RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0322 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einz
§ 6Abs.
2 oder nicht anzuwenden,5. ob die Voraussetzungen vorliegen,
§ 6Absatz 2, oder nicht, anzuwenden, 6.
welche Deponie(unter)klasse gemäß§ 6 Abs. 4 vorliegt.
- welche Deponie(unter)klasse gemäß§ 6 Absatz 4, vorliegt. Der Antrag wurde folgendermaßen begründet: » Antragserklärung: Der Antragsteller hat zum Verfahren Zl. *** begründete Zweifel habe, dass die in den Jahren *** bis *** abgelagerten Abfälle einem Altlastenbeitrag gem. § 3 Abs. 1 i. V.m. § 6 ALSAG wegen des langfristigen Ablagerns von Abfällen am Standort *** auf dem Grundstück Nr. *** "***" im Jahre *** unterliegen. Dies möge durch die Behörde nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Die begründeten Zweifel ergeben sich sowohl aus dem Gesamtakt Zl. *** als auch dem hierzu eingebrachtenhabe, dass die in den Jahren *** bis *** abgelagerten Abfälle einem Altlastenbeitrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 6, ALSAG wegen des langfristigen Ablagerns von Abfällen am Standort *** auf dem Grundstück Nr. *** "***" im Jahre *** unterliegen. Dies möge durch die Behörde nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Die begründeten Zweifel ergeben sich sowohl aus dem Gesamtakt Zl. *** als auch dem hierzu eingebrachten Rechtsmittel. Es möge festgestellt werden, ob die abgelagerten Abfälle im Standort *** auf dem Grundstück Nr. *** "***" im Jahre *** (Kalendervierteljahr *** bis ***) gemäß den u.a. Ausführungen sowie den beigefügten Berechnungsblättern den Tatbestand des § 10 Abs. 1 ALSAG erfüllen. Dies wird vom Antragsteller bezweifelt.Es möge festgestellt werden, ob die abgelagerten Abfälle im Standort *** auf dem Grundstück Nr. *** "***" im Jahre *** (Kalendervierteljahr *** bis ***) gemäß den u.a. Ausführungen sowie den beigefügten Berechnungsblättern den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG erfüllen. Dies wird vom Antragsteller bezweifelt. Ausführungen: Ad. 1: Ob eine Sache Abfall ist Der Antragsteller geht davon aus, dass in concreto angesichts der besonderen Umstände weder der subjektive noch objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Der wahre und tatsächliche Verursacher- Fa. *** - hat nachweislich durch seine Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. *** "***" ein Entgelt erzielt. Das Erzielen von Entgelt spricht jedoch gegen die Entledigungsabsicht und damit gegen das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft (Scheichl/Zauner, aaO § 32 Rzdas Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft (Scheichl/Zauner, aaO Paragraph 32, Rz 25mwN). Sohin liegt also kein Abfall i.S.d. Definition des ALSAG vor. Ebenso wenig liegt der objektive Abfallbegriff i.S.d. § 2 AWG iVm § 2 ALSAG vor, daEbenso wenig liegt der objektive Abfallbegriff i.S.d. Paragraph 2, AWG in Verbindung mit Paragraph 2, ALSAG vor, da eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen weder dargelegt noch nachgewiesen wurden. Es bedarf einer Begründung, warum bei der Verwendung einer Sache die Beeinträchtigungen eintreten können (List, AWG, aaO § 1 Pkt 4, mV auf VwGH 22.12.2005, 2005/07/0045).eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen weder dargelegt noch nachgewiesen wurden. Es bedarf einer Begründung, warum bei der Verwendung einer Sache die Beeinträchtigungen eintreten können (List, AWG, aaO Paragraph eins, Pkt 4, mV auf VwGH 22.12.2005, 2005/07/0045). Ad.
