrieffach des Büros des Vermieters eingelegt wurde. In solch einem Fall ist nicht davon auszugehen, dass eine Verständigung, die in einen Briefkasten einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle eingelegt wurde, einer Verständigung nach dem Zustellgesetz entspricht. Die Wahl des falschen Briefkastens liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor. Das Wesen eines Nachsendeauftrages besteht darin, dass auch eingeschriebene Schriftstücke gegebenenfalls an einer neuen – gewillkürten - Anschrift hinterlegt werden. Somit kann die Abgabestellte nicht der im Rückschein angegebenen Anschrift entsprechen. Es wäre geradezu sinnwidrig, wenn all jene eingeschriebenen Schriftstücke, die mittels eines vom Empfänger abgeschlossenen Nachsendeauftrages an eine neue Anschrift geschickt werden, nun nicht mehr mittels Hinterlegung wirksam zugestellt werden könnten. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er bei der Schaffung des § 17 Zustellgesetz all diese Fälle von einer möglichen Zustellung durch Hinterlegung ausschließen wollte. Auch kann aufgrund des dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1998, ZI.96/19/1636 zugrunde liegenden Sachverhalts eine solche Intention nicht unterstellt werden. Das Wesen eines Nachsendeauftrages besteht darin, dass auch eingeschriebene Schriftstücke gegebenenfalls an einer neuen – gewillkürten - Anschrift hinterlegt werden. Somit kann die Abgabestellte nicht der im Rückschein angegebenen Anschrift entsprechen. Es wäre geradezu sinnwidrig, wenn all jene eingeschriebenen Schriftstücke, die mittels eines vom Empfänger abgeschlossenen Nachsendeauftrages an eine neue Anschrift geschickt werden, nun nicht mehr mittels Hinterlegung wirksam zugestellt werden könnten. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er bei der Schaffung des Paragraph 17, Zustellgesetz all diese Fälle von einer möglichen Zustellung durch Hinterlegung ausschließen wollte. Auch kann aufgrund des dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1998, ZI.96/19/1636 zugrunde liegenden Sachverhalts eine solche Intention nicht unterstellt werden. 4.1.
- Somit kann im Ergebnis festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Lenkerauskunft ordnungsgemäß am *** zugestellt wurde. Die Frist zur Erstattung der Lenkerauskunft endete
§ 32Abs.
2 AVG somit zwei Wochen nach dieser Zustellung, nämlich am ***. Die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom *** übermittelte Lenkerauskunft wurde somit verspätet erteilt. Insbesondere gab der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** keine Gründe an, weshalb die Lenkerauskunft rechtzeitig erteilt worden wäre. Sohin hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt, da er die von der Behörde geforderte Lenkerauskunft nicht binnen der geforderten Frist von zwei Wochen erteilt hat. Somit kann im Ergebnis festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Lenkerauskunft ordnungsgemäß am *** zugestellt wurde. Die Frist zur Erstattung der Lenkerauskunft endete
Paragraph 32, Absatz 2, AVG somit zwei Wochen nach dieser Zustellung, nämlich am ***. Die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom *** übermittelte Lenkerauskunft wurde somit verspätet erteilt. Insbesondere gab der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** keine Gründe an, weshalb die Lenkerauskunft rechtzeitig erteilt worden wäre. Sohin hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 103, Absatz 2, KFG erfüllt, da er die von der Behörde geforderte Lenkerauskunft nicht binnen der geforderten Frist von zwei Wochen erteilt hat. 4.1.7. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. VwGH vom
- September 1987, Zl. 87/03/0066, vom 24.Februar 1988, Zl. 87/03/0253, und vom
- Juni 1993, Zl. 93/02/0109). Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen), sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter (vgl. Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht, KFG Anmerkung 17 zu § 103 KFG) bestimmen daher regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert, wenngleich die Behörde nicht angehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (vgl. VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/02/0170 u.a.). Gleichwohl können diese als Orientierungshilfe dienen.Paragraph 103, Absatz 2, KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vergleiche VwGH vom ,
- September 1987, Zl. 87/03/0066, vom 24.Februar 1988, Zl. 87/03/0253, und vom
- Juni 1993, Zl. 93/02/0109). Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen), sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter vergleiche Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht, KFG Anmerkung 17 zu Paragraph 103, KFG) bestimmen daher regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert, wenngleich die Behörde nicht angehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war vergleiche VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/02/0170 u.a.). Gleichwohl können diese als Orientierungshilfe dienen. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit
§ 5Abs. 1 VSt
G vorzuwerfen.Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit
Paragraph 5, Absatz eins, VStG vorzuwerfen. Bei der Strafbemessung war als mildernd die bisherige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit zu werten und als erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und einem Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 2.200,-- brutto bei aufrechten Sorgepflichten für zwei Personen war die von der Behörde festgesetzte Geld- und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen zu werten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die von der Beschuldigten zu vertretende Tat sowie des Umstands, dass die verhängte Geld- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens liegt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 4.1.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte
§ 44Abs. 3 Z 3 Vw
GVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt, die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt, die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. 4.2. Zur verhängten Strafe und den Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10 zu tragen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10 zu tragen. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten: a) Verhängte Geldstrafe € 135,00 b) Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren € 13,50 c) Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren € 27,00 Gesamtbetrag € 175,50 Der Beschwerdeführer hat somit
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 175,50 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Der Beschwerdeführer hat somit
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 175,50 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 4.3. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.387.001.2015