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{'item': 'LVwG-TU-14-0016'}

Obsah (6)§ 52§ 99§ 38Art. 130§ 45§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-TU-14-0016 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.070,-- und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft X) um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen (§ 54b Abs. 3 VStG).Es besteht die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG). Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Herrn ***, ***, *** (in der Folge: Beschwerdeführer), in Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe am *** um 00.19 Uhr im Gemeindegebiet von ***, Ortsgebiet ***, ***, ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,40 mg/l betragen habe. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 StVO 1960 wurde über ihn

§ 99Abs.

1b leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. In Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zur genannten Tatzeit am genannten Tatort mit dem Fahrrad eine mehr als 8 Jahre alte Person auf dem Gepäckträger mitgeführt, obwohl das Fahrrad hierfür nicht ausgerüstet gewesen sei. Wegen der Übertretung des § 65 Abs. 3 StVO iVm der „Produktsicherheitsbestimmung für Fahrräder“ wurde über ihn in diesem Spruchpunkt

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine Geldstrafe von € 20,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Herrn ***, ***, *** (in der Folge: Beschwerdeführer), in Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe am *** um 00.19 Uhr im Gemeindegebiet von ***, Ortsgebiet ***, ***, ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,40 mg/l betragen habe. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 wurde über ihn

Paragraph 99, Absatz eins b, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. In Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zur genannten Tatzeit am genannten Tatort mit dem Fahrrad eine mehr als 8 Jahre alte Person auf dem Gepäckträger mitgeführt, obwohl das Fahrrad hierfür nicht ausgerüstet gewesen sei. Wegen der Übertretung des Paragraph 65, Absatz 3, StVO in Verbindung mit der „Produktsicherheitsbestimmung für Fahrräder“ wurde über ihn in diesem Spruchpunkt

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 20,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt. In seiner vor Erlassung des Straferkenntnisses im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens abgegebenen Rechtfertigung vom *** hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei an jenem Abend mit seiner Familie zu Fuß zu einer Veranstaltung des Weinherbstes in *** gegangen; seine ältere Tochter sei unabhängig davon mit dem Fahrrad zu der Veranstaltung gekommen und habe ihn beim nach-Hause-Gehen gebeten, mit ihrem Rad nach Hause zu fahren. Seine jüngere Tochter habe ihn daraufhin gebeten, sie mit dem Rad mitzunehmen. Er habe bei dieser Gelegenheit außer Acht gelassen, dass das Mitführen nicht erlaubt sei. Er habe, obwohl er nicht viele alkoholische Getränke konsumiert habe, auch nicht bedacht, dass er gegen die StVO verstoßen würde. Für die Einstellung des Verfahrens spräche, dass es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um ein Fahrrad gehandelt habe, es zu keiner Gefährdung von Dritten gekommen sei, und keine vorherigen Alkoholstrafen vorlägen. Die Person auf dem Gepäckträger habe sich festgehalten; es sei daher zu unbestimmt, was gefehlt habe. Darüberhinaus handle es sich um eine geringe Alkoholisierung genau beim Grenzwert und die Wirkung der eingenommenen Medikamente sei unklar. Er habe sich subjektiv durchaus in der Lage gefühlt, mit dem Fahrrad zu fahren und ersuche aus den genannten Gründen ausnahmsweise von der Verhängung einer Strafe bzw. der Vormerkung um Verwaltungsstrafregister abzusehen, da diese auch gravierende Auswirkungen auf seine verantwortungsvolle Position im Beruf haben könnte. Laut der von der Verwaltungsstrafbehörde vor Erlassung des Straferkenntnisses vom *** zum Gegenstand eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom *** hatten beide vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente keine Auswirkungen auf den Blutalkoholspiegel. In der gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer „ergänzend“ zu seiner im Verwaltungsstrafverfahren abgegebenen Stellungnahme vom *** vor, er möchte nunmehr Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH X vom *** erheben. „Im Detail“ gehe es ihm um den ersten Tatbestand (gemeint wohl Spruchpunkt 1.); die Behörde habe die in seiner Rechtfertigung angeführten Milderungsgründe, nämlich dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrrad gehandelt habe, keinerlei Gefährdung von Dritten vorgelegen habe, und keinerlei vorherige Alkoholstrafen vorlägen, nicht berücksichtigt. Es habe außerdem, anders als in der Anzeige vermerkt, das Fahrrad nicht abgestellt werden müssen, sondern der Leiter der Amtshandlung habe den Beschwerdeführer gebeten, das Fahrrad vom Ort der Amtshandlung weg nach Hause zu schieben. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch aus Sicht der Polizei voll geschäftsfähiges Verhalten gezeigt habe; er ersuche daher nochmals um Nachsicht. In der gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer „ergänzend“ zu seiner im Verwaltungsstrafverfahren abgegebenen Stellungnahme vom *** vor, er möchte nunmehr Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** erheben. „Im Detail“ gehe es ihm um den ersten Tatbestand (gemeint wohl Spruchpunkt 1.); die Behörde habe die in seiner Rechtfertigung angeführten Milderungsgründe, nämlich dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrrad gehandelt habe, keinerlei Gefährdung von Dritten vorgelegen habe, und keinerlei vorherige Alkoholstrafen vorlägen, nicht berücksichtigt. Es habe außerdem, anders als in der Anzeige vermerkt, das Fahrrad nicht abgestellt werden müssen, sondern der Leiter der Amtshandlung habe den Beschwerdeführer gebeten, das Fahrrad vom Ort der Amtshandlung weg nach Hause zu schieben. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch aus Sicht der Polizei voll geschäftsfähiges Verhalten gezeigt habe; er ersuche daher nochmals um Nachsicht. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat weder im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, noch in der Beschwerde bestritten, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Fest steht daher, dass er am *** um 00.19 Uhr im Gemeindegebiet von ***, Ortsgebiet ***, ***, ein Fahrrad lenkte, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,40 mg/l) befand. Auf dem Gepäckträger dieses Fahrrades beförderte er zum angegebenen Zeitpunkt seine 9-jährige Tochter. In seiner gegen Spruchpunkt
  2. des bekämpften Straferkenntnisses erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (erneut) bloß seines Erachtens nach bestehende Milderungsgründe vor und ersucht um „Nachsicht“. Die Beschwerde richtet sich damit einerseits nur gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses, andererseits im Ergebnis nur gegen die verhängte Strafhöhe. Hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage in Bezug auf Spruchpunkt
  4. des bekämpften Straferkenntnisses, sowie hinsichtlich Spruchpunkt
  5. des Straferkenntnisses ist somit Teilrechtskraft eingetreten und ist somit nur mehr die Angemessenheit der Strafhöhe hinsichtlich Spruchpunkt
  6. unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu prüfen. Zur Strafhöhe wurde erwogen: Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO): „Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“ § 99 Abs. 1b StVO:Paragraph 99, Absatz eins b, StVO: „