- und 3: Ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt bzw. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt Der Antragsteller geht gemäß den o.a. Ausführungen sowie wegen Vorliegens der Zwischenlagerung davon aus, dass die Ablagerungen insgesamt nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen bzw. liegt keine beitragspflichtige Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG vor.Zwischenlagerung davon aus, dass die Ablagerungen insgesamt nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen bzw. liegt keine beitragspflichtige Tätigkeit gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG vor. Ad. 4 . Welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG vorliegtAd. 4 . Welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG vorliegt Der Antragsteller ist sich gemäß den oa Ausführungen nicht sicher, welche Abfallkategorie, vor allem ob Baurestmassen iSd der Deponie-VO für das konkrete Fremdmaterial vorliegen. Denn das Sanierungskonzept der Fa *** stellt fest, das nur das Material aus Schurf 17 möglicherweise Baurestmassenqualität aufweist (Seite 3 Sanierungskonzept von ***). Ad. 5.: Ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gem § 6 Abs. 2 oder 3Ad. 5.: Ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gem Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 ALSAG nicht anzuwenden Der Antragsteller geht gemäß den o.a. Ausführungen sowie wegen Vorliegens der Zwischenlagerung davon aus, dass konkret kein Zuschlag anfällt. Dies, weil keine Abfälle auf keiner Deponie abgelagert (weil de iure keine Deponie in concreto hinsichtlich des fraglichen Abfalles besteht) und sich daher der Beitrag gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 ALSAG je angefangene Tonne für Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. abgelagert werden, deswegen nicht erhöhen könne. Diese Ablagerungen unterliegen insgesamt nicht den Altlastenbeitrag bzw. liegt keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1Abfälle auf keiner Deponie abgelagert (weil de iure keine Deponie in concreto hinsichtlich des fraglichen Abfalles besteht) und sich daher der Beitrag gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, oder 4 ALSAG je angefangene Tonne für Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Absatz 4, lit. abgelagert werden, deswegen nicht erhöhen könne. Diese Ablagerungen unterliegen insgesamt nicht den Altlastenbeitrag bzw. liegt keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins ALSAG vor. Ad. 6.: Welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG vorliegtAd. 6.: Welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG vorliegt Falls - gemäß der obigen Ausführung zu Ad.
- - eine Deponie vorläge (was nicht zutrifft), begehrt der Antragsteller die Feststellung, um welche Deponieklasse es sich handeln würde. « Die Bezirkshauptmannschaft X hat erwogen:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat erwogen: Aufgrund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft X ergibtAufgrund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergibt sich Folgendes: ln den Jahren *** bis *** wurden durch Organe der Gewässeraufsicht auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, laufend konsenslose Ablagerungen festgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der *** KEG hinsichtlich der auf Teilbereichen derMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der *** KEG hinsichtlich der auf Teilbereichen der Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***, abgelagerten Abfälle - vor allem Aushubmaterialien und Baurestmassen in Form von Ziegel- und Betonbruch - die nachweisliche und ordnungsgemäße Entfernung aufgetragen. Der Berufung der *** KEG gegen den vorgenannten Bescheid wurde vom Landeshauptmann von NÖ mit Bescheid vom ***, Zl. ***, keine Folge gegeben. ln der Überprüfungsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft X vomln der Überprüfungsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde festgestellt, dass offenkundig auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine Behandlungsanlage durch die *** KEG errichtet und betrieben wurde, ohne dass die entsprechende Genehmigung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 seitens der Behörde erteilt wurde. ln der Überprüfungsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft X vomln der Überprüfungsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** teilte *** (Kommanditist der *** KEG und Geschäftsführer der *** GmbH) mit, dass die illegalen Ablagerungen bzw. Lagerungen durch die Fa. *** GmbH auf den betroffenen Grundstücken durchgeführt wurden. Diese Tätigkeiten erfolgten mit der ausdrücklichen Zustimmung der *** KEG bzw. ***. Zwischen *** und der *** KEG wurde im Jahr *** eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, wonach *** der *** KEG