51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 3 Abs. 1 leg.cit. nach § 28 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden angedroht.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Schlusssatz leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am ***, um 08.00 Uhr, im Gemeindegebiet ***, *** (Firmensitz), Betretungsort ***, ***, „*** Supermarkt“, als Verantwortlicher der *** in ***, ***, zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen den nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Karte plus oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Karte plus oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Name und Geburtsdatum des Ausländers: ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, Beschäftigungszeitraum: zumindest am ***, 04.00 Uhr bis 08.00 Uhr, Beschäftigungsort: ***, *** (Firmensitz), Betretungsort: ***, ***, „*** Supermarkt“, Beschäftigungsart: Bäckerarbeiten. In der dagegen fristgerecht erhobenen und als Beschwerde zu wertenden Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde den Spruch des Straferkenntnisses darauf stütze, dass von den Beamten zum angelasteten Zeitpunkt Herr *** in der Backstube des Supermarktes bei Bäckerarbeiten angetroffen worden sein solle. Er habe nach den Wahrnehmungen der Beamten mehlstaubige, weißgraue Bäckerkleidung getragen. Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtfertigung vom *** ausgeführt habe, was vermutlich auf Grund der knappen Zeit bis zum Ergehen des Straferkenntnisses keine Berücksichtigung mehr gefunden habe, sei der gegenständliche Betrieb an *** verpachtet worden, welcher in den in ***, ***, befindlichen Betriebsräumlichkeiten auch tatsächlich im bewilligten Umfang, nämlich eingeschränkt auf die Herstellung türkischer Backwaren, das Bäckergewerbe ausübte. Herr *** habe sogar einen Mitarbeiter, nämlich Herrn ***, geb. ***, beschäftigt, welcher nach den Angaben des Herrn *** von ihm auch bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet worden sein soll. Auch dies spreche gegen eine Beschäftigung des spruchgegenständlichen Ausländers durch die ***, da Dienstnehmer in aller Regel wohl nicht ihrerseits Dienstnehmer im gleichen Betrieb, in dem sie selbst beschäftigt sein sollen, beschäftigen würden. Überdies sei der Schluss der Behörde nicht zwingend zulässig, dass ein Pächter, welcher selbst nicht über die entsprechende Gewerbeanmeldung verfüge, automatisch Dienstnehmer des Verpächters sei. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass am gegenständlichen Betriebsstandort die im von der *** betriebenen Supermarkt beschäftigten Dienstnehmer stets bei der Sozialversicherung anmeldet worden seien und natürlich auch über einen entsprechenden Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügt hätten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie *** als auch *** einvernommen werden sollten. Weiters möge auf die zu verlesenden Urkunden Bedacht genommen werden und sodann das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***, sowie anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, weiters anhand der vom Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Bescheid betreffend *** der NÖGKK vom ***, ***, Schriftsatz der *** laut Sendebericht Fax vom *** (Beschwerde), Schreiben der NÖGKK an die *** (Beschwerdevorentscheidung),Schreiben des Bezirksgerichtes ***, betreibende Partei SVA der gewerblichen Wirtschaft, Zl. *** und Versicherungsdatenauszug betreffend ***) Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***, sowie anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, weiters anhand der vom Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Bescheid betreffend *** der NÖGKK vom ***, ***, Schriftsatz der *** laut Sendebericht Fax vom *** (Beschwerde), Schreiben der NÖGKK an die *** (Beschwerdevorentscheidung),Schreiben des Bezirksgerichtes ***, betreibende Partei SVA der gewerblichen Wirtschaft, Zl. *** und Versicherungsdatenauszug betreffend ***) Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der türkische Staatsangehörige ***, geb. ***, wurde anlässlich einer Kontrolle am ***, um 08.00 Uhr, bei der Verrichtung von Bäckerarbeiten im Unternehmen der ***, nämlich im „*** Supermarkt“ in ***, ***, bei Bäckerarbeiten arbeitend in Arbeitskleidung angetroffen. Der Sitz der *** befand sich zu diesem Zeitpunkt in ***, *** und war der Beschwerdeführer zum angelasteten Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser juristischen Person. Der spruchgegenständliche Ausländer verfügte nicht über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung oder über eine arbeitsmarkrechtliche Ausnahmegenehmigung. Herr ***, geb. ***, war im Zeitpunkt der Kontrolle am *** nicht rechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich aufhältig, da er weder über einen fremdenrechtlichen noch über einen asylrechtlichen Aufenthaltstitel verfügte. Herr *** verfügte im Zeitpunkt der Kontrolle über keine österreichische Gewerbeberechtigung. Am Tag der Kontrolle, dem ***, meldete er beim Magistrat der Stadt ***, Magistratsabteilung 1, das Gewerbe „Bäcker
