51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des , ***, geb. ***, ***, ***, ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird
GVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG
MG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in Höhe von € 30,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in Höhe von € 30,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am ***, um 05:51 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung Staatsgrenze ***, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem Kennzeichen *** auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher gewesen sei, als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. „Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen: 4 Eingestellte Anzahl der Achsen: 2“ In der dagegen erhobenen und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom *** wendet sich der Beschuldigte gegen diese Bestrafung und räumt zunächst ein, dass es richtig sei, dass er zum angelasteten Tatzeitpunkt am im Straferkenntnis angegebenen Ort mit einer falsch eingestellten GO-Box unterwegs gewesen sei. Er sei jedoch aufgrund dieser fehlerhaften Einstellung bereits von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Strafverfügung vom *** zur GZ ***, in weiterer Folge aufgrund seines Einspruches mit Straferkenntnis vom *** (gemeint wohl: ***) zur GZ *** bestraft worden, bzw. behänge dieses Verfahren derzeit beim UVS ***. Er habe seinerzeit die Autobahn aus *** kommend über die A*** Richtung *** befahren, ohne dabei die mautpflichtige Autobahn verlassen zu haben. Konkret sei er laut den von der ASFINAG vorgelegten Mautaufzeichnungen am *** um 00:37 Uhr auf die mautpflichtige Autobahn an der Staatsgrenze *** aufgefahren und habe die Autobahn durchgängig bis zur Staatsgrenze *** benützt, wo er diese am ***, um 06:37 Uhr, wieder verlassen habe. Eine Mehrfachbestrafung aufgrund ein und desselben Deliktes sei aufgrund dieses Umstandes, es handle sich um ein Dauerdelikt, nicht zulässig. Ohne auf die weitergehenden Ausführungen in diesem Rechtsmittel zur Frage seines Verschuldens näher einzugehen, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgrund des oben dargelegten Berufungsvorbringens im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes und der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses unter Berücksichtigung der von der Bezirkshauptmannschaft Y das Berufungsvorbringen bestätigenden Auskunft, wonach das in der Berufung angeführte Straferkenntnis dieser Behörde in Rechtskraft erwachsen ist, Folgendes festgestellt: Der folgende unbedenkliche Sachverhalt ist der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen: Der Rechtsmittelwerber ist als Lenker des im Straferkenntnis angeführten Kraftfahrzeuges am *** von *** kommend beim Grenzübergang *** auf das mautpflichtige Straßennetz aufgefahren und hat um 00.37 Uhr das Mautportal an der Staatsgrenze ***/Knoten *** durchfahren. Im Zuge der Weiterfahrt bis zur Staatsgrenze *** ist das mautpflichtige Straßennetz durchgängig ohne Unterbrechung benützt worden. Nach dem Mautportal ***/Staatsgrenze hat der Beschuldigte am ***, um 06:37 Uhr, das mautpflichtige Straßennetz wieder verlassen. Im Zuge dieser Fahrt war die Achsenzahl auf der GO-Box auf 2 eingestellt, obwohl aufgrund des mitgeführten Anhängers eine Einstellung der Achsenzahl/Kategorie auf 4 geboten gewesen wäre. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***, wurde der Beschuldigte wegen der unrichtigen Einstellung der Achsenzahl hinsichtlich des Tatzeitpunkte 00:42 Uhr des ***, Tatort ***, A ***, Strkm. ***, Richtung ***, rechtskräftig mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- bestraft. Die Übertretung ist nach der Anzeige der ASFINAG durch das automatische Überwachungssystem festgestellt worden und wurde der Beschwerdeführer im Zuge der genannten Fahrt nicht mit der Übertretung konfrontiert bzw. betreten. Diese Feststellungen gründen sich nicht nur auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern stützen sich vor allem auf den im Akt einliegenden Einzelleistungsnachweis, der ausweist, dass das mautpflichtige Straßennetz von 00:37 Uhr des Tattages bis 06:37 Uhr durchgehend ohne Auslassung eines auf dieser Strecke liegenden Mautportals benützt worden ist. Weiters war das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Y infolge der Bestätigung dieses Vorbringens durch diese Behörde der Entscheidung zugrunde zu legen. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
Paragraph 6, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
MG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
Paragraph 7, Absatz eins, BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
MG haben Lenker sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und – mit Ausnahme des Falles
3 letzter Satz – des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe
5 und 6 ermöglichen.
Paragraph 8, Absatz 2, BStMG haben Lenker sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und – mit Ausnahme des Falles
Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz – des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe
Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen.
MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
MG werden Taten
Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
Paragraph 20, Absatz 5, BStMG werden Taten
Absatz eins bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. Nach Punkt 8.2.4.1 der Mautordnung haben sich Kraftfahrzeuglenker
MG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise
Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer EURO-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben.
Paragraph 8, Absatz 2, BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise
Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer EURO-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben. Im vorliegenden Fall ist unbestritten geblieben, dass die Achsenzahl auf der GO-Box bei der gegenständlichen Fahrt nicht ordnungsgemäß eingestellt gewesen ist. Ein derartiges Verhalten ist aber nicht im Zuge einer nicht unterbrochenen Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz einer mehrfachen Bestrafung an jeweils – allenfalls – willkürlich gewählten Tatorten innerhalb dieser Strecke zugänglich. Da im gegenständlichen Fall eine solche ununterbrochene und in einem Zuge durchgeführte Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz, beginnend um 00:37 Uhr des *** bis 06:37 Uhr des ***, vorgelegen ist und bereits eine rechtskräftige Bestrafung durch das erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y gegeben ist, ist eine weitere Bestrafung für einen anderen auf dieser Strecke gelegene Tatort wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht erlaubt. Bei dieser Sachlage war daher der gegenständlichen neuerlichen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft X der Boden entzogen, liegen doch entsprechende Gründe vor, die die Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens hinsichtlich der in Rede stehenden Tatzeit aufheben. Bei dieser Sachlage war daher der gegenständlichen neuerlichen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Boden entzogen, liegen doch entsprechende Gründe vor, die die Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens hinsichtlich der in Rede stehenden Tatzeit aufheben. Somit war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und das vorliegende Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WU.14.0019
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