(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“ § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Grundlagen ergibt sich Folgendes: Aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** ergibt sich, vom Beschwerdeführer unbestritten, dass dieser am *** um 00.19 Uhr im Gemeindegebiet von ***, Ortsgebiet ***, ***, ein Fahrrad gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,40 mg/l auf Grund des Tests am geeichten Alkomaten betragen hat. Am Gepäckträger des Fahrrades transportierte er zum genannten Zeitpunkt ungesichert seine 9-jährige Tochter. Aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** ergibt sich, vom Beschwerdeführer unbestritten, dass dieser am *** um 00.19 Uhr im Gemeindegebiet von ***, Ortsgebiet ***, ***, ein Fahrrad gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,40 mg/l auf Grund des Tests am geeichten Alkomaten betragen hat. Am Gepäckträger des Fahrrades transportierte er zum genannten Zeitpunkt ungesichert seine 9-jährige Tochter. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Alkoholisierung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt hat, wurde der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmung nicht unerheblich beeinträchtigt. Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung dient der Verkehrssicherheit, zumal das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand eine besondere Gefährdung anderer, aber auch des jeweiligen Lenkers selbst, darstellt. Unter einem „Fahrzeug“ im Sinne des § 5 StVO ist auch ein Fahrrad zu verstehen (z.B. VwGH 14.02.1985, 85/02/0111). Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils erheblich; dies im vorliegenden Fall insbesondere dadurch, dass der Beschwerdeführer im genannten Zustand ein Kind ungesichert auf dem Gepäckträger beförderte.Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung dient der Verkehrssicherheit, zumal das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand eine besondere Gefährdung anderer, aber auch des jeweiligen Lenkers selbst, darstellt. Unter einem „Fahrzeug“ im Sinne des Paragraph 5, StVO ist auch ein Fahrrad zu verstehen (z.B. VwGH 14.02.1985, 85/02/0111). Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils erheblich; dies im vorliegenden Fall insbesondere dadurch, dass der Beschwerdeführer im genannten Zustand ein Kind ungesichert auf dem Gepäckträger beförderte. Beim Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 5 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, sodass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Ergebnis ist dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Hinblick auf das Ausmaß seiner Alkoholisierung in Verbindung mit dem Lenken eines Fahrzeuges in diesem Zustand – und der damit darüberhinaus einhergehenden Gefährdung seiner minderjährigen Tochter durch deren ungesicherter Beförderung auf dem Gepäckträger - zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und die Kenntnis der einschlägigen notwendigen Verhaltensweisen und ein dem