Z 3 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf die Herstellung türkischer Backwaren“ mit dem Standort ***, ***, an und wurde für dieses Gewerbe als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr ***, geb. ***, benannt. Herrn *** wurde die Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit ***, somit nach dem angelasteten Tatzeitpunkt, erteilt. Diese Gewerbeberechtigung wurde, da seitens der Gewerbebehörde festgestellt wurde, dass Herr *** nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet verfügt, demselben mit Wirksamkeit *** wieder entzogen.Herr *** verfügte im Zeitpunkt der Kontrolle über keine österreichische Gewerbeberechtigung. Am Tag der Kontrolle, dem ***, meldete er beim Magistrat der Stadt ***, Magistratsabteilung 1, das Gewerbe „Bäcker
Paragraph 94, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf die Herstellung türkischer Backwaren“ mit dem Standort ***, ***, an und wurde für dieses Gewerbe als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr ***, geb. ***, benannt. Herrn *** wurde die Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit ***, somit nach dem angelasteten Tatzeitpunkt, erteilt. Diese Gewerbeberechtigung wurde, da seitens der Gewerbebehörde festgestellt wurde, dass Herr *** nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet verfügt, demselben mit Wirksamkeit *** wieder entzogen. Herr *** hat mit der *** einen Pachtvertrag betreffend die „Bäckerei zu Gewerbezwecken im Hause ***, ***, im Erdgeschoß, bestehend aus einem Vorraum und einem Geschäftsraum, gut eingeführt als Bäckerei, Nutzfläche ca. 75 m2“ am *** abgeschlossen. In § 4 „Pachtdauer“ wurde festgehalten, dass das Pachtverhältnis am *** beginnt und auf fünf Jahre läuft. Eine mündliche Nebenabrede zu diesem schriftlich abgeschlossenen, als „Pachtvertrag“ bezeichneten Vertrag (vor allem auch hinsichtlich dessen Beginn), erfolgte nicht.In Paragraph 4, „Pachtdauer“ wurde festgehalten, dass das Pachtverhältnis am *** beginnt und auf fünf Jahre läuft. Eine mündliche Nebenabrede zu diesem schriftlich abgeschlossenen, als „Pachtvertrag“ bezeichneten Vertrag (vor allem auch hinsichtlich dessen Beginn), erfolgte nicht. In § 5 des bezeichneten Vertrages wurde der Pächter verpflichtet, dem Verpächter bei Beginn des Pachtverhältnisses eine Pachtsicherheit (Kaution) in der Höhe von € 1.650,-- zu leisten. Eine derartige in § 5 dieses Vertrages vorgesehene Pachtkaution wurde von Herrn *** an den Beschwerdeführer bzw. an das von ihm vertretene Unternehmen zu keinem Zeitpunkt entrichtet. Auch wurde von Herrn *** der in § 2 vorgesehene monatliche Pachtbetrag in der Höhe von € 550,-- (inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer) nicht entrichtet. Herr *** legte keine Rechnungen über eingekaufte Backzutaten, wie eine Rechnungslegung an die *** zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Herr ***, der mangels Innehabung der Gewerbeberechtigung durch Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Anmeldung dieses Gewerbes benannt wurde, war von *** bis *** als Angestellter bei Herrn *** gemeldet. Gleichzeit, weil im Zeitraum von *** bis ***, war Herr *** als Angestellter der *** versicherungsrechtlich gemeldet.In Paragraph 5, des bezeichneten Vertrages wurde der Pächter verpflichtet, dem Verpächter bei Beginn des Pachtverhältnisses eine Pachtsicherheit (Kaution) in der Höhe von € 1.650,-- zu leisten. Eine derartige in Paragraph 5, dieses Vertrages vorgesehene Pachtkaution wurde von Herrn *** an den Beschwerdeführer bzw. an das von ihm vertretene Unternehmen zu keinem Zeitpunkt entrichtet. Auch wurde von Herrn *** der in Paragraph 2, vorgesehene monatliche Pachtbetrag in der Höhe von € 550,-- (inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer) nicht entrichtet. Herr *** legte keine Rechnungen über eingekaufte Backzutaten, wie eine Rechnungslegung an die *** zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Herr ***, der mangels Innehabung der Gewerbeberechtigung durch Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Anmeldung dieses Gewerbes benannt wurde, war von *** bis *** als Angestellter bei Herrn *** gemeldet. Gleichzeit, weil im Zeitraum von *** bis ***, war Herr *** als Angestellter der *** versicherungsrechtlich gemeldet. Mit Bescheid des NÖGKK vom ***, ***, war der *** ein Beitragszuschlag in der Höhe € 1.300,-- vorgeschrieben worden. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom ***, ***, wurde der letztbezeichnete Bescheid aufgehoben und der Beitragszuschlag auf dem Beitragskonto storniert. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an: „Wenn mir exakt meine Angaben vor dem LVwG NÖ, Außenstelle ***, vom heutigen Tag (zu LVwG-WB-14-1007) von der VHL vorgelesen werden und ich gefragt werde, ob diese Angaben richtig sind und das darstellen, was ich auch heute angebe, so gebe ich an, ja, es richtig, was dort festgehalten ist. Die Angaben lauten daher: „Die *** hat in *** einen Schlachthof betrieben und in *** einen Supermarkt, wo auch Frischfleisch, Backwaren sowie Obst und Gemüse verkauft wurden. Auch in ***, am ***, habe ich eine Metzgerei betrieben. Die Firma *** hat ca. 12 Jahre bestanden. Den Supermarkt in *** haben wir ab Mai *** betrieben. In diesem Gebäude befand sich auch eine Bäckerei. Das war für uns als Fleischhauer aber eine fremde Tätigkeit und so hat uns unser Vermieter, der auch Eigentümer des Gebäudes ist, anfangs unterstützt und war dieser für das Bäckergewerbe tätig. Er war anfangs auch der gewerberechtliche Geschäftsführer und hat dort in den Betriebsräumen Brot gebacken. Der Vermieter hat aber nur einmal täglich so ca. 2 Stunden Brot gebacken. Der Kundenwunsch war aber, dass Frischbrot den ganzen Tag zur Verfügung steht, und so haben wir uns nach einem neuen Bäcker umgesehen. Der Vermieter war als Dienstnehmer nur bis *** bei uns gemeldet. Bei diesem Dienstnehmer handelt es sich um Herrn ***, der war mein Vermieter und anfangs auch der alleinige Bäcker. Er hat auch zu mir gemeint, er kenne jemanden, der uns hier unterstützen könnte, und hat mir dann den Herrn *** vorgestellt. Den *** konnte ich aber nicht als Dienstnehmer anmelden, da er keine Arbeitserlaubnis gehabt hat. Es war lediglich möglich, mit ihm einen Pachtvertrag zu schließen, sodass er als selbständiger Unternehmer tätig wird. Das hatten wir damals mit meiner Firma auch so in *** gemacht, wo ich auch einen Teil eines Schlachthofes für meine Zwecke gepachtet hatte. Den im Akt einliegenden Pachtvertrag habe nicht ich unterfertigt, sondern ein Mitarbeiter bei mir im Schlachthof. Ich war damals am *** und *** krank, das können auch sicher die Herrschaften von der Finanzpolizei bestätigen, da die an dem Tag auch bei mir zu Hause waren. Es war lediglich geplant, dass *** Gebäck für meine Filiale in *** herstellt. Es war nicht daran gedacht, dass er auch andere Betriebe beliefert. Ich wusste nicht, dass *** über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, wie er damals den Pachtvertrag unterschrieben hat. Das Geschäftsverhältnis mit *** war so geplant, dass er monatlich einen Pachtzins von 550 Euro bezahlt und das am Ende des Monats mit dem von ihm gelieferten Backwaren abgerechnet wird. Tatsächlich hat es aber nie eine Verrechnung gegeben, da es nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei eher schwierig geworden ist. Ich glaube auch, dass *** nicht länger als 2,5 Monate dort tätig war. Ich habe jedenfalls von ihm nie eine Rechnung für die gelieferten Backwaren bekommen, er hat aber auch nie einen Pachtzins bezahlt. Nach den Kontrollen durch die Finanzpolizei ist es in meinem Betrieb und auch bei mir privat ziemlich turbulent zugegangen, da dadurch mein Ruf beschädigt war. D.h. ich habe mich auch um diese Filiale in *** nicht mehr so gekümmert und nehme an, dass sich der damalige Filialleiter dort um diese Sache gekümmert hat. Wie *** seine Zutaten für die Backwaren organisiert hat, weiß ich nicht. Ich glaube schon, dass er die selbst besorgt hat. Wie gesagt, habe ich mich um die Filiale nicht mehr so gekümmert, da ich nach der Hausdurchsuchung große Probleme hatte und ich daher nur mehr selten in *** nach dem Rechten gesehen habe. Deshalb habe ich auch diesen Filialleiter beauftragt, sich dieser Sache anzunehmen. Über Befragung durch den RV gibt der BF an:Über Befragung durch den Regierungsvorlage gibt der BF an: Zwischen mir und *** war kein Lohn vereinbart, warum auch. Ursprünglich war geplant, dass *** für unseren Supermarkt produziert, aber er hat auch gesagt, dass er allein davon nicht leben kann, und es wäre geplant gewesen, dass wenn das gut anläuft, er auch Supermärkte in der Umgebung beliefert. Dazu ist es aber in weiterer Folge nicht gekommen, da, wie schon gesagt, nach der Kontrolle am *** es große Probleme gegeben hat und wir auch die Motivation verloren haben. Nach der Kontrolle war die Firma *** verdächtig und es wollte niemand mehr mit uns Geschäfte eingehen. Bevor der Betrieb eingestellt wurde, hatte die Firma *** so zwischen 18 und 24 Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter waren immer auch