gestattet, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Abfälle abzulagern. Im Rahmen der Überprüfungsverhandlung am *** erstattete der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz folgendes Gutachten: »Es liegt offensichtlich in Teilbereichen der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, eine Deponie zu Ablagerung von Abfällen (Baurestmassen-materialien in Form von Ziegel- und Betonbruch, tw. Aushubmaterialien) vor, welche entsprechend der Gesetzeslage dem Regime des AWG 2002 bzw. der DVO unterliegen. Ausgehend von dem in der Regel zu erwartenden Gefährdungspotential der Baurestmassenmaterialien kann bei deren ungeschützter Lagerung, wie eine solche im gegenständlichen Fall stattfindet, mittel- und langfristig eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Der im Regelfall für die Ablagerung der Baurestmassenmaterialien zu wählende Deponietyp einer Baurestmassendeponie hat insbesondere deponiebautechnische Einrichtungen zur kompletten Erfassung und Sammlung der Deponiesickerwässer an der Deponiebasis entsprechend dem Stand der Technik aufzuweisen. Es sin daher sämtliche Baurestmassenmaterialien im Ausmaß von 99.800 m³ zu entfernen. [. . .]« Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der *** GmbH hinsichtlichMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der *** GmbH hinsichtlich der auf dem südlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und im östlichen Böschungsbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, abgelagerten Baurestmassen, Abbruch- und Aushubmaterialien, die nachweisliche und ordnungsgemäße Entfernung aufgetragen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, Zl. ***, wurde gemäß § 62 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) die ohne Genehmigung errichtete und betriebene Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bis zur Erteilung einer allfälligen Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 geschlossen. Auch waren in diesem Zusammenhang sämtliche Ablagerungstätigkeiten einzustellen. Der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats vom *** keine Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, Zl. ***, wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) die ohne Genehmigung errichtete und betriebene Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bis zur Erteilung einer allfälligen Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 geschlossen. Auch waren in diesem Zusammenhang sämtliche Ablagerungstätigkeiten einzustellen. Der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats vom *** keine Folge gegeben. Im Rahmen einer behördlichen Einvernahme am *** gab *** nach Belehrung gemäß §§ 48 bis 51 AVG an:nach Belehrung gemäß Paragraphen 48 bis 51 AVG an: »[. . .] Weiters wird mir die Aussage des *** im Zuge der Verhandlung am ***, zu der ich auch geladen war, vorgehalten, wonach ich im Jahre *** mit der *** KEG einen Vertrag geschlossen hätte, in dem ich der Ablagerung von Abfälle auf dem Grundstück Nr. *** durch die *** KEG bzw. die Firma *** zustimme. Hiezu gebe ich an, dass es diesen Vertrag mit diesem Inhalt, nämlich dass ich der Ablagerung von Bodenaushub- und Baurestmassen auf meinem Grundstück Nr. *** zustimme, tatsächlich gibt. Diesen Vertrag werde ich der Bezirkshauptmannschaft X in Fotokopie übermitteln. Ich gebe allerdings ergänzend an, dass dieser Vertrag mit *** und *** unter dem Vorbehalt zustande kam, dass mir als Grundstückseigentümer keine Kosten durch diese Ablagerungen erwachsen und ich nicht verantwortlicher Ansprechpartner der Behörde bin.«»[. . .] Weiters wird mir die Aussage des *** im Zuge der Verhandlung am ***, zu der ich auch geladen war, vorgehalten, wonach ich im Jahre *** mit der *** KEG einen Vertrag geschlossen hätte, in dem ich der Ablagerung von Abfälle auf dem Grundstück Nr. *** durch die *** KEG bzw. die Firma *** zustimme. Hiezu gebe ich an, dass es diesen Vertrag mit diesem Inhalt, nämlich dass ich der Ablagerung von Bodenaushub- und Baurestmassen auf meinem Grundstück Nr. *** zustimme, tatsächlich gibt. Diesen Vertrag werde ich der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in Fotokopie übermitteln. Ich gebe allerdings ergänzend an, dass dieser Vertrag mit *** und *** unter dem Vorbehalt zustande kam, dass mir als Grundstückseigentümer keine Kosten durch diese Ablagerungen erwachsen und ich nicht verantwortlicher Ansprechpartner der Behörde bin.« ln rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten: Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Beteiligte Personen, dieGemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Beteiligte Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
- ob eine Sache Abfall ist,
- ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
- welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
- ob die Voraussetzungen vorliegen,
§ 6Abs.