es Verhalten sind dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang jedenfalls zuzumuten.Beim Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Ergebnis ist dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Hinblick auf das Ausmaß seiner Alkoholisierung in Verbindung mit dem Lenken eines Fahrzeuges in diesem Zustand – und der damit darüberhinaus einhergehenden Gefährdung seiner minderjährigen Tochter durch deren ungesicherter Beförderung auf dem Gepäckträger - zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und die Kenntnis der einschlägigen notwendigen Verhaltensweisen und ein dem

es Verhalten sind dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang jedenfalls zuzumuten. Der gesetzliche vorgesehene Strafrahmen für das unter dem bekämpften Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom *** bestrafte Delikt wurde bereits oben wiedergegeben.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 handelt es sich hierbei um einen Strafrahmen von € 800,-- bis € 3.700,--. Der gesetzliche vorgesehene Strafrahmen für das unter dem bekämpften Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom *** bestrafte Delikt wurde bereits oben wiedergegeben.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 handelt es sich hierbei um einen Strafrahmen von € 800,-- bis € 3.700,--. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung der Verwaltungsbehörde vom ***, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht nachgekommen. Die Verwaltungsbehörde ist in der Folge bei der Strafbemessung von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen und einem (unterdurchschnittlichen) monatlichen Einkommen von € 1.200,-- ausgegangen. Für das Landesverwaltungsgericht sind mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, an dieser Einschätzung zu zweifeln; darüberhinaus wird aufgrund des vorliegenden, sich aus dem Verwaltungsstrafaktes ergebenden Sachverhaltes von der Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter ausgegangen. Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführten, seiner Ansicht nach vorliegenden Milderungsgründen ist Folgendes auszuführen: Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorlagen. Diesem, als strafmildernd zu wertenden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit steht bereits die Verhängung bloß der gesetzlichen Mindeststrafe (€ 800,--) durch die Verwaltungsstrafbehörde gegenüber. Der Umstand weiters, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand „nur“ ein Fahrrad und nicht ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, stellt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen keinen Milderungsgrund dar, welcher etwa die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) zu begründen vermag (vgl. z.B. VwGH vom 22.4.1992, Zl. 91/03/0306). Schließlich ist auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe im gegenständlichen Fall keine Gefährdung von Dritten vorgelegen, im Hinblick auf das etwaige Bestehen eines Milderungsgrundes nichts zu gewinnen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand, nämlich mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,40 mg/l, seine 9-jährige Tochter nicht gesichert auf dem Gepäckträger des Fahrrades befördert hat. Dass es in diesem Zusammenhang nicht zu einer Gefährdung jedenfalls des Kindes gekommen ist, stellt keinen Milderungsgrund dar, welchen sich der Beschwerdeführer strafmildernd zurechnen lassen könnte. Wer alkoholisiert eine andere Person, und insbesondere ein Kind, welches selbst aufgrund seines Alters noch nicht die entsprechende Verkehrseinsicht besitzen kann, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf dem Gepäckträger eines Fahrrades befördert, muss jederzeit damit rechnen, dass es in diesem Zusammenhang zu einer Gefährdungssituation für diese Person, für andere Verkehrsteilnehmer oder auch für den Fahrzeuglenker selbst kommen könnte. Darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage „subjektiv in der Lage gefühlt“ hat, das Fahrrad zu lenken, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im Hinblick auf diese besondere abstrakte Gefährdungssituation stellt es nicht den Verdienst des Beschwerdeführers und jedenfalls keinen Milderungsgrund dar, wenn im konkreten Fall „nichts passiert“ ist. Zum Argument, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,40 mg/l im untersten Bereich des in § 5 Abs. 1 StVO festgelegten Rahmens bewegte: Dies kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Strafrahmen des § 99 Abs. 1b StVO nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (vgl. z.B. VwGH vom 5.12.2014, Zl. Ro 2014/02/0101: „Für die Anwendung von § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101, mwN, klargestellt, dass er an der ständigen Judikatur zum ‚Doppelverwertungsverbot‘, wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf, festhält.“). Auch der besondere Milderungsgrund der Ablegung eines reumütigen Geständnisses oder, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte (§ 34 StGB), liegt dem Akteninhalt zufolge nicht vor; zwar hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht bestritten, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben, er hat sich im Zuge seines Vorbringens jedoch auch nicht reumütig oder schuldeinsichtig im Sinne des genannten Milderungsgrundes gezeigt.Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorlagen. Diesem, als strafmildernd zu wertenden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit steht bereits die Verhängung bloß der gesetzlichen Mindeststrafe (€ 800,--) durch die Verwaltungsstrafbehörde gegenüber. Der Umstand weiters, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand „nur“ ein Fahrrad und nicht ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, stellt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen keinen Milderungsgrund dar, welcher etwa die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) zu begründen vermag vergleiche z.B. VwGH vom 22.4.1992, Zl. 91/03/0306). Schließlich ist auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe im gegenständlichen Fall keine Gefährdung von Dritten vorgelegen, im Hinblick auf das etwaige Bestehen eines Milderungsgrundes nichts zu gewinnen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand, nämlich mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,40 mg/l, seine 9-jährige Tochter nicht gesichert auf dem Gepäckträger des Fahrrades befördert hat. Dass es in diesem Zusammenhang nicht zu einer Gefährdung jedenfalls des Kindes gekommen ist, stellt keinen Milderungsgrund dar, welchen sich der Beschwerdeführer strafmildernd zurechnen lassen könnte. Wer alkoholisiert eine andere Person, und insbesondere ein Kind, welches selbst aufgrund seines Alters noch nicht die entsprechende Verkehrseinsicht besitzen kann, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf dem Gepäckträger eines Fahrrades befördert, muss jederzeit damit rechnen, dass es in diesem Zusammenhang zu einer Gefährdungssituation für diese Person, für andere Verkehrsteilnehmer oder auch für den Fahrzeuglenker selbst kommen könnte. Darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage „subjektiv in der Lage gefühlt“ hat, das Fahrrad zu lenken, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im Hinblick auf diese besondere abstrakte Gefährdungssituation stellt es nicht den Verdienst des Beschwerdeführers und jedenfalls keinen Milderungsgrund dar, wenn im konkreten Fall „nichts passiert“ ist. Zum Argument, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,40 mg/l im untersten Bereich des in Paragraph 5, Absatz eins, StVO festgelegten Rahmens bewegte: Dies kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden vergleiche z.B. VwGH vom 5.12.2014, Zl. Ro 2014/02/0101: „Für die Anwendung von Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101, mwN, klargestellt, dass er an der ständigen Judikatur zum ‚Doppelverwertungsverbot‘, wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf, festhält.“). Auch der besondere Milderungsgrund der Ablegung eines reumütigen Geständnisses oder, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte (Paragraph 34, StGB), liegt dem Akteninhalt zufolge nicht vor; zwar hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht bestritten, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben, er hat sich im Zuge seines Vorbringens jedoch auch nicht reumütig oder schuldeinsichtig im Sinne des genannten Milderungsgrundes gezeigt. Das erkennende Gericht konnte daher insgesamt nicht finden, dass die auf Grund des Beschwerdevorbringens im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu überprüfende, von der Behörde verhängte Strafe zu Spruchpunkt
  3. des bekämpften Erkenntnisses unangemessen hoch wäre. Die verhängte Geldstrafe stellt ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe dar und wurde auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe adäquat zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich, wie dargestellt, nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich, wie dargestellt, nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da weiters, wie oben ausgeführt, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, konnte auch die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im gegenständlichen Fall nicht in Erwägung gezogen werden. Dem Beschwerdeführer ist vor allem in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand zu den schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr zählt. Die Missachtung des Verbotes, Fahrzeuge in einem alkoholisierten Zustand zu lenken, stellt kein Bagatelldelikt dar. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im genannten Zustand seine minderjährige Tochter ungesichert auf dem Gepäckträger des Fahrrades beförderte. In generalpräventiver Hinsicht gilt es weiters, die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuschrecken. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 2 Vw

GVG unterbleiben; die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG unterbleiben; die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis, wie oben in den Erwägungen dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis, wie oben in den Erwägungen dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.TU.14.0016

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