bei der Sozialversicherung angemeldet. Das war nicht meine Art, jemanden schwarz zu beschäftigen. Über Befragung durch den Vertreter des Finanzamtes: Den Filialleiter habe ich nach der Kontrolle dort eingestellt. Bevor *** bei uns tätig wurde, hat der Zeuge *** so zwischen 40 und 80 Fladenbrote produziert. Nachdem der Pachtvertrag am *** unterfertigt wurde, war geplant gewesen, dass wir mit Herrn *** am *** starten und an diesem Tag auch die Gewerbeanmeldung erfolgt. Leider ist in den Morgenstunden bereits die Kontrolle durch die Finanzpolizei dazwischen gekommen und hat alles durcheinander gebracht. Ich hatte in *** mit meinem Fleischhauerbetrieb 150 Kunden, mit denen ich mich zu beschäftigen hatte, und irgendwie habe ich mich dann um den Supermarkt in *** nicht so gekümmert, das ist leider passiert. Über Befragung durch den VHL: Der Bäckereibereich war im Supermarkt abgegrenzt vom übrigen Verkaufsbereich und war auch über den Lieferanteneingang zu erreichen. Im Keller des Supermarkts befinden sich die Anlagen für die Kühlgeräte und da gibt es auch einen ca. 1,5 m² großen Raum. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der für Schlafzwecke genutzt wurde. Ich habe da auch nie ein Bett unten gesehen“. Der BF gibt ergänzend an: Ich habe vor dem gegenständlichen Kontrollzeitpunkt, aber auch nachher, kein Bett dort gesehen. Ich habe nur gehört davon. Der BF gibt über Befragen der VHL an: Der Pachtvertrag wurde nicht von mir unterschrieben sondern von einem Mitarbeiter in der Zentrale in ***. Ich hatte dem Bediensteten mündlich die Vollmacht erteilt, dass er das unterfertigen darf. Außer dem gegenständlichen Pachtvertrag hat es zwischen Herrn *** und mir keine mündlichen Absprachen gegeben. Der Pachtvertrag wurde am *** erstellt, dies als Antwort zur Frage, warum das Pachtvertragsdatum der *** ist und ob dieser Pachtvertrag rückwirkend abgeschlossen wurde. Es war dann so, dass das Pachtverhältnis in der Nacht vom *** auf *** zu laufen begonnen hat und eben am Anfang, am *** um 04.00 Uhr, das Ganze in Kraft treten sollte. Herr *** hat mir keine Kaution gezahlt. Wenn ich konkret gefragt werde, ob die in § 5 des Pachtvertrages vorgesehene Pachtkaution in Höhe von € 1.650,-- von Herrn *** an mich gezahlt wurde, so gebe ich an, nein, das hat er an mich nicht bezahlt. Wenn ich konkret gefragt werde, ob die in Paragraph 5, des Pachtvertrages vorgesehene Pachtkaution in Höhe von € 1.650,-- von Herrn *** an mich gezahlt wurde, so gebe ich an, nein, das hat er an mich nicht bezahlt. Der Pachtvertrag wurde von einem Mitarbeiter und nicht von mir erstellt. Es wurde dieser (Anmerkung des BFV) gemeinsam mit einem Vertreter des Herrn *** erstellt. Der BF gibt auf weiteres Befragen der VHL an: Ich gebe an, dass sie wahrscheinlich Herrn *** als gewerberechtlichen Geschäftsführer angegeben haben, eben weil Herr *** keine Gewerbeberechtigung hatte. Es war mir nicht bekannt, dass Herr *** über keine fremdenrechtlichen Aufenthaltsgenehmigungen verfügte, als er für mich arbeitete bzw. als dieser Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Ich habe auch nicht gewusst, dass die Gewerbeberechtigung dann wieder entzogen wurde, eben weil Herr *** nicht über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte, das war mir nicht bekannt. Wenn mir vorgehalten wird, dass entsprechend dem Akteninhalt Herr *** gegenüber dem Vertreter der Finanzbehörde angegeben hat, dass er im Zeitpunkt der Kontrolle beschäftigt sei und dass er in Zukunft als Pächter tätig sein wolle, so gebe ich an, ich kann dazu nichts angeben. Wenn ich gefragt werde, als was der Raum im Keller zweckgewidmet war, so gebe ich an, ich hatte den Raum vorher nicht gesehen. Erst vor zwei Monaten und als ich ihn vor zwei Monaten gesehen habe, war der Raum ganz leer. Herr *** hat nicht an der Adresse *** gewohnt. Er hatte die Adresse in ***, ***. Wenn mir die Angaben des Herrn *** laut Personenblatt, nämlich dass er die Anweisungen vor mir bekommen habe, vorgehalten werden, so gebe ich an: Ich weiß das nicht, wie das zustande kam und ich war nicht vor Ort. Wenn er schwarz arbeiten würde oder gearbeitet hätte, hätte er die Aussage nicht so machen können. Über Befragen des BFV gibt der BF an: Herr *** sollte seine Produktion in unserem Markt machen. Wenn die gut gegangen wäre, er hat nur einen kleineren Betrag von uns bekommen, hätte er auch andere Unternehmen beliefern können bzw. für diese arbeiten. Über Befragen der VHL gibt der BF an: Im Zeitpunkt der Kontrolle hat er ausschließlich für mein Unternehmen gearbeitet. Über Befragen des BFV gibt der BF an: Herr *** hat mir heute mitgeteilt, dass der Raum im Keller als Lager, aber teilweise aber auch als Schlafplatz durch Herrn *** verwendet worden ist. Dieser Raum ist aber neben einem Motorraum und der ist laut und es stinkt auch.