2 oder 3 nicht anzuwenden.5. ob die Voraussetzungen vorliegen,
Paragraph 6, Absatz 2, oder 3, nicht anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfallsGemäß Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen, bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen, Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann ,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann , [ .. . ]
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden, kann , [ .. . ] Im Gegensatz zu den Ausführungen der Rechtsvertretung von *** bestehen für die Bezirkshauptmannschaft X keine begründeten Zweifel,bestehen für die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn keine begründeten Zweifel, dass die in den Jahren *** bis *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslos abgelagerten Beton- und Ziegelabbruchmaterialien sowie Bodenaushubmaterialen Abfälle sind und deren Ablagerung eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt. Aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom *** geht unmissverständlich hervor, dass eine ungeschützte Lagerung von Baurestmassenmaterialien mittel- bis langfristig zu einer Boden- und Gewässerbeeinträchtigung führen kann. Auch wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Antrag umfassten Ablagerungen von Abfällen (Baurestmassenmaterialien in Form von Ziegel- und Betonbruch, teilweise Aushubmaterialien) dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bzw. der DVO unterliegen. Desgleichen bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat von Niederösterreich mit Bescheid vom *** die Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft X und des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde, dass die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Rahmen eines nicht genehmigten Deponiebetriebes erfolgten.Bescheid vom *** die Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde, dass die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Rahmen eines nicht genehmigten Deponiebetriebes erfolgten. Weiters sind die vorgebrachten Zweifel nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, da die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerten Fremdmaterialien bestehend aus Bauschutt, Ziegel- und Betonbruch zweifellos der Abfallkategorie "Baurestmassen" unterliegen. Die Ermittlungserbnisse der Organe der Gewässeraufsicht (vgl. Erhebungsbericht vom ***) bestätigen dies, zumal die Materialien bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten angefallen waren und diese offenkundig Baurestmassenqualität aufweisen.die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerten Fremdmaterialien bestehend aus Bauschutt, Ziegel- und Betonbruch zweifellos der Abfallkategorie "Baurestmassen" unterliegen. Die Ermittlungserbnisse der Organe der Gewässeraufsicht vergleiche Erhebungsbericht vom ***) bestätigen dies, zumal die Materialien bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten angefallen waren und diese offenkundig Baurestmassenqualität aufweisen. Der im Sanierungskonzept vom *** auf Seite 3 angeführte Schurf 17 bezieht sich lediglich auf das untersuchte Aufhöhungsmaterial an der Grubensohle (Anmerkung: unterhalb des Niveaus von 2 m über HGW). Gegenstand des Sanierungskonzepts als solches waren aber definitiv die rd. 100.000 m³ Baurestmassen oberhalb des Aufhöhungsbereiches (Anmerkung: ab dem Niveau von 2 m über HGW), welche auf einer ohne Genehmigung errichteten und betriebenen Baurestmassendeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, langfristig abgelagert wurden. Aufgrund der Sach- und Rechtslage war der Antrag vom *** als unzulässig zurückzuweisen, da kein begründeter Zweifelsfall im Sinne des § 10 Altlastensanierungsgesetz dem Feststellungsbegehren zu Grunde gelegt wurde.“ Aufgrund der Sach- und Rechtslage war der Antrag vom *** als unzulässig zurückzuweisen, da kein begründeter Zweifelsfall im Sinne des Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz dem Feststellungsbegehren zu Grunde gelegt wurde.“ Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob *** durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Berufung, in welcher begehrt wurde, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, zur Gänze aufzuheben und feststellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, ob die Voraussetzungen vorliegen,
§ 6Abs.
2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden, sowie welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 leg cit vorliegt, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob *** durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Berufung, in welcher begehrt wurde, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, zur Gänze aufzuheben und feststellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, ob die Voraussetzungen vorliegen,
Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 ALSAG nicht anzuwenden, sowie welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, leg cit vorliegt, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugestellt am ***, wurde der im weiteren Rechtsgang angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugestellt am , ***, wurde der im weiteren Rechtsgang angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Begründung dieser Entscheidung wurde im Rechtsinformationssystem wie folgt veröffentlicht: „Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (LH) vom *** war dem Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung für den Abbau von Sand und Kies auf dem Grundstück Nr. *** KG U bis 1 m über HGW (Kote 148 m ü.A.) für die anschließende Wiederauffüllung des abgebauten Areals mit grubeneigenem einwandfreien Material bis 2 m über HGW (Kote 149 m ü.A.) und für die anschließende Ödlandnutzung der abgebauten Flächen erteilt worden. Im Jahr 2005 schloss der Revisionswerber mit der V KEG (in weiterer Folge: KEG) eine vertragliche Vereinbarung, wonach der KEG gestattet wurde, auf dem Grundstück Nr. *** Abfälle abzulagern; dem Revisionswerber dürften daraus keine Kosten erwachsen und er sei auch nicht verantwortlicher Ansprechpartner der Behörde. In weiterer Folge kam es zu konsenslosen Ablagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (BH) vom *** wurde der KEG hinsichtlich der auf Teilbereichen der Grundstücke Nr. *** und *** über der Kote 149,0 m ü.A. abgelagerten Abfälle (Aushubmaterialien und Baurestmassen in Form von Ziegel und Betonbruch) näher bestimmte Maßnahmen aufgetragen. So wurde - gegliedert in die einzelnen Bereiche der genannten Grundstücke und m3-mäßig genau bezeichnet - die nachweisliche und ordnungsgemäße Entfernung der abgelagerten Baurestmassen bzw. des abgelagerten Aushubmaterials aufgetragen. Unter einem wurde verfügt, dass jegliche weitere Ablagerung von Fremdmaterial auf den genannten Grundstücken untersagt werde. Die einzelnen Bereiche, die von den abgelagerten Abfällen betroffen waren, wurden in Vermessungsplänen vom ***. bzw. ***, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, näher dargestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (BH) vom *** wurde der KEG hinsichtlich der auf Teilbereichen der Grundstücke Nr. *** und *** über der Kote 149,0 m ü.A. abgelagerten Abfälle (Aushubmaterialien und Baurestmassen in Form von Ziegel und Betonbruch) näher bestimmte Maßnahmen aufgetragen. So wurde - gegliedert in die einzelnen Bereiche der genannten Grundstücke und m3-mäßig genau bezeichnet - die nachweisliche und ordnungsgemäße Entfernung der abgelagerten Baurestmassen bzw. des abgelagerten Aushubmaterials aufgetragen. Unter einem wurde verfügt, dass jegliche weitere Ablagerung von Fremdmaterial auf den genannten Grundstücken untersagt werde. Die einzelnen Bereiche, die von den abgelagerten Abfällen betroffen waren, wurden in Vermessungsplänen vom ***. bzw. ***, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, näher dargestellt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der KEG wurde mit Bescheid des LH vom *** als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde ua auch dem Revisionswerber als Grundeigentümer zugestellt. Die KEG stellte am *** beim LH einen Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie, einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers für mineralische Baurestmassen ua auf dem Grundstück Nr. ***. Bereits im *** war ein Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht erstattet worden, dem zufolge weiterhin Baurestmassen konsenslos auf dem Grundstück Nr. *** deponiert worden seien und würden. Im Zusammenhang damit führte die BH am *** eine Überprüfungsverhandlung durch, in deren Rahmen der Sachverhalt vor Ort festgestellt und diverse Gutachten erstattet wurden. Mit Bescheid der BH vom *** wurde der *** GmbH (*** GmbH) aufgetragen, näher bezeichnete, im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** abgelagerte Baurestmassen, Abbruch- und Abraummaterialien zu entfernen und es wurde ihr die weitere Ablagerung untersagt. Mit Bescheid vom *** verfügte der LH Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002, und zwar durch Schließung der seitens der KEG beantragten, aber ohne Genehmigung errichteten und betriebenen Behandlungsanlage von Abfällen auf den Grundstücken Nr. *** und *** sowie auf Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und *** bis zur Erteilung einer allfälligen Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Es seien unverzüglich sämtliche Ablagerungstätigkeiten, insbesondere auf den Grundstücken Nr. *** und ***, einzustellen. Auch dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber als Grundeigentümer zugestellt.Mit Bescheid vom *** verfügte der LH Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002, und zwar durch Schließung der seitens der KEG beantragten, aber ohne Genehmigung errichteten und betriebenen Behandlungsanlage von Abfällen auf den Grundstücken Nr. *** und *** sowie auf Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und *** bis zur Erteilung einer allfälligen Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Es seien unverzüglich sämtliche Ablagerungstätigkeiten, insbesondere auf den Grundstücken Nr. *** und ***, einzustellen. Auch dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber als Grundeigentümer zugestellt. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Niederösterreich (UVS) vom *** wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der KEG als unbegründet abgewiesen. Der LH untersagte der KEG mit Bescheid vom *** die weitere Durchführung der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle. Im *** wurde über das Vermögen der KEG der Konkurs eröffnet. Im *** wurden ua auf dem Grundstück Nr. *** neuerlich widerrechtliche Ablagerungen festgestellt. Nachdem der Masseverwalter mitgeteilt hatte, das anhängige Antragsverfahren weiterführen zu wollen, wurde der Antrag der KEG vom *** mit Bescheid des LH vom *** gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Nachdem der Masseverwalter mitgeteilt hatte, das anhängige Antragsverfahren weiterführen zu wollen, wurde der Antrag der KEG vom *** mit Bescheid des LH vom *** gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Parallel dazu führte das Zollamt *** (Zollamt) mit dem Revisionswerber ein Verfahren nach dem AlSAG durch. Mit Bescheid des Zollamtes vom *** (Zl. ***) wurde der Altlastenbeitrag wegen des langfristigen Ablagerns von Abfällen auf dem Grundstück Nr. *** im Jahr *** (mit einer näher bestimmten Summe) festgesetzt. Die Kubaturen wurden den Räumungsbescheiden der BH vom *** und *** und den Vermessungsplänen entnommen. Der Revisionswerber erhob Berufung. In einem weiteren Schriftsatz beantragte er ua die Aussetzung der Berufungsentscheidung mit der Begründung, er habe bei der BH einen Antrag nach § 10 AlSAG eingebracht.Der Revisionswerber erhob Berufung. In einem weiteren Schriftsatz beantragte er ua die Aussetzung der Berufungsentscheidung mit der Begründung, er habe bei der BH einen Antrag nach Paragraph 10, AlSAG eingebracht. Dabei nahm der Revisionswerber Bezug auf einen Antrag vom ***, mit dem er sich an die BH gewandt und die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 AlSAG beantragt hatte. Wörtlich hieß es, der "in Betracht kommende Beitragsschuldner stellt den Antrag, durch Bescheid hinsichtlich des Verfahrens zu Zl. *** festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, 4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen,
§ 6Abs.