“ Der Zeuge *** sagte in der Beschwerdeverhandlung aus: „Wenn mir die Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus der Verhandlung vom *** im Verfahren zu LVwG-WB-14-1007 von der VHL vorgelesen werden, so gebe ich an: Diese Angaben sind richtig und sind das, was ich auch heute angebe. Die Angaben lauten: „Mit dem BF bin ich weder verwandt noch verschwägert, ich kenne ihn aber schon längere Zeit und er ist ein Geschäftspartner von mir. Den Supermarkt im Standort ***, ***, habe ich früher selber betrieben. Ab Ende April *** war er an die Firma *** vermietet. Ich selbst bin gewerblicher Bäcker und das war ja vorher auch meine Bäckerei und mein Supermarkt. *** wollte von mir, dass ich dort weiter als Bäcker arbeite und das habe ich dann auch gemacht und war dann auch bei dieser Gesellschaft als Dienstnehmer angemeldet. Ich habe dort nur 2 Stunden am Tag gearbeitet und wenn ich nach Hause gegangen bin, war da oft zu wenig Brot und manchmal auch zu viel Brot da. Die Firma *** wollte aber mit der Bäckerei keine Probleme haben und war auf der Suche nach jemandem, der die Bäckerei übernimmt. Den *** habe ich gekannt, der war in der Türkei auch schon ein Bäcker und der hat in Österreich eine Stelle gesucht bzw. ein Geschäftslokal, das er mieten kann. Ich habe ihm dann erzählt, dass es hier eine Möglichkeit gebe. Er hat aber zu mir gesagt, dass er kein Gewerbe hat und mich gebeten, dass ich bei ihm bleibe und auch angemeldet bleibe. Ich habe ihm aber zugesagt, dass ich deswegen nicht mehr arbeite. Er hat dann entweder vor mir oder nach mir gearbeitet. Am Anfang, so lange ich dort war, war nur die Idee, dass wir für den Supermarkt produzieren, ob dahinter auch noch eine Idee gestanden wäre, weiter zu produzieren für andere Betriebe, weiß ich nicht. Am *** haben wir mit einer rechtskundigen Person alles ausgemacht, wie die Gewerbeanmeldung am nächsten Tag stattfinden sollte, und hat *** auch die dafür notwendigen Papiere unterschrieben, ebenso wie den Pachtvertrag. Und wie er dann am *** begonnen hat, war dann die Kontrolle der Finanzpolizei. Ich wurde telefonisch verständigt, dass es Probleme gibt und bin dann hinüber gegangen in den Supermarkt. Ich habe den Herrschaften von der Finanzpolizei auch gesagt, dass bereits alles unterschrieben und im Laufen ist und auch angeboten, dass wir diese Unterlagen auch vorlegen und trotz der Kontrolle wurde diese Anmeldung auch bei der Gewerbebehörde dann gemacht. Wie *** seinen Betrieb organisiert hat, weiß ich nicht, ich habe nur als Bäcker Brot gebacken und habe mich um den Rest nicht gekümmert. Ich weiß auch nicht, wie die Abrechnung mit *** erfolgt ist, darum habe ich mich nicht gekümmert. Wenn ich gefragt werde, wie lange *** dort als Bäcker tätig war, weiß ich es , vielleicht waren es 2 bis 3 Monate. Ich war auch nicht sehr lange bei ihm gemeldet. Im Keller des Supermarkts hat es einen Raum gegeben, wo man sich kurz ausruhen konnte, den wird *** wahrscheinlich genutzt haben, aber er hat dort nicht gewohnt, soweit ich weiß, hat er in *** gewohnt. Früher hatte ich auch eine Telefonnummer von ***, aber diese Nummer funktioniert nicht mehr. Über Befragung durch den RV des BF:Über Befragung durch den Regierungsvorlage des BF: Jene Person die die ganzen Behördenwege gemacht hat, war ein Bekannter von ***, den habe ich vorher nicht gekannt. Ich weiß auch nicht, welche Ausbildung der hatte, ob der Steuerberater ist, jedenfalls hat sich der um die ganzen behördlichen Sachen gekümmert, im Auftrag von ***, und ich nehmen an, dass auch er mich bei der Sozialversicherung als Dienstnehmer von *** gemeldet hat. Der Ruheraum im Keller, den hat es auch schon vor *** gegeben, da habe ich mich auch manchmal ausgeruht, wenn ich müde war. Über Befragung durch den Vertreter des Finanzamts: Ich glaube, dass ich meine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingestellt habe, bevor *** seine Tätigkeit aufgenommen habe. Die Firma *** wollte quasi das Bäckergewerbe nicht weiter im Standort *** ausüben, darum wurde auch ein Pächter für die Bäckerei gesucht und ich wollte nicht für beide gleichzeitig tätig sein. Ich kann das aber heute zeitlich nicht mehr genau zuordnen, wie das dann auch abgelaufen ist. Ich hatte dann in weiterer Folge ziemliche gesundheitliche Probleme, war dann mehr als ein Jahr im Krankenstand und bin jetzt beim AMS gemeldet. Bei der Firma *** war ich eigentlich nicht mehr beschäftigt. Vom Vertreter des Finanzamts wird mitgeteilt, dass der Zeuge *** zum Kontrollzeitpunkt noch als Angestellter bei der Firma *** gemeldet war. Der Zeuge *** weiter zum Sachverhalt: Ausgemacht war, dass ich dann nicht mehr tätig