2 oder 3 nicht anzuwenden,
- welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt."
- welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt." In der Begründung des Antrags meint der Revisionswerber, er habe zum genannten Verfahren begründete Zweifel, dass die in den Jahren *** bis *** abgelagerten Abfälle einem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 wegen des langfristigen Ablagerns von Abfällen auf dem Grundstück Nr. *** im Jahr *** unterlägen. Dies möge durch die Behörde nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Die begründeten Zweifel ergäben sich sowohl aus dem Gesamtakt als auch aus dem hiezu eingebrachten Rechtsmittel. Der Antragsteller bezweifle (mit näherer Begründung), dass die Ablagerungen Abfall seien und dem Altlastenbeitrag unterlägen.In der Begründung des Antrags meint der Revisionswerber, er habe zum genannten Verfahren begründete Zweifel, dass die in den Jahren *** bis *** abgelagerten Abfälle einem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, wegen des langfristigen Ablagerns von Abfällen auf dem Grundstück Nr. *** im Jahr *** unterlägen. Dies möge durch die Behörde nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Die begründeten Zweifel ergäben sich sowohl aus dem Gesamtakt als auch aus dem hiezu eingebrachten Rechtsmittel. Der Antragsteller bezweifle (mit näherer Begründung), dass die Ablagerungen Abfall seien und dem Altlastenbeitrag unterlägen. Mit Bescheid der BH vom *** wurde dieser Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der BH vom *** wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG als unzulässig zurückgewiesen. Die BH ging davon aus, dass keine begründeten Zweifel bestünden, dass die in den Jahren *** bis *** auf dem Grundstück Nr. *** konsenslos abgelagerten Beton- und Ziegelabbruchmaterialien sowie Bodenaushub Abfälle seien und deren Ablagerung eine beitragspflichtige Tätigkeit darstelle. Aus einem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom *** gehe unmissverständlich hervor, dass eine ungeschützte Lagerung von Baurestmassenmaterialien mittel- bis langfristig zu einer Boden- und Gewässerbeeinträchtigung führen könne. Auch werde im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Antrag umfassten Ablagerungen von Abfällen dem Regime des AWG 2002 unterlägen. Desgleichen habe der UVS mit Bescheid vom *** die Rechtsauffassung der BH bzw. des LH als Abfallrechtsbehörde bestätigt, wonach die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. *** im Rahmen eines nicht genehmigten Deponiebetriebes erfolgt seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wies die belangte Behörde die Berufung des Revisionswerbers als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Normen begründete die belangte Behörde die Zurückweisung des Feststellungsantrages damit, dass wiederholt von verschiedenen Behörden rechtskräftige Aufträge zur Entfernung bzw. zur Betriebseinstellung erlassen worden seien, die sich auf abgelagerte Abfälle bzw. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfällen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bezögen. Weiters sei ein Antrag vom *** auf nachträgliche Genehmigung einer Baurestmassen- bzw. einer Bodenaushubdeponie zurückgewiesen worden. Diese Bescheide seien allesamt in Rechtskraft erwachsen und entfalteten somit Bindungswirkung, insbesondere, was die Abfalleigenschaft der abgelagerten Materialien sowie die Frage des Betriebes einer Abfallbehandlungsanlage betreffe. Die Behörde habe lediglich in begründeten Zweifelsfällen entsprechende Feststellungen mit Bescheid zu tätigen. Ob begründete Zweifelsfälle darüber, wie eine Sache, Tätigkeit und Deponie im AlSAG-Regime einzuordnen sei, bestünden, sei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies werde wohl so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel bestehe, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer der Kautelen des § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 6 AlSAG ersichtlich sei. Gerade aber im Hinblick auf die rechtskräftigen behördlichen Beurteilungen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen könne bei objektiver Betrachtung kein begründeter Zweifel im Sinne der angeführten Rechtslagen vorliegen,
- dass die abgelagerten Sachen Abfälle seien (siehe insbesondere Bescheid der BH vom *** in Verbindung mit Bescheid des LH vom ***, Bescheid der BH vom ***),
- die Abfälle auf Grund der Lagerdauer (laut Sanierungskonzept jedenfalls länger als drei Jahre) sowie der konsenswidrigen bzw. konsenslosen Lagerung demnach dem Altlastenbeitrag unterlägen,
- eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege (insbesondere Bescheid des LH vom *** in Verbindung mit Bescheid des UVS vom ***),
- welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 AlSAG vorliege (Lagerung auf einer Deponie für Baurestmassen - insbesondere Bescheid des LH vom *** in Verbindung mit dem Antrag der KEG vom ***),welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AlSAG vorliege (Lagerung auf einer Deponie für Baurestmassen - insbesondere Bescheid des LH vom *** in Verbindung mit dem Antrag der KEG vom ***),
- ob die Voraussetzungen für
§ 6Abs.
2 oder 3 vorlägen (Bescheid des LH vom *** in Verbindung mit dem Antrag der KEG vom ***) undob die Voraussetzungen für
Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 vorlägen (Bescheid des LH vom *** in Verbindung mit dem Antrag der KEG vom ***) und 6. welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 AlSAG vorliege (Bescheid des LH vom *** in Verbindung mit dem Antrag der KEG vom ***).welcher Deponietyp gemäß Paragraph 6, Absatz 4, AlSAG vorliege (Bescheid des LH vom *** in Verbindung mit dem Antrag der KEG vom ***). Auch die Ausführungen des Revisionswerbers, die sich zum Teil offensichtlich auf das Abgabeverfahren vor dem zuständigen Zollamt bezögen, seien nicht geeignet, begründete Zweifel bei der Behörde zu wecken, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt auch nicht bestritten worden sei. Nun sei weder dem Akteninhalt zu entnehmen, noch sei vom Revisionswerber behauptet worden, dass die Entfernungsaufträge erfüllt worden seien. Insbesondere habe auch den Ausführungen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei, nicht gefolgt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes Revision an den Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 VwGG.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes Revision an den Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VwGG. Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Verwaltungsakten vor.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: § 10 Abs. 1 AlSAG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG hat folgenden Wortlaut: "§ 10.
(1)Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
- ob eine Sache Abfall ist,
- ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
- ob die Voraussetzungen vorliegen,
§ 6Abs.
2 oder 3 nicht anzuwenden,
- welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt." Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages ist das Vorliegen eines "begründeten Zweifels" in Bezug auf die Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 AlSAG, dh also, eines Zweifel darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (RV 898 BlgNR
- GP) nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 AlSAG aufgelisteten Fragen ersichtlich ist (vgl. dazu Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 11, S. 113, mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages ist das Vorliegen eines "begründeten Zweifels" in Bezug auf die Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 AlSAG, dh also, eines Zweifel darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 898, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG aufgelisteten Fragen ersichtlich ist vergleiche , dazu Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 11, S. 113, mwN). Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 AlSAG zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 AlSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. ua die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2014, 2011/07/0089, vom
- Juni 2009, 2006/07/0150, uvm).Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche , ua die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2014, 2011/07/0089, vom
- Juni 2009, 2006/07/0150, uvm). In diesem Feststellungsverfahren soll dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach § 10 AlSAG sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden.In diesem Feststellungsverfahren soll dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach Paragraph 10, AlSAG sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden. Ausgehend von dieser Überlegung wäre eine begehrte Feststellung nur dann mangels Vorliegens eines begründeten Zweifelsfalls unzulässig, wenn die strittigen Fragen bereits durch rechtlich relevante und dem Abgabenpflichtigen gegenüber rechtsverbindliche Vorgänge in der Vergangenheit ausreichend geklärt worden wären und es dem Abgabenpflichtigen dabei auch möglich gewesen wäre, seine Rechte ausreichend zu wahren. Davon kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. So verwies die belangte Behörde im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlSAG auf die Bescheide der BH vom *** (betreffend einen der KEG gegenüber erteilten abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag nach § 73 AWG 2002), des LH vom *** (den diesbezüglichen Berufungsbescheid) und der BH vom *** (betreffend einen gegenüber der *** GmbH ergangenen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag nach § 73 