bin für die Firma *** und der Bäckereibetrieb anders organisiert wird. Der Zeuge gibt über Befragen durch die VHL an: Ich war nachher dann auch noch bei der *** beschäftigt und Angestellter. Mit dem abgeschlossenen Pachtvertrag hatte ich nichts zu tun. Ich hatte betreffend Herrn *** eine Telefonnummer, ich hatte auch früher noch Kontakt, jetzt habe ich keinen Kontakt mehr und die Telefonnummer funktioniert auch nicht. Über Befragen des BFV gibt der Zeuge an: Wenn ich gefragt werde, wie es zum Kontakt mit *** kam, so gebe ich an, der Herr, der die gesetzlichen Rechtssachen machte, hat gesagt, ob es jemanden gäbe, der eine Arbeitsstelle suchte als Bäcker oder als Mieter einer Geschäftsstelle oder eines Lokals. Ich habe dann gesagt, dass die Firma *** auch jemanden sucht, der das Lokal mietet bzw. als Bäcker tätig sein kann. Ich weiß nicht, wer die rechtskundige Person ist. Er wohnte auch in ***, er hat nur diesen Vertrag vorbereitet, den wir da am *** abgeschlossen haben. Es handelt sich dabei um ***. Das Gebäude wo der Supermarkt drinnen war, gehört mir. Über Befragen durch die VHL: Es ist richtig, dass ich das an die Firma *** vermietet hatte.“ Der Zeuge ***, geb. ***, sagte aus: Es ist richtig, dass ich damals der Leiter der Amtshandlung war. Ursprünglich war die Amtshandlung durch die Steuerfahndung *** vor Ort im *** Supermarkt. Wir wurden dann von den Kollegen der Steuerfahndung angefordert, weil wir vorher in *** im Fleischereibetrieb zur Kontrolle waren. Es war so, dass Herr *** im Zeitpunkt meines Eintreffens dann schon umgezogen war und Privatkleidung trug. Es war auch so, dass irgendeine Person, eine rechtskundige, dann im Zeitraum unserer Kontrolle kam und auf den Pachtvertrag verwies. Anlässlich dieses Gespräches wurde darauf hingewiesen, dass Herr *** als Bäcker im Supermarkt arbeitete und in Zukunft aber als Pächter der Bäckerei selbstständig diese betreiben werde. Der Pachtvertrag wurde von dieser Person vorgelegt. Das Personenblatt wird von den Personen, die zu befragen sind, grundsätzlich selbsttätig ausgefüllt. Nur wenn Fragen sind von den Personen, dann wird ihnen geholfen. In einem solchen Fall wird dieser Vorgang aber am Personenblatt vermerkt, was gegenständlich offenkundig nicht der Fall war. Über Befragen durch den BFV gibt der Zeuge an: Wenn ich gefragt werde, wie lang Herr *** Zeit hatte, das Personenblatt auszufüllen, dann gebe ich an, bis er fertig war. Wenn ich gefragt werde, nach wie vielen Minuten oder Stunden er fertigt war, so gebe ich, ich kann das nicht sagen. Ich gebe an, dass ich das Quartier im Keller bei der Kontrolle nicht gesehen habe, dass ich aber von vorherigen Kontrollen (in Bezug auf ein bulgarisches Ehepaar) wusste, dass im Keller ein Aufenthaltsort ist, wo auch geschlafen werden konnte. Der BF erklärt: Das war nicht während der Tätigkeit der ***. Über weiteres Befragen des BFV gibt der Zeuge an: Wenn ich gefragt werde, ob ich Wahrnehmungen habe noch hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Herrn ***, so gebe ich an: Ich weiß das nicht mehr. Er war damals schon längere Zeit in Österreich.“ Der *** sagte in der Beschwerdeverhandlung aus: „Ich gebe hier an, dass wir damals im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen in Bezug auf die Herrn *** betreffenden Objekte durchgeführt haben. Ich war daher vor Ort in *** Supermarkt und haben wir einen im Bäckergewand befindlichen Arbeitnehmer angetroffen, nämlich eben den gegenständlichen und haben sodann die Finanzpolizei beigezogen. Ich gebe an, dass ich Herrn *** selbst arbeiten gesehen habe und eben im Bäckergewand. Es war auch so, dass ich selbst gesehen habe, dass er im Keller seine Sachen hat (einen Laptop und Gewand). Weiters habe ich wahrgenommen, er war anwesend, als wir in den Keller gingen, dass er dort genächtigt hat. Es war irgendeine Matratze oder ähnliches vorhanden. Herr *** konnte ausreichend Deutsch und hat uns gegenüber angegeben, dass er im Keller, dort wo wir eben waren und wo seine Sachen waren, geschlafen hat. Die Angabe des Herrn ***, wonach er im Zeitpunkt der Kontrolle für die *** arbeite und in Zukunft als Pächter tätig sein wolle, ist mir nicht bekannt, das habe ich selbst nicht mitgehört. Es ist aber so, dass ich nicht die ganze Zeit über während der Befragung durch die Finanzpolizei anwesend war und nicht die Amtshandlung genau wörtlich mitverfolgt habe, die die Finanzpolizei dann als zuständige Einheit vorgenommen hat. Wir selbst hatten ja, wie bereits ausgeführt, andere Aufgaben. Über Befragen des BFV gibt der Zeuge an: Wenn ich gefragt werde, ob Herr *** dort Zahnputzmittel, Gebetsbuch, Pyjama, etc. hatte, so gebe ich an, er hatte dort sein Gewand, seinen Laptop und eine Matratze oder ein Bett zum Schlafen und er hat in dieser Nacht auch dort geschlafen, das hat er angegeben.