AWG 2002). Der Revisionswerber war in keinem der genannten Fälle der Verpflichtete; ihm wurden zwar die genannten Bescheide als Grundeigentümer zugestellt, er nahm aber nicht als Partei am Verfahren teil. Er hatte insbesondere auch keine Möglichkeit, zu den von der belangten Behörde zitierten eingeholten Gutachten als Verfahrenspartei Stellung zu nehmen.So verwies die belangte Behörde im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlSAG auf die Bescheide der BH vom *** (betreffend einen der KEG gegenüber erteilten abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag nach Paragraph 73, AWG 2002), des LH vom *** (den diesbezüglichen Berufungsbescheid) und der BH vom *** (betreffend einen gegenüber der *** GmbH ergangenen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag nach Paragraph 73, AWG 2002). Der Revisionswerber war in keinem der genannten Fälle der Verpflichtete; ihm wurden zwar die genannten Bescheide als Grundeigentümer zugestellt, er nahm aber nicht als Partei am Verfahren teil. Er hatte insbesondere auch keine Möglichkeit, zu den von der belangten Behörde zitierten eingeholten Gutachten als Verfahrenspartei Stellung zu nehmen. Diese Überlegungen gelten auch für die weiteren begehrten Feststellungen. Auch die Bescheide des LH vom *** in Verbindung mit dem Bescheid des UVS vom *** (betreffend die der KEG aufgetragene Schließung der konsenslosen Behandlungsanlage) oder der Bescheid des LH vom *** (betreffend die Zurückweisung des Bewilligungsantrages der KEG in Bezug auf die Behandlungsanlage vom ***) verpflichteten andere, vom Revisionswerber verschiedene Bescheidadressaten. Der Revisionswerber nahm auch an diesen Verfahren nicht als Verfahrenspartei teil; in diesen Verfahren konnte er seine Rechte daher ebenfalls nicht wahren. Es ist nach dem Vorgesagten daher nicht davon auszugehen, dass kein begründeter Zweifelsfall nach § 10 AlSAG vorläge.Es ist nach dem Vorgesagten daher nicht davon auszugehen, dass kein begründeter Zweifelsfall nach Paragraph 10, AlSAG vorläge. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.“Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.“
- Rechtslage: Nach Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ist das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen.Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG ist das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückverweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückverweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Die Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 10 AlSAG, nämlich das Vorliegen begründeter Zweifelsfälle, hat sich im Zuge der verschiedenen Novellen des Altlastensanierungsgesetzes nicht geändert. Auch gilt seit
- Juli 1989, dass ein solches Feststellungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führen ist (vgl § 21 AlSAG idF BGBl. Nr. 299/1989).Die Voraussetzung für eine Antragstellung nach Paragraph 10, AlSAG, nämlich das Vorliegen begründeter Zweifelsfälle, hat sich im Zuge der verschiedenen Novellen des Altlastensanierungsgesetzes nicht geändert. Auch gilt seit
- Juli 1989, dass ein solches Feststellungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führen ist vergleiche Paragraph 21, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,). Aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, darf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. „Sache“ im Sinne des § 28 VwGVG ist allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über den Antrag verweigert hat. Im Beschwerdeverfahren kann die fehlende Sachentscheidung dementsprechend auch nicht nachgeholt werden. Aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, darf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, VwGVG ist allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über den Antrag verweigert hat. Im Beschwerdeverfahren kann die fehlende Sachentscheidung dementsprechend auch nicht nachgeholt werden. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehört nämlich, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern nur über die prozessuale Frage der Antragslegitimation des Beschwerdeverführers abgesprochen hat, nur diese Frage, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Ausgabe 2014, § 13 Rz 30, § 66 Rz 62).Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehört nämlich, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern nur über die prozessuale Frage der Antragslegitimation des Beschwerdeverführers abgesprochen hat, nur diese Frage, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Ausgabe 2014, Paragraph 13, Rz 30, Paragraph 66, Rz 62). Die belangte Behörde wird daher unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Höchstgerichtes eine Sachentscheidung zu treffen haben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0322