“ Der Beschwerdeführer gab über Befragen der Verhandlungsleiterin in der Beschwerdeverhandlung an: „Ich habe keine Kenntnis vom Aufenthalt des Herrn ***. Er hat mir gestern auf Facebook geschrieben „Hallo“ und ich habe gefragt, ob er kommt. Er hat sich dann nicht mehr gemeldet. Ich hatte auch seine Telefonnummer verlangt gehabt, er hatte auch das nicht geschrieben. Ich habe daher keine Kenntnis, wo sich Herr *** derzeit aktuell aufhält.“ Der der Beschwerdeverhandlung beigezogene gerichtlich beeidete Dolmetscher gab zu dem von Herrn *** ausgefüllten Personenblatt folgende Übersetzung bekannt: „Familienname: *** Vorname. *** Geburtsdatum: ***, männlich Wohnsitzadresse: ***, *** derzeit beschäftigt bei *** Die Person, die mir die Arbeitsanweisungen gibt: *** Ich befinde mich an diesem Arbeitsplatz seit dem: *** (Anmerkung des Übersetzers: Arbeitsplatz kann auch Betrieb heißen), 04.00 Uhr. Die Arbeit, die ich ausführe: Bäcker Seit wie vielen Jahren üben Sie diesen Beruf aus: seit 15 Jahren Ausbildungssituation: Volksschule Arbeitszeiten (täglich in Stunden): 04.00 Uhr bis 08.30 Uhr Lohnzettel: Nein Gibt es einen schriftlichen Vertrag: Nein Derzeit bezogene staatliche Unterstützung: Nein Wurde das AMS informiert, als Sie mit der Arbeit begonnen haben: Nein“ Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er gut Deutsch sprechen kann und grundsätzlich keinen Dolmetscher brauche, jedoch mitteilte, dass der Zeuge *** allenfalls einen Dolmetscher benötige. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ergab sich zweifelsfrei, dass der tatsächliche wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit des spruchgegenständlichen türkischen Staatsbürgers die Verrichtung einfacher Tätigkeiten als Bäcker in der ***, nicht jedoch die selbstständige Ausübung eines Gewerbes war. Nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst konnte er Herrn *** nicht als Dienstnehmer anmelden, da er keine Arbeitserlaubnis gehabt habe, weshalb es lediglich möglich gewesen sei, mit ihm einen Pachtvertrag zu schließen, sodass er als selbstständiger Unternehmer tätig werde. Bereits auch nach den Angaben des Beschwerdeführers war feststellbar, dass nicht geplant war, dass *** das Gebäck für andere Betriebe herstelle. Der Beschwerdeführer führte dazu wörtlich aus, dass es lediglich geplant gewesen sei, dass *** das Gebäck für seine Filiale in *** herstelle und nicht daran gedacht worden sei, dass er auch andere Betriebe beliefere. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis über die Tatsache, dass Herr *** über keine Gewerbeberechtigung verfügte, wie er auch nicht in Kenntnis war, dass er nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet verfügte. Bereits nach den Angaben des Beschwerdeführers ist es nie zu einer Verrechnung (des Pachtzinses bzw. gelieferter Backwaren) gekommen. Weiters war als erwiesen anzusehen, dies auch aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass die vorgesehene Kaution zu keinem Zeitpunkt vom Pächter an den Verpächter entrichtet wurde. Aus der Aussage des Zeugen *** ergab sich, dass er gemeinsam mit dem spruchgegenständlichen Ausländer eine Zeit lang im *** Supermarkt arbeitete, wobei nach den Aussagen dieses Zeugen am Anfang, solange er dort gewesen sei, nur die Idee gewesen sei, dass sie für den Supermarkt produzierten. Ob dahinter auch noch eine Idee gestanden wäre, weiter zu produzieren für andere Betriebe, wisse er nicht. Auffälliger Weise ist der vorgelegte Pachtvertrag mit dem Tag vor der gegenständlichen Kontrolle gefertigt worden (***) und wurde (wenig nachvollziehbar) der Beginn des Pachtverhältnisses ohne mündliche Nebenabsprachen (dies nach den Angaben des Beschwerdeführers) rückwirkend mit *** bezeichnet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beginns des Pachtverhältnisses, das mit dem Datum der Kontrolle koinzidiert, nicht einmal über eine Gewerbeberechtigung verfügte, die Gewerbeanmeldung am Tag der Kontrolle erfolgte und die Gewerbeberechtigung an den Beschwerdeführer erst nach dem gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt erteilt wurde, ergab sich aus den gewerberechtlichen Unterlagen im Akt der Behörde. Ebenso ergab sich aus den Festhaltungen der Behörde im Verfahren, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet verfügte. Der Umstand, dass im Beitragszuschlagsverfahren eine Beschwerdevorentscheidung der bezeichneten Art ergangen ist, vermochte an diesem festgestellten Sachverhalt keine Änderung herbeizuführen. Ebenso ergab sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug betreffend den Zeugen ***, dass dieser im angelasteten Tatzeitpunkt nicht bloß als Angestellter des Herrn *** angemeldet war, sondern gleichzeitig bei der *** als Angestellter sozialversicherungsrechtlich erfasst war. Im Hinblick darauf, dass sich sämtliche Sachverhaltsfeststellungen ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie auf die Aussage des Zeugen *** stützen konnten, wie die übrigen Feststellungen auf Grund amtsbekannter Tatsachen (Festhaltungen im Gewerberegister, behördliche Feststellung betreffend fehlende Aufenthaltsberechtigung) zu treffen waren, erübrigte sich eine neuerliche Ladung und Einvernahme des Zeugen ***, dies einerseits auf Grund der Tatsache, dass der Zeuge offenkundig über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und auf die (bereits vorgenommene) verwaltungsgerichtliche Ladung als Zeuge durch Nichtbeheben der Zeugenladung reagierte, andererseits aber vom erkennenden Gericht den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser spruchgegenständliche Ausländer-aus dessen Sicht - selbstständig tätig war und zu diesem Zweck ein „Pachtvertrag“ abgeschlossen wurde und bei einem ausreichenden Geschäftsgang eine Erweiterung seiner Tätigkeit auch auf andere Unternehmen geplant hätte, vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen wurde. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
BG), BGBl. 218/1975, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, gilt als Beschäftigung die Verwendung
BG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Paragraph 2, Absatz 4,, erster Satz, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
BG darf ein Arbeitgeber, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom
BG, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 ) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe bis 1.000 Euro zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gesetzlich vorgesehene Strafnorm wurde bereits oben wiedergeben. Von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers war auszugehen: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.150,--, hat Sorgepflichten für zwei Kinder und eine Ehegattin und belaufen sich die Schulden der GmbH auf ca. € 1,4 Millionen. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd war auf Grund des Vorliegens einer nicht einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten Vormerkung ebenfalls kein Umstand zu werten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist nicht unerheblich, da es durch die unerlaubte Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern zu einer Unterwanderung des österreichischen Arbeitsmarktes kommt. Die verhängte Strafe stellt die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe dar und erübrigen sich daher diesbezüglich Ausführungen hinsichtlich deren Angemessenheit. Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im untersten Bereich und adäquat zur verhängten Mindestgeldstrafe festgesetzt. Die verhängte Strafe berücksichtigt die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, das Nichtvorliegen von Erschwerungs-und Milderungsgründen sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund des über das Unternehmen eingeleiteten Konkurses in Zukunft nicht mehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer juristischen Person tätig sein wird. Die verhängte Strafe und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen können.
F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Da eine vollinhaltliche Beschwerde erhoben wurde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einerseits eine Übersetzung des Personenblattes durch den gerichtlich beeideten Dolmetscher für die türkische Sprache erforderlich war, wie auch nach den Angaben des Beschwerdeführers eine Befragung des Zeugen *** unter Hinzuziehung des Dolmetschers erfolgten sollte, der Beschwerdeführer selbst aber über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte und eines Dolmetschers für die türkische Sprache nicht bedurfte, war dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich notwendiger Weise ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die türkische Sprache beizuziehen.
GVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Gesetzesgrundlage und der Tatsache der Notwendigkeit der Einvernahme des spruchgegenständlichen Ausländers sowie weiters unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst der deutschen Sprache kundig ist, hatte die Kostenvorschreibung in Bezug auf die Barauslagen für die Beiziehung des gerichtlich beeideten Dolmetschers dem Grunde nach spruchgemäß zu erfolgen. Die Festsetzung der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Höhe der Kosten erfolgt mit Beschluss gesondert. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WB.13.1204
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.